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Arrêté Royal du 12 octobre 2005
publié le 17 novembre 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 2005 déterminant les personnes et institutions ayant accès au Registre des Cartes d'identité

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service public federal interieur
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2005000638
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17/11/2005
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12/10/2005
ELI
eli/arrete/2005/10/12/2005000638/moniteur
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12 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 2005 déterminant les personnes et institutions ayant accès au Registre des Cartes d'identité


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 2005 déterminant les personnes et institutions ayant accès au Registre des Cartes d'identité, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 2005 déterminant les personnes et institutions ayant accès au Registre des Cartes d'identité.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 octobre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Personen und Einrichtungen, die Zugriff auf das Register der Personalausweise haben BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Artikel 6bis § 1 des Gesetzes vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003, schafft einen gesetzlichen Rahmen für die Datei für Personalausweise, die durch den Königlichen Erlass vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise eingerichtet worden ist. Diese Datei trägt den Namen « Register der Personalausweise ».

Das Register der Personalausweise umfasst folgende Angaben: 1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, für die Ausstellung des Personalausweises beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises, 2.für jeden ausgestellten Personalausweis: a) Antragsdatum mit Ausstellungsdatum des Grunddokuments, Ausstellungsdatum des Ausweises, Ablaufdatum des Ausweises und gegebenenfalls Vernichtungsdatum, b) Ausstellungsdatum und Ausstellungsgemeinde, c) laufende Nummer des Ausweises, d) Sequenznummer (erster, zweiter, dritter Ausweis usw.) e) Information, aus der hervorgeht, dass der Ausweis gültig, abgelaufen oder vernichtet ist und in diesem Fall den Grund dafür, f) Art des Personalausweises, g) Angabe des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der Funktion « Elektronische Signatur », h) Datum der letzten Fortschreibung, i) Datum der letzten Fortschreibung in Bezug auf den Hauptwohnort. Der Zweck dieses Registers der Personalausweise besteht darin, ein permanentes Verzeichnis der Personalausweise, die in Belgien hergestellt und ausgestellt worden sind, zu gewährleisten. Es handelt sich dabei um eine vom Nationalregister unabhängige spezifische Datei, die Auskünfte über den elektronischen Personalausweis umfasst und die sehr gut gesichert ist.

In Artikel 6bis § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003, ist festgelegt, dass der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt, wer auf diese Datei zugreifen kann.

Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Erlasses.

Der Zugriff auf das Register der Personalausweise ist somit den Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, den Mitgliedern des Ausländeramtes und den Gemeinden erlaubt.

Allen Anmerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2004 geäussert hat, ist Rechnung getragen worden. In dem Entwurf des Königlichen Erlasses werden somit für jede Behörde die Daten des Registers der Personalausweise, auf die zugegriffen werden darf, und die Zwecke, die die Einsichtnahme dieser Daten erlauben, bestimmt.

Was die Empfehlung betrifft, die in derselben Stellungnahme vor der vom Ausschuss erstellten Analyse des Erlassentwurfs aufgenommen ist, nämlich dass dem sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters die Befugnis übertragen werden sollte, den Zugriff auf das Register der Personalausweise zu erteilen (wie es für das Nationalregister der Fall ist), können wir nur feststellen, dass es dem Gesetzgeber obliegt, das Verfahren zur Ermächtigung auf die Informationen des Registers der Personalausweise zuzugreifen, wie im Gesetz vom 25. März 2003 festgelegt, abzuändern.

A) Föderale und lokale Polizei Wie schon vorher erwähnt ermöglicht das Register der Personalausweise die Erstellung eines permanenten Verzeichnisses der elektronischen Personalausweise. Dieses Verzeichnis ermöglicht die Ermittlung von jeglichem Betrug mit Personalausweisen. Durch diese allgemeine Zielsetzung kann verschiedenen Zielen der Gerichts- und der Verwaltungspolizei begegnet werden, nämlich: 1. der Bekämpfung von: - Behinderungen der Ausführung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen, - Menschenhandel und Schlepperei, - Betrug und Vertrauensmissbrauch, - Geldwäsche, - Terrorismus, - Verstössen gegen das Gesetz vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, - Fälschungen und Verwendung von Fälschungen, - rechtswidriger Verwendung des Namens oder Verwendung falscher Namen, 2. der Gewährleistung des guten Ablaufs von bestimmten gerichtspolizeilichen Aufträgen, die im Rahmen des Gesetzes vom 6. Januar 2003 über besondere Ermittlungsverfahren und einige andere Untersuchungsverfahren vorgenommen werden (zum Beispiel: Einschleusung unter einer falschen Identität oder Zeugenschutz).

Betrug mit Personalausweisen kann bei Ausführung von gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen ermittelt werden, insbesondere: - im Rahmen der Anwendung besonderer Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel in Bezug auf den Strassenverkehr, das Führen von Waffen, den Führerschein, - bei einer Identitätskontrolle, die im Rahmen von Artikel 34 §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgenommen wird, - bei Ausführung von gerichtspolizeilichen Aufträgen. Die gerichtspolizeilichen Aufträge sind in Artikel 5 des Gesetzes über das Polizeiamt festgelegt.

Im ersten Fall müssen alle Polizeibeamten Zugriff auf diese Daten haben. Die Polizeibeamten sind ja mit der Überwachung und Kontrolle der Anwendung von bestimmten besonderen Gesetzen und Vorschriften beauftragt.

Im zweiten Fall müssen ebenfalls alle Polizeibeamten Zugriff auf diese Daten haben, da ihnen durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt die Befugnis erteilt wird, diese Art der Kontrolle durchzuführen.

Im dritten Fall haben alle Polizeibeamten Zugriff auf das Register der Personalausweise, insofern dies für die Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge, die ihnen durch das Gesetz anvertraut sind, notwendig ist.

Um gegen Betrug mit Personalausweisen vorzugehen müssen die Polizeidienste von jedem Inhaber die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, die für die Ausstellung des Personalausweises beantragte Sprache und die laufende Nummer des Ausweises kennen. Anhand dieser Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen kann überprüft werden, ob der Personalausweis an eine Personen gebunden ist, die nicht im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen ist, oder an eine Person, die sehr wohl im Nationalregister eingetragen ist, die aber über mindestens zwei Personalausweise verfügt. Darüber hinaus kann es sein, dass die Sprache auf dem Personalausweis nicht mit der Sprache des Wohnsitzes des Inhabers (in einsprachigen Gebieten) übereinstimmt, was auf einen Betrug hinweisen kann.

Das Ablaufdatum bezieht sich auf die Situation, in der Polizeibeamte einen abgelaufenen Personalausweis, der noch immer in Umlauf ist, kontrollieren. Dies weist entweder auf eine administrative Nachlässigkeit oder einen möglichen Handel mit Personalausweisen hin.

Anhand des Vernichtungsdatums kann überprüft werden, ob ein kontrollierter Personalausweis noch ordnungsgemäss in Umlauf ist oder nicht.

Die Aufmerksamkeit der Polizeibeamten soll auf die Angabe der Gemeinde, die den Personalausweis ausgestellt hat, und auf das Ausstellungsdatum gerichtet sein, wenn sie einen Personalausweis kontrollieren, der noch immer in Umlauf ist.

Anhand der Häufigkeit der Anträge auf einen Personalausweis und der Sequenznummer kann ein möglicher Handel (Betrug) mit Personalausweisen ermittelt werden (wie zum Beispiel wenn eine Person « ihre » Personalausweise einer oder mehreren Zwischenpersonen oder einem oder mehreren Fälschern, die diese Personalausweise retuschieren, verkauft oder gibt).

Anhand der Information, aus der hervorgeht, dass der Personalausweis gültig, abgelaufen oder vernichtet ist - und in letzterem Fall anhand des Grundes - wird dem Polizeibeamten ermöglicht, eine erste Beurteilung der Informationsquelle vorzunehmen.

Anhand der Art des Personalausweises (elektronisch oder nicht) kann überprüft werden, ob der Inhaber eines Personalausweises tatsächlich einen Personalausweis besitzt, der mit demjenigen übereinstimmt, auf den er Anrecht hat, und kann eine zusätzliche Untersuchung vorgenommen werden, sollte dies nicht der Fall sein.

Anhand des Datums der letzten Fortschreibung kann überprüft werden, ob die Person auf Verwaltungsebene in Ordnung ist und - im gegenteiligen Fall - warum der abgelaufene Ausweis noch immer in Umlauf ist (diese Angabe muss mit den anderen Angaben des Registers der Personalausweise verglichen werden).

B) Ausländeramt Das Ausländeramt ist mit der Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und seines Königlichen Ausführungserlasses vom 8. Oktober 1981 wie auch der diesbezüglichen Belgien bindenden internationalen Abkommen beauftragt.

Das Ausländeramt wird oft mit der Tatsache konfrontiert, dass bestimmte belgische Personalausweise wie gefälschte Dokumente wirken; der Zugriff auf das Register der Personalausweise soll ermöglichen, anhand der Nummer des ausgestellten Dokuments festzustellen, ob das Dokument besteht oder nicht. So wird gegen Betrug vorgegangen. Wird ein Dokument oder ein Aufenthaltsschein gestohlen oder geht eines der Dokumente verloren, ist es wichtig auf dieses Register zugreifen zu können, um insbesondere zu überprüfen, welches Dokument beziehungsweise welchen Aufenthaltsschein die Person besass.

Im Rahmen der Anwendung von Artikel 81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist es ebenfalls wichtig, dass man auf dieses Register zugreifen kann, um Straftaten gegen dieses Gesetz zu ermitteln und festzustellen.

Darüber hinaus sind die Beamten des Ausländeramtes gemäss Artikel 36 Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ebenfalls mit der Überwachung der Einhaltung des vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1999 beauftragt.

Der Zugriff auf die verschiedenen Angaben des Registers der Personalausweise ermöglicht Folgendes zu überprüfen: laufende Nummer des Ausweises: Es geht darum zu überprüfen, ob der Ausweis gültig ist und dem Inhaber der Erkennungsnummer des Nationalregisters tatsächlich ausgehändigt worden ist, Ablaufdatum: Es bezieht sich auf die Situation, in der ein abgelaufener Ausweis immer noch in Umlauf ist; es geht darum zu überprüfen, ob ein Handel mit Personalausweisen oder eine administrative Nachlässigkeit besteht.

Anhand der Häufigkeit der Anträge auf einen Personalausweis und der Sequenznummer kann ein möglicher Handel (Betrug) mit Personalausweisen ermittelt werden.

Anhand der Art des Personalausweises (elektronisch oder nicht) kann überprüft werden, ob der Inhaber eines Personalausweises tatsächlich einen Personalausweis besitzt, der mit demjenigen übereinstimmt, auf den er Anrecht hat.

Anhand des Datums der letzten Fortschreibung kann überprüft werden, ob die Person auf Verwaltungsebene in Ordnung ist. Es geht darum zu überprüfen, warum ein abgelaufener Personalausweis noch immer in Umlauf ist.

Für die Ausführung dieser Aufgaben sind folgende Personen ermächtigt, auf das Register der Personalausweise zuzugreifen: 1. der Generaldirektor der Generaldirektion des Ausländeramtes, 2.die Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnten Generaldirektion, die aufgrund ihrer Funktionen und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt sind.

C) Gemeinden Die Gemeinden werden ermächtigt, auf alle Daten des Registers der Personalausweise zuzugreifen, insbesondere im Rahmen ihrer Aufgabe der Fortschreibung der Angaben im Register der Personalausweise.

Der Entwurf wurde den Bemerkungen des Staatsrates in seinem Gutachten vom 30. März 2005 angepasst.

Der Minister des Innern kontrolliert die Verwendung des Zugriffs auf das Register der Personalausweise. Zu diesem Zweck wird eine genaue Aufzeichnung aller Einsichtnahmen in dieses Registers angelegt.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

25. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Personen und Einrichtungen, die Zugriff auf das Register der Personalausweise haben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel 6bis § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003;

Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 27. November 2003 und 21. Oktober 2004;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Januar 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.206/2 des Staatsrates vom 30. März 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Die Mitglieder der föderalen und lokalen Polizei haben im Rahmen der Ermittlung von Betrug mit Personalausweisen Zugriff auf die in Artikel 6bis § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) bis f) und h) des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten Angaben.

Durch die in Absatz 1 erwähnte Zielsetzung kann verschiedenen Zielen der Gerichts- und der Verwaltungspolizei begegnet werden, nämlich einerseits der Bekämpfung von Menschenhandel und Schlepperei, Betrug und Vertrauensmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismus, Fälschungen und Verwendung von Fälschungen, rechtswidriger Verwendung des Namens oder Verwendung falscher Namen, Verstössen gegen das Gesetz vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und Behinderungen der Ausführung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen und andererseits der Gewährleistung des guten Ablaufs von bestimmten gerichtspolizeilichen Aufträgen, die im Rahmen des Gesetzes vom 6. Januar 2003 in Bezug auf besondere Ermittlungsmethoden und einige andere Untersuchungsmethoden vorgenommen werden. § 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion des Ausländeramtes und Personalmitglieder dieser Generaldirektion, die aufgrund ihrer Funktionen und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt sind, haben im Rahmen der Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das Gesetz vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und das Gesetz vom 30.

April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Zugriff auf die in Artikel 6bis § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe d) bis f) und h) des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten Angaben. § 3 - Mitglieder des Gemeindepersonals, die aufgrund ihrer Funktionen und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt sind, haben Zugriff auf die in Artikel 6bis § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten Angaben.

Art. 2 - Die Kontrolle des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zugriffs wird anhand einer Aufzeichnung aller Einsichtnahmen in das Register der Personalausweise durchgeführt.

Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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