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Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/01/2020
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Arrêté royal modifiant divers textes relatifs à la formation de base des membres du personnel du cadre de base des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling
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13 JANVIER 2020. - Arrêté royal modifiant divers textes relatifs à la 13 JANUARI 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende
formation de base des membres du personnel du cadre de base des teksten betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het
services de police. - Traduction allemande basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 13 janvier 2020 modifiant divers textes relatifs à besluit van 13 januari 2020 tot wijziging van verschillende teksten
la formation de base des membres du personnel du cadre de base des betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het
services de police (Moniteur belge du 3 février 2020). basiskader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 3 februari
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
13. JANUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 13. JANUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Texte über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im Texte über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im
einfachen Dienst der Polizeidienste einfachen Dienst der Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 über die
Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der
Polizeidienste; Polizeidienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15.
Januar 2019; Januar 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 13. März 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 13. März 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen
Dienstes vom 1. April 2019; Dienstes vom 1. April 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 27.
Mai 2019; Mai 2019;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 434/3 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 434/3 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 19. Juni 2019; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 19. Juni 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.574/2 des Staatsrates vom 7. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.574/2 des Staatsrates vom 7. Oktober
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung des RSPol KAPITEL I - Abänderung des RSPol
Artikel 1 - In Artikel IV.II.44 RSPol wird Nr. 1, aufgehoben durch den Artikel 1 - In Artikel IV.II.44 RSPol wird Nr. 1, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 20. November 2001, mit folgendem Wortlaut Königlichen Erlass vom 20. November 2001, mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"1. das Bestehen der Grundausbildung oder eines Teils davon, um die "1. das Bestehen der Grundausbildung oder eines Teils davon, um die
Umsetzung der von allen Prüfungsausschüssen verwendeten Umsetzung der von allen Prüfungsausschüssen verwendeten
Erfolgskriterien zu harmonisieren." Erfolgskriterien zu harmonisieren."
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. September KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. September
2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im
einfachen Dienst der Polizeidienste einfachen Dienst der Polizeidienste
Art. 2 - In Artikel 1 Nr. 14 des Königlichen Erlasses vom 24. Art. 2 - In Artikel 1 Nr. 14 des Königlichen Erlasses vom 24.
September 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals September 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals
im einfachen Dienst der Polizeidienste werden die Wörter "in Artikel im einfachen Dienst der Polizeidienste werden die Wörter "in Artikel
93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten
Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information" durch Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information" durch
die Wörter "in Nr. 13 erwähnten Generaldirektion" ersetzt. die Wörter "in Nr. 13 erwähnten Generaldirektion" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern Art. 3 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern
"ein Jahr" und den Wörtern "und umfasst" die Wörter ", abgesehen von "ein Jahr" und den Wörtern "und umfasst" die Wörter ", abgesehen von
der Dauer der zweiten Prüfungssitzung," eingefügt. der Dauer der zweiten Prüfungssitzung," eingefügt.
Art. 4 - In Artikel 18 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 4 - In Artikel 18 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter
"die im Laufe des Ausbildungszyklus außerhalb der Prüfungsperioden "die im Laufe des Ausbildungszyklus außerhalb der Prüfungsperioden
ausgeführt beziehungsweise absolviert worden sind" durch die Wörter ausgeführt beziehungsweise absolviert worden sind" durch die Wörter
"die im Laufe des Ausbildungszyklus ausgeführt beziehungsweise "die im Laufe des Ausbildungszyklus ausgeführt beziehungsweise
absolviert worden sind, mit Ausnahme der in Artikel 22 erwähnten absolviert worden sind, mit Ausnahme der in Artikel 22 erwähnten
Prüfungen und der integrierten Prüfung" ersetzt. Prüfungen und der integrierten Prüfung" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 22 desselben Erlasses werden die Wörter "in der Art. 5 - In Artikel 22 desselben Erlasses werden die Wörter "in der
vorgesehenen Prüfungsperiode des Blocks stattfindet und" aufgehoben. vorgesehenen Prüfungsperiode des Blocks stattfindet und" aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - § 1 - Die Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 1 "Art. 23 - § 1 - Die Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 1
werden am Ende von Block 1 organisiert und bestehen aus zwei werden am Ende von Block 1 organisiert und bestehen aus zwei
Prüfungssitzungen. Prüfungssitzungen.
Zwischen den beiden Prüfungssitzungen liegen mindestens fünfzehn und Zwischen den beiden Prüfungssitzungen liegen mindestens fünfzehn und
höchstens zwanzig Werktage. höchstens zwanzig Werktage.
Bis zur Ablegung einer eventuellen zweiten Prüfungssitzung von Block 1 Bis zur Ablegung einer eventuellen zweiten Prüfungssitzung von Block 1
nimmt der Inspektor-Anwärter an den Unterrichten von Block 2 teil. nimmt der Inspektor-Anwärter an den Unterrichten von Block 2 teil.
§ 2 - Die Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die § 2 - Die Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die
blockübergreifenden Cluster bestehen aus zwei Prüfungssitzungen. blockübergreifenden Cluster bestehen aus zwei Prüfungssitzungen.
Die Prüfungen der ersten Prüfungssitzung werden am Ende des Die Prüfungen der ersten Prüfungssitzung werden am Ende des
entsprechenden Clusters organisiert. Was die Cluster 7 bis 13 entsprechenden Clusters organisiert. Was die Cluster 7 bis 13
betrifft, wird die erste Prüfungssitzung erst organisiert, nachdem der betrifft, wird die erste Prüfungssitzung erst organisiert, nachdem der
Inspektor-Anwärter am praxisorientierten Lernen in Bezug auf das Inspektor-Anwärter am praxisorientierten Lernen in Bezug auf das
betreffende Cluster teilgenommen hat. betreffende Cluster teilgenommen hat.
Die Prüfungen der zweiten Prüfungssitzung werden mindestens fünfzehn Die Prüfungen der zweiten Prüfungssitzung werden mindestens fünfzehn
und höchstens zwanzig Werktage nach der ersten Prüfungssitzung der in und höchstens zwanzig Werktage nach der ersten Prüfungssitzung der in
Artikel 30 erwähnten integrierten Prüfung organisiert." Artikel 30 erwähnten integrierten Prüfung organisiert."
Art. 7 - In Artikel 28 Absatz 3 desselben Erlasses wird der erste Art. 7 - In Artikel 28 Absatz 3 desselben Erlasses wird der erste
Satz, der mit den Wörtern "Im Übrigen " beginnt und mit dem Wort Satz, der mit den Wörtern "Im Übrigen " beginnt und mit dem Wort
"mitgeteilt" endet, durch folgenden Satz ersetzt: "mitgeteilt" endet, durch folgenden Satz ersetzt:
"Im Übrigen wird die Form der Prüfungen über das Cluster-Blatt "Im Übrigen wird die Form der Prüfungen über das Cluster-Blatt
festgelegt und vom Direktor der Polizeischule mitgeteilt." festgelegt und vom Direktor der Polizeischule mitgeteilt."
Art. 8 - In Artikel 29 desselben Erlasses werden die Wörter "Inhalt Art. 8 - In Artikel 29 desselben Erlasses werden die Wörter "Inhalt
der Prüfungen des betreffenden Clusters und Methode für ihre der Prüfungen des betreffenden Clusters und Methode für ihre
Bewertung" durch die Wörter "Inhalt der Prüfungen in Bezug auf das Bewertung" durch die Wörter "Inhalt der Prüfungen in Bezug auf das
betreffende Cluster und Bewertungsmethode" ersetzt. betreffende Cluster und Bewertungsmethode" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die integrierte Prüfung besteht aus zwei Prüfungssitzungen und wird "Die integrierte Prüfung besteht aus zwei Prüfungssitzungen und wird
am Ende von Block 2 organisiert." am Ende von Block 2 organisiert."
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Zwischen den beiden Prüfungssitzungen liegen mindestens fünfzehn und "Zwischen den beiden Prüfungssitzungen liegen mindestens fünfzehn und
höchstens zwanzig Werktage." höchstens zwanzig Werktage."
Art. 10 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32 - § 1 - Um Block 1 zu bestehen, muss der Inspektor-Anwärter "Art. 32 - § 1 - Um Block 1 zu bestehen, muss der Inspektor-Anwärter
gegebenenfalls nach mehreren Prüfungssitzungen mindestens: gegebenenfalls nach mehreren Prüfungssitzungen mindestens:
1. 12/20 für jedes Cluster von Block 1 erzielt haben, 1. 12/20 für jedes Cluster von Block 1 erzielt haben,
2. nicht die Note "ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise 2. nicht die Note "ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise
erhalten haben. erhalten haben.
Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektor-Anwärtern mit, die Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektor-Anwärtern mit, die
mindestens die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse erzielt haben, dass mindestens die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse erzielt haben, dass
sie Block 1 bestanden haben. sie Block 1 bestanden haben.
§ 2 - Hat ein Inspektor-Anwärter die in § 1 Absatz 1 erwähnten § 2 - Hat ein Inspektor-Anwärter die in § 1 Absatz 1 erwähnten
Mindestergebnisse nicht erzielt, wird der in Artikel 38 Absatz 1 Mindestergebnisse nicht erzielt, wird der in Artikel 38 Absatz 1
erwähnte Prüfungsausschuss einberufen, der nach Beratung und in erwähnte Prüfungsausschuss einberufen, der nach Beratung und in
Abweichung von § 1 Block 1 für bestanden erklären kann. Abweichung von § 1 Block 1 für bestanden erklären kann.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Inspektor-Anwärtern, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Inspektor-Anwärtern,
über die beraten worden ist, mit, wenn sie Block 1 bestanden haben. über die beraten worden ist, mit, wenn sie Block 1 bestanden haben.
§ 3 - Für Inspektor-Anwärter, die nach Beratung durch den § 3 - Für Inspektor-Anwärter, die nach Beratung durch den
Prüfungsausschuss Block 1 nicht bestanden haben, gibt der Prüfungsausschuss Block 1 nicht bestanden haben, gibt der
Prüfungsausschuss eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den in Prüfungsausschuss eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den in
Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten ab. Der Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten ab. Der
Prüfungsausschuss übermittelt diese Stellungnahme dem Generaldirektor. Prüfungsausschuss übermittelt diese Stellungnahme dem Generaldirektor.
§ 4 - Wenn der Inspektor-Anwärter Block 1 wiederholen darf, hat er nur § 4 - Wenn der Inspektor-Anwärter Block 1 wiederholen darf, hat er nur
Anrecht auf eine einzige Prüfungssitzung. Besteht der Anrecht auf eine einzige Prüfungssitzung. Besteht der
Inspektor-Anwärter die Prüfungen in Bezug auf Block 1 nicht, wird er Inspektor-Anwärter die Prüfungen in Bezug auf Block 1 nicht, wird er
abgelehnt. abgelehnt.
Der Inspektor-Anwärter wird nur zu den Prüfungen in Bezug auf Block 2 Der Inspektor-Anwärter wird nur zu den Prüfungen in Bezug auf Block 2
zugelassen, wenn er Block 1 bestanden hat." zugelassen, wenn er Block 1 bestanden hat."
Art. 11 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter "wird am Art. 11 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter "wird am
Ende von Block 2 organisiert. Sie" aufgehoben. Ende von Block 2 organisiert. Sie" aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 34 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss ein "Art. 34 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss ein
Inspektor-Anwärter von dem in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten Inspektor-Anwärter von dem in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten
Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und gegebenenfalls nach Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und gegebenenfalls nach
mehreren Prüfungssitzungen mindestens: mehreren Prüfungssitzungen mindestens:
1. 12/20 für jedes Cluster von Block 2 erzielt haben, 1. 12/20 für jedes Cluster von Block 2 erzielt haben,
2. 12/20 für jedes blockübergreifende Cluster erzielt haben, 2. 12/20 für jedes blockübergreifende Cluster erzielt haben,
3. 12/20 für alle Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und 3. 12/20 für alle Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und
Stressbewältigung" erzielt haben, Stressbewältigung" erzielt haben,
4. 12/20 für alle Teile der integrierten Prüfung erzielt haben, 4. 12/20 für alle Teile der integrierten Prüfung erzielt haben,
5. nicht die Note "ungenügend" bei der Endbewertung der 5. nicht die Note "ungenügend" bei der Endbewertung der
professionellen Arbeitsweise erhalten haben. professionellen Arbeitsweise erhalten haben.
Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektor-Anwärtern, die Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektor-Anwärtern, die
mindestens die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse erzielt haben, mit, mindestens die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse erzielt haben, mit,
dass sie bestanden haben. dass sie bestanden haben.
§ 2 - Hat ein Inspektor-Anwärter die in § 1 Absatz 1 erwähnten § 2 - Hat ein Inspektor-Anwärter die in § 1 Absatz 1 erwähnten
Mindestergebnisse nicht erzielt, wird der Prüfungsausschuss Mindestergebnisse nicht erzielt, wird der Prüfungsausschuss
einberufen, der nach Beratung den Inspektor-Anwärter für geeignet und einberufen, der nach Beratung den Inspektor-Anwärter für geeignet und
in Abweichung von § 1 die Grundausbildung für bestanden erklären kann. in Abweichung von § 1 die Grundausbildung für bestanden erklären kann.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Inspektor-Anwärtern, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Inspektor-Anwärtern,
über die beraten worden ist, mit, wenn sie die Grundausbildung über die beraten worden ist, mit, wenn sie die Grundausbildung
bestanden haben. bestanden haben.
§ 3 - Für Inspektor-Anwärter, die nicht für geeignet befunden worden § 3 - Für Inspektor-Anwärter, die nicht für geeignet befunden worden
sind, gibt der Prüfungsausschuss am Ende der Ausbildung eine mit sind, gibt der Prüfungsausschuss am Ende der Ausbildung eine mit
Gründen versehene Stellungnahme zu den in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 Gründen versehene Stellungnahme zu den in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4
RSPol erwähnten Möglichkeiten ab. Der Prüfungsausschuss übermittelt RSPol erwähnten Möglichkeiten ab. Der Prüfungsausschuss übermittelt
diese Stellungnahme dem Generaldirektor." diese Stellungnahme dem Generaldirektor."
Art. 13 - In Kapitel V Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Art. 13 - In Kapitel V Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein
Unterabschnitt 3, der den heutigen Artikel 36 umfasst, mit folgendem Unterabschnitt 3, der den heutigen Artikel 36 umfasst, mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Unterabschnitt 3 - Verfahren bei Vorschlag zur Ablehnung". "Unterabschnitt 3 - Verfahren bei Vorschlag zur Ablehnung".
Art. 14 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen dem Wort "gemäß" und den 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen dem Wort "gemäß" und den
Wörtern "Artikel 34" die Wörter "Artikel 32 oder" eingefügt. Wörtern "Artikel 34" die Wörter "Artikel 32 oder" eingefügt.
2. Die Absätze 2, 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Die Absätze 2, 3 und 4 werden aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 39 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 15 - Artikel 39 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 39 - Der Prüfungsausschuss wird vom Direktor der betreffenden "Art. 39 - Der Prüfungsausschuss wird vom Direktor der betreffenden
Polizeischule einberufen: Polizeischule einberufen:
a) am Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 1, um über das a) am Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 1, um über das
Bestehen zu befinden oder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die Bestehen zu befinden oder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die
in Artikel 32 § 3 erwähnt ist, abzugeben, in Artikel 32 § 3 erwähnt ist, abzugeben,
b) am Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 2: b) am Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 2:
- um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der ersten - um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der ersten
Prüfungssitzung bestanden haben, Prüfungssitzung bestanden haben,
- um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der zweiten - um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der zweiten
Prüfungssitzung bestanden haben, Prüfungssitzung bestanden haben,
- um über das Bestehen zu befinden oder die mit Gründen versehene - um über das Bestehen zu befinden oder die mit Gründen versehene
Stellungnahme, die in Artikel 34 § 3 erwähnt ist, abzugeben, Stellungnahme, die in Artikel 34 § 3 erwähnt ist, abzugeben,
- im Rahmen eines mit Gründen versehenen Vorschlags zur Ablehnung am - im Rahmen eines mit Gründen versehenen Vorschlags zur Ablehnung am
Ende der Ausbildung." Ende der Ausbildung."
Art. 16 - In Artikel 40 Nr. 6 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 16 - In Artikel 40 Nr. 6 desselben Erlasses werden die Wörter
"vor Ende" durch die Wörter "vor oder am Ende" ersetzt. "vor Ende" durch die Wörter "vor oder am Ende" ersetzt.
Art. 17 - Die Artikel 1, 10 und 12 bis 16 werden wirksam mit 1. Art. 17 - Die Artikel 1, 10 und 12 bis 16 werden wirksam mit 1.
Oktober 2019. Oktober 2019.
Die Artikel 4 bis 6, 9 und 11 werden wirksam mit 1. Dezember 2019. Die Die Artikel 4 bis 6, 9 und 11 werden wirksam mit 1. Dezember 2019. Die
am 30. November 2019 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch am 30. November 2019 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch
weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften. weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften.
Artikel 7 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Die am 30. September 2020 Artikel 7 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Die am 30. September 2020
laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch weiterhin den an diesem laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch weiterhin den an diesem
Datum geltenden Vorschriften. Datum geltenden Vorschriften.
Art. 18 - Die für Justiz beziehungsweise Inneres zuständigen Minister Art. 18 - Die für Justiz beziehungsweise Inneres zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2020 Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz Der Vizepremierminister und Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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