publié le 18 octobre 2023
Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande
INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE
13 JANVIER 2014. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 2014 modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités (Moniteur belge du 5 février 2014, err. du 17 février 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 13. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels 35 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22.
Februar 1998, 24. Dezember 1999, 10. August 2001, 22. August 2002, 5.
August 2003, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27. April 2005, 27.
Dezember 2005, und § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997, und durch das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für Krankenpflege - Versicherungsträger vom 20. März 2013, 19. Juni 2013 und 25. Juni 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle vom 21. Juni 2013;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 17.
Juli 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 22. Juli 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2013;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14.
Oktober 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.495/2 des Staatsrates vom 16. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, so wie er bis heute abgeändert wurde, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
November 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Für die unter der Rubrik III von § 1 Nr.1, 2, 3 und 3bis erwähnten spezifischen fachlichen Krankenpflegeleistungen ist jedoch die Qualifikation eines graduierten oder ihm gleichgestellten Krankenpflegers, einer Hebamme oder eines brevetierten Krankenpflegers erforderlich." 2. In § 1 Nr.1 Rubrik I Buchstabe B wird die Leistung "424314 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden, An- und/oder Ausziehen von Strümpfen W 0,484" durch folgende Leistungen ersetzt: "424314 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden W 0,484 424933 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Strümpfen W 0,484". 3. In § 1 Nr.1 Rubrik I Buchstabe B werden in der Bezeichnung der Leistung 424336 die Wörter "und 424314" durch die Wörter ", 424314 und 424933" ersetzt. 4. In § 1 Nr.2 Rubrik I Buchstabe B wird die Leistung "424476 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden, An- und/oder Ausziehen von Strümpfen W 0,730" durch folgende Leistungen ersetzt: "424476 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden W 0,730 424955 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Strümpfen W 0,730". 5. In § 1 Nr.2 Rubrik I Buchstabe B werden in der Bezeichnung der Leistung 424491 die Wörter "und 424476" durch die Wörter ", 424476 und 424955" ersetzt. 6. Die Überschrift von § 1 Nr.3 "Während eines Pflegeeinsatzes entweder in der Praxis der Krankenpflegefachkraft oder am gemeinsamen - zeitweiligen oder definitiven - Wohnsitz oder Wohnort von Personen mit Behinderung oder in einem Erholungsheim erbrachte Leistungen" wird ersetzt durch "Leistungen, die während eines Pflegeeinsatzes entweder in der Praxis der Krankenpflegefachkraft oder in einem Erholungsheim erbracht werden". 7. In § 1 Nr.3 Rubrik I Buchstabe B wird die Leistung "424616 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden, An- und/oder Ausziehen von Strümpfen W 0,484" durch folgende Leistungen ersetzt: "424616 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden W 0,484 424970 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Strümpfen W 0,484". 8. In § 1 Nr.3 Rubrik I Buchstabe B werden in der Bezeichnung der Leistung 424631 die Wörter "und 424616" durch die Wörter ", 424616 und 424970" ersetzt. 9. In § 1 wird zwischen den heutigen Nummern 3 und 4 eine Rubrik 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3bis.Leistungen, die während eines Pflegeeinsatzes am gemeinsamen - zeitweiligen oder definitiven - Wohnsitz oder Wohnort von Personen mit Behinderung erbracht werden I. Pflegeeinsatz A. Grundleistung 427696 Erste Grundleistung des Pflegetags W 0,655 427711 Zweite Grundleistung des Pflegetags W 0,655 427733 Dritte oder weitere Grundleistung des Pflegetags W 0,655 B. Fachliche Krankenpflegeleistungen 427755 Hygieneleistungen (Körperpflege) W 1,167 427770 Verabreichung von Arzneimitteln, darin inbegriffen der Wechsel des Heparinblocks, auf direktem intravenösem Weg oder über einen vorher gelegten intravenösen Katheter W 0,532 427792 Verabreichung von Arzneimitteln auf intramuskulärem, subkutanem oder hypodermischem Weg W 0,484 427814 Verabreichung von Arzneimitteln auf intramuskulärem, subkutanem, hypodermischem oder intravenösem Weg über mehrere Injektionsstellen W 0,508 427836 Überwachung einer Wunde mit bioaktivem Verband W 0,484 427851 Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten W 0,484 427873 Postoperative Einbringung von Augentropfen und/oder -salbe W 0,484 427895 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden W 0,484 427910 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Strümpfen W 0,484 427932 Einfache Wundpflege mit Ausnahme der Leistungen 427836, 427851, 427873, 427895 und 427910 W 1,459 427954 Komplexe Wundpflege W 1,759 427976 Spezifische Wundpflege W 2,9 427991 Besuch eines Relais-Krankenpflegers für spezifische Wundpflege W 2,8 429030- Legen eines Blasenkatheters, - Blaseninstillation, - Blasenspülung W 0,804 429052 - aseptische Vulvapflege, - Scheidenspülung, - Aspiration der Atemwege W 0,730 429074 - manuelle Entfernung von Fäkalomen, - Einlauf und/oder Verabreichung einer Arzneimittellösung über eine Rektalsonde, - Magen- und Darmsondierung und -drainage, - Darmspülung, - enterale Ernährung über Magensonde, Gastrostomie- oder Enterostomie-sonde W 0,730 II. - Pauschalhonorare pro Pflegetag für sehr pflegebedürftige Patienten 429096 Pauschalhonorar, A-Pauschale genannt, das nur ein Mal pro Pflegetag für die Gesamtheit der Krankenpflegeleistungen gewährt wird, die für einen Begünstigten erbracht werden, dessen Zustand physischer Abhängigkeit folgenden Kriterien entspricht: - Abhängigkeit für das Kriterium "sich waschen" und das Kriterium "sich anziehen" (Ergebnis 3 oder 4) und - Abhängigkeit für das Kriterium "Lagewechsel und Fortbewegung" und/oder das Kriterium "zur Toilette gehen" (Ergebnis 3 oder 4) W 3,605 429111 Pauschalhonorar, B-Pauschale genannt, das nur ein Mal pro Pflegetag für die Gesamtheit der Krankenpflegeleistungen gewährt wird, die für einen Begünstigten erbracht werden, dessen Zustand physischer Abhängigkeit folgenden Kriterien entspricht: - Abhängigkeit für das Kriterium "sich waschen" und das Kriterium "sich anziehen" (Ergebnis 3 oder 4) und - Abhängigkeit für das Kriterium "Lagewechsel und Fortbewegung" und das Kriterium "zur Toilette gehen" (Ergebnis 3 oder 4) und - Abhängigkeit für das Kriterium "Kontinenz" und/oder das Kriterium "essen" (Ergebnis 3 oder 4) W 6,432 429133 Pauschalhonorar, C-Pauschale genannt, das nur ein Mal pro Pflegetag für die Gesamtheit der Krankenpflegeleistungen gewährt wird, die für einen Begünstigten erbracht werden, dessen Zustand physischer Abhängigkeit folgenden Kriterien entspricht: - Abhängigkeit für das Kriterium "sich waschen" (Ergebnis 4) und das Kriterium "sich anziehen" (Ergebnis 4), und - Abhängigkeit für das Kriterium "Lagewechsel und Fortbewegung" (Ergebnis 4) und das Kriterium "zur Toilette gehen" (Ergebnis 4) und - Abhängigkeit für das Kriterium "Kontinenz" und für das Kriterium "essen" (wobei eines der beiden Kriterien ein Ergebnis von 4 und das andere ein Ergebnis von mindestens 3 erreicht) W 8,874 III. - Spezifische fachliche Krankenpflegeleistungen 429155 Pauschalhonorar pro Pflegetag, der eine oder mehrere der folgenden spezifischen fachlichen Krankenpflegeleistungen umfasst: - Anlegung und/oder Beaufsichtigung von Infusionen (intravenös oder subkutan) - Verabreichung parenteraler Nahrung und/oder Beaufsichtigung parenteraler Ernährung W 8,934 429170 Legen eines Dauerkatheters oder einer besonderen Vorrichtung, die die Verabreichung einer Arzneimittellösung über eine implantierbare Kammer ermöglicht W 8,934 429192 Entfernen eines Dauerkatheters oder einer besonderen Vorrichtung, die die Verabreichung einer Arzneimittellösung über eine implantierbare Kammer ermöglicht W 8,333 429214 Austausch eines über dem Schambein angebrachten Blasenkatheters mit Ballon W 2,302 429236 Austausch einer Gastrostomie-Sonde mit Ballon W 2,302 429251 Honorar für die Überwachung und Begleitung bei Verwendung eines Pumpensystems zur Dauerverabreichung von Analgetika über einen Epidural- oder Intrathekalkatheter W 2,946 IV. 429273 Aufwertung wiederholt notwendiger Leistungen für sehr pflegebedürftige Patienten W 0,134". 10. In § 1 Nr.4 Rubrik I Buchstabe B wird die Leistung "424771 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden, An- und/oder Ausziehen von Strümpfen W 0,484" durch folgende Leistungen ersetzt: "424771 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: Anlegen von Bandagen, Kompressionsverbänden W 0,484 424992 Im Rahmen einer Kompressionstherapie: An- und/oder Ausziehen von Strümpfen W 0,484". 11. In § 1 Nr.4 Rubrik I Buchstabe B werden in der Bezeichnung der Leistung 424793 die Wörter "und 424771" durch die Wörter ", 424771 und 424992" ersetzt. 12. In § 2 werden die ersten drei Gedankenstriche von Absatz 2 wie folgt ersetzt: "- die fachlichen Krankenpflegeleistungen, die erwähnt sind unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr.1, 2, 3, 3bis und 4, mit Ausnahme der Leistungen 425110, 425515, 425913, 427755, 424395, 424690, 427991, 424852 und 424874. Die Leistungen 424255, 424410, 424550, 427836 und 424712 müssen nicht verschrieben werden, können jedoch nur für den Zeitraum bescheinigt werden, für den die Wundpflege mit bioaktivem Verband verschrieben wurde, - die spezifischen fachlichen Krankenpflegeleistungen, die unter der Rubrik III von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis erwähnt sind, - die Krankenpflegeleistungen, die im Rahmen eines der unter der Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis und unter den Rubriken IV und V von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Pauschalhonorare erbracht wurden, mit Ausnahme der Hygieneleistungen,". 13. In der Überschrift von § 4 werden zwischen der Zahl "3" und den Wörtern "und 4" die Wörter ", 3bis" eingefügt.14. In § 4 Nr.1 werden zwischen der Zahl "3" und den Wörtern "und 4" die Wörter ", 3bis" eingefügt. 15. In § 4 Nr.2 Absatz 2 werden zwischen der Zahl "3" und den Wörtern "und 4" die Wörter ", 3bis" eingefügt. 16. In § 4 Nr.2 Absatz 4 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt. 17. In § 4 Nr.2 Absatz 6 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt. 18. Paragraph 4 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. Die unter der Rubrik I Buchstabe A von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten Grundleistungen dürfen nur dann angerechnet werden, wenn gleichzeitig entweder eine oder mehrere unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnte fachliche Krankenpflegeleistungen, mit Ausnahme der Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852, oder eine oder mehrere unter der Rubrik III von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis erwähnte spezifische fachliche Krankenpflegeleistungen bescheinigt werden." 19. Paragraph 4 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. Unbeschadet der Bestimmungen von § 6 dürfen die Leistungen 425110, 423054, 423076, 423091, 424255, 424270, 424292, 424314, 424933, 424336, 424351, 424373, 424395, 425176, 425191, 425213, 425515, 423253, 423275, 423290, 424410, 424432, 424454, 424476, 424955, 424491, 424513, 424535, 425574, 425596, 425611, 425913, 423356, 423371, 423393, 424550, 424572, 424594, 424616, 424970, 424631, 424653, 424675, 424690, 425972, 425994, 426016, 427755, 427770, 427792, 427814, 427836, 427851, 427873, 427895, 427910, 427932, 427954, 427976, 427991, 429030, 429052, 429074, 423430, 423452, 423474, 424712, 424734, 424756, 424771, 424992, 424793, 424815, 424830, 424852, 426370, 426392 und 426414 nur ein einziges Mal pro Pflegeeinsatz bescheinigt werden." 20. In § 4 Nr.6 wird zwischen dem heutigen Buchstaben c) und dem heutigen Buchstaben d) ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "d) den Wert W 3,605, wenn mehrere unter den Rubriken I Buchstabe A und I Buchstabe B von § 1 Nr. 3bis erwähnte Leistungen bescheinigt werden,". 21. In § 4 Nr.6 wird der heutige Buchstabe "d)" durch den Buchstaben "e)" ersetzt. 22. In § 4 Nr.6 werden zwischen der Zahl "424690," und der Zahl "424852" die Zahl "427991," eingefügt. 23. In der Überschrift von § 5 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt.24. In § 5 Nr.1 Absatz 1 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt. 25. In § 5 Nr.2 Absatz 1 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt. 26. In § 5 Nr.2 Buchstabe a) werden zwischen der Zahl "3" und den Wörtern "und 4" die Wörter ", 3bis" eingefügt. 27. Paragraph 5 Nr.2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) die unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten fachlichen Krankenpflegeleistungen, mit Ausnahme der Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852,". 28. In § 5 Nr.2 Buchstabe c) werden die Wörter "und 3" jeweils durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt. 29. In § 5 Nr.3 Absatz 1 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt. 30. Paragraph 5 Nr.3 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) für jeden Begünstigten, für den unter der Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis und unter der Rubrik IV von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Pauschalhonorare - mit Ausnahme der PP-Pauschalhonorare - bescheinigt wurden, ist eine Körperpflege (Leistungen 425110, 425515, 425913 oder 427755) pro Pflegetag durchgeführt worden,".31. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) siebte Zeile der Tabelle werden die Wörter "oder 425913" durch die Wörter ", 425913 oder 427755" ersetzt. 32. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) achte Zeile der Tabelle werden nach der Zahl "423393" die Wörter "oder 427770, 427792, 427814" eingefügt. 33. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) neunte Zeile der Tabelle werden die Wörter "oder 424550" durch die Wörter ", 424550 oder 427836" ersetzt. 34. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) zehnte Zeile der Tabelle werden die Wörter "oder 424572" durch die Wörter ", 424572 oder 427851" ersetzt. 35. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) elfte Zeile der Tabelle werden die Wörter "oder 424594" durch die Wörter ", 424594 oder 427873" ersetzt. 36. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) zwölfte Zeile der Tabelle werden die Wörter "oder 424616" durch die Wörter ", 424616 oder 427895" ersetzt. 37. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) wird zwischen der heutigen zwölften und der heutigen dreizehnten Zeile eine Zeile mit folgendem Wortlaut eingefügt:
424933, 424955, 424970 oder 427910
426974
38. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) heutige dreizehnte Zeile der Tabelle werden die Wörter "oder 424631" durch die Wörter ", 424631 oder 427932" ersetzt. 39. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) heutige vierzehnte Zeile der Tabelle werden die Wörter "oder 424653" durch die Wörter ", 424653 oder 427954" ersetzt. 40. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) heutige fünfzehnte Zeile der Tabelle werden die Wörter "oder 424675" durch die Wörter ", 424675 oder 427976" ersetzt. 41. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) heutige sechzehnte Zeile der Tabelle werden die Wörter "oder 425972" durch die Wörter ", 425972 oder 429030" ersetzt. 42. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) heutige siebzehnte Zeile der Tabelle werden die Wörter "oder 425994" durch die Wörter ", 425994 oder 429052" ersetzt. 43. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) heutige achtzehnte Zeile der Tabelle werden die Wörter "oder 426016" durch die Wörter ", 426016 oder 429074" ersetzt. 44. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) wird zwischen der heutigen neunzehnten und der heutigen zwanzigsten Zeile eine Zeile mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Vorbereitung der Medikation
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45. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) heutige zwanzigste Zeile werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt. 46. In § 5 Nr.4 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt. 47. Paragraph 5bis Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Die Leistungen 427011, 427092, 427033, 427114, 427055, 427136, 427173, 427195, 427070 und 427151 dürfen nur ein einziges Mal pro Pflegetag von einem graduierten oder ihm gleichgestellten Krankenpfleger, einer Hebamme oder einem brevetierten Krankenpfleger bescheinigt werden und nur für die Tage, an denen tatsächlich Krankenpflege-leistungen erbracht wurden und unter der Bedingung, dass dieser graduierte oder ihm gleichgestellte Krankenpfleger, diese Hebamme oder dieser brevetierte Krankenpfleger die Pflege während einer der an demselben Pflegetag erforderlichen Pflegeeinsätze tatsächlich erbracht hat." 48. In § 5bis Nr.3 Buchstabe a) werden zwischen der Zahl "3" und den Wörtern "und 4" die Wörter ", 3bis" eingefügt. 49. Paragraph 5bis Nr.3 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) die unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten fachlichen Krankenpflegeleistungen, mit Ausnahme der Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852,". 50. In § 5bis Nr.3 Buchstabe c) werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt. 51. In § 5bis Nr.5 Buchstabe d) wird die fünfte Zeile der Tabelle "Vorbereitung der Medikation" aufgehoben. 52. In § 5bis Nr.7 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt. 53. Paragraph 5quater Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Leistungen 428035, 428050, 428072 und 429273 können ab dem dritten, vierten und fünften Besuch bei einem selben Patienten am selben Pflegetag bescheinigt werden für sehr pflegebedürftige Patienten, die Begünstigte einer in § 1 Nr.1 römisch II und IV, in § 1 Nr. 2 römisch II und IV und in § 1 Nr. 3 und 3bis römisch II beschriebenen Leistung sind, mit Ausnahme der Leistungen 427173 und 427195." 54. In der Überschrift von § 6 werden die Wörter "und 425913" durch die Wörter ", 425913 und 427755" ersetzt.55. Paragraph 6 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Die Leistungen 425110, 425515, 425913 oder 427755, die für einen Begünstigten erbracht werden, der den unter der Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 oder 3bis und unter der Rubrik IV von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Kriterien nicht entspricht, dürfen nur ein Mal pro Pflegetag bescheinigt werden." 56. In § 6 Nr.3 werden die Wörter "oder 425913" durch die Wörter ", 425913 oder 427755" ersetzt. 57. In § 6 Nr.6 werden die Wörter "und 425913 " durch die Wörter ", 425913 und 427755" ersetzt und die Wörter "und 3" werden durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt. 58. In § 7 Nr.4 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt. 59. Die Überschrift von § 8 wird wie folgt ersetzt: " § 8 - Nähere Angaben zur Wundpflege (Leistungen 424255, 424270, 424292, 424314, 424933, 424336, 424351, 424373, 424395, 424410, 424432, 424454, 424476, 424955, 424491, 424513, 424535, 424550, 424572, 424594, 424616, 424970, 424631, 424653, 424675, 424690, 427836, 427851, 427873, 427895, 427910, 427932, 427954, 427976, 427991, 424712, 424734, 424756, 424771, 424992, 424793, 424815, 424830 und 424852):".60. In § 8 Nr.2 erster Satz werden die Wörter "424550 et 424712" durch die Wörter "424550, 427836 und 424712" ersetzt. 61. In Paragraph 8 Nr.2 wird der dritte Satz wie folgt ersetzt: "Der Wechsel von bioaktiven Verbänden muss unter den Nummern 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513, 424653, 427954, 424815, 424373, 424535, 424675, 427976 oder 424830 bescheinigt werden." 62. In § 8 Nr.3 werden die Wörter "und 424734" durch die Wörter ", 427851 und 424734" ersetzt. 63. In § 8 Nr.4 werden die Wörter "und 424756" durch die Wörter ", 427873 und 424756" ersetzt. 64. In § 8 Nr.5 werden zwischen den Wörtern "424653," und der Zahl "424815" die Wörter "427954," eingefügt und zwischen der Zahl "424675" und den Wörtern "und 424830" werden die Wörter ", 427976" eingefügt. 65. In § 8 Nr.6 erster Satz werden die Wörter "und 424830" durch die Wörter ", 427976 und 424830" ersetzt. 66. In § 8 Nr.6 zweiter Satz werden zwischen der Zahl "424675" und den Wörtern "oder 424830" die Wörter ", 427976" eingefügt und zwischen der Zahl "424653" und den Wörtern "oder 424815" werden die Wörter ", 427954" eingefügt. 67. In § 8 Nr.7 Absatz 1 werden die Wörter "und 424852" durch die Wörter ", 427991 und 424852" ersetzt. 68. Paragraph 8 Nr.8 wird wie folgt ersetzt: "8. Die Leistungen 424255, 424410, 424550, 427836, 424712, 424270, 424432, 424572, 427851, 424734, 424292, 424454, 424594, 427873, 424756, 424314, 424476, 424616, 427895, 424771, 424933, 424955, 424970, 427910 und 424992 dürfen während eines selben Einsatzes nicht mit einer anderen Leistung des vorliegenden Artikels kumuliert werden, außer mit einer Grundleistung.
Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513, 424653, 427954 und 424815 dürfen während eines selben Einsatzes nicht mit den Leistungen 424395, 424690, 427991 oder 424852 kumuliert werden.
Werden während eines selben Einsatzes verschiedene Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513, 424653, 427954, 424815, 424373, 424535, 424675, 427976 und/oder 424830 erbracht, darf die Krankenpflegefachkraft nur die Leistungen mit dem höchsten Tarif bescheinigen." 69. In der Überschrift von § 9 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 und 3bis" ersetzt.70. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "und 426171" durch die Wörter ", 426171 und 429155" ersetzt.71. Paragraph 9 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Die Leistungen 421072, 421094, 421116, 429192, 423113, 423312, 423415, 429170, 427416, 427431, 427453, 429214, 427475, 427490, 427512, 429236, 427534, 427556, 427571 und 429251 dürfen nur ein Mal pro Pflegetag bescheinigt werden.Sie dürfen nur von einem graduierten oder gleichgestellten Krankenpfleger, einer Hebamme oder einem brevetierten Krankenpfleger erbracht und bescheinigt werden." 72. Paragraph 9 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Die Honorare für die Leistungen 423113, 423312, 423415, 429170, 421072, 421094, 421116, 429192, 427416, 427431, 427453, 429214, 427475, 427490, 427512 und 429236 decken die Pflegehandlung und das Material, das erforderlich ist, um diese Handlung auf medizinisch fundierte Weise durchführen zu können, wie beschrieben in einer auf Vorschlag der Abkommenskommission Fachkräfte für Krankenpflege - Versicherungsträger vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegten Richtlinie." 73. In § 9 Absatz 8 werden zwischen den Wörtern "427453," und der Zahl "427475" die Wörter "429214," eingefügt und die Wörter "und 427512" werden durch die Wörter ", 427512 und 429236" ersetzt.74. In § 9 Absatz 9 werden die Wörter "und 426171 " durch die Wörter ", 426171 und 429155" ersetzt und die Wörter "und 423415 " werden durch die Wörter ", 423415 und 429170" ersetzt.75. In § 9 Absatz 11 werden die Wörter "oder 427571" durch die Wörter ", 427571 oder 429251" ersetzt.76. In § 9 Absatz 12 werden die Wörter "und 427571" durch die Wörter ", 427571 und 429251" ersetzt.77. In § 9 Absatz 13 werden die Wörter "und 427571" durch die Wörter ", 427571 und 429251" ersetzt.78. In § 9 Absatz 14 werden die Wörter "und 427571" durch die Wörter ", 427571 und 429251" ersetzt.79. Paragraph 9 Absatz 16 wird wie folgt ersetzt: "Die unter der Rubrik III von § 1 Nr.1, 2, 3 und 3bis erwähnten spezifischen fachlichen Leistungen dürfen im Laufe eines selben Pflegetages mit allen Leistungen von § 1 kumuliert werden; sie dürfen im Laufe eines selben Einsatzes jedoch nicht mit den Leistungen 424255, 424410, 424550, 427836, 424712, 424270, 424432, 424572, 427851, 424734, 424292, 424454, 424594, 427873, 424756, 424314, 424476, 424616, 427895, 424771, 424933, 424955, 424970, 427910, 424992, 425736 und 425751 kumuliert werden. Die Leistungen 423113, 423312, 423415, 429170, 421072, 421094, 421116 und 429192 dürfen während eines selben Pflegeeinsatzes nicht untereinander kumuliert werden. Die Leistungen 427534, 427556, 427571 und 429251 können im Laufe eines selben Pflegetags nicht mit den Leistungen 424336, 424491, 424631 und 427932 kumuliert werden, wenn es sich dabei um die Pflege einer Wunde an der Punktionsstelle des Katheters handelt. Wird im Laufe eines selben Pflegetags eine andere Wundpflege erbracht, muss diese in der krankenpflegerischen Akte angegeben werden." 80. In § 10 Nr.1 werden im zweiten Satz die Wörter "oder 4" durch die Wörter ", 3bis oder 4" ersetzt und werden im dritten Satz die Wörter "und 4" durch die Wörter ", 3bis und 4" ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen L. ONKELINX