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Arrêté Royal du 12 août 2024
publié le 18 février 2025

Arrêté royal modifiant plusieurs arrêtés royaux en matière de jeux de hasard, en ce qui concerne l'âge du joueur. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal justice
numac
2025001407
pub.
18/02/2025
prom.
12/08/2024
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 AOUT 2024. - Arrêté royal modifiant plusieurs arrêtés royaux en matière de jeux de hasard, en ce qui concerne l'âge du joueur. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 2, 6 et 7 de l'arrêté royal du 12 août 2024 modifiant plusieurs arrêtés royaux en matière de jeux de hasard, en ce qui concerne l'âge du joueur (Moniteur belge du 30 août 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. abra} FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. AUGUST 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse in Sachen Glücksspiele in Bezug auf das Alter des Spielers PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, des Artikels 43 Nr. 3 und 4, des Artikels 43/7 Nr. 4, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, des Artikels 53 Nr. 3 und des Artikels 61 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2019;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über den Betrieb und die Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, die Modalitäten der Beantragung und die Form der C-Lizenz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2010 über die Betriebsregeln für die Glücksspielautomaten, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV zugelassen ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2010 über die Form der F2-Lizenz, die Modalitäten, nach denen Anträge für F2-Lizenzen eingereicht und überprüft werden müssen, und die Anforderungen, denen Inhaber von F2-Lizenzen in Bezug auf Verwaltung und Buchführung genügen müssen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2023 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf Werbung für Glücksspiele;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. April 2024;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 8. Mai 2024; In Erwägung des Schreibens der Präsidentin der Kommission für Glücksspiele vom 14. März 2024;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 18. Februar 2024 zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, in dem vorgesehen ist, dass das Mindestalter für die Teilnahme an den verschiedenen Glücksspielen und Wetten einundzwanzig Jahre und nicht mehr achtzehn Jahre beträgt, am 1. September 2024 in Kraft tritt;

In Erwägung verschiedener bestehender Königlicher Erlasse, die auf den Begriff "Minderjähriger" oder "volljähriger Spieler" verweisen, und der Notwendigkeit, diese aus Gründen der Rechtssicherheit anzupassen, um sie mit den neuen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung zu bringen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.637/4 des Staatsrates vom 26. Juni 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Finanzen, beauftragt mit der Nationallotterie, des Ministers der Volksgesundheit, des Ministers der Justiz und der Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 22.

Dezember 2000 über den Betrieb und die Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, die Modalitäten der Beantragung und die Form der C-Lizenz werden die Wörter "ist Minderjährigen untersagt" durch die Wörter "ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.11 werden die Wörter "eines volljährigen Spielers" durch die Wörter "eines mindestens einundzwanzig Jahre alten Spielers" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.9 werden die Wörter "eines volljährigen Spielers" durch die Wörter "eines mindestens einundzwanzig Jahre alten Spielers" ersetzt. b) Die heutigen Absätze 2, 3 und 4 bilden einen neuen Paragraphen 3.c) Der heutige Absatz 3, der Absatz 2 des neuen Paragraphen 3 wird, wird durch eine Nr.13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. technische Anforderungen für die Überprüfung des Alters." (...)

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Art. 7 - Die für Wirtschaft, Finanzen und die Nationallotterie, Volksgesundheit, Justiz beziehungsweise Inneres zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Ile d'Yeu, den 12. August 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Nationallotterie V. VAN PETEGHEM Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN


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