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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/01/2023
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la parenté sociale et le congé parental. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende het zorgouderschap en het ouderschapsverlof. - Duitse vertaling
12 JANVIER 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la parenté sociale et le congé parental. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2023 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la parenté sociale et le congé parental (Moniteur belge du 12 JANUARI 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende het zorgouderschap en het ouderschapsverlof. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 2023 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende het zorgouderschap en het
25 janvier 2023). ouderschapsverlof (Belgisch Staatsblad van 25 januari 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
12. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste hinsichtlich der sozialen Elternschaft Personals der Polizeidienste hinsichtlich der sozialen Elternschaft
und des Elternurlaubs und des Elternurlaubs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 28. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 28.
Juni 2022; Juni 2022;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 556 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 556 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. Juli 2022; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 13. Juli 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
31. August 2022; 31. August 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen
Dienstes vom 3. Oktober 2022; Dienstes vom 3. Oktober 2022;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.482/2 des Staatsrates vom 30. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.482/2 des Staatsrates vom 30. November
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel VIII.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Artikel 1 - Artikel VIII.I.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 31. August 2005, wird durch die Nummern 3 und 4 mit Erlass vom 31. August 2005, wird durch die Nummern 3 und 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. "Pflegekind": Kind, für das ein Personalmitglied oder sein "3. "Pflegekind": Kind, für das ein Personalmitglied oder sein
Ehepartner beziehungsweise seine Ehepartnerin im Rahmen einer Ehepartner beziehungsweise seine Ehepartnerin im Rahmen einer
Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen
Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für
Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist, Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist,
"4. "langfristiger Pflegeelternschaft": die Pflegeelternschaft, bei "4. "langfristiger Pflegeelternschaft": die Pflegeelternschaft, bei
der von vornherein feststeht, dass das Kind für mindestens sechs der von vornherein feststeht, dass das Kind für mindestens sechs
Monate in derselben Pflegefamilie bei demselben Pflegeelternteil Monate in derselben Pflegefamilie bei demselben Pflegeelternteil
beziehungsweise bei denselben Pflegeeltern untergebracht wird, und im beziehungsweise bei denselben Pflegeeltern untergebracht wird, und im
Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser Familie im Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser Familie im
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der die Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der die
Familie, der Pflegeelternteil oder die Pflegeeltern ihren Wohnort Familie, der Pflegeelternteil oder die Pflegeeltern ihren Wohnort
haben, eingetragen ist." haben, eingetragen ist."
Art. 2 - Artikel VIII.IV.7 § 1 Absatz 1 RSPol, ersetzt durch den Art. 2 - Artikel VIII.IV.7 § 1 Absatz 1 RSPol, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. Person, die im Hinblick auf ihre Adoption oder die Ausübung einer "3. Person, die im Hinblick auf ihre Adoption oder die Ausübung einer
Pflegevormundschaft aufgenommen worden ist,". Pflegevormundschaft aufgenommen worden ist,".
b) Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"4. Pflegekind, das zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel VIII.I.1 Nr. 3 "4. Pflegekind, das zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel VIII.I.1 Nr. 3
in die Familie des Personalmitglieds aufgenommen worden ist." in die Familie des Personalmitglieds aufgenommen worden ist."
Art. 3 - Artikel VIII.VII.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 3 - Artikel VIII.VII.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. VIII.VII.1 - Personalmitgliedern im aktiven Dienst, mit Ausnahme "Art. VIII.VII.1 - Personalmitgliedern im aktiven Dienst, mit Ausnahme
der Anwärter, wird bei Geburt oder Adoption eines Kindes ein der Anwärter, wird bei Geburt oder Adoption eines Kindes ein
Elternurlaub gewährt, der wie folgt genommen werden kann: Elternurlaub gewährt, der wie folgt genommen werden kann:
- entweder während eines Zeitraums von drei Monaten als - entweder während eines Zeitraums von drei Monaten als
Vollzeiturlaub. Auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds kann Vollzeiturlaub. Auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds kann
dieser Zeitraum in Monate aufgeteilt werden, dieser Zeitraum in Monate aufgeteilt werden,
- oder während eines Zeitraums von sechs Monaten in Form einer - oder während eines Zeitraums von sechs Monaten in Form einer
Verkürzung ihrer Leistungen um die Hälfte, wenn sie Verkürzung ihrer Leistungen um die Hälfte, wenn sie
vollzeitbeschäftigt sind. Auf Antrag des betreffenden vollzeitbeschäftigt sind. Auf Antrag des betreffenden
Personalmitglieds kann dieser Zeitraum in Zeiträume von zwei Monaten Personalmitglieds kann dieser Zeitraum in Zeiträume von zwei Monaten
oder ein Vielfaches davon aufgeteilt werden, oder ein Vielfaches davon aufgeteilt werden,
- oder während eines Zeitraums von fünfzehn Monaten in Form einer - oder während eines Zeitraums von fünfzehn Monaten in Form einer
Verkürzung ihrer Leistungen um ein Fünftel, wenn sie Verkürzung ihrer Leistungen um ein Fünftel, wenn sie
vollzeitbeschäftigt sind. Auf Antrag des betreffenden vollzeitbeschäftigt sind. Auf Antrag des betreffenden
Personalmitglieds kann dieser Zeitraum in Zeiträume von fünf Monaten Personalmitglieds kann dieser Zeitraum in Zeiträume von fünf Monaten
oder ein Vielfaches davon aufgeteilt werden. oder ein Vielfaches davon aufgeteilt werden.
Personalmitglieder haben bei Inanspruchnahme des Elternurlaubs die Personalmitglieder haben bei Inanspruchnahme des Elternurlaubs die
Möglichkeit, die verschiedenen in Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten Möglichkeit, die verschiedenen in Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten
anzuwenden. Bei einem Wechsel der Form der Inanspruchnahme ist der anzuwenden. Bei einem Wechsel der Form der Inanspruchnahme ist der
Grundsatz zu berücksichtigen, dass ein Monat Vollzeiturlaub zwei Grundsatz zu berücksichtigen, dass ein Monat Vollzeiturlaub zwei
Monaten Leistungskürzung um die Hälfte und fünf Monaten Monaten Leistungskürzung um die Hälfte und fünf Monaten
Leistungskürzung um ein Fünftel entspricht. Leistungskürzung um ein Fünftel entspricht.
Ein Personalmitglied hat Anspruch auf Elternurlaub: Ein Personalmitglied hat Anspruch auf Elternurlaub:
- anlässlich der Geburt seines Kindes, bis das Kind das Alter von - anlässlich der Geburt seines Kindes, bis das Kind das Alter von
zwölf Jahren erreicht, zwölf Jahren erreicht,
- im Rahmen der Adoption eines Kindes während eines Zeitraums ab der - im Rahmen der Adoption eines Kindes während eines Zeitraums ab der
Eintragung des Kindes als Haushaltsmitglied ins Bevölkerungsregister Eintragung des Kindes als Haushaltsmitglied ins Bevölkerungsregister
oder ins Fremdenregister der Gemeinde, in der das Personalmitglied oder ins Fremdenregister der Gemeinde, in der das Personalmitglied
seinen Wohnort hat, bis das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht. seinen Wohnort hat, bis das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht.
Wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von Wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von
mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge
hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen
Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte
in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne
der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden, gibt es keine der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden, gibt es keine
Altersgrenze. Altersgrenze.
Die Bedingung in Bezug auf den zwölften Geburtstag muss spätestens Die Bedingung in Bezug auf den zwölften Geburtstag muss spätestens
während des laufenden Elternurlaubs erfüllt sein." während des laufenden Elternurlaubs erfüllt sein."
Art. 4 - Die Überschrift von Teil VIII Titel VIII RSPol, ersetzt durch Art. 4 - Die Überschrift von Teil VIII Titel VIII RSPol, ersetzt durch
die Königlichen Erlasse vom 10. März 2008 und 29. Januar 2014, wird die Königlichen Erlasse vom 10. März 2008 und 29. Januar 2014, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"TITEL VIII - ADOPTIONSURLAUB, AUFNAHMEURLAUB, PFLEGEELTERNURLAUB UND "TITEL VIII - ADOPTIONSURLAUB, AUFNAHMEURLAUB, PFLEGEELTERNURLAUB UND
PFLEGEBETREUUNGSURLAUB". PFLEGEBETREUUNGSURLAUB".
Art. 5 - Artikel VIII.VIII.1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Art. 5 - Artikel VIII.VIII.1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 10. März 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 10. März 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 29. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: vom 29. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. VIII.VIII.1 - § 1 - Ein Adoptionsurlaub wird "Art. VIII.VIII.1 - § 1 - Ein Adoptionsurlaub wird
Personalmitgliedern, mit Ausnahme der Anwärter, die ein minderjähriges Personalmitgliedern, mit Ausnahme der Anwärter, die ein minderjähriges
Kind adoptieren, während eines Zeitraums von höchstens sechs Wochen Kind adoptieren, während eines Zeitraums von höchstens sechs Wochen
gewährt. gewährt.
Der Adoptionsurlaub von sechs Wochen pro Adoptivelternteil wird für Der Adoptionsurlaub von sechs Wochen pro Adoptivelternteil wird für
den Adoptivelternteil oder für beide Adoptivelternteile zusammen wie den Adoptivelternteil oder für beide Adoptivelternteile zusammen wie
folgt verlängert: folgt verlängert:
1. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023, 1. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023,
2. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025, 2. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025,
3. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027. 3. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027.
Wenn es zwei Adoptivelternteile gibt, teilen diese die zusätzlichen Wenn es zwei Adoptivelternteile gibt, teilen diese die zusätzlichen
Wochen unter sich auf. Wochen unter sich auf.
Der Urlaub kann in Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den Der Urlaub kann in Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den
sieben Monaten nach der Aufnahme des Kindes in die Familie des sieben Monaten nach der Aufnahme des Kindes in die Familie des
betreffenden Personalmitglieds genommen werden. Im Rahmen einer betreffenden Personalmitglieds genommen werden. Im Rahmen einer
internationalen Adoption kann das Personalmitglied auf seinen Antrag internationalen Adoption kann das Personalmitglied auf seinen Antrag
hin höchstens vier Wochen dieses Urlaubs nehmen, bevor das Kind hin höchstens vier Wochen dieses Urlaubs nehmen, bevor das Kind
tatsächlich in die Familie aufgenommen wird, um die tatsächliche tatsächlich in die Familie aufgenommen wird, um die tatsächliche
Aufnahme des Kindes in seine Familie vorzubereiten. Aufnahme des Kindes in seine Familie vorzubereiten.
§ 2 - Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden § 2 - Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden
Artikels in Anspruch nehmen möchten, teilen der zuständigen Behörde Artikels in Anspruch nehmen möchten, teilen der zuständigen Behörde
das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese
Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des
Urlaubs, es sei denn, die zuständige Behörde akzeptiert auf Antrag der Urlaubs, es sei denn, die zuständige Behörde akzeptiert auf Antrag der
Betreffenden eine kürzere Frist. Betreffenden eine kürzere Frist.
Die betreffenden Personalmitglieder müssen folgende Unterlagen Die betreffenden Personalmitglieder müssen folgende Unterlagen
vorlegen: vorlegen:
1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft 1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft
ausgestellte Bescheinigung, die die Zuweisung des Kindes an das ausgestellte Bescheinigung, die die Zuweisung des Kindes an das
Personalmitglied bestätigt, um den Urlaub von höchstens vier Wochen zu Personalmitglied bestätigt, um den Urlaub von höchstens vier Wochen zu
erhalten, bevor das Kind im Rahmen einer internationalen Adoption in erhalten, bevor das Kind im Rahmen einer internationalen Adoption in
die Familie aufgenommen wird, die Familie aufgenommen wird,
2. eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im 2. eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den
verbleibenden Urlaub nehmen zu können, verbleibenden Urlaub nehmen zu können,
3. eine ehrenwörtliche Erklärung, die je nach Fall die Aufteilung der 3. eine ehrenwörtliche Erklärung, die je nach Fall die Aufteilung der
zusätzlichen Wochen Adoptionsurlaub unter beide Adoptivelternteile zusätzlichen Wochen Adoptionsurlaub unter beide Adoptivelternteile
oder die Zuweisung dieser Wochen an den einzigen Adoptivelternteil, oder die Zuweisung dieser Wochen an den einzigen Adoptivelternteil,
der diesen Urlaub in Anspruch nimmt, bescheinigt. Diese ehrenwörtliche der diesen Urlaub in Anspruch nimmt, bescheinigt. Diese ehrenwörtliche
Erklärung, die von beiden Adoptivelternteilen unterzeichnet wird, ist Erklärung, die von beiden Adoptivelternteilen unterzeichnet wird, ist
nur dann notwendig, wenn die Adoptivfamilie aus zwei nur dann notwendig, wenn die Adoptivfamilie aus zwei
Adoptivelternteilen besteht. Adoptivelternteilen besteht.
§ 3 - Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das § 3 - Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das
Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von
mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge
hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen
Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte
in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne
der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden.
Bei gleichzeitiger Adoption mehrerer minderjähriger Kinder wird die Bei gleichzeitiger Adoption mehrerer minderjähriger Kinder wird die
Höchstdauer des Adoptionsurlaubs um zwei Wochen pro Adoptivelternteil Höchstdauer des Adoptionsurlaubs um zwei Wochen pro Adoptivelternteil
verlängert. verlängert.
Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird für Geburten ab dem 1. Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird für Geburten ab dem 1.
Januar 2023 um vier Wochen gekürzt, wenn das Personalmitglied für Januar 2023 um vier Wochen gekürzt, wenn das Personalmitglied für
dasselbe Kind umstandsbedingten Urlaub in Anwendung von Artikel dasselbe Kind umstandsbedingten Urlaub in Anwendung von Artikel
VIII.IV.1 § 1 Nr. 2 oder Urlaub anlässlich einer Geburt in Anwendung VIII.IV.1 § 1 Nr. 2 oder Urlaub anlässlich einer Geburt in Anwendung
von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge in Anspruch genommen hat. Arbeitsverträge in Anspruch genommen hat.
Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird um die Anzahl Wochen Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird um die Anzahl Wochen
Aufnahmeurlaub in Anwendung von VIII.VIII.2, die das Personalmitglied Aufnahmeurlaub in Anwendung von VIII.VIII.2, die das Personalmitglied
bereits für dasselbe Kind in Anspruch genommen hat, gekürzt." bereits für dasselbe Kind in Anspruch genommen hat, gekürzt."
Art. 6 - Artikel VIII.VIII.2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Art. 6 - Artikel VIII.VIII.2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 10. März 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 10. März 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 29. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 29. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder die aufgrund einer 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder die aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie
einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen" aufgehoben. einen Minderjährigen in ihrer Familie aufnehmen" aufgehoben.
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "im Sinne der 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "im Sinne der
Kinderzulagenregelung" und den Wörtern "zuerkannt werden" die Wörter Kinderzulagenregelung" und den Wörtern "zuerkannt werden" die Wörter
"oder mindestens neun Punkte in den drei Pfeilern zusammen der "oder mindestens neun Punkte in den drei Pfeilern zusammen der
sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung" sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung"
eingefügt. eingefügt.
Art. 7 - In Teil VIII Titel VIII RSPol wird ein Artikel VIII.VIII.4 Art. 7 - In Teil VIII Titel VIII RSPol wird ein Artikel VIII.VIII.4
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VIII.VIII.4 - § 1 - Unbeschadet des Artikels VIII.VIII.3 haben "Art. VIII.VIII.4 - § 1 - Unbeschadet des Artikels VIII.VIII.3 haben
Personalmitglieder, die vom Gericht, von einem von einer zuständigen Personalmitglieder, die vom Gericht, von einem von einer zuständigen
Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten "Aide Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten "Aide
à la Jeunesse", vom "Comité Bijzondere Jeugdbijstand" oder vom à la Jeunesse", vom "Comité Bijzondere Jeugdbijstand" oder vom
Jugendhilfedienst als Pflegeelternteil bestimmt worden sind und die im Jugendhilfedienst als Pflegeelternteil bestimmt worden sind und die im
Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft ein minderjähriges Kind Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft ein minderjähriges Kind
in ihre Familie aufnehmen, ein einziges Mal während eines in ihre Familie aufnehmen, ein einziges Mal während eines
ununterbrochenen Zeitraums von höchstens sechs Wochen Anspruch auf ununterbrochenen Zeitraums von höchstens sechs Wochen Anspruch auf
Pflegeelternurlaub, um sich um dieses Kind zu kümmern. Pflegeelternurlaub, um sich um dieses Kind zu kümmern.
Wenn sich Personalmitglieder dafür entscheiden, die im Rahmen des Wenn sich Personalmitglieder dafür entscheiden, die im Rahmen des
Pflegeelternurlaubs vorgesehene Maximalanzahl Wochen nicht in Anspruch Pflegeelternurlaubs vorgesehene Maximalanzahl Wochen nicht in Anspruch
zu nehmen, muss der Urlaub mindestens eine Woche oder ein Vielfaches zu nehmen, muss der Urlaub mindestens eine Woche oder ein Vielfaches
einer Woche betragen. einer Woche betragen.
Der Pflegeelternurlaub von sechs Wochen pro Elternteil wird für den Der Pflegeelternurlaub von sechs Wochen pro Elternteil wird für den
Pflegeelternteil oder für beide Pflegeelternteile zusammen wie folgt Pflegeelternteil oder für beide Pflegeelternteile zusammen wie folgt
verlängert: verlängert:
1. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023, 1. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023,
2. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025, 2. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025,
3. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027. 3. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027.
Wenn die Pflegefamilie aus zwei Personen besteht, die zusammen als Wenn die Pflegefamilie aus zwei Personen besteht, die zusammen als
Pflegeeltern des Kindes bestimmt sind, teilen diese die in Absatz 3 Pflegeeltern des Kindes bestimmt sind, teilen diese die in Absatz 3
erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf. erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf.
§ 2 - Damit das Recht auf Pflegeelternurlaub ausgeübt werden kann, § 2 - Damit das Recht auf Pflegeelternurlaub ausgeübt werden kann,
muss dieser Urlaub innerhalb von zwölf Monaten nach der Eintragung des muss dieser Urlaub innerhalb von zwölf Monaten nach der Eintragung des
Kindes als Mitglied des Haushalts des betreffenden Personalmitglieds Kindes als Mitglied des Haushalts des betreffenden Personalmitglieds
ins Bevölkerungs- oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen. ins Bevölkerungs- oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen.
Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels
in Anspruch nehmen möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum in Anspruch nehmen möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum
des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt
schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei
denn, die zuständige Behörde akzeptiert auf Antrag des Betreffenden denn, die zuständige Behörde akzeptiert auf Antrag des Betreffenden
eine kürzere Frist. eine kürzere Frist.
Personalmitglieder müssen spätestens zu Beginn des Pflegeelternurlaubs Personalmitglieder müssen spätestens zu Beginn des Pflegeelternurlaubs
folgende Unterlagen vorlegen: folgende Unterlagen vorlegen:
1. Unterlagen, die das Ereignis belegen, das den Anspruch auf 1. Unterlagen, die das Ereignis belegen, das den Anspruch auf
Pflegeelternurlaub eröffnet, Pflegeelternurlaub eröffnet,
2. eine ehrenwörtliche Erklärung, die je nach Fall die Aufteilung der 2. eine ehrenwörtliche Erklärung, die je nach Fall die Aufteilung der
zusätzlichen Wochen Pflegeelternurlaub unter beide Pflegeelternteile zusätzlichen Wochen Pflegeelternurlaub unter beide Pflegeelternteile
oder die Zuweisung dieser Wochen an den einzigen Pflegeelternteil, der oder die Zuweisung dieser Wochen an den einzigen Pflegeelternteil, der
diesen Urlaub in Anspruch nimmt, bescheinigt. Diese ehrenwörtliche diesen Urlaub in Anspruch nimmt, bescheinigt. Diese ehrenwörtliche
Erklärung, die von beiden Pflegeelternteilen unterzeichnet wird, ist Erklärung, die von beiden Pflegeelternteilen unterzeichnet wird, ist
nur dann notwendig, wenn die Aufnahmefamilie aus zwei nur dann notwendig, wenn die Aufnahmefamilie aus zwei
Pflegeelternteilen besteht. Pflegeelternteilen besteht.
§ 3 - Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird verdoppelt, wenn § 3 - Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird verdoppelt, wenn
das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von
mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge
hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen
Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte
in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne
der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden.
Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer minderjähriger Kinder im Rahmen Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer minderjähriger Kinder im Rahmen
einer langfristigen Pflegeelternschaft wird die Höchstdauer des einer langfristigen Pflegeelternschaft wird die Höchstdauer des
Pflegeelternurlaubs um zwei Wochen pro Pflegeelternteil verlängert. Pflegeelternurlaubs um zwei Wochen pro Pflegeelternteil verlängert.
Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird um die Anzahl Wochen Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird um die Anzahl Wochen
Aufnahmeurlaub in Anwendung von Artikel VIII.VIII.2, die ein Aufnahmeurlaub in Anwendung von Artikel VIII.VIII.2, die ein
Personalmitglied bereits für dasselbe Kind in Anspruch genommen hat, Personalmitglied bereits für dasselbe Kind in Anspruch genommen hat,
gekürzt." gekürzt."
Art. 8 - Die Artikel 1, 4, 5 und 7 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Art. 8 - Die Artikel 1, 4, 5 und 7 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Artikel 5 und 7 finden nur Anwendung auf Anträge, die ab dem 1. Die Artikel 5 und 7 finden nur Anwendung auf Anträge, die ab dem 1.
Dezember 2022 eingereicht werden, und sofern der Urlaub frühestens am Dezember 2022 eingereicht werden, und sofern der Urlaub frühestens am
1. Januar 2023 beginnt. 1. Januar 2023 beginnt.
Die Artikel 2, 3 und 6 treten am ersten Tag des Monats nach Die Artikel 2, 3 und 6 treten am ersten Tag des Monats nach
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
in Kraft. in Kraft.
Art. 9 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister Art. 9 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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