publié le 22 janvier 2008
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 JUILLET 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2007 modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services (Moniteur belge du 1er août 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 13. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, insbesondere des Artikels 2 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und der Artikel 4 und 7, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004 und 5. März 2006, des Artikels 2quater § 4 Absatz 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004, 10. November 2005, 5. März 2006 und 16. Januar 2007, des Artikels 7, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004 und 5. März 2006, und der Artikel 10 § 3 und 11 Absatz 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 19. April 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
April 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.179/1 des Staatsrates vom 14. Juni 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004 und 5. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter « Bügeln einschliesslich gelegentlicher kleiner Näharbeiten » durch die Wörter « Bügelarbeiten einschliesslich der Ausbesserungsarbeiten an der zu bügelnden Wäsche » ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Speziell ausgerüstete Fahrzeuge mit Bescheinigung sind nur für die Beförderung von anerkannten Personen mit Behinderung erforderlich. Diese Tätigkeit ist ebenfalls für minderjährige Kinder des Benutzers, die von den oben erwähnten Instanzen als Personen mit Behinderung anerkannt sind, möglich. » 3. Der Artikel wird mit folgendem Absatz ergänzt: « Als Bügelarbeiten, so wie in Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) erwähnt, werden das Bügeln selbst und folgende verwandte Tätigkeiten betrachtet: - Registrieren: Annahme der vom Kunden gebrachten, zu bügelnden Wäsche, Registrieren der zu bügelnden Wäschestücke und Aufstellen einer Annahmebestätigung, - Sortieren: Sortieren der zu bügelnden Wäsche je nach Produktionsverfahren, - Kontrolle: Qualitätskontrolle und Endkontrolle nach dem Bügeln, - Zusammenlegen: Zusammenlegen der gebügelten Wäsche je nach Kunden, - Verpacken: Verpacken der gebügelten Wäsche, - Lieferung: Abnahme der gebügelten Wäsche durch den Kunden in der Bügelwerkstatt und Zahlungsabwicklung. » Art. 2 - Artikel 2quater § 4 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004, 10. November 2005, 5. März 2006 und 16. Januar 2007, wird wie folgt ergänzt: « 15. Das Unternehmen verpflichtet sich, das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten so zu organisieren, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann. 16. Das Unternehmen verpflichtet sich, in der multifunktionalen Erklärung (DmfA-Erklärung) seine Dienstleistungsscheckarbeitnehmer als solche anzugeben.» Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 6bis - Für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von Artikel 6 darf der Benutzer sich nicht vom Unternehmen vertreten lassen. Der Arbeitnehmer darf sich auch nicht vom Unternehmen vertreten lassen, um die Dienstleistungsschecks zu unterschreiben. » Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004 und 5. März 2006, wird wie folgt ergänzt: « Um die in Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr. 15 vorgesehene Bedingung zu erfüllen, muss das zugelassene Unternehmen der ausgebenden Gesellschaft die Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung übermitteln, und zwar je nach Monat gruppiert, in dem die Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. » Art. 5 - Artikel 10 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Das LAAB sendet dem Unternehmen einen Einschreibebrief zur Begründung des in § 2 erwähnten Beschlusses zu und setzt die Benutzer davon in Kenntnis, falls der festgestellte Verstoss auch Nachteile für die Benutzer mit sich bringt. » Art. 6 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, was die Einfügung von Nr. 15 in Artikel 2quater § 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks betrifft, der am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 8 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN