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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/11/2017
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Arrêté royal déterminant les caractéristiques extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide médicale urgente. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende vaststelling van de uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende geneeskundige hulpverlening. - Duitse vertaling
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
12 NOVEMBRE 2017. - Arrêté royal déterminant les caractéristiques 12 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de
extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de
médicale urgente. - Traduction allemande dringende geneeskundige hulpverlening. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 12 novembre 2017 déterminant les caractéristiques besluit van 12 november 2017 houdende vaststelling van de uiterlijke
extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende
médicale urgente (Moniteur belge du 7 décembre 2017). geneeskundige hulpverlening (Belgisch Staatsblad van 7 december 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der äußeren 12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der äußeren
Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen
Hilfe eingesetzt werden Hilfe eingesetzt werden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Hilfe, des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Februar 1998, und des Artikels 3bis § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Februar 1998, und des Artikels 3bis § 1 Absatz 2, eingefügt durch das
Gesetz vom 14. Januar 2002; Gesetz vom 14. Januar 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der
Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe
und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen
Rufsystems, des Artikels 7 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Rufsystems, des Artikels 7 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 9. Mai 1995; Erlass vom 9. Mai 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör, des Artikels 1 § 2 Absatz 1 Nr. 68, des Artikels Sicherheitszubehör, des Artikels 1 § 2 Absatz 1 Nr. 68, des Artikels
28 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c), § 3 Nr. 6 und § 7, eingefügt durch 28 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c), § 3 Nr. 6 und § 7, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2013, und des Artikels 43 § 2 Nr. den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2013, und des Artikels 43 § 2 Nr.
3; 3;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1998 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1998 zur Festlegung
der äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden der äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden
medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012; Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung
der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD)
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, des Artikels 13; entsprechen muss, um zugelassen zu werden, des Artikels 13;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
Juni 2017; Juni 2017;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der am 31. Juli 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in der am 31. Juli 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit und der Sozialen Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit und der Sozialen
Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und
Unseres Ministers der Mobilität Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 7 Absatz Artikel 1 - § 1 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 7 Absatz
1 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der 1 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der
Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe
und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen
Rufsystems, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs A genannt. Rufsystems, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs A genannt.
§ 2 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 13 des Königlichen § 2 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 13 des Königlichen
Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine
Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um
zugelassen zu werden, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs B genannt. zugelassen zu werden, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs B genannt.
§ 3 - Nur die in Artikel 1 §§ 1 und 2 aufgenommenen Fahrzeuge, die im § 3 - Nur die in Artikel 1 §§ 1 und 2 aufgenommenen Fahrzeuge, die im
Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, haben die Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, haben die
Farbe Gelb, und zwar Gelb RAL 1016. Farbe Gelb, und zwar Gelb RAL 1016.
Art. 2 - Die Karosserie der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge Art. 2 - Die Karosserie der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge
entspricht außerdem den in den Artikeln 3 bis 10 des vorliegenden entspricht außerdem den in den Artikeln 3 bis 10 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Merkmalen. Erlasses erwähnten Merkmalen.
Die technischen Spezifikationen für die in den Artikeln 3 bis 9, 13 Die technischen Spezifikationen für die in den Artikeln 3 bis 9, 13
und 14 erwähnten Materialien sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass und 14 erwähnten Materialien sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass
aufgeführt. aufgeführt.
Art. 3 - § 1 - An jeder Seite der vorerwähnten Fahrzeuge müssen zwei Art. 3 - § 1 - An jeder Seite der vorerwähnten Fahrzeuge müssen zwei
Reihen aus jeweils sieben aneinandergereihten Vierecken angebracht Reihen aus jeweils sieben aneinandergereihten Vierecken angebracht
werden, die ein Schachbrettmuster bilden. werden, die ein Schachbrettmuster bilden.
§ 2 - Die Vierecke sind mindestens 300 mm hoch, mindestens 600 mm § 2 - Die Vierecke sind mindestens 300 mm hoch, mindestens 600 mm
breit und haben alle, mit Ausnahme des ersten und des letzten breit und haben alle, mit Ausnahme des ersten und des letzten
Vierecks, dasselbe Format. Das erste und das letzte Viereck Vierecks, dasselbe Format. Das erste und das letzte Viereck
entsprechen in Längsrichtung mindestens zwei Dritteln der Länge der entsprechen in Längsrichtung mindestens zwei Dritteln der Länge der
anderen Vierecke in der Reihe. anderen Vierecke in der Reihe.
§ 3 - Das Schachbrettmuster setzt sich abwechselnd aus § 3 - Das Schachbrettmuster setzt sich abwechselnd aus
mikroprismatischen retroreflektierenden Vierecken in fluoreszierendem mikroprismatischen retroreflektierenden Vierecken in fluoreszierendem
Grüngelb (Grundfarbe) und mikroprismatischen retroreflektierenden Grüngelb (Grundfarbe) und mikroprismatischen retroreflektierenden
Vierecken in Grün (Kontrastfarbe) zusammen. Die untere Reihe wird so Vierecken in Grün (Kontrastfarbe) zusammen. Die untere Reihe wird so
angebracht, dass sich unter einem Viereck in der Grundfarbe ein angebracht, dass sich unter einem Viereck in der Grundfarbe ein
Viereck in der Kontrastfarbe befindet und umgekehrt. Lässt die Viereck in der Kontrastfarbe befindet und umgekehrt. Lässt die
Karosserie es nicht zu, für die untere Reihe 300 mm hohe Vierecke zu Karosserie es nicht zu, für die untere Reihe 300 mm hohe Vierecke zu
verwenden, darf deren Höhe verringert werden, damit sie vollständig verwenden, darf deren Höhe verringert werden, damit sie vollständig
auf die Karosserie passen, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass auf die Karosserie passen, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass
ihre Höhe nie weniger als 200 mm beträgt. ihre Höhe nie weniger als 200 mm beträgt.
§ 4 - Es wird dafür gesorgt, dass das mittlere Viereck der oberen § 4 - Es wird dafür gesorgt, dass das mittlere Viereck der oberen
Reihe immer die Kontrastfarbe hat und dass die Vierecke der oberen Reihe immer die Kontrastfarbe hat und dass die Vierecke der oberen
Reihe davor und dahinter immer die Grundfarbe haben. Reihe davor und dahinter immer die Grundfarbe haben.
§ 5 - An den Fahrzeugen wird zuerst ein Viereck in der Kontrastfarbe § 5 - An den Fahrzeugen wird zuerst ein Viereck in der Kontrastfarbe
angebracht. Dieses Viereck wird so platziert, dass der Mittelpunkt der angebracht. Dieses Viereck wird so platziert, dass der Mittelpunkt der
Länge des Vierecks mit dem Mittelpunkt der Länge des Fahrzeugs Länge des Vierecks mit dem Mittelpunkt der Länge des Fahrzeugs
übereinstimmt (die zwischen den äußersten Punkten an der Vorderseite übereinstimmt (die zwischen den äußersten Punkten an der Vorderseite
und am Heck des Fahrzeugs gemessen wird). Was die Höhe angeht, wird und am Heck des Fahrzeugs gemessen wird). Was die Höhe angeht, wird
das Viereck so angebracht, dass sich sein oberer Rand auf derselben das Viereck so angebracht, dass sich sein oberer Rand auf derselben
Höhe befindet wie die mittlere Höhe des unteren Rands des Fensters in Höhe befindet wie die mittlere Höhe des unteren Rands des Fensters in
der Vordertür. der Vordertür.
Art. 4 - § 1 - Am Heck der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge wird auf Art. 4 - § 1 - Am Heck der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge wird auf
einer möglichst großen Fläche ein Fischgrätenmuster angebracht. Der einer möglichst großen Fläche ein Fischgrätenmuster angebracht. Der
untere Teil der Karosserie des Fahrzeughecks, der, was die Höhe untere Teil der Karosserie des Fahrzeughecks, der, was die Höhe
angeht, bis zum oberen Rand der oberen Reihe aus Vierecken an den angeht, bis zum oberen Rand der oberen Reihe aus Vierecken an den
Seiten des Fahrzeugs reicht, muss mindestens mit dem Fischgrätenmuster Seiten des Fahrzeugs reicht, muss mindestens mit dem Fischgrätenmuster
bedeckt sein. bedeckt sein.
§ 2 - Das Fischgrätenmuster setzt sich aus schrägen Streifen zusammen, § 2 - Das Fischgrätenmuster setzt sich aus schrägen Streifen zusammen,
die bei Fahrzeugen des Typs B 150 mm und bei Fahrzeugen des Typs A 200 die bei Fahrzeugen des Typs B 150 mm und bei Fahrzeugen des Typs A 200
mm breit sind. mm breit sind.
§ 3 - Die selbstklebenden Streifen des Fischgrätenmusters werden in § 3 - Die selbstklebenden Streifen des Fischgrätenmusters werden in
einem Winkel angebracht, den zwei Linien bilden, die zum einen beide einem Winkel angebracht, den zwei Linien bilden, die zum einen beide
vom Mittelpunkt des Fahrzeughecks ausgehen und zum anderen jeweils zu vom Mittelpunkt des Fahrzeughecks ausgehen und zum anderen jeweils zu
einer der unteren Außenecken des Fahrzeugs führen. Oberhalb dieser einer der unteren Außenecken des Fahrzeugs führen. Oberhalb dieser
Linien wird ein mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in Linien wird ein mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in
fluoreszierendem Grüngelb angebracht; unterhalb der Linien wird ein fluoreszierendem Grüngelb angebracht; unterhalb der Linien wird ein
mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in fluoreszierendem mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in fluoreszierendem
Orange angebracht. Die anderen Streifen werden abwechselnd angebracht. Orange angebracht. Die anderen Streifen werden abwechselnd angebracht.
§ 4 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs A werden die Nummer "112" und § 4 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs A werden die Nummer "112" und
die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden
alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die
selbstklebend und 100 mm hoch sind, untereinander angebracht. Der selbstklebend und 100 mm hoch sind, untereinander angebracht. Der
Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem
oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs
angegeben wird, beträgt 100 mm. angegeben wird, beträgt 100 mm.
Die Nummer "112" und die darunter angebrachte Funktionsangabe werden Die Nummer "112" und die darunter angebrachte Funktionsangabe werden
jeweils in einer geraden Linie aufgeklebt, die von hinten betrachtet jeweils in einer geraden Linie aufgeklebt, die von hinten betrachtet
senkrecht zur Mittellinie der Fahrzeugbreite verläuft und zentriert senkrecht zur Mittellinie der Fahrzeugbreite verläuft und zentriert
ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie. ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie.
Bei Fahrzeugen des Typs A wird die Kombination aus der Nummer "112" Bei Fahrzeugen des Typs A wird die Kombination aus der Nummer "112"
und der Funktionsangabe mittig zwischen dem Rand des Fahrzeugdachs und und der Funktionsangabe mittig zwischen dem Rand des Fahrzeugdachs und
dem oberen Rand des/der hinteren Fenster(s) angebracht. dem oberen Rand des/der hinteren Fenster(s) angebracht.
§ 5 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs B werden die Nummer "112" und § 5 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs B werden die Nummer "112" und
die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden
alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die
selbstklebend und 100 mm hoch sind, nebeneinander angebracht. Der selbstklebend und 100 mm hoch sind, nebeneinander angebracht. Der
Abstand zwischen der Nummer "112" und der Angabe der Funktion des Abstand zwischen der Nummer "112" und der Angabe der Funktion des
Fahrzeugs beträgt mindestens 100 mm. Fahrzeugs beträgt mindestens 100 mm.
Die Nummer "112" und die Angabe der Funktion des Fahrzeugs werden in Die Nummer "112" und die Angabe der Funktion des Fahrzeugs werden in
einer Linie angebracht, die von hinten betrachtet senkrecht zur einer Linie angebracht, die von hinten betrachtet senkrecht zur
Mittellinie der Fahrzeugbreite unter dem Fenster der Hintertür oder Mittellinie der Fahrzeugbreite unter dem Fenster der Hintertür oder
des Kofferraums verläuft. Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kofferraums verläuft. Der Abstand zwischen dem unteren Rand
des/der Fenster(s) und dem nächstgelegenen Punkt der Buchstaben der des/der Fenster(s) und dem nächstgelegenen Punkt der Buchstaben der
Funktionsangabe beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem unteren Rand Funktionsangabe beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem unteren Rand
der Buchstaben und dem unteren Rand der Türen oder des Kofferraums der Buchstaben und dem unteren Rand der Türen oder des Kofferraums
beträgt mindestens 100 mm. beträgt mindestens 100 mm.
§ 6 - Kann den in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebenen § 6 - Kann den in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebenen
Bedingungen in Bezug auf die Platzierung der Angabe der Funktion des Bedingungen in Bezug auf die Platzierung der Angabe der Funktion des
Fahrzeugs bei Fahrzeugen des Typs B nicht entsprochen werden, muss die Fahrzeugs bei Fahrzeugen des Typs B nicht entsprochen werden, muss die
Angabe so angebracht werden, dass um die alphanumerischen Zeichen Angabe so angebracht werden, dass um die alphanumerischen Zeichen
herum mindestens 50 mm frei bleiben. herum mindestens 50 mm frei bleiben.
§ 7 - Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das die in Artikel 1 des § 7 - Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das die in Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe
erwähnte Überführung von Personen gewährleistet, wird die Funktion des erwähnte Überführung von Personen gewährleistet, wird die Funktion des
Fahrzeugs im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem Wort "AMBULANZ" Fahrzeugs im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem Wort "AMBULANZ"
und im französisch- und im niederländischsprachigen Teil des Landes und im französisch- und im niederländischsprachigen Teil des Landes
mit dem Wort "AMBULANCE" angegeben. Fahrzeuge der Funktionen "Mobiler mit dem Wort "AMBULANCE" angegeben. Fahrzeuge der Funktionen "Mobiler
Rettungsdienst" werden im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem Rettungsdienst" werden im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem
Wort "NOTARZT", im französischsprachigen Teil des Landes mit den Wort "NOTARZT", im französischsprachigen Teil des Landes mit den
Buchstaben "SMUR" und im niederländischsprachigen Teil des Landes mit Buchstaben "SMUR" und im niederländischsprachigen Teil des Landes mit
den Buchstaben "MUG" gekennzeichnet. In den mehrsprachigen den Buchstaben "MUG" gekennzeichnet. In den mehrsprachigen
Landesteilen werden die Angaben in den jeweiligen Sprachen verwendet, Landesteilen werden die Angaben in den jeweiligen Sprachen verwendet,
wobei die Angaben durch einen Bindestrich mit einem Abstand davor und wobei die Angaben durch einen Bindestrich mit einem Abstand davor und
dahinter getrennt sind (zum Beispiel "MUG - SMUR"). dahinter getrennt sind (zum Beispiel "MUG - SMUR").
§ 8 - Die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, § 8 - Die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zugeteilte Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zugeteilte
Erkennungsnummer wird am Heck des Fahrzeugs in der unteren rechten Erkennungsnummer wird am Heck des Fahrzeugs in der unteren rechten
Ecke aufgeklebt. Diese Erkennungsnummer aus schwarzen, selbstklebenden Ecke aufgeklebt. Diese Erkennungsnummer aus schwarzen, selbstklebenden
Ziffern der Schriftart "Segoe UI bold" ist 75 mm hoch. Die Ziffern der Schriftart "Segoe UI bold" ist 75 mm hoch. Die
Erkennungsnummer wird so angebracht, dass rechts neben dieser Nummer Erkennungsnummer wird so angebracht, dass rechts neben dieser Nummer
und darunter ein Abstand von 50 mm zum nächstgelegenen Rand der und darunter ein Abstand von 50 mm zum nächstgelegenen Rand der
Karosserie gegeben ist. Karosserie gegeben ist.
Art. 5 - § 1 - Die Motorhaube des Fahrzeugs wird in fluoreszierendem Art. 5 - § 1 - Die Motorhaube des Fahrzeugs wird in fluoreszierendem
Grüngelb ausgeführt. Dies wird durch das Anbringen einer Grüngelb ausgeführt. Dies wird durch das Anbringen einer
selbstklebenden Folie erreicht. selbstklebenden Folie erreicht.
§ 2 - Die Funktion des Fahrzeugs wird mit roten retroreflektierenden § 2 - Die Funktion des Fahrzeugs wird mit roten retroreflektierenden
Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die selbstklebend und 100 Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die selbstklebend und 100
mm hoch sind, auf der Motorhaube angebracht. mm hoch sind, auf der Motorhaube angebracht.
Die Buchstaben der Funktionsangabe werden in einer geraden Linie Die Buchstaben der Funktionsangabe werden in einer geraden Linie
aufgeklebt, die von vorne betrachtet senkrecht zur Mittellinie der aufgeklebt, die von vorne betrachtet senkrecht zur Mittellinie der
Breite der Motorhaube verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu Breite der Motorhaube verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu
dieser Mittellinie. Der Abstand zwischen dem unteren Rand der dieser Mittellinie. Der Abstand zwischen dem unteren Rand der
Buchstaben und dem nächstgelegenen Punkt des vorderen Rands der Buchstaben und dem nächstgelegenen Punkt des vorderen Rands der
Motorhaube beträgt 100 mm. Motorhaube beträgt 100 mm.
§ 3 - Die Nummer "112" wird mit roten Ziffern der Schriftart "Segoe UI § 3 - Die Nummer "112" wird mit roten Ziffern der Schriftart "Segoe UI
bold", die selbstklebend und 100 mm hoch sind, auf der Motorhaube bold", die selbstklebend und 100 mm hoch sind, auf der Motorhaube
angebracht. angebracht.
Die Nummer "112" wird in einer geraden Linie aufgeklebt, die von vorne Die Nummer "112" wird in einer geraden Linie aufgeklebt, die von vorne
betrachtet senkrecht zur Mittellinie der Breite der Motorhaube betrachtet senkrecht zur Mittellinie der Breite der Motorhaube
verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie. Der verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie. Der
Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem
oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs
angegeben wird, beträgt 100 mm. angegeben wird, beträgt 100 mm.
§ 4 - Reicht der Platz auf der Motorhaube eines Fahrzeugs des Typs A § 4 - Reicht der Platz auf der Motorhaube eines Fahrzeugs des Typs A
nicht aus, darf die Nummer "112" über der Windschutzscheibe angebracht nicht aus, darf die Nummer "112" über der Windschutzscheibe angebracht
werden, und zwar zentriert im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs werden, und zwar zentriert im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs
einerseits und zur Höhe zwischen dem Dachrand und dem oberen Rand der einerseits und zur Höhe zwischen dem Dachrand und dem oberen Rand der
Windschutzscheibe andererseits. Windschutzscheibe andererseits.
Art. 6 - § 1 - An beiden Seiten des Fahrzeugs wird mindestens noch das Art. 6 - § 1 - An beiden Seiten des Fahrzeugs wird mindestens noch das
"112-Logo" angebracht. Bei dem "112-Logo" handelt es sich um ein rotes "112-Logo" angebracht. Bei dem "112-Logo" handelt es sich um ein rotes
Quadrat mit einer Seitenlänge von 300 mm und abgerundeten Ecken. In Quadrat mit einer Seitenlänge von 300 mm und abgerundeten Ecken. In
dem roten Quadrat sind die Nummer "112", die Buchstaben "SOS" und ein dem roten Quadrat sind die Nummer "112", die Buchstaben "SOS" und ein
Telefonhörersymbol abgebildet. Die Nummer, die Buchstaben und das Telefonhörersymbol abgebildet. Die Nummer, die Buchstaben und das
Symbol sind weiß und retroreflektierend. Symbol sind weiß und retroreflektierend.
§ 2 - Bei Fahrzeugen des Typs A befindet sich der Mittelpunkt des § 2 - Bei Fahrzeugen des Typs A befindet sich der Mittelpunkt des
"112-Logos" waagerecht in der Mitte des Abstands zwischen dem "112-Logos" waagerecht in der Mitte des Abstands zwischen dem
Fahrzeugheck und der Achse der Hinterräder. Senkrecht befindet sich Fahrzeugheck und der Achse der Hinterräder. Senkrecht befindet sich
der Mittelpunkt des "112-Logos" in einem Abstand zum Dachrand, der der Mittelpunkt des "112-Logos" in einem Abstand zum Dachrand, der
einem Viertel der Höhe des Fahrzeugs entspricht, die auf Höhe des einem Viertel der Höhe des Fahrzeugs entspricht, die auf Höhe des
vorher festgelegten waagerechten Mittelpunkts vom Boden bis zum vorher festgelegten waagerechten Mittelpunkts vom Boden bis zum
Dachrand gemessen wird. Dachrand gemessen wird.
Das "112-Logo" darf nie auf dem Schachbrettmuster angebracht werden. Das "112-Logo" darf nie auf dem Schachbrettmuster angebracht werden.
Erforderlichenfalls muss das "112-Logo" verschoben werden, wobei Erforderlichenfalls muss das "112-Logo" verschoben werden, wobei
jedoch darauf geachtet wird, dass um das "112-Logo" herum mindestens jedoch darauf geachtet wird, dass um das "112-Logo" herum mindestens
100 mm frei bleiben. 100 mm frei bleiben.
§ 3 - Bei Fahrzeugen des Typs B wird das "112-Logo" in der oberen § 3 - Bei Fahrzeugen des Typs B wird das "112-Logo" in der oberen
hinteren Ecke des Fahrzeugs so angebracht, dass sowohl darüber als hinteren Ecke des Fahrzeugs so angebracht, dass sowohl darüber als
auch dahinter 100 mm bis zum Dachrand beziehungsweise bis zum auch dahinter 100 mm bis zum Dachrand beziehungsweise bis zum
Fahrzeugheck frei bleiben. Das "112-Logo" darf nie auf dem Fahrzeugheck frei bleiben. Das "112-Logo" darf nie auf dem
Schachbrettmuster oder der Konturmarkierung angebracht werden und wird Schachbrettmuster oder der Konturmarkierung angebracht werden und wird
erforderlichenfalls verschoben. erforderlichenfalls verschoben.
Art. 7 - § 1 - Das Logo des Dienstes und/oder der Name des Dienstes Art. 7 - § 1 - Das Logo des Dienstes und/oder der Name des Dienstes
können optional an beiden Seiten des Fahrzeugs angebracht werden. Sie können optional an beiden Seiten des Fahrzeugs angebracht werden. Sie
werden aus selbstklebender Folie ohne reflektierende und/oder werden aus selbstklebender Folie ohne reflektierende und/oder
fluoreszierende Eigenschaften gefertigt. fluoreszierende Eigenschaften gefertigt.
§ 2 - Das Logo darf nicht größer sein als die Abmessungen eines § 2 - Das Logo darf nicht größer sein als die Abmessungen eines
Quadrats mit einer Seitenlänge von 400 mm. Der Mittelpunkt des Quadrats mit einer Seitenlänge von 400 mm. Der Mittelpunkt des
Dienstlogos befindet sich auf derselben Höhe wie der Mittelpunkt des Dienstlogos befindet sich auf derselben Höhe wie der Mittelpunkt des
"112-Logos". "112-Logos".
§ 3 - Waagerecht ist das Logo so anzubringen, dass zwischen dem Logo § 3 - Waagerecht ist das Logo so anzubringen, dass zwischen dem Logo
und der hintersten Säule der letzten Seitentür (B-Säule oder C-Säule, und der hintersten Säule der letzten Seitentür (B-Säule oder C-Säule,
je nach Fahrzeugmodell) 100 mm Platz sind. Das Dienstlogo muss an der je nach Fahrzeugmodell) 100 mm Platz sind. Das Dienstlogo muss an der
linken und an der rechten Seite des Fahrzeugs an der gleichen Stelle linken und an der rechten Seite des Fahrzeugs an der gleichen Stelle
angebracht werden. angebracht werden.
§ 4 - Bei den für den Dienstnamen verwendeten Buchstaben handelt es § 4 - Bei den für den Dienstnamen verwendeten Buchstaben handelt es
sich um Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die nicht größer sich um Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die nicht größer
als 100 mm sein dürfen. Die Farbe der Buchstaben des Dienstnamens als 100 mm sein dürfen. Die Farbe der Buchstaben des Dienstnamens
entspricht der Kontrastfarbe des Schachbrettmusters, wenn der entspricht der Kontrastfarbe des Schachbrettmusters, wenn der
Dienstname auf der Karosserie angebracht wird, oder die Buchstaben Dienstname auf der Karosserie angebracht wird, oder die Buchstaben
sind weiß, wenn der Dienstname auf Höhe eines Fensters angebracht sind weiß, wenn der Dienstname auf Höhe eines Fensters angebracht
werden muss, wobei die in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebene werden muss, wobei die in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebene
Platzierung zu berücksichtigen ist. Platzierung zu berücksichtigen ist.
§ 5 - Der Dienstname befindet sich mittig zwischen den senkrechten § 5 - Der Dienstname befindet sich mittig zwischen den senkrechten
Linien, die zum einen an der Vorderseite des Dienstlogos und zum Linien, die zum einen an der Vorderseite des Dienstlogos und zum
anderen an der Rückseite des "112-Logos" verlaufen. Der Abstand anderen an der Rückseite des "112-Logos" verlaufen. Der Abstand
zwischen dem unteren Rand des Dienstnamens und dem oberen Rand des zwischen dem unteren Rand des Dienstnamens und dem oberen Rand des
Schachbrettmusters beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem oberen Schachbrettmusters beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem oberen
Rand der Buchstaben des Dienstnamens und dem unteren Rand des/der Rand der Buchstaben des Dienstnamens und dem unteren Rand des/der
angebrachten Logos muss mindestens 50 mm betragen. angebrachten Logos muss mindestens 50 mm betragen.
Art. 8 - § 1 - An allen Fahrzeugen wird am Heck und an den Seiten eine Art. 8 - § 1 - An allen Fahrzeugen wird am Heck und an den Seiten eine
mikroprismatische retroreflektierende Konturmarkierung in mikroprismatische retroreflektierende Konturmarkierung in
fluoreszierendem Grüngelb angebracht, die parallel zu den Umrisslinien fluoreszierendem Grüngelb angebracht, die parallel zu den Umrisslinien
des Fahrzeugs verläuft. Die selbstklebende Konturmarkierung ist 50 mm des Fahrzeugs verläuft. Die selbstklebende Konturmarkierung ist 50 mm
breit. breit.
§ 2 - Die Säule zwischen der Windschutzscheibe und der Vordertür § 2 - Die Säule zwischen der Windschutzscheibe und der Vordertür
(A-Säule) wird hingegen mit einer mikroprismatischen (A-Säule) wird hingegen mit einer mikroprismatischen
retroreflektierenden Konturmarkierung in Weiß versehen, die von der retroreflektierenden Konturmarkierung in Weiß versehen, die von der
oberen Konturmarkierung zur Kennzeichnung des Dachrands bis zum oberen oberen Konturmarkierung zur Kennzeichnung des Dachrands bis zum oberen
Rand der oberen Reihe des Schachbrettmusters verläuft. Rand der oberen Reihe des Schachbrettmusters verläuft.
§ 3 - Am Rand der Türen werden ebenfalls mikroprismatische § 3 - Am Rand der Türen werden ebenfalls mikroprismatische
retroreflektierende Markierungen in fluoreszierendem Grüngelb retroreflektierende Markierungen in fluoreszierendem Grüngelb
angebracht, damit die Umrisse von geöffneten Türen immer deutlich angebracht, damit die Umrisse von geöffneten Türen immer deutlich
sichtbar sind, auch unter weniger günstigen Bedingungen (Dunkelheit, sichtbar sind, auch unter weniger günstigen Bedingungen (Dunkelheit,
schlechtes Wetter usw.). schlechtes Wetter usw.).
Art. 9 - Die in Artikel 4 § 8 erwähnte Erkennungsnummer wird auch auf Art. 9 - Die in Artikel 4 § 8 erwähnte Erkennungsnummer wird auch auf
dem Dach des Fahrzeugs angebracht. Vor der auf dem Dach angebrachten dem Dach des Fahrzeugs angebracht. Vor der auf dem Dach angebrachten
einmaligen Erkennungsnummer des Fahrzeugs befindet sich das Symbol einmaligen Erkennungsnummer des Fahrzeugs befindet sich das Symbol
"Star of Life". Bei dem hierfür verwendeten Material handelt es sich "Star of Life". Bei dem hierfür verwendeten Material handelt es sich
um eine ID-Thermofolie, die der Föderale Öffentliche Dienst um eine ID-Thermofolie, die der Föderale Öffentliche Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für
jedes Fahrzeug, das im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe jedes Fahrzeug, das im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe
eingesetzt wird, zur Verfügung stellt. eingesetzt wird, zur Verfügung stellt.
Art. 10 - Es ist verboten, an den in Artikel 1 des vorliegenden Art. 10 - Es ist verboten, an den in Artikel 1 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Fahrzeugen andere Angaben oder Logos anzubringen Erlasses erwähnten Fahrzeugen andere Angaben oder Logos anzubringen
als die, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind. als die, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind.
Art. 11 - § 1 - Die in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden Erlasses Art. 11 - § 1 - Die in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden Erlasses
beschriebenen äußeren Merkmale dürfen nur an den in Artikel 1 des beschriebenen äußeren Merkmale dürfen nur an den in Artikel 1 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeugen angebracht werden. vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeugen angebracht werden.
Eines oder mehrere der in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden Eines oder mehrere der in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden
Erlasses beschriebenen äußeren Merkmale, sei es in Bezug auf Farbe, Erlasses beschriebenen äußeren Merkmale, sei es in Bezug auf Farbe,
Form, (technische) Eigenschaften usw., dürfen nicht einzeln oder in Form, (technische) Eigenschaften usw., dürfen nicht einzeln oder in
Kombination von anderen Diensten und/oder für andere Fahrzeuge Kombination von anderen Diensten und/oder für andere Fahrzeuge
verwendet werden. verwendet werden.
§ 2 - Bei dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister kann eine § 2 - Bei dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister kann eine
Ausnahme von der in Artikel 11 § 1 erwähnten Bestimmung beantragt Ausnahme von der in Artikel 11 § 1 erwähnten Bestimmung beantragt
werden, indem ein fundiertes Schreiben und eine mit Gründen versehene werden, indem ein fundiertes Schreiben und eine mit Gründen versehene
Akte an den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit Akte an den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit
der Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet wird. Nur dieser Minister der Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet wird. Nur dieser Minister
ist befugt, etwaige Ausnahmen von dieser Regel zu genehmigen. ist befugt, etwaige Ausnahmen von dieser Regel zu genehmigen.
§ 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann auch andere § 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann auch andere
in die Arbeit der dringenden medizinischen Hilfe eingebundene Mittel in die Arbeit der dringenden medizinischen Hilfe eingebundene Mittel
bestimmen, die ebenfalls den in den Artikeln 1 bis 10 beschriebenen bestimmen, die ebenfalls den in den Artikeln 1 bis 10 beschriebenen
äußeren Merkmale entsprechen müssen. äußeren Merkmale entsprechen müssen.
Art. 12 - § 1 - Wenn es aufgrund der technischen Spezifikationen eines Art. 12 - § 1 - Wenn es aufgrund der technischen Spezifikationen eines
Fahrzeugs nicht möglich ist, den in den Artikeln 1 bis 10 des Fahrzeugs nicht möglich ist, den in den Artikeln 1 bis 10 des
vorliegenden Erlasses beschriebenen äußeren Merkmalen zu entsprechen, vorliegenden Erlasses beschriebenen äußeren Merkmalen zu entsprechen,
kann nur aus diesem Grund eine Abweichung von dieser Regel beantragt kann nur aus diesem Grund eine Abweichung von dieser Regel beantragt
werden. werden.
§ 2 - In diesem Fall verschickt der Dienstverantwortliche ein mit § 2 - In diesem Fall verschickt der Dienstverantwortliche ein mit
Gründen versehenes Schreiben mit dem Nachweis, dass den vorerwähnten Gründen versehenes Schreiben mit dem Nachweis, dass den vorerwähnten
Spezifikationen für die äußeren Merkmale aufgrund der technischen Spezifikationen für die äußeren Merkmale aufgrund der technischen
Spezifikationen des Fahrzeugs nicht entsprochen werden kann. In dem Spezifikationen des Fahrzeugs nicht entsprochen werden kann. In dem
mit Gründen versehenen Schreiben schlägt der Dienstverantwortliche mit Gründen versehenen Schreiben schlägt der Dienstverantwortliche
auch eine Alternative vor. Dieses Schreiben wird über den Föderalen auch eine Alternative vor. Dieses Schreiben wird über den Föderalen
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt an den für die Volksgesundheit Nahrungsmittelkette und Umwelt an den für die Volksgesundheit
zuständigen Minister übermittelt. Dieser Minister trifft eine zuständigen Minister übermittelt. Dieser Minister trifft eine
Entscheidung in Bezug auf das mit Gründen versehene Schreiben, die dem Entscheidung in Bezug auf das mit Gründen versehene Schreiben, die dem
Dienst durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Dienst durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übermittelt und in eine Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übermittelt und in eine
Folgeakte aufgenommen wird. Folgeakte aufgenommen wird.
Art. 13 - § 1 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Art. 13 - § 1 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen
Hilfe eingesetzt werden, werden mit den in Artikel 28 § 2 Nr. 1 Hilfe eingesetzt werden, werden mit den in Artikel 28 § 2 Nr. 1
Buchstabe c) Punkt 4 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Buchstabe c) Punkt 4 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör erwähnten blauen Blinklichtern ausgestattet, die Sicherheitszubehör erwähnten blauen Blinklichtern ausgestattet, die
über zwei Lichtstärkepegel verfügen. über zwei Lichtstärkepegel verfügen.
§ 2 - Die blauen Blinkrichter werden so am Fahrzeug angebracht, dass § 2 - Die blauen Blinkrichter werden so am Fahrzeug angebracht, dass
sie jederzeit aus allen Richtungen um das Fahrzeug herum (360° ) sie jederzeit aus allen Richtungen um das Fahrzeug herum (360° )
sichtbar sind, also auch wenn der Kofferraum oder die Hintertüren sichtbar sind, also auch wenn der Kofferraum oder die Hintertüren
geöffnet sind. geöffnet sind.
§ 3 - Wenn zur Erfüllung von § 1 und aufgrund von Artikel 28 § 7 des § 3 - Wenn zur Erfüllung von § 1 und aufgrund von Artikel 28 § 7 des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör hinten am Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör hinten am
Fahrzeug ein Leuchtbalken angebracht wird, wird in diesen Leuchtbalken Fahrzeug ein Leuchtbalken angebracht wird, wird in diesen Leuchtbalken
eine zusätzliche Kennzeichnung für die Bremslichter und die eine zusätzliche Kennzeichnung für die Bremslichter und die
Fahrtrichtungsanzeiger eingebaut. Fahrtrichtungsanzeiger eingebaut.
§ 4 - Um die Sichtbarkeit für die Fahrer von Fahrzeugen, die vor dem § 4 - Um die Sichtbarkeit für die Fahrer von Fahrzeugen, die vor dem
Einsatzfahrzeug fahren, zu erhöhen, kann im Kühlergrill an der Einsatzfahrzeug fahren, zu erhöhen, kann im Kühlergrill an der
Vorderseite des Fahrzeugs und/oder an der Rückseite der beiden Vorderseite des Fahrzeugs und/oder an der Rückseite der beiden
Rückspiegel an den Seiten des Fahrzeugs ein blaues Blinklicht Rückspiegel an den Seiten des Fahrzeugs ein blaues Blinklicht
angebracht werden. angebracht werden.
§ 5 - Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten zusätzlich angebrachten § 5 - Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten zusätzlich angebrachten
blauen Blinklichter müssen ebenfalls den in § 1 beschriebenen blauen Blinklichter müssen ebenfalls den in § 1 beschriebenen
Merkmalen entsprechen und dürfen nicht getrennt von den blauen Merkmalen entsprechen und dürfen nicht getrennt von den blauen
Blinklichtern oben auf dem Fahrzeug funktionieren. Blinklichtern oben auf dem Fahrzeug funktionieren.
Art. 14 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe Art. 14 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe
eingesetzt werden, werden mit einer in Artikel 43 § 2 Nr. 3 des eingesetzt werden, werden mit einer in Artikel 43 § 2 Nr. 3 des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten
akustischen Warnvorrichtung für den Tag und mit einer akustischen akustischen Warnvorrichtung für den Tag und mit einer akustischen
Warnvorrichtung mit begrenzterem Lautstärkepegel für die Nacht Warnvorrichtung mit begrenzterem Lautstärkepegel für die Nacht
ausgestattet. Beide Geräte dürfen in einem Gerät vereint sein. Für die ausgestattet. Beide Geräte dürfen in einem Gerät vereint sein. Für die
technischen Spezifikationen wird auf Anlage 5 zum vorliegenden Erlass technischen Spezifikationen wird auf Anlage 5 zum vorliegenden Erlass
verwiesen. verwiesen.
Art. 15 - Wird ein Fahrzeug nicht mehr für die dringende medizinische Art. 15 - Wird ein Fahrzeug nicht mehr für die dringende medizinische
Hilfe eingesetzt, ist der Eigentümer dieses Fahrzeugs damit Hilfe eingesetzt, ist der Eigentümer dieses Fahrzeugs damit
beauftragt, die äußeren Merkmale, Blinklichter, akustischen beauftragt, die äußeren Merkmale, Blinklichter, akustischen
Warnvorrichtungen und sonstigen Angaben oder Materialien, die (nur) im Warnvorrichtungen und sonstigen Angaben oder Materialien, die (nur) im
Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe anwendbar sind und/oder Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe anwendbar sind und/oder
verwendet werden, zu entfernen, bevor das Fahrzeug zum Verkauf verwendet werden, zu entfernen, bevor das Fahrzeug zum Verkauf
angeboten oder ausgemustert wird. angeboten oder ausgemustert wird.
Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 6. Juli 1998 zur Festlegung der Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 6. Juli 1998 zur Festlegung der
äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden
medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012, wird aufgehoben, Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012, wird aufgehoben,
Art. 17 - § 1 - Alle Fahrzeuge, die ab sechs Monate nach dem Art. 17 - § 1 - Alle Fahrzeuge, die ab sechs Monate nach dem
Veröffentlichungsdatum in Betrieb genommen werden, entsprechen daher Veröffentlichungsdatum in Betrieb genommen werden, entsprechen daher
unverzüglich den in vorliegendem Erlass beschriebenen äußeren unverzüglich den in vorliegendem Erlass beschriebenen äußeren
Merkmalen, den in vorliegendem Erlass beschriebenen Spezifikationen Merkmalen, den in vorliegendem Erlass beschriebenen Spezifikationen
für Blinklichter und akustische Warnvorrichtungen und kommen den für Blinklichter und akustische Warnvorrichtungen und kommen den
Empfehlungen möglichst nach. Empfehlungen möglichst nach.
§ 2 - Fahrzeuge, die am Tag der Veröffentlichung bereits in Betrieb § 2 - Fahrzeuge, die am Tag der Veröffentlichung bereits in Betrieb
sind, entsprechen binnen einer Frist von vier Jahren ab dem Tag der sind, entsprechen binnen einer Frist von vier Jahren ab dem Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses den in vorliegendem Erlass Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses den in vorliegendem Erlass
beschriebenen äußeren Merkmalen, den in vorliegendem Erlass beschriebenen äußeren Merkmalen, den in vorliegendem Erlass
beschriebenen Spezifikationen für Blinklichter und akustische beschriebenen Spezifikationen für Blinklichter und akustische
Warnvorrichtungen und kommen den Empfehlungen möglichst nach. Warnvorrichtungen und kommen den Empfehlungen möglichst nach.
Art. 18 - Die für die Volksgesundheit, Inneres beziehungsweise Art. 18 - Die für die Volksgesundheit, Inneres beziehungsweise
Mobilität zuständigen Minister sind entsprechend ihren jeweiligen Mobilität zuständigen Minister sind entsprechend ihren jeweiligen
Zuständigkeiten für die Umsetzung der vorliegenden Vorschriften Zuständigkeiten für die Umsetzung der vorliegenden Vorschriften
verantwortlich. verantwortlich.
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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