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Arrêté Royal du 13 février 2007
publié le 13 décembre 2007

Arrêté royal relatif aux engins de déplacement. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2007000925
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13/12/2007
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13/02/2007
ELI
eli/arrete/2007/02/13/2007000925/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 FEVRIER 2007. - Arrêté royal relatif aux engins de déplacement. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 février 2007 relatif aux engins de déplacement (Moniteur belge du 23 février 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 13. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass über Fortbewegungsgeräte BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden verschiedene Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung, genauer gesagt des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert.

Konkret wird mit diesem Erlassentwurf eine neue Kategorie von Fahrzeugen, « Fortbewegungsgeräte » genannt, eingeführt. Ziel dieser neuen Regelung ist es, einer ganzen Kategorie von langsamen Fahrzeugen, die seit einiger Zeit immer häufiger auf unseren Strassen und öffentlichen Plätzen verkehren, eine Rechtsstellung zu verleihen.

Die Kategorie der Fortbewegungsgeräte umfasst zwei Unterkategorien.

Die nicht motorisierten Fortbewegungsgeräte einerseits und die motorisierten Fortbewegungsgeräte andererseits.

Zu den nicht motorisierten Fortbewegungsgeräten zählen Geräte wie Inline-Skates oder Rollschuhe, Skateboards, Einräder, Tretroller usw.

Zur Unterkategorie der motorisierten Fortbewegungsgeräte gehören etwa Elektrotretroller, Elektrorollstühle oder Elektromobile für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit usw.

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird nicht bezweckt, jeder dieser Unterkategorien spezifische Verhaltensregeln und Regeln für die Benutzung der öffentlichen Strasse aufzuerlegen, sondern sie voll und ganz mit zwei bestehenden Verkehrsteilnehmerkategorien zu verbinden.

So wird der Benutzer des Fortbewegungsgeräts je nach der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit entweder einem Fussgänger oder einem Radfahrer gleichgestellt.

Was die gefahrene Geschwindigkeit anbelangt, spielt die Tatsache, dass das Fortbewegungsmittel motorisiert ist oder nicht, keine Rolle. Es wird von dem Prinzip ausgegangen, dass bei solchen Fortbewegungsmitteln die Geschwindigkeit selbst eine Gefahrenquelle darstellen kann und nicht etwa die technischen Merkmale wie die Motorleistung, die Anzahl Räder oder das Gewicht.

Dennoch wird eine Garantie auferlegt in dem Sinne, dass das motorisierte Fortbewegungsgerät auf keinen Fall durch seine Bauart und Motorleistung eine Geschwindigkeit von 18 km/h überschreiten darf. Für nicht motorisierte Fortbewegungsmittel besteht absolut keine Geschwindigkeitsbeschränkung; wie bei Radfahrern hängt alles von der Kraft ab, die der Benutzer entwickeln kann.

Da die neue Kategorie von Fortbewegungsgeräten so grosszügig wie möglich gehalten wird, wird sie Kategorien von Verkehrsteilnehmern umfassen, die gegenwärtig bereits in der Strassenverkehrsordnung vorkommen. Ich denke hier an Personen mit Behinderung, die sich mit motorisierten oder nicht motorisierten Rollstühlen fortbewegen, und an Rollschuh- und Tretrollerfahrer.

Wie bereits erwähnt, wird die Geschwindigkeit, die der Benutzer des Fortbewegungsgeräts entwickelt, ihn entweder mit einem Fussgänger oder mit einem Radfahrer gleichstellen.

Wer schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fährt, muss sich an die für Radfahrer geltenden Regeln halten, wer nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fährt, hält sich an die für Fussgänger geltenden Regeln. Warum das Kriterium der Schrittgeschwindigkeit und kein genauer Wert in Kilometern pro Stunde? Ganz einfach: weil die meisten der Fortbewegungsgeräte keinen Geschwindigkeitsmesser haben, aber auch weil es derzeit technisch nicht möglich ist, Geschwindigkeiten unter 20 km/h zu kontrollieren. Es macht also überhaupt keinen Sinn, einen bezifferten Wert festzulegen. Dagegen ist es einfach, als Benutzer oder Kontrolleur einzuschätzen, ob ein Fortbewegungsgerät sich mit einer Geschwindigkeit fortbewegt, die höher ist als die der Fussgänger, die sich in der Nähe befinden.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass alle Regeln, die für Fussgänger einerseits und für Radfahrer andererseits gelten, anwendbar sind. Es geht also nicht nur um die Regeln mit Bezug auf den Platz auf der Fahrbahn.

Demzufolge muss der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der sich schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegt, den Radweg benutzen und Fussgängern, die sich anschicken, einen Fussgängerüberweg zu überqueren, Vorrang gewähren; auch darf er in Einbahnstrassen mit beschränktem Gegenverkehr hineinfahren usw.

Dagegen muss der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fährt, alles tun wie die Fussgänger. So muss er Bürgersteige benutzen und hat er Zugang zu Fussgängerbereichen, Fahrzeuge müssen ihm Vorfahrt gewähren, wenn er sich anschickt, den Fussgängerüberweg zu überqueren, er braucht keine Lichter zu benutzen usw.

Jedoch sind spezifische Regeln vorgesehen, was die Benutzung der Lichter und die Abmessungen des Fortbewegungsgeräts betrifft.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses die auf Minimotorräder beziehungsweise « Pocketbikes » anwendbare Regelung in keiner Weise abändert. Diese Geräte bleiben in der Tat auf öffentlicher Strasse verboten, da sie den technischen Mindestanforderungen nicht entsprechen, um zugelassen und demzufolge versichert zu werden.

Zu guter Letzt wird der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein ebenfalls abgeändert, damit die Benutzer von motorisierten Fortbewegungsgeräten nicht über einen Führerschein verfügen müssen.

Soweit der Inhalt der Abänderungen, die Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt werden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

13. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass über Fortbewegungsgeräte ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, und des Artikels 21 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, insbesondere der Artikel 2, 8.2 Nr. 3 Absatz 3, 9.7.1 und 2, 21.1, 22quinquies.1, 22sexies.1, 22septies.1, 22octies, 30, 40.8, 42.1, 42.2.1, 42.4.5 und 43.3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976, 23. Juni 1978, 11. Mai 1982, 21. Dezember 1983, 25.März 1987, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 16. Juli 1997, 23.März 1998, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 18.

Dezember 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 9. Januar 2007;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Erlass vom 17. März 2005, und des Artikels 4, abgeändert durch die Erlasse vom 5. September 2002, 22. März 2004, 10. Juli 2006 und 1. September 2006;

Aufgrund der Beteilung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.171/2 des Staatsrates vom 4. September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Erlasse vom 27. April 1976, 23. Juni 1978, 21. Dezember 1983, 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18.September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14.

Mai 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 9. Januar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 2.15.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.15.1 « Rad » jedes Fahrzeug mit zwei oder mehr Rädern, das mit Hilfe von Pedalen oder Kurbeln durch einen oder mehrere seiner Benutzer angetrieben wird und nicht mit einem Motor ausgestattet ist, wie ein Fahrrad, ein dreirädriges Rad oder ein vierrädriges Rad.

Das Anbringen eines elektrischen Hilfsmotors mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, ändert nichts an der Klassifikation des Geräts als Rad.

Das nicht bestiegene Rad wird nicht als Fahrzeug angesehen. » 2. Artikel 2.15.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.15.2 « Fortbewegungsgerät »: 1. entweder ein « nicht motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst jedes Fahrzeug, das nicht der Definition des Rads entspricht, das durch die Körperkraft des Benutzers oder der Benutzer angetrieben wird und nicht mit einem Motor ausgestattet ist, 2.oder ein « motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst jedes Motorfahrzeug mit zwei oder mehr Rädern, das aufgrund seiner Bauart und Motorleistung auf ebener Strecke nicht schneller als 18 km/h fahren kann.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden motorisierte Fortbewegungsgeräte nicht mit Motorfahrzeugen gleichgesetzt.

Das nicht bestiegene Fortbewegungsgerät wird nicht als Fahrzeug angesehen.

Der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fährt, wird nicht mit einem Führer gleichgestellt. » Art. 2 - In Artikel 2.46 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass vom 4. April 2003, werden die Wörter « Personen mit Behinderung, die ein Fahrzeug führen, das von ihnen selbst fortbewegt wird oder mit einem elektrischen Motor ausgestattet ist, der lediglich Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, » gestrichen.

Art. 3 - Ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 7bis - Regeln, die für Benutzer von Fortbewegungsgeräten gelten Benutzer von Fortbewegungsgeräten halten sich an die für Fussgänger geltenden Regeln, wenn sie nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren, und an die für Radfahrer geltenden Regeln, wenn sie schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Die Regeln, die die anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber Fussgängern beziehungsweise Radfahrern einhalten müssen, gelten ebenfalls gegenüber Benutzern von Fortbewegungsgeräten. » Art. 4 - Artikel 8.2 Nr. 3 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse vom 23. März 1998 und 4. April 2003, wird aufgehoben.

Art. 5 - Die Artikel 9.7.1 und 9.7.2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass vom 4. April 2003, werden aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel 21.1 erster Gedankenstrich desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 4. April 2003, werden die Wörter « Rollschuh- und Tretrollerfahrern, » gestrichen.

Art. 7 - Artikel 22quinquies.1 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch den Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Gedankenstrich beginnend mit « von Personen mit Behinderung » wird aufgehoben.2. Der dritte Gedankenstrich mit dem Wortlaut « von Rollschuh- und Tretrollerfahrern, » wird aufgehoben. Art. 8 - In Artikel 22sexies.1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch die Erlasse vom 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, werden die Buchstaben a) und j) aufgehoben.

Art. 9 - In Artikel 22septies.1 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch den Erlass vom 4. April 2003, werden die Wörter « sowie Rollschuh- und Tretrollerfahrer, » gestrichen.

Art. 10 - Artikel 22octies desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 22octies.1 wird Buchstabe c) aufgehoben. 2. In Artikel 22octies.2 Absatz 2 werden die Wörter «, Rollschuh- und Tretrollerfahrern » aufgehoben.

Art. 11 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse vom 11. Mai 1982 und 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 30.2 wird aufgehoben. 2. Artikel 30.3 wird wie folgt ergänzt: « 6. bei Benutzern von Fortbewegungsgeräten, die auf anderen Teilen der öffentlichen Strasse fahren als auf denjenigen, die dem Fussgängerverkehr vorbehalten sind: - vorne ein weisses oder gelbes Licht; - hinten ein rotes Licht.

Diese Lichter können durch ein einziges, links angebrachtes oder getragenes Gerät ausgestrahlt werden.

Wenn die Benutzer von Fortbewegungsgeräten auf der linken Seite der Fahrbahn fahren, müssen die Reihenfolge und der Platz der Lichter umgekehrt werden. » 3. Artikel 30.5 wird aufgehoben.

Art. 12 - Artikel 40.8 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass vom 4. April 2003, wird aufgehoben.

Art. 13 - Artikel 42.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 4. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 42.1 Fussgänger müssen die Bürgersteige, die ihnen durch das Verkehrsschild D9 oder D 10 vorbehaltenen Teile der öffentlichen Strasse oder die begehbaren erhöhten Seitenstreifen oder, ansonsten, die begehbaren ebenerdigen Seitenstreifen benutzen. » Art. 14 - Artikel 42.2.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 4. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 42.2.1 Personen, die ein Fahrrad, ein Fortbewegungsgerät oder ein zweirädriges Kleinkraftrad schieben oder sperrige Gegenstände befördern, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie die anderen Fussgänger erheblich behindern. » Art. 15 - Artikel 42.4.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 20. Juli 1990, wird aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 43.3 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Ist ein Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern vorhanden, müssen die Radfahrer und die Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern, die sich auf dem Radweg befinden, diesen Überweg benutzen. » Art. 17 - Ein Artikel 46.4 mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « 46.4 Die Ladung eines Fortbewegungsgeräts darf vorne und hinten 0,50 m und an jeder Seite 0,30 m nicht überschreiten.

Die Höhe eines beladenen Fortbewegungsgeräts darf 2,50 m nicht überschreiten. » Art. 18 - Ein Artikel 82bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 82bis - Maximale Breite von Fortbewegungsgeräten Die maximale Breite eines Fortbewegungsgeräts beträgt 1 Meter. » KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Art. 19 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch den Erlass vom 17. März 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, werden nicht als Motorfahrzeuge angesehen, ». 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die motorisierten Fortbewegungsgeräte, die in Artikel 2.15.2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse erwähnt sind, nicht mit Motorfahrzeugen gleichgesetzt. » Art. 20 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse vom 5. September 2002, 22. März 2004, 10. Juli 2006 und 1.

September 2006, wird die Nr. 13 aufgehoben.

KAPITEL III - Inkrafttreten Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 15. März 2007 in Kraft.

Art. 22 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

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