publié le 06 novembre 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire et de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant cet arrêté
12 AOUT 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire et de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire, - de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire; - de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Nice, le 12 août 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 1re - Bijlage 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 28. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 23. März 1998;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung vom 26. Oktober 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Verantwortlichem: den Halter, der gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Rinder ausübt, 2.Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 vom Verantwortlichen bestimmt worden ist, um in der geographischen Einheit die verordnungsgemässen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen, 3. Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung: ein für die Früherkennung meldepflichtiger Krankheiten zugelassenes Zentrum, das einem in Kapitel II des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit erwähnten Verband der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten angehört, 4. Dienst: die Veterinärdienste des Ministeriums der Landwirtschaft, 5.Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört.
Art. 2 - § 1 - Jeder Verantwortliche muss einen Betriebstierarzt bestimmen. Der von einem Verantwortlichen ausgewählte zugelassene Tierarzt darf diese Bestimmung ablehnen. Jede Weigerung des Verantwortlichen, einen Betriebstierarzt zu bestimmen, wird mit dem Entzug der Identifizierungsdokumente, die in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern erwähnt sind, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verantwortliche einen Betriebstierarzt bestimmt, bestraft.
Der Verantwortliche und der gemäss Absatz 1 bestimmte Betriebstierarzt, der den Auftrag annimmt, schliessen einen Vertrag gemäss dem in Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten Muster ab. Der Vertrag wird in zwei Exemplaren erstellt, wovon eines für jede Partei bestimmt ist. Ein zugelassener Tierarzt darf höchstens 100 Verträge mit Verantwortlichen abschliessen. Der Betriebstierarzt sendet dem Veterinärinspektor des Amtsgebiets, in dem der betreffende Betrieb gelegen ist, unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu. § 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden Paragraphen erwähnten Vertrag durch einen Einschreibebrief an die andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem Veterinärinspektor eine Abschrift zugesandt wird. Der Vertrag endet erst bei der Bestimmung eines neuen Betriebstierarztes ab dem Zeitpunkt, zu dem der ursprüngliche Betriebstierarzt hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt worden ist.
Nach dreissig Tagen jedoch kann der Veterinärinspektor einen zugelassenen Tierarzt als Betriebstierarzt bestimmen und die Eintreibung der Kosten vornehmen. Jede Weigerung des Verantwortlichen, einen Betriebstierarzt zu bestimmen, wird mit dem Entzug der Identifizierungsdokumente, die in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern erwähnt sind, bestraft.
Art. 3 - § 1 - Der Verantwortliche muss den Betriebstierarzt binnen achtundvierzig Stunden nach Aufnahme eines neuen Rindes in einen Absonderungsraum seiner geographischen Einheit bestellen. § 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Betriebstierarzt muss sich binnen drei Tagen, nachdem der Verantwortliche ihn bestellt hat, zu der geographischen Einheit begeben, um die Identifizierung des zugeführten Rindes zu kontrollieren, die erforderlichen Untersuchungen und Probenentnahmen vorzunehmen und die Entnahmen dem für die geographische Einheit zuständigen Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung zu senden. Der Betriebstierarzt kann einen anderen zugelassenen Tierarzt bestimmen, damit Letzterer unter seiner Verantwortung die hier oben erwähnten Aufträge ausführt. § 3 - Der Verantwortliche kann das Rind in seinen Bestand erst aufnehmen, nachdem die Befunde der in § 2 erwähnten Untersuchung negativ ausgefallen sind.
Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 muss der Verantwortliche, sobald er bei einem oder mehreren Rindern einen anormalen Speichelfluss feststellt, den von ihm bestimmten Betriebstierarzt bestellen. § 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Betriebstierarzt begibt sich unverzüglich vor Ort und untersucht die Rinder des Bestands. Gibt seine klinische Untersuchung keinen Aufschluss über den Verdacht auf eine meldepflichtige Seuche, benachrichtigt er sofort den Veterinärinspektor und befolgt seine Anweisungen. Ist es ihm nicht möglich, den Veterinärinspektor zu benachrichtigen, entnimmt er die Proben, die für die Diagnose der unter Verdacht stehenden Krankheit nötig sind, und bringt sie direkt und auf schnellstem Wege zum Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung oder, wenn dies nicht möglich ist, direkt zum Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie.
Er ergreift die nötigen Massnahmen für die Desinfizierung seines Fahrzeugs und Materials, bevor er die geographische Einheit verlässt, und darf keine anderen Besuche bei Paarhufern vornehmen, bevor er dazu die Zustimmung des Veterinärinspektors erhalten hat. § 3 - Jeder Tierarzt, der einen anormalen Speichelfluss bei einem Rind feststellt, der zu einem Verdacht auf eine meldepflichtige Seuche führt, muss die Bestimmungen von § 2 einhalten.
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 muss der Verantwortliche, sobald er bei einem Rind seines Bestands ein Anzeichen einer ansteckenden Krankheit feststellt, unmittelbar den von ihm bestimmten Betriebstierarzt bestellen. § 2 - Der in Anwendung des vorangehenden Paragraphen bestellte Betriebstierarzt untersucht die Rinder des Bestands binnen vierundzwanzig Stunden. Kann anlässlich seiner klinischen Untersuchung eine meldepflichtige Krankheit nicht ausgeschlossen werden, setzt er den Veterinärinspektor sofort davon in Kenntnis und lässt dem für die geographische Einheit zuständigen Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung diagnostisches Material mit genaueren Angaben in Bezug auf die unter Verdacht stehende Krankheit zukommen.
Art. 6 - Der Veterinärinspektor kann den bestimmten Betriebstierarzt für jede Tätigkeit in Bezug auf die Vorbeugung oder die Früherkennung einer meldepflichtigen Krankheit in der geographischen Einheit anfordern.
Er teilt dem Betriebstierarzt die Fristen und Ausführungsmodalitäten für die vorgeschriebenen Tätigkeiten mit.
Der Betriebstierarzt führt in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen die Tätigkeiten binnen den Fristen und gemäss den Modalitäten aus, die der Veterinärinspektor vorgeschrieben hat.
Art. 7 - Falls der Verantwortliche oder der Betriebstierarzt auf irgendeine Weise die Ausführung der durch vorliegenden Erlass festgelegten Verpflichtungen vernachlässigt, verhindert oder unwirksam macht, muss die andere betroffene Partei dies sofort dem Veterinärinspektor mitteilen.
Art. 8 - Der Minister kann die gemäss Artikel 2 bestimmten Betriebstierärzte für die dringende Ausführung der verordnungsgemässen vorbeugenden Eingriffe anfordern in Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit. Die angeforderten Betriebstierärzte müssen diese Eingriffe binnen der festgelegten Frist ausführen.
Art. 9 - § 1 - Hält der Verantwortliche die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 nicht ein, wird die Entschädigung, die gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit für Tiere gewährt wird, die im Rahmen eines bestehenden Bekämpfungs- und Tilgungsprogramms auf Befehl getötet und vernichtet werden, um die Hälfte herabgesetzt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 10 des vorliegenden Erlasses. § 2 - Hält der Betriebstierarzt die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht ein, wird seine Zulassung auf Vorschlag des Dienstes vom Minister für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ausgesetzt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 10 des vorliegenden Erlasses und des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer Grundordnung des Veterinärdienstes.
Der Dienst macht den im vorangehenden Absatz erwähnten Vorschlag auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Betriebstierarzt notifiziert. Letzterer kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung per Einschreiben einen Antrag beim Dienst einreichen, um angehört zu werden. Der Betriebstierarzt muss binnen vierzehn Tagen nach Einreichung dieses Antrags angehört werden.
Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit geahndet.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN
Anlage (...) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 2 - Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 20. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 7 §§ 2 und 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 12. März 2001;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 16. September 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.236/VR/3 des Staatsrates vom 26. März 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Im Sinne des vorliegenden Erlasses können Kälber, die in einem zugelassenen Kälbermastbetrieb gehalten werden, wie er im Ministeriellen Erlass vom 29.Januar 1998 zur Ausführung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 definiert ist, eine getrennte Unterart bilden und Gegenstand eines getrennten Vertrags sein. » 2. [Abänderung des niederländischen Textes ] 3.Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der als Betriebstierarzt bestimmte zugelassene Tierarzt muss den Vertrag beenden, sobald er mit einer Strafmassnahme belegt wird, infolge der er für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung steht. » 4. In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 3 - Bei Beendigung eines Vertrags fordert der von der antragstellenden Partei benachrichtigte Veterinärinspektor die andere Partei auf, ihren Standpunkt in Bezug auf diese Beendigung bekannt zu geben, und nimmt binnen dreissig Tagen eine Untersuchung vor. § 4 - Die zwei Parteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen einen stellvertretenden zugelassenen Tierarzt, der damit beauftragt ist, den Betriebstierarzt zu vertreten, falls dieser nicht zur Verfügung steht.
Er greift nur auf direkte Aufforderung des Verantwortlichen ein, nachdem er geprüft hat, ob der Betriebstierarzt nicht zur Verfügung steht.
Während des Zeitraums, in dem der oben genannte Betriebstierarzt nicht zur Verfügung steht, erfüllt er beim Verantwortlichen die durch vorliegenden Erlass festgelegten Verpflichtungen des Betriebstierarztes.
Am Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss dieser stellvertretende Tierarzt den Betriebstierarzt über sämtliche im Rahmen der epidemiologischen Überwachung und der Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten erbrachten Leistungen informieren.
Der Verantwortliche, der Betriebstierarzt und der stellvertretende Betriebstierarzt, der diesen Auftrag annimmt, erstellen in drei Exemplaren einen Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden Tierarztes gemäss dem Muster, das in Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Der stellvertretende Betriebstierarzt sendet dem Veterinärinspektor des Amtsgebietes, in dem sich der betreffende Bestand befindet, unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu.
Ausser den Verträgen, die jeder zugelassene Tierarzt gemäss den in § 1 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen abschliessen darf, darf er in seiner Eigenschaft als Stellvertreter noch höchstens 100 Verträge abschliessen.
Die Beendigung des Vertrags zwischen einem Verantwortlichen und einem Betriebstierarzt hat das Ende des Vertrags zur Bestimmung des stellvertretenden Betriebstierarztes binnen dreissig Tagen zur Folge. » Art. 2 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird der Satz « Der Betriebstierarzt kann einen anderen zugelassenen Tierarzt bestimmen, damit Letzterer unter seiner Verantwortung die hier oben erwähnten Aufträge ausführt » durch den Satz « Der Betriebstierarzt kann den stellvertretenden Betriebstierarzt bestimmen, damit Letzterer die hier oben erwähnten Aufträge ausführt » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 9 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses kann der Betriebstierarzt oder der stellvertretende Betriebstierarzt auf Vorschlag des Dienstes mit den in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste vorgesehenen Strafen bestraft werden.
Der Dienst macht den im vorangehenden Absatz erwähnten Strafvorschlag auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt notifiziert.
Letzterer kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung per Einschreiben einen Antrag beim Dienst einreichen, um angehört zu werden. Der betreffende Tierarzt muss binnen drei Wochen nach Einreichung dieses Antrags angehört werden. » Art. 4 - Die Anlage zum selben Erlass wird durch die Anlage zum vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 5 - Binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses müssen sämtliche Verträge, die der Verantwortliche und der Betriebstierarzt eingegangen sind, dem Muster der neuen Anlage, wie sie in oben erwähntem Artikel 6 [sic, zu lesen ist: Artikel 4 ] vorgesehen ist, entsprechen.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER
Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die Ausführung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten 1. Der Unterzeichnete, .. . . . (Name und Vorname), . . . . . (komplette Adresse), Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . . . . . . (komplette Adresse), bestimmt in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28.
Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten Dr. . . . . . (Name und Vorname), der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), . . . . . (Strasse und Nr.), als Betriebstierarzt für die Ausführung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten. 2. Der Unterzeichnete, Dr.. . . . . (Name und Vorname), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . . . . . . (Name und Vorname), . . . . . (komplette Adresse), Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , ihn als Betriebstierarzt für die Ausführung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten bestimmt hat. 3. Ausgefertigt in .. . . . am . . . . . in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor eine Abschrift seines Exemplars übermitteln.
Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden Betriebstierarztes 1. Der Unterzeichnete (Name und Vorname), .. . . . , . . . . . (komplette Adresse), Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . . . . . . (komplette Adresse), und der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), Betriebstierarzt für den oben erwähnten Bestand, eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , wohnhaft in . . . . . . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), . . . . . (Strasse und Nummer), bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen Dr. . . . . . . . . . . (Name und Vorname), der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), . . . . . (Strasse und Nummer), als stellvertretenden Betriebstierarzt für den oben erwähnten Rinderbestand. 2. Der Unterzeichnete, Dr.. . . . . (Name und Vorname), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . . . . . . (Name und Vorname), . . . . . (komplette Adresse), ihn als stellvertretenden Betriebstierarzt für den Bestand Nr. . . . . . . . . . . bestimmt hat. 3. Die Dauer dieser Bestimmung läuft binnen dreissig Tagen aus, nachdem eine der beiden Parteien den Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die Ausführung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten beendet hat.4. Ausgefertigt in .. . . . am . . . . . in drei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen, eines für den Betriebstierarzt und eines für den stellvertretenden Betriebstierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor eine Abschrift seines Exemplars übermitteln.
Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt Stellvertretender Betriebstierarzt Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL