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Arrêté Royal du 12 décembre 2022
publié le 17 juin 2024

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2019 relatif au fonctionnement du point de contact central des comptes et contrats financiers. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2024005312
pub.
17/06/2024
prom.
12/12/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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12 DECEMBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2019 relatif au fonctionnement du point de contact central des comptes et contrats financiers. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 12 décembre 2022 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2019 relatif au fonctionnement du point de contact central des comptes et contrats financiers (Moniteur belge du 22 décembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.April 2019 über die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Ihrer Majestät vorzulegen, bezweckt die Schaffung eines verordnungsrechtlichen Rahmens für die Inbetriebnahme eines elektronischen Kanals durch die Belgische Nationalbank (BNB), der es den betroffenen Personen ermöglicht, das Recht auf Zugriff auf die Daten auszuüben, die in der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge (ZKS) auf ihren Namen registriert sind.

Die einzige Möglichkeit, wie eine Person derzeit diese Daten einsehen kann, besteht darin, der BNB einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag auf Einsicht zu schicken oder zu übergeben, dem eine Kopie eines Dokuments (wie Personalausweis, Pass oder ein anderes von einem ausländischen Staat ausgestelltes offizielles Identitätsdokument) beigefügt ist, das den Antragsteller (oder, im Falle einer juristischen Person, seinen Bevollmächtigten) beweiskräftig identifiziert. Gemäß Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2019 über die Funktionsweise der ZKS (nachstehend "K.E. ZKS" genannt) wird die Antwort der BNB auf diesen Antrag außerdem niemals an ihren Schaltern erteilt oder per E-Mail verschickt, sondern ausschließlich per Post verschickt, um das Risiko eines Identitätsdiebstahls zu begrenzen: - wenn eine natürliche Person betroffen ist: an die im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse der betroffenen Person oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in dem vorgelegten offiziellen Identitätsdokument angegeben ist, - wenn eine juristische Person betroffen ist: an die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen vermerkte Adresse des Gesellschaftssitzes der betroffenen juristischen Person oder, in Ermangelung einer Eintragung bei dieser Zentralen Datenbank, an die im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse ihres Bevollmächtigten oder, wenn dieser nicht in diesem Nationalregister eingetragen ist, an die Adresse, die in dem vorgelegten offiziellen Identitätsdokument angegeben ist.

Diese Methode hat jedoch folgende Nachteile: - Sie ist für die BNB arbeitsaufwändig, da die Antwort auf jeden der 2.170 im Jahr 2021 bearbeiteten Anträge auf Zugriff zunächst eine Einsicht in die Datenbank der ZKS, dann das Ausdrucken des Ergebnisses, anschließend eine weitere Suche nach der offiziellen Adresse des Betreffenden im Nationalregister der natürlichen Personen oder in der Zentralen Datenbank der Unternehmen und schließlich den Versand der Antwort per Post erforderte. All diese verschiedenen Schritte müssen jedoch von Personalmitgliedern der BNB manuell durchgeführt werden. - Daraus folgt, dass sie auch für die betroffene Person langwierig ist, da die Bearbeitung eines Antrags auf Zugriff vom Absenden dieses Antrags durch die betroffene Person bis zum Erhalt der Antwort der BNB leicht eine Woche in Anspruch nimmt. Externe Faktoren, wie z.B. die Ankündigung des Fiskus, dass er der Kontrolle der korrekten Erklärung von ausländischen Konten besondere Aufmerksamkeit widmet, führen außerdem von Zeit zu Zeit zu einem massiven Aufkommen von Zugriffsanträgen, die von Steuerpflichtigen eingereicht werden, die sich der Liste der ausländischen Konten vergewissern wollen, die sie der ZKS bereits in der Vergangenheit mitgeteilt haben. Ein solch massives Aufkommen in kurzer Zeit führt unweigerlich zu einer Überlastung der zuständigen Dienste der BNB, was zu einer entsprechenden Verzögerung bei der Bearbeitung und dem Versand der Antworten auf die Zugriffsanträge führt. Es kommt daher vor, dass die Antwort auf Anträge, die relativ kurz vor dem äußersten Datum für die Abgabe von Erklärungen zur Steuer der natürlichen Personen gestellt werden, den Steuerpflichtigen erst nach diesem Datum erreicht, was bei ihm Unverständnis und Frustration hervorruft. - Schließlich ist sie nicht vollständig sicher, da die Antwort der BNB bei der Postzustellung verloren gehen oder sogar von einem Mitglied des Umfelds der betroffenen Person, das Zugriff auf deren Post hat und diese missbrauchen könnte, abgefangen werden kann.

In seinem Ende Januar 2022 veröffentlichten Entwurf der neuen Leitlinien Nr. 01/2022 zum Umfang des Auskunftsrechts erinnerte der Europäische Datenschutzausschuss (European Data Protection Board) daran, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche sicherstellen muss, dass er geeignete und benutzerfreundliche Kommunikationskanäle bereitstellt, die von der betroffenen Person leicht genutzt werden können. Personenbezogene Daten sollten vorzugsweise in einer dauerhaften Form bereitgestellt werden, zum Beispiel als schriftlicher Text, der in einem gängigen elektronischen Format übermittelt werden kann, so dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, sie herunterzuladen und zu speichern. Was das Auskunftsrecht in Bezug auf die in der ZKS registrierten personenbezogenen Daten betrifft, sieht der K.E. ZKS jedoch noch nicht deren elektronische Übermittlung an die betroffene Person vor.

Ab August 2022 wird es für jede natürliche Person, die über eine Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder über eine in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer (die so genannte "Bis-Nummer") verfügt, technisch möglich sein, die Daten, die in der ZKS auf ihren Namen registriert sind, online einzusehen. Dieser Zugriff erfolgt über die Website der BNB unter Verwendung eines gesicherten elektronischen Kommunikationskanals, wobei die hohe Vertraulichkeit der in der ZKS registrierten personenbezogenen Daten und die potenziell schweren Auswirkungen einer unrechtmäßigen Kenntnisnahme und eines potenziellen Missbrauchs dieser Daten durch einen Dritten berücksichtigt werden.

Eine solche Lösung gibt es bereits in Bezug auf das Recht auf Zugriff auf personenbezogene Daten, die im Namen der betroffenen Person in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen der BNB registriert wurden. Im Vergleich zum derzeitigen Verfahren erweist sich eine solche Lösung als: - sicherer: Die betroffene Person wird nämlich anhand des Zertifikats auf ihrem elektronischen Personalausweis eindeutig identifiziert. Die Authentifizierung der betroffenen Person erfolgt über das CSAM-Portal des föderalen öffentlichen Dienstes BOSA. Dieses gesicherte Portal wird zu diesem Zweck bereits von vielen anderen öffentlichen Diensten genutzt, u.a. um Zugriff auf sensible Anwendungen wie MyMinFin, MyPension, MeineGesundheit, e-deposit usw. zu geben. Die Authentifizierung der betroffenen Person erfolgt entweder durch das direkte Lesen des Zertifikats auf ihrem elektronischen Personalausweis mit einem geeigneten Kartenleser oder durch den qualifizierten Dienst zur Validierung elektronischer Signaturen ITSME, der von Belgian Mobile ID angeboten wird. Letztere Anwendung wird auch die Ausübung des Zugriffsrechts von einem Smartphone oder einem Computer aus ermöglichen, der nicht mit einem Leser für elektronische Personalausweise ausgestattet ist. Die personenbezogenen Daten werden schließlich durch eine gesicherte Anwendung der BNB verarbeitet und verschlüsselt an die betroffene Person übermittelt. Sie sind daher vor jedem Versuch des Betrugs oder der Manipulation geschützt, - schneller, da das Ergebnis des Antrags schon nach wenigen Sekunden auf dem Bildschirm der betroffenen Person angezeigt wird, - benutzerfreundlicher: Die betroffene Person benötigt nur noch ein Smartphone und/oder einen Computer, um ihr Zugriffsrecht auszuüben.

Außerdem kann sie wählen, ob sie ihre personenbezogenen Daten nur ansehen oder sie auch als PDF-Datei herunterladen und speichern möchte.

Die Ausübung des Zugriffsrechts per Internet wird jedoch nicht möglich sein: - für natürliche Personen, die nicht über eine Nationalregisternummer oder eine Bis-Nummer verfügen. Diese Personen haben nämlich keinen elektronischen Personalausweis, der ihre sichere Identifizierung auf der Grundlage des darauf geladenen elektronischen Zertifikats ermöglichen würde. In jedem Fall ist die Anzahl der Zugriffsanträge von solchen natürlichen Personen geringfügig (nur einige Dutzend pro Jahr), - für juristische Personen, unabhängig davon, ob sie über eine Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen verfügen oder nicht. Die Anzahl Zugriffsanträge von juristischen Personen ist nämlich völlig geringfügig (nur etwa dreißig pro Jahr) und rechtfertigt daher nicht die Investitionskosten, die für die Ausweitung der Anwendung der Einsichtnahme auf juristische Personen nötig sind.

Diese beiden Kategorien von Personen müssen ihr Zugriffsrecht also weiterhin über das bisherige Verfahren ausüben. Da die digitale Revolution noch nicht bei allen angekommen ist, können natürliche Personen, die über eine Nationalregisternummer oder Bis-Nummer verfügen, auch weiterhin das bisherige Zugriffsverfahren nutzen, wenn sie dies wünschen. Der neue elektronische Zugriffskanal wird neben dem bestehenden Verfahren angeboten.

Aber auch das bestehende Verfahren selbst kann effizienter, schneller und benutzerfreundlicher ablaufen. Zu diesem Zweck wird die BNB ein elektronisches Antragsformular auf ihre Website stellen, wodurch es jeder betroffenen Person (unabhängig davon, ob sie eine natürliche oder juristische Person ist und, im Falle einer natürlichen Person, unabhängig davon, ob sie über eine Nationalregisternummer oder eine Bis-Nummer verfügt) ermöglicht wird, den Antrag auf Zugriff auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten elektronisch und nicht in Papierform einzureichen, obwohl letztere Möglichkeit natürlich weiterhin bestehen wird. Auch für die BNB ist die Verwendung eines solchen elektronischen Formulars vorteilhaft. Die Kerndaten des Antrags (Identifizierung der betroffenen Person, Gegenstand des Antrags, Auftreten für eigene Rechnung oder als Bevollmächtigter, beigefügte Kopie der Identitätsdokumente) erscheinen nämlich in spezifischen Feldern, was die Bearbeitung des Antrags und die Suche in der Datenbank der ZKS erleichtert und die Gefahr von Eingabefehlern erheblich verringert.

Damit die BNB den betroffenen Personen diese neuen Möglichkeiten des Zugriffs auf die sie betreffenden Daten anbieten kann, müssen sie in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. April 2019 aufgenommen werden, der derzeit nur ein Zugriffsrecht auf der Grundlage eines Antrags auf Papier vorsieht. Soweit der Gegenstand des vorliegenden Erlasses. Kurzfristig wird die Ausübung des Zugriffsrechts per Internet jedoch auf die Daten beschränkt bleiben, die auf den Namen der betroffenen Person in der Datenbank der ZKS registriert sind. Die Anwendung der BNB ermöglicht es noch nicht, die Liste aller Einrichtungen, Behörden und Personen zu erstellen, denen ihre Daten mitgeteilt worden sind, wie in Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung erwähnt. Diese Liste muss noch anhand einer von Personalmitgliedern der BNB manuell durchgeführten Suche erstellt werden und kann daher vorübergehend wie derzeit nur nach dem alten Verfahren mitgeteilt werden.

Am 1. November 2022 hat die BNB die Anwendung, die die Ausübung des Zugriffsrechts per Internet ermöglicht, implementiert und die elektronischen Antragsformulare zur Verfügung gestellt. Da vorliegender Erlass keine Verpflichtungen für die Bürger mit sich bringt, sondern ihnen lediglich zusätzliche technische Kanäle zur Ausübung eines persönlichen Rechts bietet, steht dem Inkrafttreten des Erlasses mit sofortiger Wirkung nichts im Wege.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE


12. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.April 2019 über die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, des Artikels 6 Absatz 1 Nr. 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2019 über die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. August 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 18. August 2022; Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.124/2 des Staatsrates vom 26. September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 220/2022 der Datenschutzbehörde vom 29.

Juli 2022;

In der Erwägung der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2019 über die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "wie in Artikel 13 erwähnt," und den Wörtern "indem er einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag an den Hauptsitz der BNB richtet" die Wörter "entweder indem er das elektronische Formular ausfüllt, das auf der Website der Belgischen Nationalbank zur Verfügung gestellt wird, oder" eingefügt.2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Natürliche Personen, die über eine Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder über eine in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer verfügen, können jedoch auch über die Website der BNB Einsicht in die Daten erhalten, die auf ihren Namen in der ZKS registriert sind, unter Einhaltung der besonderen technischen Anforderungen, die die BNB festlegt, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Echtheit der Identität der betroffenen Personen.

Diese besonderen technischen Anforderungen werden auf der Website der BNB veröffentlicht."

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister, beauftragt mit der Koordinierung der Betrugsbekämpfung, und der für Justiz zuständige Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE


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