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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/09/2024
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Arrêté royal relatif à la procédure par voie électronique pour la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de elektronische procesvoering voor het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling
12 SEPTEMBRE 2024. - Arrêté royal relatif à la procédure par voie 12 SEPTEMBER 2024. - Koninklijk besluit betreffende de elektronische
électronique pour la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande procesvoering voor het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 12 septembre 2024 relatif à la procédure par voie besluit van 12 september 2024 betreffende de elektronische
électronique pour la Cour constitutionnelle (Moniteur belge du 19 procesvoering voor het Grondwettelijk Hof (Belgisch Staatsblad van 19
septembre 2024). september 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
12. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass über die elektronische 12. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass über die elektronische
Verfahrensführung Verfahrensführung
für den Verfassungsgerichtshof für den Verfassungsgerichtshof
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Aufgrund des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den
Verfassungsgerichtshof, des Artikels 78bis § 1 Absatz 2; Verfassungsgerichtshof, des Artikels 78bis § 1 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Februar 2024; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Februar 2024;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.023/3 des Staatsrates vom 2. Mai 2024, Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.023/3 des Staatsrates vom 2. Mai 2024,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 79/2024 der Datenschutzbehörde vom 23. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 79/2024 der Datenschutzbehörde vom 23.
August 2024; August 2024;
Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die in Artikel 78bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 Artikel 1 - Die in Artikel 78bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
über den Verfassungsgerichtshof erwähnte elektronische Plattform wird, über den Verfassungsgerichtshof erwähnte elektronische Plattform wird,
was die Einreichung von Antragschriften und die Versendung von was die Einreichung von Antragschriften und die Versendung von
Verfahrensunterlagen betrifft, vom Verfassungsgerichtshof Verfahrensunterlagen betrifft, vom Verfassungsgerichtshof
bereitgestellt. Diese Plattform ist über die Website des bereitgestellt. Diese Plattform ist über die Website des
Verfassungsgerichtshofes zugänglich. Verfassungsgerichtshofes zugänglich.
Jede Unterlage, die im Rahmen des Verfahrens von einer Partei oder Jede Unterlage, die im Rahmen des Verfahrens von einer Partei oder
ihrem Rechtsanwalt über die elektronische Plattform hinterlegt wird, ihrem Rechtsanwalt über die elektronische Plattform hinterlegt wird,
gilt als die Originalversion dieser Unterlage. gilt als die Originalversion dieser Unterlage.
Art. 2 - Jede Antragschrift oder jede Verfahrensunterlage gilt als von Art. 2 - Jede Antragschrift oder jede Verfahrensunterlage gilt als von
der Person unterzeichnet, die sie über die elektronische Plattform der Person unterzeichnet, die sie über die elektronische Plattform
hinterlegt hat, es sei denn, sie ist anhand einer qualifizierten hinterlegt hat, es sei denn, sie ist anhand einer qualifizierten
elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung
(EU) 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli (EU) 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli
2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG unterzeichnet worden. Richtlinie 1999/93/EG unterzeichnet worden.
Sind die Unterschriften mehrerer natürlicher Personen erforderlich, Sind die Unterschriften mehrerer natürlicher Personen erforderlich,
werden diese Unterschriften elektronisch anhand der in Absatz 1 werden diese Unterschriften elektronisch anhand der in Absatz 1
erwähnten qualifizierten elektronischen Signatur angebracht. erwähnten qualifizierten elektronischen Signatur angebracht.
Art. 3 - Die im Verzeichnis aufgeführten Begründungsunterlagen werden Art. 3 - Die im Verzeichnis aufgeführten Begründungsunterlagen werden
ebenfalls über die elektronische Plattform hinterlegt. ebenfalls über die elektronische Plattform hinterlegt.
Begründungsunterlagen, die aus technischen Gründen nicht über die Begründungsunterlagen, die aus technischen Gründen nicht über die
elektronische Plattform hinterlegt werden können, werden spätestens am elektronische Plattform hinterlegt werden können, werden spätestens am
ersten Werktag nach der elektronischen Hinterlegung der Antragschrift ersten Werktag nach der elektronischen Hinterlegung der Antragschrift
oder der Verfahrensunterlage per Einschreibebrief versendet. oder der Verfahrensunterlage per Einschreibebrief versendet.
Art. 4 - Wenn eine Partei oder ihr Rechtsanwalt in einer Sache eine Art. 4 - Wenn eine Partei oder ihr Rechtsanwalt in einer Sache eine
Antragschrift oder eine Verfahrensunterlage über die elektronische Antragschrift oder eine Verfahrensunterlage über die elektronische
Plattform hinterlegt, gilt diese Hinterlegung für die Sache, in der Plattform hinterlegt, gilt diese Hinterlegung für die Sache, in der
sie erfolgt, als Registrierung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 des sie erfolgt, als Registrierung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 des
Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof. Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof.
Art. 5 - Die Hinterlegung über die elektronische Plattform führt zur Art. 5 - Die Hinterlegung über die elektronische Plattform führt zur
Verarbeitung personenbezogener Daten des Nutzers durch die Mitarbeiter Verarbeitung personenbezogener Daten des Nutzers durch die Mitarbeiter
des Verfassungsgerichtshofes. des Verfassungsgerichtshofes.
Diese Verarbeitung ist Teil der Verpflichtung des Diese Verarbeitung ist Teil der Verpflichtung des
Verfassungsgerichtshofes, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Recht zu Verfassungsgerichtshofes, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Recht zu
sprechen und die hinterlegten Unterlagen im Rahmen des anwendbaren sprechen und die hinterlegten Unterlagen im Rahmen des anwendbaren
Gerichtsverfahrens zu bearbeiten. Gerichtsverfahrens zu bearbeiten.
Die Kategorien personenbezogener Daten, die im Rahmen der Die Kategorien personenbezogener Daten, die im Rahmen der
elektronischen Hinterlegung verarbeitet werden, sind die Kontakt- und elektronischen Hinterlegung verarbeitet werden, sind die Kontakt- und
Identifikationsdaten der Nutzer, das heißt Name, Identifikationsdaten der Nutzer, das heißt Name,
Nationalregisternummer, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Nationalregisternummer, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Die Daten werden im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Verpflichtung Die Daten werden im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Verpflichtung
gesammelt und aufgrund der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e und 9 gesammelt und aufgrund der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e und 9
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet. Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet.
Der Verfassungsgerichtshof gilt als der für die Verarbeitung Der Verfassungsgerichtshof gilt als der für die Verarbeitung
Verantwortliche wie in Artikel 4 Nr. 7 der vorerwähnten Verordnung Verantwortliche wie in Artikel 4 Nr. 7 der vorerwähnten Verordnung
(EU) 2016/679 erwähnt. (EU) 2016/679 erwähnt.
Daten, die zur Authentifizierung des Nutzers und zur tatsächlichen Daten, die zur Authentifizierung des Nutzers und zur tatsächlichen
Hinterlegung verarbeitet werden, werden für einen Zeitraum von fünf Hinterlegung verarbeitet werden, werden für einen Zeitraum von fünf
Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist wird wenn nötig verlängert, Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist wird wenn nötig verlängert,
bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.
Der Verfassungsgerichtshof führt ein Register der Einsichtnahmen in Der Verfassungsgerichtshof führt ein Register der Einsichtnahmen in
die auf der elektronischen Plattform enthaltenen Daten und Unterlagen die auf der elektronischen Plattform enthaltenen Daten und Unterlagen
durch seine Mitarbeiter. durch seine Mitarbeiter.
Art. 6 - Für die elektronische Plattform werden Informatiktechniken Art. 6 - Für die elektronische Plattform werden Informatiktechniken
verwendet, die: verwendet, die:
- die Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Hinterlegung - die Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Hinterlegung
durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleisten, durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleisten,
- die Vertraulichkeit des Inhalts der Hinterlegung garantieren, - die Vertraulichkeit des Inhalts der Hinterlegung garantieren,
- die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung des Nutzers - die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung des Nutzers
sowie die eindeutige Feststellung des Zeitpunkts der Versendung und sowie die eindeutige Feststellung des Zeitpunkts der Versendung und
des Empfangs ermöglichen. Für die Anmeldung bei der elektronischen des Empfangs ermöglichen. Für die Anmeldung bei der elektronischen
Plattform wird ein elektronischer Identifizierungsdienst verwendet, Plattform wird ein elektronischer Identifizierungsdienst verwendet,
der ein hohes Maß an Sicherheit bietet, der ein hohes Maß an Sicherheit bietet,
- einen Nachweis der Hinterlegung und des Empfangs der Hinterlegung im - einen Nachweis der Hinterlegung und des Empfangs der Hinterlegung im
System registrieren oder protokollieren und diesen Nachweis dem System registrieren oder protokollieren und diesen Nachweis dem
Versender auf Verlangen ausstellen, Versender auf Verlangen ausstellen,
- folgende Daten im System registrieren oder protokollieren: Identität - folgende Daten im System registrieren oder protokollieren: Identität
der Person, die die Hinterlegung vornimmt, Unterlagen, die hinterlegt der Person, die die Hinterlegung vornimmt, Unterlagen, die hinterlegt
werden, Zeitpunkt der Hinterlegung, im Falle einer bestehenden Sache werden, Zeitpunkt der Hinterlegung, im Falle einer bestehenden Sache
Listennummer der Sache, in der die Hinterlegung vorgenommen wird, Listennummer der Sache, in der die Hinterlegung vorgenommen wird,
- Systemfehler melden, Zeiten registrieren, zu denen Systemfehler die - Systemfehler melden, Zeiten registrieren, zu denen Systemfehler die
Versendung oder den Empfang verhindern, und diese Zeiten den Nutzern Versendung oder den Empfang verhindern, und diese Zeiten den Nutzern
systematisch zur Verfügung stellen. systematisch zur Verfügung stellen.
Art. 7 - Im Falle eines Systemfehlers der elektronischen Plattform, Art. 7 - Im Falle eines Systemfehlers der elektronischen Plattform,
wodurch die elektronische Hinterlegung von Unterlagen nicht möglich wodurch die elektronische Hinterlegung von Unterlagen nicht möglich
ist, wird dem Nutzer eine Fehlermeldung angezeigt. Diese Fehlermeldung ist, wird dem Nutzer eine Fehlermeldung angezeigt. Diese Fehlermeldung
kann ausgedruckt werden und gilt als Beweisansatz für einen Fall kann ausgedruckt werden und gilt als Beweisansatz für einen Fall
höherer Gewalt im Sinne von Artikel 78bis § 4 des Sondergesetzes vom höherer Gewalt im Sinne von Artikel 78bis § 4 des Sondergesetzes vom
6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, wenn dieser 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, wenn dieser
Systemfehler bei Ablauf einer Frist eintritt. Systemfehler bei Ablauf einer Frist eintritt.
Art. 8 - Alle Unterlagen, die über die elektronische Plattform Art. 8 - Alle Unterlagen, die über die elektronische Plattform
hinterlegt werden, erfüllen die folgenden Bedingungen: hinterlegt werden, erfüllen die folgenden Bedingungen:
- Die Unterlagen sind in Form einer Datei im "Portable Document - Die Unterlagen sind in Form einer Datei im "Portable Document
Format" (PDF) erstellt. Format" (PDF) erstellt.
- Die Unterlagen sind virenfrei und können von den Mitarbeitern des - Die Unterlagen sind virenfrei und können von den Mitarbeitern des
Verfassungsgerichtshofes geöffnet und gelesen werden. Verfassungsgerichtshofes geöffnet und gelesen werden.
- Der Text der Unterlagen kann soweit möglich kopiert werden. - Der Text der Unterlagen kann soweit möglich kopiert werden.
Der Verfassungsgerichtshof kann auf seiner Website einen Leitfaden in Der Verfassungsgerichtshof kann auf seiner Website einen Leitfaden in
Bezug auf die Nutzung der elektronischen Plattform veröffentlichen. Bezug auf die Nutzung der elektronischen Plattform veröffentlichen.
Dieser Leitfaden kann auch Richtlinien zur maximalen Größe sowie zu Dieser Leitfaden kann auch Richtlinien zur maximalen Größe sowie zu
anderen technischen Anforderungen an die hinterlegten Unterlagen anderen technischen Anforderungen an die hinterlegten Unterlagen
enthalten. enthalten.
Art. 9 - Vorliegender Erlass ist sofort auf Sachen anwendbar, die zum Art. 9 - Vorliegender Erlass ist sofort auf Sachen anwendbar, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind. Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind.
Art. 10 - An einem von Uns festzulegenden Datum und spätestens am Art. 10 - An einem von Uns festzulegenden Datum und spätestens am
ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt treten in Kraft: vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt treten in Kraft:
1. die Artikel 4, 5, 19, 20, 22 und 36 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 4. 1. die Artikel 4, 5, 19, 20, 22 und 36 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 4.
April 2014 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über April 2014 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über
den Verfassungsgerichtshof, den Verfassungsgerichtshof,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
Art. 11 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Art. 11 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2024 Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
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