← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 portant modification de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation, de la loi du 20 décembre 2002 relative au recouvrement amiable des dettes du consommateur, de la loi du 28 décembre 1983 sur le débit de boissons spiritueuses et sur la taxe de patente et de la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 portant modification de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation, de la loi du 20 décembre 2002 relative au recouvrement amiable des dettes du consommateur, de la loi du 28 décembre 1983 sur le débit de boissons spiritueuses et sur la taxe de patente et de la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet, van de wet van 20 december 2002 betreffende de minnelijke invordering van schulden van de consument, van de wet van 28 december 1983 betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht en van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 portant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 |
modification de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la | tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet, |
consommation, de la loi du 20 décembre 2002 relative au recouvrement | van de wet van 20 december 2002 betreffende de minnelijke invordering |
amiable des dettes du consommateur, de la loi du 28 décembre 1983 sur | van schulden van de consument, van de wet van 28 december 1983 |
le débit de boissons spiritueuses et sur la taxe de patente et de la | betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het |
loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux | vergunningsrecht en van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de |
de hasard et la protection des joueurs | kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 4 avril 2003 portant modification de la loi du 12 juin 1991 | besluit van 4 april 2003 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op |
relative au crédit à la consommation, de la loi du 20 décembre 2002 | het consumentenkrediet, van de wet van 20 december 2002 betreffende de |
relative au recouvrement amiable des dettes du consommateur, de la loi | minnelijke invordering van schulden van de consument, van de wet van |
du 28 décembre 1983 sur le débit de boissons spiritueuses et sur la | 28 december 1983 betreffende het verstrekken van sterke drank en |
taxe de patente et de la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les | betreffende het vergunningsrecht en van de wet van 7 mei 1999 op de |
établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs, établi | kansspelen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers, |
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot wijziging |
portant modification de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la | van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet, van de wet van |
consommation, de la loi du 20 décembre 2002 relative au recouvrement | 20 december 2002 betreffende de minnelijke invordering van schulden |
amiable des dettes du consommateur, de la loi du 28 décembre 1983 sur | van de consument, van de wet van 28 december 1983 betreffende het |
le débit de boissons spiritueuses et sur la taxe de patente et de la | verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht en |
loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux | van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de kansspelinrichtingen en |
de hasard et la protection des joueurs. | de bescherming van de spelers. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004. | Gegeven te Brussel, 12 januari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, | FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, |
MITTELSTAND UND ENERGIE | MITTELSTAND UND ENERGIE |
4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 12. | 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 12. |
Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Gesetzes vom 20. Dezember | Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Gesetzes vom 20. Dezember |
2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, des | 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, des |
Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer | Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer |
Getränke und die Patentsteuer und des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über | Getränke und die Patentsteuer und des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über |
die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der | die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der |
Spieler | Spieler |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
1. Kontext und Zielsetzung des vorliegenden Erlasses | 1. Kontext und Zielsetzung des vorliegenden Erlasses |
der Königliche Erlass, den wir Ihnen zur Unterschrift vorlegen, | der Königliche Erlass, den wir Ihnen zur Unterschrift vorlegen, |
bezweckt die Anpassung verschiedener Gesetze im Rahmen der Umsetzung | bezweckt die Anpassung verschiedener Gesetze im Rahmen der Umsetzung |
der Projekte « Einmalige elektronische Unternehmensanmeldung für | der Projekte « Einmalige elektronische Unternehmensanmeldung für |
Starter » (DEUS) und « Zentrale Datenbank der Unternehmen ». | Starter » (DEUS) und « Zentrale Datenbank der Unternehmen ». |
Im Hinblick auf die Ausweitung des E-Portals der Föderalbehörden auf | Im Hinblick auf die Ausweitung des E-Portals der Föderalbehörden auf |
ein Transaktionsportal ist beschlossen worden, im Laufe des Jahres | ein Transaktionsportal ist beschlossen worden, im Laufe des Jahres |
2003 eine Reihe von Transaktionen auf der Portalsite zu ermöglichen. | 2003 eine Reihe von Transaktionen auf der Portalsite zu ermöglichen. |
Eines der in Betracht gezogenen Projekte ist die Umsetzung von DEUS in | Eines der in Betracht gezogenen Projekte ist die Umsetzung von DEUS in |
zwei Sektoren, nämlich dem Horeca-Sektor und dem Sektor der | zwei Sektoren, nämlich dem Horeca-Sektor und dem Sektor der |
Kreditvermittler. | Kreditvermittler. |
Unter anderem sind folgende Verfahren dazu ausgewählt worden: | Unter anderem sind folgende Verfahren dazu ausgewählt worden: |
- Eintragung der Kreditvermittler (FÖD Wirtschaft), | - Eintragung der Kreditvermittler (FÖD Wirtschaft), |
- Anmeldung 240V beim Akzisenamt (FÖD Finanzen): Patentsteuer auf den | - Anmeldung 240V beim Akzisenamt (FÖD Finanzen): Patentsteuer auf den |
Ausschank alkoholischer Getränke, | Ausschank alkoholischer Getränke, |
- Beantragung einer C-Lizenz: Betreiben einer Glücksspieleinrichtung | - Beantragung einer C-Lizenz: Betreiben einer Glücksspieleinrichtung |
der Klasse III (Kommission für Glücksspiele, FÖD Justiz). | der Klasse III (Kommission für Glücksspiele, FÖD Justiz). |
Wie schon erwähnt, muss also eine Reihe von Gesetzen angepasst werden. | Wie schon erwähnt, muss also eine Reihe von Gesetzen angepasst werden. |
Gemäss Artikel 73ff. des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung | Gemäss Artikel 73ff.des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung |
einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen können bestehende | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen können bestehende |
Gesetze nach Stellungnahme des gemäss diesem Gesetz eingesetzten | Gesetze nach Stellungnahme des gemäss diesem Gesetz eingesetzten |
Koordinationsausschusses im Hinblick auf die Harmonisierung der Regeln | Koordinationsausschusses im Hinblick auf die Harmonisierung der Regeln |
im Bereich der Unternehmensidentifizierung durch einen im Ministerrat | im Bereich der Unternehmensidentifizierung durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass (Rahmenerlass) abgeändert werden. | beratenen Königlichen Erlass (Rahmenerlass) abgeändert werden. |
In Ausführung der vorerwähnten Gesetzesbestimmung ergangene Erlasse | In Ausführung der vorerwähnten Gesetzesbestimmung ergangene Erlasse |
müssen allerdings innerhalb zweier Jahre nach ihrer Veröffentlichung | müssen allerdings innerhalb zweier Jahre nach ihrer Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt werden, sonst | im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt werden, sonst |
hören sie auf wirksam zu sein. | hören sie auf wirksam zu sein. |
Ausserdem ermächtigt Artikel 409 des Programmgesetzes (I) vom 24. | Ausserdem ermächtigt Artikel 409 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
Dezember 2002 den König, gültige Gesetzesbestimmungen durch im | Dezember 2002 den König, gültige Gesetzesbestimmungen durch im |
Ministerrat beratene Königliche Erlasse aufzuheben, zu ergänzen oder | Ministerrat beratene Königliche Erlasse aufzuheben, zu ergänzen oder |
abzuändern, um die elektronische Kommunikation zwischen Bürger und | abzuändern, um die elektronische Kommunikation zwischen Bürger und |
Unternehmen auf der einen Seite und Föderalbehörden auf der anderen zu | Unternehmen auf der einen Seite und Föderalbehörden auf der anderen zu |
ermöglichen. Neben bereits bestehenden Verwaltungsverfahren können die | ermöglichen. Neben bereits bestehenden Verwaltungsverfahren können die |
Erlasse auch die Abwicklung diverser administrativer Formalitäten und | Erlasse auch die Abwicklung diverser administrativer Formalitäten und |
die Anpassung weiterer Verwaltungsverfahren und -formulare | die Anpassung weiterer Verwaltungsverfahren und -formulare |
ermöglichen, sodass Daten, über die die Behörden bereits verfügen, | ermöglichen, sodass Daten, über die die Behörden bereits verfügen, |
nicht nochmals geliefert werden müssen (Anwendung des Prinzips der | nicht nochmals geliefert werden müssen (Anwendung des Prinzips der |
einmaligen Datenerfassung). | einmaligen Datenerfassung). |
Aufgrund dieses Programmgesetzes ergangene Erlasse müssen innerhalb | Aufgrund dieses Programmgesetzes ergangene Erlasse müssen innerhalb |
zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt | zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt |
durch Gesetz bestätigt werden. | durch Gesetz bestätigt werden. |
Weil es unmöglich ist, zwischen den beiden Artikeln, die die | Weil es unmöglich ist, zwischen den beiden Artikeln, die die |
Rechtsgrundlage des vorliegenden Erlasses bilden, zu unterscheiden, | Rechtsgrundlage des vorliegenden Erlasses bilden, zu unterscheiden, |
wird darauf geachtet werden, wie vom Staatsrat in seinem Gutachten | wird darauf geachtet werden, wie vom Staatsrat in seinem Gutachten |
angeregt, dass der Erlass spätestens am ersten Tag des zwölften Monats | angeregt, dass der Erlass spätestens am ersten Tag des zwölften Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz |
bestätigt wird. | bestätigt wird. |
Ausserdem müssen das für die Parlamentsauflösung festgelegte Datum, | Ausserdem müssen das für die Parlamentsauflösung festgelegte Datum, |
das Verfahren zur Ausarbeitung und Verabschiedung von Rahmenerlassen | das Verfahren zur Ausarbeitung und Verabschiedung von Rahmenerlassen |
und die dem Parlament darüber zu erteilenden Informationen | und die dem Parlament darüber zu erteilenden Informationen |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
Durch den vorliegenden Erlass an bestehenden Gesetzen vorgenommene | Durch den vorliegenden Erlass an bestehenden Gesetzen vorgenommene |
Abänderungen beschränken sich auf folgende Zielsetzungen: | Abänderungen beschränken sich auf folgende Zielsetzungen: |
Vereinfachung der betreffenden Verfahren, Bereitstellung der | Vereinfachung der betreffenden Verfahren, Bereitstellung der |
betreffenden Onlineanträge und Anpassung an das Gesetz zur Schaffung | betreffenden Onlineanträge und Anpassung an das Gesetz zur Schaffung |
einer Zentralen Datenbank der Unternehmen (Einführung der | einer Zentralen Datenbank der Unternehmen (Einführung der |
Unternehmensnummer, Streichung der Vermerke in Bezug auf Auszüge des | Unternehmensnummer, Streichung der Vermerke in Bezug auf Auszüge des |
Handelsregisters,...), ohne dass die Prinzipien beeinträchtigt werden, | Handelsregisters,...), ohne dass die Prinzipien beeinträchtigt werden, |
die in den betreffenden Bestimmungen verankert sind. | die in den betreffenden Bestimmungen verankert sind. |
Die Abänderungen in vorliegendem Entwurf sind in jeder Hinsicht | Die Abänderungen in vorliegendem Entwurf sind in jeder Hinsicht |
vereinbar mit der Vereinfachungspolitik der Regierung. Sie ermöglichen | vereinbar mit der Vereinfachungspolitik der Regierung. Sie ermöglichen |
die Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung durch die | die Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung durch die |
Verwendung der einheitlichen Unternehmensnummer der Zentralen | Verwendung der einheitlichen Unternehmensnummer der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen. Ausserdem wird den betreffenden Unternehmen | Datenbank der Unternehmen. Ausserdem wird den betreffenden Unternehmen |
die Möglichkeit geboten, diese Verfahren über die Föderale Portalsite | die Möglichkeit geboten, diese Verfahren über die Föderale Portalsite |
auf elektronischem Wege abzuwickeln. Ob das Verfahren nun | auf elektronischem Wege abzuwickeln. Ob das Verfahren nun |
elektronisch, schriftlich oder über einen Unternehmensschalter | elektronisch, schriftlich oder über einen Unternehmensschalter |
abgewickelt wird, die Unternehmen werden der Verpflichtung enthoben, | abgewickelt wird, die Unternehmen werden der Verpflichtung enthoben, |
verschiedene Bescheinigungen anderer Föderalbehörden beizulegen. | verschiedene Bescheinigungen anderer Föderalbehörden beizulegen. |
Im Hinblick auf die administrative Vereinfachung und eine « papierlose | Im Hinblick auf die administrative Vereinfachung und eine « papierlose |
» Verwaltung wird vorgeschlagen, ermächtigten Beamten einen | » Verwaltung wird vorgeschlagen, ermächtigten Beamten einen |
Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister zu gewähren, um die | Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister zu gewähren, um die |
Verpflichtung, ein Leumundszeugnis oder gleichwertige Dokumente | Verpflichtung, ein Leumundszeugnis oder gleichwertige Dokumente |
beizulegen, abschaffen zu können. Allerdings wird dieser Zugriff im | beizulegen, abschaffen zu können. Allerdings wird dieser Zugriff im |
Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf den Schutz | Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf den Schutz |
des Privatlebens nur begrenzt möglich sein: Die Verwaltungen werden | des Privatlebens nur begrenzt möglich sein: Die Verwaltungen werden |
nur über die in ihren Rechtsvorschriften aufgenommenen Personen und | nur über die in ihren Rechtsvorschriften aufgenommenen Personen und |
Verstösse Auskunft erhalten. | Verstösse Auskunft erhalten. |
Schliesslich erlaubt die angewendete Vorgehensweise, die betreffenden | Schliesslich erlaubt die angewendete Vorgehensweise, die betreffenden |
Verfahren vom Standpunkt der Jungunternehmer aus (in diesem Fall aus | Verfahren vom Standpunkt der Jungunternehmer aus (in diesem Fall aus |
dem Horeca-Sektor und dem Sektor der Kreditvermittler) statt des | dem Horeca-Sektor und dem Sektor der Kreditvermittler) statt des |
öffentlichen Dienstes vorzusehen. | öffentlichen Dienstes vorzusehen. |
2. Begründung der Dringlichkeit: | 2. Begründung der Dringlichkeit: |
Das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ist in | Das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ist in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 und Nr. 2 der koordinierten Gesetze | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 und Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat beantragt worden. | über den Staatsrat beantragt worden. |
FEDICT hat nämlich auf technischer Ebene im Rahmen der hierzu | FEDICT hat nämlich auf technischer Ebene im Rahmen der hierzu |
bewilligten Haushaltsmittel bereits alle Analysen und Vorbereitungen | bewilligten Haushaltsmittel bereits alle Analysen und Vorbereitungen |
durchgeführt. Die Programmierung der betreffenden Anwendungen läuft. | durchgeführt. Die Programmierung der betreffenden Anwendungen läuft. |
Im Laufe des Monats Mai treten die betreffenden Anwendungen in eine | Im Laufe des Monats Mai treten die betreffenden Anwendungen in eine |
Testphase, um ab dem 1. Juli 2003 auf dem Föderalen Transaktionsportal | Testphase, um ab dem 1. Juli 2003 auf dem Föderalen Transaktionsportal |
angeboten werden zu können. | angeboten werden zu können. |
Ausserdem muss der mit Ihrer Unterschrift versehene vorliegende Erlass | Ausserdem muss der mit Ihrer Unterschrift versehene vorliegende Erlass |
vor seiner Veröffentlichung noch den Präsidenten von Kammer und Senat | vor seiner Veröffentlichung noch den Präsidenten von Kammer und Senat |
übermittelt werden. Dies muss selbstverständlich noch vor der | übermittelt werden. Dies muss selbstverständlich noch vor der |
Auflösung der Kammern geschehen. | Auflösung der Kammern geschehen. |
Um die Kontinuität der Verwaltung zu gewährleisten und angesichts der | Um die Kontinuität der Verwaltung zu gewährleisten und angesichts der |
Tatsache, dass verschiedene Verwaltungsverfahren auf koordinierte | Tatsache, dass verschiedene Verwaltungsverfahren auf koordinierte |
Weise aufeinander abgestimmt werden müssen und dass vermieden werden | Weise aufeinander abgestimmt werden müssen und dass vermieden werden |
sollte, dass bereits getätigte Investitionen teilweise oder völlig | sollte, dass bereits getätigte Investitionen teilweise oder völlig |
verloren gehen, ist ein Antrag auf Begutachtung innerhalb dreier Tage | verloren gehen, ist ein Antrag auf Begutachtung innerhalb dreier Tage |
beim Staatsrat gestellt worden. | beim Staatsrat gestellt worden. |
3. Analyse der verschiedenen Kapitel des vorliegenden Erlasses | 3. Analyse der verschiedenen Kapitel des vorliegenden Erlasses |
KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 | KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 |
über den Verbraucherkredit (Artikel 1 bis 5) | über den Verbraucherkredit (Artikel 1 bis 5) |
Die vorgeschlagenen Bestimmungen bezwecken die Vereinfachung der | Die vorgeschlagenen Bestimmungen bezwecken die Vereinfachung der |
Formulare für die Beantragung der Zulassung als Kreditgeber oder der | Formulare für die Beantragung der Zulassung als Kreditgeber oder der |
Eintragung als Kreditvermittler. Die in diesen Formularen enthaltene | Eintragung als Kreditvermittler. Die in diesen Formularen enthaltene |
Klausel zur persönlichen Verpflichtung wird durch eine allgemeine | Klausel zur persönlichen Verpflichtung wird durch eine allgemeine |
gesetzliche Verpflichtung ersetzt. | gesetzliche Verpflichtung ersetzt. |
Die Angabe der Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und | Die Angabe der Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und |
Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen | Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen |
Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, zielt langfristig | Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, zielt langfristig |
darauf ab, bestehende Eintragungs- oder Zulassungsnummern zu ersetzen | darauf ab, bestehende Eintragungs- oder Zulassungsnummern zu ersetzen |
und dem Verbraucher direkt die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, an die er | und dem Verbraucher direkt die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, an die er |
sich wenden kann. | sich wenden kann. |
Diese Angabe ist übrigens auch ausdrücklich in der Richtlinie | Diese Angabe ist übrigens auch ausdrücklich in der Richtlinie |
2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September | 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September |
2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und | 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und |
zur Änderung der Richtlinien 90/619/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG des | zur Änderung der Richtlinien 90/619/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG des |
Rates vorgesehen. | Rates vorgesehen. |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale |
Strafregister und Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli | Strafregister und Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli |
2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das | 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das |
Zentrale Strafregister verfügen die Bediensteten des zuständigen | Zentrale Strafregister verfügen die Bediensteten des zuständigen |
Dienstes über direkten Zugriff auf das Zentrale Strafregister. | Dienstes über direkten Zugriff auf das Zentrale Strafregister. |
Für die praktische Umsetzung dieses Zugriffs ist allerdings eine | Für die praktische Umsetzung dieses Zugriffs ist allerdings eine |
Erweiterung des vorerwähnten Artikels 28 nötig. | Erweiterung des vorerwähnten Artikels 28 nötig. |
In naher Zukunft wird der Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister | In naher Zukunft wird der Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister |
möglich sein. Sollte dieser schnelle Zugriff aus technischen oder | möglich sein. Sollte dieser schnelle Zugriff aus technischen oder |
anderen Gründen jedoch nicht möglich sein, erlaubt der Entwurf den | anderen Gründen jedoch nicht möglich sein, erlaubt der Entwurf den |
betreffenden Bediensteten, sich direkt an den Betreffenden zu wenden | betreffenden Bediensteten, sich direkt an den Betreffenden zu wenden |
und ein Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument zu verlangen. | und ein Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument zu verlangen. |
Dieselbe Bestimmung gilt für die Überprüfung ausländischer Verwalter, | Dieselbe Bestimmung gilt für die Überprüfung ausländischer Verwalter, |
die natürlich nicht im Zentralen Strafregister erfasst sind. | die natürlich nicht im Zentralen Strafregister erfasst sind. |
Der Staatsrat stellt in seinem Gutachten fest, dass die Abänderungen | Der Staatsrat stellt in seinem Gutachten fest, dass die Abänderungen |
von Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 nicht § 2, sondern § 3 | von Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 nicht § 2, sondern § 3 |
betreffen. Das ist korrekt, doch wurde bei der Ausarbeitung des | betreffen. Das ist korrekt, doch wurde bei der Ausarbeitung des |
vorliegenden Erlasses schon der Abänderung von Artikel 14 durch den | vorliegenden Erlasses schon der Abänderung von Artikel 14 durch den |
Gesetzentwurf vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, der das | Gesetzentwurf vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, der das |
Gesetz vom 24. März 2003 geworden ist, Rechnung getragen. Unter | Gesetz vom 24. März 2003 geworden ist, Rechnung getragen. Unter |
anderem ist nämlich § 2 aufgehoben worden und sind die verbleibenden | anderem ist nämlich § 2 aufgehoben worden und sind die verbleibenden |
Paragrafen neu nummeriert worden. | Paragrafen neu nummeriert worden. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über |
die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden (Artikel 6) | die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden (Artikel 6) |
Die für das Gesetz über die gütliche Eintreibung von | Die für das Gesetz über die gütliche Eintreibung von |
Verbraucherschulden vorgeschlagenen Abänderungen entsprechen | Verbraucherschulden vorgeschlagenen Abänderungen entsprechen |
denjenigen für den Verbraucherkredit. Es handelt sich um die | denjenigen für den Verbraucherkredit. Es handelt sich um die |
Verwendung der Unternehmensnummer. | Verwendung der Unternehmensnummer. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über |
den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer (Artikel 7 | den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer (Artikel 7 |
bis 13) | bis 13) |
Die Verpflichtungen des Steuerpflichtigen im Bereich der Patentsteuer | Die Verpflichtungen des Steuerpflichtigen im Bereich der Patentsteuer |
werden durch folgende Abänderungen des vorerwähnten Gesetzes | werden durch folgende Abänderungen des vorerwähnten Gesetzes |
vereinfacht: | vereinfacht: |
Fristen und Modalitäten der Einreichung von Anmeldungen werden | Fristen und Modalitäten der Einreichung von Anmeldungen werden |
abgeändert. Fortan muss die Anmeldung vor Beginn der Tätigkeit | abgeändert. Fortan muss die Anmeldung vor Beginn der Tätigkeit |
eingereicht werden, während vorher eine Frist von fünfzehn Tagen | eingereicht werden, während vorher eine Frist von fünfzehn Tagen |
vorgesehen war. Diese Angleichung der Frist an andere Verfahren war | vorgesehen war. Diese Angleichung der Frist an andere Verfahren war |
notwendig, um eine einmalige Anmeldung zu ermöglichen. Ausserdem ist | notwendig, um eine einmalige Anmeldung zu ermöglichen. Ausserdem ist |
neben der schriftlichen nun ebenfalls die Einführung einer | neben der schriftlichen nun ebenfalls die Einführung einer |
elektronischen Anmeldung vorgesehen. | elektronischen Anmeldung vorgesehen. |
Der Anmeldung im Bereich der Patentsteuer muss kein vom Anmelder | Der Anmeldung im Bereich der Patentsteuer muss kein vom Anmelder |
datierter und unterzeichneter Plan der Schankstätte mehr beigefügt | datierter und unterzeichneter Plan der Schankstätte mehr beigefügt |
werden. | werden. |
Der Betreffende braucht nur noch einen einzigen Plan bei der | Der Betreffende braucht nur noch einen einzigen Plan bei der |
Katasterverwaltung einzureichen. Dieser Plan wird dem zuständigen | Katasterverwaltung einzureichen. Dieser Plan wird dem zuständigen |
Einnehmer der Akzisen anschliessend intern übermittelt. | Einnehmer der Akzisen anschliessend intern übermittelt. |
Zu Überprüfungszwecken muss der Anmelder auf der Anmeldung vermerken, | Zu Überprüfungszwecken muss der Anmelder auf der Anmeldung vermerken, |
ob er schon einen Plan bei der Katasterverwaltung eingereicht hat. | ob er schon einen Plan bei der Katasterverwaltung eingereicht hat. |
Wenn ja, muss er das Bezugszeichen angeben und bescheinigen, dass | Wenn ja, muss er das Bezugszeichen angeben und bescheinigen, dass |
weder Änderungen noch Erweiterungen an diesem Plan vorgenommen worden | weder Änderungen noch Erweiterungen an diesem Plan vorgenommen worden |
sind. Wenn nein, wird er gebeten, dies zu tun. | sind. Wenn nein, wird er gebeten, dies zu tun. |
Die Verpflichtung, eine Kopie der von der Generalinspektion der | Die Verpflichtung, eine Kopie der von der Generalinspektion der |
Lebensmittel (heute Föderalagentur für die Sicherheit der | Lebensmittel (heute Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette) ausgestellten Zulassung zu hinterlegen, wird | Nahrungsmittelkette) ausgestellten Zulassung zu hinterlegen, wird |
aufgehoben. Diese Bestimmung war nämlich vorgesehen, um die Betreiber | aufgehoben. Diese Bestimmung war nämlich vorgesehen, um die Betreiber |
von Schankstätten davon in Kenntnis zu setzen, dass sie in den | von Schankstätten davon in Kenntnis zu setzen, dass sie in den |
Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 fielen | Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 fielen |
und um der GIL (FASNK) die Identifizierung dieser Schankstätten zu | und um der GIL (FASNK) die Identifizierung dieser Schankstätten zu |
erlauben. | erlauben. |
Dieses Argument ist nicht mehr relevant, da: | Dieses Argument ist nicht mehr relevant, da: |
- die Schankstätten nunmehr über DEUS informiert werden, | - die Schankstätten nunmehr über DEUS informiert werden, |
- die FASNK, wenn sie dies wünscht, Informationen über neu eröffnete | - die FASNK, wenn sie dies wünscht, Informationen über neu eröffnete |
Schankstätten über die Zentrale Datenbank der Unternehmen erhalten | Schankstätten über die Zentrale Datenbank der Unternehmen erhalten |
kann. | kann. |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale |
Strafregister und Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli | Strafregister und Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli |
2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das | 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das |
Zentrale Strafregister verfügen bestimmte Bedienstete über direkten | Zentrale Strafregister verfügen bestimmte Bedienstete über direkten |
Zugriff auf das Zentrale Strafregister. | Zugriff auf das Zentrale Strafregister. |
Für die praktische Umsetzung dieses Zugriffs ist allerdings eine | Für die praktische Umsetzung dieses Zugriffs ist allerdings eine |
Erweiterung des vorerwähnten Artikels nötig. | Erweiterung des vorerwähnten Artikels nötig. |
In naher Zukunft wird der Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister | In naher Zukunft wird der Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister |
möglich sein. Sollte dieser schnelle Zugriff aus technischen oder | möglich sein. Sollte dieser schnelle Zugriff aus technischen oder |
anderen Gründen jedoch nicht möglich sein, erlaubt der Entwurf den | anderen Gründen jedoch nicht möglich sein, erlaubt der Entwurf den |
betreffenden Bediensteten, sich direkt an den Betreffenden zu wenden | betreffenden Bediensteten, sich direkt an den Betreffenden zu wenden |
und ein Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument zu verlangen. | und ein Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument zu verlangen. |
Schliesslich wird der Anmelder der Verpflichtung enthoben, seiner | Schliesslich wird der Anmelder der Verpflichtung enthoben, seiner |
Anmeldung eine Bescheinigung der Katasterverwaltung beizulegen, da | Anmeldung eine Bescheinigung der Katasterverwaltung beizulegen, da |
diese Information dem zuständigen Einnehmer der Akzisen direkt von der | diese Information dem zuständigen Einnehmer der Akzisen direkt von der |
Katasterverwaltung mitgeteilt werden wird. | Katasterverwaltung mitgeteilt werden wird. |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 |
über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der | über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der |
Spieler (Artikel 14 bis 20) | Spieler (Artikel 14 bis 20) |
Folgende Bestimmungen werden angepasst: | Folgende Bestimmungen werden angepasst: |
Durch Streichung des Wortes « schriftliche » in dem betreffenden | Durch Streichung des Wortes « schriftliche » in dem betreffenden |
Artikel wird die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung von | Artikel wird die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung von |
Lizenzen geschaffen. | Lizenzen geschaffen. |
Das bestehende Verfahren für A-Lizenzen wird dank der Verwendung der | Das bestehende Verfahren für A-Lizenzen wird dank der Verwendung der |
Unternehmensnummer und der Eintragung als Handelsbetrieb in der | Unternehmensnummer und der Eintragung als Handelsbetrieb in der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen vereinfacht. | Zentralen Datenbank der Unternehmen vereinfacht. |
Dieselben Änderungen werden auch für die B- und C-Lizenzen | Dieselben Änderungen werden auch für die B- und C-Lizenzen |
vorgenommen. | vorgenommen. |
Bezüglich der Daten, die im Hinblick auf die Bearbeitung der Akten von | Bezüglich der Daten, die im Hinblick auf die Bearbeitung der Akten von |
Ausländern erfasst werden, wird der Verweis auf die Reisepassnummer | Ausländern erfasst werden, wird der Verweis auf die Reisepassnummer |
durch einen Verweis auf die Nummer, die gemäss dem Königlichen Erlass | durch einen Verweis auf die Nummer, die gemäss dem Königlichen Erlass |
vom 8. Februar 1991 über Zusammensetzung und Modalitäten der Erteilung | vom 8. Februar 1991 über Zusammensetzung und Modalitäten der Erteilung |
von Erkennungsnummern an nicht im Nationalregister der natürlichen | von Erkennungsnummern an nicht im Nationalregister der natürlichen |
Personen eingetragene natürliche Personen erteilt wird, ersetzt. Diese | Personen eingetragene natürliche Personen erteilt wird, ersetzt. Diese |
Bestimmung bezweckt die Ausführung des Prinzips der Verwendung einer | Bestimmung bezweckt die Ausführung des Prinzips der Verwendung einer |
einheitlichen Nummer. | einheitlichen Nummer. |
KAPITEL V - In-Kraft-Treten (Artikel 21 bis 24) | KAPITEL V - In-Kraft-Treten (Artikel 21 bis 24) |
Mit Ausnahme der Artikeln 1 und 4 (für die eine Übergangsperiode | Mit Ausnahme der Artikeln 1 und 4 (für die eine Übergangsperiode |
vorgesehen ist) tritt der Rahmenerlass am 1. Juli 2003 in Kraft. | vorgesehen ist) tritt der Rahmenerlass am 1. Juli 2003 in Kraft. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen |
und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand | und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 12. | 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 12. |
Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Gesetzes vom 20. Dezember | Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Gesetzes vom 20. Dezember |
2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, des | 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, des |
Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer | Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer |
Getränke und die Patentsteuer und des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über | Getränke und die Patentsteuer und des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über |
die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der | die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der |
Spieler | Spieler |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer |
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der |
Artikel 22 und 73; | Artikel 22 und 73; |
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, insbesondere | Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, insbesondere |
des Artikels 409; | des Artikels 409; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, |
insbesondere des Artikels 14, abgeändert durch die Gesetze vom 7. | insbesondere des Artikels 14, abgeändert durch die Gesetze vom 7. |
Januar 2001, 10. August 2001 und 24. März 2003, des Artikels 69, | Januar 2001, 10. August 2001 und 24. März 2003, des Artikels 69, |
abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992, 4. August 1992, 5. Mai | abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992, 4. August 1992, 5. Mai |
1998, 11. Dezember 1998 und 10. August 2001, des Artikels 75, | 1998, 11. Dezember 1998 und 10. August 2001, des Artikels 75, |
abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, des Artikels 75bis, | abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, des Artikels 75bis, |
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994, und des Artikels 77, | eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994, und des Artikels 77, |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992; | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche |
Eintreibung von Verbraucherschulden, insbesondere des Artikels 6; | Eintreibung von Verbraucherschulden, insbesondere des Artikels 6; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank |
alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, insbesondere des Artikels | alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, insbesondere des Artikels |
3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, des Artikels 4, | 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, des Artikels 4, |
des Artikels 7, des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen | des Artikels 7, des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 27. November 1996, das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und den | Erlass vom 27. November 1996, das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, des Artikels 16, abgeändert | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, des Artikels 16, abgeändert |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, und des Artikels 17, | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, und des Artikels 17, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998; | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der |
Artikel 4, 31, 32, 36, 37, 42 und 55; | Artikel 4, 31, 32, 36, 37, 42 und 55; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 5. | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 5. |
Februar 2003; | Februar 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des Koordinationsausschusses vom 13. März | Aufgrund der Stellungnahme des Koordinationsausschusses vom 13. März |
2003; | 2003; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 27. Februar 2003, | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 27. Februar 2003, |
12. März 2003 und 13. März 2003; | 12. März 2003 und 13. März 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14. |
März 2003; | März 2003; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
Regierung infolge der Einrichtung der Zentralen Datenbank der | Regierung infolge der Einrichtung der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen und aufgrund der Möglichkeiten der Föderalen Portalsite | Unternehmen und aufgrund der Möglichkeiten der Föderalen Portalsite |
beschlossen hat, eine Reihe von praktischen Anwendungen im Bereich des | beschlossen hat, eine Reihe von praktischen Anwendungen im Bereich des |
E-Government und insbesondere eine « Einmalige elektronische | E-Government und insbesondere eine « Einmalige elektronische |
Unternehmensanmeldung für « Starter »(DEUS) zu entwickeln; | Unternehmensanmeldung für « Starter »(DEUS) zu entwickeln; |
- dass die vorgeschlagenen Anpassungen von Gesetzesbestimmungen | - dass die vorgeschlagenen Anpassungen von Gesetzesbestimmungen |
ausschliesslich die Vereinfachung von bestehenden Verwaltungsverfahren | ausschliesslich die Vereinfachung von bestehenden Verwaltungsverfahren |
für Unternehmen bezwecken, und zwar durch die Verwirklichung des im | für Unternehmen bezwecken, und zwar durch die Verwirklichung des im |
Gesetz über die Zentrale Datenbank der Unternehmen vorgesehenen | Gesetz über die Zentrale Datenbank der Unternehmen vorgesehenen |
Prinzips der einmaligen Datenerfassung, indem bei verschiedenen | Prinzips der einmaligen Datenerfassung, indem bei verschiedenen |
Verwaltungen bereits verfügbare Daten verwendet werden und den | Verwaltungen bereits verfügbare Daten verwendet werden und den |
Unternehmen die Möglichkeit geboten wird, eine Reihe von Formalitäten | Unternehmen die Möglichkeit geboten wird, eine Reihe von Formalitäten |
online zu erledigen, ohne dass die Prinzipien beeinträchtigt werden, | online zu erledigen, ohne dass die Prinzipien beeinträchtigt werden, |
die in den betreffenden Bestimmungen verankert sind; | die in den betreffenden Bestimmungen verankert sind; |
- dass auf technischer Ebene im Rahmen der hierzu bewilligten | - dass auf technischer Ebene im Rahmen der hierzu bewilligten |
Haushaltsmittel bereits alle Analysen und Vorbereitungen durchgeführt | Haushaltsmittel bereits alle Analysen und Vorbereitungen durchgeführt |
worden sind und die Programmierung der betreffenden Anwendungen läuft; | worden sind und die Programmierung der betreffenden Anwendungen läuft; |
- dass die « Einmalige elektronische Unternehmensanmeldung für Starter | - dass die « Einmalige elektronische Unternehmensanmeldung für Starter |
» den Unternehmen ab dem 1. Juli 2003 auf dem Föderalen | » den Unternehmen ab dem 1. Juli 2003 auf dem Föderalen |
Transaktionsportal zur Verfügung stehen muss; | Transaktionsportal zur Verfügung stehen muss; |
- dass der mit Ihrer Unterschrift versehene vorliegende Erlass vor | - dass der mit Ihrer Unterschrift versehene vorliegende Erlass vor |
seiner Veröffentlichung noch den Präsidenten von Kammer und Senat | seiner Veröffentlichung noch den Präsidenten von Kammer und Senat |
übermittelt werden muss, und zwar natürlich noch vor der Auflösung der | übermittelt werden muss, und zwar natürlich noch vor der Auflösung der |
Kammern; | Kammern; |
- dass die Kontinuität der Verwaltung gewährleistet werden muss; dass | - dass die Kontinuität der Verwaltung gewährleistet werden muss; dass |
verschiedene Verwaltungsverfahren auf koordinierte Weise aufeinander | verschiedene Verwaltungsverfahren auf koordinierte Weise aufeinander |
abgestimmt werden müssen und dass vermieden werden sollte, dass | abgestimmt werden müssen und dass vermieden werden sollte, dass |
bereits getätigte Investitionen teilweise oder völlig verloren gehen; | bereits getätigte Investitionen teilweise oder völlig verloren gehen; |
Aufgrund des Gutachtens 35.129/1 des Staatsrates vom 25. März 2003, | Aufgrund des Gutachtens 35.129/1 des Staatsrates vom 25. März 2003, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers des Innern, |
Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres | Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres |
Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unseres | Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unseres |
Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, | Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, |
der Volksgesundheit und der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme | der Volksgesundheit und der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit | Verbraucherkredit |
Artikel 1 - Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | Artikel 1 - Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 | Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 |
und 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | und 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 2 werden die Wörter «, seine Eintragungsnummer im Handels- | 1. In Nr. 2 werden die Wörter «, seine Eintragungsnummer im Handels- |
oder Handwerksregister und seine Zulassungsnummer beim Ministerium der | oder Handwerksregister und seine Zulassungsnummer beim Ministerium der |
Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « und seine | Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « und seine |
Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der | Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der |
zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst | zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt. |
2. In Nr. 3 werden die Wörter «, seine Eintragungsnummer im Handels- | 2. In Nr. 3 werden die Wörter «, seine Eintragungsnummer im Handels- |
oder Handwerksregister und seine Eintragungsnummer beim Ministerium | oder Handwerksregister und seine Eintragungsnummer beim Ministerium |
der Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « und seine | der Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « und seine |
Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der | Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der |
zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst | zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 69 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 2 - Artikel 69 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 6. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 6. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 6 Buchstabe a), eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, | 1. Nummer 6 Buchstabe a), eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« a) als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden | « a) als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden |
sein, » | sein, » |
2. Nummer 6 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, | 2. Nummer 6 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 75 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 75 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraf 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraf 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Um zugelassen zu werden, müssen die in Artikel 74 erwähnten | « § 1 - Um zugelassen zu werden, müssen die in Artikel 74 erwähnten |
Personen bei ihrem Zulassungsantrag folgende Bedingungen erfüllen: | Personen bei ihrem Zulassungsantrag folgende Bedingungen erfüllen: |
1. als Handelsgesellschaft gegründet worden sein oder im Falle von | 1. als Handelsgesellschaft gegründet worden sein oder im Falle von |
wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften | wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften |
sind, als juristische Person bestehen, | sind, als juristische Person bestehen, |
2. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb | 2. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb |
eingetragen sein. | eingetragen sein. |
Die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten | Die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten |
Bediensteten können von natürlichen Personen oder von juristischen | Bediensteten können von natürlichen Personen oder von juristischen |
Personen in Bezug auf ihre Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder | Personen in Bezug auf ihre Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder |
Bevollmächtigten ein für eine öffentliche Verwaltung bestimmtes | Bevollmächtigten ein für eine öffentliche Verwaltung bestimmtes |
Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument verlangen, falls der | Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument verlangen, falls der |
Zugriff auf das Zentrale Strafregister nicht möglich ist oder die | Zugriff auf das Zentrale Strafregister nicht möglich ist oder die |
vorerwähnten Personen nicht darin erfasst werden. » | vorerwähnten Personen nicht darin erfasst werden. » |
2. In § 3 werden die Wörter « Ausserdem müssen Antragsteller sich | 2. In § 3 werden die Wörter « Ausserdem müssen Antragsteller sich |
verpflichten » durch die Wörter « Ausserdem sind sie verpflichtet » | verpflichten » durch die Wörter « Ausserdem sind sie verpflichtet » |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In § 4 werden die Wörter « müssen die in Artikel 74 erwähnten | 3. In § 4 werden die Wörter « müssen die in Artikel 74 erwähnten |
Personen sich ausserdem verpflichten » durch die Wörter « sind die in | Personen sich ausserdem verpflichten » durch die Wörter « sind die in |
Artikel 74 erwähnten Personen ausserdem verpflichtet » ersetzt. | Artikel 74 erwähnten Personen ausserdem verpflichtet » ersetzt. |
4. In § 5 werden die Wörter « Sie müssen sich auch dazu verpflichten » | 4. In § 5 werden die Wörter « Sie müssen sich auch dazu verpflichten » |
durch die Wörter « Sie sind auch dazu verpflichtet » ersetzt. | durch die Wörter « Sie sind auch dazu verpflichtet » ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 75bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 4 - In Artikel 75bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Februar 1994, wird § 1 Absatz 4 letzter Satz durch | Gesetz vom 11. Februar 1994, wird § 1 Absatz 4 letzter Satz durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Diese Registrierung wird der Zentralen Datenbank der Unternehmen | « Diese Registrierung wird der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
mitgeteilt, die über die Unternehmensnummer darauf verweist. » | mitgeteilt, die über die Unternehmensnummer darauf verweist. » |
Art. 5 - Artikel 77 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 77 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 6. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: | vom 6. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Bei ihrem Eintragungsantrag müssen die in § 1 erwähnten | « § 2 - Bei ihrem Eintragungsantrag müssen die in § 1 erwähnten |
Personen folgende Bedingungen erfüllen: | Personen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. als Handelsgesellschaft gegründet worden sein oder im Falle von | 1. als Handelsgesellschaft gegründet worden sein oder im Falle von |
wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften | wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften |
sind, als juristische Person bestehen, | sind, als juristische Person bestehen, |
2. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb | 2. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb |
eingetragen sein. | eingetragen sein. |
Die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten | Die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten |
Bediensteten können von natürlichen Personen oder von juristischen | Bediensteten können von natürlichen Personen oder von juristischen |
Personen in Bezug auf ihre Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder | Personen in Bezug auf ihre Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder |
Bevollmächtigten ein für eine öffentliche Verwaltung bestimmtes | Bevollmächtigten ein für eine öffentliche Verwaltung bestimmtes |
Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument verlangen, falls der | Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument verlangen, falls der |
Zugriff auf das Zentrale Strafregister nicht möglich ist oder die | Zugriff auf das Zentrale Strafregister nicht möglich ist oder die |
vorerwähnten Personen nicht darin erfasst werden. » | vorerwähnten Personen nicht darin erfasst werden. » |
2. In Absatz 2 werden die Wörter « Ausserdem müssen sie sich | 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Ausserdem müssen sie sich |
verpflichten » durch die Wörter « Ausserdem sind sie verpflichtet » | verpflichten » durch die Wörter « Ausserdem sind sie verpflichtet » |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die |
gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden | gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden |
Art. 6 - Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die | Art. 6 - Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die |
gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden wird wie folgt | gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden zwischen dem Wort « Identität, » und dem Wort « | 1. In Nr. 1 werden zwischen dem Wort « Identität, » und dem Wort « |
Anschrift » die Wörter « gegebenenfalls Unternehmensnummer, » | Anschrift » die Wörter « gegebenenfalls Unternehmensnummer, » |
eingefügt. | eingefügt. |
2. Nummer 2 wird durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: | 2. Nummer 2 wird durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
« 2. Name oder Bezeichnung, Anschrift und gegebenenfalls | « 2. Name oder Bezeichnung, Anschrift und gegebenenfalls |
Unternehmensnummer der Person, die die gütliche Eintreibung der | Unternehmensnummer der Person, die die gütliche Eintreibung der |
Schuldforderungen durchführt, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift | Schuldforderungen durchführt, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift |
der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst | der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, ». | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, ». |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den |
Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer | Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer |
Art. 7 - Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den | Art. 7 - Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den |
Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, abgeändert | Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, abgeändert |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 3 - § 1 - Um das Patent zu erhalten, muss der Schankwirt dies | « Art. 3 - § 1 - Um das Patent zu erhalten, muss der Schankwirt dies |
vor Beginn seiner Tätigkeit mittels einer Anmeldung beantragen, die an | vor Beginn seiner Tätigkeit mittels einer Anmeldung beantragen, die an |
den vom Minister der Finanzen zu bestimmenden Dienst zu richten ist. | den vom Minister der Finanzen zu bestimmenden Dienst zu richten ist. |
Der Anmelder kann diese Anmeldung mittels der zu diesem Zweck von den | Der Anmelder kann diese Anmeldung mittels der zu diesem Zweck von den |
Föderalbehörden zur Verfügung gestellten Anwendung auf elektronischem | Föderalbehörden zur Verfügung gestellten Anwendung auf elektronischem |
Wege einreichen und dabei erklären, dass er der Katasterverwaltung | Wege einreichen und dabei erklären, dass er der Katasterverwaltung |
zuvor einen Plan zugeschickt hat, wovon er gegebenenfalls die | zuvor einen Plan zugeschickt hat, wovon er gegebenenfalls die |
Verzeichnisnummer angibt. | Verzeichnisnummer angibt. |
Auf Anfrage des Anmelders notifiziert ihm die Katasterverwaltung den | Auf Anfrage des Anmelders notifiziert ihm die Katasterverwaltung den |
Anteil des Katastereinkommens, der als Besteuerungsgrundlage für die | Anteil des Katastereinkommens, der als Besteuerungsgrundlage für die |
Festlegung der Patentsteuer dient. | Festlegung der Patentsteuer dient. |
Diese Anmeldung muss mit Genauigkeit die zur Schankstätte gehörenden | Diese Anmeldung muss mit Genauigkeit die zur Schankstätte gehörenden |
Orte und Räumlichkeit angeben. | Orte und Räumlichkeit angeben. |
Die Zoll- und Akzisenverwaltung überprüft durch Einsicht in das | Die Zoll- und Akzisenverwaltung überprüft durch Einsicht in das |
Zentrale Strafregister, ob sich der Schankwirt nicht in einem der in | Zentrale Strafregister, ob sich der Schankwirt nicht in einem der in |
Artikel 11 § 1 vorgesehenen Ausschliessungsfälle befindet. Auf der | Artikel 11 § 1 vorgesehenen Ausschliessungsfälle befindet. Auf der |
Grundlage der auf der Anmeldung anzugebenden Nummer des | Grundlage der auf der Anmeldung anzugebenden Nummer des |
Nationalregisters der Personen, die mit dem Schankwirt zusammenleben | Nationalregisters der Personen, die mit dem Schankwirt zusammenleben |
oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt | oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt |
sind, überprüft die Zoll- und Akzisenverwaltung ebenfalls, ob sich | sind, überprüft die Zoll- und Akzisenverwaltung ebenfalls, ob sich |
diese Personen nicht in einem der Ausschliessungsfälle befinden, die | diese Personen nicht in einem der Ausschliessungsfälle befinden, die |
in Artikel 11 § 1 vorgesehen sind. | in Artikel 11 § 1 vorgesehen sind. |
§ 2 - Betreibt der Schankwirt seine Schankstätte über einen | § 2 - Betreibt der Schankwirt seine Schankstätte über einen |
Beauftragten, überprüft die Zoll- und Akzisenverwaltung durch Einsicht | Beauftragten, überprüft die Zoll- und Akzisenverwaltung durch Einsicht |
in das Zentrale Strafregister, ob sich der Beauftragte nicht in einem | in das Zentrale Strafregister, ob sich der Beauftragte nicht in einem |
der Ausschliessungsfälle befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 | der Ausschliessungsfälle befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 |
und Nr. 9 vorgesehen sind. | und Nr. 9 vorgesehen sind. |
Die Anmeldung muss darüber hinaus die Nummer des Nationalregisters der | Die Anmeldung muss darüber hinaus die Nummer des Nationalregisters der |
Personen, die mit dem Beauftragten zusammenleben oder im | Personen, die mit dem Beauftragten zusammenleben oder im |
Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt sind, | Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt sind, |
enthalten, damit die Zoll- und Akzisenverwaltung überprüfen kann, ob | enthalten, damit die Zoll- und Akzisenverwaltung überprüfen kann, ob |
sich diese Personen nicht in einem der Ausschliessungsfälle befinden, | sich diese Personen nicht in einem der Ausschliessungsfälle befinden, |
die in Artikel 11 § 3 vorgesehen sind. | die in Artikel 11 § 3 vorgesehen sind. |
§ 3 - Ist der Schankwirt oder der Beauftragte eine juristische Person, | § 3 - Ist der Schankwirt oder der Beauftragte eine juristische Person, |
überprüft eine dafür zuständige Person der Zoll- und Akzisenverwaltung | überprüft eine dafür zuständige Person der Zoll- und Akzisenverwaltung |
durch Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob sich kein Organ, das | durch Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob sich kein Organ, das |
mit der Ausführung der durch das vorliegende Gesetz auferlegten | mit der Ausführung der durch das vorliegende Gesetz auferlegten |
Verpflichtungen beauftragt ist oder das auf gleich welche Weise in den | Verpflichtungen beauftragt ist oder das auf gleich welche Weise in den |
Schankbetrieb eingreift, in einem der Ausschliessungsfälle befindet, | Schankbetrieb eingreift, in einem der Ausschliessungsfälle befindet, |
die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 vorgesehen sind. | die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 vorgesehen sind. |
§ 4 - Ist der Schankwirt eine nichtrechtsfähige Vereinigung, überprüft | § 4 - Ist der Schankwirt eine nichtrechtsfähige Vereinigung, überprüft |
eine dafür zuständige Person der Zoll- und Akzisenverwaltung durch | eine dafür zuständige Person der Zoll- und Akzisenverwaltung durch |
Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob sich keine natürliche | Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob sich keine natürliche |
Person, die Mitglied dieser Vereinigung ist, und kein Organ der | Person, die Mitglied dieser Vereinigung ist, und kein Organ der |
juristischen Personen, das mit der Ausführung der durch das | juristischen Personen, das mit der Ausführung der durch das |
vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt ist oder das | vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt ist oder das |
auf gleich welche Weise in den Schankbetrieb eingreift, in einem der | auf gleich welche Weise in den Schankbetrieb eingreift, in einem der |
Ausschliessungsfälle befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und | Ausschliessungsfälle befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und |
Nr. 9 vorgesehen sind. » | Nr. 9 vorgesehen sind. » |
Art. 8 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 4 - Verweigert die Zoll- und Akzisenverwaltung das Patent, weil | « Art. 4 - Verweigert die Zoll- und Akzisenverwaltung das Patent, weil |
der Schankwirt, ein eventueller Beauftragter oder eine Person, die mit | der Schankwirt, ein eventueller Beauftragter oder eine Person, die mit |
ihnen zusammenlebt oder im Geschäftsgebäude wohnt und die am | ihnen zusammenlebt oder im Geschäftsgebäude wohnt und die am |
Schankbetrieb beteiligt ist, die Leumundsbedingungen nicht erfüllt, | Schankbetrieb beteiligt ist, die Leumundsbedingungen nicht erfüllt, |
kann der Schankwirt innerhalb dreissig Tagen nach der Verweigerung | kann der Schankwirt innerhalb dreissig Tagen nach der Verweigerung |
Widerspruch beim Minister der Justiz einlegen. Der Minister oder sein | Widerspruch beim Minister der Justiz einlegen. Der Minister oder sein |
Beauftragter befindet in der Sache selbst über den Widerspruch. » | Beauftragter befindet in der Sache selbst über den Widerspruch. » |
Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 7 - Jeder Wechsel des Beauftragten muss Gegenstand einer | « Art. 7 - Jeder Wechsel des Beauftragten muss Gegenstand einer |
vorherigen Anmeldung sein. | vorherigen Anmeldung sein. |
In diesem Fall überprüft eine dafür zuständige Person der Zoll- und | In diesem Fall überprüft eine dafür zuständige Person der Zoll- und |
Akzisenverwaltung durch Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob | Akzisenverwaltung durch Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob |
sich der neue Beauftragte nicht in einem der Ausschliessungsfälle | sich der neue Beauftragte nicht in einem der Ausschliessungsfälle |
befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 vorgesehen sind. | befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 vorgesehen sind. |
Diese Wechselanmeldung enthält ebenfalls die Nummer des | Diese Wechselanmeldung enthält ebenfalls die Nummer des |
Nationalregisters der Personen, die mit dem Beauftragten zusammenleben | Nationalregisters der Personen, die mit dem Beauftragten zusammenleben |
oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt | oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt |
sind, damit die Zoll- und Akzisenverwaltung bei den zuständigen | sind, damit die Zoll- und Akzisenverwaltung bei den zuständigen |
Behörden überprüfen kann, ob sich diese Personen nicht in einem der | Behörden überprüfen kann, ob sich diese Personen nicht in einem der |
Ausschliessungsfälle befinden, die in Artikel 11 § 3 vorgesehen sind. | Ausschliessungsfälle befinden, die in Artikel 11 § 3 vorgesehen sind. |
» | » |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 7bis - Die vom Minister der Finanzen bestellten Bediensteten | « Art. 7bis - Die vom Minister der Finanzen bestellten Bediensteten |
können von den in den Artikeln 3 und 7 erwähnten Personen eine Kopie | können von den in den Artikeln 3 und 7 erwähnten Personen eine Kopie |
ihres Leumundszeugnisses verlangen, falls der Zugriff auf das Zentrale | ihres Leumundszeugnisses verlangen, falls der Zugriff auf das Zentrale |
Strafregister nicht möglich ist oder die vorerwähnten Personen nicht | Strafregister nicht möglich ist oder die vorerwähnten Personen nicht |
darin erfasst werden. » | darin erfasst werden. » |
Art. 11 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 11 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 1998 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli | Gesetz vom 22. Dezember 1998 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli |
2000, wird wie folgt ersetzt: | 2000, wird wie folgt ersetzt: |
« Das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an | « Das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an |
Ort und Stelle wird erst nach Entrichtung einer unteilbaren | Ort und Stelle wird erst nach Entrichtung einer unteilbaren |
Jahresgebühr, die pro Kalenderjahr auf 10 Prozent des Betrages der | Jahresgebühr, die pro Kalenderjahr auf 10 Prozent des Betrages der |
indexierten Besteuerungsgrundlage festgelegt ist, erteilt. » | indexierten Besteuerungsgrundlage festgelegt ist, erteilt. » |
Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 16 - Anmeldungen im Hinblick auf den Erhalt des Patents und | « Art. 16 - Anmeldungen im Hinblick auf den Erhalt des Patents und |
Anmeldungen über Änderungen an der Schankstätte werden auf der | Anmeldungen über Änderungen an der Schankstätte werden auf der |
Grundlage des Anteils des Katastereinkommens, der von der | Grundlage des Anteils des Katastereinkommens, der von der |
Katasterverwaltung mitgeteilt wird, vom zuständigen Einnehmer der | Katasterverwaltung mitgeteilt wird, vom zuständigen Einnehmer der |
Akzisen überprüft. » | Akzisen überprüft. » |
Art. 13 - Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 13 - Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Die Patentsteuer ist zum ersten Mal fällig bei Einreichen einer | « Die Patentsteuer ist zum ersten Mal fällig bei Einreichen einer |
Anmeldung beim zuständigen Akzisenamt oder im Falle einer | Anmeldung beim zuständigen Akzisenamt oder im Falle einer |
elektronischen Anmeldung innerhalb acht Werktagen nach Versendung der | elektronischen Anmeldung innerhalb acht Werktagen nach Versendung der |
Zahlungsaufforderung durch das Zoll- und Akzisenamt. Der Schankbetrieb | Zahlungsaufforderung durch das Zoll- und Akzisenamt. Der Schankbetrieb |
kann erst nach Entrichtung der geschuldeten Patentsteuer aufgenommen | kann erst nach Entrichtung der geschuldeten Patentsteuer aufgenommen |
werden. In den folgenden Jahren ist sie in der zweiten Januarhälfte | werden. In den folgenden Jahren ist sie in der zweiten Januarhälfte |
des Jahres, für das sie geschuldet wird, fällig. » | des Jahres, für das sie geschuldet wird, fällig. » |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die |
Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen | Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen |
und den Schutz der Spieler | und den Schutz der Spieler |
Art. 14 - In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die | Art. 14 - In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die |
Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler | Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler |
wird das Wort « schriftliche » gestrichen. | wird das Wort « schriftliche » gestrichen. |
Art. 15 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 15 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
« 5. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb | « 5. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb |
eingetragen sein. » | eingetragen sein. » |
Art. 16 - Artikel 32 Nr. 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 16 - Artikel 32 Nr. 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Nummer 5 wird Nr. 4. | Nummer 5 wird Nr. 4. |
Art. 17 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 17 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
« 6. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb | « 6. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb |
eingetragen sein. » | eingetragen sein. » |
Art. 18 - Artikel 37 Nr. 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 18 - Artikel 37 Nr. 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Nummer 5 wird Nr. 4. | Nummer 5 wird Nr. 4. |
Art. 19 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 19 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 42 - Der Antragsteller einer C-Lizenz muss in der Zentralen | « Art. 42 - Der Antragsteller einer C-Lizenz muss in der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb eingetragen sein. » | Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb eingetragen sein. » |
Art. 20 - Artikel 55 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 20 - Artikel 55 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« 4. in Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | « 4. in Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte | eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte |
Erkennungsnummer oder, in deren Ermangelung, die gemäss dem | Erkennungsnummer oder, in deren Ermangelung, die gemäss dem |
Königlichen Erlass vom 8. Februar 1991 über Zusammensetzung und | Königlichen Erlass vom 8. Februar 1991 über Zusammensetzung und |
Modalitäten der Erteilung von Erkennungsnummern an nicht im | Modalitäten der Erteilung von Erkennungsnummern an nicht im |
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragene natürliche | Nationalregister der natürlichen Personen eingetragene natürliche |
Personen zugeteilte Nummer, » | Personen zugeteilte Nummer, » |
KAPITEL V - In-Kraft-Treten | KAPITEL V - In-Kraft-Treten |
Art. 21 - Die Artikeln 2, 3 und 5 treten am 1. Juli 2003 in Kraft. | Art. 21 - Die Artikeln 2, 3 und 5 treten am 1. Juli 2003 in Kraft. |
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Personen und Unternehmen, | Artikel 1 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Personen und Unternehmen, |
die bereits über eine Unternehmensnummer verfügen, können diese jedoch | die bereits über eine Unternehmensnummer verfügen, können diese jedoch |
unbeschadet der Anwendung der Artikel 11 bis 13 und 87 des Gesetzes | unbeschadet der Anwendung der Artikel 11 bis 13 und 87 des Gesetzes |
vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der | vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der |
Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung | Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung |
von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung | von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen ab dem 1. Juli 2003 an Stelle der | verschiedener Bestimmungen ab dem 1. Juli 2003 an Stelle der |
Eintragungsnummer im Handels- oder Handwerksregister verwenden. | Eintragungsnummer im Handels- oder Handwerksregister verwenden. |
Art. 22 - Artikel 4 tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Bis zum 1. Januar | Art. 22 - Artikel 4 tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Bis zum 1. Januar |
2005 bleibt die zugeteilte Registrierungsnummer jedoch als | 2005 bleibt die zugeteilte Registrierungsnummer jedoch als |
Zulassungsnummer gemäss Artikel 14 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juni | Zulassungsnummer gemäss Artikel 14 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juni |
1991 über den Verbraucherkredit gültig. | 1991 über den Verbraucherkredit gültig. |
Art. 23 - Artikel 6 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gläubiger und | Art. 23 - Artikel 6 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gläubiger und |
Personen, die gütliche Schuldeneintreibungen durchführen, die bereits | Personen, die gütliche Schuldeneintreibungen durchführen, die bereits |
über eine Unternehmensnummer verfügen, können diese jedoch unbeschadet | über eine Unternehmensnummer verfügen, können diese jedoch unbeschadet |
der Anwendung der Artikel 11 bis 13 und 87 des Gesetzes vom 16. Januar | der Anwendung der Artikel 11 bis 13 und 87 des Gesetzes vom 16. Januar |
2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur | 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur |
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen | Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen |
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ab | Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ab |
dem 1. Juli 2003 an Stelle der Eintragungsnummer im Handelsregister | dem 1. Juli 2003 an Stelle der Eintragungsnummer im Handelsregister |
und der Mehrwertsteuernummer verwenden. | und der Mehrwertsteuernummer verwenden. |
Art. 24 - Die Artikel 7 bis 20 treten am 1. Juli 2003 in Kraft. | Art. 24 - Die Artikel 7 bis 20 treten am 1. Juli 2003 in Kraft. |
Art. 25 - Unser Premierminister, Unser Minister des Innern, Unser | Art. 25 - Unser Premierminister, Unser Minister des Innern, Unser |
Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister des | Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister des |
Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen | Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen |
Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unser Minister der | Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unser Minister der |
Wirtschaft und Unser Minister des Verbraucherschutzes, der | Wirtschaft und Unser Minister des Verbraucherschutzes, der |
Volksgesundheit und der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Volksgesundheit und der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand | Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |