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Arrêté Royal du 12 mai 2000
publié le 22 septembre 2000

Circulaire. - Arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2000000592
pub.
22/09/2000
prom.
12/05/2000
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


12 MAI 2000. - Circulaire. - Arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 mai 2000 relative à l'arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins (Moniteur belge du 3 juin 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

12. MAI 2000 - Rundschreiben - Königlicher Erlass vom 29.März 2000 zur Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Herren Provinzgouverneure Zur Information: An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium An die Gemeinderatsmitglieder Sehr geehrte Frauen und Herren Gouverneure, Sehr geehrte Frauen und Herren Bürgermeister, Sehr geehrte Frauen und Herren Schöffen, Sehr geehrte Frauen und Herren Gemeinderatsmitglieder, mit dem Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes (1) wird der Gemeinde die Befugnis zuerkannt: - die Anwesenheitsgelder eines Gemeinderatsmitglieds zu erhöhen, wenn dieses Ratsmitglied über andere gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen verfügt, die wegen dieser Anwesenheitsgelder vermindert werden.

Im Gesetz vom 4. Mai 1999 werden zwei Bedingungen gestellt: 1. Das betroffene Gemeinderatsmitglied muss den diesbezüglichen Antrag selber stellen. 2. Der Betrag der Anwesenheitsgelder, erhöht um den Betrag zum Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als das Gehalt eines Schöffen einer Gemeinde mit 50.000 Einwohnern, - das Gehalt eines Bürgermeisters oder eines Schöffen zu erhöhen, wenn dieser Bürgermeister oder dieser Schöffe über andere gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen verfügt, die wegen des Gehalts, das er als Schöffe oder Bürgermeister bezieht, vermindert werden.

Diesem Punkt werden auch folgende Bedingungen hinzugefügt: 1. Der betroffene Bürgermeister oder Schöffe muss den diesbezüglichen Antrag selber stellen. 2. Das Gehalt des Bürgermeisters oder des Schöffen, erhöht um den Betrag zum Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als das Gehalt eines Bürgermeisters beziehungsweise eines Schöffen einer Gemeinde mit 50.000 Einwohnern.

Der Gesetzgeber gibt dem König den Auftrag, die Art und Weise zu bestimmen, wie die Gemeinde vorgehen muss, um den vom Bürgermeister, Schöffen oder Gemeinderatsmitglied erlittenen Einkommensausfall auszugleichen. Dies ist im Königlichen Erlass vom 29. März 2000 zur Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen (2) erfolgt. Zu diesem Zweck wurde folgendes System ausgearbeitet: A) Art und Weise der Antragstellung 1. Das Gemeinderatsmitglied, das eine Erhöhung seiner Anwesenheitsgelder erhalten möchte, reicht seinen Antrag beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein.Der Antrag wird per Einschreiben gestellt. Das Gemeinderatsmitglied fügt seinem Antrag folgende Bescheinigungen bei: a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers: - entweder mit Angabe des Gesamtbruttobetrags der Anwesenheitsgelder, die dem Ratsmitglied im Laufe des Jahres vor Einreichung des Antrags bewilligt worden sind, - oder, wenn das Gemeinderatsmitglied vor weniger als einem Jahr sein Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der Multiplikation des durchschnittlichen Monatsbetrags des Anwesenheitsgeldes mit zwölf ergibt. Auf der vom Gemeindeeinnehmer ausgestellten Bescheinigung wird ebenfalls die Anzahl Ratsversammlungen angegeben, denen das betroffene Gemeinderatsmitglied während des betreffenden Zeitraums beigewohnt hat, b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen, die wegen der Anwesenheitsgelder, die das Gemeinderatsmitglied bezieht, vermindert oder gestrichen werden. Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden: - der Betrag der Minderung, - die Erhöhung des Anwesenheitsgeldes, die vorzusehen ist, damit das betroffene Gemeinderatsmitglied gerade wegen dieser Erhöhungen keinen weiteren Einkommensausfall erleidet. Der Staatsrat hat nämlich darauf hingewiesen, dass die von der Gemeinde bewilligten Erhöhungen des Anwesenheitsgeldes ihrerseits zu einer weiteren Minderung dieser Ersatzeinkünfte führen können, durch die ein weiterer Antrag auf Erhöhung zum Ausgleich dieses neuen Einkommensausfalls des Betroffenen gerechtfertigt werden kann.

Nach Ansicht des Staatsrates besteht die Gefahr, dass das Verfahren so oft wiederholt wird, bis der Betrag, der mit dem Ersatzeinkommen übereinstimmt, von der Gemeinde übernommen wird. 2. Das Gehalt der Bürgermeister und Schöffen von Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern kann auch erhöht werden. Zu diesem Zweck muss der Antrag ebenfalls per Einschreiben beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingereicht werden.

Der Bürgermeister oder der Schöffe fügt diesem Antrag folgende Bescheinigungen bei: a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers: - entweder mit Angabe des Gesamtbetrags des Bruttogehalts, das der Bürgermeister oder der Schöffe im Laufe des Jahres vor Einreichung des Antrags bezogen hat, - oder, wenn der Bürgermeister oder der Schöffe vor weniger als einem Jahr sein Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der Multiplikation des Bruttomonatsgehalts als Bürgermeister oder als Schöffe mit zwölf ergibt. Hat der Bürgermeister oder der Schöffe aufgrund von Artikel 19 § 1 Absatz 4 des neuen Gemeindegesetzes auch eine Minderung seines Gehalts erhalten, wird auf der Bescheinigung ausserdem der Betrag dieser Minderung angegeben. b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen, die wegen des Gehalts, das der Bürgermeister oder Schöffe bezieht, vermindert oder gestrichen werden. Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden: - der Betrag der Minderung, - wenn der Antragsteller eine Minderung seines Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe beantragt und erhalten hat, der zusätzliche Anteil des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, auf den der betroffene Mandatsträger verzichten müsste, um den vollen Anspruch auf seine anderen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen behalten zu können, - die Erhöhungen des Gehalts, die vorzusehen sind, damit der betroffene Schöffe oder Bürgermeister gerade wegen dieser Erhöhung keinerlei Einkommensausfall erleidet. Diese Bestimmung beruht auch auf vorerwähnte Anmerkung des Staatsrates.

B) Bearbeitung des Antrags a) Verfahren 1.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium setzt den Antrag auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung nach Eingang des Antrags. Es formuliert einen Vorschlag, der dem Gemeinderat vorgelegt wird. 2. Der Rat kann den Vorschlag annehmen, abändern oder ablehnen.Er kann sowohl dem betroffenen Mandatsträger als auch den betroffenen Zahlstellen zusätzliche Fragen stellen. Danach wird der Antrag erneut auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt. 3. Das Kollegium notifiziert dem Betroffenen den Beschluss des Rates per Einschreiben.b) Datum des Wirksamwerdens Die Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird wirksam mit dem Ersten des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat bewilligt worden ist.c) Änderung der Lage des Mandatsträgers Im Fall einer Änderung der finanziellen Lage des Mandatsträgers muss der Betroffene dem Rat dies unverzüglich per Einschreiben mitteilen.d) Inkrafttreten des Königlichen Erlasses Das Gesetz vom 4.Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes ist am 1. August 1999 in Kraft getreten.

Deshalb tritt der Königliche Erlass vom 29. März 2000 zur Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen auch an diesem Datum in Kraft.

Der Mandatsträger, der sich auf dieses Gesetz oder auf diesen Königlichen Erlass berufen möchte, kann also einen Antrag mit rückwirkender Kraft bis zum 1. August 1999 einreichen. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme von der Regel, nach der die Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wirksam wird mit dem Ersten des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat bewilligt worden ist.

C) Allgemeine Anmerkung Bezieht der Mandatsträger verschiedene gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen, muss er eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen vorlegen.

Die eventuelle Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird auf der Grundlage des Gesamtbetrags, den der Mandatsträger erhält, berechnet.

Ich möchte Sie bitten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um vorliegendes Rundschreiben im Verwaltungsblatt Ihrer Provinz zu veröffentlichen.

Es wird ebenfalls im Belgischen Staatsblatt erscheinen.

Der Minister des Innern A. Duquesne _______ Nota's

Fussnoten (1) Belgisches Staatsblatt vom 28.Juli 1999 (2) Belgisches Staatsblatt vom 13.April 2000

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