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Arrêté royal déterminant les caractéristiques extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide médicale urgente. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende vaststelling van de uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende geneeskundige hulpverlening. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
12 NOVEMBRE 2017. - Arrêté royal déterminant les caractéristiques | 12 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de |
extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide | uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de |
médicale urgente. - Traduction allemande | dringende geneeskundige hulpverlening. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 12 novembre 2017 déterminant les caractéristiques | besluit van 12 november 2017 houdende vaststelling van de uiterlijke |
extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide | kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende |
médicale urgente (Moniteur belge du 7 décembre 2017). | geneeskundige hulpverlening (Belgisch Staatsblad van 7 december 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der äußeren | 12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der äußeren |
Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen | Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen |
Hilfe eingesetzt werden | Hilfe eingesetzt werden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. | Hilfe, des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
Februar 1998, und des Artikels 3bis § 1 Absatz 2, eingefügt durch das | Februar 1998, und des Artikels 3bis § 1 Absatz 2, eingefügt durch das |
Gesetz vom 14. Januar 2002; | Gesetz vom 14. Januar 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der |
Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe | Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe |
und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen | und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen |
Rufsystems, des Artikels 7 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen | Rufsystems, des Artikels 7 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 9. Mai 1995; | Erlass vom 9. Mai 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör, des Artikels 1 § 2 Absatz 1 Nr. 68, des Artikels | Sicherheitszubehör, des Artikels 1 § 2 Absatz 1 Nr. 68, des Artikels |
28 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c), § 3 Nr. 6 und § 7, eingefügt durch | 28 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c), § 3 Nr. 6 und § 7, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2013, und des Artikels 43 § 2 Nr. | den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2013, und des Artikels 43 § 2 Nr. |
3; | 3; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1998 zur Festlegung |
der äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden | der äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden |
medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den | medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012; | Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung |
der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) | der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, des Artikels 13; | entsprechen muss, um zugelassen zu werden, des Artikels 13; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. |
Juni 2017; | Juni 2017; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
der am 31. Juli 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | der am 31. Juli 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit und der Sozialen | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit und der Sozialen |
Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und | Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und |
Unseres Ministers der Mobilität | Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 7 Absatz | Artikel 1 - § 1 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 7 Absatz |
1 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der | 1 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der |
Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe | Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe |
und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen | und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen |
Rufsystems, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs A genannt. | Rufsystems, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs A genannt. |
§ 2 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 13 des Königlichen | § 2 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 13 des Königlichen |
Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine | Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine |
Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um | Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um |
zugelassen zu werden, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs B genannt. | zugelassen zu werden, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs B genannt. |
§ 3 - Nur die in Artikel 1 §§ 1 und 2 aufgenommenen Fahrzeuge, die im | § 3 - Nur die in Artikel 1 §§ 1 und 2 aufgenommenen Fahrzeuge, die im |
Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, haben die | Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, haben die |
Farbe Gelb, und zwar Gelb RAL 1016. | Farbe Gelb, und zwar Gelb RAL 1016. |
Art. 2 - Die Karosserie der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge | Art. 2 - Die Karosserie der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge |
entspricht außerdem den in den Artikeln 3 bis 10 des vorliegenden | entspricht außerdem den in den Artikeln 3 bis 10 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Merkmalen. | Erlasses erwähnten Merkmalen. |
Die technischen Spezifikationen für die in den Artikeln 3 bis 9, 13 | Die technischen Spezifikationen für die in den Artikeln 3 bis 9, 13 |
und 14 erwähnten Materialien sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass | und 14 erwähnten Materialien sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass |
aufgeführt. | aufgeführt. |
Art. 3 - § 1 - An jeder Seite der vorerwähnten Fahrzeuge müssen zwei | Art. 3 - § 1 - An jeder Seite der vorerwähnten Fahrzeuge müssen zwei |
Reihen aus jeweils sieben aneinandergereihten Vierecken angebracht | Reihen aus jeweils sieben aneinandergereihten Vierecken angebracht |
werden, die ein Schachbrettmuster bilden. | werden, die ein Schachbrettmuster bilden. |
§ 2 - Die Vierecke sind mindestens 300 mm hoch, mindestens 600 mm | § 2 - Die Vierecke sind mindestens 300 mm hoch, mindestens 600 mm |
breit und haben alle, mit Ausnahme des ersten und des letzten | breit und haben alle, mit Ausnahme des ersten und des letzten |
Vierecks, dasselbe Format. Das erste und das letzte Viereck | Vierecks, dasselbe Format. Das erste und das letzte Viereck |
entsprechen in Längsrichtung mindestens zwei Dritteln der Länge der | entsprechen in Längsrichtung mindestens zwei Dritteln der Länge der |
anderen Vierecke in der Reihe. | anderen Vierecke in der Reihe. |
§ 3 - Das Schachbrettmuster setzt sich abwechselnd aus | § 3 - Das Schachbrettmuster setzt sich abwechselnd aus |
mikroprismatischen retroreflektierenden Vierecken in fluoreszierendem | mikroprismatischen retroreflektierenden Vierecken in fluoreszierendem |
Grüngelb (Grundfarbe) und mikroprismatischen retroreflektierenden | Grüngelb (Grundfarbe) und mikroprismatischen retroreflektierenden |
Vierecken in Grün (Kontrastfarbe) zusammen. Die untere Reihe wird so | Vierecken in Grün (Kontrastfarbe) zusammen. Die untere Reihe wird so |
angebracht, dass sich unter einem Viereck in der Grundfarbe ein | angebracht, dass sich unter einem Viereck in der Grundfarbe ein |
Viereck in der Kontrastfarbe befindet und umgekehrt. Lässt die | Viereck in der Kontrastfarbe befindet und umgekehrt. Lässt die |
Karosserie es nicht zu, für die untere Reihe 300 mm hohe Vierecke zu | Karosserie es nicht zu, für die untere Reihe 300 mm hohe Vierecke zu |
verwenden, darf deren Höhe verringert werden, damit sie vollständig | verwenden, darf deren Höhe verringert werden, damit sie vollständig |
auf die Karosserie passen, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass | auf die Karosserie passen, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass |
ihre Höhe nie weniger als 200 mm beträgt. | ihre Höhe nie weniger als 200 mm beträgt. |
§ 4 - Es wird dafür gesorgt, dass das mittlere Viereck der oberen | § 4 - Es wird dafür gesorgt, dass das mittlere Viereck der oberen |
Reihe immer die Kontrastfarbe hat und dass die Vierecke der oberen | Reihe immer die Kontrastfarbe hat und dass die Vierecke der oberen |
Reihe davor und dahinter immer die Grundfarbe haben. | Reihe davor und dahinter immer die Grundfarbe haben. |
§ 5 - An den Fahrzeugen wird zuerst ein Viereck in der Kontrastfarbe | § 5 - An den Fahrzeugen wird zuerst ein Viereck in der Kontrastfarbe |
angebracht. Dieses Viereck wird so platziert, dass der Mittelpunkt der | angebracht. Dieses Viereck wird so platziert, dass der Mittelpunkt der |
Länge des Vierecks mit dem Mittelpunkt der Länge des Fahrzeugs | Länge des Vierecks mit dem Mittelpunkt der Länge des Fahrzeugs |
übereinstimmt (die zwischen den äußersten Punkten an der Vorderseite | übereinstimmt (die zwischen den äußersten Punkten an der Vorderseite |
und am Heck des Fahrzeugs gemessen wird). Was die Höhe angeht, wird | und am Heck des Fahrzeugs gemessen wird). Was die Höhe angeht, wird |
das Viereck so angebracht, dass sich sein oberer Rand auf derselben | das Viereck so angebracht, dass sich sein oberer Rand auf derselben |
Höhe befindet wie die mittlere Höhe des unteren Rands des Fensters in | Höhe befindet wie die mittlere Höhe des unteren Rands des Fensters in |
der Vordertür. | der Vordertür. |
Art. 4 - § 1 - Am Heck der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge wird auf | Art. 4 - § 1 - Am Heck der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge wird auf |
einer möglichst großen Fläche ein Fischgrätenmuster angebracht. Der | einer möglichst großen Fläche ein Fischgrätenmuster angebracht. Der |
untere Teil der Karosserie des Fahrzeughecks, der, was die Höhe | untere Teil der Karosserie des Fahrzeughecks, der, was die Höhe |
angeht, bis zum oberen Rand der oberen Reihe aus Vierecken an den | angeht, bis zum oberen Rand der oberen Reihe aus Vierecken an den |
Seiten des Fahrzeugs reicht, muss mindestens mit dem Fischgrätenmuster | Seiten des Fahrzeugs reicht, muss mindestens mit dem Fischgrätenmuster |
bedeckt sein. | bedeckt sein. |
§ 2 - Das Fischgrätenmuster setzt sich aus schrägen Streifen zusammen, | § 2 - Das Fischgrätenmuster setzt sich aus schrägen Streifen zusammen, |
die bei Fahrzeugen des Typs B 150 mm und bei Fahrzeugen des Typs A 200 | die bei Fahrzeugen des Typs B 150 mm und bei Fahrzeugen des Typs A 200 |
mm breit sind. | mm breit sind. |
§ 3 - Die selbstklebenden Streifen des Fischgrätenmusters werden in | § 3 - Die selbstklebenden Streifen des Fischgrätenmusters werden in |
einem Winkel angebracht, den zwei Linien bilden, die zum einen beide | einem Winkel angebracht, den zwei Linien bilden, die zum einen beide |
vom Mittelpunkt des Fahrzeughecks ausgehen und zum anderen jeweils zu | vom Mittelpunkt des Fahrzeughecks ausgehen und zum anderen jeweils zu |
einer der unteren Außenecken des Fahrzeugs führen. Oberhalb dieser | einer der unteren Außenecken des Fahrzeugs führen. Oberhalb dieser |
Linien wird ein mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in | Linien wird ein mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in |
fluoreszierendem Grüngelb angebracht; unterhalb der Linien wird ein | fluoreszierendem Grüngelb angebracht; unterhalb der Linien wird ein |
mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in fluoreszierendem | mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in fluoreszierendem |
Orange angebracht. Die anderen Streifen werden abwechselnd angebracht. | Orange angebracht. Die anderen Streifen werden abwechselnd angebracht. |
§ 4 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs A werden die Nummer "112" und | § 4 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs A werden die Nummer "112" und |
die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden | die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden |
alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die | alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die |
selbstklebend und 100 mm hoch sind, untereinander angebracht. Der | selbstklebend und 100 mm hoch sind, untereinander angebracht. Der |
Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem | Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem |
oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs | oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs |
angegeben wird, beträgt 100 mm. | angegeben wird, beträgt 100 mm. |
Die Nummer "112" und die darunter angebrachte Funktionsangabe werden | Die Nummer "112" und die darunter angebrachte Funktionsangabe werden |
jeweils in einer geraden Linie aufgeklebt, die von hinten betrachtet | jeweils in einer geraden Linie aufgeklebt, die von hinten betrachtet |
senkrecht zur Mittellinie der Fahrzeugbreite verläuft und zentriert | senkrecht zur Mittellinie der Fahrzeugbreite verläuft und zentriert |
ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie. | ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie. |
Bei Fahrzeugen des Typs A wird die Kombination aus der Nummer "112" | Bei Fahrzeugen des Typs A wird die Kombination aus der Nummer "112" |
und der Funktionsangabe mittig zwischen dem Rand des Fahrzeugdachs und | und der Funktionsangabe mittig zwischen dem Rand des Fahrzeugdachs und |
dem oberen Rand des/der hinteren Fenster(s) angebracht. | dem oberen Rand des/der hinteren Fenster(s) angebracht. |
§ 5 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs B werden die Nummer "112" und | § 5 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs B werden die Nummer "112" und |
die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden | die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden |
alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die | alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die |
selbstklebend und 100 mm hoch sind, nebeneinander angebracht. Der | selbstklebend und 100 mm hoch sind, nebeneinander angebracht. Der |
Abstand zwischen der Nummer "112" und der Angabe der Funktion des | Abstand zwischen der Nummer "112" und der Angabe der Funktion des |
Fahrzeugs beträgt mindestens 100 mm. | Fahrzeugs beträgt mindestens 100 mm. |
Die Nummer "112" und die Angabe der Funktion des Fahrzeugs werden in | Die Nummer "112" und die Angabe der Funktion des Fahrzeugs werden in |
einer Linie angebracht, die von hinten betrachtet senkrecht zur | einer Linie angebracht, die von hinten betrachtet senkrecht zur |
Mittellinie der Fahrzeugbreite unter dem Fenster der Hintertür oder | Mittellinie der Fahrzeugbreite unter dem Fenster der Hintertür oder |
des Kofferraums verläuft. Der Abstand zwischen dem unteren Rand | des Kofferraums verläuft. Der Abstand zwischen dem unteren Rand |
des/der Fenster(s) und dem nächstgelegenen Punkt der Buchstaben der | des/der Fenster(s) und dem nächstgelegenen Punkt der Buchstaben der |
Funktionsangabe beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem unteren Rand | Funktionsangabe beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem unteren Rand |
der Buchstaben und dem unteren Rand der Türen oder des Kofferraums | der Buchstaben und dem unteren Rand der Türen oder des Kofferraums |
beträgt mindestens 100 mm. | beträgt mindestens 100 mm. |
§ 6 - Kann den in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebenen | § 6 - Kann den in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebenen |
Bedingungen in Bezug auf die Platzierung der Angabe der Funktion des | Bedingungen in Bezug auf die Platzierung der Angabe der Funktion des |
Fahrzeugs bei Fahrzeugen des Typs B nicht entsprochen werden, muss die | Fahrzeugs bei Fahrzeugen des Typs B nicht entsprochen werden, muss die |
Angabe so angebracht werden, dass um die alphanumerischen Zeichen | Angabe so angebracht werden, dass um die alphanumerischen Zeichen |
herum mindestens 50 mm frei bleiben. | herum mindestens 50 mm frei bleiben. |
§ 7 - Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das die in Artikel 1 des | § 7 - Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das die in Artikel 1 des |
Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe | Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe |
erwähnte Überführung von Personen gewährleistet, wird die Funktion des | erwähnte Überführung von Personen gewährleistet, wird die Funktion des |
Fahrzeugs im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem Wort "AMBULANZ" | Fahrzeugs im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem Wort "AMBULANZ" |
und im französisch- und im niederländischsprachigen Teil des Landes | und im französisch- und im niederländischsprachigen Teil des Landes |
mit dem Wort "AMBULANCE" angegeben. Fahrzeuge der Funktionen "Mobiler | mit dem Wort "AMBULANCE" angegeben. Fahrzeuge der Funktionen "Mobiler |
Rettungsdienst" werden im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem | Rettungsdienst" werden im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem |
Wort "NOTARZT", im französischsprachigen Teil des Landes mit den | Wort "NOTARZT", im französischsprachigen Teil des Landes mit den |
Buchstaben "SMUR" und im niederländischsprachigen Teil des Landes mit | Buchstaben "SMUR" und im niederländischsprachigen Teil des Landes mit |
den Buchstaben "MUG" gekennzeichnet. In den mehrsprachigen | den Buchstaben "MUG" gekennzeichnet. In den mehrsprachigen |
Landesteilen werden die Angaben in den jeweiligen Sprachen verwendet, | Landesteilen werden die Angaben in den jeweiligen Sprachen verwendet, |
wobei die Angaben durch einen Bindestrich mit einem Abstand davor und | wobei die Angaben durch einen Bindestrich mit einem Abstand davor und |
dahinter getrennt sind (zum Beispiel "MUG - SMUR"). | dahinter getrennt sind (zum Beispiel "MUG - SMUR"). |
§ 8 - Die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, | § 8 - Die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zugeteilte | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zugeteilte |
Erkennungsnummer wird am Heck des Fahrzeugs in der unteren rechten | Erkennungsnummer wird am Heck des Fahrzeugs in der unteren rechten |
Ecke aufgeklebt. Diese Erkennungsnummer aus schwarzen, selbstklebenden | Ecke aufgeklebt. Diese Erkennungsnummer aus schwarzen, selbstklebenden |
Ziffern der Schriftart "Segoe UI bold" ist 75 mm hoch. Die | Ziffern der Schriftart "Segoe UI bold" ist 75 mm hoch. Die |
Erkennungsnummer wird so angebracht, dass rechts neben dieser Nummer | Erkennungsnummer wird so angebracht, dass rechts neben dieser Nummer |
und darunter ein Abstand von 50 mm zum nächstgelegenen Rand der | und darunter ein Abstand von 50 mm zum nächstgelegenen Rand der |
Karosserie gegeben ist. | Karosserie gegeben ist. |
Art. 5 - § 1 - Die Motorhaube des Fahrzeugs wird in fluoreszierendem | Art. 5 - § 1 - Die Motorhaube des Fahrzeugs wird in fluoreszierendem |
Grüngelb ausgeführt. Dies wird durch das Anbringen einer | Grüngelb ausgeführt. Dies wird durch das Anbringen einer |
selbstklebenden Folie erreicht. | selbstklebenden Folie erreicht. |
§ 2 - Die Funktion des Fahrzeugs wird mit roten retroreflektierenden | § 2 - Die Funktion des Fahrzeugs wird mit roten retroreflektierenden |
Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die selbstklebend und 100 | Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die selbstklebend und 100 |
mm hoch sind, auf der Motorhaube angebracht. | mm hoch sind, auf der Motorhaube angebracht. |
Die Buchstaben der Funktionsangabe werden in einer geraden Linie | Die Buchstaben der Funktionsangabe werden in einer geraden Linie |
aufgeklebt, die von vorne betrachtet senkrecht zur Mittellinie der | aufgeklebt, die von vorne betrachtet senkrecht zur Mittellinie der |
Breite der Motorhaube verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu | Breite der Motorhaube verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu |
dieser Mittellinie. Der Abstand zwischen dem unteren Rand der | dieser Mittellinie. Der Abstand zwischen dem unteren Rand der |
Buchstaben und dem nächstgelegenen Punkt des vorderen Rands der | Buchstaben und dem nächstgelegenen Punkt des vorderen Rands der |
Motorhaube beträgt 100 mm. | Motorhaube beträgt 100 mm. |
§ 3 - Die Nummer "112" wird mit roten Ziffern der Schriftart "Segoe UI | § 3 - Die Nummer "112" wird mit roten Ziffern der Schriftart "Segoe UI |
bold", die selbstklebend und 100 mm hoch sind, auf der Motorhaube | bold", die selbstklebend und 100 mm hoch sind, auf der Motorhaube |
angebracht. | angebracht. |
Die Nummer "112" wird in einer geraden Linie aufgeklebt, die von vorne | Die Nummer "112" wird in einer geraden Linie aufgeklebt, die von vorne |
betrachtet senkrecht zur Mittellinie der Breite der Motorhaube | betrachtet senkrecht zur Mittellinie der Breite der Motorhaube |
verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie. Der | verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie. Der |
Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem | Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem |
oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs | oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs |
angegeben wird, beträgt 100 mm. | angegeben wird, beträgt 100 mm. |
§ 4 - Reicht der Platz auf der Motorhaube eines Fahrzeugs des Typs A | § 4 - Reicht der Platz auf der Motorhaube eines Fahrzeugs des Typs A |
nicht aus, darf die Nummer "112" über der Windschutzscheibe angebracht | nicht aus, darf die Nummer "112" über der Windschutzscheibe angebracht |
werden, und zwar zentriert im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs | werden, und zwar zentriert im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs |
einerseits und zur Höhe zwischen dem Dachrand und dem oberen Rand der | einerseits und zur Höhe zwischen dem Dachrand und dem oberen Rand der |
Windschutzscheibe andererseits. | Windschutzscheibe andererseits. |
Art. 6 - § 1 - An beiden Seiten des Fahrzeugs wird mindestens noch das | Art. 6 - § 1 - An beiden Seiten des Fahrzeugs wird mindestens noch das |
"112-Logo" angebracht. Bei dem "112-Logo" handelt es sich um ein rotes | "112-Logo" angebracht. Bei dem "112-Logo" handelt es sich um ein rotes |
Quadrat mit einer Seitenlänge von 300 mm und abgerundeten Ecken. In | Quadrat mit einer Seitenlänge von 300 mm und abgerundeten Ecken. In |
dem roten Quadrat sind die Nummer "112", die Buchstaben "SOS" und ein | dem roten Quadrat sind die Nummer "112", die Buchstaben "SOS" und ein |
Telefonhörersymbol abgebildet. Die Nummer, die Buchstaben und das | Telefonhörersymbol abgebildet. Die Nummer, die Buchstaben und das |
Symbol sind weiß und retroreflektierend. | Symbol sind weiß und retroreflektierend. |
§ 2 - Bei Fahrzeugen des Typs A befindet sich der Mittelpunkt des | § 2 - Bei Fahrzeugen des Typs A befindet sich der Mittelpunkt des |
"112-Logos" waagerecht in der Mitte des Abstands zwischen dem | "112-Logos" waagerecht in der Mitte des Abstands zwischen dem |
Fahrzeugheck und der Achse der Hinterräder. Senkrecht befindet sich | Fahrzeugheck und der Achse der Hinterräder. Senkrecht befindet sich |
der Mittelpunkt des "112-Logos" in einem Abstand zum Dachrand, der | der Mittelpunkt des "112-Logos" in einem Abstand zum Dachrand, der |
einem Viertel der Höhe des Fahrzeugs entspricht, die auf Höhe des | einem Viertel der Höhe des Fahrzeugs entspricht, die auf Höhe des |
vorher festgelegten waagerechten Mittelpunkts vom Boden bis zum | vorher festgelegten waagerechten Mittelpunkts vom Boden bis zum |
Dachrand gemessen wird. | Dachrand gemessen wird. |
Das "112-Logo" darf nie auf dem Schachbrettmuster angebracht werden. | Das "112-Logo" darf nie auf dem Schachbrettmuster angebracht werden. |
Erforderlichenfalls muss das "112-Logo" verschoben werden, wobei | Erforderlichenfalls muss das "112-Logo" verschoben werden, wobei |
jedoch darauf geachtet wird, dass um das "112-Logo" herum mindestens | jedoch darauf geachtet wird, dass um das "112-Logo" herum mindestens |
100 mm frei bleiben. | 100 mm frei bleiben. |
§ 3 - Bei Fahrzeugen des Typs B wird das "112-Logo" in der oberen | § 3 - Bei Fahrzeugen des Typs B wird das "112-Logo" in der oberen |
hinteren Ecke des Fahrzeugs so angebracht, dass sowohl darüber als | hinteren Ecke des Fahrzeugs so angebracht, dass sowohl darüber als |
auch dahinter 100 mm bis zum Dachrand beziehungsweise bis zum | auch dahinter 100 mm bis zum Dachrand beziehungsweise bis zum |
Fahrzeugheck frei bleiben. Das "112-Logo" darf nie auf dem | Fahrzeugheck frei bleiben. Das "112-Logo" darf nie auf dem |
Schachbrettmuster oder der Konturmarkierung angebracht werden und wird | Schachbrettmuster oder der Konturmarkierung angebracht werden und wird |
erforderlichenfalls verschoben. | erforderlichenfalls verschoben. |
Art. 7 - § 1 - Das Logo des Dienstes und/oder der Name des Dienstes | Art. 7 - § 1 - Das Logo des Dienstes und/oder der Name des Dienstes |
können optional an beiden Seiten des Fahrzeugs angebracht werden. Sie | können optional an beiden Seiten des Fahrzeugs angebracht werden. Sie |
werden aus selbstklebender Folie ohne reflektierende und/oder | werden aus selbstklebender Folie ohne reflektierende und/oder |
fluoreszierende Eigenschaften gefertigt. | fluoreszierende Eigenschaften gefertigt. |
§ 2 - Das Logo darf nicht größer sein als die Abmessungen eines | § 2 - Das Logo darf nicht größer sein als die Abmessungen eines |
Quadrats mit einer Seitenlänge von 400 mm. Der Mittelpunkt des | Quadrats mit einer Seitenlänge von 400 mm. Der Mittelpunkt des |
Dienstlogos befindet sich auf derselben Höhe wie der Mittelpunkt des | Dienstlogos befindet sich auf derselben Höhe wie der Mittelpunkt des |
"112-Logos". | "112-Logos". |
§ 3 - Waagerecht ist das Logo so anzubringen, dass zwischen dem Logo | § 3 - Waagerecht ist das Logo so anzubringen, dass zwischen dem Logo |
und der hintersten Säule der letzten Seitentür (B-Säule oder C-Säule, | und der hintersten Säule der letzten Seitentür (B-Säule oder C-Säule, |
je nach Fahrzeugmodell) 100 mm Platz sind. Das Dienstlogo muss an der | je nach Fahrzeugmodell) 100 mm Platz sind. Das Dienstlogo muss an der |
linken und an der rechten Seite des Fahrzeugs an der gleichen Stelle | linken und an der rechten Seite des Fahrzeugs an der gleichen Stelle |
angebracht werden. | angebracht werden. |
§ 4 - Bei den für den Dienstnamen verwendeten Buchstaben handelt es | § 4 - Bei den für den Dienstnamen verwendeten Buchstaben handelt es |
sich um Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die nicht größer | sich um Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die nicht größer |
als 100 mm sein dürfen. Die Farbe der Buchstaben des Dienstnamens | als 100 mm sein dürfen. Die Farbe der Buchstaben des Dienstnamens |
entspricht der Kontrastfarbe des Schachbrettmusters, wenn der | entspricht der Kontrastfarbe des Schachbrettmusters, wenn der |
Dienstname auf der Karosserie angebracht wird, oder die Buchstaben | Dienstname auf der Karosserie angebracht wird, oder die Buchstaben |
sind weiß, wenn der Dienstname auf Höhe eines Fensters angebracht | sind weiß, wenn der Dienstname auf Höhe eines Fensters angebracht |
werden muss, wobei die in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebene | werden muss, wobei die in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebene |
Platzierung zu berücksichtigen ist. | Platzierung zu berücksichtigen ist. |
§ 5 - Der Dienstname befindet sich mittig zwischen den senkrechten | § 5 - Der Dienstname befindet sich mittig zwischen den senkrechten |
Linien, die zum einen an der Vorderseite des Dienstlogos und zum | Linien, die zum einen an der Vorderseite des Dienstlogos und zum |
anderen an der Rückseite des "112-Logos" verlaufen. Der Abstand | anderen an der Rückseite des "112-Logos" verlaufen. Der Abstand |
zwischen dem unteren Rand des Dienstnamens und dem oberen Rand des | zwischen dem unteren Rand des Dienstnamens und dem oberen Rand des |
Schachbrettmusters beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem oberen | Schachbrettmusters beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem oberen |
Rand der Buchstaben des Dienstnamens und dem unteren Rand des/der | Rand der Buchstaben des Dienstnamens und dem unteren Rand des/der |
angebrachten Logos muss mindestens 50 mm betragen. | angebrachten Logos muss mindestens 50 mm betragen. |
Art. 8 - § 1 - An allen Fahrzeugen wird am Heck und an den Seiten eine | Art. 8 - § 1 - An allen Fahrzeugen wird am Heck und an den Seiten eine |
mikroprismatische retroreflektierende Konturmarkierung in | mikroprismatische retroreflektierende Konturmarkierung in |
fluoreszierendem Grüngelb angebracht, die parallel zu den Umrisslinien | fluoreszierendem Grüngelb angebracht, die parallel zu den Umrisslinien |
des Fahrzeugs verläuft. Die selbstklebende Konturmarkierung ist 50 mm | des Fahrzeugs verläuft. Die selbstklebende Konturmarkierung ist 50 mm |
breit. | breit. |
§ 2 - Die Säule zwischen der Windschutzscheibe und der Vordertür | § 2 - Die Säule zwischen der Windschutzscheibe und der Vordertür |
(A-Säule) wird hingegen mit einer mikroprismatischen | (A-Säule) wird hingegen mit einer mikroprismatischen |
retroreflektierenden Konturmarkierung in Weiß versehen, die von der | retroreflektierenden Konturmarkierung in Weiß versehen, die von der |
oberen Konturmarkierung zur Kennzeichnung des Dachrands bis zum oberen | oberen Konturmarkierung zur Kennzeichnung des Dachrands bis zum oberen |
Rand der oberen Reihe des Schachbrettmusters verläuft. | Rand der oberen Reihe des Schachbrettmusters verläuft. |
§ 3 - Am Rand der Türen werden ebenfalls mikroprismatische | § 3 - Am Rand der Türen werden ebenfalls mikroprismatische |
retroreflektierende Markierungen in fluoreszierendem Grüngelb | retroreflektierende Markierungen in fluoreszierendem Grüngelb |
angebracht, damit die Umrisse von geöffneten Türen immer deutlich | angebracht, damit die Umrisse von geöffneten Türen immer deutlich |
sichtbar sind, auch unter weniger günstigen Bedingungen (Dunkelheit, | sichtbar sind, auch unter weniger günstigen Bedingungen (Dunkelheit, |
schlechtes Wetter usw.). | schlechtes Wetter usw.). |
Art. 9 - Die in Artikel 4 § 8 erwähnte Erkennungsnummer wird auch auf | Art. 9 - Die in Artikel 4 § 8 erwähnte Erkennungsnummer wird auch auf |
dem Dach des Fahrzeugs angebracht. Vor der auf dem Dach angebrachten | dem Dach des Fahrzeugs angebracht. Vor der auf dem Dach angebrachten |
einmaligen Erkennungsnummer des Fahrzeugs befindet sich das Symbol | einmaligen Erkennungsnummer des Fahrzeugs befindet sich das Symbol |
"Star of Life". Bei dem hierfür verwendeten Material handelt es sich | "Star of Life". Bei dem hierfür verwendeten Material handelt es sich |
um eine ID-Thermofolie, die der Föderale Öffentliche Dienst | um eine ID-Thermofolie, die der Föderale Öffentliche Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für |
jedes Fahrzeug, das im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe | jedes Fahrzeug, das im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe |
eingesetzt wird, zur Verfügung stellt. | eingesetzt wird, zur Verfügung stellt. |
Art. 10 - Es ist verboten, an den in Artikel 1 des vorliegenden | Art. 10 - Es ist verboten, an den in Artikel 1 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Fahrzeugen andere Angaben oder Logos anzubringen | Erlasses erwähnten Fahrzeugen andere Angaben oder Logos anzubringen |
als die, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind. | als die, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind. |
Art. 11 - § 1 - Die in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden Erlasses | Art. 11 - § 1 - Die in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden Erlasses |
beschriebenen äußeren Merkmale dürfen nur an den in Artikel 1 des | beschriebenen äußeren Merkmale dürfen nur an den in Artikel 1 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeugen angebracht werden. | vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeugen angebracht werden. |
Eines oder mehrere der in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden | Eines oder mehrere der in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden |
Erlasses beschriebenen äußeren Merkmale, sei es in Bezug auf Farbe, | Erlasses beschriebenen äußeren Merkmale, sei es in Bezug auf Farbe, |
Form, (technische) Eigenschaften usw., dürfen nicht einzeln oder in | Form, (technische) Eigenschaften usw., dürfen nicht einzeln oder in |
Kombination von anderen Diensten und/oder für andere Fahrzeuge | Kombination von anderen Diensten und/oder für andere Fahrzeuge |
verwendet werden. | verwendet werden. |
§ 2 - Bei dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister kann eine | § 2 - Bei dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister kann eine |
Ausnahme von der in Artikel 11 § 1 erwähnten Bestimmung beantragt | Ausnahme von der in Artikel 11 § 1 erwähnten Bestimmung beantragt |
werden, indem ein fundiertes Schreiben und eine mit Gründen versehene | werden, indem ein fundiertes Schreiben und eine mit Gründen versehene |
Akte an den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit | Akte an den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet wird. Nur dieser Minister | der Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet wird. Nur dieser Minister |
ist befugt, etwaige Ausnahmen von dieser Regel zu genehmigen. | ist befugt, etwaige Ausnahmen von dieser Regel zu genehmigen. |
§ 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann auch andere | § 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann auch andere |
in die Arbeit der dringenden medizinischen Hilfe eingebundene Mittel | in die Arbeit der dringenden medizinischen Hilfe eingebundene Mittel |
bestimmen, die ebenfalls den in den Artikeln 1 bis 10 beschriebenen | bestimmen, die ebenfalls den in den Artikeln 1 bis 10 beschriebenen |
äußeren Merkmale entsprechen müssen. | äußeren Merkmale entsprechen müssen. |
Art. 12 - § 1 - Wenn es aufgrund der technischen Spezifikationen eines | Art. 12 - § 1 - Wenn es aufgrund der technischen Spezifikationen eines |
Fahrzeugs nicht möglich ist, den in den Artikeln 1 bis 10 des | Fahrzeugs nicht möglich ist, den in den Artikeln 1 bis 10 des |
vorliegenden Erlasses beschriebenen äußeren Merkmalen zu entsprechen, | vorliegenden Erlasses beschriebenen äußeren Merkmalen zu entsprechen, |
kann nur aus diesem Grund eine Abweichung von dieser Regel beantragt | kann nur aus diesem Grund eine Abweichung von dieser Regel beantragt |
werden. | werden. |
§ 2 - In diesem Fall verschickt der Dienstverantwortliche ein mit | § 2 - In diesem Fall verschickt der Dienstverantwortliche ein mit |
Gründen versehenes Schreiben mit dem Nachweis, dass den vorerwähnten | Gründen versehenes Schreiben mit dem Nachweis, dass den vorerwähnten |
Spezifikationen für die äußeren Merkmale aufgrund der technischen | Spezifikationen für die äußeren Merkmale aufgrund der technischen |
Spezifikationen des Fahrzeugs nicht entsprochen werden kann. In dem | Spezifikationen des Fahrzeugs nicht entsprochen werden kann. In dem |
mit Gründen versehenen Schreiben schlägt der Dienstverantwortliche | mit Gründen versehenen Schreiben schlägt der Dienstverantwortliche |
auch eine Alternative vor. Dieses Schreiben wird über den Föderalen | auch eine Alternative vor. Dieses Schreiben wird über den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt an den für die Volksgesundheit | Nahrungsmittelkette und Umwelt an den für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister übermittelt. Dieser Minister trifft eine | zuständigen Minister übermittelt. Dieser Minister trifft eine |
Entscheidung in Bezug auf das mit Gründen versehene Schreiben, die dem | Entscheidung in Bezug auf das mit Gründen versehene Schreiben, die dem |
Dienst durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, | Dienst durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übermittelt und in eine | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übermittelt und in eine |
Folgeakte aufgenommen wird. | Folgeakte aufgenommen wird. |
Art. 13 - § 1 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen | Art. 13 - § 1 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen |
Hilfe eingesetzt werden, werden mit den in Artikel 28 § 2 Nr. 1 | Hilfe eingesetzt werden, werden mit den in Artikel 28 § 2 Nr. 1 |
Buchstabe c) Punkt 4 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur | Buchstabe c) Punkt 4 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur |
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen | Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen |
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör erwähnten blauen Blinklichtern ausgestattet, die | Sicherheitszubehör erwähnten blauen Blinklichtern ausgestattet, die |
über zwei Lichtstärkepegel verfügen. | über zwei Lichtstärkepegel verfügen. |
§ 2 - Die blauen Blinkrichter werden so am Fahrzeug angebracht, dass | § 2 - Die blauen Blinkrichter werden so am Fahrzeug angebracht, dass |
sie jederzeit aus allen Richtungen um das Fahrzeug herum (360° ) | sie jederzeit aus allen Richtungen um das Fahrzeug herum (360° ) |
sichtbar sind, also auch wenn der Kofferraum oder die Hintertüren | sichtbar sind, also auch wenn der Kofferraum oder die Hintertüren |
geöffnet sind. | geöffnet sind. |
§ 3 - Wenn zur Erfüllung von § 1 und aufgrund von Artikel 28 § 7 des | § 3 - Wenn zur Erfüllung von § 1 und aufgrund von Artikel 28 § 7 des |
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör hinten am | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör hinten am |
Fahrzeug ein Leuchtbalken angebracht wird, wird in diesen Leuchtbalken | Fahrzeug ein Leuchtbalken angebracht wird, wird in diesen Leuchtbalken |
eine zusätzliche Kennzeichnung für die Bremslichter und die | eine zusätzliche Kennzeichnung für die Bremslichter und die |
Fahrtrichtungsanzeiger eingebaut. | Fahrtrichtungsanzeiger eingebaut. |
§ 4 - Um die Sichtbarkeit für die Fahrer von Fahrzeugen, die vor dem | § 4 - Um die Sichtbarkeit für die Fahrer von Fahrzeugen, die vor dem |
Einsatzfahrzeug fahren, zu erhöhen, kann im Kühlergrill an der | Einsatzfahrzeug fahren, zu erhöhen, kann im Kühlergrill an der |
Vorderseite des Fahrzeugs und/oder an der Rückseite der beiden | Vorderseite des Fahrzeugs und/oder an der Rückseite der beiden |
Rückspiegel an den Seiten des Fahrzeugs ein blaues Blinklicht | Rückspiegel an den Seiten des Fahrzeugs ein blaues Blinklicht |
angebracht werden. | angebracht werden. |
§ 5 - Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten zusätzlich angebrachten | § 5 - Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten zusätzlich angebrachten |
blauen Blinklichter müssen ebenfalls den in § 1 beschriebenen | blauen Blinklichter müssen ebenfalls den in § 1 beschriebenen |
Merkmalen entsprechen und dürfen nicht getrennt von den blauen | Merkmalen entsprechen und dürfen nicht getrennt von den blauen |
Blinklichtern oben auf dem Fahrzeug funktionieren. | Blinklichtern oben auf dem Fahrzeug funktionieren. |
Art. 14 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe | Art. 14 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe |
eingesetzt werden, werden mit einer in Artikel 43 § 2 Nr. 3 des | eingesetzt werden, werden mit einer in Artikel 43 § 2 Nr. 3 des |
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten |
akustischen Warnvorrichtung für den Tag und mit einer akustischen | akustischen Warnvorrichtung für den Tag und mit einer akustischen |
Warnvorrichtung mit begrenzterem Lautstärkepegel für die Nacht | Warnvorrichtung mit begrenzterem Lautstärkepegel für die Nacht |
ausgestattet. Beide Geräte dürfen in einem Gerät vereint sein. Für die | ausgestattet. Beide Geräte dürfen in einem Gerät vereint sein. Für die |
technischen Spezifikationen wird auf Anlage 5 zum vorliegenden Erlass | technischen Spezifikationen wird auf Anlage 5 zum vorliegenden Erlass |
verwiesen. | verwiesen. |
Art. 15 - Wird ein Fahrzeug nicht mehr für die dringende medizinische | Art. 15 - Wird ein Fahrzeug nicht mehr für die dringende medizinische |
Hilfe eingesetzt, ist der Eigentümer dieses Fahrzeugs damit | Hilfe eingesetzt, ist der Eigentümer dieses Fahrzeugs damit |
beauftragt, die äußeren Merkmale, Blinklichter, akustischen | beauftragt, die äußeren Merkmale, Blinklichter, akustischen |
Warnvorrichtungen und sonstigen Angaben oder Materialien, die (nur) im | Warnvorrichtungen und sonstigen Angaben oder Materialien, die (nur) im |
Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe anwendbar sind und/oder | Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe anwendbar sind und/oder |
verwendet werden, zu entfernen, bevor das Fahrzeug zum Verkauf | verwendet werden, zu entfernen, bevor das Fahrzeug zum Verkauf |
angeboten oder ausgemustert wird. | angeboten oder ausgemustert wird. |
Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 6. Juli 1998 zur Festlegung der | Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 6. Juli 1998 zur Festlegung der |
äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden | äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden |
medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den | medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012, wird aufgehoben, | Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012, wird aufgehoben, |
Art. 17 - § 1 - Alle Fahrzeuge, die ab sechs Monate nach dem | Art. 17 - § 1 - Alle Fahrzeuge, die ab sechs Monate nach dem |
Veröffentlichungsdatum in Betrieb genommen werden, entsprechen daher | Veröffentlichungsdatum in Betrieb genommen werden, entsprechen daher |
unverzüglich den in vorliegendem Erlass beschriebenen äußeren | unverzüglich den in vorliegendem Erlass beschriebenen äußeren |
Merkmalen, den in vorliegendem Erlass beschriebenen Spezifikationen | Merkmalen, den in vorliegendem Erlass beschriebenen Spezifikationen |
für Blinklichter und akustische Warnvorrichtungen und kommen den | für Blinklichter und akustische Warnvorrichtungen und kommen den |
Empfehlungen möglichst nach. | Empfehlungen möglichst nach. |
§ 2 - Fahrzeuge, die am Tag der Veröffentlichung bereits in Betrieb | § 2 - Fahrzeuge, die am Tag der Veröffentlichung bereits in Betrieb |
sind, entsprechen binnen einer Frist von vier Jahren ab dem Tag der | sind, entsprechen binnen einer Frist von vier Jahren ab dem Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses den in vorliegendem Erlass | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses den in vorliegendem Erlass |
beschriebenen äußeren Merkmalen, den in vorliegendem Erlass | beschriebenen äußeren Merkmalen, den in vorliegendem Erlass |
beschriebenen Spezifikationen für Blinklichter und akustische | beschriebenen Spezifikationen für Blinklichter und akustische |
Warnvorrichtungen und kommen den Empfehlungen möglichst nach. | Warnvorrichtungen und kommen den Empfehlungen möglichst nach. |
Art. 18 - Die für die Volksgesundheit, Inneres beziehungsweise | Art. 18 - Die für die Volksgesundheit, Inneres beziehungsweise |
Mobilität zuständigen Minister sind entsprechend ihren jeweiligen | Mobilität zuständigen Minister sind entsprechend ihren jeweiligen |
Zuständigkeiten für die Umsetzung der vorliegenden Vorschriften | Zuständigkeiten für die Umsetzung der vorliegenden Vorschriften |
verantwortlich. | verantwortlich. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
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