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Arrêté Royal du 12 octobre 2015
publié le 17 novembre 2015

Arrêté royal modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'allocation de bilinguisme. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000657
pub.
17/11/2015
prom.
12/10/2015
ELI
eli/arrete/2015/10/12/2015000657/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 OCTOBRE 2015. - Arrêté royal modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'allocation de bilinguisme. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 octobre 2015 modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'allocation de bilinguisme (Moniteur belge du 27 octobre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Zweisprachigkeitszulage BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden einige Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Zweisprachigkeitszulage abgeändert.

Die Personalmitglieder der im deutschen Sprachgebiet angesiedelten Posten und Dienste der Polizeidienste, die im Besitz der entsprechenden Sprachbescheinigungen sind, erhalten eine Zweisprachigkeitszulage für die Kenntnis der französischen Sprache.

Diese Zulage wird einerseits den Personalmitgliedern des Einsatzkaders in Höhe von 100 % des entsprechenden monatlichen Betrags in Anlage 8 zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) und andererseits den Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders in Höhe von 25 % des niedrigsten Betrags, der für die Stufe, der sie angehören, vorgesehen ist, gewährt.

Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass für Personalmitglieder des Einsatzkaders die Kenntnis der französischen Sprache als erwünscht angesehen wird, während sie für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders als nützlich angesehen wird.

Diese Unterscheidung rechtfertigt sich nicht, da in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Ausübung einer Funktion innerhalb der Polizeidienste auch von den Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders eine tatsächliche Zweisprachigkeit verlangt wird.

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, dass diese Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders ebenfalls eine Zweisprachigkeitszulage in Höhe von 100 % des entsprechenden monatlichen Betrags in Anlage 8 RSPol erhalten können.

Diese Personalmitglieder befinden sich nämlich in einer besonderen Situation, da sie bei ihren Kontakten mit der Öffentlichkeit täglich mit Personen konfrontiert sind, die nur Französisch sprechen. Das Gleiche gilt in Bezug auf ihre Kontakte mit den anderen Polizeidiensten in der Wallonischen Region. Zudem ist es so, dass die meisten Unterlagen der föderalen Polizei nicht auf Deutsch, sondern auf Französisch verfasst sind und dass die Auswahl- und Anwerbungsprüfungen, die Prüfungen in Sachen sozialer Aufstieg sowie die verschiedenen Ausbildungen auf Französisch und nicht auf Deutsch abgehalten werden. Daraus lässt sich also ableiten, dass die Kenntnis und die Anwendung der französischen Sprache für sie tatsächlich unerlässlich ist.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

12. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Zweisprachigkeitszulage PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 17.

Oktober 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 12. Juni 2013;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 328/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 26. März 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.

April 2014;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.507/2/V des Staatsrates vom 23. Juli 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel XI.III.33bis RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 2 erhalten die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeiposten und -dienste, die auf dem Gebiet der Gemeinden des in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten deutschen Sprachgebiets angesiedelt sind, eine Zulage, deren Betrag auf 100 % der in Anlage 8 zum vorliegenden Erlass angegebenen entsprechenden Monatszulage festgelegt ist, sofern sie die in Absatz 1 erwähnte Kenntnis der französischen Sprache besitzen." Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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