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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la parenté sociale et le congé parental. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende het zorgouderschap en het ouderschapsverlof. - Duitse vertaling |
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12 JANVIER 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la parenté sociale et le congé parental. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2023 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la parenté sociale et le congé parental (Moniteur belge du | 12 JANUARI 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende het zorgouderschap en het ouderschapsverlof. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende het zorgouderschap en het |
25 janvier 2023). | ouderschapsverlof (Belgisch Staatsblad van 25 januari 2023). |
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allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
12. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 12. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste hinsichtlich der sozialen Elternschaft | Personals der Polizeidienste hinsichtlich der sozialen Elternschaft |
und des Elternurlaubs | und des Elternurlaubs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 28. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 28. |
Juni 2022; | Juni 2022; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 556 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 556 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. Juli 2022; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. Juli 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
31. August 2022; | 31. August 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen |
Dienstes vom 3. Oktober 2022; | Dienstes vom 3. Oktober 2022; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.482/2 des Staatsrates vom 30. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.482/2 des Staatsrates vom 30. November |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel VIII.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Artikel 1 - Artikel VIII.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 31. August 2005, wird durch die Nummern 3 und 4 mit | Erlass vom 31. August 2005, wird durch die Nummern 3 und 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. "Pflegekind": Kind, für das ein Personalmitglied oder sein | "3. "Pflegekind": Kind, für das ein Personalmitglied oder sein |
Ehepartner beziehungsweise seine Ehepartnerin im Rahmen einer | Ehepartner beziehungsweise seine Ehepartnerin im Rahmen einer |
Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen | Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen |
Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für | Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für |
Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist, | Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist, |
"4. "langfristiger Pflegeelternschaft": die Pflegeelternschaft, bei | "4. "langfristiger Pflegeelternschaft": die Pflegeelternschaft, bei |
der von vornherein feststeht, dass das Kind für mindestens sechs | der von vornherein feststeht, dass das Kind für mindestens sechs |
Monate in derselben Pflegefamilie bei demselben Pflegeelternteil | Monate in derselben Pflegefamilie bei demselben Pflegeelternteil |
beziehungsweise bei denselben Pflegeeltern untergebracht wird, und im | beziehungsweise bei denselben Pflegeeltern untergebracht wird, und im |
Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser Familie im | Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser Familie im |
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der die | Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der die |
Familie, der Pflegeelternteil oder die Pflegeeltern ihren Wohnort | Familie, der Pflegeelternteil oder die Pflegeeltern ihren Wohnort |
haben, eingetragen ist." | haben, eingetragen ist." |
Art. 2 - Artikel VIII.IV.7 § 1 Absatz 1 RSPol, ersetzt durch den | Art. 2 - Artikel VIII.IV.7 § 1 Absatz 1 RSPol, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. Person, die im Hinblick auf ihre Adoption oder die Ausübung einer | "3. Person, die im Hinblick auf ihre Adoption oder die Ausübung einer |
Pflegevormundschaft aufgenommen worden ist,". | Pflegevormundschaft aufgenommen worden ist,". |
b) Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | b) Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"4. Pflegekind, das zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel VIII.I.1 Nr. 3 | "4. Pflegekind, das zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel VIII.I.1 Nr. 3 |
in die Familie des Personalmitglieds aufgenommen worden ist." | in die Familie des Personalmitglieds aufgenommen worden ist." |
Art. 3 - Artikel VIII.VII.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Art. 3 - Artikel VIII.VII.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. VIII.VII.1 - Personalmitgliedern im aktiven Dienst, mit Ausnahme | "Art. VIII.VII.1 - Personalmitgliedern im aktiven Dienst, mit Ausnahme |
der Anwärter, wird bei Geburt oder Adoption eines Kindes ein | der Anwärter, wird bei Geburt oder Adoption eines Kindes ein |
Elternurlaub gewährt, der wie folgt genommen werden kann: | Elternurlaub gewährt, der wie folgt genommen werden kann: |
- entweder während eines Zeitraums von drei Monaten als | - entweder während eines Zeitraums von drei Monaten als |
Vollzeiturlaub. Auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds kann | Vollzeiturlaub. Auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds kann |
dieser Zeitraum in Monate aufgeteilt werden, | dieser Zeitraum in Monate aufgeteilt werden, |
- oder während eines Zeitraums von sechs Monaten in Form einer | - oder während eines Zeitraums von sechs Monaten in Form einer |
Verkürzung ihrer Leistungen um die Hälfte, wenn sie | Verkürzung ihrer Leistungen um die Hälfte, wenn sie |
vollzeitbeschäftigt sind. Auf Antrag des betreffenden | vollzeitbeschäftigt sind. Auf Antrag des betreffenden |
Personalmitglieds kann dieser Zeitraum in Zeiträume von zwei Monaten | Personalmitglieds kann dieser Zeitraum in Zeiträume von zwei Monaten |
oder ein Vielfaches davon aufgeteilt werden, | oder ein Vielfaches davon aufgeteilt werden, |
- oder während eines Zeitraums von fünfzehn Monaten in Form einer | - oder während eines Zeitraums von fünfzehn Monaten in Form einer |
Verkürzung ihrer Leistungen um ein Fünftel, wenn sie | Verkürzung ihrer Leistungen um ein Fünftel, wenn sie |
vollzeitbeschäftigt sind. Auf Antrag des betreffenden | vollzeitbeschäftigt sind. Auf Antrag des betreffenden |
Personalmitglieds kann dieser Zeitraum in Zeiträume von fünf Monaten | Personalmitglieds kann dieser Zeitraum in Zeiträume von fünf Monaten |
oder ein Vielfaches davon aufgeteilt werden. | oder ein Vielfaches davon aufgeteilt werden. |
Personalmitglieder haben bei Inanspruchnahme des Elternurlaubs die | Personalmitglieder haben bei Inanspruchnahme des Elternurlaubs die |
Möglichkeit, die verschiedenen in Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten | Möglichkeit, die verschiedenen in Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten |
anzuwenden. Bei einem Wechsel der Form der Inanspruchnahme ist der | anzuwenden. Bei einem Wechsel der Form der Inanspruchnahme ist der |
Grundsatz zu berücksichtigen, dass ein Monat Vollzeiturlaub zwei | Grundsatz zu berücksichtigen, dass ein Monat Vollzeiturlaub zwei |
Monaten Leistungskürzung um die Hälfte und fünf Monaten | Monaten Leistungskürzung um die Hälfte und fünf Monaten |
Leistungskürzung um ein Fünftel entspricht. | Leistungskürzung um ein Fünftel entspricht. |
Ein Personalmitglied hat Anspruch auf Elternurlaub: | Ein Personalmitglied hat Anspruch auf Elternurlaub: |
- anlässlich der Geburt seines Kindes, bis das Kind das Alter von | - anlässlich der Geburt seines Kindes, bis das Kind das Alter von |
zwölf Jahren erreicht, | zwölf Jahren erreicht, |
- im Rahmen der Adoption eines Kindes während eines Zeitraums ab der | - im Rahmen der Adoption eines Kindes während eines Zeitraums ab der |
Eintragung des Kindes als Haushaltsmitglied ins Bevölkerungsregister | Eintragung des Kindes als Haushaltsmitglied ins Bevölkerungsregister |
oder ins Fremdenregister der Gemeinde, in der das Personalmitglied | oder ins Fremdenregister der Gemeinde, in der das Personalmitglied |
seinen Wohnort hat, bis das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht. | seinen Wohnort hat, bis das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht. |
Wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von | Wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von |
mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge | mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge |
hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen | hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen |
Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte | Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte |
in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne | in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne |
der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden, gibt es keine | der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden, gibt es keine |
Altersgrenze. | Altersgrenze. |
Die Bedingung in Bezug auf den zwölften Geburtstag muss spätestens | Die Bedingung in Bezug auf den zwölften Geburtstag muss spätestens |
während des laufenden Elternurlaubs erfüllt sein." | während des laufenden Elternurlaubs erfüllt sein." |
Art. 4 - Die Überschrift von Teil VIII Titel VIII RSPol, ersetzt durch | Art. 4 - Die Überschrift von Teil VIII Titel VIII RSPol, ersetzt durch |
die Königlichen Erlasse vom 10. März 2008 und 29. Januar 2014, wird | die Königlichen Erlasse vom 10. März 2008 und 29. Januar 2014, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"TITEL VIII - ADOPTIONSURLAUB, AUFNAHMEURLAUB, PFLEGEELTERNURLAUB UND | "TITEL VIII - ADOPTIONSURLAUB, AUFNAHMEURLAUB, PFLEGEELTERNURLAUB UND |
PFLEGEBETREUUNGSURLAUB". | PFLEGEBETREUUNGSURLAUB". |
Art. 5 - Artikel VIII.VIII.1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen | Art. 5 - Artikel VIII.VIII.1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 10. März 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Erlass vom 10. März 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 29. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: | vom 29. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. VIII.VIII.1 - § 1 - Ein Adoptionsurlaub wird | "Art. VIII.VIII.1 - § 1 - Ein Adoptionsurlaub wird |
Personalmitgliedern, mit Ausnahme der Anwärter, die ein minderjähriges | Personalmitgliedern, mit Ausnahme der Anwärter, die ein minderjähriges |
Kind adoptieren, während eines Zeitraums von höchstens sechs Wochen | Kind adoptieren, während eines Zeitraums von höchstens sechs Wochen |
gewährt. | gewährt. |
Der Adoptionsurlaub von sechs Wochen pro Adoptivelternteil wird für | Der Adoptionsurlaub von sechs Wochen pro Adoptivelternteil wird für |
den Adoptivelternteil oder für beide Adoptivelternteile zusammen wie | den Adoptivelternteil oder für beide Adoptivelternteile zusammen wie |
folgt verlängert: | folgt verlängert: |
1. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023, | 1. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023, |
2. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025, | 2. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025, |
3. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027. | 3. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027. |
Wenn es zwei Adoptivelternteile gibt, teilen diese die zusätzlichen | Wenn es zwei Adoptivelternteile gibt, teilen diese die zusätzlichen |
Wochen unter sich auf. | Wochen unter sich auf. |
Der Urlaub kann in Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den | Der Urlaub kann in Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den |
sieben Monaten nach der Aufnahme des Kindes in die Familie des | sieben Monaten nach der Aufnahme des Kindes in die Familie des |
betreffenden Personalmitglieds genommen werden. Im Rahmen einer | betreffenden Personalmitglieds genommen werden. Im Rahmen einer |
internationalen Adoption kann das Personalmitglied auf seinen Antrag | internationalen Adoption kann das Personalmitglied auf seinen Antrag |
hin höchstens vier Wochen dieses Urlaubs nehmen, bevor das Kind | hin höchstens vier Wochen dieses Urlaubs nehmen, bevor das Kind |
tatsächlich in die Familie aufgenommen wird, um die tatsächliche | tatsächlich in die Familie aufgenommen wird, um die tatsächliche |
Aufnahme des Kindes in seine Familie vorzubereiten. | Aufnahme des Kindes in seine Familie vorzubereiten. |
§ 2 - Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden | § 2 - Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden |
Artikels in Anspruch nehmen möchten, teilen der zuständigen Behörde | Artikels in Anspruch nehmen möchten, teilen der zuständigen Behörde |
das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese | das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese |
Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des | Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des |
Urlaubs, es sei denn, die zuständige Behörde akzeptiert auf Antrag der | Urlaubs, es sei denn, die zuständige Behörde akzeptiert auf Antrag der |
Betreffenden eine kürzere Frist. | Betreffenden eine kürzere Frist. |
Die betreffenden Personalmitglieder müssen folgende Unterlagen | Die betreffenden Personalmitglieder müssen folgende Unterlagen |
vorlegen: | vorlegen: |
1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft | 1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft |
ausgestellte Bescheinigung, die die Zuweisung des Kindes an das | ausgestellte Bescheinigung, die die Zuweisung des Kindes an das |
Personalmitglied bestätigt, um den Urlaub von höchstens vier Wochen zu | Personalmitglied bestätigt, um den Urlaub von höchstens vier Wochen zu |
erhalten, bevor das Kind im Rahmen einer internationalen Adoption in | erhalten, bevor das Kind im Rahmen einer internationalen Adoption in |
die Familie aufgenommen wird, | die Familie aufgenommen wird, |
2. eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im | 2. eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im |
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den | Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den |
verbleibenden Urlaub nehmen zu können, | verbleibenden Urlaub nehmen zu können, |
3. eine ehrenwörtliche Erklärung, die je nach Fall die Aufteilung der | 3. eine ehrenwörtliche Erklärung, die je nach Fall die Aufteilung der |
zusätzlichen Wochen Adoptionsurlaub unter beide Adoptivelternteile | zusätzlichen Wochen Adoptionsurlaub unter beide Adoptivelternteile |
oder die Zuweisung dieser Wochen an den einzigen Adoptivelternteil, | oder die Zuweisung dieser Wochen an den einzigen Adoptivelternteil, |
der diesen Urlaub in Anspruch nimmt, bescheinigt. Diese ehrenwörtliche | der diesen Urlaub in Anspruch nimmt, bescheinigt. Diese ehrenwörtliche |
Erklärung, die von beiden Adoptivelternteilen unterzeichnet wird, ist | Erklärung, die von beiden Adoptivelternteilen unterzeichnet wird, ist |
nur dann notwendig, wenn die Adoptivfamilie aus zwei | nur dann notwendig, wenn die Adoptivfamilie aus zwei |
Adoptivelternteilen besteht. | Adoptivelternteilen besteht. |
§ 3 - Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das | § 3 - Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das |
Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von | Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von |
mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge | mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge |
hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen | hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen |
Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte | Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte |
in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne | in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne |
der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. | der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. |
Bei gleichzeitiger Adoption mehrerer minderjähriger Kinder wird die | Bei gleichzeitiger Adoption mehrerer minderjähriger Kinder wird die |
Höchstdauer des Adoptionsurlaubs um zwei Wochen pro Adoptivelternteil | Höchstdauer des Adoptionsurlaubs um zwei Wochen pro Adoptivelternteil |
verlängert. | verlängert. |
Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird für Geburten ab dem 1. | Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird für Geburten ab dem 1. |
Januar 2023 um vier Wochen gekürzt, wenn das Personalmitglied für | Januar 2023 um vier Wochen gekürzt, wenn das Personalmitglied für |
dasselbe Kind umstandsbedingten Urlaub in Anwendung von Artikel | dasselbe Kind umstandsbedingten Urlaub in Anwendung von Artikel |
VIII.IV.1 § 1 Nr. 2 oder Urlaub anlässlich einer Geburt in Anwendung | VIII.IV.1 § 1 Nr. 2 oder Urlaub anlässlich einer Geburt in Anwendung |
von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge in Anspruch genommen hat. | Arbeitsverträge in Anspruch genommen hat. |
Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird um die Anzahl Wochen | Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird um die Anzahl Wochen |
Aufnahmeurlaub in Anwendung von VIII.VIII.2, die das Personalmitglied | Aufnahmeurlaub in Anwendung von VIII.VIII.2, die das Personalmitglied |
bereits für dasselbe Kind in Anspruch genommen hat, gekürzt." | bereits für dasselbe Kind in Anspruch genommen hat, gekürzt." |
Art. 6 - Artikel VIII.VIII.2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen | Art. 6 - Artikel VIII.VIII.2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 10. März 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Erlass vom 10. März 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 29. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 29. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder die aufgrund einer | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder die aufgrund einer |
gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie | gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie |
einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen" aufgehoben. | einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen" aufgehoben. |
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "im Sinne der | 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "im Sinne der |
Kinderzulagenregelung" und den Wörtern "zuerkannt werden" die Wörter | Kinderzulagenregelung" und den Wörtern "zuerkannt werden" die Wörter |
"oder mindestens neun Punkte in den drei Pfeilern zusammen der | "oder mindestens neun Punkte in den drei Pfeilern zusammen der |
sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung" | sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 7 - In Teil VIII Titel VIII RSPol wird ein Artikel VIII.VIII.4 | Art. 7 - In Teil VIII Titel VIII RSPol wird ein Artikel VIII.VIII.4 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VIII.VIII.4 - § 1 - Unbeschadet des Artikels VIII.VIII.3 haben | "Art. VIII.VIII.4 - § 1 - Unbeschadet des Artikels VIII.VIII.3 haben |
Personalmitglieder, die vom Gericht, von einem von einer zuständigen | Personalmitglieder, die vom Gericht, von einem von einer zuständigen |
Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten "Aide | Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten "Aide |
à la Jeunesse", vom "Comité Bijzondere Jeugdbijstand" oder vom | à la Jeunesse", vom "Comité Bijzondere Jeugdbijstand" oder vom |
Jugendhilfedienst als Pflegeelternteil bestimmt worden sind und die im | Jugendhilfedienst als Pflegeelternteil bestimmt worden sind und die im |
Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft ein minderjähriges Kind | Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft ein minderjähriges Kind |
in ihre Familie aufnehmen, ein einziges Mal während eines | in ihre Familie aufnehmen, ein einziges Mal während eines |
ununterbrochenen Zeitraums von höchstens sechs Wochen Anspruch auf | ununterbrochenen Zeitraums von höchstens sechs Wochen Anspruch auf |
Pflegeelternurlaub, um sich um dieses Kind zu kümmern. | Pflegeelternurlaub, um sich um dieses Kind zu kümmern. |
Wenn sich Personalmitglieder dafür entscheiden, die im Rahmen des | Wenn sich Personalmitglieder dafür entscheiden, die im Rahmen des |
Pflegeelternurlaubs vorgesehene Maximalanzahl Wochen nicht in Anspruch | Pflegeelternurlaubs vorgesehene Maximalanzahl Wochen nicht in Anspruch |
zu nehmen, muss der Urlaub mindestens eine Woche oder ein Vielfaches | zu nehmen, muss der Urlaub mindestens eine Woche oder ein Vielfaches |
einer Woche betragen. | einer Woche betragen. |
Der Pflegeelternurlaub von sechs Wochen pro Elternteil wird für den | Der Pflegeelternurlaub von sechs Wochen pro Elternteil wird für den |
Pflegeelternteil oder für beide Pflegeelternteile zusammen wie folgt | Pflegeelternteil oder für beide Pflegeelternteile zusammen wie folgt |
verlängert: | verlängert: |
1. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023, | 1. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023, |
2. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025, | 2. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025, |
3. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027. | 3. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027. |
Wenn die Pflegefamilie aus zwei Personen besteht, die zusammen als | Wenn die Pflegefamilie aus zwei Personen besteht, die zusammen als |
Pflegeeltern des Kindes bestimmt sind, teilen diese die in Absatz 3 | Pflegeeltern des Kindes bestimmt sind, teilen diese die in Absatz 3 |
erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf. | erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf. |
§ 2 - Damit das Recht auf Pflegeelternurlaub ausgeübt werden kann, | § 2 - Damit das Recht auf Pflegeelternurlaub ausgeübt werden kann, |
muss dieser Urlaub innerhalb von zwölf Monaten nach der Eintragung des | muss dieser Urlaub innerhalb von zwölf Monaten nach der Eintragung des |
Kindes als Mitglied des Haushalts des betreffenden Personalmitglieds | Kindes als Mitglied des Haushalts des betreffenden Personalmitglieds |
ins Bevölkerungs- oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen. | ins Bevölkerungs- oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen. |
Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels | Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels |
in Anspruch nehmen möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum | in Anspruch nehmen möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum |
des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt | des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt |
schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei | schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei |
denn, die zuständige Behörde akzeptiert auf Antrag des Betreffenden | denn, die zuständige Behörde akzeptiert auf Antrag des Betreffenden |
eine kürzere Frist. | eine kürzere Frist. |
Personalmitglieder müssen spätestens zu Beginn des Pflegeelternurlaubs | Personalmitglieder müssen spätestens zu Beginn des Pflegeelternurlaubs |
folgende Unterlagen vorlegen: | folgende Unterlagen vorlegen: |
1. Unterlagen, die das Ereignis belegen, das den Anspruch auf | 1. Unterlagen, die das Ereignis belegen, das den Anspruch auf |
Pflegeelternurlaub eröffnet, | Pflegeelternurlaub eröffnet, |
2. eine ehrenwörtliche Erklärung, die je nach Fall die Aufteilung der | 2. eine ehrenwörtliche Erklärung, die je nach Fall die Aufteilung der |
zusätzlichen Wochen Pflegeelternurlaub unter beide Pflegeelternteile | zusätzlichen Wochen Pflegeelternurlaub unter beide Pflegeelternteile |
oder die Zuweisung dieser Wochen an den einzigen Pflegeelternteil, der | oder die Zuweisung dieser Wochen an den einzigen Pflegeelternteil, der |
diesen Urlaub in Anspruch nimmt, bescheinigt. Diese ehrenwörtliche | diesen Urlaub in Anspruch nimmt, bescheinigt. Diese ehrenwörtliche |
Erklärung, die von beiden Pflegeelternteilen unterzeichnet wird, ist | Erklärung, die von beiden Pflegeelternteilen unterzeichnet wird, ist |
nur dann notwendig, wenn die Aufnahmefamilie aus zwei | nur dann notwendig, wenn die Aufnahmefamilie aus zwei |
Pflegeelternteilen besteht. | Pflegeelternteilen besteht. |
§ 3 - Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird verdoppelt, wenn | § 3 - Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird verdoppelt, wenn |
das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von | das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von |
mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge | mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge |
hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen | hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen |
Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte | Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte |
in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne | in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne |
der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. | der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. |
Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer minderjähriger Kinder im Rahmen | Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer minderjähriger Kinder im Rahmen |
einer langfristigen Pflegeelternschaft wird die Höchstdauer des | einer langfristigen Pflegeelternschaft wird die Höchstdauer des |
Pflegeelternurlaubs um zwei Wochen pro Pflegeelternteil verlängert. | Pflegeelternurlaubs um zwei Wochen pro Pflegeelternteil verlängert. |
Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird um die Anzahl Wochen | Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird um die Anzahl Wochen |
Aufnahmeurlaub in Anwendung von Artikel VIII.VIII.2, die ein | Aufnahmeurlaub in Anwendung von Artikel VIII.VIII.2, die ein |
Personalmitglied bereits für dasselbe Kind in Anspruch genommen hat, | Personalmitglied bereits für dasselbe Kind in Anspruch genommen hat, |
gekürzt." | gekürzt." |
Art. 8 - Die Artikel 1, 4, 5 und 7 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. | Art. 8 - Die Artikel 1, 4, 5 und 7 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. |
Die Artikel 5 und 7 finden nur Anwendung auf Anträge, die ab dem 1. | Die Artikel 5 und 7 finden nur Anwendung auf Anträge, die ab dem 1. |
Dezember 2022 eingereicht werden, und sofern der Urlaub frühestens am | Dezember 2022 eingereicht werden, und sofern der Urlaub frühestens am |
1. Januar 2023 beginnt. | 1. Januar 2023 beginnt. |
Die Artikel 2, 3 und 6 treten am ersten Tag des Monats nach | Die Artikel 2, 3 und 6 treten am ersten Tag des Monats nach |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
Art. 9 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister | Art. 9 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister |
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
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