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Circulaire. - Arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins. - Traduction allemande | Omzendbrief. - Koninklijk besluit van 29 maart 2000 houdende nadere regels aangaande de verhoging van het presentiegeld van gemeenteraadsleden en van de wedde van burgemeesters en schepenen. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 12 MAI 2000. - Circulaire. - Arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2000. - Omzendbrief. - Koninklijk besluit van 29 maart 2000 houdende nadere regels aangaande de verhoging van het presentiegeld van gemeenteraadsleden en van de wedde van burgemeesters en schepenen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 mai 2000 relative à | de Minister van Binnenlandse Zaken van 12 mei 2000 betreffende het |
l'arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration | koninklijk besluit van 29 maart 2000 houdende nadere regels aangaande |
des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des | de verhoging van het presentiegeld van gemeenteraadsleden en van de |
bourgmestres et échevins (Moniteur belge du 3 juin 2000), établie par | wedde van burgemeesters en schepenen (Belgisch Staatsblad van 3 juni |
le Service central de traduction allemande du Commissariat | 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
12. MAI 2000 - Rundschreiben - Königlicher Erlass vom 29. März 2000 | 12. MAI 2000 - Rundschreiben - Königlicher Erlass vom 29. März 2000 |
zur Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder | zur Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder |
der Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und | der Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und |
Schöffen | Schöffen |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information: | Zur Information: |
An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium | An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
An die Gemeinderatsmitglieder | An die Gemeinderatsmitglieder |
Sehr geehrte Frauen und Herren Gouverneure, | Sehr geehrte Frauen und Herren Gouverneure, |
Sehr geehrte Frauen und Herren Bürgermeister, | Sehr geehrte Frauen und Herren Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frauen und Herren Schöffen, | Sehr geehrte Frauen und Herren Schöffen, |
Sehr geehrte Frauen und Herren Gemeinderatsmitglieder, | Sehr geehrte Frauen und Herren Gemeinderatsmitglieder, |
mit dem Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § | mit dem Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § |
1 des neuen Gemeindegesetzes (1) wird der Gemeinde die Befugnis | 1 des neuen Gemeindegesetzes (1) wird der Gemeinde die Befugnis |
zuerkannt: | zuerkannt: |
- die Anwesenheitsgelder eines Gemeinderatsmitglieds zu erhöhen, wenn | - die Anwesenheitsgelder eines Gemeinderatsmitglieds zu erhöhen, wenn |
dieses Ratsmitglied über andere gesetzliche oder verordnungsgemässe | dieses Ratsmitglied über andere gesetzliche oder verordnungsgemässe |
Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen verfügt, die wegen | Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen verfügt, die wegen |
dieser Anwesenheitsgelder vermindert werden. | dieser Anwesenheitsgelder vermindert werden. |
Im Gesetz vom 4. Mai 1999 werden zwei Bedingungen gestellt: | Im Gesetz vom 4. Mai 1999 werden zwei Bedingungen gestellt: |
1. Das betroffene Gemeinderatsmitglied muss den diesbezüglichen Antrag | 1. Das betroffene Gemeinderatsmitglied muss den diesbezüglichen Antrag |
selber stellen. | selber stellen. |
2. Der Betrag der Anwesenheitsgelder, erhöht um den Betrag zum | 2. Der Betrag der Anwesenheitsgelder, erhöht um den Betrag zum |
Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als das Gehalt | Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als das Gehalt |
eines Schöffen einer Gemeinde mit 50.000 Einwohnern, | eines Schöffen einer Gemeinde mit 50.000 Einwohnern, |
- das Gehalt eines Bürgermeisters oder eines Schöffen zu erhöhen, wenn | - das Gehalt eines Bürgermeisters oder eines Schöffen zu erhöhen, wenn |
dieser Bürgermeister oder dieser Schöffe über andere gesetzliche oder | dieser Bürgermeister oder dieser Schöffe über andere gesetzliche oder |
verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen | verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen |
verfügt, die wegen des Gehalts, das er als Schöffe oder Bürgermeister | verfügt, die wegen des Gehalts, das er als Schöffe oder Bürgermeister |
bezieht, vermindert werden. | bezieht, vermindert werden. |
Diesem Punkt werden auch folgende Bedingungen hinzugefügt: | Diesem Punkt werden auch folgende Bedingungen hinzugefügt: |
1. Der betroffene Bürgermeister oder Schöffe muss den diesbezüglichen | 1. Der betroffene Bürgermeister oder Schöffe muss den diesbezüglichen |
Antrag selber stellen. | Antrag selber stellen. |
2. Das Gehalt des Bürgermeisters oder des Schöffen, erhöht um den | 2. Das Gehalt des Bürgermeisters oder des Schöffen, erhöht um den |
Betrag zum Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als | Betrag zum Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als |
das Gehalt eines Bürgermeisters beziehungsweise eines Schöffen einer | das Gehalt eines Bürgermeisters beziehungsweise eines Schöffen einer |
Gemeinde mit 50.000 Einwohnern. | Gemeinde mit 50.000 Einwohnern. |
Der Gesetzgeber gibt dem König den Auftrag, die Art und Weise zu | Der Gesetzgeber gibt dem König den Auftrag, die Art und Weise zu |
bestimmen, wie die Gemeinde vorgehen muss, um den vom Bürgermeister, | bestimmen, wie die Gemeinde vorgehen muss, um den vom Bürgermeister, |
Schöffen oder Gemeinderatsmitglied erlittenen Einkommensausfall | Schöffen oder Gemeinderatsmitglied erlittenen Einkommensausfall |
auszugleichen. Dies ist im Königlichen Erlass vom 29. März 2000 zur | auszugleichen. Dies ist im Königlichen Erlass vom 29. März 2000 zur |
Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der | Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der |
Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen | Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen |
(2) erfolgt. | (2) erfolgt. |
Zu diesem Zweck wurde folgendes System ausgearbeitet: | Zu diesem Zweck wurde folgendes System ausgearbeitet: |
A) Art und Weise der Antragstellung | A) Art und Weise der Antragstellung |
1. Das Gemeinderatsmitglied, das eine Erhöhung seiner | 1. Das Gemeinderatsmitglied, das eine Erhöhung seiner |
Anwesenheitsgelder erhalten möchte, reicht seinen Antrag beim | Anwesenheitsgelder erhalten möchte, reicht seinen Antrag beim |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein. Der Antrag wird per | Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein. Der Antrag wird per |
Einschreiben gestellt. Das Gemeinderatsmitglied fügt seinem Antrag | Einschreiben gestellt. Das Gemeinderatsmitglied fügt seinem Antrag |
folgende Bescheinigungen bei: | folgende Bescheinigungen bei: |
a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers: | a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers: |
- entweder mit Angabe des Gesamtbruttobetrags der Anwesenheitsgelder, | - entweder mit Angabe des Gesamtbruttobetrags der Anwesenheitsgelder, |
die dem Ratsmitglied im Laufe des Jahres vor Einreichung des Antrags | die dem Ratsmitglied im Laufe des Jahres vor Einreichung des Antrags |
bewilligt worden sind, | bewilligt worden sind, |
- oder, wenn das Gemeinderatsmitglied vor weniger als einem Jahr sein | - oder, wenn das Gemeinderatsmitglied vor weniger als einem Jahr sein |
Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der | Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der |
Multiplikation des durchschnittlichen Monatsbetrags des | Multiplikation des durchschnittlichen Monatsbetrags des |
Anwesenheitsgeldes mit zwölf ergibt. | Anwesenheitsgeldes mit zwölf ergibt. |
Auf der vom Gemeindeeinnehmer ausgestellten Bescheinigung wird | Auf der vom Gemeindeeinnehmer ausgestellten Bescheinigung wird |
ebenfalls die Anzahl Ratsversammlungen angegeben, denen das betroffene | ebenfalls die Anzahl Ratsversammlungen angegeben, denen das betroffene |
Gemeinderatsmitglied während des betreffenden Zeitraums beigewohnt | Gemeinderatsmitglied während des betreffenden Zeitraums beigewohnt |
hat, | hat, |
b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere | b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere |
gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, | gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, |
Entschädigungen oder Zulagen, die wegen der Anwesenheitsgelder, die | Entschädigungen oder Zulagen, die wegen der Anwesenheitsgelder, die |
das Gemeinderatsmitglied bezieht, vermindert oder gestrichen werden. | das Gemeinderatsmitglied bezieht, vermindert oder gestrichen werden. |
Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden: | Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden: |
- der Betrag der Minderung, | - der Betrag der Minderung, |
- die Erhöhung des Anwesenheitsgeldes, die vorzusehen ist, damit das | - die Erhöhung des Anwesenheitsgeldes, die vorzusehen ist, damit das |
betroffene Gemeinderatsmitglied gerade wegen dieser Erhöhungen keinen | betroffene Gemeinderatsmitglied gerade wegen dieser Erhöhungen keinen |
weiteren Einkommensausfall erleidet. Der Staatsrat hat nämlich darauf | weiteren Einkommensausfall erleidet. Der Staatsrat hat nämlich darauf |
hingewiesen, dass die von der Gemeinde bewilligten Erhöhungen des | hingewiesen, dass die von der Gemeinde bewilligten Erhöhungen des |
Anwesenheitsgeldes ihrerseits zu einer weiteren Minderung dieser | Anwesenheitsgeldes ihrerseits zu einer weiteren Minderung dieser |
Ersatzeinkünfte führen können, durch die ein weiterer Antrag auf | Ersatzeinkünfte führen können, durch die ein weiterer Antrag auf |
Erhöhung zum Ausgleich dieses neuen Einkommensausfalls des Betroffenen | Erhöhung zum Ausgleich dieses neuen Einkommensausfalls des Betroffenen |
gerechtfertigt werden kann. | gerechtfertigt werden kann. |
Nach Ansicht des Staatsrates besteht die Gefahr, dass das Verfahren so | Nach Ansicht des Staatsrates besteht die Gefahr, dass das Verfahren so |
oft wiederholt wird, bis der Betrag, der mit dem Ersatzeinkommen | oft wiederholt wird, bis der Betrag, der mit dem Ersatzeinkommen |
übereinstimmt, von der Gemeinde übernommen wird. | übereinstimmt, von der Gemeinde übernommen wird. |
2. Das Gehalt der Bürgermeister und Schöffen von Gemeinden mit weniger | 2. Das Gehalt der Bürgermeister und Schöffen von Gemeinden mit weniger |
als 50.000 Einwohnern kann auch erhöht werden. Zu diesem Zweck muss | als 50.000 Einwohnern kann auch erhöht werden. Zu diesem Zweck muss |
der Antrag ebenfalls per Einschreiben beim Bürgermeister- und | der Antrag ebenfalls per Einschreiben beim Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium eingereicht werden. | Schöffenkollegium eingereicht werden. |
Der Bürgermeister oder der Schöffe fügt diesem Antrag folgende | Der Bürgermeister oder der Schöffe fügt diesem Antrag folgende |
Bescheinigungen bei: | Bescheinigungen bei: |
a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers: | a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers: |
- entweder mit Angabe des Gesamtbetrags des Bruttogehalts, das der | - entweder mit Angabe des Gesamtbetrags des Bruttogehalts, das der |
Bürgermeister oder der Schöffe im Laufe des Jahres vor Einreichung des | Bürgermeister oder der Schöffe im Laufe des Jahres vor Einreichung des |
Antrags bezogen hat, | Antrags bezogen hat, |
- oder, wenn der Bürgermeister oder der Schöffe vor weniger als einem | - oder, wenn der Bürgermeister oder der Schöffe vor weniger als einem |
Jahr sein Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der | Jahr sein Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der |
Multiplikation des Bruttomonatsgehalts als Bürgermeister oder als | Multiplikation des Bruttomonatsgehalts als Bürgermeister oder als |
Schöffe mit zwölf ergibt. | Schöffe mit zwölf ergibt. |
Hat der Bürgermeister oder der Schöffe aufgrund von Artikel 19 § 1 | Hat der Bürgermeister oder der Schöffe aufgrund von Artikel 19 § 1 |
Absatz 4 des neuen Gemeindegesetzes auch eine Minderung seines Gehalts | Absatz 4 des neuen Gemeindegesetzes auch eine Minderung seines Gehalts |
erhalten, wird auf der Bescheinigung ausserdem der Betrag dieser | erhalten, wird auf der Bescheinigung ausserdem der Betrag dieser |
Minderung angegeben. | Minderung angegeben. |
b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere | b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere |
gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, | gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, |
Entschädigungen oder Zulagen, die wegen des Gehalts, das der | Entschädigungen oder Zulagen, die wegen des Gehalts, das der |
Bürgermeister oder Schöffe bezieht, vermindert oder gestrichen werden. | Bürgermeister oder Schöffe bezieht, vermindert oder gestrichen werden. |
Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden: | Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden: |
- der Betrag der Minderung, | - der Betrag der Minderung, |
- wenn der Antragsteller eine Minderung seines Gehalts als | - wenn der Antragsteller eine Minderung seines Gehalts als |
Bürgermeister oder Schöffe beantragt und erhalten hat, der zusätzliche | Bürgermeister oder Schöffe beantragt und erhalten hat, der zusätzliche |
Anteil des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, auf den der | Anteil des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, auf den der |
betroffene Mandatsträger verzichten müsste, um den vollen Anspruch auf | betroffene Mandatsträger verzichten müsste, um den vollen Anspruch auf |
seine anderen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter, | seine anderen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter, |
Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen behalten zu können, | Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen behalten zu können, |
- die Erhöhungen des Gehalts, die vorzusehen sind, damit der | - die Erhöhungen des Gehalts, die vorzusehen sind, damit der |
betroffene Schöffe oder Bürgermeister gerade wegen dieser Erhöhung | betroffene Schöffe oder Bürgermeister gerade wegen dieser Erhöhung |
keinerlei Einkommensausfall erleidet. Diese Bestimmung beruht auch auf | keinerlei Einkommensausfall erleidet. Diese Bestimmung beruht auch auf |
vorerwähnte Anmerkung des Staatsrates. | vorerwähnte Anmerkung des Staatsrates. |
B) Bearbeitung des Antrags | B) Bearbeitung des Antrags |
a) Verfahren | a) Verfahren |
1. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium setzt den Antrag auf die | 1. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium setzt den Antrag auf die |
Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung nach Eingang des | Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung nach Eingang des |
Antrags. Es formuliert einen Vorschlag, der dem Gemeinderat vorgelegt | Antrags. Es formuliert einen Vorschlag, der dem Gemeinderat vorgelegt |
wird. | wird. |
2. Der Rat kann den Vorschlag annehmen, abändern oder ablehnen. Er | 2. Der Rat kann den Vorschlag annehmen, abändern oder ablehnen. Er |
kann sowohl dem betroffenen Mandatsträger als auch den betroffenen | kann sowohl dem betroffenen Mandatsträger als auch den betroffenen |
Zahlstellen zusätzliche Fragen stellen. Danach wird der Antrag erneut | Zahlstellen zusätzliche Fragen stellen. Danach wird der Antrag erneut |
auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt. | auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt. |
3. Das Kollegium notifiziert dem Betroffenen den Beschluss des Rates | 3. Das Kollegium notifiziert dem Betroffenen den Beschluss des Rates |
per Einschreiben. | per Einschreiben. |
b) Datum des Wirksamwerdens | b) Datum des Wirksamwerdens |
Die Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird wirksam mit | Die Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird wirksam mit |
dem Ersten des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat | dem Ersten des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat |
bewilligt worden ist. | bewilligt worden ist. |
c) Änderung der Lage des Mandatsträgers | c) Änderung der Lage des Mandatsträgers |
Im Fall einer Änderung der finanziellen Lage des Mandatsträgers muss | Im Fall einer Änderung der finanziellen Lage des Mandatsträgers muss |
der Betroffene dem Rat dies unverzüglich per Einschreiben mitteilen. | der Betroffene dem Rat dies unverzüglich per Einschreiben mitteilen. |
d) Inkrafttreten des Königlichen Erlasses | d) Inkrafttreten des Königlichen Erlasses |
Das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1 | Das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1 |
des neuen Gemeindegesetzes ist am 1. August 1999 in Kraft getreten. | des neuen Gemeindegesetzes ist am 1. August 1999 in Kraft getreten. |
Deshalb tritt der Königliche Erlass vom 29. März 2000 zur Festlegung | Deshalb tritt der Königliche Erlass vom 29. März 2000 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der | der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der |
Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen | Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen |
auch an diesem Datum in Kraft. | auch an diesem Datum in Kraft. |
Der Mandatsträger, der sich auf dieses Gesetz oder auf diesen | Der Mandatsträger, der sich auf dieses Gesetz oder auf diesen |
Königlichen Erlass berufen möchte, kann also einen Antrag mit | Königlichen Erlass berufen möchte, kann also einen Antrag mit |
rückwirkender Kraft bis zum 1. August 1999 einreichen. Hierbei handelt | rückwirkender Kraft bis zum 1. August 1999 einreichen. Hierbei handelt |
es sich um eine Ausnahme von der Regel, nach der die Erhöhung der | es sich um eine Ausnahme von der Regel, nach der die Erhöhung der |
Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wirksam wird mit dem Ersten des | Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wirksam wird mit dem Ersten des |
Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat bewilligt worden | Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat bewilligt worden |
ist. | ist. |
C) Allgemeine Anmerkung | C) Allgemeine Anmerkung |
Bezieht der Mandatsträger verschiedene gesetzliche oder | Bezieht der Mandatsträger verschiedene gesetzliche oder |
verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen, | verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen, |
muss er eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen vorlegen. | muss er eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen vorlegen. |
Die eventuelle Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird | Die eventuelle Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird |
auf der Grundlage des Gesamtbetrags, den der Mandatsträger erhält, | auf der Grundlage des Gesamtbetrags, den der Mandatsträger erhält, |
berechnet. | berechnet. |
Ich möchte Sie bitten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um | Ich möchte Sie bitten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um |
vorliegendes Rundschreiben im Verwaltungsblatt Ihrer Provinz zu | vorliegendes Rundschreiben im Verwaltungsblatt Ihrer Provinz zu |
veröffentlichen. | veröffentlichen. |
Es wird ebenfalls im Belgischen Staatsblatt erscheinen. | Es wird ebenfalls im Belgischen Staatsblatt erscheinen. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. Duquesne | A. Duquesne |
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Nota's | Nota's |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 1999 | (1) Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 1999 |
(2) Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2000 | (2) Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2000 |