publié le 29 avril 2025
Arrêté royal relatif à la procédure par voie électronique pour la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande
12 SEPTEMBRE 2024. - Arrêté royal relatif à la procédure par voie électronique pour la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 septembre 2024 relatif à la procédure par voie électronique pour la Cour constitutionnelle (Moniteur belge du 19 septembre 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 12. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass über die elektronische Verfahrensführung für den Verfassungsgerichtshof PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Sondergesetzes vom 6.Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, des Artikels 78bis § 1 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Februar 2024;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.023/3 des Staatsrates vom 2. Mai 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 79/2024 der Datenschutzbehörde vom 23.
August 2024;
Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die in Artikel 78bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erwähnte elektronische Plattform wird, was die Einreichung von Antragschriften und die Versendung von Verfahrensunterlagen betrifft, vom Verfassungsgerichtshof bereitgestellt. Diese Plattform ist über die Website des Verfassungsgerichtshofes zugänglich.
Jede Unterlage, die im Rahmen des Verfahrens von einer Partei oder ihrem Rechtsanwalt über die elektronische Plattform hinterlegt wird, gilt als die Originalversion dieser Unterlage.
Art. 2 - Jede Antragschrift oder jede Verfahrensunterlage gilt als von der Person unterzeichnet, die sie über die elektronische Plattform hinterlegt hat, es sei denn, sie ist anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG unterzeichnet worden.
Sind die Unterschriften mehrerer natürlicher Personen erforderlich, werden diese Unterschriften elektronisch anhand der in Absatz 1 erwähnten qualifizierten elektronischen Signatur angebracht.
Art. 3 - Die im Verzeichnis aufgeführten Begründungsunterlagen werden ebenfalls über die elektronische Plattform hinterlegt.
Begründungsunterlagen, die aus technischen Gründen nicht über die elektronische Plattform hinterlegt werden können, werden spätestens am ersten Werktag nach der elektronischen Hinterlegung der Antragschrift oder der Verfahrensunterlage per Einschreibebrief versendet.
Art. 4 - Wenn eine Partei oder ihr Rechtsanwalt in einer Sache eine Antragschrift oder eine Verfahrensunterlage über die elektronische Plattform hinterlegt, gilt diese Hinterlegung für die Sache, in der sie erfolgt, als Registrierung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof.
Art. 5 - Die Hinterlegung über die elektronische Plattform führt zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Nutzers durch die Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes.
Diese Verarbeitung ist Teil der Verpflichtung des Verfassungsgerichtshofes, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Recht zu sprechen und die hinterlegten Unterlagen im Rahmen des anwendbaren Gerichtsverfahrens zu bearbeiten.
Die Kategorien personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen Hinterlegung verarbeitet werden, sind die Kontakt- und Identifikationsdaten der Nutzer, das heißt Name, Nationalregisternummer, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Die Daten werden im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Verpflichtung gesammelt und aufgrund der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e und 9 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet.
Der Verfassungsgerichtshof gilt als der für die Verarbeitung Verantwortliche wie in Artikel 4 Nr. 7 der vorerwähnten Verordnung (EU) 2016/679 erwähnt.
Daten, die zur Authentifizierung des Nutzers und zur tatsächlichen Hinterlegung verarbeitet werden, werden für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist wird wenn nötig verlängert, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.
Der Verfassungsgerichtshof führt ein Register der Einsichtnahmen in die auf der elektronischen Plattform enthaltenen Daten und Unterlagen durch seine Mitarbeiter.
Art. 6 - Für die elektronische Plattform werden Informatiktechniken verwendet, die: - die Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Hinterlegung durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleisten, - die Vertraulichkeit des Inhalts der Hinterlegung garantieren, - die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung des Nutzers sowie die eindeutige Feststellung des Zeitpunkts der Versendung und des Empfangs ermöglichen. Für die Anmeldung bei der elektronischen Plattform wird ein elektronischer Identifizierungsdienst verwendet, der ein hohes Maß an Sicherheit bietet, - einen Nachweis der Hinterlegung und des Empfangs der Hinterlegung im System registrieren oder protokollieren und diesen Nachweis dem Versender auf Verlangen ausstellen, - folgende Daten im System registrieren oder protokollieren: Identität der Person, die die Hinterlegung vornimmt, Unterlagen, die hinterlegt werden, Zeitpunkt der Hinterlegung, im Falle einer bestehenden Sache Listennummer der Sache, in der die Hinterlegung vorgenommen wird, - Systemfehler melden, Zeiten registrieren, zu denen Systemfehler die Versendung oder den Empfang verhindern, und diese Zeiten den Nutzern systematisch zur Verfügung stellen.
Art. 7 - Im Falle eines Systemfehlers der elektronischen Plattform, wodurch die elektronische Hinterlegung von Unterlagen nicht möglich ist, wird dem Nutzer eine Fehlermeldung angezeigt. Diese Fehlermeldung kann ausgedruckt werden und gilt als Beweisansatz für einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 78bis § 4 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Systemfehler bei Ablauf einer Frist eintritt. Art. 8 - Alle Unterlagen, die über die elektronische Plattform hinterlegt werden, erfüllen die folgenden Bedingungen: - Die Unterlagen sind in Form einer Datei im "Portable Document Format" (PDF) erstellt. - Die Unterlagen sind virenfrei und können von den Mitarbeitern des Verfassungsgerichtshofes geöffnet und gelesen werden. - Der Text der Unterlagen kann soweit möglich kopiert werden.
Der Verfassungsgerichtshof kann auf seiner Website einen Leitfaden in Bezug auf die Nutzung der elektronischen Plattform veröffentlichen.
Dieser Leitfaden kann auch Richtlinien zur maximalen Größe sowie zu anderen technischen Anforderungen an die hinterlegten Unterlagen enthalten.
Art. 9 - Vorliegender Erlass ist sofort auf Sachen anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind.
Art. 10 - An einem von Uns festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt treten in Kraft: 1. die Artikel 4, 5, 19, 20, 22 und 36 Nr.1 des Sondergesetzes vom 4.
April 2014 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, 2. vorliegender Erlass. Art. 11 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO