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Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/08/2024
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Arrêté royal modifiant plusieurs arrêtés royaux en matière de jeux de hasard, en ce qui concerne l'âge du joueur. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende koninklijke besluiten inzake kansspelen, wat betreft de leeftijd van de speler. - Duitse vertaling van uittreksels
12 AOUT 2024. - Arrêté royal modifiant plusieurs arrêtés royaux en 12 AUGUSTUS 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van verschillende
matière de jeux de hasard, en ce qui concerne l'âge du joueur. - koninklijke besluiten inzake kansspelen, wat betreft de leeftijd van
Traduction allemande d'extraits de speler. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2,
articles 1, 2, 6 et 7 de l'arrêté royal du 12 août 2024 modifiant 6 en 7 van het koninklijk besluit van 12 augustus 2024 tot wijziging
plusieurs arrêtés royaux en matière de jeux de hasard, en ce qui van verschillende koninklijke besluiten inzake kansspelen, wat betreft
concerne l'âge du joueur (Moniteur belge du 30 août 2024). de leeftijd van de speler (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2024).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
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FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. AUGUST 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 12. AUGUST 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Königlicher Erlasse in Sachen Glücksspiele in Bezug auf das Alter des Königlicher Erlasse in Sachen Glücksspiele in Bezug auf das Alter des
Spielers Spielers
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, des Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, des
Artikels 43 Nr. 3 und 4, des Artikels 43/7 Nr. 4, eingefügt durch das Artikels 43 Nr. 3 und 4, des Artikels 43/7 Nr. 4, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Januar 2010, des Artikels 53 Nr. 3 und des Artikels 61 Gesetz vom 10. Januar 2010, des Artikels 53 Nr. 3 und des Artikels 61
Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2019; Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2019;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über den
Betrieb und die Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse Betrieb und die Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse
III, die Modalitäten der Beantragung und die Form der C-Lizenz; III, die Modalitäten der Beantragung und die Form der C-Lizenz;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die
Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist; Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2010 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2010 über die
Betriebsregeln für die Glücksspielautomaten, deren Betreiben in Betriebsregeln für die Glücksspielautomaten, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV zugelassen ist; Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV zugelassen ist;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2010 über die Form Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2010 über die Form
der F2-Lizenz, die Modalitäten, nach denen Anträge für F2-Lizenzen der F2-Lizenz, die Modalitäten, nach denen Anträge für F2-Lizenzen
eingereicht und überprüft werden müssen, und die Anforderungen, denen eingereicht und überprüft werden müssen, und die Anforderungen, denen
Inhaber von F2-Lizenzen in Bezug auf Verwaltung und Buchführung Inhaber von F2-Lizenzen in Bezug auf Verwaltung und Buchführung
genügen müssen; genügen müssen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2023 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2023 zur Festlegung
der Modalitäten in Bezug auf Werbung für Glücksspiele; der Modalitäten in Bezug auf Werbung für Glücksspiele;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. April 2024; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. April 2024;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
8. Mai 2024; 8. Mai 2024;
In Erwägung des Schreibens der Präsidentin der Kommission für In Erwägung des Schreibens der Präsidentin der Kommission für
Glücksspiele vom 14. März 2024; Glücksspiele vom 14. März 2024;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 18. Februar 2024 zur Abänderung In der Erwägung, dass das Gesetz vom 18. Februar 2024 zur Abänderung
des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, in dem vorgesehen Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, in dem vorgesehen
ist, dass das Mindestalter für die Teilnahme an den verschiedenen ist, dass das Mindestalter für die Teilnahme an den verschiedenen
Glücksspielen und Wetten einundzwanzig Jahre und nicht mehr achtzehn Glücksspielen und Wetten einundzwanzig Jahre und nicht mehr achtzehn
Jahre beträgt, am 1. September 2024 in Kraft tritt; Jahre beträgt, am 1. September 2024 in Kraft tritt;
In Erwägung verschiedener bestehender Königlicher Erlasse, die auf den In Erwägung verschiedener bestehender Königlicher Erlasse, die auf den
Begriff "Minderjähriger" oder "volljähriger Spieler" verweisen, und Begriff "Minderjähriger" oder "volljähriger Spieler" verweisen, und
der Notwendigkeit, diese aus Gründen der Rechtssicherheit anzupassen, der Notwendigkeit, diese aus Gründen der Rechtssicherheit anzupassen,
um sie mit den neuen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung zu bringen; um sie mit den neuen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung zu bringen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.637/4 des Staatsrates vom 26. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.637/4 des Staatsrates vom 26. Juni
2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2024, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der
Finanzen, beauftragt mit der Nationallotterie, des Ministers der Finanzen, beauftragt mit der Nationallotterie, des Ministers der
Volksgesundheit, des Ministers der Justiz und der Ministerin des Volksgesundheit, des Ministers der Justiz und der Ministerin des
Innern Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Artikel 1 - In Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 22.
Dezember 2000 über den Betrieb und die Verwaltung der Dezember 2000 über den Betrieb und die Verwaltung der
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, die Modalitäten der Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, die Modalitäten der
Beantragung und die Form der C-Lizenz werden die Wörter "ist Beantragung und die Form der C-Lizenz werden die Wörter "ist
Minderjährigen untersagt" durch die Wörter "ist Personen unter Minderjährigen untersagt" durch die Wörter "ist Personen unter
einundzwanzig Jahren untersagt" ersetzt. einundzwanzig Jahren untersagt" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 über die
Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in Betriebsregeln für die Glücksspiele, deren Betreiben in
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, ersetzt durch Glücksspieleinrichtungen der Klasse III zugelassen ist, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2018, wird wie folgt den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2018, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Nr. 11 werden die Wörter "eines volljährigen Spielers" durch 1. In § 1 Nr. 11 werden die Wörter "eines volljährigen Spielers" durch
die Wörter "eines mindestens einundzwanzig Jahre alten Spielers" die Wörter "eines mindestens einundzwanzig Jahre alten Spielers"
ersetzt. ersetzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter "eines volljährigen Spielers" a) In Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter "eines volljährigen Spielers"
durch die Wörter "eines mindestens einundzwanzig Jahre alten Spielers" durch die Wörter "eines mindestens einundzwanzig Jahre alten Spielers"
ersetzt. ersetzt.
b) Die heutigen Absätze 2, 3 und 4 bilden einen neuen Paragraphen 3. b) Die heutigen Absätze 2, 3 und 4 bilden einen neuen Paragraphen 3.
c) Der heutige Absatz 3, der Absatz 2 des neuen Paragraphen 3 wird, c) Der heutige Absatz 3, der Absatz 2 des neuen Paragraphen 3 wird,
wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. technische wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. technische
Anforderungen für die Überprüfung des Alters." Anforderungen für die Überprüfung des Alters."
(...) (...)
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2024 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Art. 7 - Die für Wirtschaft, Finanzen und die Nationallotterie, Art. 7 - Die für Wirtschaft, Finanzen und die Nationallotterie,
Volksgesundheit, Justiz beziehungsweise Inneres zuständigen Minister Volksgesundheit, Justiz beziehungsweise Inneres zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 12. August 2024 Gegeben zu Ile d'Yeu, den 12. August 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Nationallotterie Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Nationallotterie
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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