Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 13/02/2007
← Retour vers "Arrêté royal relatif aux engins de déplacement. - Traduction allemande "
Arrêté royal relatif aux engins de déplacement. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de voortbewegingstoestellen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 FEVRIER 2007. - Arrêté royal relatif aux engins de déplacement. - 13 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de
Traduction allemande voortbewegingstoestellen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 13 février 2007 relatif aux engins de déplacement besluit van 13 februari 2007 betreffende de voortbewegingstoestellen
(Moniteur belge du 23 février 2007). (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
13. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass über Fortbewegungsgeräte 13. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass über Fortbewegungsgeräte
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre
habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden verschiedene habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden verschiedene
Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung, genauer gesagt des Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung, genauer gesagt des
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, abgeändert. öffentlichen Strasse, abgeändert.
Konkret wird mit diesem Erlassentwurf eine neue Kategorie von Konkret wird mit diesem Erlassentwurf eine neue Kategorie von
Fahrzeugen, « Fortbewegungsgeräte » genannt, eingeführt. Ziel dieser Fahrzeugen, « Fortbewegungsgeräte » genannt, eingeführt. Ziel dieser
neuen Regelung ist es, einer ganzen Kategorie von langsamen neuen Regelung ist es, einer ganzen Kategorie von langsamen
Fahrzeugen, die seit einiger Zeit immer häufiger auf unseren Strassen Fahrzeugen, die seit einiger Zeit immer häufiger auf unseren Strassen
und öffentlichen Plätzen verkehren, eine Rechtsstellung zu verleihen. und öffentlichen Plätzen verkehren, eine Rechtsstellung zu verleihen.
Die Kategorie der Fortbewegungsgeräte umfasst zwei Unterkategorien. Die Kategorie der Fortbewegungsgeräte umfasst zwei Unterkategorien.
Die nicht motorisierten Fortbewegungsgeräte einerseits und die Die nicht motorisierten Fortbewegungsgeräte einerseits und die
motorisierten Fortbewegungsgeräte andererseits. motorisierten Fortbewegungsgeräte andererseits.
Zu den nicht motorisierten Fortbewegungsgeräten zählen Geräte wie Zu den nicht motorisierten Fortbewegungsgeräten zählen Geräte wie
Inline-Skates oder Rollschuhe, Skateboards, Einräder, Tretroller usw. Inline-Skates oder Rollschuhe, Skateboards, Einräder, Tretroller usw.
Zur Unterkategorie der motorisierten Fortbewegungsgeräte gehören etwa Zur Unterkategorie der motorisierten Fortbewegungsgeräte gehören etwa
Elektrotretroller, Elektrorollstühle oder Elektromobile für Personen Elektrotretroller, Elektrorollstühle oder Elektromobile für Personen
mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit usw. mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit usw.
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird nicht bezweckt, jeder dieser Mit der vorgeschlagenen Regelung wird nicht bezweckt, jeder dieser
Unterkategorien spezifische Verhaltensregeln und Regeln für die Unterkategorien spezifische Verhaltensregeln und Regeln für die
Benutzung der öffentlichen Strasse aufzuerlegen, sondern sie voll und Benutzung der öffentlichen Strasse aufzuerlegen, sondern sie voll und
ganz mit zwei bestehenden Verkehrsteilnehmerkategorien zu verbinden. ganz mit zwei bestehenden Verkehrsteilnehmerkategorien zu verbinden.
So wird der Benutzer des Fortbewegungsgeräts je nach der von ihm So wird der Benutzer des Fortbewegungsgeräts je nach der von ihm
gefahrenen Geschwindigkeit entweder einem Fussgänger oder einem gefahrenen Geschwindigkeit entweder einem Fussgänger oder einem
Radfahrer gleichgestellt. Radfahrer gleichgestellt.
Was die gefahrene Geschwindigkeit anbelangt, spielt die Tatsache, dass Was die gefahrene Geschwindigkeit anbelangt, spielt die Tatsache, dass
das Fortbewegungsmittel motorisiert ist oder nicht, keine Rolle. Es das Fortbewegungsmittel motorisiert ist oder nicht, keine Rolle. Es
wird von dem Prinzip ausgegangen, dass bei solchen wird von dem Prinzip ausgegangen, dass bei solchen
Fortbewegungsmitteln die Geschwindigkeit selbst eine Gefahrenquelle Fortbewegungsmitteln die Geschwindigkeit selbst eine Gefahrenquelle
darstellen kann und nicht etwa die technischen Merkmale wie die darstellen kann und nicht etwa die technischen Merkmale wie die
Motorleistung, die Anzahl Räder oder das Gewicht. Motorleistung, die Anzahl Räder oder das Gewicht.
Dennoch wird eine Garantie auferlegt in dem Sinne, dass das Dennoch wird eine Garantie auferlegt in dem Sinne, dass das
motorisierte Fortbewegungsgerät auf keinen Fall durch seine Bauart und motorisierte Fortbewegungsgerät auf keinen Fall durch seine Bauart und
Motorleistung eine Geschwindigkeit von 18 km/h überschreiten darf. Für Motorleistung eine Geschwindigkeit von 18 km/h überschreiten darf. Für
nicht motorisierte Fortbewegungsmittel besteht absolut keine nicht motorisierte Fortbewegungsmittel besteht absolut keine
Geschwindigkeitsbeschränkung; wie bei Radfahrern hängt alles von der Geschwindigkeitsbeschränkung; wie bei Radfahrern hängt alles von der
Kraft ab, die der Benutzer entwickeln kann. Kraft ab, die der Benutzer entwickeln kann.
Da die neue Kategorie von Fortbewegungsgeräten so grosszügig wie Da die neue Kategorie von Fortbewegungsgeräten so grosszügig wie
möglich gehalten wird, wird sie Kategorien von Verkehrsteilnehmern möglich gehalten wird, wird sie Kategorien von Verkehrsteilnehmern
umfassen, die gegenwärtig bereits in der Strassenverkehrsordnung umfassen, die gegenwärtig bereits in der Strassenverkehrsordnung
vorkommen. Ich denke hier an Personen mit Behinderung, die sich mit vorkommen. Ich denke hier an Personen mit Behinderung, die sich mit
motorisierten oder nicht motorisierten Rollstühlen fortbewegen, und an motorisierten oder nicht motorisierten Rollstühlen fortbewegen, und an
Rollschuh- und Tretrollerfahrer. Rollschuh- und Tretrollerfahrer.
Wie bereits erwähnt, wird die Geschwindigkeit, die der Benutzer des Wie bereits erwähnt, wird die Geschwindigkeit, die der Benutzer des
Fortbewegungsgeräts entwickelt, ihn entweder mit einem Fussgänger oder Fortbewegungsgeräts entwickelt, ihn entweder mit einem Fussgänger oder
mit einem Radfahrer gleichstellen. mit einem Radfahrer gleichstellen.
Wer schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fährt, muss sich an die Wer schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fährt, muss sich an die
für Radfahrer geltenden Regeln halten, wer nicht schneller als mit für Radfahrer geltenden Regeln halten, wer nicht schneller als mit
Schrittgeschwindigkeit fährt, hält sich an die für Fussgänger Schrittgeschwindigkeit fährt, hält sich an die für Fussgänger
geltenden Regeln. Warum das Kriterium der Schrittgeschwindigkeit und geltenden Regeln. Warum das Kriterium der Schrittgeschwindigkeit und
kein genauer Wert in Kilometern pro Stunde? Ganz einfach: weil die kein genauer Wert in Kilometern pro Stunde? Ganz einfach: weil die
meisten der Fortbewegungsgeräte keinen Geschwindigkeitsmesser haben, meisten der Fortbewegungsgeräte keinen Geschwindigkeitsmesser haben,
aber auch weil es derzeit technisch nicht möglich ist, aber auch weil es derzeit technisch nicht möglich ist,
Geschwindigkeiten unter 20 km/h zu kontrollieren. Es macht also Geschwindigkeiten unter 20 km/h zu kontrollieren. Es macht also
überhaupt keinen Sinn, einen bezifferten Wert festzulegen. Dagegen ist überhaupt keinen Sinn, einen bezifferten Wert festzulegen. Dagegen ist
es einfach, als Benutzer oder Kontrolleur einzuschätzen, ob ein es einfach, als Benutzer oder Kontrolleur einzuschätzen, ob ein
Fortbewegungsgerät sich mit einer Geschwindigkeit fortbewegt, die Fortbewegungsgerät sich mit einer Geschwindigkeit fortbewegt, die
höher ist als die der Fussgänger, die sich in der Nähe befinden. höher ist als die der Fussgänger, die sich in der Nähe befinden.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass alle Regeln, die für Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass alle Regeln, die für
Fussgänger einerseits und für Radfahrer andererseits gelten, anwendbar Fussgänger einerseits und für Radfahrer andererseits gelten, anwendbar
sind. Es geht also nicht nur um die Regeln mit Bezug auf den Platz auf sind. Es geht also nicht nur um die Regeln mit Bezug auf den Platz auf
der Fahrbahn. der Fahrbahn.
Demzufolge muss der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der sich Demzufolge muss der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der sich
schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegt, den Radweg schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegt, den Radweg
benutzen und Fussgängern, die sich anschicken, einen Fussgängerüberweg benutzen und Fussgängern, die sich anschicken, einen Fussgängerüberweg
zu überqueren, Vorrang gewähren; auch darf er in Einbahnstrassen mit zu überqueren, Vorrang gewähren; auch darf er in Einbahnstrassen mit
beschränktem Gegenverkehr hineinfahren usw. beschränktem Gegenverkehr hineinfahren usw.
Dagegen muss der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der nicht Dagegen muss der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der nicht
schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fährt, alles tun wie die schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fährt, alles tun wie die
Fussgänger. So muss er Bürgersteige benutzen und hat er Zugang zu Fussgänger. So muss er Bürgersteige benutzen und hat er Zugang zu
Fussgängerbereichen, Fahrzeuge müssen ihm Vorfahrt gewähren, wenn er Fussgängerbereichen, Fahrzeuge müssen ihm Vorfahrt gewähren, wenn er
sich anschickt, den Fussgängerüberweg zu überqueren, er braucht keine sich anschickt, den Fussgängerüberweg zu überqueren, er braucht keine
Lichter zu benutzen usw. Lichter zu benutzen usw.
Jedoch sind spezifische Regeln vorgesehen, was die Benutzung der Jedoch sind spezifische Regeln vorgesehen, was die Benutzung der
Lichter und die Abmessungen des Fortbewegungsgeräts betrifft. Lichter und die Abmessungen des Fortbewegungsgeräts betrifft.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass dieser Entwurf eines Ich möchte noch darauf hinweisen, dass dieser Entwurf eines
Königlichen Erlasses die auf Minimotorräder beziehungsweise « Königlichen Erlasses die auf Minimotorräder beziehungsweise «
Pocketbikes » anwendbare Regelung in keiner Weise abändert. Diese Pocketbikes » anwendbare Regelung in keiner Weise abändert. Diese
Geräte bleiben in der Tat auf öffentlicher Strasse verboten, da sie Geräte bleiben in der Tat auf öffentlicher Strasse verboten, da sie
den technischen Mindestanforderungen nicht entsprechen, um zugelassen den technischen Mindestanforderungen nicht entsprechen, um zugelassen
und demzufolge versichert zu werden. und demzufolge versichert zu werden.
Zu guter Letzt wird der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über den Zu guter Letzt wird der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über den
Führerschein ebenfalls abgeändert, damit die Benutzer von Führerschein ebenfalls abgeändert, damit die Benutzer von
motorisierten Fortbewegungsgeräten nicht über einen Führerschein motorisierten Fortbewegungsgeräten nicht über einen Führerschein
verfügen müssen. verfügen müssen.
Soweit der Inhalt der Abänderungen, die Eurer Majestät zur Soweit der Inhalt der Abänderungen, die Eurer Majestät zur
Unterschrift vorgelegt werden. Unterschrift vorgelegt werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
13. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass über Fortbewegungsgeräte 13. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass über Fortbewegungsgeräte
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, und des Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, und des
Artikels 21 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; Artikels 21 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, insbesondere der Artikel 2, 8.2 Nr. 3 Absatz 3, öffentlichen Strasse, insbesondere der Artikel 2, 8.2 Nr. 3 Absatz 3,
9.7.1 und 2, 21.1, 22quinquies.1, 22sexies.1, 22septies.1, 22octies, 9.7.1 und 2, 21.1, 22quinquies.1, 22sexies.1, 22septies.1, 22octies,
30, 40.8, 42.1, 42.2.1, 42.4.5 und 43.3, abgeändert durch die 30, 40.8, 42.1, 42.2.1, 42.4.5 und 43.3, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 27. April 1976, 23. Juni 1978, 11. Mai 1982, Königlichen Erlasse vom 27. April 1976, 23. Juni 1978, 11. Mai 1982,
21. Dezember 1983, 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 21. Dezember 1983, 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18. September 1991,
16. Juli 1997, 23. März 1998, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 18. 16. Juli 1997, 23. März 1998, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 18.
Dezember 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 9. Januar 2007; Dezember 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 9. Januar 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Erlass Führerschein, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Erlass
vom 17. März 2005, und des Artikels 4, abgeändert durch die Erlasse vom 17. März 2005, und des Artikels 4, abgeändert durch die Erlasse
vom 5. September 2002, 22. März 2004, 10. Juli 2006 und 1. September vom 5. September 2002, 22. März 2004, 10. Juli 2006 und 1. September
2006; 2006;
Aufgrund der Beteilung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des Aufgrund der Beteilung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses; vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.171/2 des Staatsrates vom 4. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.171/2 des Staatsrates vom 4. September
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und
die Benutzung der öffentlichen Strasse die Benutzung der öffentlichen Strasse
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und
die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Erlasse die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Erlasse
vom 27. April 1976, 23. Juni 1978, 21. Dezember 1983, 25. März 1987, vom 27. April 1976, 23. Juni 1978, 21. Dezember 1983, 25. März 1987,
20. Juli 1990, 18. September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14. 20. Juli 1990, 18. September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14.
Mai 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 9. Januar 2007, wird wie Mai 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 9. Januar 2007, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Artikel 2.15.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Artikel 2.15.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2.15.1 « Rad » jedes Fahrzeug mit zwei oder mehr Rädern, das mit « 2.15.1 « Rad » jedes Fahrzeug mit zwei oder mehr Rädern, das mit
Hilfe von Pedalen oder Kurbeln durch einen oder mehrere seiner Hilfe von Pedalen oder Kurbeln durch einen oder mehrere seiner
Benutzer angetrieben wird und nicht mit einem Motor ausgestattet ist, Benutzer angetrieben wird und nicht mit einem Motor ausgestattet ist,
wie ein Fahrrad, ein dreirädriges Rad oder ein vierrädriges Rad. wie ein Fahrrad, ein dreirädriges Rad oder ein vierrädriges Rad.
Das Anbringen eines elektrischen Hilfsmotors mit einer maximalen Das Anbringen eines elektrischen Hilfsmotors mit einer maximalen
Nenndauerleistung von 0,25 kW, dessen Unterstützung sich mit Nenndauerleistung von 0,25 kW, dessen Unterstützung sich mit
zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim
Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der
Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, ändert nichts an der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, ändert nichts an der
Klassifikation des Geräts als Rad. Klassifikation des Geräts als Rad.
Das nicht bestiegene Rad wird nicht als Fahrzeug angesehen. » Das nicht bestiegene Rad wird nicht als Fahrzeug angesehen. »
2. Artikel 2.15.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Artikel 2.15.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2.15.2 « Fortbewegungsgerät »: « 2.15.2 « Fortbewegungsgerät »:
1. entweder ein « nicht motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst 1. entweder ein « nicht motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst
jedes Fahrzeug, das nicht der Definition des Rads entspricht, das jedes Fahrzeug, das nicht der Definition des Rads entspricht, das
durch die Körperkraft des Benutzers oder der Benutzer angetrieben wird durch die Körperkraft des Benutzers oder der Benutzer angetrieben wird
und nicht mit einem Motor ausgestattet ist, und nicht mit einem Motor ausgestattet ist,
2. oder ein « motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst jedes 2. oder ein « motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst jedes
Motorfahrzeug mit zwei oder mehr Rädern, das aufgrund seiner Bauart Motorfahrzeug mit zwei oder mehr Rädern, das aufgrund seiner Bauart
und Motorleistung auf ebener Strecke nicht schneller als 18 km/h und Motorleistung auf ebener Strecke nicht schneller als 18 km/h
fahren kann. fahren kann.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden motorisierte Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden motorisierte
Fortbewegungsgeräte nicht mit Motorfahrzeugen gleichgesetzt. Fortbewegungsgeräte nicht mit Motorfahrzeugen gleichgesetzt.
Das nicht bestiegene Fortbewegungsgerät wird nicht als Fahrzeug Das nicht bestiegene Fortbewegungsgerät wird nicht als Fahrzeug
angesehen. angesehen.
Der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der nicht schneller als mit Der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der nicht schneller als mit
Schrittgeschwindigkeit fährt, wird nicht mit einem Führer Schrittgeschwindigkeit fährt, wird nicht mit einem Führer
gleichgestellt. » gleichgestellt. »
Art. 2 - In Artikel 2.46 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - In Artikel 2.46 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Erlass vom 4. April 2003, werden die Wörter « Personen mit Erlass vom 4. April 2003, werden die Wörter « Personen mit
Behinderung, die ein Fahrzeug führen, das von ihnen selbst fortbewegt Behinderung, die ein Fahrzeug führen, das von ihnen selbst fortbewegt
wird oder mit einem elektrischen Motor ausgestattet ist, der lediglich wird oder mit einem elektrischen Motor ausgestattet ist, der lediglich
Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, » gestrichen. Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, » gestrichen.
Art. 3 - Ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Art. 3 - Ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben
Erlass eingefügt: Erlass eingefügt:
« Art. 7bis - Regeln, die für Benutzer von Fortbewegungsgeräten gelten « Art. 7bis - Regeln, die für Benutzer von Fortbewegungsgeräten gelten
Benutzer von Fortbewegungsgeräten halten sich an die für Fussgänger Benutzer von Fortbewegungsgeräten halten sich an die für Fussgänger
geltenden Regeln, wenn sie nicht schneller als mit geltenden Regeln, wenn sie nicht schneller als mit
Schrittgeschwindigkeit fahren, und an die für Radfahrer geltenden Schrittgeschwindigkeit fahren, und an die für Radfahrer geltenden
Regeln, wenn sie schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Regeln, wenn sie schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Die Regeln, die die anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber Fussgängern Die Regeln, die die anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber Fussgängern
beziehungsweise Radfahrern einhalten müssen, gelten ebenfalls beziehungsweise Radfahrern einhalten müssen, gelten ebenfalls
gegenüber Benutzern von Fortbewegungsgeräten. » gegenüber Benutzern von Fortbewegungsgeräten. »
Art. 4 - Artikel 8.2 Nr. 3 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert Art. 4 - Artikel 8.2 Nr. 3 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert
durch die Erlasse vom 23. März 1998 und 4. April 2003, wird durch die Erlasse vom 23. März 1998 und 4. April 2003, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 5 - Die Artikel 9.7.1 und 9.7.2 desselben Erlasses, eingefügt Art. 5 - Die Artikel 9.7.1 und 9.7.2 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Erlass vom 4. April 2003, werden aufgehoben. durch den Erlass vom 4. April 2003, werden aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 21.1 erster Gedankenstrich desselben Erlasses, Art. 6 - In Artikel 21.1 erster Gedankenstrich desselben Erlasses,
abgeändert durch den Erlass vom 4. April 2003, werden die Wörter « abgeändert durch den Erlass vom 4. April 2003, werden die Wörter «
Rollschuh- und Tretrollerfahrern, » gestrichen. Rollschuh- und Tretrollerfahrern, » gestrichen.
Art. 7 - Artikel 22quinquies.1 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt Art. 7 - Artikel 22quinquies.1 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch den Erlass durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch den Erlass
vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Der erste Gedankenstrich beginnend mit « von Personen mit 1. Der erste Gedankenstrich beginnend mit « von Personen mit
Behinderung » wird aufgehoben. Behinderung » wird aufgehoben.
2. Der dritte Gedankenstrich mit dem Wortlaut « von Rollschuh- und 2. Der dritte Gedankenstrich mit dem Wortlaut « von Rollschuh- und
Tretrollerfahrern, » wird aufgehoben. Tretrollerfahrern, » wird aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 22sexies.1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses, Art. 8 - In Artikel 22sexies.1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses,
eingefügt durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch eingefügt durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch
die Erlasse vom 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, werden die die Erlasse vom 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, werden die
Buchstaben a) und j) aufgehoben. Buchstaben a) und j) aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 22septies.1 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt Art. 9 - In Artikel 22septies.1 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch den Erlass durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch den Erlass
vom 4. April 2003, werden die Wörter « sowie Rollschuh- und vom 4. April 2003, werden die Wörter « sowie Rollschuh- und
Tretrollerfahrer, » gestrichen. Tretrollerfahrer, » gestrichen.
Art. 10 - Artikel 22octies desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 10 - Artikel 22octies desselben Erlasses, eingefügt durch den
Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 22octies.1 wird Buchstabe c) aufgehoben. 1. In Artikel 22octies.1 wird Buchstabe c) aufgehoben.
2. In Artikel 22octies.2 Absatz 2 werden die Wörter «, Rollschuh- und 2. In Artikel 22octies.2 Absatz 2 werden die Wörter «, Rollschuh- und
Tretrollerfahrern » aufgehoben. Tretrollerfahrern » aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse Art. 11 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse
vom 11. Mai 1982 und 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 11. Mai 1982 und 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 30.2 wird aufgehoben. 1. Artikel 30.2 wird aufgehoben.
2. Artikel 30.3 wird wie folgt ergänzt: 2. Artikel 30.3 wird wie folgt ergänzt:
« 6. bei Benutzern von Fortbewegungsgeräten, die auf anderen Teilen « 6. bei Benutzern von Fortbewegungsgeräten, die auf anderen Teilen
der öffentlichen Strasse fahren als auf denjenigen, die dem der öffentlichen Strasse fahren als auf denjenigen, die dem
Fussgängerverkehr vorbehalten sind: Fussgängerverkehr vorbehalten sind:
- vorne ein weisses oder gelbes Licht; - vorne ein weisses oder gelbes Licht;
- hinten ein rotes Licht. - hinten ein rotes Licht.
Diese Lichter können durch ein einziges, links angebrachtes oder Diese Lichter können durch ein einziges, links angebrachtes oder
getragenes Gerät ausgestrahlt werden. getragenes Gerät ausgestrahlt werden.
Wenn die Benutzer von Fortbewegungsgeräten auf der linken Seite der Wenn die Benutzer von Fortbewegungsgeräten auf der linken Seite der
Fahrbahn fahren, müssen die Reihenfolge und der Platz der Lichter Fahrbahn fahren, müssen die Reihenfolge und der Platz der Lichter
umgekehrt werden. » umgekehrt werden. »
3. Artikel 30.5 wird aufgehoben. 3. Artikel 30.5 wird aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 40.8 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass Art. 12 - Artikel 40.8 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass
vom 4. April 2003, wird aufgehoben. vom 4. April 2003, wird aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 42.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass Art. 13 - Artikel 42.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass
vom 4. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 4. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 42.1 Fussgänger müssen die Bürgersteige, die ihnen durch das « 42.1 Fussgänger müssen die Bürgersteige, die ihnen durch das
Verkehrsschild D9 oder D 10 vorbehaltenen Teile der öffentlichen Verkehrsschild D9 oder D 10 vorbehaltenen Teile der öffentlichen
Strasse oder die begehbaren erhöhten Seitenstreifen oder, ansonsten, Strasse oder die begehbaren erhöhten Seitenstreifen oder, ansonsten,
die begehbaren ebenerdigen Seitenstreifen benutzen. » die begehbaren ebenerdigen Seitenstreifen benutzen. »
Art. 14 - Artikel 42.2.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 14 - Artikel 42.2.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 4. April 2003, wird Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 4. April 2003, wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 42.2.1 Personen, die ein Fahrrad, ein Fortbewegungsgerät oder ein « 42.2.1 Personen, die ein Fahrrad, ein Fortbewegungsgerät oder ein
zweirädriges Kleinkraftrad schieben oder sperrige Gegenstände zweirädriges Kleinkraftrad schieben oder sperrige Gegenstände
befördern, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie die anderen befördern, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie die anderen
Fussgänger erheblich behindern. » Fussgänger erheblich behindern. »
Art. 15 - Artikel 42.4.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 15 - Artikel 42.4.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Erlass vom 20. Juli 1990, wird aufgehoben. Erlass vom 20. Juli 1990, wird aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 43.3 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch Art. 16 - Artikel 43.3 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch
folgenden Absatz ersetzt: folgenden Absatz ersetzt:
« Ist ein Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen « Ist ein Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen
Kleinkrafträdern vorhanden, müssen die Radfahrer und die Führer von Kleinkrafträdern vorhanden, müssen die Radfahrer und die Führer von
zweirädrigen Kleinkrafträdern, die sich auf dem Radweg befinden, zweirädrigen Kleinkrafträdern, die sich auf dem Radweg befinden,
diesen Überweg benutzen. » diesen Überweg benutzen. »
Art. 17 - Ein Artikel 46.4 mit folgendem Wortlaut wird in denselben Art. 17 - Ein Artikel 46.4 mit folgendem Wortlaut wird in denselben
Erlass eingefügt: Erlass eingefügt:
« 46.4 Die Ladung eines Fortbewegungsgeräts darf vorne und hinten 0,50 « 46.4 Die Ladung eines Fortbewegungsgeräts darf vorne und hinten 0,50
m und an jeder Seite 0,30 m nicht überschreiten. m und an jeder Seite 0,30 m nicht überschreiten.
Die Höhe eines beladenen Fortbewegungsgeräts darf 2,50 m nicht Die Höhe eines beladenen Fortbewegungsgeräts darf 2,50 m nicht
überschreiten. » überschreiten. »
Art. 18 - Ein Artikel 82bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Art. 18 - Ein Artikel 82bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben
Erlass eingefügt: Erlass eingefügt:
« Art. 82bis - Maximale Breite von Fortbewegungsgeräten « Art. 82bis - Maximale Breite von Fortbewegungsgeräten
Die maximale Breite eines Fortbewegungsgeräts beträgt 1 Meter. » Die maximale Breite eines Fortbewegungsgeräts beträgt 1 Meter. »
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein über den Führerschein
Art. 19 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Art. 19 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein, abgeändert durch den Erlass vom 17. März 2005, über den Führerschein, abgeändert durch den Erlass vom 17. März 2005,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor mit einer maximalen « Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor mit einer maximalen
Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung
sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der
Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, werden nicht als Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, werden nicht als
Motorfahrzeuge angesehen, ». Motorfahrzeuge angesehen, ».
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die motorisierten « Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die motorisierten
Fortbewegungsgeräte, die in Artikel 2.15.2 Nr. 2 des Königlichen Fortbewegungsgeräte, die in Artikel 2.15.2 Nr. 2 des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse
erwähnt sind, nicht mit Motorfahrzeugen gleichgesetzt. » erwähnt sind, nicht mit Motorfahrzeugen gleichgesetzt. »
Art. 20 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 20 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Erlasse vom 5. September 2002, 22. März 2004, 10. Juli 2006 und 1. Erlasse vom 5. September 2002, 22. März 2004, 10. Juli 2006 und 1.
September 2006, wird die Nr. 13 aufgehoben. September 2006, wird die Nr. 13 aufgehoben.
KAPITEL III - Inkrafttreten KAPITEL III - Inkrafttreten
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 15. März 2007 in Kraft. Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 15. März 2007 in Kraft.
Art. 22 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 22 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
^