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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/05/2000
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Circulaire. - Arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins. - Traduction allemande Omzendbrief. - Koninklijk besluit van 29 maart 2000 houdende nadere regels aangaande de verhoging van het presentiegeld van gemeenteraadsleden en van de wedde van burgemeesters en schepenen. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR 12 MAI 2000. - Circulaire. - Arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2000. - Omzendbrief. - Koninklijk besluit van 29 maart 2000 houdende nadere regels aangaande de verhoging van het presentiegeld van gemeenteraadsleden en van de wedde van burgemeesters en schepenen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 mai 2000 relative à de Minister van Binnenlandse Zaken van 12 mei 2000 betreffende het
l'arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration koninklijk besluit van 29 maart 2000 houdende nadere regels aangaande
des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des de verhoging van het presentiegeld van gemeenteraadsleden en van de
bourgmestres et échevins (Moniteur belge du 3 juin 2000), établie par wedde van burgemeesters en schepenen (Belgisch Staatsblad van 3 juni
le Service central de traduction allemande du Commissariat 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
12. MAI 2000 - Rundschreiben - Königlicher Erlass vom 29. März 2000 12. MAI 2000 - Rundschreiben - Königlicher Erlass vom 29. März 2000
zur Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder zur Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder
der Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und der Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und
Schöffen Schöffen
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
Zur Information: Zur Information:
An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
An die Gemeinderatsmitglieder An die Gemeinderatsmitglieder
Sehr geehrte Frauen und Herren Gouverneure, Sehr geehrte Frauen und Herren Gouverneure,
Sehr geehrte Frauen und Herren Bürgermeister, Sehr geehrte Frauen und Herren Bürgermeister,
Sehr geehrte Frauen und Herren Schöffen, Sehr geehrte Frauen und Herren Schöffen,
Sehr geehrte Frauen und Herren Gemeinderatsmitglieder, Sehr geehrte Frauen und Herren Gemeinderatsmitglieder,
mit dem Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § mit dem Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 §
1 des neuen Gemeindegesetzes (1) wird der Gemeinde die Befugnis 1 des neuen Gemeindegesetzes (1) wird der Gemeinde die Befugnis
zuerkannt: zuerkannt:
- die Anwesenheitsgelder eines Gemeinderatsmitglieds zu erhöhen, wenn - die Anwesenheitsgelder eines Gemeinderatsmitglieds zu erhöhen, wenn
dieses Ratsmitglied über andere gesetzliche oder verordnungsgemässe dieses Ratsmitglied über andere gesetzliche oder verordnungsgemässe
Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen verfügt, die wegen Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen verfügt, die wegen
dieser Anwesenheitsgelder vermindert werden. dieser Anwesenheitsgelder vermindert werden.
Im Gesetz vom 4. Mai 1999 werden zwei Bedingungen gestellt: Im Gesetz vom 4. Mai 1999 werden zwei Bedingungen gestellt:
1. Das betroffene Gemeinderatsmitglied muss den diesbezüglichen Antrag 1. Das betroffene Gemeinderatsmitglied muss den diesbezüglichen Antrag
selber stellen. selber stellen.
2. Der Betrag der Anwesenheitsgelder, erhöht um den Betrag zum 2. Der Betrag der Anwesenheitsgelder, erhöht um den Betrag zum
Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als das Gehalt Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als das Gehalt
eines Schöffen einer Gemeinde mit 50.000 Einwohnern, eines Schöffen einer Gemeinde mit 50.000 Einwohnern,
- das Gehalt eines Bürgermeisters oder eines Schöffen zu erhöhen, wenn - das Gehalt eines Bürgermeisters oder eines Schöffen zu erhöhen, wenn
dieser Bürgermeister oder dieser Schöffe über andere gesetzliche oder dieser Bürgermeister oder dieser Schöffe über andere gesetzliche oder
verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen
verfügt, die wegen des Gehalts, das er als Schöffe oder Bürgermeister verfügt, die wegen des Gehalts, das er als Schöffe oder Bürgermeister
bezieht, vermindert werden. bezieht, vermindert werden.
Diesem Punkt werden auch folgende Bedingungen hinzugefügt: Diesem Punkt werden auch folgende Bedingungen hinzugefügt:
1. Der betroffene Bürgermeister oder Schöffe muss den diesbezüglichen 1. Der betroffene Bürgermeister oder Schöffe muss den diesbezüglichen
Antrag selber stellen. Antrag selber stellen.
2. Das Gehalt des Bürgermeisters oder des Schöffen, erhöht um den 2. Das Gehalt des Bürgermeisters oder des Schöffen, erhöht um den
Betrag zum Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als Betrag zum Ausgleich des Einkommensausfalls, darf nie höher sein als
das Gehalt eines Bürgermeisters beziehungsweise eines Schöffen einer das Gehalt eines Bürgermeisters beziehungsweise eines Schöffen einer
Gemeinde mit 50.000 Einwohnern. Gemeinde mit 50.000 Einwohnern.
Der Gesetzgeber gibt dem König den Auftrag, die Art und Weise zu Der Gesetzgeber gibt dem König den Auftrag, die Art und Weise zu
bestimmen, wie die Gemeinde vorgehen muss, um den vom Bürgermeister, bestimmen, wie die Gemeinde vorgehen muss, um den vom Bürgermeister,
Schöffen oder Gemeinderatsmitglied erlittenen Einkommensausfall Schöffen oder Gemeinderatsmitglied erlittenen Einkommensausfall
auszugleichen. Dies ist im Königlichen Erlass vom 29. März 2000 zur auszugleichen. Dies ist im Königlichen Erlass vom 29. März 2000 zur
Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der
Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen
(2) erfolgt. (2) erfolgt.
Zu diesem Zweck wurde folgendes System ausgearbeitet: Zu diesem Zweck wurde folgendes System ausgearbeitet:
A) Art und Weise der Antragstellung A) Art und Weise der Antragstellung
1. Das Gemeinderatsmitglied, das eine Erhöhung seiner 1. Das Gemeinderatsmitglied, das eine Erhöhung seiner
Anwesenheitsgelder erhalten möchte, reicht seinen Antrag beim Anwesenheitsgelder erhalten möchte, reicht seinen Antrag beim
Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein. Der Antrag wird per Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein. Der Antrag wird per
Einschreiben gestellt. Das Gemeinderatsmitglied fügt seinem Antrag Einschreiben gestellt. Das Gemeinderatsmitglied fügt seinem Antrag
folgende Bescheinigungen bei: folgende Bescheinigungen bei:
a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers: a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers:
- entweder mit Angabe des Gesamtbruttobetrags der Anwesenheitsgelder, - entweder mit Angabe des Gesamtbruttobetrags der Anwesenheitsgelder,
die dem Ratsmitglied im Laufe des Jahres vor Einreichung des Antrags die dem Ratsmitglied im Laufe des Jahres vor Einreichung des Antrags
bewilligt worden sind, bewilligt worden sind,
- oder, wenn das Gemeinderatsmitglied vor weniger als einem Jahr sein - oder, wenn das Gemeinderatsmitglied vor weniger als einem Jahr sein
Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der
Multiplikation des durchschnittlichen Monatsbetrags des Multiplikation des durchschnittlichen Monatsbetrags des
Anwesenheitsgeldes mit zwölf ergibt. Anwesenheitsgeldes mit zwölf ergibt.
Auf der vom Gemeindeeinnehmer ausgestellten Bescheinigung wird Auf der vom Gemeindeeinnehmer ausgestellten Bescheinigung wird
ebenfalls die Anzahl Ratsversammlungen angegeben, denen das betroffene ebenfalls die Anzahl Ratsversammlungen angegeben, denen das betroffene
Gemeinderatsmitglied während des betreffenden Zeitraums beigewohnt Gemeinderatsmitglied während des betreffenden Zeitraums beigewohnt
hat, hat,
b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere
gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen,
Entschädigungen oder Zulagen, die wegen der Anwesenheitsgelder, die Entschädigungen oder Zulagen, die wegen der Anwesenheitsgelder, die
das Gemeinderatsmitglied bezieht, vermindert oder gestrichen werden. das Gemeinderatsmitglied bezieht, vermindert oder gestrichen werden.
Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden: Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden:
- der Betrag der Minderung, - der Betrag der Minderung,
- die Erhöhung des Anwesenheitsgeldes, die vorzusehen ist, damit das - die Erhöhung des Anwesenheitsgeldes, die vorzusehen ist, damit das
betroffene Gemeinderatsmitglied gerade wegen dieser Erhöhungen keinen betroffene Gemeinderatsmitglied gerade wegen dieser Erhöhungen keinen
weiteren Einkommensausfall erleidet. Der Staatsrat hat nämlich darauf weiteren Einkommensausfall erleidet. Der Staatsrat hat nämlich darauf
hingewiesen, dass die von der Gemeinde bewilligten Erhöhungen des hingewiesen, dass die von der Gemeinde bewilligten Erhöhungen des
Anwesenheitsgeldes ihrerseits zu einer weiteren Minderung dieser Anwesenheitsgeldes ihrerseits zu einer weiteren Minderung dieser
Ersatzeinkünfte führen können, durch die ein weiterer Antrag auf Ersatzeinkünfte führen können, durch die ein weiterer Antrag auf
Erhöhung zum Ausgleich dieses neuen Einkommensausfalls des Betroffenen Erhöhung zum Ausgleich dieses neuen Einkommensausfalls des Betroffenen
gerechtfertigt werden kann. gerechtfertigt werden kann.
Nach Ansicht des Staatsrates besteht die Gefahr, dass das Verfahren so Nach Ansicht des Staatsrates besteht die Gefahr, dass das Verfahren so
oft wiederholt wird, bis der Betrag, der mit dem Ersatzeinkommen oft wiederholt wird, bis der Betrag, der mit dem Ersatzeinkommen
übereinstimmt, von der Gemeinde übernommen wird. übereinstimmt, von der Gemeinde übernommen wird.
2. Das Gehalt der Bürgermeister und Schöffen von Gemeinden mit weniger 2. Das Gehalt der Bürgermeister und Schöffen von Gemeinden mit weniger
als 50.000 Einwohnern kann auch erhöht werden. Zu diesem Zweck muss als 50.000 Einwohnern kann auch erhöht werden. Zu diesem Zweck muss
der Antrag ebenfalls per Einschreiben beim Bürgermeister- und der Antrag ebenfalls per Einschreiben beim Bürgermeister- und
Schöffenkollegium eingereicht werden. Schöffenkollegium eingereicht werden.
Der Bürgermeister oder der Schöffe fügt diesem Antrag folgende Der Bürgermeister oder der Schöffe fügt diesem Antrag folgende
Bescheinigungen bei: Bescheinigungen bei:
a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers: a) eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers:
- entweder mit Angabe des Gesamtbetrags des Bruttogehalts, das der - entweder mit Angabe des Gesamtbetrags des Bruttogehalts, das der
Bürgermeister oder der Schöffe im Laufe des Jahres vor Einreichung des Bürgermeister oder der Schöffe im Laufe des Jahres vor Einreichung des
Antrags bezogen hat, Antrags bezogen hat,
- oder, wenn der Bürgermeister oder der Schöffe vor weniger als einem - oder, wenn der Bürgermeister oder der Schöffe vor weniger als einem
Jahr sein Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der Jahr sein Amt angetreten hat, mit Angabe des Betrags, der sich aus der
Multiplikation des Bruttomonatsgehalts als Bürgermeister oder als Multiplikation des Bruttomonatsgehalts als Bürgermeister oder als
Schöffe mit zwölf ergibt. Schöffe mit zwölf ergibt.
Hat der Bürgermeister oder der Schöffe aufgrund von Artikel 19 § 1 Hat der Bürgermeister oder der Schöffe aufgrund von Artikel 19 § 1
Absatz 4 des neuen Gemeindegesetzes auch eine Minderung seines Gehalts Absatz 4 des neuen Gemeindegesetzes auch eine Minderung seines Gehalts
erhalten, wird auf der Bescheinigung ausserdem der Betrag dieser erhalten, wird auf der Bescheinigung ausserdem der Betrag dieser
Minderung angegeben. Minderung angegeben.
b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere b) eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere
gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen,
Entschädigungen oder Zulagen, die wegen des Gehalts, das der Entschädigungen oder Zulagen, die wegen des Gehalts, das der
Bürgermeister oder Schöffe bezieht, vermindert oder gestrichen werden. Bürgermeister oder Schöffe bezieht, vermindert oder gestrichen werden.
Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden: Auf der Bescheinigung müssen folgende Angaben vermerkt werden:
- der Betrag der Minderung, - der Betrag der Minderung,
- wenn der Antragsteller eine Minderung seines Gehalts als - wenn der Antragsteller eine Minderung seines Gehalts als
Bürgermeister oder Schöffe beantragt und erhalten hat, der zusätzliche Bürgermeister oder Schöffe beantragt und erhalten hat, der zusätzliche
Anteil des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, auf den der Anteil des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, auf den der
betroffene Mandatsträger verzichten müsste, um den vollen Anspruch auf betroffene Mandatsträger verzichten müsste, um den vollen Anspruch auf
seine anderen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter, seine anderen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter,
Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen behalten zu können, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen behalten zu können,
- die Erhöhungen des Gehalts, die vorzusehen sind, damit der - die Erhöhungen des Gehalts, die vorzusehen sind, damit der
betroffene Schöffe oder Bürgermeister gerade wegen dieser Erhöhung betroffene Schöffe oder Bürgermeister gerade wegen dieser Erhöhung
keinerlei Einkommensausfall erleidet. Diese Bestimmung beruht auch auf keinerlei Einkommensausfall erleidet. Diese Bestimmung beruht auch auf
vorerwähnte Anmerkung des Staatsrates. vorerwähnte Anmerkung des Staatsrates.
B) Bearbeitung des Antrags B) Bearbeitung des Antrags
a) Verfahren a) Verfahren
1. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium setzt den Antrag auf die 1. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium setzt den Antrag auf die
Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung nach Eingang des Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung nach Eingang des
Antrags. Es formuliert einen Vorschlag, der dem Gemeinderat vorgelegt Antrags. Es formuliert einen Vorschlag, der dem Gemeinderat vorgelegt
wird. wird.
2. Der Rat kann den Vorschlag annehmen, abändern oder ablehnen. Er 2. Der Rat kann den Vorschlag annehmen, abändern oder ablehnen. Er
kann sowohl dem betroffenen Mandatsträger als auch den betroffenen kann sowohl dem betroffenen Mandatsträger als auch den betroffenen
Zahlstellen zusätzliche Fragen stellen. Danach wird der Antrag erneut Zahlstellen zusätzliche Fragen stellen. Danach wird der Antrag erneut
auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt. auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt.
3. Das Kollegium notifiziert dem Betroffenen den Beschluss des Rates 3. Das Kollegium notifiziert dem Betroffenen den Beschluss des Rates
per Einschreiben. per Einschreiben.
b) Datum des Wirksamwerdens b) Datum des Wirksamwerdens
Die Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird wirksam mit Die Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird wirksam mit
dem Ersten des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat dem Ersten des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat
bewilligt worden ist. bewilligt worden ist.
c) Änderung der Lage des Mandatsträgers c) Änderung der Lage des Mandatsträgers
Im Fall einer Änderung der finanziellen Lage des Mandatsträgers muss Im Fall einer Änderung der finanziellen Lage des Mandatsträgers muss
der Betroffene dem Rat dies unverzüglich per Einschreiben mitteilen. der Betroffene dem Rat dies unverzüglich per Einschreiben mitteilen.
d) Inkrafttreten des Königlichen Erlasses d) Inkrafttreten des Königlichen Erlasses
Das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1 Das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1
des neuen Gemeindegesetzes ist am 1. August 1999 in Kraft getreten. des neuen Gemeindegesetzes ist am 1. August 1999 in Kraft getreten.
Deshalb tritt der Königliche Erlass vom 29. März 2000 zur Festlegung Deshalb tritt der Königliche Erlass vom 29. März 2000 zur Festlegung
der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der
Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen
auch an diesem Datum in Kraft. auch an diesem Datum in Kraft.
Der Mandatsträger, der sich auf dieses Gesetz oder auf diesen Der Mandatsträger, der sich auf dieses Gesetz oder auf diesen
Königlichen Erlass berufen möchte, kann also einen Antrag mit Königlichen Erlass berufen möchte, kann also einen Antrag mit
rückwirkender Kraft bis zum 1. August 1999 einreichen. Hierbei handelt rückwirkender Kraft bis zum 1. August 1999 einreichen. Hierbei handelt
es sich um eine Ausnahme von der Regel, nach der die Erhöhung der es sich um eine Ausnahme von der Regel, nach der die Erhöhung der
Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wirksam wird mit dem Ersten des Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wirksam wird mit dem Ersten des
Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat bewilligt worden Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat bewilligt worden
ist. ist.
C) Allgemeine Anmerkung C) Allgemeine Anmerkung
Bezieht der Mandatsträger verschiedene gesetzliche oder Bezieht der Mandatsträger verschiedene gesetzliche oder
verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen, verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen,
muss er eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen vorlegen. muss er eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen vorlegen.
Die eventuelle Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird Die eventuelle Erhöhung der Anwesenheitsgelder oder des Gehalts wird
auf der Grundlage des Gesamtbetrags, den der Mandatsträger erhält, auf der Grundlage des Gesamtbetrags, den der Mandatsträger erhält,
berechnet. berechnet.
Ich möchte Sie bitten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Ich möchte Sie bitten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um
vorliegendes Rundschreiben im Verwaltungsblatt Ihrer Provinz zu vorliegendes Rundschreiben im Verwaltungsblatt Ihrer Provinz zu
veröffentlichen. veröffentlichen.
Es wird ebenfalls im Belgischen Staatsblatt erscheinen. Es wird ebenfalls im Belgischen Staatsblatt erscheinen.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. Duquesne A. Duquesne
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Nota's Nota's
Fussnoten Fussnoten
(1) Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 1999 (1) Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 1999
(2) Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2000 (2) Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2000
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