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Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van de bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling |
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11 OCTOBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de | 11 OKTOBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van |
l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des | de bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot |
prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé | vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen |
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | |
et indemnités. - Traduction allemande | uitkeringen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 11 octobre 2023 modifiant l'article 8 de l'annexe de | besluit van 11 oktober 2023 tot wijziging van artikel 8 van de bijlage |
l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des | van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van |
prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé | de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte |
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen (Belgisch | |
et indemnités (Moniteur belge du 27 octobre 2023). | Staatsblad van 27 oktober 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
11. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der | 11. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung | Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung |
des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die | des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels |
35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den | 35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom |
12. Dezember 1997; | 12. Dezember 1997; |
Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur | Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur |
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die | Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für | Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für |
Krankenpflege - Versicherungsträger vom 14. Juni 2023; | Krankenpflege - Versicherungsträger vom 14. Juni 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation | Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation |
und Kontrolle vom 14. Juni 2023; | und Kontrolle vom 14. Juni 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 21. | Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 21. |
Juni 2023; | Juni 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für |
Kranken- und Invalidenversicherung vom 26. Juni 2023; | Kranken- und Invalidenversicherung vom 26. Juni 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
28. August 2023; | 28. August 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24. |
März 2023, übermittelt am 3. Oktober 2023; | März 2023, übermittelt am 3. Oktober 2023; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
der beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 | der beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über | § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 3. Oktober 2023 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 3. Oktober 2023 |
unter der Nummer 74.591/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 74.591/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 3. Oktober | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 3. Oktober |
2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 | 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist |
kein Gutachten abzugeben; | kein Gutachten abzugeben; |
Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten | Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. | Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. |
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der | September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der |
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und | Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den | Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2022, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 2 wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: | 1. In § 2 Absatz 2 wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: |
"- die Krankenpflegeleistungen, die im Rahmen eines der unter der | "- die Krankenpflegeleistungen, die im Rahmen eines der unter der |
Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis und unter den Rubriken IV und V | Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis und unter den Rubriken IV und V |
von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Pauschalhonorare erbracht wurden, mit | von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Pauschalhonorare erbracht wurden, mit |
Ausnahme der Hygieneleistungen und der Wundpflege,". | Ausnahme der Hygieneleistungen und der Wundpflege,". |
2. In § 4 wird Nr. 2 wie folgt abgeändert: | 2. In § 4 wird Nr. 2 wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Umfasst die für einen Begünstigten erbrachte Krankenpflege | "Umfasst die für einen Begünstigten erbrachte Krankenpflege |
Wundpflege, wie beschrieben in § 8 Nr. 1 des vorliegenden Artikels, | Wundpflege, wie beschrieben in § 8 Nr. 1 des vorliegenden Artikels, |
oder wird die Wundpflege im Rahmen der Pauschalhonorare pro Pflegetag | oder wird die Wundpflege im Rahmen der Pauschalhonorare pro Pflegetag |
für sehr pflegebedürftige Patienten erbracht, wie beschrieben unter | für sehr pflegebedürftige Patienten erbracht, wie beschrieben unter |
der Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis des vorliegenden Artikels, | der Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis des vorliegenden Artikels, |
dann umfasst der Mindestinhalt der Pflegeakte außer den Angaben der | dann umfasst der Mindestinhalt der Pflegeakte außer den Angaben der |
beiden ersten Absätze der vorliegenden Bestimmung auch die in § 8 Nr. | beiden ersten Absätze der vorliegenden Bestimmung auch die in § 8 Nr. |
6 erwähnte Pflegeakte "Wundpflege", sofern das Verzeichnis dies | 6 erwähnte Pflegeakte "Wundpflege", sofern das Verzeichnis dies |
verlangt." | verlangt." |
b) In Absatz 6 werden die Wörter "oder wie in § 8 Nr. 1 des | b) In Absatz 6 werden die Wörter "oder wie in § 8 Nr. 1 des |
vorliegenden Artikels beschriebene spezifische Wundpflege" aufgehoben. | vorliegenden Artikels beschriebene spezifische Wundpflege" aufgehoben. |
c) Absatz 12 wird wie folgt ersetzt: | c) Absatz 12 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Pflegeakte eines Begünstigten kann von mehreren | "Die Pflegeakte eines Begünstigten kann von mehreren |
Krankenpflegefachkräften gemeinsam geführt werden, wobei jede | Krankenpflegefachkräften gemeinsam geführt werden, wobei jede |
Krankenpflegefachkraft jedoch verantwortlich bleibt für die | Krankenpflegefachkraft jedoch verantwortlich bleibt für die |
Fortschreibung der Angaben der Akte, die sich auf die Pflegeleistungen | Fortschreibung der Angaben der Akte, die sich auf die Pflegeleistungen |
beziehen, die sie erbracht hat." | beziehen, die sie erbracht hat." |
3. In § 5 Nr. 3 Buchstabe c) werden in der Tabelle, die die Leistungen | 3. In § 5 Nr. 3 Buchstabe c) werden in der Tabelle, die die Leistungen |
und die ihnen zugeteilten Pseudocodes enthält, die fünfzehnte und | und die ihnen zugeteilten Pseudocodes enthält, die fünfzehnte und |
sechzehnte Zeile durch zwei Zeilen mit folgendem Wortlaut ersetzt: | sechzehnte Zeile durch zwei Zeilen mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
429354, | 429354, |
429472, | 429472, |
429575 oder | 429575 oder |
429671 | 429671 |
429870 | 429870 |
429376, | 429376, |
429590 oder | 429590 oder |
429693 | 429693 |
429892 | 429892 |
4. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: |
" § 8 - Nähere Angaben zur Wundpflege (Leistungen 424255, 424270, | " § 8 - Nähere Angaben zur Wundpflege (Leistungen 424255, 424270, |
424292, 424314, 424933, 429354, 424336, 424351, 429295, 429310, | 424292, 424314, 424933, 429354, 424336, 424351, 429295, 429310, |
429332, 424395, 429376, 424410, 424432, 424454, 424476, 424955, | 429332, 424395, 429376, 424410, 424432, 424454, 424476, 424955, |
429472, 424491, 424513, 429413, 429435, 429450, 424550, 424572, | 429472, 424491, 424513, 429413, 429435, 429450, 424550, 424572, |
424594, 424616, 424970, 429575, 424631, 424653, 429516, 429531, | 424594, 424616, 424970, 429575, 424631, 424653, 429516, 429531, |
429553, 424690, 429590, 427836, 427851, 427873, 427895, 427910, 429671 | 429553, 424690, 429590, 427836, 427851, 427873, 427895, 427910, 429671 |
427932, 427954, 429612, 429634, 429656, 427991, 429693, 424712, | 427932, 427954, 429612, 429634, 429656, 427991, 429693, 424712, |
424734, 424756, 424771, 424992, 429774, 424793, 424815, 429715, | 424734, 424756, 424771, 424992, 429774, 424793, 424815, 429715, |
429730, 429752, 424852 und 429796): | 429730, 429752, 424852 und 429796): |
1. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: | 1. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: |
- "einfache Wundpflege": jede Wundpflege, die nicht unter den Begriff | - "einfache Wundpflege": jede Wundpflege, die nicht unter den Begriff |
"komplexe Wundpflege" fällt. Es handelt sich um Wunden, deren normaler | "komplexe Wundpflege" fällt. Es handelt sich um Wunden, deren normaler |
Wundheilungsprozess bis zu 14 Tage dauert, insbesondere das Anlegen | Wundheilungsprozess bis zu 14 Tage dauert, insbesondere das Anlegen |
von Verbänden auf einfache Wunden und das Entfernen von Fäden oder | von Verbänden auf einfache Wunden und das Entfernen von Fäden oder |
Klammern, | Klammern, |
- "komplexe Wundpflege": jede Wundpflege von akuten und chronischen | - "komplexe Wundpflege": jede Wundpflege von akuten und chronischen |
Wunden, die nicht unter die einfache Wundpflege fällt, oder | Wunden, die nicht unter die einfache Wundpflege fällt, oder |
Wundpflege, die sich von der einfachen Wundpflege zur komplexen | Wundpflege, die sich von der einfachen Wundpflege zur komplexen |
Wundpflege entwickelt hat, mit Begründungen in der Pflegeakte. Dazu | Wundpflege entwickelt hat, mit Begründungen in der Pflegeakte. Dazu |
gehört die Wundpflege mit Docht oder Drain und die Pflege von nicht | gehört die Wundpflege mit Docht oder Drain und die Pflege von nicht |
vernarbten Stomata; die komplexe Wundpflege ist jedoch nicht auf diese | vernarbten Stomata; die komplexe Wundpflege ist jedoch nicht auf diese |
Liste beschränkt, | Liste beschränkt, |
- "Bezugskrankenpfleger": die Krankenpflegefachkraft, die den | - "Bezugskrankenpfleger": die Krankenpflegefachkraft, die den |
Patienten gewöhnlich pflegt, oder die von ihr bestimmte | Patienten gewöhnlich pflegt, oder die von ihr bestimmte |
Krankenpflegefachkraft, die sie ersetzt, | Krankenpflegefachkraft, die sie ersetzt, |
- "Relais-Krankenpfleger für Wundpflege": eine Krankenpflegefachkraft, | - "Relais-Krankenpfleger für Wundpflege": eine Krankenpflegefachkraft, |
die die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 | die die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 |
Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegten |
Ausbildungsbedingungen erfüllt und vom LIKIV in dieser Eigenschaft | Ausbildungsbedingungen erfüllt und vom LIKIV in dieser Eigenschaft |
zugelassen worden ist. | zugelassen worden ist. |
Wundpflege, die vom Begünstigten selbst oder von pflegenden | Wundpflege, die vom Begünstigten selbst oder von pflegenden |
Angehörigen erbracht werden kann oder den Begünstigten oder pflegenden | Angehörigen erbracht werden kann oder den Begünstigten oder pflegenden |
Angehörigen beigebracht werden kann, darf nicht bescheinigt werden. | Angehörigen beigebracht werden kann, darf nicht bescheinigt werden. |
2. Die Leistungen 424255, 424410, 424550, 427836 und 424712 decken die | 2. Die Leistungen 424255, 424410, 424550, 427836 und 424712 decken die |
Beratung durch die Krankenpflegefachkraft und die Beurteilung des | Beratung durch die Krankenpflegefachkraft und die Beurteilung des |
Zustands des Verbands sowie die Überwachung relevanter Parameter, wie | Zustands des Verbands sowie die Überwachung relevanter Parameter, wie |
Schmerzen und zusätzliche Probleme, durch die Krankenpflegefachkraft | Schmerzen und zusätzliche Probleme, durch die Krankenpflegefachkraft |
ab. Diese Leistungen können mit den unter der Rubrik I Buchstabe A und | ab. Diese Leistungen können mit den unter der Rubrik I Buchstabe A und |
B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten anderen technischen | B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten anderen technischen |
Leistungen am selben Tag kumuliert werden. | Leistungen am selben Tag kumuliert werden. |
Sie dürfen für einen selben Begünstigten höchstens zehn Mal während | Sie dürfen für einen selben Begünstigten höchstens zehn Mal während |
des Zeitraums einer einfachen Wundpflege und zwanzig Mal pro | des Zeitraums einer einfachen Wundpflege und zwanzig Mal pro |
Kalendermonat im Rahmen einer komplexen Wundpflege bescheinigt werden. | Kalendermonat im Rahmen einer komplexen Wundpflege bescheinigt werden. |
Der Wechsel von Verbänden ist Bestandteil der Leistungen 424336, | Der Wechsel von Verbänden ist Bestandteil der Leistungen 424336, |
424491, 424631, 427932, 424793 oder 424351, 424513, 424653, 427954, | 424491, 424631, 427932, 424793 oder 424351, 424513, 424653, 427954, |
424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, | 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, |
429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752. | 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752. |
3. Sofern die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851 und 424734 das | 3. Sofern die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851 und 424734 das |
Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten umfassen, dürfen sie nur für | Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten umfassen, dürfen sie nur für |
die Pflege folgender Hauterkrankungen bescheinigt werden: | die Pflege folgender Hauterkrankungen bescheinigt werden: |
- Gürtelrose, | - Gürtelrose, |
- Ekzem, | - Ekzem, |
- Psoriasis, | - Psoriasis, |
- Warzen, | - Warzen, |
- Hautmykosen, | - Hautmykosen, |
- andere Hautverletzungen, die laut dem verschreibenden Arzt eine | - andere Hautverletzungen, die laut dem verschreibenden Arzt eine |
sorgfältige einfache Wundpflege erfordern. | sorgfältige einfache Wundpflege erfordern. |
Sie dürfen nicht für das Auftragen einer Feuchtigkeitscreme zur | Sie dürfen nicht für das Auftragen einer Feuchtigkeitscreme zur |
Dekubitusprophylaxe bescheinigt werden. | Dekubitusprophylaxe bescheinigt werden. |
4. Die Leistungen 424292, 424454, 424594, 427873 und 424756 dürfen nur | 4. Die Leistungen 424292, 424454, 424594, 427873 und 424756 dürfen nur |
bescheinigt werden während eines Zeitraums von 30 Tagen, der an dem | bescheinigt werden während eines Zeitraums von 30 Tagen, der an dem |
Tag beginnt, an dem der in Artikel 14 Buchstabe h) der vorliegenden | Tag beginnt, an dem der in Artikel 14 Buchstabe h) der vorliegenden |
Anlage erwähnte chirurgische Eingriff (Leistungen des Fachbereichs | Anlage erwähnte chirurgische Eingriff (Leistungen des Fachbereichs |
Augenheilkunde) vorgenommen wurde. | Augenheilkunde) vorgenommen wurde. |
5. Die Leistungen 429354, 429472, 429575, 429671 und 429774 können im | 5. Die Leistungen 429354, 429472, 429575, 429671 und 429774 können im |
Rahmen der Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege | Rahmen der Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege |
erfordern, bescheinigt werden. Diese Pflege kann mit den unter der | erfordern, bescheinigt werden. Diese Pflege kann mit den unter der |
Rubrik I Buchstabe A und B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten | Rubrik I Buchstabe A und B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten |
anderen technischen Krankenpflegeleistungen am selben Tag kumuliert | anderen technischen Krankenpflegeleistungen am selben Tag kumuliert |
werden. | werden. |
6. Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, | 6. Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, |
424513, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, | 424513, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, |
429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, | 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, |
429553, 429656 und 429752 dürfen nur unter der Bedingung bescheinigt | 429553, 429656 und 429752 dürfen nur unter der Bedingung bescheinigt |
werden, dass eine Pflegeakte "Wundpflege" erstellt und fortgeschrieben | werden, dass eine Pflegeakte "Wundpflege" erstellt und fortgeschrieben |
wird. Diese Akte ist integraler Bestandteil der in § 4 Nr. 2 erwähnten | wird. Diese Akte ist integraler Bestandteil der in § 4 Nr. 2 erwähnten |
Pflegeakte. Sie muss inhaltlich die Bedingungen erfüllen, die vom | Pflegeakte. Sie muss inhaltlich die Bedingungen erfüllen, die vom |
Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am | Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am |
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung festgelegt wurden. | Entschädigungspflichtversicherung festgelegt wurden. |
7. Der Beginn der Behandlung muss dem/den an der Wundpflege | 7. Der Beginn der Behandlung muss dem/den an der Wundpflege |
beteiligten Arzt/Ärzten mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann auf | beteiligten Arzt/Ärzten mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann auf |
elektronischem Weg erfolgen, muss innerhalb von 5 Tagen nach dem | elektronischem Weg erfolgen, muss innerhalb von 5 Tagen nach dem |
ersten Pflegeeinsatz geschickt werden und im Falle einer Kontrolle | ersten Pflegeeinsatz geschickt werden und im Falle einer Kontrolle |
überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische Mitteilung). Das | überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische Mitteilung). Das |
Foto, das zu Beginn der Wundpflege der Pflegeakte beigefügt wird, wird | Foto, das zu Beginn der Wundpflege der Pflegeakte beigefügt wird, wird |
dem/den an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzten ebenfalls zur | dem/den an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzten ebenfalls zur |
Verfügung gestellt. | Verfügung gestellt. |
Der in vorliegender Nr. 7 erwähnte erste Einsatz zur Pflege der | Der in vorliegender Nr. 7 erwähnte erste Einsatz zur Pflege der |
betreffenden Wunde kann jede Leistung der einfachen oder komplexen | betreffenden Wunde kann jede Leistung der einfachen oder komplexen |
Wundpflege umfassen, einschließlich der Leistung "Überwachung einer | Wundpflege umfassen, einschließlich der Leistung "Überwachung einer |
Wunde ohne Verbandswechsel". | Wunde ohne Verbandswechsel". |
Die Leistungen der einfachen Wundpflege 424336, 424491, 424631, | Die Leistungen der einfachen Wundpflege 424336, 424491, 424631, |
427932, 424793 können während eines Zeitraums von höchstens 14 | 427932, 424793 können während eines Zeitraums von höchstens 14 |
aufeinanderfolgenden Tagen nach dem ersten Einsatz zur Pflege der | aufeinanderfolgenden Tagen nach dem ersten Einsatz zur Pflege der |
betreffenden Wunde bescheinigt werden. | betreffenden Wunde bescheinigt werden. |
Eine einmalige Verlängerung um 7 Tage ist möglich und erfordert eine | Eine einmalige Verlängerung um 7 Tage ist möglich und erfordert eine |
Mitteilung an den/die an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzte, durch | Mitteilung an den/die an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzte, durch |
die ein neues Foto der Wunde zur Verfügung gestellt wird. Diese | die ein neues Foto der Wunde zur Verfügung gestellt wird. Diese |
Mitteilung kann auf elektronischem Weg erfolgen und muss im Falle | Mitteilung kann auf elektronischem Weg erfolgen und muss im Falle |
einer Kontrolle überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische | einer Kontrolle überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische |
Mitteilung). | Mitteilung). |
Nach 21 Tagen wird aus der einfachen Wundpflege eine komplexe | Nach 21 Tagen wird aus der einfachen Wundpflege eine komplexe |
Wundpflege und wird ein neues Foto der Akte hinzugefügt. | Wundpflege und wird ein neues Foto der Akte hinzugefügt. |
Alle der Pflegeakte beigefügten Fotos müssen die Bedingungen erfüllen, | Alle der Pflegeakte beigefügten Fotos müssen die Bedingungen erfüllen, |
die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. | die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. |
11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt |
wurden. | wurden. |
8. Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 können nur von | 8. Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 können nur von |
einem Relais-Krankenpfleger für Wundpflege bescheinigt werden. Diese | einem Relais-Krankenpfleger für Wundpflege bescheinigt werden. Diese |
Leistungen können einmal pro Pflegetag, höchstens zwanzig Mal pro | Leistungen können einmal pro Pflegetag, höchstens zwanzig Mal pro |
Begünstigten pro Kalenderjahr und höchstens zehn Mal pro Wundpflege | Begünstigten pro Kalenderjahr und höchstens zehn Mal pro Wundpflege |
pro Kalenderjahr bescheinigt werden. | pro Kalenderjahr bescheinigt werden. |
Der Relais-Krankenpfleger, der das Gutachten abgibt, darf nicht der | Der Relais-Krankenpfleger, der das Gutachten abgibt, darf nicht der |
Bezugskrankenpfleger des Patienten sein. Wenn der Bezugskrankenpfleger | Bezugskrankenpfleger des Patienten sein. Wenn der Bezugskrankenpfleger |
auch ein Relais-Krankenpfleger für Wundpflege ist, muss das Gutachten | auch ein Relais-Krankenpfleger für Wundpflege ist, muss das Gutachten |
von einem anderen Relais-Krankenpfleger abgegeben und bescheinigt | von einem anderen Relais-Krankenpfleger abgegeben und bescheinigt |
werden. | werden. |
Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 decken alle in § 4 | Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 decken alle in § 4 |
Nr. 1 erwähnten Komponenten der Grundleistung ab und dürfen während | Nr. 1 erwähnten Komponenten der Grundleistung ab und dürfen während |
eines selben Einsatzes nicht mit einer Grundleistung kumuliert werden, | eines selben Einsatzes nicht mit einer Grundleistung kumuliert werden, |
es sei denn, während dieses Einsatzes werden entweder eine oder | es sei denn, während dieses Einsatzes werden entweder eine oder |
mehrere technische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik I | mehrere technische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik I |
Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 (mit Ausnahme der | Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 (mit Ausnahme der |
Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852), oder eine oder mehrere | Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852), oder eine oder mehrere |
spezifische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik III von | spezifische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik III von |
§ 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis, ebenfalls in Rechnung gestellt. | § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis, ebenfalls in Rechnung gestellt. |
Diese Leistungen decken den Besuch eines Relais-Krankenpflegers für | Diese Leistungen decken den Besuch eines Relais-Krankenpflegers für |
Wundpflege, die Überwachung, den von ihm vorgenommenen Verbandswechsel | Wundpflege, die Überwachung, den von ihm vorgenommenen Verbandswechsel |
und sein Gutachten auf Anfrage des Bezugskrankenpflegers, eines an der | und sein Gutachten auf Anfrage des Bezugskrankenpflegers, eines an der |
Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten. Die Anwesenheit der | Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten. Die Anwesenheit der |
anfragenden Krankenpflegefachkraft wird empfohlen. Der | anfragenden Krankenpflegefachkraft wird empfohlen. Der |
Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erstellt einen schriftlichen | Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erstellt einen schriftlichen |
Bericht über die Entwicklung der Wunde für den Arzt, der die | Bericht über die Entwicklung der Wunde für den Arzt, der die |
Wundpflege beaufsichtigt. Eine Kopie dieses Berichts muss in der | Wundpflege beaufsichtigt. Eine Kopie dieses Berichts muss in der |
Pflegeakte des Relais-Krankenpflegers und in der Pflegeakte | Pflegeakte des Relais-Krankenpflegers und in der Pflegeakte |
"Wundpflege" der anfragenden Krankenpflegefachkraft aufbewahrt werden. | "Wundpflege" der anfragenden Krankenpflegefachkraft aufbewahrt werden. |
Spätestens sechs Wochen nach der ersten Wundpflege (einfache oder | Spätestens sechs Wochen nach der ersten Wundpflege (einfache oder |
komplexe) muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der die | komplexe) muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der die |
Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 oder | Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 oder |
424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der | 424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der |
Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht. | Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht. |
Spätestens nach jedem sechswöchigen Zeitraum der Wundbehandlung, wenn | Spätestens nach jedem sechswöchigen Zeitraum der Wundbehandlung, wenn |
ein Status quo (der nicht dem Pflegeziel entspricht) oder eine | ein Status quo (der nicht dem Pflegeziel entspricht) oder eine |
Verschlechterung der Wunde gegenüber dem vorherigen Gutachten | Verschlechterung der Wunde gegenüber dem vorherigen Gutachten |
festgestellt wird, muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der | festgestellt wird, muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der |
die Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 | die Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 |
oder 424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der | oder 424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der |
Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht. | Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht. |
Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 dürfen nicht in der | Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 dürfen nicht in der |
Praxis der Krankenpflegefachkraft innerhalb eines Krankenhauses oder | Praxis der Krankenpflegefachkraft innerhalb eines Krankenhauses oder |
in einer Poliklinik außerhalb eines Krankenhausstandortes bei einem | in einer Poliklinik außerhalb eines Krankenhausstandortes bei einem |
oder mehreren Fachärzten bescheinigt werden. | oder mehreren Fachärzten bescheinigt werden. |
9. Die Leistungen 429376, 429590, 429693 und 429796 dürfen vom | 9. Die Leistungen 429376, 429590, 429693 und 429796 dürfen vom |
Bezugskrankenpfleger des Patienten während der Sitzung bescheinigt | Bezugskrankenpfleger des Patienten während der Sitzung bescheinigt |
werden, in der eine Leistung 424395, 424690, 427991 oder 424852 vom | werden, in der eine Leistung 424395, 424690, 427991 oder 424852 vom |
Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erbracht wird. | Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erbracht wird. |
10. Die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851, 424734, 424292, | 10. Die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851, 424734, 424292, |
424454, 424594, 427873, 424756, 424314, 424476, 424616, 427895,424771, | 424454, 424594, 427873, 424756, 424314, 424476, 424616, 427895,424771, |
424933, 424955, 424970, 427910 und 424992 dürfen während eines selben | 424933, 424955, 424970, 427910 und 424992 dürfen während eines selben |
Einsatzes nicht mit einer anderen Leistung des vorliegenden Artikels | Einsatzes nicht mit einer anderen Leistung des vorliegenden Artikels |
kumuliert werden, außer mit einer Grundleistung. | kumuliert werden, außer mit einer Grundleistung. |
Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513, | Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513, |
424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, | 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, |
429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 | 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 |
und 429752 dürfen während eines selben Einsatzes nicht mit den | und 429752 dürfen während eines selben Einsatzes nicht mit den |
Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852 kumuliert werden. | Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852 kumuliert werden. |
11. Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612 und 429715 | 11. Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612 und 429715 |
können höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der | können höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der |
komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe | komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe |
Wundpflege während des Pflegetages zwischen 30 und 59 Minuten dauert. | Wundpflege während des Pflegetages zwischen 30 und 59 Minuten dauert. |
Die Zusatzleistungen 429310, 429435, 429531, 429634 und 429730 können | Die Zusatzleistungen 429310, 429435, 429531, 429634 und 429730 können |
höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der | höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der |
komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe | komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe |
Wundpflege während des Pflegetages zwischen 60 und 89 Minuten dauert. | Wundpflege während des Pflegetages zwischen 60 und 89 Minuten dauert. |
Die Zusatzleistungen 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 können | Die Zusatzleistungen 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 können |
höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der | höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der |
komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe | komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe |
Wundpflege während des Pflegetages länger als 89 Minuten dauert. | Wundpflege während des Pflegetages länger als 89 Minuten dauert. |
Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, | Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, |
429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und | 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und |
429752 können während eines selben Pflegetages nicht untereinander | 429752 können während eines selben Pflegetages nicht untereinander |
kumuliert werden. | kumuliert werden. |
12. Ein elektronisches Formular zur Mitteilung von Zusatzleistungen | 12. Ein elektronisches Formular zur Mitteilung von Zusatzleistungen |
der komplexen Wundpflege 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, | der komplexen Wundpflege 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, |
429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 | 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 |
und 429752 wird von der Krankenpflegefachkraft ausgefüllt und muss dem | und 429752 wird von der Krankenpflegefachkraft ausgefüllt und muss dem |
Vertrauensarzt über das in § 7 Nr. 2 des vorliegenden Artikels | Vertrauensarzt über das in § 7 Nr. 2 des vorliegenden Artikels |
erwähnte elektronische Netz spätestens binnen 10 Kalendertagen nach | erwähnte elektronische Netz spätestens binnen 10 Kalendertagen nach |
dem ersten Behandlungstag übermittelt werden. | dem ersten Behandlungstag übermittelt werden. |
Das Muster dieses elektronischen Formulars wird vom | Das Muster dieses elektronischen Formulars wird vom |
Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am | Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am |
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung festgelegt. | Entschädigungspflichtversicherung festgelegt. |
Dieses elektronische Formular enthält das Anfangsdatum des Zeitraums, | Dieses elektronische Formular enthält das Anfangsdatum des Zeitraums, |
in dem die Zusatzleistungen der komplexen Wundpflege mit einer Dauer | in dem die Zusatzleistungen der komplexen Wundpflege mit einer Dauer |
von mehr als 30 Minuten angerechnet werden. Es enthält auch die | von mehr als 30 Minuten angerechnet werden. Es enthält auch die |
vorgesehene Dauer der Pflege und die Begründung für die Behandlung der | vorgesehene Dauer der Pflege und die Begründung für die Behandlung der |
Wunde(n): Lokalisierung der Wunde, Art der Wunde, Häufigkeit der | Wunde(n): Lokalisierung der Wunde, Art der Wunde, Häufigkeit der |
Behandlung pro Pflegetag. | Behandlung pro Pflegetag. |
Der Behandlungszeitraum, auf den sich das Formular bezieht, darf eine | Der Behandlungszeitraum, auf den sich das Formular bezieht, darf eine |
Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. | Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. |
Bei Nichteinhaltung der Frist von 10 Kalendertagen wird die | Bei Nichteinhaltung der Frist von 10 Kalendertagen wird die |
Beteiligung der Versicherung nur für die Zusatzleistungen geschuldet, | Beteiligung der Versicherung nur für die Zusatzleistungen geschuldet, |
die ab dem Tag nach der Versendung des elektronischen Formulars | die ab dem Tag nach der Versendung des elektronischen Formulars |
durchgeführt werden. Die Versandbestätigung gilt als Beweis für das | durchgeführt werden. Die Versandbestätigung gilt als Beweis für das |
Versendungsdatum. Wird die Frist von 10 Kalendertagen nicht | Versendungsdatum. Wird die Frist von 10 Kalendertagen nicht |
eingehalten, kann der Vertrauensarzt dennoch beschließen, die | eingehalten, kann der Vertrauensarzt dennoch beschließen, die |
erbrachte Pflege frühestens ab dem ersten Tag zu übernehmen. Diese | erbrachte Pflege frühestens ab dem ersten Tag zu übernehmen. Diese |
Entscheidung kann nur getroffen werden, nachdem der Leistungserbringer | Entscheidung kann nur getroffen werden, nachdem der Leistungserbringer |
eine annehmbare Begründung für die verspätete Einreichung der | eine annehmbare Begründung für die verspätete Einreichung der |
Notifizierung schriftlich übermittelt hat. | Notifizierung schriftlich übermittelt hat. |
Außer bei Einspruch des Vertrauensarztes wird die Beteiligung der | Außer bei Einspruch des Vertrauensarztes wird die Beteiligung der |
Versicherung für die durchgeführten Leistungen geschuldet. Der | Versicherung für die durchgeführten Leistungen geschuldet. Der |
Einspruch des Vertrauensarztes wird dem Begünstigten per Brief und der | Einspruch des Vertrauensarztes wird dem Begünstigten per Brief und der |
Krankenpflegefachkraft auf elektronischem Wege zur Kenntnis gebracht. | Krankenpflegefachkraft auf elektronischem Wege zur Kenntnis gebracht. |
Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes binnen 10 Kalendertagen nach | Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes binnen 10 Kalendertagen nach |
Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft mitgeteilt | Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft mitgeteilt |
wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der | wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der |
Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem Datum und | Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem Datum und |
einschließlich des ersten Tages der Behandlung, die Gegenstand der | einschließlich des ersten Tages der Behandlung, die Gegenstand der |
Mitteilung ist, erbracht werden. | Mitteilung ist, erbracht werden. |
Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes nicht binnen 10 Kalendertagen | Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes nicht binnen 10 Kalendertagen |
nach Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft | nach Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft |
mitgeteilt wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der | mitgeteilt wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der |
Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem | Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem |
dritten Werktag nach dem Datum der Mitteilung des Einspruchs erbracht | dritten Werktag nach dem Datum der Mitteilung des Einspruchs erbracht |
werden. | werden. |
Binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung des Einspruchs des | Binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung des Einspruchs des |
Vertrauensarztes kann die Krankenpflegefachkraft dem Vertrauensarzt | Vertrauensarztes kann die Krankenpflegefachkraft dem Vertrauensarzt |
(auf elektronischem Wege) zusätzliche Informationen oder Dokumente zur | (auf elektronischem Wege) zusätzliche Informationen oder Dokumente zur |
Verfügung stellen, damit er seine Entscheidung gegebenenfalls | Verfügung stellen, damit er seine Entscheidung gegebenenfalls |
überprüft. | überprüft. |
Binnen 10 Kalendertagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Informationen | Binnen 10 Kalendertagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Informationen |
und Dokumente informiert der Vertrauensarzt die Krankenpflegefachkraft | und Dokumente informiert der Vertrauensarzt die Krankenpflegefachkraft |
(auf elektronischem Wege) über seine Entscheidung, den Einspruch | (auf elektronischem Wege) über seine Entscheidung, den Einspruch |
aufrechtzuerhalten oder nicht. Wenn der Vertrauensarzt seine | aufrechtzuerhalten oder nicht. Wenn der Vertrauensarzt seine |
Entscheidung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der | Entscheidung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der |
zusätzlichen Informationen und Dokumente mitteilt, bedeutet das, dass | zusätzlichen Informationen und Dokumente mitteilt, bedeutet das, dass |
er seinen Einspruch zurücknimmt. | er seinen Einspruch zurücknimmt. |
Wird der Einspruch des Vertrauensarztes, der binnen 10 Kalendertagen | Wird der Einspruch des Vertrauensarztes, der binnen 10 Kalendertagen |
nach Mitteilung der Behandlung durch eine Krankenpflegefachkraft | nach Mitteilung der Behandlung durch eine Krankenpflegefachkraft |
mitgeteilt wurde, aufrechterhalten, führt dieser Einspruch zur | mitgeteilt wurde, aufrechterhalten, führt dieser Einspruch zur |
Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle | Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle |
Zusatzleistungen, die ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages | Zusatzleistungen, die ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages |
der Behandlung, die Gegenstand der Mitteilung ist, erbracht werden. | der Behandlung, die Gegenstand der Mitteilung ist, erbracht werden. |
Wird der Einspruch des Vertrauensarztes aufrechterhalten und nicht | Wird der Einspruch des Vertrauensarztes aufrechterhalten und nicht |
binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Behandlung durch eine | binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Behandlung durch eine |
Krankenpflegefachkraft mitgeteilt, führt dieser Einspruch zur | Krankenpflegefachkraft mitgeteilt, führt dieser Einspruch zur |
Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle | Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle |
Zusatzleistungen, die ab dem dritten Werktag nach dem Datum der | Zusatzleistungen, die ab dem dritten Werktag nach dem Datum der |
Mitteilung des Einspruchs erbracht werden. | Mitteilung des Einspruchs erbracht werden. |
Die Rücknahme des Einspruchs des Vertrauensarztes bedeutet die Annahme | Die Rücknahme des Einspruchs des Vertrauensarztes bedeutet die Annahme |
der Beteiligung für alle erbrachten Leistungen | der Beteiligung für alle erbrachten Leistungen |
- ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages der Behandlung, | - ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages der Behandlung, |
wenn die Frist von 10 Kalendertagen für die Mitteilung an den | wenn die Frist von 10 Kalendertagen für die Mitteilung an den |
Vertrauensarzt eingehalten wurde oder wenn der Vertrauensarzt die | Vertrauensarzt eingehalten wurde oder wenn der Vertrauensarzt die |
schriftliche Begründung für den verspäteten Antrag oder die verspätete | schriftliche Begründung für den verspäteten Antrag oder die verspätete |
Mitteilung angenommen hat. | Mitteilung angenommen hat. |
- ab dem Tag nach der Versendung der Mitteilung an den Vertrauensarzt, | - ab dem Tag nach der Versendung der Mitteilung an den Vertrauensarzt, |
wenn die Frist von 10 Kalendertagen nicht eingehalten wurde." | wenn die Frist von 10 Kalendertagen nicht eingehalten wurde." |
5. In § 9 letzter Absatz werden die Wörter "427954, 424373, 424535, | 5. In § 9 letzter Absatz werden die Wörter "427954, 424373, 424535, |
424675 und 427976" durch die Wörter "und 427954" ersetzt. | 424675 und 427976" durch die Wörter "und 427954" ersetzt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |