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Arrêté royal modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'allocation de bilinguisme. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende de tweetaligheidstoelage. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 OCTOBRE 2015. - Arrêté royal modifiant certaines dispositions de | 12 OKTOBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van sommige |
l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du | bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling |
personnel des services de police concernant l'allocation de | van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten |
bilinguisme. - Traduction allemande | betreffende de tweetaligheidstoelage. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 12 octobre 2015 modifiant certaines dispositions de | besluit van 12 oktober 2015 tot wijziging van sommige bepalingen van |
l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du | het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de |
personnel des services de police concernant l'allocation de | rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende de |
bilinguisme (Moniteur belge du 27 octobre 2015). | tweetaligheidstoelage (Belgisch Staatsblad van 27 oktober 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
12. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger | 12. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung |
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der | der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der |
Zweisprachigkeitszulage | Zweisprachigkeitszulage |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, werden einige Bestimmungen des Königlichen | Unterschrift vorzulegen, werden einige Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Zweisprachigkeitszulage | Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Zweisprachigkeitszulage |
abgeändert. | abgeändert. |
Die Personalmitglieder der im deutschen Sprachgebiet angesiedelten | Die Personalmitglieder der im deutschen Sprachgebiet angesiedelten |
Posten und Dienste der Polizeidienste, die im Besitz der | Posten und Dienste der Polizeidienste, die im Besitz der |
entsprechenden Sprachbescheinigungen sind, erhalten eine | entsprechenden Sprachbescheinigungen sind, erhalten eine |
Zweisprachigkeitszulage für die Kenntnis der französischen Sprache. | Zweisprachigkeitszulage für die Kenntnis der französischen Sprache. |
Diese Zulage wird einerseits den Personalmitgliedern des Einsatzkaders | Diese Zulage wird einerseits den Personalmitgliedern des Einsatzkaders |
in Höhe von 100 % des entsprechenden monatlichen Betrags in Anlage 8 | in Höhe von 100 % des entsprechenden monatlichen Betrags in Anlage 8 |
zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der | zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) und | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) und |
andererseits den Personalmitgliedern des Verwaltungs- und | andererseits den Personalmitgliedern des Verwaltungs- und |
Logistikkaders in Höhe von 25 % des niedrigsten Betrags, der für die | Logistikkaders in Höhe von 25 % des niedrigsten Betrags, der für die |
Stufe, der sie angehören, vorgesehen ist, gewährt. | Stufe, der sie angehören, vorgesehen ist, gewährt. |
Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass für | Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass für |
Personalmitglieder des Einsatzkaders die Kenntnis der französischen | Personalmitglieder des Einsatzkaders die Kenntnis der französischen |
Sprache als erwünscht angesehen wird, während sie für | Sprache als erwünscht angesehen wird, während sie für |
Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders als nützlich | Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders als nützlich |
angesehen wird. | angesehen wird. |
Diese Unterscheidung rechtfertigt sich nicht, da in der | Diese Unterscheidung rechtfertigt sich nicht, da in der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Ausübung einer Funktion | Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Ausübung einer Funktion |
innerhalb der Polizeidienste auch von den Personalmitgliedern des | innerhalb der Polizeidienste auch von den Personalmitgliedern des |
Verwaltungs- und Logistikkaders eine tatsächliche Zweisprachigkeit | Verwaltungs- und Logistikkaders eine tatsächliche Zweisprachigkeit |
verlangt wird. | verlangt wird. |
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, | Mit dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, |
dass diese Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders | dass diese Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders |
ebenfalls eine Zweisprachigkeitszulage in Höhe von 100 % des | ebenfalls eine Zweisprachigkeitszulage in Höhe von 100 % des |
entsprechenden monatlichen Betrags in Anlage 8 RSPol erhalten können. | entsprechenden monatlichen Betrags in Anlage 8 RSPol erhalten können. |
Diese Personalmitglieder befinden sich nämlich in einer besonderen | Diese Personalmitglieder befinden sich nämlich in einer besonderen |
Situation, da sie bei ihren Kontakten mit der Öffentlichkeit täglich | Situation, da sie bei ihren Kontakten mit der Öffentlichkeit täglich |
mit Personen konfrontiert sind, die nur Französisch sprechen. Das | mit Personen konfrontiert sind, die nur Französisch sprechen. Das |
Gleiche gilt in Bezug auf ihre Kontakte mit den anderen | Gleiche gilt in Bezug auf ihre Kontakte mit den anderen |
Polizeidiensten in der Wallonischen Region. Zudem ist es so, dass die | Polizeidiensten in der Wallonischen Region. Zudem ist es so, dass die |
meisten Unterlagen der föderalen Polizei nicht auf Deutsch, sondern | meisten Unterlagen der föderalen Polizei nicht auf Deutsch, sondern |
auf Französisch verfasst sind und dass die Auswahl- und | auf Französisch verfasst sind und dass die Auswahl- und |
Anwerbungsprüfungen, die Prüfungen in Sachen sozialer Aufstieg sowie | Anwerbungsprüfungen, die Prüfungen in Sachen sozialer Aufstieg sowie |
die verschiedenen Ausbildungen auf Französisch und nicht auf Deutsch | die verschiedenen Ausbildungen auf Französisch und nicht auf Deutsch |
abgehalten werden. Daraus lässt sich also ableiten, dass die Kenntnis | abgehalten werden. Daraus lässt sich also ableiten, dass die Kenntnis |
und die Anwendung der französischen Sprache für sie tatsächlich | und die Anwendung der französischen Sprache für sie tatsächlich |
unerlässlich ist. | unerlässlich ist. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
12. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger | 12. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung |
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der | der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der |
Zweisprachigkeitszulage | Zweisprachigkeitszulage |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 17. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 17. |
Oktober 2013; | Oktober 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 12. Juni 2013; | Öffentlichen Dienst vom 12. Juni 2013; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 328/2 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 328/2 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 26. März 2014; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 26. März 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. |
April 2014; | April 2014; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.507/2/V des Staatsrates vom 23. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.507/2/V des Staatsrates vom 23. Juli |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel XI.III.33bis RSPol wird durch einen Absatz mit | Artikel 1 - Artikel XI.III.33bis RSPol wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 2 erhalten die Personalmitglieder des | "In Abweichung von Absatz 2 erhalten die Personalmitglieder des |
Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeiposten und -dienste, die | Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeiposten und -dienste, die |
auf dem Gebiet der Gemeinden des in Artikel 5 des Königlichen Erlasses | auf dem Gebiet der Gemeinden des in Artikel 5 des Königlichen Erlasses |
vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den | vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten deutschen | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten deutschen |
Sprachgebiets angesiedelt sind, eine Zulage, deren Betrag auf 100 % | Sprachgebiets angesiedelt sind, eine Zulage, deren Betrag auf 100 % |
der in Anlage 8 zum vorliegenden Erlass angegebenen entsprechenden | der in Anlage 8 zum vorliegenden Erlass angegebenen entsprechenden |
Monatszulage festgelegt ist, sofern sie die in Absatz 1 erwähnte | Monatszulage festgelegt ist, sofern sie die in Absatz 1 erwähnte |
Kenntnis der französischen Sprache besitzen." | Kenntnis der französischen Sprache besitzen." |
Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |