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Arrêté royal modifiant divers textes relatifs à la formation de base des membres du personnel du cadre de base des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende teksten betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 JANVIER 2020. - Arrêté royal modifiant divers textes relatifs à la | 13 JANUARI 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende |
formation de base des membres du personnel du cadre de base des | teksten betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het |
services de police. - Traduction allemande | basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 13 janvier 2020 modifiant divers textes relatifs à | besluit van 13 januari 2020 tot wijziging van verschillende teksten |
la formation de base des membres du personnel du cadre de base des | betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het |
services de police (Moniteur belge du 3 février 2020). | basiskader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 3 februari |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
13. JANUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 13. JANUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Texte über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im | Texte über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im |
einfachen Dienst der Polizeidienste | einfachen Dienst der Polizeidienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 2015 über die |
Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der | Grundausbildung der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der |
Polizeidienste; | Polizeidienste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15. |
Januar 2019; | Januar 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 13. März 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 13. März 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen |
Dienstes vom 1. April 2019; | Dienstes vom 1. April 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 27. |
Mai 2019; | Mai 2019; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 434/3 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 434/3 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 19. Juni 2019; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 19. Juni 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.574/2 des Staatsrates vom 7. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.574/2 des Staatsrates vom 7. Oktober |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung des RSPol | KAPITEL I - Abänderung des RSPol |
Artikel 1 - In Artikel IV.II.44 RSPol wird Nr. 1, aufgehoben durch den | Artikel 1 - In Artikel IV.II.44 RSPol wird Nr. 1, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 20. November 2001, mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 20. November 2001, mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"1. das Bestehen der Grundausbildung oder eines Teils davon, um die | "1. das Bestehen der Grundausbildung oder eines Teils davon, um die |
Umsetzung der von allen Prüfungsausschüssen verwendeten | Umsetzung der von allen Prüfungsausschüssen verwendeten |
Erfolgskriterien zu harmonisieren." | Erfolgskriterien zu harmonisieren." |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. September | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 24. September |
2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im | 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals im |
einfachen Dienst der Polizeidienste | einfachen Dienst der Polizeidienste |
Art. 2 - In Artikel 1 Nr. 14 des Königlichen Erlasses vom 24. | Art. 2 - In Artikel 1 Nr. 14 des Königlichen Erlasses vom 24. |
September 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals | September 2015 über die Grundausbildung der Mitglieder des Personals |
im einfachen Dienst der Polizeidienste werden die Wörter "in Artikel | im einfachen Dienst der Polizeidienste werden die Wörter "in Artikel |
93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | 93 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten |
Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information" durch | Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information" durch |
die Wörter "in Nr. 13 erwähnten Generaldirektion" ersetzt. | die Wörter "in Nr. 13 erwähnten Generaldirektion" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern | Art. 3 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern |
"ein Jahr" und den Wörtern "und umfasst" die Wörter ", abgesehen von | "ein Jahr" und den Wörtern "und umfasst" die Wörter ", abgesehen von |
der Dauer der zweiten Prüfungssitzung," eingefügt. | der Dauer der zweiten Prüfungssitzung," eingefügt. |
Art. 4 - In Artikel 18 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 18 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
"die im Laufe des Ausbildungszyklus außerhalb der Prüfungsperioden | "die im Laufe des Ausbildungszyklus außerhalb der Prüfungsperioden |
ausgeführt beziehungsweise absolviert worden sind" durch die Wörter | ausgeführt beziehungsweise absolviert worden sind" durch die Wörter |
"die im Laufe des Ausbildungszyklus ausgeführt beziehungsweise | "die im Laufe des Ausbildungszyklus ausgeführt beziehungsweise |
absolviert worden sind, mit Ausnahme der in Artikel 22 erwähnten | absolviert worden sind, mit Ausnahme der in Artikel 22 erwähnten |
Prüfungen und der integrierten Prüfung" ersetzt. | Prüfungen und der integrierten Prüfung" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 22 desselben Erlasses werden die Wörter "in der | Art. 5 - In Artikel 22 desselben Erlasses werden die Wörter "in der |
vorgesehenen Prüfungsperiode des Blocks stattfindet und" aufgehoben. | vorgesehenen Prüfungsperiode des Blocks stattfindet und" aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 23 - § 1 - Die Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 1 | "Art. 23 - § 1 - Die Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 1 |
werden am Ende von Block 1 organisiert und bestehen aus zwei | werden am Ende von Block 1 organisiert und bestehen aus zwei |
Prüfungssitzungen. | Prüfungssitzungen. |
Zwischen den beiden Prüfungssitzungen liegen mindestens fünfzehn und | Zwischen den beiden Prüfungssitzungen liegen mindestens fünfzehn und |
höchstens zwanzig Werktage. | höchstens zwanzig Werktage. |
Bis zur Ablegung einer eventuellen zweiten Prüfungssitzung von Block 1 | Bis zur Ablegung einer eventuellen zweiten Prüfungssitzung von Block 1 |
nimmt der Inspektor-Anwärter an den Unterrichten von Block 2 teil. | nimmt der Inspektor-Anwärter an den Unterrichten von Block 2 teil. |
§ 2 - Die Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die | § 2 - Die Prüfungen in Bezug auf die Cluster von Block 2 und die |
blockübergreifenden Cluster bestehen aus zwei Prüfungssitzungen. | blockübergreifenden Cluster bestehen aus zwei Prüfungssitzungen. |
Die Prüfungen der ersten Prüfungssitzung werden am Ende des | Die Prüfungen der ersten Prüfungssitzung werden am Ende des |
entsprechenden Clusters organisiert. Was die Cluster 7 bis 13 | entsprechenden Clusters organisiert. Was die Cluster 7 bis 13 |
betrifft, wird die erste Prüfungssitzung erst organisiert, nachdem der | betrifft, wird die erste Prüfungssitzung erst organisiert, nachdem der |
Inspektor-Anwärter am praxisorientierten Lernen in Bezug auf das | Inspektor-Anwärter am praxisorientierten Lernen in Bezug auf das |
betreffende Cluster teilgenommen hat. | betreffende Cluster teilgenommen hat. |
Die Prüfungen der zweiten Prüfungssitzung werden mindestens fünfzehn | Die Prüfungen der zweiten Prüfungssitzung werden mindestens fünfzehn |
und höchstens zwanzig Werktage nach der ersten Prüfungssitzung der in | und höchstens zwanzig Werktage nach der ersten Prüfungssitzung der in |
Artikel 30 erwähnten integrierten Prüfung organisiert." | Artikel 30 erwähnten integrierten Prüfung organisiert." |
Art. 7 - In Artikel 28 Absatz 3 desselben Erlasses wird der erste | Art. 7 - In Artikel 28 Absatz 3 desselben Erlasses wird der erste |
Satz, der mit den Wörtern "Im Übrigen " beginnt und mit dem Wort | Satz, der mit den Wörtern "Im Übrigen " beginnt und mit dem Wort |
"mitgeteilt" endet, durch folgenden Satz ersetzt: | "mitgeteilt" endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
"Im Übrigen wird die Form der Prüfungen über das Cluster-Blatt | "Im Übrigen wird die Form der Prüfungen über das Cluster-Blatt |
festgelegt und vom Direktor der Polizeischule mitgeteilt." | festgelegt und vom Direktor der Polizeischule mitgeteilt." |
Art. 8 - In Artikel 29 desselben Erlasses werden die Wörter "Inhalt | Art. 8 - In Artikel 29 desselben Erlasses werden die Wörter "Inhalt |
der Prüfungen des betreffenden Clusters und Methode für ihre | der Prüfungen des betreffenden Clusters und Methode für ihre |
Bewertung" durch die Wörter "Inhalt der Prüfungen in Bezug auf das | Bewertung" durch die Wörter "Inhalt der Prüfungen in Bezug auf das |
betreffende Cluster und Bewertungsmethode" ersetzt. | betreffende Cluster und Bewertungsmethode" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Die integrierte Prüfung besteht aus zwei Prüfungssitzungen und wird | "Die integrierte Prüfung besteht aus zwei Prüfungssitzungen und wird |
am Ende von Block 2 organisiert." | am Ende von Block 2 organisiert." |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Zwischen den beiden Prüfungssitzungen liegen mindestens fünfzehn und | "Zwischen den beiden Prüfungssitzungen liegen mindestens fünfzehn und |
höchstens zwanzig Werktage." | höchstens zwanzig Werktage." |
Art. 10 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 32 - § 1 - Um Block 1 zu bestehen, muss der Inspektor-Anwärter | "Art. 32 - § 1 - Um Block 1 zu bestehen, muss der Inspektor-Anwärter |
gegebenenfalls nach mehreren Prüfungssitzungen mindestens: | gegebenenfalls nach mehreren Prüfungssitzungen mindestens: |
1. 12/20 für jedes Cluster von Block 1 erzielt haben, | 1. 12/20 für jedes Cluster von Block 1 erzielt haben, |
2. nicht die Note "ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise | 2. nicht die Note "ungenügend" für seine professionelle Arbeitsweise |
erhalten haben. | erhalten haben. |
Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektor-Anwärtern mit, die | Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektor-Anwärtern mit, die |
mindestens die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse erzielt haben, dass | mindestens die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse erzielt haben, dass |
sie Block 1 bestanden haben. | sie Block 1 bestanden haben. |
§ 2 - Hat ein Inspektor-Anwärter die in § 1 Absatz 1 erwähnten | § 2 - Hat ein Inspektor-Anwärter die in § 1 Absatz 1 erwähnten |
Mindestergebnisse nicht erzielt, wird der in Artikel 38 Absatz 1 | Mindestergebnisse nicht erzielt, wird der in Artikel 38 Absatz 1 |
erwähnte Prüfungsausschuss einberufen, der nach Beratung und in | erwähnte Prüfungsausschuss einberufen, der nach Beratung und in |
Abweichung von § 1 Block 1 für bestanden erklären kann. | Abweichung von § 1 Block 1 für bestanden erklären kann. |
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Inspektor-Anwärtern, | Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Inspektor-Anwärtern, |
über die beraten worden ist, mit, wenn sie Block 1 bestanden haben. | über die beraten worden ist, mit, wenn sie Block 1 bestanden haben. |
§ 3 - Für Inspektor-Anwärter, die nach Beratung durch den | § 3 - Für Inspektor-Anwärter, die nach Beratung durch den |
Prüfungsausschuss Block 1 nicht bestanden haben, gibt der | Prüfungsausschuss Block 1 nicht bestanden haben, gibt der |
Prüfungsausschuss eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den in | Prüfungsausschuss eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den in |
Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten ab. Der | Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten ab. Der |
Prüfungsausschuss übermittelt diese Stellungnahme dem Generaldirektor. | Prüfungsausschuss übermittelt diese Stellungnahme dem Generaldirektor. |
§ 4 - Wenn der Inspektor-Anwärter Block 1 wiederholen darf, hat er nur | § 4 - Wenn der Inspektor-Anwärter Block 1 wiederholen darf, hat er nur |
Anrecht auf eine einzige Prüfungssitzung. Besteht der | Anrecht auf eine einzige Prüfungssitzung. Besteht der |
Inspektor-Anwärter die Prüfungen in Bezug auf Block 1 nicht, wird er | Inspektor-Anwärter die Prüfungen in Bezug auf Block 1 nicht, wird er |
abgelehnt. | abgelehnt. |
Der Inspektor-Anwärter wird nur zu den Prüfungen in Bezug auf Block 2 | Der Inspektor-Anwärter wird nur zu den Prüfungen in Bezug auf Block 2 |
zugelassen, wenn er Block 1 bestanden hat." | zugelassen, wenn er Block 1 bestanden hat." |
Art. 11 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter "wird am | Art. 11 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter "wird am |
Ende von Block 2 organisiert. Sie" aufgehoben. | Ende von Block 2 organisiert. Sie" aufgehoben. |
Art. 12 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 34 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss ein | "Art. 34 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss ein |
Inspektor-Anwärter von dem in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten | Inspektor-Anwärter von dem in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten |
Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und gegebenenfalls nach | Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und gegebenenfalls nach |
mehreren Prüfungssitzungen mindestens: | mehreren Prüfungssitzungen mindestens: |
1. 12/20 für jedes Cluster von Block 2 erzielt haben, | 1. 12/20 für jedes Cluster von Block 2 erzielt haben, |
2. 12/20 für jedes blockübergreifende Cluster erzielt haben, | 2. 12/20 für jedes blockübergreifende Cluster erzielt haben, |
3. 12/20 für alle Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und | 3. 12/20 für alle Kompetenzen des Clusters "Gewalt- und |
Stressbewältigung" erzielt haben, | Stressbewältigung" erzielt haben, |
4. 12/20 für alle Teile der integrierten Prüfung erzielt haben, | 4. 12/20 für alle Teile der integrierten Prüfung erzielt haben, |
5. nicht die Note "ungenügend" bei der Endbewertung der | 5. nicht die Note "ungenügend" bei der Endbewertung der |
professionellen Arbeitsweise erhalten haben. | professionellen Arbeitsweise erhalten haben. |
Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektor-Anwärtern, die | Der Direktor der Polizeischule teilt den Inspektor-Anwärtern, die |
mindestens die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse erzielt haben, mit, | mindestens die in Absatz 1 erwähnten Ergebnisse erzielt haben, mit, |
dass sie bestanden haben. | dass sie bestanden haben. |
§ 2 - Hat ein Inspektor-Anwärter die in § 1 Absatz 1 erwähnten | § 2 - Hat ein Inspektor-Anwärter die in § 1 Absatz 1 erwähnten |
Mindestergebnisse nicht erzielt, wird der Prüfungsausschuss | Mindestergebnisse nicht erzielt, wird der Prüfungsausschuss |
einberufen, der nach Beratung den Inspektor-Anwärter für geeignet und | einberufen, der nach Beratung den Inspektor-Anwärter für geeignet und |
in Abweichung von § 1 die Grundausbildung für bestanden erklären kann. | in Abweichung von § 1 die Grundausbildung für bestanden erklären kann. |
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Inspektor-Anwärtern, | Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Inspektor-Anwärtern, |
über die beraten worden ist, mit, wenn sie die Grundausbildung | über die beraten worden ist, mit, wenn sie die Grundausbildung |
bestanden haben. | bestanden haben. |
§ 3 - Für Inspektor-Anwärter, die nicht für geeignet befunden worden | § 3 - Für Inspektor-Anwärter, die nicht für geeignet befunden worden |
sind, gibt der Prüfungsausschuss am Ende der Ausbildung eine mit | sind, gibt der Prüfungsausschuss am Ende der Ausbildung eine mit |
Gründen versehene Stellungnahme zu den in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 | Gründen versehene Stellungnahme zu den in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 |
RSPol erwähnten Möglichkeiten ab. Der Prüfungsausschuss übermittelt | RSPol erwähnten Möglichkeiten ab. Der Prüfungsausschuss übermittelt |
diese Stellungnahme dem Generaldirektor." | diese Stellungnahme dem Generaldirektor." |
Art. 13 - In Kapitel V Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein | Art. 13 - In Kapitel V Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein |
Unterabschnitt 3, der den heutigen Artikel 36 umfasst, mit folgendem | Unterabschnitt 3, der den heutigen Artikel 36 umfasst, mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Unterabschnitt 3 - Verfahren bei Vorschlag zur Ablehnung". | "Unterabschnitt 3 - Verfahren bei Vorschlag zur Ablehnung". |
Art. 14 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen dem Wort "gemäß" und den | 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen dem Wort "gemäß" und den |
Wörtern "Artikel 34" die Wörter "Artikel 32 oder" eingefügt. | Wörtern "Artikel 34" die Wörter "Artikel 32 oder" eingefügt. |
2. Die Absätze 2, 3 und 4 werden aufgehoben. | 2. Die Absätze 2, 3 und 4 werden aufgehoben. |
Art. 15 - Artikel 39 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Artikel 39 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 39 - Der Prüfungsausschuss wird vom Direktor der betreffenden | "Art. 39 - Der Prüfungsausschuss wird vom Direktor der betreffenden |
Polizeischule einberufen: | Polizeischule einberufen: |
a) am Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 1, um über das | a) am Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 1, um über das |
Bestehen zu befinden oder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die | Bestehen zu befinden oder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die |
in Artikel 32 § 3 erwähnt ist, abzugeben, | in Artikel 32 § 3 erwähnt ist, abzugeben, |
b) am Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 2: | b) am Ende der zweiten Prüfungssitzung von Block 2: |
- um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der ersten | - um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der ersten |
Prüfungssitzung bestanden haben, | Prüfungssitzung bestanden haben, |
- um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der zweiten | - um die Inspektoren-Anwärter zu bestätigen, die in der zweiten |
Prüfungssitzung bestanden haben, | Prüfungssitzung bestanden haben, |
- um über das Bestehen zu befinden oder die mit Gründen versehene | - um über das Bestehen zu befinden oder die mit Gründen versehene |
Stellungnahme, die in Artikel 34 § 3 erwähnt ist, abzugeben, | Stellungnahme, die in Artikel 34 § 3 erwähnt ist, abzugeben, |
- im Rahmen eines mit Gründen versehenen Vorschlags zur Ablehnung am | - im Rahmen eines mit Gründen versehenen Vorschlags zur Ablehnung am |
Ende der Ausbildung." | Ende der Ausbildung." |
Art. 16 - In Artikel 40 Nr. 6 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 16 - In Artikel 40 Nr. 6 desselben Erlasses werden die Wörter |
"vor Ende" durch die Wörter "vor oder am Ende" ersetzt. | "vor Ende" durch die Wörter "vor oder am Ende" ersetzt. |
Art. 17 - Die Artikel 1, 10 und 12 bis 16 werden wirksam mit 1. | Art. 17 - Die Artikel 1, 10 und 12 bis 16 werden wirksam mit 1. |
Oktober 2019. | Oktober 2019. |
Die Artikel 4 bis 6, 9 und 11 werden wirksam mit 1. Dezember 2019. Die | Die Artikel 4 bis 6, 9 und 11 werden wirksam mit 1. Dezember 2019. Die |
am 30. November 2019 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch | am 30. November 2019 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch |
weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften. | weiterhin den an diesem Datum geltenden Vorschriften. |
Artikel 7 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Die am 30. September 2020 | Artikel 7 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Die am 30. September 2020 |
laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch weiterhin den an diesem | laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch weiterhin den an diesem |
Datum geltenden Vorschriften. | Datum geltenden Vorschriften. |
Art. 18 - Die für Justiz beziehungsweise Inneres zuständigen Minister | Art. 18 - Die für Justiz beziehungsweise Inneres zuständigen Minister |
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |