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Arrêté Royal du 11 octobre 2023
publié le 25 octobre 2024

Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande

source
institut national d'assurance maladie-invalidite
numac
2024009676
pub.
25/10/2024
prom.
11/10/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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11 OCTOBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 octobre 2023 modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités (Moniteur belge du 27 octobre 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 11. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels 35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997; Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für Krankenpflege - Versicherungsträger vom 14. Juni 2023;

Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle vom 14. Juni 2023;

Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 21.

Juni 2023;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 26. Juni 2023;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2023;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 28. August 2023; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24.

März 2023, übermittelt am 3. Oktober 2023;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 3. Oktober 2023 unter der Nummer 74.591/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist;

Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 3. Oktober 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben;

Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.

September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- die Krankenpflegeleistungen, die im Rahmen eines der unter der Rubrik II von § 1 Nr.1, 2, 3 und 3bis und unter den Rubriken IV und V von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Pauschalhonorare erbracht wurden, mit Ausnahme der Hygieneleistungen und der Wundpflege,". 2. In § 4 wird Nr.2 wie folgt abgeändert: a) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Umfasst die für einen Begünstigten erbrachte Krankenpflege Wundpflege, wie beschrieben in § 8 Nr.1 des vorliegenden Artikels, oder wird die Wundpflege im Rahmen der Pauschalhonorare pro Pflegetag für sehr pflegebedürftige Patienten erbracht, wie beschrieben unter der Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis des vorliegenden Artikels, dann umfasst der Mindestinhalt der Pflegeakte außer den Angaben der beiden ersten Absätze der vorliegenden Bestimmung auch die in § 8 Nr. 6 erwähnte Pflegeakte "Wundpflege", sofern das Verzeichnis dies verlangt." b) In Absatz 6 werden die Wörter "oder wie in § 8 Nr.1 des vorliegenden Artikels beschriebene spezifische Wundpflege" aufgehoben. c) Absatz 12 wird wie folgt ersetzt: "Die Pflegeakte eines Begünstigten kann von mehreren Krankenpflegefachkräften gemeinsam geführt werden, wobei jede Krankenpflegefachkraft jedoch verantwortlich bleibt für die Fortschreibung der Angaben der Akte, die sich auf die Pflegeleistungen beziehen, die sie erbracht hat." 3. In § 5 Nr.3 Buchstabe c) werden in der Tabelle, die die Leistungen und die ihnen zugeteilten Pseudocodes enthält, die fünfzehnte und sechzehnte Zeile durch zwei Zeilen mit folgendem Wortlaut ersetzt:

429354, 429472, 429575 oder 429671

429870


429376, 429590 oder 429693

429892


4. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: " § 8 - Nähere Angaben zur Wundpflege (Leistungen 424255, 424270, 424292, 424314, 424933, 429354, 424336, 424351, 429295, 429310, 429332, 424395, 429376, 424410, 424432, 424454, 424476, 424955, 429472, 424491, 424513, 429413, 429435, 429450, 424550, 424572, 424594, 424616, 424970, 429575, 424631, 424653, 429516, 429531, 429553, 424690, 429590, 427836, 427851, 427873, 427895, 427910, 429671 427932, 427954, 429612, 429634, 429656, 427991, 429693, 424712, 424734, 424756, 424771, 424992, 429774, 424793, 424815, 429715, 429730, 429752, 424852 und 429796): 1.Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: - "einfache Wundpflege": jede Wundpflege, die nicht unter den Begriff "komplexe Wundpflege" fällt. Es handelt sich um Wunden, deren normaler Wundheilungsprozess bis zu 14 Tage dauert, insbesondere das Anlegen von Verbänden auf einfache Wunden und das Entfernen von Fäden oder Klammern, - "komplexe Wundpflege": jede Wundpflege von akuten und chronischen Wunden, die nicht unter die einfache Wundpflege fällt, oder Wundpflege, die sich von der einfachen Wundpflege zur komplexen Wundpflege entwickelt hat, mit Begründungen in der Pflegeakte. Dazu gehört die Wundpflege mit Docht oder Drain und die Pflege von nicht vernarbten Stomata; die komplexe Wundpflege ist jedoch nicht auf diese Liste beschränkt, - "Bezugskrankenpfleger": die Krankenpflegefachkraft, die den Patienten gewöhnlich pflegt, oder die von ihr bestimmte Krankenpflegefachkraft, die sie ersetzt, - "Relais-Krankenpfleger für Wundpflege": eine Krankenpflegefachkraft, die die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegten Ausbildungsbedingungen erfüllt und vom LIKIV in dieser Eigenschaft zugelassen worden ist.

Wundpflege, die vom Begünstigten selbst oder von pflegenden Angehörigen erbracht werden kann oder den Begünstigten oder pflegenden Angehörigen beigebracht werden kann, darf nicht bescheinigt werden. 2. Die Leistungen 424255, 424410, 424550, 427836 und 424712 decken die Beratung durch die Krankenpflegefachkraft und die Beurteilung des Zustands des Verbands sowie die Überwachung relevanter Parameter, wie Schmerzen und zusätzliche Probleme, durch die Krankenpflegefachkraft ab.Diese Leistungen können mit den unter der Rubrik I Buchstabe A und B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten anderen technischen Leistungen am selben Tag kumuliert werden.

Sie dürfen für einen selben Begünstigten höchstens zehn Mal während des Zeitraums einer einfachen Wundpflege und zwanzig Mal pro Kalendermonat im Rahmen einer komplexen Wundpflege bescheinigt werden.

Der Wechsel von Verbänden ist Bestandteil der Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793 oder 424351, 424513, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752. 3. Sofern die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851 und 424734 das Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten umfassen, dürfen sie nur für die Pflege folgender Hauterkrankungen bescheinigt werden: - Gürtelrose, - Ekzem, - Psoriasis, - Warzen, - Hautmykosen, - andere Hautverletzungen, die laut dem verschreibenden Arzt eine sorgfältige einfache Wundpflege erfordern. Sie dürfen nicht für das Auftragen einer Feuchtigkeitscreme zur Dekubitusprophylaxe bescheinigt werden. 4. Die Leistungen 424292, 424454, 424594, 427873 und 424756 dürfen nur bescheinigt werden während eines Zeitraums von 30 Tagen, der an dem Tag beginnt, an dem der in Artikel 14 Buchstabe h) der vorliegenden Anlage erwähnte chirurgische Eingriff (Leistungen des Fachbereichs Augenheilkunde) vorgenommen wurde.5. Die Leistungen 429354, 429472, 429575, 429671 und 429774 können im Rahmen der Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege erfordern, bescheinigt werden.Diese Pflege kann mit den unter der Rubrik I Buchstabe A und B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten anderen technischen Krankenpflegeleistungen am selben Tag kumuliert werden. 6. Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 dürfen nur unter der Bedingung bescheinigt werden, dass eine Pflegeakte "Wundpflege" erstellt und fortgeschrieben wird.Diese Akte ist integraler Bestandteil der in § 4 Nr. 2 erwähnten Pflegeakte. Sie muss inhaltlich die Bedingungen erfüllen, die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt wurden.7. Der Beginn der Behandlung muss dem/den an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzten mitgeteilt werden.Diese Mitteilung kann auf elektronischem Weg erfolgen, muss innerhalb von 5 Tagen nach dem ersten Pflegeeinsatz geschickt werden und im Falle einer Kontrolle überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische Mitteilung). Das Foto, das zu Beginn der Wundpflege der Pflegeakte beigefügt wird, wird dem/den an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzten ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Der in vorliegender Nr. 7 erwähnte erste Einsatz zur Pflege der betreffenden Wunde kann jede Leistung der einfachen oder komplexen Wundpflege umfassen, einschließlich der Leistung "Überwachung einer Wunde ohne Verbandswechsel".

Die Leistungen der einfachen Wundpflege 424336, 424491, 424631, 427932, 424793 können während eines Zeitraums von höchstens 14 aufeinanderfolgenden Tagen nach dem ersten Einsatz zur Pflege der betreffenden Wunde bescheinigt werden.

Eine einmalige Verlängerung um 7 Tage ist möglich und erfordert eine Mitteilung an den/die an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzte, durch die ein neues Foto der Wunde zur Verfügung gestellt wird. Diese Mitteilung kann auf elektronischem Weg erfolgen und muss im Falle einer Kontrolle überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische Mitteilung).

Nach 21 Tagen wird aus der einfachen Wundpflege eine komplexe Wundpflege und wird ein neues Foto der Akte hinzugefügt.

Alle der Pflegeakte beigefügten Fotos müssen die Bedingungen erfüllen, die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt wurden. 8. Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 können nur von einem Relais-Krankenpfleger für Wundpflege bescheinigt werden.Diese Leistungen können einmal pro Pflegetag, höchstens zwanzig Mal pro Begünstigten pro Kalenderjahr und höchstens zehn Mal pro Wundpflege pro Kalenderjahr bescheinigt werden.

Der Relais-Krankenpfleger, der das Gutachten abgibt, darf nicht der Bezugskrankenpfleger des Patienten sein. Wenn der Bezugskrankenpfleger auch ein Relais-Krankenpfleger für Wundpflege ist, muss das Gutachten von einem anderen Relais-Krankenpfleger abgegeben und bescheinigt werden.

Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 decken alle in § 4 Nr. 1 erwähnten Komponenten der Grundleistung ab und dürfen während eines selben Einsatzes nicht mit einer Grundleistung kumuliert werden, es sei denn, während dieses Einsatzes werden entweder eine oder mehrere technische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 (mit Ausnahme der Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852), oder eine oder mehrere spezifische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik III von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis, ebenfalls in Rechnung gestellt.

Diese Leistungen decken den Besuch eines Relais-Krankenpflegers für Wundpflege, die Überwachung, den von ihm vorgenommenen Verbandswechsel und sein Gutachten auf Anfrage des Bezugskrankenpflegers, eines an der Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten. Die Anwesenheit der anfragenden Krankenpflegefachkraft wird empfohlen. Der Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erstellt einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung der Wunde für den Arzt, der die Wundpflege beaufsichtigt. Eine Kopie dieses Berichts muss in der Pflegeakte des Relais-Krankenpflegers und in der Pflegeakte "Wundpflege" der anfragenden Krankenpflegefachkraft aufbewahrt werden.

Spätestens sechs Wochen nach der ersten Wundpflege (einfache oder komplexe) muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der die Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 oder 424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht.

Spätestens nach jedem sechswöchigen Zeitraum der Wundbehandlung, wenn ein Status quo (der nicht dem Pflegeziel entspricht) oder eine Verschlechterung der Wunde gegenüber dem vorherigen Gutachten festgestellt wird, muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der die Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 oder 424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht.

Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 dürfen nicht in der Praxis der Krankenpflegefachkraft innerhalb eines Krankenhauses oder in einer Poliklinik außerhalb eines Krankenhausstandortes bei einem oder mehreren Fachärzten bescheinigt werden. 9. Die Leistungen 429376, 429590, 429693 und 429796 dürfen vom Bezugskrankenpfleger des Patienten während der Sitzung bescheinigt werden, in der eine Leistung 424395, 424690, 427991 oder 424852 vom Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erbracht wird.10. Die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851, 424734, 424292, 424454, 424594, 427873, 424756, 424314, 424476, 424616, 427895,424771, 424933, 424955, 424970, 427910 und 424992 dürfen während eines selben Einsatzes nicht mit einer anderen Leistung des vorliegenden Artikels kumuliert werden, außer mit einer Grundleistung. Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 dürfen während eines selben Einsatzes nicht mit den Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852 kumuliert werden. 11. Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612 und 429715 können höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe Wundpflege während des Pflegetages zwischen 30 und 59 Minuten dauert. Die Zusatzleistungen 429310, 429435, 429531, 429634 und 429730 können höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe Wundpflege während des Pflegetages zwischen 60 und 89 Minuten dauert.

Die Zusatzleistungen 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 können höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe Wundpflege während des Pflegetages länger als 89 Minuten dauert.

Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 können während eines selben Pflegetages nicht untereinander kumuliert werden. 12. Ein elektronisches Formular zur Mitteilung von Zusatzleistungen der komplexen Wundpflege 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 wird von der Krankenpflegefachkraft ausgefüllt und muss dem Vertrauensarzt über das in § 7 Nr.2 des vorliegenden Artikels erwähnte elektronische Netz spätestens binnen 10 Kalendertagen nach dem ersten Behandlungstag übermittelt werden.

Das Muster dieses elektronischen Formulars wird vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt. Dieses elektronische Formular enthält das Anfangsdatum des Zeitraums, in dem die Zusatzleistungen der komplexen Wundpflege mit einer Dauer von mehr als 30 Minuten angerechnet werden. Es enthält auch die vorgesehene Dauer der Pflege und die Begründung für die Behandlung der Wunde(n): Lokalisierung der Wunde, Art der Wunde, Häufigkeit der Behandlung pro Pflegetag.

Der Behandlungszeitraum, auf den sich das Formular bezieht, darf eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

Bei Nichteinhaltung der Frist von 10 Kalendertagen wird die Beteiligung der Versicherung nur für die Zusatzleistungen geschuldet, die ab dem Tag nach der Versendung des elektronischen Formulars durchgeführt werden. Die Versandbestätigung gilt als Beweis für das Versendungsdatum. Wird die Frist von 10 Kalendertagen nicht eingehalten, kann der Vertrauensarzt dennoch beschließen, die erbrachte Pflege frühestens ab dem ersten Tag zu übernehmen. Diese Entscheidung kann nur getroffen werden, nachdem der Leistungserbringer eine annehmbare Begründung für die verspätete Einreichung der Notifizierung schriftlich übermittelt hat.

Außer bei Einspruch des Vertrauensarztes wird die Beteiligung der Versicherung für die durchgeführten Leistungen geschuldet. Der Einspruch des Vertrauensarztes wird dem Begünstigten per Brief und der Krankenpflegefachkraft auf elektronischem Wege zur Kenntnis gebracht.

Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes binnen 10 Kalendertagen nach Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft mitgeteilt wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages der Behandlung, die Gegenstand der Mitteilung ist, erbracht werden.

Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes nicht binnen 10 Kalendertagen nach Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft mitgeteilt wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Mitteilung des Einspruchs erbracht werden.

Binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung des Einspruchs des Vertrauensarztes kann die Krankenpflegefachkraft dem Vertrauensarzt (auf elektronischem Wege) zusätzliche Informationen oder Dokumente zur Verfügung stellen, damit er seine Entscheidung gegebenenfalls überprüft.

Binnen 10 Kalendertagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Informationen und Dokumente informiert der Vertrauensarzt die Krankenpflegefachkraft (auf elektronischem Wege) über seine Entscheidung, den Einspruch aufrechtzuerhalten oder nicht. Wenn der Vertrauensarzt seine Entscheidung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der zusätzlichen Informationen und Dokumente mitteilt, bedeutet das, dass er seinen Einspruch zurücknimmt.

Wird der Einspruch des Vertrauensarztes, der binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Behandlung durch eine Krankenpflegefachkraft mitgeteilt wurde, aufrechterhalten, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages der Behandlung, die Gegenstand der Mitteilung ist, erbracht werden.

Wird der Einspruch des Vertrauensarztes aufrechterhalten und nicht binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Behandlung durch eine Krankenpflegefachkraft mitgeteilt, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Mitteilung des Einspruchs erbracht werden.

Die Rücknahme des Einspruchs des Vertrauensarztes bedeutet die Annahme der Beteiligung für alle erbrachten Leistungen - ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages der Behandlung, wenn die Frist von 10 Kalendertagen für die Mitteilung an den Vertrauensarzt eingehalten wurde oder wenn der Vertrauensarzt die schriftliche Begründung für den verspäteten Antrag oder die verspätete Mitteilung angenommen hat. - ab dem Tag nach der Versendung der Mitteilung an den Vertrauensarzt, wenn die Frist von 10 Kalendertagen nicht eingehalten wurde." 5. In § 9 letzter Absatz werden die Wörter "427954, 424373, 424535, 424675 und 427976" durch die Wörter "und 427954" ersetzt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, F. VANDENBROUCKE


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