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Arrêté Royal du 12 janvier 2023
publié le 19 décembre 2024

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la parenté sociale et le congé parental. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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19/12/2024
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12/01/2023
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12 JANVIER 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la parenté sociale et le congé parental. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2023 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la parenté sociale et le congé parental (Moniteur belge du 25 janvier 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der sozialen Elternschaft und des Elternurlaubs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 28.

Juni 2022;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 556 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. Juli 2022;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 31. August 2022; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 3. Oktober 2022;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.482/2 des Staatsrates vom 30. November 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel VIII.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. August 2005, wird durch die Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. "Pflegekind": Kind, für das ein Personalmitglied oder sein Ehepartner beziehungsweise seine Ehepartnerin im Rahmen einer Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist, "4. "langfristiger Pflegeelternschaft": die Pflegeelternschaft, bei der von vornherein feststeht, dass das Kind für mindestens sechs Monate in derselben Pflegefamilie bei demselben Pflegeelternteil beziehungsweise bei denselben Pflegeeltern untergebracht wird, und im Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser Familie im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der die Familie, der Pflegeelternteil oder die Pflegeeltern ihren Wohnort haben, eingetragen ist."

Art. 2 - Artikel VIII.IV.7 § 1 Absatz 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.Person, die im Hinblick auf ihre Adoption oder die Ausübung einer Pflegevormundschaft aufgenommen worden ist,". b) Eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4. Pflegekind, das zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel VIII.I.1 Nr. 3 in die Familie des Personalmitglieds aufgenommen worden ist."

Art. 3 - Artikel VIII.VII.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. VIII.VII.1 - Personalmitgliedern im aktiven Dienst, mit Ausnahme der Anwärter, wird bei Geburt oder Adoption eines Kindes ein Elternurlaub gewährt, der wie folgt genommen werden kann: - entweder während eines Zeitraums von drei Monaten als Vollzeiturlaub. Auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds kann dieser Zeitraum in Monate aufgeteilt werden, - oder während eines Zeitraums von sechs Monaten in Form einer Verkürzung ihrer Leistungen um die Hälfte, wenn sie vollzeitbeschäftigt sind. Auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds kann dieser Zeitraum in Zeiträume von zwei Monaten oder ein Vielfaches davon aufgeteilt werden, - oder während eines Zeitraums von fünfzehn Monaten in Form einer Verkürzung ihrer Leistungen um ein Fünftel, wenn sie vollzeitbeschäftigt sind. Auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds kann dieser Zeitraum in Zeiträume von fünf Monaten oder ein Vielfaches davon aufgeteilt werden.

Personalmitglieder haben bei Inanspruchnahme des Elternurlaubs die Möglichkeit, die verschiedenen in Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten anzuwenden. Bei einem Wechsel der Form der Inanspruchnahme ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass ein Monat Vollzeiturlaub zwei Monaten Leistungskürzung um die Hälfte und fünf Monaten Leistungskürzung um ein Fünftel entspricht.

Ein Personalmitglied hat Anspruch auf Elternurlaub: - anlässlich der Geburt seines Kindes, bis das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht, - im Rahmen der Adoption eines Kindes während eines Zeitraums ab der Eintragung des Kindes als Haushaltsmitglied ins Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der Gemeinde, in der das Personalmitglied seinen Wohnort hat, bis das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht.

Wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden, gibt es keine Altersgrenze.

Die Bedingung in Bezug auf den zwölften Geburtstag muss spätestens während des laufenden Elternurlaubs erfüllt sein."

Art. 4 - Die Überschrift von Teil VIII Titel VIII RSPol, ersetzt durch die Königlichen Erlasse vom 10. März 2008 und 29. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "TITEL VIII - ADOPTIONSURLAUB, AUFNAHMEURLAUB, PFLEGEELTERNURLAUB UND PFLEGEBETREUUNGSURLAUB".

Art. 5 - Artikel VIII.VIII.1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. März 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. VIII.VIII.1 - § 1 - Ein Adoptionsurlaub wird Personalmitgliedern, mit Ausnahme der Anwärter, die ein minderjähriges Kind adoptieren, während eines Zeitraums von höchstens sechs Wochen gewährt.

Der Adoptionsurlaub von sechs Wochen pro Adoptivelternteil wird für den Adoptivelternteil oder für beide Adoptivelternteile zusammen wie folgt verlängert: 1. um drei Wochen ab dem 1.Januar 2023, 2. um vier Wochen ab dem 1.Januar 2025, 3. um fünf Wochen ab dem 1.Januar 2027.

Wenn es zwei Adoptivelternteile gibt, teilen diese die zusätzlichen Wochen unter sich auf.

Der Urlaub kann in Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den sieben Monaten nach der Aufnahme des Kindes in die Familie des betreffenden Personalmitglieds genommen werden. Im Rahmen einer internationalen Adoption kann das Personalmitglied auf seinen Antrag hin höchstens vier Wochen dieses Urlaubs nehmen, bevor das Kind tatsächlich in die Familie aufgenommen wird, um die tatsächliche Aufnahme des Kindes in seine Familie vorzubereiten. § 2 - Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels in Anspruch nehmen möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei denn, die zuständige Behörde akzeptiert auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist.

Die betreffenden Personalmitglieder müssen folgende Unterlagen vorlegen: 1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft ausgestellte Bescheinigung, die die Zuweisung des Kindes an das Personalmitglied bestätigt, um den Urlaub von höchstens vier Wochen zu erhalten, bevor das Kind im Rahmen einer internationalen Adoption in die Familie aufgenommen wird, 2.eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den verbleibenden Urlaub nehmen zu können, 3. eine ehrenwörtliche Erklärung, die je nach Fall die Aufteilung der zusätzlichen Wochen Adoptionsurlaub unter beide Adoptivelternteile oder die Zuweisung dieser Wochen an den einzigen Adoptivelternteil, der diesen Urlaub in Anspruch nimmt, bescheinigt.Diese ehrenwörtliche Erklärung, die von beiden Adoptivelternteilen unterzeichnet wird, ist nur dann notwendig, wenn die Adoptivfamilie aus zwei Adoptivelternteilen besteht. § 3 - Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden.

Bei gleichzeitiger Adoption mehrerer minderjähriger Kinder wird die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs um zwei Wochen pro Adoptivelternteil verlängert.

Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird für Geburten ab dem 1.

Januar 2023 um vier Wochen gekürzt, wenn das Personalmitglied für dasselbe Kind umstandsbedingten Urlaub in Anwendung von Artikel VIII.IV.1 § 1 Nr. 2 oder Urlaub anlässlich einer Geburt in Anwendung von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge in Anspruch genommen hat.

Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird um die Anzahl Wochen Aufnahmeurlaub in Anwendung von VIII.VIII.2, die das Personalmitglied bereits für dasselbe Kind in Anspruch genommen hat, gekürzt."

Art. 6 - Artikel VIII.VIII.2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. März 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen" aufgehoben.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "im Sinne der Kinderzulagenregelung" und den Wörtern "zuerkannt werden" die Wörter "oder mindestens neun Punkte in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung" eingefügt. Art. 7 - In Teil VIII Titel VIII RSPol wird ein Artikel VIII.VIII.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VIII.VIII.4 - § 1 - Unbeschadet des Artikels VIII.VIII.3 haben Personalmitglieder, die vom Gericht, von einem von einer zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten "Aide à la Jeunesse", vom "Comité Bijzondere Jeugdbijstand" oder vom Jugendhilfedienst als Pflegeelternteil bestimmt worden sind und die im Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft ein minderjähriges Kind in ihre Familie aufnehmen, ein einziges Mal während eines ununterbrochenen Zeitraums von höchstens sechs Wochen Anspruch auf Pflegeelternurlaub, um sich um dieses Kind zu kümmern.

Wenn sich Personalmitglieder dafür entscheiden, die im Rahmen des Pflegeelternurlaubs vorgesehene Maximalanzahl Wochen nicht in Anspruch zu nehmen, muss der Urlaub mindestens eine Woche oder ein Vielfaches einer Woche betragen.

Der Pflegeelternurlaub von sechs Wochen pro Elternteil wird für den Pflegeelternteil oder für beide Pflegeelternteile zusammen wie folgt verlängert: 1. um drei Wochen ab dem 1.Januar 2023, 2. um vier Wochen ab dem 1.Januar 2025, 3. um fünf Wochen ab dem 1.Januar 2027.

Wenn die Pflegefamilie aus zwei Personen besteht, die zusammen als Pflegeeltern des Kindes bestimmt sind, teilen diese die in Absatz 3 erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf. § 2 - Damit das Recht auf Pflegeelternurlaub ausgeübt werden kann, muss dieser Urlaub innerhalb von zwölf Monaten nach der Eintragung des Kindes als Mitglied des Haushalts des betreffenden Personalmitglieds ins Bevölkerungs- oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen.

Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels in Anspruch nehmen möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei denn, die zuständige Behörde akzeptiert auf Antrag des Betreffenden eine kürzere Frist.

Personalmitglieder müssen spätestens zu Beginn des Pflegeelternurlaubs folgende Unterlagen vorlegen: 1. Unterlagen, die das Ereignis belegen, das den Anspruch auf Pflegeelternurlaub eröffnet, 2.eine ehrenwörtliche Erklärung, die je nach Fall die Aufteilung der zusätzlichen Wochen Pflegeelternurlaub unter beide Pflegeelternteile oder die Zuweisung dieser Wochen an den einzigen Pflegeelternteil, der diesen Urlaub in Anspruch nimmt, bescheinigt. Diese ehrenwörtliche Erklärung, die von beiden Pflegeelternteilen unterzeichnet wird, ist nur dann notwendig, wenn die Aufnahmefamilie aus zwei Pflegeelternteilen besteht. § 3 - Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden.

Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer minderjähriger Kinder im Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft wird die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs um zwei Wochen pro Pflegeelternteil verlängert.

Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird um die Anzahl Wochen Aufnahmeurlaub in Anwendung von Artikel VIII.VIII.2, die ein Personalmitglied bereits für dasselbe Kind in Anspruch genommen hat, gekürzt."

Art. 8 - Die Artikel 1, 4, 5 und 7 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Artikel 5 und 7 finden nur Anwendung auf Anträge, die ab dem 1.

Dezember 2022 eingereicht werden, und sofern der Urlaub frühestens am 1. Januar 2023 beginnt. Die Artikel 2, 3 und 6 treten am ersten Tag des Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 9 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE


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