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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 2005 déterminant les personnes et institutions ayant accès au Registre des Cartes d'identité | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 mei 2005 tot bepaling van de personen en instellingen die toegang hebben tot het Register van de Identiteitskaarten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 2005 déterminant les | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 mei 2005 |
personnes et institutions ayant accès au Registre des Cartes | tot bepaling van de personen en instellingen die toegang hebben tot |
d'identité | het Register van de Identiteitskaarten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 25 mai 2005 déterminant les personnes et institutions ayant | besluit van 25 mei 2005 tot bepaling van de personen en instellingen |
accès au Registre des Cartes d'identité, établi par le Service central | die toegang hebben tot het Register van de Identiteitskaarten, |
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 25 mei 2005 tot bepaling van |
déterminant les personnes et institutions ayant accès au Registre des | de personen en instellingen die toegang hebben tot het Register van de |
Cartes d'identité. | Identiteitskaarten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 octobre 2005. | Gegeven te Brussel, 12 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Personen und | 25. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Personen und |
Einrichtungen, die Zugriff auf das Register der Personalausweise haben | Einrichtungen, die Zugriff auf das Register der Personalausweise haben |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Artikel 6bis § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Artikel 6bis § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März | der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März |
2003, schafft einen gesetzlichen Rahmen für die Datei für | 2003, schafft einen gesetzlichen Rahmen für die Datei für |
Personalausweise, die durch den Königlichen Erlass vom 29. Juli 1985 | Personalausweise, die durch den Königlichen Erlass vom 29. Juli 1985 |
über die Personalausweise eingerichtet worden ist. Diese Datei trägt | über die Personalausweise eingerichtet worden ist. Diese Datei trägt |
den Namen « Register der Personalausweise ». | den Namen « Register der Personalausweise ». |
Das Register der Personalausweise umfasst folgende Angaben: | Das Register der Personalausweise umfasst folgende Angaben: |
1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der | 1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der |
natürlichen Personen, für die Ausstellung des Personalausweises | natürlichen Personen, für die Ausstellung des Personalausweises |
beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises, | beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises, |
2. für jeden ausgestellten Personalausweis: | 2. für jeden ausgestellten Personalausweis: |
a) Antragsdatum mit Ausstellungsdatum des Grunddokuments, | a) Antragsdatum mit Ausstellungsdatum des Grunddokuments, |
Ausstellungsdatum des Ausweises, Ablaufdatum des Ausweises und | Ausstellungsdatum des Ausweises, Ablaufdatum des Ausweises und |
gegebenenfalls Vernichtungsdatum, | gegebenenfalls Vernichtungsdatum, |
b) Ausstellungsdatum und Ausstellungsgemeinde, | b) Ausstellungsdatum und Ausstellungsgemeinde, |
c) laufende Nummer des Ausweises, | c) laufende Nummer des Ausweises, |
d) Sequenznummer (erster, zweiter, dritter Ausweis usw.) | d) Sequenznummer (erster, zweiter, dritter Ausweis usw.) |
e) Information, aus der hervorgeht, dass der Ausweis gültig, | e) Information, aus der hervorgeht, dass der Ausweis gültig, |
abgelaufen oder vernichtet ist und in diesem Fall den Grund dafür, | abgelaufen oder vernichtet ist und in diesem Fall den Grund dafür, |
f) Art des Personalausweises, | f) Art des Personalausweises, |
g) Angabe des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der Funktion « | g) Angabe des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der Funktion « |
Elektronische Signatur », | Elektronische Signatur », |
h) Datum der letzten Fortschreibung, | h) Datum der letzten Fortschreibung, |
i) Datum der letzten Fortschreibung in Bezug auf den Hauptwohnort. | i) Datum der letzten Fortschreibung in Bezug auf den Hauptwohnort. |
Der Zweck dieses Registers der Personalausweise besteht darin, ein | Der Zweck dieses Registers der Personalausweise besteht darin, ein |
permanentes Verzeichnis der Personalausweise, die in Belgien | permanentes Verzeichnis der Personalausweise, die in Belgien |
hergestellt und ausgestellt worden sind, zu gewährleisten. Es handelt | hergestellt und ausgestellt worden sind, zu gewährleisten. Es handelt |
sich dabei um eine vom Nationalregister unabhängige spezifische Datei, | sich dabei um eine vom Nationalregister unabhängige spezifische Datei, |
die Auskünfte über den elektronischen Personalausweis umfasst und die | die Auskünfte über den elektronischen Personalausweis umfasst und die |
sehr gut gesichert ist. | sehr gut gesichert ist. |
In Artikel 6bis § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991, | In Artikel 6bis § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991, |
eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003, ist festgelegt, dass der | eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003, ist festgelegt, dass der |
König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt, wer | Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt, wer |
auf diese Datei zugreifen kann. | auf diese Datei zugreifen kann. |
Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Erlasses. | Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Erlasses. |
Der Zugriff auf das Register der Personalausweise ist somit den | Der Zugriff auf das Register der Personalausweise ist somit den |
Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, den Mitgliedern des | Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, den Mitgliedern des |
Ausländeramtes und den Gemeinden erlaubt. | Ausländeramtes und den Gemeinden erlaubt. |
Allen Anmerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens | Allen Anmerkungen, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens |
in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2004 geäussert hat, ist | in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2004 geäussert hat, ist |
Rechnung getragen worden. In dem Entwurf des Königlichen Erlasses | Rechnung getragen worden. In dem Entwurf des Königlichen Erlasses |
werden somit für jede Behörde die Daten des Registers der | werden somit für jede Behörde die Daten des Registers der |
Personalausweise, auf die zugegriffen werden darf, und die Zwecke, die | Personalausweise, auf die zugegriffen werden darf, und die Zwecke, die |
die Einsichtnahme dieser Daten erlauben, bestimmt. | die Einsichtnahme dieser Daten erlauben, bestimmt. |
Was die Empfehlung betrifft, die in derselben Stellungnahme vor der | Was die Empfehlung betrifft, die in derselben Stellungnahme vor der |
vom Ausschuss erstellten Analyse des Erlassentwurfs aufgenommen ist, | vom Ausschuss erstellten Analyse des Erlassentwurfs aufgenommen ist, |
nämlich dass dem sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters die | nämlich dass dem sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters die |
Befugnis übertragen werden sollte, den Zugriff auf das Register der | Befugnis übertragen werden sollte, den Zugriff auf das Register der |
Personalausweise zu erteilen (wie es für das Nationalregister der Fall | Personalausweise zu erteilen (wie es für das Nationalregister der Fall |
ist), können wir nur feststellen, dass es dem Gesetzgeber obliegt, das | ist), können wir nur feststellen, dass es dem Gesetzgeber obliegt, das |
Verfahren zur Ermächtigung auf die Informationen des Registers der | Verfahren zur Ermächtigung auf die Informationen des Registers der |
Personalausweise zuzugreifen, wie im Gesetz vom 25. März 2003 | Personalausweise zuzugreifen, wie im Gesetz vom 25. März 2003 |
festgelegt, abzuändern. | festgelegt, abzuändern. |
A) Föderale und lokale Polizei | A) Föderale und lokale Polizei |
Wie schon vorher erwähnt ermöglicht das Register der Personalausweise | Wie schon vorher erwähnt ermöglicht das Register der Personalausweise |
die Erstellung eines permanenten Verzeichnisses der elektronischen | die Erstellung eines permanenten Verzeichnisses der elektronischen |
Personalausweise. Dieses Verzeichnis ermöglicht die Ermittlung von | Personalausweise. Dieses Verzeichnis ermöglicht die Ermittlung von |
jeglichem Betrug mit Personalausweisen. Durch diese allgemeine | jeglichem Betrug mit Personalausweisen. Durch diese allgemeine |
Zielsetzung kann verschiedenen Zielen der Gerichts- und der | Zielsetzung kann verschiedenen Zielen der Gerichts- und der |
Verwaltungspolizei begegnet werden, nämlich: | Verwaltungspolizei begegnet werden, nämlich: |
1. der Bekämpfung von: | 1. der Bekämpfung von: |
- Behinderungen der Ausführung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen, | - Behinderungen der Ausführung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen, |
- Menschenhandel und Schlepperei, | - Menschenhandel und Schlepperei, |
- Betrug und Vertrauensmissbrauch, | - Betrug und Vertrauensmissbrauch, |
- Geldwäsche, | - Geldwäsche, |
- Terrorismus, | - Terrorismus, |
- Verstössen gegen das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise | - Verstössen gegen das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise |
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen | ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen |
von Ausländern, | von Ausländern, |
- Fälschungen und Verwendung von Fälschungen, | - Fälschungen und Verwendung von Fälschungen, |
- rechtswidriger Verwendung des Namens oder Verwendung falscher Namen, | - rechtswidriger Verwendung des Namens oder Verwendung falscher Namen, |
2. der Gewährleistung des guten Ablaufs von bestimmten | 2. der Gewährleistung des guten Ablaufs von bestimmten |
gerichtspolizeilichen Aufträgen, die im Rahmen des Gesetzes vom 6. | gerichtspolizeilichen Aufträgen, die im Rahmen des Gesetzes vom 6. |
Januar 2003 über besondere Ermittlungsverfahren und einige andere | Januar 2003 über besondere Ermittlungsverfahren und einige andere |
Untersuchungsverfahren vorgenommen werden (zum Beispiel: Einschleusung | Untersuchungsverfahren vorgenommen werden (zum Beispiel: Einschleusung |
unter einer falschen Identität oder Zeugenschutz). | unter einer falschen Identität oder Zeugenschutz). |
Betrug mit Personalausweisen kann bei Ausführung von gerichts- und | Betrug mit Personalausweisen kann bei Ausführung von gerichts- und |
verwaltungspolizeilichen Aufträgen ermittelt werden, insbesondere: | verwaltungspolizeilichen Aufträgen ermittelt werden, insbesondere: |
- im Rahmen der Anwendung besonderer Rechtsvorschriften, wie zum | - im Rahmen der Anwendung besonderer Rechtsvorschriften, wie zum |
Beispiel in Bezug auf den Strassenverkehr, das Führen von Waffen, den | Beispiel in Bezug auf den Strassenverkehr, das Führen von Waffen, den |
Führerschein, | Führerschein, |
- bei einer Identitätskontrolle, die im Rahmen von Artikel 34 §§ 1, 2 | - bei einer Identitätskontrolle, die im Rahmen von Artikel 34 §§ 1, 2 |
und 3 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgenommen wird, | und 3 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgenommen wird, |
- bei Ausführung von gerichtspolizeilichen Aufträgen. Die | - bei Ausführung von gerichtspolizeilichen Aufträgen. Die |
gerichtspolizeilichen Aufträge sind in Artikel 5 des Gesetzes über das | gerichtspolizeilichen Aufträge sind in Artikel 5 des Gesetzes über das |
Polizeiamt festgelegt. | Polizeiamt festgelegt. |
Im ersten Fall müssen alle Polizeibeamten Zugriff auf diese Daten | Im ersten Fall müssen alle Polizeibeamten Zugriff auf diese Daten |
haben. Die Polizeibeamten sind ja mit der Überwachung und Kontrolle | haben. Die Polizeibeamten sind ja mit der Überwachung und Kontrolle |
der Anwendung von bestimmten besonderen Gesetzen und Vorschriften | der Anwendung von bestimmten besonderen Gesetzen und Vorschriften |
beauftragt. | beauftragt. |
Im zweiten Fall müssen ebenfalls alle Polizeibeamten Zugriff auf diese | Im zweiten Fall müssen ebenfalls alle Polizeibeamten Zugriff auf diese |
Daten haben, da ihnen durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes über das | Daten haben, da ihnen durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes über das |
Polizeiamt die Befugnis erteilt wird, diese Art der Kontrolle | Polizeiamt die Befugnis erteilt wird, diese Art der Kontrolle |
durchzuführen. | durchzuführen. |
Im dritten Fall haben alle Polizeibeamten Zugriff auf das Register der | Im dritten Fall haben alle Polizeibeamten Zugriff auf das Register der |
Personalausweise, insofern dies für die Erfüllung der | Personalausweise, insofern dies für die Erfüllung der |
gerichtspolizeilichen Aufträge, die ihnen durch das Gesetz anvertraut | gerichtspolizeilichen Aufträge, die ihnen durch das Gesetz anvertraut |
sind, notwendig ist. | sind, notwendig ist. |
Um gegen Betrug mit Personalausweisen vorzugehen müssen die | Um gegen Betrug mit Personalausweisen vorzugehen müssen die |
Polizeidienste von jedem Inhaber die Erkennungsnummer des | Polizeidienste von jedem Inhaber die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen, die für die Ausstellung | Nationalregisters der natürlichen Personen, die für die Ausstellung |
des Personalausweises beantragte Sprache und die laufende Nummer des | des Personalausweises beantragte Sprache und die laufende Nummer des |
Ausweises kennen. Anhand dieser Erkennungsnummer des Nationalregisters | Ausweises kennen. Anhand dieser Erkennungsnummer des Nationalregisters |
der natürlichen Personen kann überprüft werden, ob der Personalausweis | der natürlichen Personen kann überprüft werden, ob der Personalausweis |
an eine Personen gebunden ist, die nicht im Nationalregister der | an eine Personen gebunden ist, die nicht im Nationalregister der |
natürlichen Personen eingetragen ist, oder an eine Person, die sehr | natürlichen Personen eingetragen ist, oder an eine Person, die sehr |
wohl im Nationalregister eingetragen ist, die aber über mindestens | wohl im Nationalregister eingetragen ist, die aber über mindestens |
zwei Personalausweise verfügt. Darüber hinaus kann es sein, dass die | zwei Personalausweise verfügt. Darüber hinaus kann es sein, dass die |
Sprache auf dem Personalausweis nicht mit der Sprache des Wohnsitzes | Sprache auf dem Personalausweis nicht mit der Sprache des Wohnsitzes |
des Inhabers (in einsprachigen Gebieten) übereinstimmt, was auf einen | des Inhabers (in einsprachigen Gebieten) übereinstimmt, was auf einen |
Betrug hinweisen kann. | Betrug hinweisen kann. |
Das Ablaufdatum bezieht sich auf die Situation, in der Polizeibeamte | Das Ablaufdatum bezieht sich auf die Situation, in der Polizeibeamte |
einen abgelaufenen Personalausweis, der noch immer in Umlauf ist, | einen abgelaufenen Personalausweis, der noch immer in Umlauf ist, |
kontrollieren. Dies weist entweder auf eine administrative | kontrollieren. Dies weist entweder auf eine administrative |
Nachlässigkeit oder einen möglichen Handel mit Personalausweisen hin. | Nachlässigkeit oder einen möglichen Handel mit Personalausweisen hin. |
Anhand des Vernichtungsdatums kann überprüft werden, ob ein | Anhand des Vernichtungsdatums kann überprüft werden, ob ein |
kontrollierter Personalausweis noch ordnungsgemäss in Umlauf ist oder | kontrollierter Personalausweis noch ordnungsgemäss in Umlauf ist oder |
nicht. | nicht. |
Die Aufmerksamkeit der Polizeibeamten soll auf die Angabe der | Die Aufmerksamkeit der Polizeibeamten soll auf die Angabe der |
Gemeinde, die den Personalausweis ausgestellt hat, und auf das | Gemeinde, die den Personalausweis ausgestellt hat, und auf das |
Ausstellungsdatum gerichtet sein, wenn sie einen Personalausweis | Ausstellungsdatum gerichtet sein, wenn sie einen Personalausweis |
kontrollieren, der noch immer in Umlauf ist. | kontrollieren, der noch immer in Umlauf ist. |
Anhand der Häufigkeit der Anträge auf einen Personalausweis und der | Anhand der Häufigkeit der Anträge auf einen Personalausweis und der |
Sequenznummer kann ein möglicher Handel (Betrug) mit Personalausweisen | Sequenznummer kann ein möglicher Handel (Betrug) mit Personalausweisen |
ermittelt werden (wie zum Beispiel wenn eine Person « ihre » | ermittelt werden (wie zum Beispiel wenn eine Person « ihre » |
Personalausweise einer oder mehreren Zwischenpersonen oder einem oder | Personalausweise einer oder mehreren Zwischenpersonen oder einem oder |
mehreren Fälschern, die diese Personalausweise retuschieren, verkauft | mehreren Fälschern, die diese Personalausweise retuschieren, verkauft |
oder gibt). | oder gibt). |
Anhand der Information, aus der hervorgeht, dass der Personalausweis | Anhand der Information, aus der hervorgeht, dass der Personalausweis |
gültig, abgelaufen oder vernichtet ist - und in letzterem Fall anhand | gültig, abgelaufen oder vernichtet ist - und in letzterem Fall anhand |
des Grundes - wird dem Polizeibeamten ermöglicht, eine erste | des Grundes - wird dem Polizeibeamten ermöglicht, eine erste |
Beurteilung der Informationsquelle vorzunehmen. | Beurteilung der Informationsquelle vorzunehmen. |
Anhand der Art des Personalausweises (elektronisch oder nicht) kann | Anhand der Art des Personalausweises (elektronisch oder nicht) kann |
überprüft werden, ob der Inhaber eines Personalausweises tatsächlich | überprüft werden, ob der Inhaber eines Personalausweises tatsächlich |
einen Personalausweis besitzt, der mit demjenigen übereinstimmt, auf | einen Personalausweis besitzt, der mit demjenigen übereinstimmt, auf |
den er Anrecht hat, und kann eine zusätzliche Untersuchung vorgenommen | den er Anrecht hat, und kann eine zusätzliche Untersuchung vorgenommen |
werden, sollte dies nicht der Fall sein. | werden, sollte dies nicht der Fall sein. |
Anhand des Datums der letzten Fortschreibung kann überprüft werden, ob | Anhand des Datums der letzten Fortschreibung kann überprüft werden, ob |
die Person auf Verwaltungsebene in Ordnung ist und - im gegenteiligen | die Person auf Verwaltungsebene in Ordnung ist und - im gegenteiligen |
Fall - warum der abgelaufene Ausweis noch immer in Umlauf ist (diese | Fall - warum der abgelaufene Ausweis noch immer in Umlauf ist (diese |
Angabe muss mit den anderen Angaben des Registers der Personalausweise | Angabe muss mit den anderen Angaben des Registers der Personalausweise |
verglichen werden). | verglichen werden). |
B) Ausländeramt | B) Ausländeramt |
Das Ausländeramt ist mit der Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember | Das Ausländeramt ist mit der Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und seines Königlichen | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und seines Königlichen |
Ausführungserlasses vom 8. Oktober 1981 wie auch der diesbezüglichen | Ausführungserlasses vom 8. Oktober 1981 wie auch der diesbezüglichen |
Belgien bindenden internationalen Abkommen beauftragt. | Belgien bindenden internationalen Abkommen beauftragt. |
Das Ausländeramt wird oft mit der Tatsache konfrontiert, dass | Das Ausländeramt wird oft mit der Tatsache konfrontiert, dass |
bestimmte belgische Personalausweise wie gefälschte Dokumente wirken; | bestimmte belgische Personalausweise wie gefälschte Dokumente wirken; |
der Zugriff auf das Register der Personalausweise soll ermöglichen, | der Zugriff auf das Register der Personalausweise soll ermöglichen, |
anhand der Nummer des ausgestellten Dokuments festzustellen, ob das | anhand der Nummer des ausgestellten Dokuments festzustellen, ob das |
Dokument besteht oder nicht. So wird gegen Betrug vorgegangen. Wird | Dokument besteht oder nicht. So wird gegen Betrug vorgegangen. Wird |
ein Dokument oder ein Aufenthaltsschein gestohlen oder geht eines der | ein Dokument oder ein Aufenthaltsschein gestohlen oder geht eines der |
Dokumente verloren, ist es wichtig auf dieses Register zugreifen zu | Dokumente verloren, ist es wichtig auf dieses Register zugreifen zu |
können, um insbesondere zu überprüfen, welches Dokument | können, um insbesondere zu überprüfen, welches Dokument |
beziehungsweise welchen Aufenthaltsschein die Person besass. | beziehungsweise welchen Aufenthaltsschein die Person besass. |
Im Rahmen der Anwendung von Artikel 81 des Gesetzes vom 15. Dezember | Im Rahmen der Anwendung von Artikel 81 des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 ist es ebenfalls wichtig, dass man auf dieses Register zugreifen | 1980 ist es ebenfalls wichtig, dass man auf dieses Register zugreifen |
kann, um Straftaten gegen dieses Gesetz zu ermitteln und | kann, um Straftaten gegen dieses Gesetz zu ermitteln und |
festzustellen. | festzustellen. |
Darüber hinaus sind die Beamten des Ausländeramtes gemäss Artikel 36 | Darüber hinaus sind die Beamten des Ausländeramtes gemäss Artikel 36 |
Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des | Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer | Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer |
Arbeitnehmer ebenfalls mit der Überwachung der Einhaltung des | Arbeitnehmer ebenfalls mit der Überwachung der Einhaltung des |
vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1999 beauftragt. | vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1999 beauftragt. |
Der Zugriff auf die verschiedenen Angaben des Registers der | Der Zugriff auf die verschiedenen Angaben des Registers der |
Personalausweise ermöglicht Folgendes zu überprüfen: | Personalausweise ermöglicht Folgendes zu überprüfen: |
laufende Nummer des Ausweises: Es geht darum zu überprüfen, ob der | laufende Nummer des Ausweises: Es geht darum zu überprüfen, ob der |
Ausweis gültig ist und dem Inhaber der Erkennungsnummer des | Ausweis gültig ist und dem Inhaber der Erkennungsnummer des |
Nationalregisters tatsächlich ausgehändigt worden ist, | Nationalregisters tatsächlich ausgehändigt worden ist, |
Ablaufdatum: Es bezieht sich auf die Situation, in der ein | Ablaufdatum: Es bezieht sich auf die Situation, in der ein |
abgelaufener Ausweis immer noch in Umlauf ist; es geht darum zu | abgelaufener Ausweis immer noch in Umlauf ist; es geht darum zu |
überprüfen, ob ein Handel mit Personalausweisen oder eine | überprüfen, ob ein Handel mit Personalausweisen oder eine |
administrative Nachlässigkeit besteht. | administrative Nachlässigkeit besteht. |
Anhand der Häufigkeit der Anträge auf einen Personalausweis und der | Anhand der Häufigkeit der Anträge auf einen Personalausweis und der |
Sequenznummer kann ein möglicher Handel (Betrug) mit Personalausweisen | Sequenznummer kann ein möglicher Handel (Betrug) mit Personalausweisen |
ermittelt werden. | ermittelt werden. |
Anhand der Art des Personalausweises (elektronisch oder nicht) kann | Anhand der Art des Personalausweises (elektronisch oder nicht) kann |
überprüft werden, ob der Inhaber eines Personalausweises tatsächlich | überprüft werden, ob der Inhaber eines Personalausweises tatsächlich |
einen Personalausweis besitzt, der mit demjenigen übereinstimmt, auf | einen Personalausweis besitzt, der mit demjenigen übereinstimmt, auf |
den er Anrecht hat. | den er Anrecht hat. |
Anhand des Datums der letzten Fortschreibung kann überprüft werden, ob | Anhand des Datums der letzten Fortschreibung kann überprüft werden, ob |
die Person auf Verwaltungsebene in Ordnung ist. Es geht darum zu | die Person auf Verwaltungsebene in Ordnung ist. Es geht darum zu |
überprüfen, warum ein abgelaufener Personalausweis noch immer in | überprüfen, warum ein abgelaufener Personalausweis noch immer in |
Umlauf ist. | Umlauf ist. |
Für die Ausführung dieser Aufgaben sind folgende Personen ermächtigt, | Für die Ausführung dieser Aufgaben sind folgende Personen ermächtigt, |
auf das Register der Personalausweise zuzugreifen: | auf das Register der Personalausweise zuzugreifen: |
1. der Generaldirektor der Generaldirektion des Ausländeramtes, | 1. der Generaldirektor der Generaldirektion des Ausländeramtes, |
2. die Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnten Generaldirektion, die | 2. die Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnten Generaldirektion, die |
aufgrund ihrer Funktionen und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse | aufgrund ihrer Funktionen und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse |
namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt sind. | namentlich und schriftlich zu diesem Zweck bestimmt sind. |
C) Gemeinden | C) Gemeinden |
Die Gemeinden werden ermächtigt, auf alle Daten des Registers der | Die Gemeinden werden ermächtigt, auf alle Daten des Registers der |
Personalausweise zuzugreifen, insbesondere im Rahmen ihrer Aufgabe der | Personalausweise zuzugreifen, insbesondere im Rahmen ihrer Aufgabe der |
Fortschreibung der Angaben im Register der Personalausweise. | Fortschreibung der Angaben im Register der Personalausweise. |
Der Entwurf wurde den Bemerkungen des Staatsrates in seinem Gutachten | Der Entwurf wurde den Bemerkungen des Staatsrates in seinem Gutachten |
vom 30. März 2005 angepasst. | vom 30. März 2005 angepasst. |
Der Minister des Innern kontrolliert die Verwendung des Zugriffs auf | Der Minister des Innern kontrolliert die Verwendung des Zugriffs auf |
das Register der Personalausweise. Zu diesem Zweck wird eine genaue | das Register der Personalausweise. Zu diesem Zweck wird eine genaue |
Aufzeichnung aller Einsichtnahmen in dieses Registers angelegt. | Aufzeichnung aller Einsichtnahmen in dieses Registers angelegt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
25. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Personen und | 25. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Personen und |
Einrichtungen, die Zugriff auf das Register der Personalausweise haben | Einrichtungen, die Zugriff auf das Register der Personalausweise haben |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen, insbesondere der Artikel 6bis § 3, eingefügt durch das | Personen, insbesondere der Artikel 6bis § 3, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. März 2003; | Gesetz vom 25. März 2003; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 27. November 2003 und 21. Oktober 2004; | Privatlebens vom 27. November 2003 und 21. Oktober 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Januar 2005; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Januar 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.206/2 des Staatsrates vom 30. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.206/2 des Staatsrates vom 30. März |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Die Mitglieder der föderalen und lokalen Polizei | Artikel 1 - § 1 - Die Mitglieder der föderalen und lokalen Polizei |
haben im Rahmen der Ermittlung von Betrug mit Personalausweisen | haben im Rahmen der Ermittlung von Betrug mit Personalausweisen |
Zugriff auf die in Artikel 6bis § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) bis f) | Zugriff auf die in Artikel 6bis § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) bis f) |
und h) des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | und h) des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise erwähnten Angaben. | und die Personalausweise erwähnten Angaben. |
Durch die in Absatz 1 erwähnte Zielsetzung kann verschiedenen Zielen | Durch die in Absatz 1 erwähnte Zielsetzung kann verschiedenen Zielen |
der Gerichts- und der Verwaltungspolizei begegnet werden, nämlich | der Gerichts- und der Verwaltungspolizei begegnet werden, nämlich |
einerseits der Bekämpfung von Menschenhandel und Schlepperei, Betrug | einerseits der Bekämpfung von Menschenhandel und Schlepperei, Betrug |
und Vertrauensmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismus, Fälschungen und | und Vertrauensmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismus, Fälschungen und |
Verwendung von Fälschungen, rechtswidriger Verwendung des Namens oder | Verwendung von Fälschungen, rechtswidriger Verwendung des Namens oder |
Verwendung falscher Namen, Verstössen gegen das Gesetz vom 15. | Verwendung falscher Namen, Verstössen gegen das Gesetz vom 15. |
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und Behinderungen der | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und Behinderungen der |
Ausführung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen und andererseits der | Ausführung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen und andererseits der |
Gewährleistung des guten Ablaufs von bestimmten gerichtspolizeilichen | Gewährleistung des guten Ablaufs von bestimmten gerichtspolizeilichen |
Aufträgen, die im Rahmen des Gesetzes vom 6. Januar 2003 in Bezug auf | Aufträgen, die im Rahmen des Gesetzes vom 6. Januar 2003 in Bezug auf |
besondere Ermittlungsmethoden und einige andere Untersuchungsmethoden | besondere Ermittlungsmethoden und einige andere Untersuchungsmethoden |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
§ 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion des Ausländeramtes und | § 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion des Ausländeramtes und |
Personalmitglieder dieser Generaldirektion, die aufgrund ihrer | Personalmitglieder dieser Generaldirektion, die aufgrund ihrer |
Funktionen und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse namentlich und | Funktionen und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse namentlich und |
schriftlich zu diesem Zweck bestimmt sind, haben im Rahmen der | schriftlich zu diesem Zweck bestimmt sind, haben im Rahmen der |
Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das Gesetz vom 15. | Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das Gesetz vom 15. |
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und das Gesetz vom 30. | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und das Gesetz vom 30. |
April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Zugriff | April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Zugriff |
auf die in Artikel 6bis § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe d) bis f) und h) des | auf die in Artikel 6bis § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe d) bis f) und h) des |
Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die | Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die |
Personalausweise erwähnten Angaben. | Personalausweise erwähnten Angaben. |
§ 3 - Mitglieder des Gemeindepersonals, die aufgrund ihrer Funktionen | § 3 - Mitglieder des Gemeindepersonals, die aufgrund ihrer Funktionen |
und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse namentlich und schriftlich | und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse namentlich und schriftlich |
zu diesem Zweck bestimmt sind, haben Zugriff auf die in Artikel 6bis § | zu diesem Zweck bestimmt sind, haben Zugriff auf die in Artikel 6bis § |
1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten Angaben. | Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten Angaben. |
Art. 2 - Die Kontrolle des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses | Art. 2 - Die Kontrolle des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Zugriffs wird anhand einer Aufzeichnung aller Einsichtnahmen | erwähnten Zugriffs wird anhand einer Aufzeichnung aller Einsichtnahmen |
in das Register der Personalausweise durchgeführt. | in das Register der Personalausweise durchgeführt. |
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |