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Arrêté Royal du 12 janvier 2004
publié le 13 avril 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 portant modification de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation, de la loi du 20 décembre 2002 relative au recouvrement amiable des dettes du consommateur, de la loi du 28 décembre 1983 sur le débit de boissons spiritueuses et sur la taxe de patente et de la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs

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service public federal interieur
numac
2003000918
pub.
13/04/2004
prom.
12/01/2004
ELI
eli/arrete/2004/01/12/2003000918/moniteur
moniteur
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12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 portant modification de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation, de la loi du 20 décembre 2002 relative au recouvrement amiable des dettes du consommateur, de la loi du 28 décembre 1983 sur le débit de boissons spiritueuses et sur la taxe de patente et de la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 portant modification de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation, de la loi du 20 décembre 2002 relative au recouvrement amiable des dettes du consommateur, de la loi du 28 décembre 1983 sur le débit de boissons spiritueuses et sur la taxe de patente et de la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 portant modification de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation, de la loi du 20 décembre 2002 relative au recouvrement amiable des dettes du consommateur, de la loi du 28 décembre 1983 sur le débit de boissons spiritueuses et sur la taxe de patente et de la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer und des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, 1. Kontext und Zielsetzung des vorliegenden Erlasses der Königliche Erlass, den wir Ihnen zur Unterschrift vorlegen, bezweckt die Anpassung verschiedener Gesetze im Rahmen der Umsetzung der Projekte « Einmalige elektronische Unternehmensanmeldung für Starter » (DEUS) und « Zentrale Datenbank der Unternehmen ». Im Hinblick auf die Ausweitung des E-Portals der Föderalbehörden auf ein Transaktionsportal ist beschlossen worden, im Laufe des Jahres 2003 eine Reihe von Transaktionen auf der Portalsite zu ermöglichen.

Eines der in Betracht gezogenen Projekte ist die Umsetzung von DEUS in zwei Sektoren, nämlich dem Horeca-Sektor und dem Sektor der Kreditvermittler.

Unter anderem sind folgende Verfahren dazu ausgewählt worden: - Eintragung der Kreditvermittler (FÖD Wirtschaft), - Anmeldung 240V beim Akzisenamt (FÖD Finanzen): Patentsteuer auf den Ausschank alkoholischer Getränke, - Beantragung einer C-Lizenz: Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse III (Kommission für Glücksspiele, FÖD Justiz).

Wie schon erwähnt, muss also eine Reihe von Gesetzen angepasst werden.

Gemäss Artikel 73ff. des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen können bestehende Gesetze nach Stellungnahme des gemäss diesem Gesetz eingesetzten Koordinationsausschusses im Hinblick auf die Harmonisierung der Regeln im Bereich der Unternehmensidentifizierung durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass (Rahmenerlass) abgeändert werden.

In Ausführung der vorerwähnten Gesetzesbestimmung ergangene Erlasse müssen allerdings innerhalb zweier Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt werden, sonst hören sie auf wirksam zu sein.

Ausserdem ermächtigt Artikel 409 des Programmgesetzes (I) vom 24.

Dezember 2002 den König, gültige Gesetzesbestimmungen durch im Ministerrat beratene Königliche Erlasse aufzuheben, zu ergänzen oder abzuändern, um die elektronische Kommunikation zwischen Bürger und Unternehmen auf der einen Seite und Föderalbehörden auf der anderen zu ermöglichen. Neben bereits bestehenden Verwaltungsverfahren können die Erlasse auch die Abwicklung diverser administrativer Formalitäten und die Anpassung weiterer Verwaltungsverfahren und -formulare ermöglichen, sodass Daten, über die die Behörden bereits verfügen, nicht nochmals geliefert werden müssen (Anwendung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung).

Aufgrund dieses Programmgesetzes ergangene Erlasse müssen innerhalb zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt werden.

Weil es unmöglich ist, zwischen den beiden Artikeln, die die Rechtsgrundlage des vorliegenden Erlasses bilden, zu unterscheiden, wird darauf geachtet werden, wie vom Staatsrat in seinem Gutachten angeregt, dass der Erlass spätestens am ersten Tag des zwölften Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt wird.

Ausserdem müssen das für die Parlamentsauflösung festgelegte Datum, das Verfahren zur Ausarbeitung und Verabschiedung von Rahmenerlassen und die dem Parlament darüber zu erteilenden Informationen berücksichtigt werden.

Durch den vorliegenden Erlass an bestehenden Gesetzen vorgenommene Abänderungen beschränken sich auf folgende Zielsetzungen: Vereinfachung der betreffenden Verfahren, Bereitstellung der betreffenden Onlineanträge und Anpassung an das Gesetz zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen (Einführung der Unternehmensnummer, Streichung der Vermerke in Bezug auf Auszüge des Handelsregisters,...), ohne dass die Prinzipien beeinträchtigt werden, die in den betreffenden Bestimmungen verankert sind.

Die Abänderungen in vorliegendem Entwurf sind in jeder Hinsicht vereinbar mit der Vereinfachungspolitik der Regierung. Sie ermöglichen die Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung durch die Verwendung der einheitlichen Unternehmensnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen. Ausserdem wird den betreffenden Unternehmen die Möglichkeit geboten, diese Verfahren über die Föderale Portalsite auf elektronischem Wege abzuwickeln. Ob das Verfahren nun elektronisch, schriftlich oder über einen Unternehmensschalter abgewickelt wird, die Unternehmen werden der Verpflichtung enthoben, verschiedene Bescheinigungen anderer Föderalbehörden beizulegen.

Im Hinblick auf die administrative Vereinfachung und eine « papierlose » Verwaltung wird vorgeschlagen, ermächtigten Beamten einen Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister zu gewähren, um die Verpflichtung, ein Leumundszeugnis oder gleichwertige Dokumente beizulegen, abschaffen zu können. Allerdings wird dieser Zugriff im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf den Schutz des Privatlebens nur begrenzt möglich sein: Die Verwaltungen werden nur über die in ihren Rechtsvorschriften aufgenommenen Personen und Verstösse Auskunft erhalten.

Schliesslich erlaubt die angewendete Vorgehensweise, die betreffenden Verfahren vom Standpunkt der Jungunternehmer aus (in diesem Fall aus dem Horeca-Sektor und dem Sektor der Kreditvermittler) statt des öffentlichen Dienstes vorzusehen. 2. Begründung der Dringlichkeit: Das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ist in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 und Nr.2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat beantragt worden.

FEDICT hat nämlich auf technischer Ebene im Rahmen der hierzu bewilligten Haushaltsmittel bereits alle Analysen und Vorbereitungen durchgeführt. Die Programmierung der betreffenden Anwendungen läuft.

Im Laufe des Monats Mai treten die betreffenden Anwendungen in eine Testphase, um ab dem 1. Juli 2003 auf dem Föderalen Transaktionsportal angeboten werden zu können.

Ausserdem muss der mit Ihrer Unterschrift versehene vorliegende Erlass vor seiner Veröffentlichung noch den Präsidenten von Kammer und Senat übermittelt werden. Dies muss selbstverständlich noch vor der Auflösung der Kammern geschehen.

Um die Kontinuität der Verwaltung zu gewährleisten und angesichts der Tatsache, dass verschiedene Verwaltungsverfahren auf koordinierte Weise aufeinander abgestimmt werden müssen und dass vermieden werden sollte, dass bereits getätigte Investitionen teilweise oder völlig verloren gehen, ist ein Antrag auf Begutachtung innerhalb dreier Tage beim Staatsrat gestellt worden. 3. Analyse der verschiedenen Kapitel des vorliegenden Erlasses KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit (Artikel 1 bis 5) Die vorgeschlagenen Bestimmungen bezwecken die Vereinfachung der Formulare für die Beantragung der Zulassung als Kreditgeber oder der Eintragung als Kreditvermittler. Die in diesen Formularen enthaltene Klausel zur persönlichen Verpflichtung wird durch eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung ersetzt.

Die Angabe der Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, zielt langfristig darauf ab, bestehende Eintragungs- oder Zulassungsnummern zu ersetzen und dem Verbraucher direkt die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, an die er sich wenden kann.

Diese Angabe ist übrigens auch ausdrücklich in der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 90/619/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG des Rates vorgesehen.

Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister verfügen die Bediensteten des zuständigen Dienstes über direkten Zugriff auf das Zentrale Strafregister.

Für die praktische Umsetzung dieses Zugriffs ist allerdings eine Erweiterung des vorerwähnten Artikels 28 nötig.

In naher Zukunft wird der Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister möglich sein. Sollte dieser schnelle Zugriff aus technischen oder anderen Gründen jedoch nicht möglich sein, erlaubt der Entwurf den betreffenden Bediensteten, sich direkt an den Betreffenden zu wenden und ein Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument zu verlangen.

Dieselbe Bestimmung gilt für die Überprüfung ausländischer Verwalter, die natürlich nicht im Zentralen Strafregister erfasst sind.

Der Staatsrat stellt in seinem Gutachten fest, dass die Abänderungen von Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 nicht § 2, sondern § 3 betreffen. Das ist korrekt, doch wurde bei der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses schon der Abänderung von Artikel 14 durch den Gesetzentwurf vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, der das Gesetz vom 24. März 2003 geworden ist, Rechnung getragen. Unter anderem ist nämlich § 2 aufgehoben worden und sind die verbleibenden Paragrafen neu nummeriert worden.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden (Artikel 6) Die für das Gesetz über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden vorgeschlagenen Abänderungen entsprechen denjenigen für den Verbraucherkredit. Es handelt sich um die Verwendung der Unternehmensnummer.

KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer (Artikel 7 bis 13) Die Verpflichtungen des Steuerpflichtigen im Bereich der Patentsteuer werden durch folgende Abänderungen des vorerwähnten Gesetzes vereinfacht: Fristen und Modalitäten der Einreichung von Anmeldungen werden abgeändert. Fortan muss die Anmeldung vor Beginn der Tätigkeit eingereicht werden, während vorher eine Frist von fünfzehn Tagen vorgesehen war. Diese Angleichung der Frist an andere Verfahren war notwendig, um eine einmalige Anmeldung zu ermöglichen. Ausserdem ist neben der schriftlichen nun ebenfalls die Einführung einer elektronischen Anmeldung vorgesehen.

Der Anmeldung im Bereich der Patentsteuer muss kein vom Anmelder datierter und unterzeichneter Plan der Schankstätte mehr beigefügt werden.

Der Betreffende braucht nur noch einen einzigen Plan bei der Katasterverwaltung einzureichen. Dieser Plan wird dem zuständigen Einnehmer der Akzisen anschliessend intern übermittelt.

Zu Überprüfungszwecken muss der Anmelder auf der Anmeldung vermerken, ob er schon einen Plan bei der Katasterverwaltung eingereicht hat.

Wenn ja, muss er das Bezugszeichen angeben und bescheinigen, dass weder Änderungen noch Erweiterungen an diesem Plan vorgenommen worden sind. Wenn nein, wird er gebeten, dies zu tun.

Die Verpflichtung, eine Kopie der von der Generalinspektion der Lebensmittel (heute Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette) ausgestellten Zulassung zu hinterlegen, wird aufgehoben. Diese Bestimmung war nämlich vorgesehen, um die Betreiber von Schankstätten davon in Kenntnis zu setzen, dass sie in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 fielen und um der GIL (FASNK) die Identifizierung dieser Schankstätten zu erlauben.

Dieses Argument ist nicht mehr relevant, da: - die Schankstätten nunmehr über DEUS informiert werden, - die FASNK, wenn sie dies wünscht, Informationen über neu eröffnete Schankstätten über die Zentrale Datenbank der Unternehmen erhalten kann.

Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister verfügen bestimmte Bedienstete über direkten Zugriff auf das Zentrale Strafregister.

Für die praktische Umsetzung dieses Zugriffs ist allerdings eine Erweiterung des vorerwähnten Artikels nötig.

In naher Zukunft wird der Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister möglich sein. Sollte dieser schnelle Zugriff aus technischen oder anderen Gründen jedoch nicht möglich sein, erlaubt der Entwurf den betreffenden Bediensteten, sich direkt an den Betreffenden zu wenden und ein Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument zu verlangen.

Schliesslich wird der Anmelder der Verpflichtung enthoben, seiner Anmeldung eine Bescheinigung der Katasterverwaltung beizulegen, da diese Information dem zuständigen Einnehmer der Akzisen direkt von der Katasterverwaltung mitgeteilt werden wird.

KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler (Artikel 14 bis 20) Folgende Bestimmungen werden angepasst: Durch Streichung des Wortes « schriftliche » in dem betreffenden Artikel wird die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung von Lizenzen geschaffen.

Das bestehende Verfahren für A-Lizenzen wird dank der Verwendung der Unternehmensnummer und der Eintragung als Handelsbetrieb in der Zentralen Datenbank der Unternehmen vereinfacht.

Dieselben Änderungen werden auch für die B- und C-Lizenzen vorgenommen.

Bezüglich der Daten, die im Hinblick auf die Bearbeitung der Akten von Ausländern erfasst werden, wird der Verweis auf die Reisepassnummer durch einen Verweis auf die Nummer, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 8. Februar 1991 über Zusammensetzung und Modalitäten der Erteilung von Erkennungsnummern an nicht im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragene natürliche Personen erteilt wird, ersetzt. Diese Bestimmung bezweckt die Ausführung des Prinzips der Verwendung einer einheitlichen Nummer.

KAPITEL V - In-Kraft-Treten (Artikel 21 bis 24) Mit Ausnahme der Artikeln 1 und 4 (für die eine Übergangsperiode vorgesehen ist) tritt der Rahmenerlass am 1. Juli 2003 in Kraft.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER

4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer und des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der Artikel 22 und 73;

Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, insbesondere des Artikels 409;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, insbesondere des Artikels 14, abgeändert durch die Gesetze vom 7.

Januar 2001, 10. August 2001 und 24. März 2003, des Artikels 69, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992, 4. August 1992, 5. Mai 1998, 11. Dezember 1998 und 10. August 2001, des Artikels 75, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, des Artikels 75bis, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994, und des Artikels 77, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, insbesondere des Artikels 6;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, des Artikels 4, des Artikels 7, des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. November 1996, das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, des Artikels 16, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, und des Artikels 17, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Artikel 4, 31, 32, 36, 37, 42 und 55;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 5.

Februar 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Koordinationsausschusses vom 13. März 2003;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 27. Februar 2003, 12. März 2003 und 13.März 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14.

März 2003;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Regierung infolge der Einrichtung der Zentralen Datenbank der Unternehmen und aufgrund der Möglichkeiten der Föderalen Portalsite beschlossen hat, eine Reihe von praktischen Anwendungen im Bereich des E-Government und insbesondere eine « Einmalige elektronische Unternehmensanmeldung für « Starter »(DEUS) zu entwickeln; - dass die vorgeschlagenen Anpassungen von Gesetzesbestimmungen ausschliesslich die Vereinfachung von bestehenden Verwaltungsverfahren für Unternehmen bezwecken, und zwar durch die Verwirklichung des im Gesetz über die Zentrale Datenbank der Unternehmen vorgesehenen Prinzips der einmaligen Datenerfassung, indem bei verschiedenen Verwaltungen bereits verfügbare Daten verwendet werden und den Unternehmen die Möglichkeit geboten wird, eine Reihe von Formalitäten online zu erledigen, ohne dass die Prinzipien beeinträchtigt werden, die in den betreffenden Bestimmungen verankert sind; - dass auf technischer Ebene im Rahmen der hierzu bewilligten Haushaltsmittel bereits alle Analysen und Vorbereitungen durchgeführt worden sind und die Programmierung der betreffenden Anwendungen läuft; - dass die « Einmalige elektronische Unternehmensanmeldung für Starter » den Unternehmen ab dem 1. Juli 2003 auf dem Föderalen Transaktionsportal zur Verfügung stehen muss; - dass der mit Ihrer Unterschrift versehene vorliegende Erlass vor seiner Veröffentlichung noch den Präsidenten von Kammer und Senat übermittelt werden muss, und zwar natürlich noch vor der Auflösung der Kammern; - dass die Kontinuität der Verwaltung gewährleistet werden muss; dass verschiedene Verwaltungsverfahren auf koordinierte Weise aufeinander abgestimmt werden müssen und dass vermieden werden sollte, dass bereits getätigte Investitionen teilweise oder völlig verloren gehen;

Aufgrund des Gutachtens 35.129/1 des Staatsrates vom 25. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Artikel 1 - Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 und 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter «, seine Eintragungsnummer im Handels- oder Handwerksregister und seine Zulassungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « und seine Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt. 2. In Nr.3 werden die Wörter «, seine Eintragungsnummer im Handels- oder Handwerksregister und seine Eintragungsnummer beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « und seine Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 69 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 6 Buchstabe a), eingefügt durch das Gesetz vom 6.Juli 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden sein, » 2. Nummer 6 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 6.Juli 1992, wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 75 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraf 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Um zugelassen zu werden, müssen die in Artikel 74 erwähnten Personen bei ihrem Zulassungsantrag folgende Bedingungen erfüllen: 1.als Handelsgesellschaft gegründet worden sein oder im Falle von wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften sind, als juristische Person bestehen, 2. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb eingetragen sein. Die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten Bediensteten können von natürlichen Personen oder von juristischen Personen in Bezug auf ihre Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten ein für eine öffentliche Verwaltung bestimmtes Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument verlangen, falls der Zugriff auf das Zentrale Strafregister nicht möglich ist oder die vorerwähnten Personen nicht darin erfasst werden. » 2. In § 3 werden die Wörter « Ausserdem müssen Antragsteller sich verpflichten » durch die Wörter « Ausserdem sind sie verpflichtet » ersetzt.3. In § 4 werden die Wörter « müssen die in Artikel 74 erwähnten Personen sich ausserdem verpflichten » durch die Wörter « sind die in Artikel 74 erwähnten Personen ausserdem verpflichtet » ersetzt.4. In § 5 werden die Wörter « Sie müssen sich auch dazu verpflichten » durch die Wörter « Sie sind auch dazu verpflichtet » ersetzt. Art. 4 - In Artikel 75bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994, wird § 1 Absatz 4 letzter Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Registrierung wird der Zentralen Datenbank der Unternehmen mitgeteilt, die über die Unternehmensnummer darauf verweist. » Art. 5 - Artikel 77 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Bei ihrem Eintragungsantrag müssen die in § 1 erwähnten Personen folgende Bedingungen erfüllen: 1.als Handelsgesellschaft gegründet worden sein oder im Falle von wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften sind, als juristische Person bestehen, 2. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb eingetragen sein. Die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten Bediensteten können von natürlichen Personen oder von juristischen Personen in Bezug auf ihre Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigten ein für eine öffentliche Verwaltung bestimmtes Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument verlangen, falls der Zugriff auf das Zentrale Strafregister nicht möglich ist oder die vorerwähnten Personen nicht darin erfasst werden. » 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Ausserdem müssen sie sich verpflichten » durch die Wörter « Ausserdem sind sie verpflichtet » ersetzt. KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden Art. 6 - Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden zwischen dem Wort « Identität, » und dem Wort « Anschrift » die Wörter « gegebenenfalls Unternehmensnummer, » eingefügt. 2. Nummer 2 wird durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: « 2.Name oder Bezeichnung, Anschrift und gegebenenfalls Unternehmensnummer der Person, die die gütliche Eintreibung der Schuldforderungen durchführt, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, ».

KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer Art. 7 - Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Um das Patent zu erhalten, muss der Schankwirt dies vor Beginn seiner Tätigkeit mittels einer Anmeldung beantragen, die an den vom Minister der Finanzen zu bestimmenden Dienst zu richten ist.

Der Anmelder kann diese Anmeldung mittels der zu diesem Zweck von den Föderalbehörden zur Verfügung gestellten Anwendung auf elektronischem Wege einreichen und dabei erklären, dass er der Katasterverwaltung zuvor einen Plan zugeschickt hat, wovon er gegebenenfalls die Verzeichnisnummer angibt.

Auf Anfrage des Anmelders notifiziert ihm die Katasterverwaltung den Anteil des Katastereinkommens, der als Besteuerungsgrundlage für die Festlegung der Patentsteuer dient.

Diese Anmeldung muss mit Genauigkeit die zur Schankstätte gehörenden Orte und Räumlichkeit angeben.

Die Zoll- und Akzisenverwaltung überprüft durch Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob sich der Schankwirt nicht in einem der in Artikel 11 § 1 vorgesehenen Ausschliessungsfälle befindet. Auf der Grundlage der auf der Anmeldung anzugebenden Nummer des Nationalregisters der Personen, die mit dem Schankwirt zusammenleben oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt sind, überprüft die Zoll- und Akzisenverwaltung ebenfalls, ob sich diese Personen nicht in einem der Ausschliessungsfälle befinden, die in Artikel 11 § 1 vorgesehen sind. § 2 - Betreibt der Schankwirt seine Schankstätte über einen Beauftragten, überprüft die Zoll- und Akzisenverwaltung durch Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob sich der Beauftragte nicht in einem der Ausschliessungsfälle befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 vorgesehen sind.

Die Anmeldung muss darüber hinaus die Nummer des Nationalregisters der Personen, die mit dem Beauftragten zusammenleben oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt sind, enthalten, damit die Zoll- und Akzisenverwaltung überprüfen kann, ob sich diese Personen nicht in einem der Ausschliessungsfälle befinden, die in Artikel 11 § 3 vorgesehen sind. § 3 - Ist der Schankwirt oder der Beauftragte eine juristische Person, überprüft eine dafür zuständige Person der Zoll- und Akzisenverwaltung durch Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob sich kein Organ, das mit der Ausführung der durch das vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt ist oder das auf gleich welche Weise in den Schankbetrieb eingreift, in einem der Ausschliessungsfälle befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 vorgesehen sind. § 4 - Ist der Schankwirt eine nichtrechtsfähige Vereinigung, überprüft eine dafür zuständige Person der Zoll- und Akzisenverwaltung durch Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob sich keine natürliche Person, die Mitglied dieser Vereinigung ist, und kein Organ der juristischen Personen, das mit der Ausführung der durch das vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt ist oder das auf gleich welche Weise in den Schankbetrieb eingreift, in einem der Ausschliessungsfälle befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 vorgesehen sind. » Art. 8 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 4 - Verweigert die Zoll- und Akzisenverwaltung das Patent, weil der Schankwirt, ein eventueller Beauftragter oder eine Person, die mit ihnen zusammenlebt oder im Geschäftsgebäude wohnt und die am Schankbetrieb beteiligt ist, die Leumundsbedingungen nicht erfüllt, kann der Schankwirt innerhalb dreissig Tagen nach der Verweigerung Widerspruch beim Minister der Justiz einlegen. Der Minister oder sein Beauftragter befindet in der Sache selbst über den Widerspruch. » Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 7 - Jeder Wechsel des Beauftragten muss Gegenstand einer vorherigen Anmeldung sein.

In diesem Fall überprüft eine dafür zuständige Person der Zoll- und Akzisenverwaltung durch Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob sich der neue Beauftragte nicht in einem der Ausschliessungsfälle befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 vorgesehen sind.

Diese Wechselanmeldung enthält ebenfalls die Nummer des Nationalregisters der Personen, die mit dem Beauftragten zusammenleben oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt sind, damit die Zoll- und Akzisenverwaltung bei den zuständigen Behörden überprüfen kann, ob sich diese Personen nicht in einem der Ausschliessungsfälle befinden, die in Artikel 11 § 3 vorgesehen sind. » Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7bis - Die vom Minister der Finanzen bestellten Bediensteten können von den in den Artikeln 3 und 7 erwähnten Personen eine Kopie ihres Leumundszeugnisses verlangen, falls der Zugriff auf das Zentrale Strafregister nicht möglich ist oder die vorerwähnten Personen nicht darin erfasst werden. » Art. 11 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: « Das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle wird erst nach Entrichtung einer unteilbaren Jahresgebühr, die pro Kalenderjahr auf 10 Prozent des Betrages der indexierten Besteuerungsgrundlage festgelegt ist, erteilt. » Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - Anmeldungen im Hinblick auf den Erhalt des Patents und Anmeldungen über Änderungen an der Schankstätte werden auf der Grundlage des Anteils des Katastereinkommens, der von der Katasterverwaltung mitgeteilt wird, vom zuständigen Einnehmer der Akzisen überprüft. » Art. 13 - Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Die Patentsteuer ist zum ersten Mal fällig bei Einreichen einer Anmeldung beim zuständigen Akzisenamt oder im Falle einer elektronischen Anmeldung innerhalb acht Werktagen nach Versendung der Zahlungsaufforderung durch das Zoll- und Akzisenamt. Der Schankbetrieb kann erst nach Entrichtung der geschuldeten Patentsteuer aufgenommen werden. In den folgenden Jahren ist sie in der zweiten Januarhälfte des Jahres, für das sie geschuldet wird, fällig. » KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler Art. 14 - In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler wird das Wort « schriftliche » gestrichen.

Art. 15 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 5. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb eingetragen sein. » Art. 16 - Artikel 32 Nr. 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Nummer 5 wird Nr. 4.

Art. 17 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 6. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb eingetragen sein. » Art. 18 - Artikel 37 Nr. 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Nummer 5 wird Nr. 4.

Art. 19 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 42 - Der Antragsteller einer C-Lizenz muss in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb eingetragen sein. » Art. 20 - Artikel 55 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. in Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer oder, in deren Ermangelung, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 8. Februar 1991 über Zusammensetzung und Modalitäten der Erteilung von Erkennungsnummern an nicht im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragene natürliche Personen zugeteilte Nummer, » KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 21 - Die Artikeln 2, 3 und 5 treten am 1. Juli 2003 in Kraft.

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Personen und Unternehmen, die bereits über eine Unternehmensnummer verfügen, können diese jedoch unbeschadet der Anwendung der Artikel 11 bis 13 und 87 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ab dem 1. Juli 2003 an Stelle der Eintragungsnummer im Handels- oder Handwerksregister verwenden.

Art. 22 - Artikel 4 tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Bis zum 1. Januar 2005 bleibt die zugeteilte Registrierungsnummer jedoch als Zulassungsnummer gemäss Artikel 14 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit gültig.

Art. 23 - Artikel 6 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gläubiger und Personen, die gütliche Schuldeneintreibungen durchführen, die bereits über eine Unternehmensnummer verfügen, können diese jedoch unbeschadet der Anwendung der Artikel 11 bis 13 und 87 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ab dem 1. Juli 2003 an Stelle der Eintragungsnummer im Handelsregister und der Mehrwertsteuernummer verwenden.

Art. 24 - Die Artikel 7 bis 20 treten am 1. Juli 2003 in Kraft.

Art. 25 - Unser Premierminister, Unser Minister des Innern, Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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