Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 12/08/2003
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire et de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant cet arrêté "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire et de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari 1999 houdende bijzondere maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van aangifteplichtige runderziekten en van het koninklijk besluit van 20 december 2002 tot wijziging van dit besluit
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 AOUT 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 12 AUGUSTUS 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 februari
mesures spéciales en vue de la surveillance épidémiologique et de la 1999 houdende bijzondere maatregelen van epidemiologisch toezicht op
prévention des maladies de bovins à déclaration obligatoire et de en preventie van aangifteplichtige runderziekten en van het koninklijk
l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant cet arrêté besluit van 20 december 2002 tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales - van het koninklijk besluit van 28 februari 1999 houdende bijzondere
en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van
maladies de bovins à déclaration obligatoire, aangifteplichtige runderziekten,
- de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 28 - van het koninklijk besluit van 20 december 2002 tot wijziging van
février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance het koninklijk besluit van 28 februari 1999 houdende bijzondere
épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van
déclaration obligatoire, aangifteplichtige runderziekten,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2

du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 28 février 1999 portant des mesures spéciales - van het koninklijk besluit van 28 februari 1999 houdende bijzondere
en vue de la surveillance épidémiologique et de la prévention des maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van
maladies de bovins à déclaration obligatoire; aangifteplichtige runderziekten;
- de l'arrêté royal du 20 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 28 - van het koninklijk besluit van 20 december 2002 tot wijziging van
février 1999 portant des mesures spéciales en vue de la surveillance het koninklijk besluit van 28 februari 1999 houdende bijzondere
épidémiologique et de la prévention des maladies de bovins à maatregelen van epidemiologisch toezicht op en preventie van
déclaration obligatoire. aangifteplichtige runderziekten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Nice, le 12 août 2003. Gegeven te Nice, 12 augustus 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1re - Bijlage 1 Annexe 1re - Bijlage 1
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
28. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer 28. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer
Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die
Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 23. März 1998; August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 23. März 1998;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Fonds für Tiergesundheit und Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Fonds für Tiergesundheit und
tierische Erzeugung vom 26. Oktober 1995; tierische Erzeugung vom 26. Oktober 1995;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe, Mittleren Betriebe,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Verantwortlichem: den Halter, der gewöhnlich die direkte Verwaltung 1. Verantwortlichem: den Halter, der gewöhnlich die direkte Verwaltung
und Aufsicht über die Rinder ausübt, und Aufsicht über die Rinder ausübt,
2. Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, der gemäss den 2. Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, der gemäss den
Bestimmungen von Artikel 2 vom Verantwortlichen bestimmt worden ist, Bestimmungen von Artikel 2 vom Verantwortlichen bestimmt worden ist,
um in der geographischen Einheit die verordnungsgemässen Kontrollen um in der geographischen Einheit die verordnungsgemässen Kontrollen
und die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands und die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands
auszuführen, auszuführen,
3. Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung: ein für 3. Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung: ein für
die Früherkennung meldepflichtiger Krankheiten zugelassenes Zentrum, die Früherkennung meldepflichtiger Krankheiten zugelassenes Zentrum,
das einem in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die das einem in Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit erwähnten Verband der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tiergesundheit erwähnten Verband der Vereinigungen zur Bekämpfung von
Tierkrankheiten angehört, Tierkrankheiten angehört,
4. Dienst: die Veterinärdienste des Ministeriums der Landwirtschaft, 4. Dienst: die Veterinärdienste des Ministeriums der Landwirtschaft,
5. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 5. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Landwirtschaft gehört. Landwirtschaft gehört.
Art. 2 - § 1 - Jeder Verantwortliche muss einen Betriebstierarzt Art. 2 - § 1 - Jeder Verantwortliche muss einen Betriebstierarzt
bestimmen. Der von einem Verantwortlichen ausgewählte zugelassene bestimmen. Der von einem Verantwortlichen ausgewählte zugelassene
Tierarzt darf diese Bestimmung ablehnen. Jede Weigerung des Tierarzt darf diese Bestimmung ablehnen. Jede Weigerung des
Verantwortlichen, einen Betriebstierarzt zu bestimmen, wird mit dem Verantwortlichen, einen Betriebstierarzt zu bestimmen, wird mit dem
Entzug der Identifizierungsdokumente, die in Artikel 16 des Entzug der Identifizierungsdokumente, die in Artikel 16 des
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die
Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der
epidemiologischen Überwachung von Rindern erwähnt sind, bis zu dem epidemiologischen Überwachung von Rindern erwähnt sind, bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Verantwortliche einen Betriebstierarzt bestimmt, Zeitpunkt, zu dem der Verantwortliche einen Betriebstierarzt bestimmt,
bestraft. bestraft.
Der Verantwortliche und der gemäss Absatz 1 bestimmte Der Verantwortliche und der gemäss Absatz 1 bestimmte
Betriebstierarzt, der den Auftrag annimmt, schliessen einen Vertrag Betriebstierarzt, der den Auftrag annimmt, schliessen einen Vertrag
gemäss dem in Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten Muster ab. Der gemäss dem in Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten Muster ab. Der
Vertrag wird in zwei Exemplaren erstellt, wovon eines für jede Partei Vertrag wird in zwei Exemplaren erstellt, wovon eines für jede Partei
bestimmt ist. Ein zugelassener Tierarzt darf höchstens 100 Verträge bestimmt ist. Ein zugelassener Tierarzt darf höchstens 100 Verträge
mit Verantwortlichen abschliessen. Der Betriebstierarzt sendet dem mit Verantwortlichen abschliessen. Der Betriebstierarzt sendet dem
Veterinärinspektor des Amtsgebiets, in dem der betreffende Betrieb Veterinärinspektor des Amtsgebiets, in dem der betreffende Betrieb
gelegen ist, unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu. gelegen ist, unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu.
§ 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden § 2 - Die vertragschliessenden Parteien können den im vorangehenden
Paragraphen erwähnten Vertrag durch einen Einschreibebrief an die Paragraphen erwähnten Vertrag durch einen Einschreibebrief an die
andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem Veterinärinspektor andere Partei beenden, von dem gleichzeitig dem Veterinärinspektor
eine Abschrift zugesandt wird. Der Vertrag endet erst bei der eine Abschrift zugesandt wird. Der Vertrag endet erst bei der
Bestimmung eines neuen Betriebstierarztes ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bestimmung eines neuen Betriebstierarztes ab dem Zeitpunkt, zu dem der
ursprüngliche Betriebstierarzt hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt ursprüngliche Betriebstierarzt hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt
worden ist. worden ist.
Nach dreissig Tagen jedoch kann der Veterinärinspektor einen Nach dreissig Tagen jedoch kann der Veterinärinspektor einen
zugelassenen Tierarzt als Betriebstierarzt bestimmen und die zugelassenen Tierarzt als Betriebstierarzt bestimmen und die
Eintreibung der Kosten vornehmen. Jede Weigerung des Verantwortlichen, Eintreibung der Kosten vornehmen. Jede Weigerung des Verantwortlichen,
einen Betriebstierarzt zu bestimmen, wird mit dem Entzug der einen Betriebstierarzt zu bestimmen, wird mit dem Entzug der
Identifizierungsdokumente, die in Artikel 16 des Königlichen Erlasses Identifizierungsdokumente, die in Artikel 16 des Königlichen Erlasses
vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die vom 8. August 1997 über die Identifizierung, die Registrierung und die
Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Modalitäten für die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von
Rindern erwähnt sind, bestraft. Rindern erwähnt sind, bestraft.
Art. 3 - § 1 - Der Verantwortliche muss den Betriebstierarzt binnen Art. 3 - § 1 - Der Verantwortliche muss den Betriebstierarzt binnen
achtundvierzig Stunden nach Aufnahme eines neuen Rindes in einen achtundvierzig Stunden nach Aufnahme eines neuen Rindes in einen
Absonderungsraum seiner geographischen Einheit bestellen. Absonderungsraum seiner geographischen Einheit bestellen.
§ 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Betriebstierarzt muss sich § 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Betriebstierarzt muss sich
binnen drei Tagen, nachdem der Verantwortliche ihn bestellt hat, zu binnen drei Tagen, nachdem der Verantwortliche ihn bestellt hat, zu
der geographischen Einheit begeben, um die Identifizierung des der geographischen Einheit begeben, um die Identifizierung des
zugeführten Rindes zu kontrollieren, die erforderlichen Untersuchungen zugeführten Rindes zu kontrollieren, die erforderlichen Untersuchungen
und Probenentnahmen vorzunehmen und die Entnahmen dem für die und Probenentnahmen vorzunehmen und die Entnahmen dem für die
geographische Einheit zuständigen Zentrum für Prophylaxe und geographische Einheit zuständigen Zentrum für Prophylaxe und
veterinärmedizinische Betreuung zu senden. Der Betriebstierarzt kann veterinärmedizinische Betreuung zu senden. Der Betriebstierarzt kann
einen anderen zugelassenen Tierarzt bestimmen, damit Letzterer unter einen anderen zugelassenen Tierarzt bestimmen, damit Letzterer unter
seiner Verantwortung die hier oben erwähnten Aufträge ausführt. seiner Verantwortung die hier oben erwähnten Aufträge ausführt.
§ 3 - Der Verantwortliche kann das Rind in seinen Bestand erst § 3 - Der Verantwortliche kann das Rind in seinen Bestand erst
aufnehmen, nachdem die Befunde der in § 2 erwähnten Untersuchung aufnehmen, nachdem die Befunde der in § 2 erwähnten Untersuchung
negativ ausgefallen sind. negativ ausgefallen sind.
Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 muss der Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 muss der
Verantwortliche, sobald er bei einem oder mehreren Rindern einen Verantwortliche, sobald er bei einem oder mehreren Rindern einen
anormalen Speichelfluss feststellt, den von ihm bestimmten anormalen Speichelfluss feststellt, den von ihm bestimmten
Betriebstierarzt bestellen. Betriebstierarzt bestellen.
§ 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Betriebstierarzt begibt sich § 2 - Der in Anwendung von § 1 bestellte Betriebstierarzt begibt sich
unverzüglich vor Ort und untersucht die Rinder des Bestands. Gibt unverzüglich vor Ort und untersucht die Rinder des Bestands. Gibt
seine klinische Untersuchung keinen Aufschluss über den Verdacht auf seine klinische Untersuchung keinen Aufschluss über den Verdacht auf
eine meldepflichtige Seuche, benachrichtigt er sofort den eine meldepflichtige Seuche, benachrichtigt er sofort den
Veterinärinspektor und befolgt seine Anweisungen. Ist es ihm nicht Veterinärinspektor und befolgt seine Anweisungen. Ist es ihm nicht
möglich, den Veterinärinspektor zu benachrichtigen, entnimmt er die möglich, den Veterinärinspektor zu benachrichtigen, entnimmt er die
Proben, die für die Diagnose der unter Verdacht stehenden Krankheit Proben, die für die Diagnose der unter Verdacht stehenden Krankheit
nötig sind, und bringt sie direkt und auf schnellstem Wege zum Zentrum nötig sind, und bringt sie direkt und auf schnellstem Wege zum Zentrum
für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung oder, wenn dies für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung oder, wenn dies
nicht möglich ist, direkt zum Studien- und Forschungszentrum für nicht möglich ist, direkt zum Studien- und Forschungszentrum für
Veterinärmedizin und Agrochemie. Veterinärmedizin und Agrochemie.
Er ergreift die nötigen Massnahmen für die Desinfizierung seines Er ergreift die nötigen Massnahmen für die Desinfizierung seines
Fahrzeugs und Materials, bevor er die geographische Einheit verlässt, Fahrzeugs und Materials, bevor er die geographische Einheit verlässt,
und darf keine anderen Besuche bei Paarhufern vornehmen, bevor er dazu und darf keine anderen Besuche bei Paarhufern vornehmen, bevor er dazu
die Zustimmung des Veterinärinspektors erhalten hat. die Zustimmung des Veterinärinspektors erhalten hat.
§ 3 - Jeder Tierarzt, der einen anormalen Speichelfluss bei einem Rind § 3 - Jeder Tierarzt, der einen anormalen Speichelfluss bei einem Rind
feststellt, der zu einem Verdacht auf eine meldepflichtige Seuche feststellt, der zu einem Verdacht auf eine meldepflichtige Seuche
führt, muss die Bestimmungen von § 2 einhalten. führt, muss die Bestimmungen von § 2 einhalten.
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 muss Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 muss
der Verantwortliche, sobald er bei einem Rind seines Bestands ein der Verantwortliche, sobald er bei einem Rind seines Bestands ein
Anzeichen einer ansteckenden Krankheit feststellt, unmittelbar den von Anzeichen einer ansteckenden Krankheit feststellt, unmittelbar den von
ihm bestimmten Betriebstierarzt bestellen. ihm bestimmten Betriebstierarzt bestellen.
§ 2 - Der in Anwendung des vorangehenden Paragraphen bestellte § 2 - Der in Anwendung des vorangehenden Paragraphen bestellte
Betriebstierarzt untersucht die Rinder des Bestands binnen Betriebstierarzt untersucht die Rinder des Bestands binnen
vierundzwanzig Stunden. Kann anlässlich seiner klinischen Untersuchung vierundzwanzig Stunden. Kann anlässlich seiner klinischen Untersuchung
eine meldepflichtige Krankheit nicht ausgeschlossen werden, setzt er eine meldepflichtige Krankheit nicht ausgeschlossen werden, setzt er
den Veterinärinspektor sofort davon in Kenntnis und lässt dem für die den Veterinärinspektor sofort davon in Kenntnis und lässt dem für die
geographische Einheit zuständigen Zentrum für Prophylaxe und geographische Einheit zuständigen Zentrum für Prophylaxe und
veterinärmedizinische Betreuung diagnostisches Material mit genaueren veterinärmedizinische Betreuung diagnostisches Material mit genaueren
Angaben in Bezug auf die unter Verdacht stehende Krankheit zukommen. Angaben in Bezug auf die unter Verdacht stehende Krankheit zukommen.
Art. 6 - Der Veterinärinspektor kann den bestimmten Betriebstierarzt Art. 6 - Der Veterinärinspektor kann den bestimmten Betriebstierarzt
für jede Tätigkeit in Bezug auf die Vorbeugung oder die Früherkennung für jede Tätigkeit in Bezug auf die Vorbeugung oder die Früherkennung
einer meldepflichtigen Krankheit in der geographischen Einheit einer meldepflichtigen Krankheit in der geographischen Einheit
anfordern. anfordern.
Er teilt dem Betriebstierarzt die Fristen und Ausführungsmodalitäten Er teilt dem Betriebstierarzt die Fristen und Ausführungsmodalitäten
für die vorgeschriebenen Tätigkeiten mit. für die vorgeschriebenen Tätigkeiten mit.
Der Betriebstierarzt führt in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen Der Betriebstierarzt führt in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen
die Tätigkeiten binnen den Fristen und gemäss den Modalitäten aus, die die Tätigkeiten binnen den Fristen und gemäss den Modalitäten aus, die
der Veterinärinspektor vorgeschrieben hat. der Veterinärinspektor vorgeschrieben hat.
Art. 7 - Falls der Verantwortliche oder der Betriebstierarzt auf Art. 7 - Falls der Verantwortliche oder der Betriebstierarzt auf
irgendeine Weise die Ausführung der durch vorliegenden Erlass irgendeine Weise die Ausführung der durch vorliegenden Erlass
festgelegten Verpflichtungen vernachlässigt, verhindert oder unwirksam festgelegten Verpflichtungen vernachlässigt, verhindert oder unwirksam
macht, muss die andere betroffene Partei dies sofort dem macht, muss die andere betroffene Partei dies sofort dem
Veterinärinspektor mitteilen. Veterinärinspektor mitteilen.
Art. 8 - Der Minister kann die gemäss Artikel 2 bestimmten Art. 8 - Der Minister kann die gemäss Artikel 2 bestimmten
Betriebstierärzte für die dringende Ausführung der verordnungsgemässen Betriebstierärzte für die dringende Ausführung der verordnungsgemässen
vorbeugenden Eingriffe anfordern in Anwendung von Artikel 9bis des vorbeugenden Eingriffe anfordern in Anwendung von Artikel 9bis des
Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit. Die angeforderten Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit. Die angeforderten
Betriebstierärzte müssen diese Eingriffe binnen der festgelegten Frist Betriebstierärzte müssen diese Eingriffe binnen der festgelegten Frist
ausführen. ausführen.
Art. 9 - § 1 - Hält der Verantwortliche die Bestimmungen der Artikel 4 Art. 9 - § 1 - Hält der Verantwortliche die Bestimmungen der Artikel 4
und 5 nicht ein, wird die Entschädigung, die gemäss Artikel 8 des und 5 nicht ein, wird die Entschädigung, die gemäss Artikel 8 des
Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit für Tiere gewährt Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit für Tiere gewährt
wird, die im Rahmen eines bestehenden Bekämpfungs- und wird, die im Rahmen eines bestehenden Bekämpfungs- und
Tilgungsprogramms auf Befehl getötet und vernichtet werden, um die Tilgungsprogramms auf Befehl getötet und vernichtet werden, um die
Hälfte herabgesetzt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 10 des Hälfte herabgesetzt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 10 des
vorliegenden Erlasses. vorliegenden Erlasses.
§ 2 - Hält der Betriebstierarzt die Bestimmungen des vorliegenden § 2 - Hält der Betriebstierarzt die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses nicht ein, wird seine Zulassung auf Vorschlag des Dienstes Erlasses nicht ein, wird seine Zulassung auf Vorschlag des Dienstes
vom Minister für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ausgesetzt, vom Minister für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ausgesetzt,
unbeschadet der Anwendung von Artikel 10 des vorliegenden Erlasses und unbeschadet der Anwendung von Artikel 10 des vorliegenden Erlasses und
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer des Königlichen Erlasses vom 15. März 1926 zur Einführung einer
Grundordnung des Veterinärdienstes. Grundordnung des Veterinärdienstes.
Der Dienst macht den im vorangehenden Absatz erwähnten Vorschlag auf Der Dienst macht den im vorangehenden Absatz erwähnten Vorschlag auf
der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten
Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Betriebstierarzt Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Betriebstierarzt
notifiziert. Letzterer kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung notifiziert. Letzterer kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung
per Einschreiben einen Antrag beim Dienst einreichen, um angehört zu per Einschreiben einen Antrag beim Dienst einreichen, um angehört zu
werden. Der Betriebstierarzt muss binnen vierzehn Tagen nach werden. Der Betriebstierarzt muss binnen vierzehn Tagen nach
Einreichung dieses Antrags angehört werden. Einreichung dieses Antrags angehört werden.
Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit geahndet. Tiergesundheit geahndet.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Art. 12 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage Anlage
(...) (...)
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 augustus 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
20. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in
Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung
meldepflichtiger Rinderkrankheiten meldepflichtiger Rinderkrankheiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
insbesondere des Artikels 7 §§ 2 und 3; insbesondere des Artikels 7 §§ 2 und 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung
besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung
und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten; und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 12. März 2001; Ausschusses vom 12. März 2001;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 16. September 2002; Föderalbehörde vom 16. September 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.236/VR/3 des Staatsrates vom 26. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.236/VR/3 des Staatsrates vom 26. März
2002; 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt, Volksgesundheit und der Umwelt,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999
zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten wird Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Im Sinne des vorliegenden Erlasses können Kälber, die in einem « Im Sinne des vorliegenden Erlasses können Kälber, die in einem
zugelassenen Kälbermastbetrieb gehalten werden, wie er im zugelassenen Kälbermastbetrieb gehalten werden, wie er im
Ministeriellen Erlass vom 29. Januar 1998 zur Ausführung von Artikel 3 Ministeriellen Erlass vom 29. Januar 1998 zur Ausführung von Artikel 3
des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 definiert ist, eine des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 definiert ist, eine
getrennte Unterart bilden und Gegenstand eines getrennten Vertrags getrennte Unterart bilden und Gegenstand eines getrennten Vertrags
sein. » sein. »
2. [Abänderung des niederländischen Textes ] 2. [Abänderung des niederländischen Textes ]
3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der als Betriebstierarzt bestimmte zugelassene Tierarzt muss den « Der als Betriebstierarzt bestimmte zugelassene Tierarzt muss den
Vertrag beenden, sobald er mit einer Strafmassnahme belegt wird, Vertrag beenden, sobald er mit einer Strafmassnahme belegt wird,
infolge der er für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung steht. » infolge der er für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung steht. »
4. In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 und 4 mit 4. In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 und 4 mit
folgendem Wortlaut hinzugefügt: folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« § 3 - Bei Beendigung eines Vertrags fordert der von der « § 3 - Bei Beendigung eines Vertrags fordert der von der
antragstellenden Partei benachrichtigte Veterinärinspektor die andere antragstellenden Partei benachrichtigte Veterinärinspektor die andere
Partei auf, ihren Standpunkt in Bezug auf diese Beendigung bekannt zu Partei auf, ihren Standpunkt in Bezug auf diese Beendigung bekannt zu
geben, und nimmt binnen dreissig Tagen eine Untersuchung vor. geben, und nimmt binnen dreissig Tagen eine Untersuchung vor.
§ 4 - Die zwei Parteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen einen § 4 - Die zwei Parteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen einen
stellvertretenden zugelassenen Tierarzt, der damit beauftragt ist, den stellvertretenden zugelassenen Tierarzt, der damit beauftragt ist, den
Betriebstierarzt zu vertreten, falls dieser nicht zur Verfügung steht. Betriebstierarzt zu vertreten, falls dieser nicht zur Verfügung steht.
Er greift nur auf direkte Aufforderung des Verantwortlichen ein, Er greift nur auf direkte Aufforderung des Verantwortlichen ein,
nachdem er geprüft hat, ob der Betriebstierarzt nicht zur Verfügung nachdem er geprüft hat, ob der Betriebstierarzt nicht zur Verfügung
steht. steht.
Während des Zeitraums, in dem der oben genannte Betriebstierarzt nicht Während des Zeitraums, in dem der oben genannte Betriebstierarzt nicht
zur Verfügung steht, erfüllt er beim Verantwortlichen die durch zur Verfügung steht, erfüllt er beim Verantwortlichen die durch
vorliegenden Erlass festgelegten Verpflichtungen des vorliegenden Erlass festgelegten Verpflichtungen des
Betriebstierarztes. Betriebstierarztes.
Am Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss dieser Am Ende des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit muss dieser
stellvertretende Tierarzt den Betriebstierarzt über sämtliche im stellvertretende Tierarzt den Betriebstierarzt über sämtliche im
Rahmen der epidemiologischen Überwachung und der Vorbeugung Rahmen der epidemiologischen Überwachung und der Vorbeugung
meldepflichtiger Rinderkrankheiten erbrachten Leistungen informieren. meldepflichtiger Rinderkrankheiten erbrachten Leistungen informieren.
Der Verantwortliche, der Betriebstierarzt und der stellvertretende Der Verantwortliche, der Betriebstierarzt und der stellvertretende
Betriebstierarzt, der diesen Auftrag annimmt, erstellen in drei Betriebstierarzt, der diesen Auftrag annimmt, erstellen in drei
Exemplaren einen Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden Exemplaren einen Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden
Tierarztes gemäss dem Muster, das in Anlage zu vorliegendem Erlass Tierarztes gemäss dem Muster, das in Anlage zu vorliegendem Erlass
beigefügt ist. beigefügt ist.
Der stellvertretende Betriebstierarzt sendet dem Veterinärinspektor Der stellvertretende Betriebstierarzt sendet dem Veterinärinspektor
des Amtsgebietes, in dem sich der betreffende Bestand befindet, des Amtsgebietes, in dem sich der betreffende Bestand befindet,
unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu. unverzüglich eine Abschrift seines Exemplars zu.
Ausser den Verträgen, die jeder zugelassene Tierarzt gemäss den in § 1 Ausser den Verträgen, die jeder zugelassene Tierarzt gemäss den in § 1
Absatz 2 erwähnten Bestimmungen abschliessen darf, darf er in seiner Absatz 2 erwähnten Bestimmungen abschliessen darf, darf er in seiner
Eigenschaft als Stellvertreter noch höchstens 100 Verträge Eigenschaft als Stellvertreter noch höchstens 100 Verträge
abschliessen. abschliessen.
Die Beendigung des Vertrags zwischen einem Verantwortlichen und einem Die Beendigung des Vertrags zwischen einem Verantwortlichen und einem
Betriebstierarzt hat das Ende des Vertrags zur Bestimmung des Betriebstierarzt hat das Ende des Vertrags zur Bestimmung des
stellvertretenden Betriebstierarztes binnen dreissig Tagen zur Folge. stellvertretenden Betriebstierarztes binnen dreissig Tagen zur Folge.
» »
Art. 2 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird der Satz « Der Art. 2 - In Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird der Satz « Der
Betriebstierarzt kann einen anderen zugelassenen Tierarzt bestimmen, Betriebstierarzt kann einen anderen zugelassenen Tierarzt bestimmen,
damit Letzterer unter seiner Verantwortung die hier oben erwähnten damit Letzterer unter seiner Verantwortung die hier oben erwähnten
Aufträge ausführt » durch den Satz « Der Betriebstierarzt kann den Aufträge ausführt » durch den Satz « Der Betriebstierarzt kann den
stellvertretenden Betriebstierarzt bestimmen, damit Letzterer die hier stellvertretenden Betriebstierarzt bestimmen, damit Letzterer die hier
oben erwähnten Aufträge ausführt » ersetzt. oben erwähnten Aufträge ausführt » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 9 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 3 - Artikel 9 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses « § 2 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
kann der Betriebstierarzt oder der stellvertretende Betriebstierarzt kann der Betriebstierarzt oder der stellvertretende Betriebstierarzt
auf Vorschlag des Dienstes mit den in Artikel 9 des Königlichen auf Vorschlag des Dienstes mit den in Artikel 9 des Königlichen
Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der
Veterinärdienste vorgesehenen Strafen bestraft werden. Veterinärdienste vorgesehenen Strafen bestraft werden.
Der Dienst macht den im vorangehenden Absatz erwähnten Strafvorschlag Der Dienst macht den im vorangehenden Absatz erwähnten Strafvorschlag
auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten auf der Grundlage eines vom zuständigen Veterinärinspektor erstellten
Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt notifiziert. Berichts. Dieser Bericht wird dem betreffenden Tierarzt notifiziert.
Letzterer kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung per Letzterer kann binnen acht Tagen nach der Notifizierung per
Einschreiben einen Antrag beim Dienst einreichen, um angehört zu Einschreiben einen Antrag beim Dienst einreichen, um angehört zu
werden. Der betreffende Tierarzt muss binnen drei Wochen nach werden. Der betreffende Tierarzt muss binnen drei Wochen nach
Einreichung dieses Antrags angehört werden. » Einreichung dieses Antrags angehört werden. »
Art. 4 - Die Anlage zum selben Erlass wird durch die Anlage zum Art. 4 - Die Anlage zum selben Erlass wird durch die Anlage zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 5 - Binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Art. 5 - Binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses müssen sämtliche Verträge, die der Verantwortliche und der Erlasses müssen sämtliche Verträge, die der Verantwortliche und der
Betriebstierarzt eingegangen sind, dem Muster der neuen Anlage, wie Betriebstierarzt eingegangen sind, dem Muster der neuen Anlage, wie
sie in oben erwähntem Artikel 6 [sic, zu lesen ist: Artikel 4 ] sie in oben erwähntem Artikel 6 [sic, zu lesen ist: Artikel 4 ]
vorgesehen ist, entsprechen. vorgesehen ist, entsprechen.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit Art. 7 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit
und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 28. Februar 1999 vom 28. Februar 1999
zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten
Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die
Ausführung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Ausführung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische
Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten
1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname), 1. Der Unterzeichnete, . . . . . (Name und Vorname),
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . .
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
bestimmt in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. bestimmt in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28.
Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die
epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger
Rinderkrankheiten Rinderkrankheiten
Dr. . . . . . (Name und Vorname), Dr. . . . . . (Name und Vorname),
der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und
Gemeinde), Gemeinde),
. . . . . (Strasse und Nr.), . . . . . (Strasse und Nr.),
als Betriebstierarzt für die Ausführung besonderer Massnahmen in Bezug als Betriebstierarzt für die Ausführung besonderer Massnahmen in Bezug
auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung
meldepflichtiger Rinderkrankheiten. meldepflichtiger Rinderkrankheiten.
2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), 2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname),
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde),
eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . ,
erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . .
. . . . . (Name und Vorname), . . . . . (Name und Vorname),
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . ,
ihn als Betriebstierarzt für die Ausführung besonderer Massnahmen in ihn als Betriebstierarzt für die Ausführung besonderer Massnahmen in
Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung
meldepflichtiger Rinderkrankheiten bestimmt hat. meldepflichtiger Rinderkrankheiten bestimmt hat.
3. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . . 3. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . .
in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für in zwei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen und eines für
den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor eine den Tierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor eine
Abschrift seines Exemplars übermitteln. Abschrift seines Exemplars übermitteln.
Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt
Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden Betriebstierarztes Vertrag zur Bestimmung eines stellvertretenden Betriebstierarztes
1. Der Unterzeichnete (Name und Vorname), . . . . . , 1. Der Unterzeichnete (Name und Vorname), . . . . . ,
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . . Verantwortlicher des Bestands Nr. . . . . . , befindlich in . . . . .
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
und der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), und der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname),
Betriebstierarzt für den oben erwähnten Bestand, eingetragen bei der Betriebstierarzt für den oben erwähnten Bestand, eingetragen bei der
Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , wohnhaft in . . . . . Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , wohnhaft in . . . . .
. . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde),
. . . . . (Strasse und Nummer), . . . . . (Strasse und Nummer),
bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen Dr. . . . . . bestimmen im gemeinsamen Einvernehmen Dr. . . . . .
. . . . . (Name und Vorname), . . . . . (Name und Vorname),
der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und der zugelassener Tierarzt ist in . . . . . (Postleitzahl und
Gemeinde), Gemeinde),
. . . . . (Strasse und Nummer), . . . . . (Strasse und Nummer),
als stellvertretenden Betriebstierarzt für den oben erwähnten als stellvertretenden Betriebstierarzt für den oben erwähnten
Rinderbestand. Rinderbestand.
2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname), 2. Der Unterzeichnete, Dr. . . . . . (Name und Vorname),
zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde), zugelassener Tierarzt in . . . . . (Postleitzahl und Gemeinde),
eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . , eingetragen bei der Tierärztekammer unter der Nummer . . . . . ,
erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . . erklärt, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Herr/Frau . . . . .
. . . . . (Name und Vorname), . . . . . (Name und Vorname),
. . . . . (komplette Adresse), . . . . . (komplette Adresse),
ihn als stellvertretenden Betriebstierarzt für den Bestand Nr. . . . . ihn als stellvertretenden Betriebstierarzt für den Bestand Nr. . . . .
. .
. . . . . bestimmt hat. . . . . . bestimmt hat.
3. Die Dauer dieser Bestimmung läuft binnen dreissig Tagen aus, 3. Die Dauer dieser Bestimmung läuft binnen dreissig Tagen aus,
nachdem eine der beiden Parteien den Vertrag zwischen dem nachdem eine der beiden Parteien den Vertrag zwischen dem
Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die Ausführung Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt für die Ausführung
besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung
und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten beendet hat. und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten beendet hat.
4. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . . 4. Ausgefertigt in . . . . . am . . . . .
in drei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen, eines für in drei Exemplaren, wovon eines für den Verantwortlichen, eines für
den Betriebstierarzt und eines für den stellvertretenden den Betriebstierarzt und eines für den stellvertretenden
Betriebstierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor Betriebstierarzt bestimmt ist. Letzterer wird dem Veterinärinspektor
eine Abschrift seines Exemplars übermitteln. eine Abschrift seines Exemplars übermitteln.
Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt Stellvertretender Unterschriften: Verantwortlicher Betriebstierarzt Stellvertretender
Betriebstierarzt Betriebstierarzt
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2002 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer
Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die
Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten beigefügt zu werden Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 août 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 augustus 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL.
^