publié le 09 décembre 2022
Arrêté royal déterminant les caractéristiques extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide médicale urgente. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
12 NOVEMBRE 2017. - Arrêté royal déterminant les caractéristiques extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide médicale urgente. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 novembre 2017 déterminant les caractéristiques extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide médicale urgente (Moniteur belge du 7 décembre 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Februar 1998, und des Artikels 3bis § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems, des Artikels 7 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, des Artikels 1 § 2 Absatz 1 Nr. 68, des Artikels 28 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c), § 3 Nr. 6 und § 7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2013, und des Artikels 43 § 2 Nr. 3;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1998 zur Festlegung der äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, des Artikels 13;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
Juni 2017;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 31. Juli 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit und der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs A genannt. § 2 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs B genannt. § 3 - Nur die in Artikel 1 §§ 1 und 2 aufgenommenen Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, haben die Farbe Gelb, und zwar Gelb RAL 1016.
Art. 2 - Die Karosserie der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge entspricht außerdem den in den Artikeln 3 bis 10 des vorliegenden Erlasses erwähnten Merkmalen.
Die technischen Spezifikationen für die in den Artikeln 3 bis 9, 13 und 14 erwähnten Materialien sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt.
Art. 3 - § 1 - An jeder Seite der vorerwähnten Fahrzeuge müssen zwei Reihen aus jeweils sieben aneinandergereihten Vierecken angebracht werden, die ein Schachbrettmuster bilden. § 2 - Die Vierecke sind mindestens 300 mm hoch, mindestens 600 mm breit und haben alle, mit Ausnahme des ersten und des letzten Vierecks, dasselbe Format. Das erste und das letzte Viereck entsprechen in Längsrichtung mindestens zwei Dritteln der Länge der anderen Vierecke in der Reihe. § 3 - Das Schachbrettmuster setzt sich abwechselnd aus mikroprismatischen retroreflektierenden Vierecken in fluoreszierendem Grüngelb (Grundfarbe) und mikroprismatischen retroreflektierenden Vierecken in Grün (Kontrastfarbe) zusammen. Die untere Reihe wird so angebracht, dass sich unter einem Viereck in der Grundfarbe ein Viereck in der Kontrastfarbe befindet und umgekehrt. Lässt die Karosserie es nicht zu, für die untere Reihe 300 mm hohe Vierecke zu verwenden, darf deren Höhe verringert werden, damit sie vollständig auf die Karosserie passen, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass ihre Höhe nie weniger als 200 mm beträgt. § 4 - Es wird dafür gesorgt, dass das mittlere Viereck der oberen Reihe immer die Kontrastfarbe hat und dass die Vierecke der oberen Reihe davor und dahinter immer die Grundfarbe haben. § 5 - An den Fahrzeugen wird zuerst ein Viereck in der Kontrastfarbe angebracht. Dieses Viereck wird so platziert, dass der Mittelpunkt der Länge des Vierecks mit dem Mittelpunkt der Länge des Fahrzeugs übereinstimmt (die zwischen den äußersten Punkten an der Vorderseite und am Heck des Fahrzeugs gemessen wird). Was die Höhe angeht, wird das Viereck so angebracht, dass sich sein oberer Rand auf derselben Höhe befindet wie die mittlere Höhe des unteren Rands des Fensters in der Vordertür.
Art. 4 - § 1 - Am Heck der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge wird auf einer möglichst großen Fläche ein Fischgrätenmuster angebracht. Der untere Teil der Karosserie des Fahrzeughecks, der, was die Höhe angeht, bis zum oberen Rand der oberen Reihe aus Vierecken an den Seiten des Fahrzeugs reicht, muss mindestens mit dem Fischgrätenmuster bedeckt sein. § 2 - Das Fischgrätenmuster setzt sich aus schrägen Streifen zusammen, die bei Fahrzeugen des Typs B 150 mm und bei Fahrzeugen des Typs A 200 mm breit sind. § 3 - Die selbstklebenden Streifen des Fischgrätenmusters werden in einem Winkel angebracht, den zwei Linien bilden, die zum einen beide vom Mittelpunkt des Fahrzeughecks ausgehen und zum anderen jeweils zu einer der unteren Außenecken des Fahrzeugs führen. Oberhalb dieser Linien wird ein mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in fluoreszierendem Grüngelb angebracht; unterhalb der Linien wird ein mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in fluoreszierendem Orange angebracht. Die anderen Streifen werden abwechselnd angebracht. § 4 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs A werden die Nummer "112" und die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die selbstklebend und 100 mm hoch sind, untereinander angebracht. Der Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs angegeben wird, beträgt 100 mm.
Die Nummer "112" und die darunter angebrachte Funktionsangabe werden jeweils in einer geraden Linie aufgeklebt, die von hinten betrachtet senkrecht zur Mittellinie der Fahrzeugbreite verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie.
Bei Fahrzeugen des Typs A wird die Kombination aus der Nummer "112" und der Funktionsangabe mittig zwischen dem Rand des Fahrzeugdachs und dem oberen Rand des/der hinteren Fenster(s) angebracht. § 5 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs B werden die Nummer "112" und die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die selbstklebend und 100 mm hoch sind, nebeneinander angebracht. Der Abstand zwischen der Nummer "112" und der Angabe der Funktion des Fahrzeugs beträgt mindestens 100 mm.
Die Nummer "112" und die Angabe der Funktion des Fahrzeugs werden in einer Linie angebracht, die von hinten betrachtet senkrecht zur Mittellinie der Fahrzeugbreite unter dem Fenster der Hintertür oder des Kofferraums verläuft. Der Abstand zwischen dem unteren Rand des/der Fenster(s) und dem nächstgelegenen Punkt der Buchstaben der Funktionsangabe beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem unteren Rand der Buchstaben und dem unteren Rand der Türen oder des Kofferraums beträgt mindestens 100 mm. § 6 - Kann den in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebenen Bedingungen in Bezug auf die Platzierung der Angabe der Funktion des Fahrzeugs bei Fahrzeugen des Typs B nicht entsprochen werden, muss die Angabe so angebracht werden, dass um die alphanumerischen Zeichen herum mindestens 50 mm frei bleiben. § 7 - Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das die in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Überführung von Personen gewährleistet, wird die Funktion des Fahrzeugs im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem Wort "AMBULANZ" und im französisch- und im niederländischsprachigen Teil des Landes mit dem Wort "AMBULANCE" angegeben. Fahrzeuge der Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" werden im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem Wort "NOTARZT", im französischsprachigen Teil des Landes mit den Buchstaben "SMUR" und im niederländischsprachigen Teil des Landes mit den Buchstaben "MUG" gekennzeichnet. In den mehrsprachigen Landesteilen werden die Angaben in den jeweiligen Sprachen verwendet, wobei die Angaben durch einen Bindestrich mit einem Abstand davor und dahinter getrennt sind (zum Beispiel "MUG - SMUR"). § 8 - Die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zugeteilte Erkennungsnummer wird am Heck des Fahrzeugs in der unteren rechten Ecke aufgeklebt. Diese Erkennungsnummer aus schwarzen, selbstklebenden Ziffern der Schriftart "Segoe UI bold" ist 75 mm hoch. Die Erkennungsnummer wird so angebracht, dass rechts neben dieser Nummer und darunter ein Abstand von 50 mm zum nächstgelegenen Rand der Karosserie gegeben ist.
Art. 5 - § 1 - Die Motorhaube des Fahrzeugs wird in fluoreszierendem Grüngelb ausgeführt. Dies wird durch das Anbringen einer selbstklebenden Folie erreicht. § 2 - Die Funktion des Fahrzeugs wird mit roten retroreflektierenden Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die selbstklebend und 100 mm hoch sind, auf der Motorhaube angebracht.
Die Buchstaben der Funktionsangabe werden in einer geraden Linie aufgeklebt, die von vorne betrachtet senkrecht zur Mittellinie der Breite der Motorhaube verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie. Der Abstand zwischen dem unteren Rand der Buchstaben und dem nächstgelegenen Punkt des vorderen Rands der Motorhaube beträgt 100 mm. § 3 - Die Nummer "112" wird mit roten Ziffern der Schriftart "Segoe UI bold", die selbstklebend und 100 mm hoch sind, auf der Motorhaube angebracht.
Die Nummer "112" wird in einer geraden Linie aufgeklebt, die von vorne betrachtet senkrecht zur Mittellinie der Breite der Motorhaube verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie. Der Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs angegeben wird, beträgt 100 mm. § 4 - Reicht der Platz auf der Motorhaube eines Fahrzeugs des Typs A nicht aus, darf die Nummer "112" über der Windschutzscheibe angebracht werden, und zwar zentriert im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs einerseits und zur Höhe zwischen dem Dachrand und dem oberen Rand der Windschutzscheibe andererseits.
Art. 6 - § 1 - An beiden Seiten des Fahrzeugs wird mindestens noch das "112-Logo" angebracht. Bei dem "112-Logo" handelt es sich um ein rotes Quadrat mit einer Seitenlänge von 300 mm und abgerundeten Ecken. In dem roten Quadrat sind die Nummer "112", die Buchstaben "SOS" und ein Telefonhörersymbol abgebildet. Die Nummer, die Buchstaben und das Symbol sind weiß und retroreflektierend. § 2 - Bei Fahrzeugen des Typs A befindet sich der Mittelpunkt des "112-Logos" waagerecht in der Mitte des Abstands zwischen dem Fahrzeugheck und der Achse der Hinterräder. Senkrecht befindet sich der Mittelpunkt des "112-Logos" in einem Abstand zum Dachrand, der einem Viertel der Höhe des Fahrzeugs entspricht, die auf Höhe des vorher festgelegten waagerechten Mittelpunkts vom Boden bis zum Dachrand gemessen wird.
Das "112-Logo" darf nie auf dem Schachbrettmuster angebracht werden.
Erforderlichenfalls muss das "112-Logo" verschoben werden, wobei jedoch darauf geachtet wird, dass um das "112-Logo" herum mindestens 100 mm frei bleiben. § 3 - Bei Fahrzeugen des Typs B wird das "112-Logo" in der oberen hinteren Ecke des Fahrzeugs so angebracht, dass sowohl darüber als auch dahinter 100 mm bis zum Dachrand beziehungsweise bis zum Fahrzeugheck frei bleiben. Das "112-Logo" darf nie auf dem Schachbrettmuster oder der Konturmarkierung angebracht werden und wird erforderlichenfalls verschoben.
Art. 7 - § 1 - Das Logo des Dienstes und/oder der Name des Dienstes können optional an beiden Seiten des Fahrzeugs angebracht werden. Sie werden aus selbstklebender Folie ohne reflektierende und/oder fluoreszierende Eigenschaften gefertigt. § 2 - Das Logo darf nicht größer sein als die Abmessungen eines Quadrats mit einer Seitenlänge von 400 mm. Der Mittelpunkt des Dienstlogos befindet sich auf derselben Höhe wie der Mittelpunkt des "112-Logos". § 3 - Waagerecht ist das Logo so anzubringen, dass zwischen dem Logo und der hintersten Säule der letzten Seitentür (B-Säule oder C-Säule, je nach Fahrzeugmodell) 100 mm Platz sind. Das Dienstlogo muss an der linken und an der rechten Seite des Fahrzeugs an der gleichen Stelle angebracht werden. § 4 - Bei den für den Dienstnamen verwendeten Buchstaben handelt es sich um Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die nicht größer als 100 mm sein dürfen. Die Farbe der Buchstaben des Dienstnamens entspricht der Kontrastfarbe des Schachbrettmusters, wenn der Dienstname auf der Karosserie angebracht wird, oder die Buchstaben sind weiß, wenn der Dienstname auf Höhe eines Fensters angebracht werden muss, wobei die in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebene Platzierung zu berücksichtigen ist. § 5 - Der Dienstname befindet sich mittig zwischen den senkrechten Linien, die zum einen an der Vorderseite des Dienstlogos und zum anderen an der Rückseite des "112-Logos" verlaufen. Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Dienstnamens und dem oberen Rand des Schachbrettmusters beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem oberen Rand der Buchstaben des Dienstnamens und dem unteren Rand des/der angebrachten Logos muss mindestens 50 mm betragen.
Art. 8 - § 1 - An allen Fahrzeugen wird am Heck und an den Seiten eine mikroprismatische retroreflektierende Konturmarkierung in fluoreszierendem Grüngelb angebracht, die parallel zu den Umrisslinien des Fahrzeugs verläuft. Die selbstklebende Konturmarkierung ist 50 mm breit. § 2 - Die Säule zwischen der Windschutzscheibe und der Vordertür (A-Säule) wird hingegen mit einer mikroprismatischen retroreflektierenden Konturmarkierung in Weiß versehen, die von der oberen Konturmarkierung zur Kennzeichnung des Dachrands bis zum oberen Rand der oberen Reihe des Schachbrettmusters verläuft. § 3 - Am Rand der Türen werden ebenfalls mikroprismatische retroreflektierende Markierungen in fluoreszierendem Grüngelb angebracht, damit die Umrisse von geöffneten Türen immer deutlich sichtbar sind, auch unter weniger günstigen Bedingungen (Dunkelheit, schlechtes Wetter usw.).
Art. 9 - Die in Artikel 4 § 8 erwähnte Erkennungsnummer wird auch auf dem Dach des Fahrzeugs angebracht. Vor der auf dem Dach angebrachten einmaligen Erkennungsnummer des Fahrzeugs befindet sich das Symbol "Star of Life". Bei dem hierfür verwendeten Material handelt es sich um eine ID-Thermofolie, die der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für jedes Fahrzeug, das im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt wird, zur Verfügung stellt.
Art. 10 - Es ist verboten, an den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeugen andere Angaben oder Logos anzubringen als die, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind.
Art. 11 - § 1 - Die in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden Erlasses beschriebenen äußeren Merkmale dürfen nur an den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeugen angebracht werden.
Eines oder mehrere der in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden Erlasses beschriebenen äußeren Merkmale, sei es in Bezug auf Farbe, Form, (technische) Eigenschaften usw., dürfen nicht einzeln oder in Kombination von anderen Diensten und/oder für andere Fahrzeuge verwendet werden. § 2 - Bei dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister kann eine Ausnahme von der in Artikel 11 § 1 erwähnten Bestimmung beantragt werden, indem ein fundiertes Schreiben und eine mit Gründen versehene Akte an den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet wird. Nur dieser Minister ist befugt, etwaige Ausnahmen von dieser Regel zu genehmigen. § 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann auch andere in die Arbeit der dringenden medizinischen Hilfe eingebundene Mittel bestimmen, die ebenfalls den in den Artikeln 1 bis 10 beschriebenen äußeren Merkmale entsprechen müssen.
Art. 12 - § 1 - Wenn es aufgrund der technischen Spezifikationen eines Fahrzeugs nicht möglich ist, den in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden Erlasses beschriebenen äußeren Merkmalen zu entsprechen, kann nur aus diesem Grund eine Abweichung von dieser Regel beantragt werden. § 2 - In diesem Fall verschickt der Dienstverantwortliche ein mit Gründen versehenes Schreiben mit dem Nachweis, dass den vorerwähnten Spezifikationen für die äußeren Merkmale aufgrund der technischen Spezifikationen des Fahrzeugs nicht entsprochen werden kann. In dem mit Gründen versehenen Schreiben schlägt der Dienstverantwortliche auch eine Alternative vor. Dieses Schreiben wird über den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt an den für die Volksgesundheit zuständigen Minister übermittelt. Dieser Minister trifft eine Entscheidung in Bezug auf das mit Gründen versehene Schreiben, die dem Dienst durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übermittelt und in eine Folgeakte aufgenommen wird.
Art. 13 - § 1 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, werden mit den in Artikel 28 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 4 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten blauen Blinklichtern ausgestattet, die über zwei Lichtstärkepegel verfügen. § 2 - Die blauen Blinkrichter werden so am Fahrzeug angebracht, dass sie jederzeit aus allen Richtungen um das Fahrzeug herum (360° ) sichtbar sind, also auch wenn der Kofferraum oder die Hintertüren geöffnet sind. § 3 - Wenn zur Erfüllung von § 1 und aufgrund von Artikel 28 § 7 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör hinten am Fahrzeug ein Leuchtbalken angebracht wird, wird in diesen Leuchtbalken eine zusätzliche Kennzeichnung für die Bremslichter und die Fahrtrichtungsanzeiger eingebaut. § 4 - Um die Sichtbarkeit für die Fahrer von Fahrzeugen, die vor dem Einsatzfahrzeug fahren, zu erhöhen, kann im Kühlergrill an der Vorderseite des Fahrzeugs und/oder an der Rückseite der beiden Rückspiegel an den Seiten des Fahrzeugs ein blaues Blinklicht angebracht werden. § 5 - Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten zusätzlich angebrachten blauen Blinklichter müssen ebenfalls den in § 1 beschriebenen Merkmalen entsprechen und dürfen nicht getrennt von den blauen Blinklichtern oben auf dem Fahrzeug funktionieren.
Art. 14 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, werden mit einer in Artikel 43 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten akustischen Warnvorrichtung für den Tag und mit einer akustischen Warnvorrichtung mit begrenzterem Lautstärkepegel für die Nacht ausgestattet. Beide Geräte dürfen in einem Gerät vereint sein. Für die technischen Spezifikationen wird auf Anlage 5 zum vorliegenden Erlass verwiesen.
Art. 15 - Wird ein Fahrzeug nicht mehr für die dringende medizinische Hilfe eingesetzt, ist der Eigentümer dieses Fahrzeugs damit beauftragt, die äußeren Merkmale, Blinklichter, akustischen Warnvorrichtungen und sonstigen Angaben oder Materialien, die (nur) im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe anwendbar sind und/oder verwendet werden, zu entfernen, bevor das Fahrzeug zum Verkauf angeboten oder ausgemustert wird.
Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 6. Juli 1998 zur Festlegung der äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012, wird aufgehoben, Art. 17 - § 1 - Alle Fahrzeuge, die ab sechs Monate nach dem Veröffentlichungsdatum in Betrieb genommen werden, entsprechen daher unverzüglich den in vorliegendem Erlass beschriebenen äußeren Merkmalen, den in vorliegendem Erlass beschriebenen Spezifikationen für Blinklichter und akustische Warnvorrichtungen und kommen den Empfehlungen möglichst nach. § 2 - Fahrzeuge, die am Tag der Veröffentlichung bereits in Betrieb sind, entsprechen binnen einer Frist von vier Jahren ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses den in vorliegendem Erlass beschriebenen äußeren Merkmalen, den in vorliegendem Erlass beschriebenen Spezifikationen für Blinklichter und akustische Warnvorrichtungen und kommen den Empfehlungen möglichst nach.
Art. 18 - Die für die Volksgesundheit, Inneres beziehungsweise Mobilität zuständigen Minister sind entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Umsetzung der vorliegenden Vorschriften verantwortlich.
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Der Minister des Innern J. JAMBON
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