publié le 28 mars 2023
Arrêté royal modifiant divers textes relatifs à la formation de base des membres du personnel du cadre de base des services de police. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 JANVIER 2020. - Arrêté royal modifiant divers textes relatifs à la formation de base des membres du personnel du cadre de base des services de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 2020 modifiant divers textes relatifs à la formation de base des membres du personnel du cadre de base des services de police (Moniteur belge du 3 février 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 13. JANUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15.
Januar 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 13. März 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 1. April 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 27.
Mai 2019;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 434/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 19. Juni 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.574/2 des Staatsrates vom 7. Oktober 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des RSPol Artikel 1 - In Artikel IV.II.44 RSPol wird Nr. 1, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 20. November 2001, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "1. das Bestehen der Grundausbildung oder eines Teils davon, um die Umsetzung der von allen Prüfungsausschüssen verwendeten Erfolgskriterien zu harmonisieren." KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste Art. 2 - In Artikel 1 Nr. 14 des Königlichen Erlasses vom 24.
September 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste werden die Wörter "in Artikel 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information" durch die Wörter "in Nr. 13 erwähnten Generaldirektion" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "ein Jahr" und den Wörtern "und umfasst" die Wörter ", abgesehen von der Dauer der zweiten Prüfungssitzung," eingefügt.
Art. 4 - In Artikel 18 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "die im Laufe des Ausbildungszyklus außerhalb der Prüfungsperioden ausgeführt beziehungsweise absolviert worden sind" durch die Wörter "die im Laufe des Ausbildungszyklus ausgeführt beziehungsweise absolviert worden sind, mit Ausnahme der in Artikel 22 erwähnten Prüfungen und der integrierten Prüfung" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 22 desselben Erlasses werden die Wörter "in der vorgesehenen Prüfungsperiode des Blocks stattfindet und" aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - § 1 - Die Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 1 werden am Ende von Block 1 organisiert und bestehen aus zwei Prüfungssitzungen.
Zwischen den beiden Prüfungssitzungen liegen mindestens fünfzehn und höchstens zwanzig Werktage.
Bis zur Ablegung einer eventuellen zweiten Prüfungssitzung von Block 1 nimmt der Inspektor-Anwärter an den Unterrichten von Block 2 teil. § 2 - Die Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die blockübergreifenden Cluster bestehen aus zwei Prüfungssitzungen.
Die Prüfungen der ersten Prüfungssitzung werden am Ende des entsprechenden Clusters organisiert. Was die Cluster 7 bis 13 betrifft, wird die erste Prüfungssitzung erst organisiert, nachdem der Inspektor-Anwärter am praxisorientierten Lernen in Bezug auf das betreffende Cluster teilgenommen hat.
Die Prüfungen der zweiten Prüfungssitzung werden mindestens fünfzehn und höchstens zwanzig Werktage nach der ersten Prüfungssitzung der in Artikel 30 erwähnten integrierten Prüfung organisiert." Art. 7 - In Artikel 28 Absatz 3 desselben Erlasses wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Im Übrigen " beginnt und mit dem Wort "mitgeteilt" endet, durch folgenden Satz ersetzt: "Im Übrigen wird die Form der Prüfungen über das Cluster-Blatt festgelegt und vom Direktor der Polizeischule mitgeteilt." Art. 8 - In Artikel 29 desselben Erlasses werden die Wörter "Inhalt der Prüfungen des betreffenden Clusters und Methode für ihre Bewertung" durch die Wörter "Inhalt der Prüfungen in Bezug auf das betreffende Cluster und Bewertungsmethode" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die integrierte Prüfung besteht aus zwei Prüfungssitzungen und wird am Ende von Block 2 organisiert." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zwischen den beiden Prüfungssitzungen liegen mindestens fünfzehn und höchstens zwanzig Werktage." Art. 10 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 32 - § 1 - Um Block 1 zu bestehen, muss der Inspektor-Anwärter gegebenenfalls nach mehreren Prüfungssitzungen mindestens: 1. 12/20 für jedes Cluster von Block 1 erzielt haben, 2.nicht die Note "ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise erhalten haben.
Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektor-Anwärtern mit, die mindestens die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse erzielt haben, dass sie Block 1 bestanden haben. § 2 - Hat ein Inspektor-Anwärter die in § 1 Absatz 1 erwähnten Mindestergebnisse nicht erzielt, wird der in Artikel 38 Absatz 1 erwähnte Prüfungsausschuss einberufen, der nach Beratung und in Abweichung von § 1 Block 1 für bestanden erklären kann.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Inspektor-Anwärtern, über die beraten worden ist, mit, wenn sie Block 1 bestanden haben. § 3 - Für Inspektor-Anwärter, die nach Beratung durch den Prüfungsausschuss Block 1 nicht bestanden haben, gibt der Prüfungsausschuss eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten ab. Der Prüfungsausschuss übermittelt diese Stellungnahme dem Generaldirektor. § 4 - Wenn der Inspektor-Anwärter Block 1 wiederholen darf, hat er nur Anrecht auf eine einzige Prüfungssitzung. Besteht der Inspektor-Anwärter die Prüfungen in Bezug auf Block 1 nicht, wird er abgelehnt.
Der Inspektor-Anwärter wird nur zu den Prüfungen in Bezug auf Block 2 zugelassen, wenn er Block 1 bestanden hat." Art. 11 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter "wird am Ende von Block 2 organisiert. Sie" aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss ein Inspektor-Anwärter von dem in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und gegebenenfalls nach mehreren Prüfungssitzungen mindestens: 1. 12/20 für jedes Cluster von Block 2 erzielt haben, 2.12/20 für jedes blockübergreifende Cluster erzielt haben, 3. 12/20 für alle Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und Stressbewältigung" erzielt haben, 4.12/20 für alle Teile der integrierten Prüfung erzielt haben, 5. nicht die Note "ungenügend" bei der Endbewertung der professionellen Arbeitsweise erhalten haben. Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektor-Anwärtern, die mindestens die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse erzielt haben, mit, dass sie bestanden haben. § 2 - Hat ein Inspektor-Anwärter die in § 1 Absatz 1 erwähnten Mindestergebnisse nicht erzielt, wird der Prüfungsausschuss einberufen, der nach Beratung den Inspektor-Anwärter für geeignet und in Abweichung von § 1 die Grundausbildung für bestanden erklären kann.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Inspektor-Anwärtern, über die beraten worden ist, mit, wenn sie die Grundausbildung bestanden haben. § 3 - Für Inspektor-Anwärter, die nicht für geeignet befunden worden sind, gibt der Prüfungsausschuss am Ende der Ausbildung eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten ab. Der Prüfungsausschuss übermittelt diese Stellungnahme dem Generaldirektor." Art. 13 - In Kapitel V Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Unterabschnitt 3, der den heutigen Artikel 36 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Verfahren bei Vorschlag zur Ablehnung".
Art. 14 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen dem Wort "gemäß" und den Wörtern "Artikel 34" die Wörter "Artikel 32 oder" eingefügt.2. Die Absätze 2, 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 15 - Artikel 39 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 39 - Der Prüfungsausschuss wird vom Direktor der betreffenden Polizeischule einberufen: a) am Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 1, um über das Bestehen zu befinden oder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die in Artikel 32 § 3 erwähnt ist, abzugeben, b) am Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 2: - um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der ersten Prüfungssitzung bestanden haben, - um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der zweiten Prüfungssitzung bestanden haben, - um über das Bestehen zu befinden oder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die in Artikel 34 § 3 erwähnt ist, abzugeben, - im Rahmen eines mit Gründen versehenen Vorschlags zur Ablehnung am Ende der Ausbildung." Art. 16 - In Artikel 40 Nr. 6 desselben Erlasses werden die Wörter "vor Ende" durch die Wörter "vor oder am Ende" ersetzt.
Art. 17 - Die Artikel 1, 10 und 12 bis 16 werden wirksam mit 1.
Oktober 2019.
Die Artikel 4 bis 6, 9 und 11 werden wirksam mit 1. Dezember 2019. Die am 30. November 2019 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften.
Artikel 7 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Die am 30. September 2020 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften.
Art. 18 - Die für Justiz beziehungsweise Inneres zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Der Vizepremierminister und Minister der Justiz K. GEENS