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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/01/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 portant modification de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation, de la loi du 20 décembre 2002 relative au recouvrement amiable des dettes du consommateur, de la loi du 28 décembre 1983 sur le débit de boissons spiritueuses et sur la taxe de patente et de la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet, van de wet van 20 december 2002 betreffende de minnelijke invordering van schulden van de consument, van de wet van 28 december 1983 betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht en van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 portant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003
modification de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet,
consommation, de la loi du 20 décembre 2002 relative au recouvrement van de wet van 20 december 2002 betreffende de minnelijke invordering
amiable des dettes du consommateur, de la loi du 28 décembre 1983 sur van schulden van de consument, van de wet van 28 december 1983
le débit de boissons spiritueuses et sur la taxe de patente et de la betreffende het verstrekken van sterke drank en betreffende het
loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux vergunningsrecht en van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de
de hasard et la protection des joueurs kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 4 avril 2003 portant modification de la loi du 12 juin 1991 besluit van 4 april 2003 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op
relative au crédit à la consommation, de la loi du 20 décembre 2002 het consumentenkrediet, van de wet van 20 december 2002 betreffende de
relative au recouvrement amiable des dettes du consommateur, de la loi minnelijke invordering van schulden van de consument, van de wet van
du 28 décembre 1983 sur le débit de boissons spiritueuses et sur la 28 december 1983 betreffende het verstrekken van sterke drank en
taxe de patente et de la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les betreffende het vergunningsrecht en van de wet van 7 mei 1999 op de
établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs, établi kansspelen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers,
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot wijziging
portant modification de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet, van de wet van
consommation, de la loi du 20 décembre 2002 relative au recouvrement 20 december 2002 betreffende de minnelijke invordering van schulden
amiable des dettes du consommateur, de la loi du 28 décembre 1983 sur van de consument, van de wet van 28 december 1983 betreffende het
le débit de boissons spiritueuses et sur la taxe de patente et de la verstrekken van sterke drank en betreffende het vergunningsrecht en
loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de kansspelinrichtingen en
de hasard et la protection des joueurs. de bescherming van de spelers.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2004. Gegeven te Brussel, 12 januari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB,
MITTELSTAND UND ENERGIE MITTELSTAND UND ENERGIE
4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 12. 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 12.
Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Gesetzes vom 20. Dezember Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, des 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, des
Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer
Getränke und die Patentsteuer und des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über Getränke und die Patentsteuer und des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über
die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der
Spieler Spieler
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
1. Kontext und Zielsetzung des vorliegenden Erlasses 1. Kontext und Zielsetzung des vorliegenden Erlasses
der Königliche Erlass, den wir Ihnen zur Unterschrift vorlegen, der Königliche Erlass, den wir Ihnen zur Unterschrift vorlegen,
bezweckt die Anpassung verschiedener Gesetze im Rahmen der Umsetzung bezweckt die Anpassung verschiedener Gesetze im Rahmen der Umsetzung
der Projekte « Einmalige elektronische Unternehmensanmeldung für der Projekte « Einmalige elektronische Unternehmensanmeldung für
Starter » (DEUS) und « Zentrale Datenbank der Unternehmen ». Starter » (DEUS) und « Zentrale Datenbank der Unternehmen ».
Im Hinblick auf die Ausweitung des E-Portals der Föderalbehörden auf Im Hinblick auf die Ausweitung des E-Portals der Föderalbehörden auf
ein Transaktionsportal ist beschlossen worden, im Laufe des Jahres ein Transaktionsportal ist beschlossen worden, im Laufe des Jahres
2003 eine Reihe von Transaktionen auf der Portalsite zu ermöglichen. 2003 eine Reihe von Transaktionen auf der Portalsite zu ermöglichen.
Eines der in Betracht gezogenen Projekte ist die Umsetzung von DEUS in Eines der in Betracht gezogenen Projekte ist die Umsetzung von DEUS in
zwei Sektoren, nämlich dem Horeca-Sektor und dem Sektor der zwei Sektoren, nämlich dem Horeca-Sektor und dem Sektor der
Kreditvermittler. Kreditvermittler.
Unter anderem sind folgende Verfahren dazu ausgewählt worden: Unter anderem sind folgende Verfahren dazu ausgewählt worden:
- Eintragung der Kreditvermittler (FÖD Wirtschaft), - Eintragung der Kreditvermittler (FÖD Wirtschaft),
- Anmeldung 240V beim Akzisenamt (FÖD Finanzen): Patentsteuer auf den - Anmeldung 240V beim Akzisenamt (FÖD Finanzen): Patentsteuer auf den
Ausschank alkoholischer Getränke, Ausschank alkoholischer Getränke,
- Beantragung einer C-Lizenz: Betreiben einer Glücksspieleinrichtung - Beantragung einer C-Lizenz: Betreiben einer Glücksspieleinrichtung
der Klasse III (Kommission für Glücksspiele, FÖD Justiz). der Klasse III (Kommission für Glücksspiele, FÖD Justiz).
Wie schon erwähnt, muss also eine Reihe von Gesetzen angepasst werden. Wie schon erwähnt, muss also eine Reihe von Gesetzen angepasst werden.
Gemäss Artikel 73ff. des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung Gemäss

Artikel 73ff.des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung

einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen können bestehende und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen können bestehende
Gesetze nach Stellungnahme des gemäss diesem Gesetz eingesetzten Gesetze nach Stellungnahme des gemäss diesem Gesetz eingesetzten
Koordinationsausschusses im Hinblick auf die Harmonisierung der Regeln Koordinationsausschusses im Hinblick auf die Harmonisierung der Regeln
im Bereich der Unternehmensidentifizierung durch einen im Ministerrat im Bereich der Unternehmensidentifizierung durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass (Rahmenerlass) abgeändert werden. beratenen Königlichen Erlass (Rahmenerlass) abgeändert werden.
In Ausführung der vorerwähnten Gesetzesbestimmung ergangene Erlasse In Ausführung der vorerwähnten Gesetzesbestimmung ergangene Erlasse
müssen allerdings innerhalb zweier Jahre nach ihrer Veröffentlichung müssen allerdings innerhalb zweier Jahre nach ihrer Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt werden, sonst im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt werden, sonst
hören sie auf wirksam zu sein. hören sie auf wirksam zu sein.
Ausserdem ermächtigt Artikel 409 des Programmgesetzes (I) vom 24. Ausserdem ermächtigt Artikel 409 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002 den König, gültige Gesetzesbestimmungen durch im Dezember 2002 den König, gültige Gesetzesbestimmungen durch im
Ministerrat beratene Königliche Erlasse aufzuheben, zu ergänzen oder Ministerrat beratene Königliche Erlasse aufzuheben, zu ergänzen oder
abzuändern, um die elektronische Kommunikation zwischen Bürger und abzuändern, um die elektronische Kommunikation zwischen Bürger und
Unternehmen auf der einen Seite und Föderalbehörden auf der anderen zu Unternehmen auf der einen Seite und Föderalbehörden auf der anderen zu
ermöglichen. Neben bereits bestehenden Verwaltungsverfahren können die ermöglichen. Neben bereits bestehenden Verwaltungsverfahren können die
Erlasse auch die Abwicklung diverser administrativer Formalitäten und Erlasse auch die Abwicklung diverser administrativer Formalitäten und
die Anpassung weiterer Verwaltungsverfahren und -formulare die Anpassung weiterer Verwaltungsverfahren und -formulare
ermöglichen, sodass Daten, über die die Behörden bereits verfügen, ermöglichen, sodass Daten, über die die Behörden bereits verfügen,
nicht nochmals geliefert werden müssen (Anwendung des Prinzips der nicht nochmals geliefert werden müssen (Anwendung des Prinzips der
einmaligen Datenerfassung). einmaligen Datenerfassung).
Aufgrund dieses Programmgesetzes ergangene Erlasse müssen innerhalb Aufgrund dieses Programmgesetzes ergangene Erlasse müssen innerhalb
zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
durch Gesetz bestätigt werden. durch Gesetz bestätigt werden.
Weil es unmöglich ist, zwischen den beiden Artikeln, die die Weil es unmöglich ist, zwischen den beiden Artikeln, die die
Rechtsgrundlage des vorliegenden Erlasses bilden, zu unterscheiden, Rechtsgrundlage des vorliegenden Erlasses bilden, zu unterscheiden,
wird darauf geachtet werden, wie vom Staatsrat in seinem Gutachten wird darauf geachtet werden, wie vom Staatsrat in seinem Gutachten
angeregt, dass der Erlass spätestens am ersten Tag des zwölften Monats angeregt, dass der Erlass spätestens am ersten Tag des zwölften Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz
bestätigt wird. bestätigt wird.
Ausserdem müssen das für die Parlamentsauflösung festgelegte Datum, Ausserdem müssen das für die Parlamentsauflösung festgelegte Datum,
das Verfahren zur Ausarbeitung und Verabschiedung von Rahmenerlassen das Verfahren zur Ausarbeitung und Verabschiedung von Rahmenerlassen
und die dem Parlament darüber zu erteilenden Informationen und die dem Parlament darüber zu erteilenden Informationen
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
Durch den vorliegenden Erlass an bestehenden Gesetzen vorgenommene Durch den vorliegenden Erlass an bestehenden Gesetzen vorgenommene
Abänderungen beschränken sich auf folgende Zielsetzungen: Abänderungen beschränken sich auf folgende Zielsetzungen:
Vereinfachung der betreffenden Verfahren, Bereitstellung der Vereinfachung der betreffenden Verfahren, Bereitstellung der
betreffenden Onlineanträge und Anpassung an das Gesetz zur Schaffung betreffenden Onlineanträge und Anpassung an das Gesetz zur Schaffung
einer Zentralen Datenbank der Unternehmen (Einführung der einer Zentralen Datenbank der Unternehmen (Einführung der
Unternehmensnummer, Streichung der Vermerke in Bezug auf Auszüge des Unternehmensnummer, Streichung der Vermerke in Bezug auf Auszüge des
Handelsregisters,...), ohne dass die Prinzipien beeinträchtigt werden, Handelsregisters,...), ohne dass die Prinzipien beeinträchtigt werden,
die in den betreffenden Bestimmungen verankert sind. die in den betreffenden Bestimmungen verankert sind.
Die Abänderungen in vorliegendem Entwurf sind in jeder Hinsicht Die Abänderungen in vorliegendem Entwurf sind in jeder Hinsicht
vereinbar mit der Vereinfachungspolitik der Regierung. Sie ermöglichen vereinbar mit der Vereinfachungspolitik der Regierung. Sie ermöglichen
die Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung durch die die Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung durch die
Verwendung der einheitlichen Unternehmensnummer der Zentralen Verwendung der einheitlichen Unternehmensnummer der Zentralen
Datenbank der Unternehmen. Ausserdem wird den betreffenden Unternehmen Datenbank der Unternehmen. Ausserdem wird den betreffenden Unternehmen
die Möglichkeit geboten, diese Verfahren über die Föderale Portalsite die Möglichkeit geboten, diese Verfahren über die Föderale Portalsite
auf elektronischem Wege abzuwickeln. Ob das Verfahren nun auf elektronischem Wege abzuwickeln. Ob das Verfahren nun
elektronisch, schriftlich oder über einen Unternehmensschalter elektronisch, schriftlich oder über einen Unternehmensschalter
abgewickelt wird, die Unternehmen werden der Verpflichtung enthoben, abgewickelt wird, die Unternehmen werden der Verpflichtung enthoben,
verschiedene Bescheinigungen anderer Föderalbehörden beizulegen. verschiedene Bescheinigungen anderer Föderalbehörden beizulegen.
Im Hinblick auf die administrative Vereinfachung und eine « papierlose Im Hinblick auf die administrative Vereinfachung und eine « papierlose
» Verwaltung wird vorgeschlagen, ermächtigten Beamten einen » Verwaltung wird vorgeschlagen, ermächtigten Beamten einen
Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister zu gewähren, um die Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister zu gewähren, um die
Verpflichtung, ein Leumundszeugnis oder gleichwertige Dokumente Verpflichtung, ein Leumundszeugnis oder gleichwertige Dokumente
beizulegen, abschaffen zu können. Allerdings wird dieser Zugriff im beizulegen, abschaffen zu können. Allerdings wird dieser Zugriff im
Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf den Schutz Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf den Schutz
des Privatlebens nur begrenzt möglich sein: Die Verwaltungen werden des Privatlebens nur begrenzt möglich sein: Die Verwaltungen werden
nur über die in ihren Rechtsvorschriften aufgenommenen Personen und nur über die in ihren Rechtsvorschriften aufgenommenen Personen und
Verstösse Auskunft erhalten. Verstösse Auskunft erhalten.
Schliesslich erlaubt die angewendete Vorgehensweise, die betreffenden Schliesslich erlaubt die angewendete Vorgehensweise, die betreffenden
Verfahren vom Standpunkt der Jungunternehmer aus (in diesem Fall aus Verfahren vom Standpunkt der Jungunternehmer aus (in diesem Fall aus
dem Horeca-Sektor und dem Sektor der Kreditvermittler) statt des dem Horeca-Sektor und dem Sektor der Kreditvermittler) statt des
öffentlichen Dienstes vorzusehen. öffentlichen Dienstes vorzusehen.
2. Begründung der Dringlichkeit: 2. Begründung der Dringlichkeit:
Das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ist in Das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ist in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 und Nr. 2 der koordinierten Gesetze Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 und Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat beantragt worden. über den Staatsrat beantragt worden.
FEDICT hat nämlich auf technischer Ebene im Rahmen der hierzu FEDICT hat nämlich auf technischer Ebene im Rahmen der hierzu
bewilligten Haushaltsmittel bereits alle Analysen und Vorbereitungen bewilligten Haushaltsmittel bereits alle Analysen und Vorbereitungen
durchgeführt. Die Programmierung der betreffenden Anwendungen läuft. durchgeführt. Die Programmierung der betreffenden Anwendungen läuft.
Im Laufe des Monats Mai treten die betreffenden Anwendungen in eine Im Laufe des Monats Mai treten die betreffenden Anwendungen in eine
Testphase, um ab dem 1. Juli 2003 auf dem Föderalen Transaktionsportal Testphase, um ab dem 1. Juli 2003 auf dem Föderalen Transaktionsportal
angeboten werden zu können. angeboten werden zu können.
Ausserdem muss der mit Ihrer Unterschrift versehene vorliegende Erlass Ausserdem muss der mit Ihrer Unterschrift versehene vorliegende Erlass
vor seiner Veröffentlichung noch den Präsidenten von Kammer und Senat vor seiner Veröffentlichung noch den Präsidenten von Kammer und Senat
übermittelt werden. Dies muss selbstverständlich noch vor der übermittelt werden. Dies muss selbstverständlich noch vor der
Auflösung der Kammern geschehen. Auflösung der Kammern geschehen.
Um die Kontinuität der Verwaltung zu gewährleisten und angesichts der Um die Kontinuität der Verwaltung zu gewährleisten und angesichts der
Tatsache, dass verschiedene Verwaltungsverfahren auf koordinierte Tatsache, dass verschiedene Verwaltungsverfahren auf koordinierte
Weise aufeinander abgestimmt werden müssen und dass vermieden werden Weise aufeinander abgestimmt werden müssen und dass vermieden werden
sollte, dass bereits getätigte Investitionen teilweise oder völlig sollte, dass bereits getätigte Investitionen teilweise oder völlig
verloren gehen, ist ein Antrag auf Begutachtung innerhalb dreier Tage verloren gehen, ist ein Antrag auf Begutachtung innerhalb dreier Tage
beim Staatsrat gestellt worden. beim Staatsrat gestellt worden.
3. Analyse der verschiedenen Kapitel des vorliegenden Erlasses 3. Analyse der verschiedenen Kapitel des vorliegenden Erlasses
KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991
über den Verbraucherkredit (Artikel 1 bis 5) über den Verbraucherkredit (Artikel 1 bis 5)
Die vorgeschlagenen Bestimmungen bezwecken die Vereinfachung der Die vorgeschlagenen Bestimmungen bezwecken die Vereinfachung der
Formulare für die Beantragung der Zulassung als Kreditgeber oder der Formulare für die Beantragung der Zulassung als Kreditgeber oder der
Eintragung als Kreditvermittler. Die in diesen Formularen enthaltene Eintragung als Kreditvermittler. Die in diesen Formularen enthaltene
Klausel zur persönlichen Verpflichtung wird durch eine allgemeine Klausel zur persönlichen Verpflichtung wird durch eine allgemeine
gesetzliche Verpflichtung ersetzt. gesetzliche Verpflichtung ersetzt.
Die Angabe der Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Die Angabe der Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und
Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen
Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, zielt langfristig Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, zielt langfristig
darauf ab, bestehende Eintragungs- oder Zulassungsnummern zu ersetzen darauf ab, bestehende Eintragungs- oder Zulassungsnummern zu ersetzen
und dem Verbraucher direkt die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, an die er und dem Verbraucher direkt die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, an die er
sich wenden kann. sich wenden kann.
Diese Angabe ist übrigens auch ausdrücklich in der Richtlinie Diese Angabe ist übrigens auch ausdrücklich in der Richtlinie
2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und
zur Änderung der Richtlinien 90/619/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG des zur Änderung der Richtlinien 90/619/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG des
Rates vorgesehen. Rates vorgesehen.
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale
Strafregister und Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli Strafregister und Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli
2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das
Zentrale Strafregister verfügen die Bediensteten des zuständigen Zentrale Strafregister verfügen die Bediensteten des zuständigen
Dienstes über direkten Zugriff auf das Zentrale Strafregister. Dienstes über direkten Zugriff auf das Zentrale Strafregister.
Für die praktische Umsetzung dieses Zugriffs ist allerdings eine Für die praktische Umsetzung dieses Zugriffs ist allerdings eine
Erweiterung des vorerwähnten Artikels 28 nötig. Erweiterung des vorerwähnten Artikels 28 nötig.
In naher Zukunft wird der Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister In naher Zukunft wird der Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister
möglich sein. Sollte dieser schnelle Zugriff aus technischen oder möglich sein. Sollte dieser schnelle Zugriff aus technischen oder
anderen Gründen jedoch nicht möglich sein, erlaubt der Entwurf den anderen Gründen jedoch nicht möglich sein, erlaubt der Entwurf den
betreffenden Bediensteten, sich direkt an den Betreffenden zu wenden betreffenden Bediensteten, sich direkt an den Betreffenden zu wenden
und ein Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument zu verlangen. und ein Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument zu verlangen.
Dieselbe Bestimmung gilt für die Überprüfung ausländischer Verwalter, Dieselbe Bestimmung gilt für die Überprüfung ausländischer Verwalter,
die natürlich nicht im Zentralen Strafregister erfasst sind. die natürlich nicht im Zentralen Strafregister erfasst sind.
Der Staatsrat stellt in seinem Gutachten fest, dass die Abänderungen Der Staatsrat stellt in seinem Gutachten fest, dass die Abänderungen
von Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 nicht § 2, sondern § 3 von Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 nicht § 2, sondern § 3
betreffen. Das ist korrekt, doch wurde bei der Ausarbeitung des betreffen. Das ist korrekt, doch wurde bei der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses schon der Abänderung von Artikel 14 durch den vorliegenden Erlasses schon der Abänderung von Artikel 14 durch den
Gesetzentwurf vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, der das Gesetzentwurf vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, der das
Gesetz vom 24. März 2003 geworden ist, Rechnung getragen. Unter Gesetz vom 24. März 2003 geworden ist, Rechnung getragen. Unter
anderem ist nämlich § 2 aufgehoben worden und sind die verbleibenden anderem ist nämlich § 2 aufgehoben worden und sind die verbleibenden
Paragrafen neu nummeriert worden. Paragrafen neu nummeriert worden.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über
die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden (Artikel 6) die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden (Artikel 6)
Die für das Gesetz über die gütliche Eintreibung von Die für das Gesetz über die gütliche Eintreibung von
Verbraucherschulden vorgeschlagenen Abänderungen entsprechen Verbraucherschulden vorgeschlagenen Abänderungen entsprechen
denjenigen für den Verbraucherkredit. Es handelt sich um die denjenigen für den Verbraucherkredit. Es handelt sich um die
Verwendung der Unternehmensnummer. Verwendung der Unternehmensnummer.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über
den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer (Artikel 7 den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer (Artikel 7
bis 13) bis 13)
Die Verpflichtungen des Steuerpflichtigen im Bereich der Patentsteuer Die Verpflichtungen des Steuerpflichtigen im Bereich der Patentsteuer
werden durch folgende Abänderungen des vorerwähnten Gesetzes werden durch folgende Abänderungen des vorerwähnten Gesetzes
vereinfacht: vereinfacht:
Fristen und Modalitäten der Einreichung von Anmeldungen werden Fristen und Modalitäten der Einreichung von Anmeldungen werden
abgeändert. Fortan muss die Anmeldung vor Beginn der Tätigkeit abgeändert. Fortan muss die Anmeldung vor Beginn der Tätigkeit
eingereicht werden, während vorher eine Frist von fünfzehn Tagen eingereicht werden, während vorher eine Frist von fünfzehn Tagen
vorgesehen war. Diese Angleichung der Frist an andere Verfahren war vorgesehen war. Diese Angleichung der Frist an andere Verfahren war
notwendig, um eine einmalige Anmeldung zu ermöglichen. Ausserdem ist notwendig, um eine einmalige Anmeldung zu ermöglichen. Ausserdem ist
neben der schriftlichen nun ebenfalls die Einführung einer neben der schriftlichen nun ebenfalls die Einführung einer
elektronischen Anmeldung vorgesehen. elektronischen Anmeldung vorgesehen.
Der Anmeldung im Bereich der Patentsteuer muss kein vom Anmelder Der Anmeldung im Bereich der Patentsteuer muss kein vom Anmelder
datierter und unterzeichneter Plan der Schankstätte mehr beigefügt datierter und unterzeichneter Plan der Schankstätte mehr beigefügt
werden. werden.
Der Betreffende braucht nur noch einen einzigen Plan bei der Der Betreffende braucht nur noch einen einzigen Plan bei der
Katasterverwaltung einzureichen. Dieser Plan wird dem zuständigen Katasterverwaltung einzureichen. Dieser Plan wird dem zuständigen
Einnehmer der Akzisen anschliessend intern übermittelt. Einnehmer der Akzisen anschliessend intern übermittelt.
Zu Überprüfungszwecken muss der Anmelder auf der Anmeldung vermerken, Zu Überprüfungszwecken muss der Anmelder auf der Anmeldung vermerken,
ob er schon einen Plan bei der Katasterverwaltung eingereicht hat. ob er schon einen Plan bei der Katasterverwaltung eingereicht hat.
Wenn ja, muss er das Bezugszeichen angeben und bescheinigen, dass Wenn ja, muss er das Bezugszeichen angeben und bescheinigen, dass
weder Änderungen noch Erweiterungen an diesem Plan vorgenommen worden weder Änderungen noch Erweiterungen an diesem Plan vorgenommen worden
sind. Wenn nein, wird er gebeten, dies zu tun. sind. Wenn nein, wird er gebeten, dies zu tun.
Die Verpflichtung, eine Kopie der von der Generalinspektion der Die Verpflichtung, eine Kopie der von der Generalinspektion der
Lebensmittel (heute Föderalagentur für die Sicherheit der Lebensmittel (heute Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette) ausgestellten Zulassung zu hinterlegen, wird Nahrungsmittelkette) ausgestellten Zulassung zu hinterlegen, wird
aufgehoben. Diese Bestimmung war nämlich vorgesehen, um die Betreiber aufgehoben. Diese Bestimmung war nämlich vorgesehen, um die Betreiber
von Schankstätten davon in Kenntnis zu setzen, dass sie in den von Schankstätten davon in Kenntnis zu setzen, dass sie in den
Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 fielen Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 fielen
und um der GIL (FASNK) die Identifizierung dieser Schankstätten zu und um der GIL (FASNK) die Identifizierung dieser Schankstätten zu
erlauben. erlauben.
Dieses Argument ist nicht mehr relevant, da: Dieses Argument ist nicht mehr relevant, da:
- die Schankstätten nunmehr über DEUS informiert werden, - die Schankstätten nunmehr über DEUS informiert werden,
- die FASNK, wenn sie dies wünscht, Informationen über neu eröffnete - die FASNK, wenn sie dies wünscht, Informationen über neu eröffnete
Schankstätten über die Zentrale Datenbank der Unternehmen erhalten Schankstätten über die Zentrale Datenbank der Unternehmen erhalten
kann. kann.
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale
Strafregister und Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli Strafregister und Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli
2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das
Zentrale Strafregister verfügen bestimmte Bedienstete über direkten Zentrale Strafregister verfügen bestimmte Bedienstete über direkten
Zugriff auf das Zentrale Strafregister. Zugriff auf das Zentrale Strafregister.
Für die praktische Umsetzung dieses Zugriffs ist allerdings eine Für die praktische Umsetzung dieses Zugriffs ist allerdings eine
Erweiterung des vorerwähnten Artikels nötig. Erweiterung des vorerwähnten Artikels nötig.
In naher Zukunft wird der Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister In naher Zukunft wird der Onlinezugriff auf das Zentrale Strafregister
möglich sein. Sollte dieser schnelle Zugriff aus technischen oder möglich sein. Sollte dieser schnelle Zugriff aus technischen oder
anderen Gründen jedoch nicht möglich sein, erlaubt der Entwurf den anderen Gründen jedoch nicht möglich sein, erlaubt der Entwurf den
betreffenden Bediensteten, sich direkt an den Betreffenden zu wenden betreffenden Bediensteten, sich direkt an den Betreffenden zu wenden
und ein Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument zu verlangen. und ein Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument zu verlangen.
Schliesslich wird der Anmelder der Verpflichtung enthoben, seiner Schliesslich wird der Anmelder der Verpflichtung enthoben, seiner
Anmeldung eine Bescheinigung der Katasterverwaltung beizulegen, da Anmeldung eine Bescheinigung der Katasterverwaltung beizulegen, da
diese Information dem zuständigen Einnehmer der Akzisen direkt von der diese Information dem zuständigen Einnehmer der Akzisen direkt von der
Katasterverwaltung mitgeteilt werden wird. Katasterverwaltung mitgeteilt werden wird.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999
über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der
Spieler (Artikel 14 bis 20) Spieler (Artikel 14 bis 20)
Folgende Bestimmungen werden angepasst: Folgende Bestimmungen werden angepasst:
Durch Streichung des Wortes « schriftliche » in dem betreffenden Durch Streichung des Wortes « schriftliche » in dem betreffenden
Artikel wird die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung von Artikel wird die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung von
Lizenzen geschaffen. Lizenzen geschaffen.
Das bestehende Verfahren für A-Lizenzen wird dank der Verwendung der Das bestehende Verfahren für A-Lizenzen wird dank der Verwendung der
Unternehmensnummer und der Eintragung als Handelsbetrieb in der Unternehmensnummer und der Eintragung als Handelsbetrieb in der
Zentralen Datenbank der Unternehmen vereinfacht. Zentralen Datenbank der Unternehmen vereinfacht.
Dieselben Änderungen werden auch für die B- und C-Lizenzen Dieselben Änderungen werden auch für die B- und C-Lizenzen
vorgenommen. vorgenommen.
Bezüglich der Daten, die im Hinblick auf die Bearbeitung der Akten von Bezüglich der Daten, die im Hinblick auf die Bearbeitung der Akten von
Ausländern erfasst werden, wird der Verweis auf die Reisepassnummer Ausländern erfasst werden, wird der Verweis auf die Reisepassnummer
durch einen Verweis auf die Nummer, die gemäss dem Königlichen Erlass durch einen Verweis auf die Nummer, die gemäss dem Königlichen Erlass
vom 8. Februar 1991 über Zusammensetzung und Modalitäten der Erteilung vom 8. Februar 1991 über Zusammensetzung und Modalitäten der Erteilung
von Erkennungsnummern an nicht im Nationalregister der natürlichen von Erkennungsnummern an nicht im Nationalregister der natürlichen
Personen eingetragene natürliche Personen erteilt wird, ersetzt. Diese Personen eingetragene natürliche Personen erteilt wird, ersetzt. Diese
Bestimmung bezweckt die Ausführung des Prinzips der Verwendung einer Bestimmung bezweckt die Ausführung des Prinzips der Verwendung einer
einheitlichen Nummer. einheitlichen Nummer.
KAPITEL V - In-Kraft-Treten (Artikel 21 bis 24) KAPITEL V - In-Kraft-Treten (Artikel 21 bis 24)
Mit Ausnahme der Artikeln 1 und 4 (für die eine Übergangsperiode Mit Ausnahme der Artikeln 1 und 4 (für die eine Übergangsperiode
vorgesehen ist) tritt der Rahmenerlass am 1. Juli 2003 in Kraft. vorgesehen ist) tritt der Rahmenerlass am 1. Juli 2003 in Kraft.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen
und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 12. 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 12.
Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Gesetzes vom 20. Dezember Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, des 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, des
Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer
Getränke und die Patentsteuer und des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über Getränke und die Patentsteuer und des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über
die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der
Spieler Spieler
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der
Artikel 22 und 73; Artikel 22 und 73;
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, insbesondere Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, insbesondere
des Artikels 409; des Artikels 409;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit,
insbesondere des Artikels 14, abgeändert durch die Gesetze vom 7. insbesondere des Artikels 14, abgeändert durch die Gesetze vom 7.
Januar 2001, 10. August 2001 und 24. März 2003, des Artikels 69, Januar 2001, 10. August 2001 und 24. März 2003, des Artikels 69,
abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992, 4. August 1992, 5. Mai abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1992, 4. August 1992, 5. Mai
1998, 11. Dezember 1998 und 10. August 2001, des Artikels 75, 1998, 11. Dezember 1998 und 10. August 2001, des Artikels 75,
abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, des Artikels 75bis, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, des Artikels 75bis,
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994, und des Artikels 77, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994, und des Artikels 77,
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992; abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1992;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche
Eintreibung von Verbraucherschulden, insbesondere des Artikels 6; Eintreibung von Verbraucherschulden, insbesondere des Artikels 6;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank
alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, insbesondere des Artikels alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, insbesondere des Artikels
3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, des Artikels 4, 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, des Artikels 4,
des Artikels 7, des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen des Artikels 7, des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 27. November 1996, das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und den Erlass vom 27. November 1996, das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, des Artikels 16, abgeändert Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, des Artikels 16, abgeändert
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, und des Artikels 17, durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, und des Artikels 17,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998; abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der
Artikel 4, 31, 32, 36, 37, 42 und 55; Artikel 4, 31, 32, 36, 37, 42 und 55;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 5. Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 5.
Februar 2003; Februar 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Koordinationsausschusses vom 13. März Aufgrund der Stellungnahme des Koordinationsausschusses vom 13. März
2003; 2003;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 27. Februar 2003, Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 27. Februar 2003,
12. März 2003 und 13. März 2003; 12. März 2003 und 13. März 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14.
März 2003; März 2003;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
Regierung infolge der Einrichtung der Zentralen Datenbank der Regierung infolge der Einrichtung der Zentralen Datenbank der
Unternehmen und aufgrund der Möglichkeiten der Föderalen Portalsite Unternehmen und aufgrund der Möglichkeiten der Föderalen Portalsite
beschlossen hat, eine Reihe von praktischen Anwendungen im Bereich des beschlossen hat, eine Reihe von praktischen Anwendungen im Bereich des
E-Government und insbesondere eine « Einmalige elektronische E-Government und insbesondere eine « Einmalige elektronische
Unternehmensanmeldung für « Starter »(DEUS) zu entwickeln; Unternehmensanmeldung für « Starter »(DEUS) zu entwickeln;
- dass die vorgeschlagenen Anpassungen von Gesetzesbestimmungen - dass die vorgeschlagenen Anpassungen von Gesetzesbestimmungen
ausschliesslich die Vereinfachung von bestehenden Verwaltungsverfahren ausschliesslich die Vereinfachung von bestehenden Verwaltungsverfahren
für Unternehmen bezwecken, und zwar durch die Verwirklichung des im für Unternehmen bezwecken, und zwar durch die Verwirklichung des im
Gesetz über die Zentrale Datenbank der Unternehmen vorgesehenen Gesetz über die Zentrale Datenbank der Unternehmen vorgesehenen
Prinzips der einmaligen Datenerfassung, indem bei verschiedenen Prinzips der einmaligen Datenerfassung, indem bei verschiedenen
Verwaltungen bereits verfügbare Daten verwendet werden und den Verwaltungen bereits verfügbare Daten verwendet werden und den
Unternehmen die Möglichkeit geboten wird, eine Reihe von Formalitäten Unternehmen die Möglichkeit geboten wird, eine Reihe von Formalitäten
online zu erledigen, ohne dass die Prinzipien beeinträchtigt werden, online zu erledigen, ohne dass die Prinzipien beeinträchtigt werden,
die in den betreffenden Bestimmungen verankert sind; die in den betreffenden Bestimmungen verankert sind;
- dass auf technischer Ebene im Rahmen der hierzu bewilligten - dass auf technischer Ebene im Rahmen der hierzu bewilligten
Haushaltsmittel bereits alle Analysen und Vorbereitungen durchgeführt Haushaltsmittel bereits alle Analysen und Vorbereitungen durchgeführt
worden sind und die Programmierung der betreffenden Anwendungen läuft; worden sind und die Programmierung der betreffenden Anwendungen läuft;
- dass die « Einmalige elektronische Unternehmensanmeldung für Starter - dass die « Einmalige elektronische Unternehmensanmeldung für Starter
» den Unternehmen ab dem 1. Juli 2003 auf dem Föderalen » den Unternehmen ab dem 1. Juli 2003 auf dem Föderalen
Transaktionsportal zur Verfügung stehen muss; Transaktionsportal zur Verfügung stehen muss;
- dass der mit Ihrer Unterschrift versehene vorliegende Erlass vor - dass der mit Ihrer Unterschrift versehene vorliegende Erlass vor
seiner Veröffentlichung noch den Präsidenten von Kammer und Senat seiner Veröffentlichung noch den Präsidenten von Kammer und Senat
übermittelt werden muss, und zwar natürlich noch vor der Auflösung der übermittelt werden muss, und zwar natürlich noch vor der Auflösung der
Kammern; Kammern;
- dass die Kontinuität der Verwaltung gewährleistet werden muss; dass - dass die Kontinuität der Verwaltung gewährleistet werden muss; dass
verschiedene Verwaltungsverfahren auf koordinierte Weise aufeinander verschiedene Verwaltungsverfahren auf koordinierte Weise aufeinander
abgestimmt werden müssen und dass vermieden werden sollte, dass abgestimmt werden müssen und dass vermieden werden sollte, dass
bereits getätigte Investitionen teilweise oder völlig verloren gehen; bereits getätigte Investitionen teilweise oder völlig verloren gehen;
Aufgrund des Gutachtens 35.129/1 des Staatsrates vom 25. März 2003, Aufgrund des Gutachtens 35.129/1 des Staatsrates vom 25. März 2003,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers des Innern,
Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres
Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unseres Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unseres
Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes,
der Volksgesundheit und der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme der Volksgesundheit und der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit Verbraucherkredit
Artikel 1 - Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Artikel 1 - Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001
und 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: und 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden die Wörter «, seine Eintragungsnummer im Handels- 1. In Nr. 2 werden die Wörter «, seine Eintragungsnummer im Handels-
oder Handwerksregister und seine Zulassungsnummer beim Ministerium der oder Handwerksregister und seine Zulassungsnummer beim Ministerium der
Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « und seine Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « und seine
Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der
zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt. Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt.
2. In Nr. 3 werden die Wörter «, seine Eintragungsnummer im Handels- 2. In Nr. 3 werden die Wörter «, seine Eintragungsnummer im Handels-
oder Handwerksregister und seine Eintragungsnummer beim Ministerium oder Handwerksregister und seine Eintragungsnummer beim Ministerium
der Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « und seine der Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « und seine
Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der Unternehmensnummer, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift der
zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt. Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 69 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 2 - Artikel 69 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 6. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 6. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 6 Buchstabe a), eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, 1. Nummer 6 Buchstabe a), eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1992,
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« a) als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden « a) als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden
sein, » sein, »
2. Nummer 6 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1992, 2. Nummer 6 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1992,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 75 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 75 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 24. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraf 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraf 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Um zugelassen zu werden, müssen die in Artikel 74 erwähnten « § 1 - Um zugelassen zu werden, müssen die in Artikel 74 erwähnten
Personen bei ihrem Zulassungsantrag folgende Bedingungen erfüllen: Personen bei ihrem Zulassungsantrag folgende Bedingungen erfüllen:
1. als Handelsgesellschaft gegründet worden sein oder im Falle von 1. als Handelsgesellschaft gegründet worden sein oder im Falle von
wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften
sind, als juristische Person bestehen, sind, als juristische Person bestehen,
2. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb 2. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb
eingetragen sein. eingetragen sein.
Die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten Die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten
Bediensteten können von natürlichen Personen oder von juristischen Bediensteten können von natürlichen Personen oder von juristischen
Personen in Bezug auf ihre Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Personen in Bezug auf ihre Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder
Bevollmächtigten ein für eine öffentliche Verwaltung bestimmtes Bevollmächtigten ein für eine öffentliche Verwaltung bestimmtes
Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument verlangen, falls der Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument verlangen, falls der
Zugriff auf das Zentrale Strafregister nicht möglich ist oder die Zugriff auf das Zentrale Strafregister nicht möglich ist oder die
vorerwähnten Personen nicht darin erfasst werden. » vorerwähnten Personen nicht darin erfasst werden. »
2. In § 3 werden die Wörter « Ausserdem müssen Antragsteller sich 2. In § 3 werden die Wörter « Ausserdem müssen Antragsteller sich
verpflichten » durch die Wörter « Ausserdem sind sie verpflichtet » verpflichten » durch die Wörter « Ausserdem sind sie verpflichtet »
ersetzt. ersetzt.
3. In § 4 werden die Wörter « müssen die in Artikel 74 erwähnten 3. In § 4 werden die Wörter « müssen die in Artikel 74 erwähnten
Personen sich ausserdem verpflichten » durch die Wörter « sind die in Personen sich ausserdem verpflichten » durch die Wörter « sind die in
Artikel 74 erwähnten Personen ausserdem verpflichtet » ersetzt. Artikel 74 erwähnten Personen ausserdem verpflichtet » ersetzt.
4. In § 5 werden die Wörter « Sie müssen sich auch dazu verpflichten » 4. In § 5 werden die Wörter « Sie müssen sich auch dazu verpflichten »
durch die Wörter « Sie sind auch dazu verpflichtet » ersetzt. durch die Wörter « Sie sind auch dazu verpflichtet » ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 75bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 4 - In Artikel 75bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Februar 1994, wird § 1 Absatz 4 letzter Satz durch Gesetz vom 11. Februar 1994, wird § 1 Absatz 4 letzter Satz durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Diese Registrierung wird der Zentralen Datenbank der Unternehmen « Diese Registrierung wird der Zentralen Datenbank der Unternehmen
mitgeteilt, die über die Unternehmensnummer darauf verweist. » mitgeteilt, die über die Unternehmensnummer darauf verweist. »
Art. 5 - Artikel 77 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 77 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 6. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: vom 6. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Bei ihrem Eintragungsantrag müssen die in § 1 erwähnten « § 2 - Bei ihrem Eintragungsantrag müssen die in § 1 erwähnten
Personen folgende Bedingungen erfüllen: Personen folgende Bedingungen erfüllen:
1. als Handelsgesellschaft gegründet worden sein oder im Falle von 1. als Handelsgesellschaft gegründet worden sein oder im Falle von
wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die keine Gesellschaften
sind, als juristische Person bestehen, sind, als juristische Person bestehen,
2. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb 2. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb
eingetragen sein. eingetragen sein.
Die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten Die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten
Bediensteten können von natürlichen Personen oder von juristischen Bediensteten können von natürlichen Personen oder von juristischen
Personen in Bezug auf ihre Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Personen in Bezug auf ihre Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder
Bevollmächtigten ein für eine öffentliche Verwaltung bestimmtes Bevollmächtigten ein für eine öffentliche Verwaltung bestimmtes
Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument verlangen, falls der Leumundszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument verlangen, falls der
Zugriff auf das Zentrale Strafregister nicht möglich ist oder die Zugriff auf das Zentrale Strafregister nicht möglich ist oder die
vorerwähnten Personen nicht darin erfasst werden. » vorerwähnten Personen nicht darin erfasst werden. »
2. In Absatz 2 werden die Wörter « Ausserdem müssen sie sich 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Ausserdem müssen sie sich
verpflichten » durch die Wörter « Ausserdem sind sie verpflichtet » verpflichten » durch die Wörter « Ausserdem sind sie verpflichtet »
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die
gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden
Art. 6 - Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Art. 6 - Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die
gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden wird wie folgt gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 1 werden zwischen dem Wort « Identität, » und dem Wort « 1. In Nr. 1 werden zwischen dem Wort « Identität, » und dem Wort «
Anschrift » die Wörter « gegebenenfalls Unternehmensnummer, » Anschrift » die Wörter « gegebenenfalls Unternehmensnummer, »
eingefügt. eingefügt.
2. Nummer 2 wird durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: 2. Nummer 2 wird durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt:
« 2. Name oder Bezeichnung, Anschrift und gegebenenfalls « 2. Name oder Bezeichnung, Anschrift und gegebenenfalls
Unternehmensnummer der Person, die die gütliche Eintreibung der Unternehmensnummer der Person, die die gütliche Eintreibung der
Schuldforderungen durchführt, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift Schuldforderungen durchführt, gefolgt von Bezeichnung und Anschrift
der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, ». Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, ».
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den
Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer
Art. 7 - Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Art. 7 - Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den
Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, abgeändert Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, abgeändert
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 3 - § 1 - Um das Patent zu erhalten, muss der Schankwirt dies « Art. 3 - § 1 - Um das Patent zu erhalten, muss der Schankwirt dies
vor Beginn seiner Tätigkeit mittels einer Anmeldung beantragen, die an vor Beginn seiner Tätigkeit mittels einer Anmeldung beantragen, die an
den vom Minister der Finanzen zu bestimmenden Dienst zu richten ist. den vom Minister der Finanzen zu bestimmenden Dienst zu richten ist.
Der Anmelder kann diese Anmeldung mittels der zu diesem Zweck von den Der Anmelder kann diese Anmeldung mittels der zu diesem Zweck von den
Föderalbehörden zur Verfügung gestellten Anwendung auf elektronischem Föderalbehörden zur Verfügung gestellten Anwendung auf elektronischem
Wege einreichen und dabei erklären, dass er der Katasterverwaltung Wege einreichen und dabei erklären, dass er der Katasterverwaltung
zuvor einen Plan zugeschickt hat, wovon er gegebenenfalls die zuvor einen Plan zugeschickt hat, wovon er gegebenenfalls die
Verzeichnisnummer angibt. Verzeichnisnummer angibt.
Auf Anfrage des Anmelders notifiziert ihm die Katasterverwaltung den Auf Anfrage des Anmelders notifiziert ihm die Katasterverwaltung den
Anteil des Katastereinkommens, der als Besteuerungsgrundlage für die Anteil des Katastereinkommens, der als Besteuerungsgrundlage für die
Festlegung der Patentsteuer dient. Festlegung der Patentsteuer dient.
Diese Anmeldung muss mit Genauigkeit die zur Schankstätte gehörenden Diese Anmeldung muss mit Genauigkeit die zur Schankstätte gehörenden
Orte und Räumlichkeit angeben. Orte und Räumlichkeit angeben.
Die Zoll- und Akzisenverwaltung überprüft durch Einsicht in das Die Zoll- und Akzisenverwaltung überprüft durch Einsicht in das
Zentrale Strafregister, ob sich der Schankwirt nicht in einem der in Zentrale Strafregister, ob sich der Schankwirt nicht in einem der in
Artikel 11 § 1 vorgesehenen Ausschliessungsfälle befindet. Auf der Artikel 11 § 1 vorgesehenen Ausschliessungsfälle befindet. Auf der
Grundlage der auf der Anmeldung anzugebenden Nummer des Grundlage der auf der Anmeldung anzugebenden Nummer des
Nationalregisters der Personen, die mit dem Schankwirt zusammenleben Nationalregisters der Personen, die mit dem Schankwirt zusammenleben
oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt
sind, überprüft die Zoll- und Akzisenverwaltung ebenfalls, ob sich sind, überprüft die Zoll- und Akzisenverwaltung ebenfalls, ob sich
diese Personen nicht in einem der Ausschliessungsfälle befinden, die diese Personen nicht in einem der Ausschliessungsfälle befinden, die
in Artikel 11 § 1 vorgesehen sind. in Artikel 11 § 1 vorgesehen sind.
§ 2 - Betreibt der Schankwirt seine Schankstätte über einen § 2 - Betreibt der Schankwirt seine Schankstätte über einen
Beauftragten, überprüft die Zoll- und Akzisenverwaltung durch Einsicht Beauftragten, überprüft die Zoll- und Akzisenverwaltung durch Einsicht
in das Zentrale Strafregister, ob sich der Beauftragte nicht in einem in das Zentrale Strafregister, ob sich der Beauftragte nicht in einem
der Ausschliessungsfälle befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 der Ausschliessungsfälle befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7
und Nr. 9 vorgesehen sind. und Nr. 9 vorgesehen sind.
Die Anmeldung muss darüber hinaus die Nummer des Nationalregisters der Die Anmeldung muss darüber hinaus die Nummer des Nationalregisters der
Personen, die mit dem Beauftragten zusammenleben oder im Personen, die mit dem Beauftragten zusammenleben oder im
Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt sind, Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt sind,
enthalten, damit die Zoll- und Akzisenverwaltung überprüfen kann, ob enthalten, damit die Zoll- und Akzisenverwaltung überprüfen kann, ob
sich diese Personen nicht in einem der Ausschliessungsfälle befinden, sich diese Personen nicht in einem der Ausschliessungsfälle befinden,
die in Artikel 11 § 3 vorgesehen sind. die in Artikel 11 § 3 vorgesehen sind.
§ 3 - Ist der Schankwirt oder der Beauftragte eine juristische Person, § 3 - Ist der Schankwirt oder der Beauftragte eine juristische Person,
überprüft eine dafür zuständige Person der Zoll- und Akzisenverwaltung überprüft eine dafür zuständige Person der Zoll- und Akzisenverwaltung
durch Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob sich kein Organ, das durch Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob sich kein Organ, das
mit der Ausführung der durch das vorliegende Gesetz auferlegten mit der Ausführung der durch das vorliegende Gesetz auferlegten
Verpflichtungen beauftragt ist oder das auf gleich welche Weise in den Verpflichtungen beauftragt ist oder das auf gleich welche Weise in den
Schankbetrieb eingreift, in einem der Ausschliessungsfälle befindet, Schankbetrieb eingreift, in einem der Ausschliessungsfälle befindet,
die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 vorgesehen sind. die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 vorgesehen sind.
§ 4 - Ist der Schankwirt eine nichtrechtsfähige Vereinigung, überprüft § 4 - Ist der Schankwirt eine nichtrechtsfähige Vereinigung, überprüft
eine dafür zuständige Person der Zoll- und Akzisenverwaltung durch eine dafür zuständige Person der Zoll- und Akzisenverwaltung durch
Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob sich keine natürliche Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob sich keine natürliche
Person, die Mitglied dieser Vereinigung ist, und kein Organ der Person, die Mitglied dieser Vereinigung ist, und kein Organ der
juristischen Personen, das mit der Ausführung der durch das juristischen Personen, das mit der Ausführung der durch das
vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt ist oder das vorliegende Gesetz auferlegten Verpflichtungen beauftragt ist oder das
auf gleich welche Weise in den Schankbetrieb eingreift, in einem der auf gleich welche Weise in den Schankbetrieb eingreift, in einem der
Ausschliessungsfälle befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und Ausschliessungsfälle befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und
Nr. 9 vorgesehen sind. » Nr. 9 vorgesehen sind. »
Art. 8 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 8 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 4 - Verweigert die Zoll- und Akzisenverwaltung das Patent, weil « Art. 4 - Verweigert die Zoll- und Akzisenverwaltung das Patent, weil
der Schankwirt, ein eventueller Beauftragter oder eine Person, die mit der Schankwirt, ein eventueller Beauftragter oder eine Person, die mit
ihnen zusammenlebt oder im Geschäftsgebäude wohnt und die am ihnen zusammenlebt oder im Geschäftsgebäude wohnt und die am
Schankbetrieb beteiligt ist, die Leumundsbedingungen nicht erfüllt, Schankbetrieb beteiligt ist, die Leumundsbedingungen nicht erfüllt,
kann der Schankwirt innerhalb dreissig Tagen nach der Verweigerung kann der Schankwirt innerhalb dreissig Tagen nach der Verweigerung
Widerspruch beim Minister der Justiz einlegen. Der Minister oder sein Widerspruch beim Minister der Justiz einlegen. Der Minister oder sein
Beauftragter befindet in der Sache selbst über den Widerspruch. » Beauftragter befindet in der Sache selbst über den Widerspruch. »
Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 7 - Jeder Wechsel des Beauftragten muss Gegenstand einer « Art. 7 - Jeder Wechsel des Beauftragten muss Gegenstand einer
vorherigen Anmeldung sein. vorherigen Anmeldung sein.
In diesem Fall überprüft eine dafür zuständige Person der Zoll- und In diesem Fall überprüft eine dafür zuständige Person der Zoll- und
Akzisenverwaltung durch Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob Akzisenverwaltung durch Einsicht in das Zentrale Strafregister, ob
sich der neue Beauftragte nicht in einem der Ausschliessungsfälle sich der neue Beauftragte nicht in einem der Ausschliessungsfälle
befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 vorgesehen sind. befindet, die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 bis 7 und Nr. 9 vorgesehen sind.
Diese Wechselanmeldung enthält ebenfalls die Nummer des Diese Wechselanmeldung enthält ebenfalls die Nummer des
Nationalregisters der Personen, die mit dem Beauftragten zusammenleben Nationalregisters der Personen, die mit dem Beauftragten zusammenleben
oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt oder im Geschäftsgebäude wohnen und die am Schankbetrieb beteiligt
sind, damit die Zoll- und Akzisenverwaltung bei den zuständigen sind, damit die Zoll- und Akzisenverwaltung bei den zuständigen
Behörden überprüfen kann, ob sich diese Personen nicht in einem der Behörden überprüfen kann, ob sich diese Personen nicht in einem der
Ausschliessungsfälle befinden, die in Artikel 11 § 3 vorgesehen sind. Ausschliessungsfälle befinden, die in Artikel 11 § 3 vorgesehen sind.
» »
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 7bis - Die vom Minister der Finanzen bestellten Bediensteten « Art. 7bis - Die vom Minister der Finanzen bestellten Bediensteten
können von den in den Artikeln 3 und 7 erwähnten Personen eine Kopie können von den in den Artikeln 3 und 7 erwähnten Personen eine Kopie
ihres Leumundszeugnisses verlangen, falls der Zugriff auf das Zentrale ihres Leumundszeugnisses verlangen, falls der Zugriff auf das Zentrale
Strafregister nicht möglich ist oder die vorerwähnten Personen nicht Strafregister nicht möglich ist oder die vorerwähnten Personen nicht
darin erfasst werden. » darin erfasst werden. »
Art. 11 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 11 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 1998 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli Gesetz vom 22. Dezember 1998 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli
2000, wird wie folgt ersetzt: 2000, wird wie folgt ersetzt:
« Das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an « Das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an
Ort und Stelle wird erst nach Entrichtung einer unteilbaren Ort und Stelle wird erst nach Entrichtung einer unteilbaren
Jahresgebühr, die pro Kalenderjahr auf 10 Prozent des Betrages der Jahresgebühr, die pro Kalenderjahr auf 10 Prozent des Betrages der
indexierten Besteuerungsgrundlage festgelegt ist, erteilt. » indexierten Besteuerungsgrundlage festgelegt ist, erteilt. »
Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 16 - Anmeldungen im Hinblick auf den Erhalt des Patents und « Art. 16 - Anmeldungen im Hinblick auf den Erhalt des Patents und
Anmeldungen über Änderungen an der Schankstätte werden auf der Anmeldungen über Änderungen an der Schankstätte werden auf der
Grundlage des Anteils des Katastereinkommens, der von der Grundlage des Anteils des Katastereinkommens, der von der
Katasterverwaltung mitgeteilt wird, vom zuständigen Einnehmer der Katasterverwaltung mitgeteilt wird, vom zuständigen Einnehmer der
Akzisen überprüft. » Akzisen überprüft. »
Art. 13 - Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 13 - Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Die Patentsteuer ist zum ersten Mal fällig bei Einreichen einer « Die Patentsteuer ist zum ersten Mal fällig bei Einreichen einer
Anmeldung beim zuständigen Akzisenamt oder im Falle einer Anmeldung beim zuständigen Akzisenamt oder im Falle einer
elektronischen Anmeldung innerhalb acht Werktagen nach Versendung der elektronischen Anmeldung innerhalb acht Werktagen nach Versendung der
Zahlungsaufforderung durch das Zoll- und Akzisenamt. Der Schankbetrieb Zahlungsaufforderung durch das Zoll- und Akzisenamt. Der Schankbetrieb
kann erst nach Entrichtung der geschuldeten Patentsteuer aufgenommen kann erst nach Entrichtung der geschuldeten Patentsteuer aufgenommen
werden. In den folgenden Jahren ist sie in der zweiten Januarhälfte werden. In den folgenden Jahren ist sie in der zweiten Januarhälfte
des Jahres, für das sie geschuldet wird, fällig. » des Jahres, für das sie geschuldet wird, fällig. »
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die
Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen
und den Schutz der Spieler und den Schutz der Spieler
Art. 14 - In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Art. 14 - In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die
Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler
wird das Wort « schriftliche » gestrichen. wird das Wort « schriftliche » gestrichen.
Art. 15 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 15 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
« 5. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb « 5. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb
eingetragen sein. » eingetragen sein. »
Art. 16 - Artikel 32 Nr. 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 32 Nr. 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Nummer 5 wird Nr. 4. Nummer 5 wird Nr. 4.
Art. 17 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 17 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
« 6. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb « 6. in der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb
eingetragen sein. » eingetragen sein. »
Art. 18 - Artikel 37 Nr. 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 18 - Artikel 37 Nr. 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Nummer 5 wird Nr. 4. Nummer 5 wird Nr. 4.
Art. 19 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 19 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 42 - Der Antragsteller einer C-Lizenz muss in der Zentralen « Art. 42 - Der Antragsteller einer C-Lizenz muss in der Zentralen
Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb eingetragen sein. » Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb eingetragen sein. »
Art. 20 - Artikel 55 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 20 - Artikel 55 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« 4. in Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation « 4. in Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte
Erkennungsnummer oder, in deren Ermangelung, die gemäss dem Erkennungsnummer oder, in deren Ermangelung, die gemäss dem
Königlichen Erlass vom 8. Februar 1991 über Zusammensetzung und Königlichen Erlass vom 8. Februar 1991 über Zusammensetzung und
Modalitäten der Erteilung von Erkennungsnummern an nicht im Modalitäten der Erteilung von Erkennungsnummern an nicht im
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragene natürliche Nationalregister der natürlichen Personen eingetragene natürliche
Personen zugeteilte Nummer, » Personen zugeteilte Nummer, »
KAPITEL V - In-Kraft-Treten KAPITEL V - In-Kraft-Treten
Art. 21 - Die Artikeln 2, 3 und 5 treten am 1. Juli 2003 in Kraft. Art. 21 - Die Artikeln 2, 3 und 5 treten am 1. Juli 2003 in Kraft.
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Personen und Unternehmen, Artikel 1 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Personen und Unternehmen,
die bereits über eine Unternehmensnummer verfügen, können diese jedoch die bereits über eine Unternehmensnummer verfügen, können diese jedoch
unbeschadet der Anwendung der Artikel 11 bis 13 und 87 des Gesetzes unbeschadet der Anwendung der Artikel 11 bis 13 und 87 des Gesetzes
vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der
Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung
von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen ab dem 1. Juli 2003 an Stelle der verschiedener Bestimmungen ab dem 1. Juli 2003 an Stelle der
Eintragungsnummer im Handels- oder Handwerksregister verwenden. Eintragungsnummer im Handels- oder Handwerksregister verwenden.
Art. 22 - Artikel 4 tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Bis zum 1. Januar Art. 22 - Artikel 4 tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Bis zum 1. Januar
2005 bleibt die zugeteilte Registrierungsnummer jedoch als 2005 bleibt die zugeteilte Registrierungsnummer jedoch als
Zulassungsnummer gemäss Artikel 14 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juni Zulassungsnummer gemäss Artikel 14 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juni
1991 über den Verbraucherkredit gültig. 1991 über den Verbraucherkredit gültig.
Art. 23 - Artikel 6 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gläubiger und Art. 23 - Artikel 6 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gläubiger und
Personen, die gütliche Schuldeneintreibungen durchführen, die bereits Personen, die gütliche Schuldeneintreibungen durchführen, die bereits
über eine Unternehmensnummer verfügen, können diese jedoch unbeschadet über eine Unternehmensnummer verfügen, können diese jedoch unbeschadet
der Anwendung der Artikel 11 bis 13 und 87 des Gesetzes vom 16. Januar der Anwendung der Artikel 11 bis 13 und 87 des Gesetzes vom 16. Januar
2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ab Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ab
dem 1. Juli 2003 an Stelle der Eintragungsnummer im Handelsregister dem 1. Juli 2003 an Stelle der Eintragungsnummer im Handelsregister
und der Mehrwertsteuernummer verwenden. und der Mehrwertsteuernummer verwenden.
Art. 24 - Die Artikel 7 bis 20 treten am 1. Juli 2003 in Kraft. Art. 24 - Die Artikel 7 bis 20 treten am 1. Juli 2003 in Kraft.
Art. 25 - Unser Premierminister, Unser Minister des Innern, Unser Art. 25 - Unser Premierminister, Unser Minister des Innern, Unser
Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister des Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister des
Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen
Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unser Minister der Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand, Unser Minister der
Wirtschaft und Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Wirtschaft und Unser Minister des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Volksgesundheit und der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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