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Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van de bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling
11 OCTOBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de 11 OKTOBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van
l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des de bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot
prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
et indemnités. - Traduction allemande uitkeringen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 11 octobre 2023 modifiant l'article 8 de l'annexe de besluit van 11 oktober 2023 tot wijziging van artikel 8 van de bijlage
l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van
prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen (Belgisch
et indemnités (Moniteur belge du 27 octobre 2023). Staatsblad van 27 oktober 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
11. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der 11. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 der
Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung
des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels
35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den 35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom
12. Dezember 1997; 12. Dezember 1997;
Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für
Krankenpflege - Versicherungsträger vom 14. Juni 2023; Krankenpflege - Versicherungsträger vom 14. Juni 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation
und Kontrolle vom 14. Juni 2023; und Kontrolle vom 14. Juni 2023;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 21. Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 21.
Juni 2023; Juni 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung vom 26. Juni 2023; Kranken- und Invalidenversicherung vom 26. Juni 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2023;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
28. August 2023; 28. August 2023;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde vom 24.
März 2023, übermittelt am 3. Oktober 2023; März 2023, übermittelt am 3. Oktober 2023;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 der beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 3. Oktober 2023 In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 3. Oktober 2023
unter der Nummer 74.591/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des unter der Nummer 74.591/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates eingetragen worden ist; Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 3. Oktober Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 3. Oktober
2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist
kein Gutachten abzugeben; kein Gutachten abzugeben;
Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2022, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 2 wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: 1. In § 2 Absatz 2 wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt:
"- die Krankenpflegeleistungen, die im Rahmen eines der unter der "- die Krankenpflegeleistungen, die im Rahmen eines der unter der
Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis und unter den Rubriken IV und V Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis und unter den Rubriken IV und V
von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Pauschalhonorare erbracht wurden, mit von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Pauschalhonorare erbracht wurden, mit
Ausnahme der Hygieneleistungen und der Wundpflege,". Ausnahme der Hygieneleistungen und der Wundpflege,".
2. In § 4 wird Nr. 2 wie folgt abgeändert: 2. In § 4 wird Nr. 2 wie folgt abgeändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Umfasst die für einen Begünstigten erbrachte Krankenpflege "Umfasst die für einen Begünstigten erbrachte Krankenpflege
Wundpflege, wie beschrieben in § 8 Nr. 1 des vorliegenden Artikels, Wundpflege, wie beschrieben in § 8 Nr. 1 des vorliegenden Artikels,
oder wird die Wundpflege im Rahmen der Pauschalhonorare pro Pflegetag oder wird die Wundpflege im Rahmen der Pauschalhonorare pro Pflegetag
für sehr pflegebedürftige Patienten erbracht, wie beschrieben unter für sehr pflegebedürftige Patienten erbracht, wie beschrieben unter
der Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis des vorliegenden Artikels, der Rubrik II von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis des vorliegenden Artikels,
dann umfasst der Mindestinhalt der Pflegeakte außer den Angaben der dann umfasst der Mindestinhalt der Pflegeakte außer den Angaben der
beiden ersten Absätze der vorliegenden Bestimmung auch die in § 8 Nr. beiden ersten Absätze der vorliegenden Bestimmung auch die in § 8 Nr.
6 erwähnte Pflegeakte "Wundpflege", sofern das Verzeichnis dies 6 erwähnte Pflegeakte "Wundpflege", sofern das Verzeichnis dies
verlangt." verlangt."
b) In Absatz 6 werden die Wörter "oder wie in § 8 Nr. 1 des b) In Absatz 6 werden die Wörter "oder wie in § 8 Nr. 1 des
vorliegenden Artikels beschriebene spezifische Wundpflege" aufgehoben. vorliegenden Artikels beschriebene spezifische Wundpflege" aufgehoben.
c) Absatz 12 wird wie folgt ersetzt: c) Absatz 12 wird wie folgt ersetzt:
"Die Pflegeakte eines Begünstigten kann von mehreren "Die Pflegeakte eines Begünstigten kann von mehreren
Krankenpflegefachkräften gemeinsam geführt werden, wobei jede Krankenpflegefachkräften gemeinsam geführt werden, wobei jede
Krankenpflegefachkraft jedoch verantwortlich bleibt für die Krankenpflegefachkraft jedoch verantwortlich bleibt für die
Fortschreibung der Angaben der Akte, die sich auf die Pflegeleistungen Fortschreibung der Angaben der Akte, die sich auf die Pflegeleistungen
beziehen, die sie erbracht hat." beziehen, die sie erbracht hat."
3. In § 5 Nr. 3 Buchstabe c) werden in der Tabelle, die die Leistungen 3. In § 5 Nr. 3 Buchstabe c) werden in der Tabelle, die die Leistungen
und die ihnen zugeteilten Pseudocodes enthält, die fünfzehnte und und die ihnen zugeteilten Pseudocodes enthält, die fünfzehnte und
sechzehnte Zeile durch zwei Zeilen mit folgendem Wortlaut ersetzt: sechzehnte Zeile durch zwei Zeilen mit folgendem Wortlaut ersetzt:
429354, 429354,
429472, 429472,
429575 oder 429575 oder
429671 429671
429870 429870
429376, 429376,
429590 oder 429590 oder
429693 429693
429892 429892
4. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt:
" § 8 - Nähere Angaben zur Wundpflege (Leistungen 424255, 424270, " § 8 - Nähere Angaben zur Wundpflege (Leistungen 424255, 424270,
424292, 424314, 424933, 429354, 424336, 424351, 429295, 429310, 424292, 424314, 424933, 429354, 424336, 424351, 429295, 429310,
429332, 424395, 429376, 424410, 424432, 424454, 424476, 424955, 429332, 424395, 429376, 424410, 424432, 424454, 424476, 424955,
429472, 424491, 424513, 429413, 429435, 429450, 424550, 424572, 429472, 424491, 424513, 429413, 429435, 429450, 424550, 424572,
424594, 424616, 424970, 429575, 424631, 424653, 429516, 429531, 424594, 424616, 424970, 429575, 424631, 424653, 429516, 429531,
429553, 424690, 429590, 427836, 427851, 427873, 427895, 427910, 429671 429553, 424690, 429590, 427836, 427851, 427873, 427895, 427910, 429671
427932, 427954, 429612, 429634, 429656, 427991, 429693, 424712, 427932, 427954, 429612, 429634, 429656, 427991, 429693, 424712,
424734, 424756, 424771, 424992, 429774, 424793, 424815, 429715, 424734, 424756, 424771, 424992, 429774, 424793, 424815, 429715,
429730, 429752, 424852 und 429796): 429730, 429752, 424852 und 429796):
1. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:
- "einfache Wundpflege": jede Wundpflege, die nicht unter den Begriff - "einfache Wundpflege": jede Wundpflege, die nicht unter den Begriff
"komplexe Wundpflege" fällt. Es handelt sich um Wunden, deren normaler "komplexe Wundpflege" fällt. Es handelt sich um Wunden, deren normaler
Wundheilungsprozess bis zu 14 Tage dauert, insbesondere das Anlegen Wundheilungsprozess bis zu 14 Tage dauert, insbesondere das Anlegen
von Verbänden auf einfache Wunden und das Entfernen von Fäden oder von Verbänden auf einfache Wunden und das Entfernen von Fäden oder
Klammern, Klammern,
- "komplexe Wundpflege": jede Wundpflege von akuten und chronischen - "komplexe Wundpflege": jede Wundpflege von akuten und chronischen
Wunden, die nicht unter die einfache Wundpflege fällt, oder Wunden, die nicht unter die einfache Wundpflege fällt, oder
Wundpflege, die sich von der einfachen Wundpflege zur komplexen Wundpflege, die sich von der einfachen Wundpflege zur komplexen
Wundpflege entwickelt hat, mit Begründungen in der Pflegeakte. Dazu Wundpflege entwickelt hat, mit Begründungen in der Pflegeakte. Dazu
gehört die Wundpflege mit Docht oder Drain und die Pflege von nicht gehört die Wundpflege mit Docht oder Drain und die Pflege von nicht
vernarbten Stomata; die komplexe Wundpflege ist jedoch nicht auf diese vernarbten Stomata; die komplexe Wundpflege ist jedoch nicht auf diese
Liste beschränkt, Liste beschränkt,
- "Bezugskrankenpfleger": die Krankenpflegefachkraft, die den - "Bezugskrankenpfleger": die Krankenpflegefachkraft, die den
Patienten gewöhnlich pflegt, oder die von ihr bestimmte Patienten gewöhnlich pflegt, oder die von ihr bestimmte
Krankenpflegefachkraft, die sie ersetzt, Krankenpflegefachkraft, die sie ersetzt,
- "Relais-Krankenpfleger für Wundpflege": eine Krankenpflegefachkraft, - "Relais-Krankenpfleger für Wundpflege": eine Krankenpflegefachkraft,
die die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 die die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22
Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Nr. 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegten
Ausbildungsbedingungen erfüllt und vom LIKIV in dieser Eigenschaft Ausbildungsbedingungen erfüllt und vom LIKIV in dieser Eigenschaft
zugelassen worden ist. zugelassen worden ist.
Wundpflege, die vom Begünstigten selbst oder von pflegenden Wundpflege, die vom Begünstigten selbst oder von pflegenden
Angehörigen erbracht werden kann oder den Begünstigten oder pflegenden Angehörigen erbracht werden kann oder den Begünstigten oder pflegenden
Angehörigen beigebracht werden kann, darf nicht bescheinigt werden. Angehörigen beigebracht werden kann, darf nicht bescheinigt werden.
2. Die Leistungen 424255, 424410, 424550, 427836 und 424712 decken die 2. Die Leistungen 424255, 424410, 424550, 427836 und 424712 decken die
Beratung durch die Krankenpflegefachkraft und die Beurteilung des Beratung durch die Krankenpflegefachkraft und die Beurteilung des
Zustands des Verbands sowie die Überwachung relevanter Parameter, wie Zustands des Verbands sowie die Überwachung relevanter Parameter, wie
Schmerzen und zusätzliche Probleme, durch die Krankenpflegefachkraft Schmerzen und zusätzliche Probleme, durch die Krankenpflegefachkraft
ab. Diese Leistungen können mit den unter der Rubrik I Buchstabe A und ab. Diese Leistungen können mit den unter der Rubrik I Buchstabe A und
B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten anderen technischen B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten anderen technischen
Leistungen am selben Tag kumuliert werden. Leistungen am selben Tag kumuliert werden.
Sie dürfen für einen selben Begünstigten höchstens zehn Mal während Sie dürfen für einen selben Begünstigten höchstens zehn Mal während
des Zeitraums einer einfachen Wundpflege und zwanzig Mal pro des Zeitraums einer einfachen Wundpflege und zwanzig Mal pro
Kalendermonat im Rahmen einer komplexen Wundpflege bescheinigt werden. Kalendermonat im Rahmen einer komplexen Wundpflege bescheinigt werden.
Der Wechsel von Verbänden ist Bestandteil der Leistungen 424336, Der Wechsel von Verbänden ist Bestandteil der Leistungen 424336,
424491, 424631, 427932, 424793 oder 424351, 424513, 424653, 427954, 424491, 424631, 427932, 424793 oder 424351, 424513, 424653, 427954,
424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, 429435,
429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752. 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752.
3. Sofern die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851 und 424734 das 3. Sofern die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851 und 424734 das
Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten umfassen, dürfen sie nur für Auftragen von Salben oder Arzneiprodukten umfassen, dürfen sie nur für
die Pflege folgender Hauterkrankungen bescheinigt werden: die Pflege folgender Hauterkrankungen bescheinigt werden:
- Gürtelrose, - Gürtelrose,
- Ekzem, - Ekzem,
- Psoriasis, - Psoriasis,
- Warzen, - Warzen,
- Hautmykosen, - Hautmykosen,
- andere Hautverletzungen, die laut dem verschreibenden Arzt eine - andere Hautverletzungen, die laut dem verschreibenden Arzt eine
sorgfältige einfache Wundpflege erfordern. sorgfältige einfache Wundpflege erfordern.
Sie dürfen nicht für das Auftragen einer Feuchtigkeitscreme zur Sie dürfen nicht für das Auftragen einer Feuchtigkeitscreme zur
Dekubitusprophylaxe bescheinigt werden. Dekubitusprophylaxe bescheinigt werden.
4. Die Leistungen 424292, 424454, 424594, 427873 und 424756 dürfen nur 4. Die Leistungen 424292, 424454, 424594, 427873 und 424756 dürfen nur
bescheinigt werden während eines Zeitraums von 30 Tagen, der an dem bescheinigt werden während eines Zeitraums von 30 Tagen, der an dem
Tag beginnt, an dem der in Artikel 14 Buchstabe h) der vorliegenden Tag beginnt, an dem der in Artikel 14 Buchstabe h) der vorliegenden
Anlage erwähnte chirurgische Eingriff (Leistungen des Fachbereichs Anlage erwähnte chirurgische Eingriff (Leistungen des Fachbereichs
Augenheilkunde) vorgenommen wurde. Augenheilkunde) vorgenommen wurde.
5. Die Leistungen 429354, 429472, 429575, 429671 und 429774 können im 5. Die Leistungen 429354, 429472, 429575, 429671 und 429774 können im
Rahmen der Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege Rahmen der Pflege bei vernarbten Stomata, die keine Wundpflege
erfordern, bescheinigt werden. Diese Pflege kann mit den unter der erfordern, bescheinigt werden. Diese Pflege kann mit den unter der
Rubrik I Buchstabe A und B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten Rubrik I Buchstabe A und B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten
anderen technischen Krankenpflegeleistungen am selben Tag kumuliert anderen technischen Krankenpflegeleistungen am selben Tag kumuliert
werden. werden.
6. Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 6. Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351,
424513, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 424513, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612,
429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429715, 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450,
429553, 429656 und 429752 dürfen nur unter der Bedingung bescheinigt 429553, 429656 und 429752 dürfen nur unter der Bedingung bescheinigt
werden, dass eine Pflegeakte "Wundpflege" erstellt und fortgeschrieben werden, dass eine Pflegeakte "Wundpflege" erstellt und fortgeschrieben
wird. Diese Akte ist integraler Bestandteil der in § 4 Nr. 2 erwähnten wird. Diese Akte ist integraler Bestandteil der in § 4 Nr. 2 erwähnten
Pflegeakte. Sie muss inhaltlich die Bedingungen erfüllen, die vom Pflegeakte. Sie muss inhaltlich die Bedingungen erfüllen, die vom
Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung festgelegt wurden. Entschädigungspflichtversicherung festgelegt wurden.
7. Der Beginn der Behandlung muss dem/den an der Wundpflege 7. Der Beginn der Behandlung muss dem/den an der Wundpflege
beteiligten Arzt/Ärzten mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann auf beteiligten Arzt/Ärzten mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann auf
elektronischem Weg erfolgen, muss innerhalb von 5 Tagen nach dem elektronischem Weg erfolgen, muss innerhalb von 5 Tagen nach dem
ersten Pflegeeinsatz geschickt werden und im Falle einer Kontrolle ersten Pflegeeinsatz geschickt werden und im Falle einer Kontrolle
überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische Mitteilung). Das überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische Mitteilung). Das
Foto, das zu Beginn der Wundpflege der Pflegeakte beigefügt wird, wird Foto, das zu Beginn der Wundpflege der Pflegeakte beigefügt wird, wird
dem/den an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzten ebenfalls zur dem/den an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzten ebenfalls zur
Verfügung gestellt. Verfügung gestellt.
Der in vorliegender Nr. 7 erwähnte erste Einsatz zur Pflege der Der in vorliegender Nr. 7 erwähnte erste Einsatz zur Pflege der
betreffenden Wunde kann jede Leistung der einfachen oder komplexen betreffenden Wunde kann jede Leistung der einfachen oder komplexen
Wundpflege umfassen, einschließlich der Leistung "Überwachung einer Wundpflege umfassen, einschließlich der Leistung "Überwachung einer
Wunde ohne Verbandswechsel". Wunde ohne Verbandswechsel".
Die Leistungen der einfachen Wundpflege 424336, 424491, 424631, Die Leistungen der einfachen Wundpflege 424336, 424491, 424631,
427932, 424793 können während eines Zeitraums von höchstens 14 427932, 424793 können während eines Zeitraums von höchstens 14
aufeinanderfolgenden Tagen nach dem ersten Einsatz zur Pflege der aufeinanderfolgenden Tagen nach dem ersten Einsatz zur Pflege der
betreffenden Wunde bescheinigt werden. betreffenden Wunde bescheinigt werden.
Eine einmalige Verlängerung um 7 Tage ist möglich und erfordert eine Eine einmalige Verlängerung um 7 Tage ist möglich und erfordert eine
Mitteilung an den/die an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzte, durch Mitteilung an den/die an der Wundpflege beteiligten Arzt/Ärzte, durch
die ein neues Foto der Wunde zur Verfügung gestellt wird. Diese die ein neues Foto der Wunde zur Verfügung gestellt wird. Diese
Mitteilung kann auf elektronischem Weg erfolgen und muss im Falle Mitteilung kann auf elektronischem Weg erfolgen und muss im Falle
einer Kontrolle überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische einer Kontrolle überprüfbar sein (keine mündliche oder telefonische
Mitteilung). Mitteilung).
Nach 21 Tagen wird aus der einfachen Wundpflege eine komplexe Nach 21 Tagen wird aus der einfachen Wundpflege eine komplexe
Wundpflege und wird ein neues Foto der Akte hinzugefügt. Wundpflege und wird ein neues Foto der Akte hinzugefügt.
Alle der Pflegeakte beigefügten Fotos müssen die Bedingungen erfüllen, Alle der Pflegeakte beigefügten Fotos müssen die Bedingungen erfüllen,
die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr.
11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die 11 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt
wurden. wurden.
8. Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 können nur von 8. Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 können nur von
einem Relais-Krankenpfleger für Wundpflege bescheinigt werden. Diese einem Relais-Krankenpfleger für Wundpflege bescheinigt werden. Diese
Leistungen können einmal pro Pflegetag, höchstens zwanzig Mal pro Leistungen können einmal pro Pflegetag, höchstens zwanzig Mal pro
Begünstigten pro Kalenderjahr und höchstens zehn Mal pro Wundpflege Begünstigten pro Kalenderjahr und höchstens zehn Mal pro Wundpflege
pro Kalenderjahr bescheinigt werden. pro Kalenderjahr bescheinigt werden.
Der Relais-Krankenpfleger, der das Gutachten abgibt, darf nicht der Der Relais-Krankenpfleger, der das Gutachten abgibt, darf nicht der
Bezugskrankenpfleger des Patienten sein. Wenn der Bezugskrankenpfleger Bezugskrankenpfleger des Patienten sein. Wenn der Bezugskrankenpfleger
auch ein Relais-Krankenpfleger für Wundpflege ist, muss das Gutachten auch ein Relais-Krankenpfleger für Wundpflege ist, muss das Gutachten
von einem anderen Relais-Krankenpfleger abgegeben und bescheinigt von einem anderen Relais-Krankenpfleger abgegeben und bescheinigt
werden. werden.
Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 decken alle in § 4 Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 decken alle in § 4
Nr. 1 erwähnten Komponenten der Grundleistung ab und dürfen während Nr. 1 erwähnten Komponenten der Grundleistung ab und dürfen während
eines selben Einsatzes nicht mit einer Grundleistung kumuliert werden, eines selben Einsatzes nicht mit einer Grundleistung kumuliert werden,
es sei denn, während dieses Einsatzes werden entweder eine oder es sei denn, während dieses Einsatzes werden entweder eine oder
mehrere technische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik I mehrere technische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik I
Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 (mit Ausnahme der Buchstabe B von § 1 Nr. 1, 2, 3, 3bis und 4 (mit Ausnahme der
Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852), oder eine oder mehrere Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852), oder eine oder mehrere
spezifische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik III von spezifische Krankenpflegeleistungen, erwähnt unter der Rubrik III von
§ 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis, ebenfalls in Rechnung gestellt. § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis, ebenfalls in Rechnung gestellt.
Diese Leistungen decken den Besuch eines Relais-Krankenpflegers für Diese Leistungen decken den Besuch eines Relais-Krankenpflegers für
Wundpflege, die Überwachung, den von ihm vorgenommenen Verbandswechsel Wundpflege, die Überwachung, den von ihm vorgenommenen Verbandswechsel
und sein Gutachten auf Anfrage des Bezugskrankenpflegers, eines an der und sein Gutachten auf Anfrage des Bezugskrankenpflegers, eines an der
Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten. Die Anwesenheit der Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten. Die Anwesenheit der
anfragenden Krankenpflegefachkraft wird empfohlen. Der anfragenden Krankenpflegefachkraft wird empfohlen. Der
Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erstellt einen schriftlichen Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erstellt einen schriftlichen
Bericht über die Entwicklung der Wunde für den Arzt, der die Bericht über die Entwicklung der Wunde für den Arzt, der die
Wundpflege beaufsichtigt. Eine Kopie dieses Berichts muss in der Wundpflege beaufsichtigt. Eine Kopie dieses Berichts muss in der
Pflegeakte des Relais-Krankenpflegers und in der Pflegeakte Pflegeakte des Relais-Krankenpflegers und in der Pflegeakte
"Wundpflege" der anfragenden Krankenpflegefachkraft aufbewahrt werden. "Wundpflege" der anfragenden Krankenpflegefachkraft aufbewahrt werden.
Spätestens sechs Wochen nach der ersten Wundpflege (einfache oder Spätestens sechs Wochen nach der ersten Wundpflege (einfache oder
komplexe) muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der die komplexe) muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der die
Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 oder Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 oder
424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der 424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der
Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht. Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht.
Spätestens nach jedem sechswöchigen Zeitraum der Wundbehandlung, wenn Spätestens nach jedem sechswöchigen Zeitraum der Wundbehandlung, wenn
ein Status quo (der nicht dem Pflegeziel entspricht) oder eine ein Status quo (der nicht dem Pflegeziel entspricht) oder eine
Verschlechterung der Wunde gegenüber dem vorherigen Gutachten Verschlechterung der Wunde gegenüber dem vorherigen Gutachten
festgestellt wird, muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der festgestellt wird, muss ein Gutachten des Arztes eingeholt werden, der
die Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991 die Wundpflege überwacht, oder die Leistung 424395, 424690, 427991
oder 424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der oder 424852 wird auf Antrag des Bezugskrankenpflegers, eines an der
Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht. Wundpflege beteiligten Arztes oder des Patienten erbracht.
Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 dürfen nicht in der Die Leistungen 424395, 424690, 427991 und 424852 dürfen nicht in der
Praxis der Krankenpflegefachkraft innerhalb eines Krankenhauses oder Praxis der Krankenpflegefachkraft innerhalb eines Krankenhauses oder
in einer Poliklinik außerhalb eines Krankenhausstandortes bei einem in einer Poliklinik außerhalb eines Krankenhausstandortes bei einem
oder mehreren Fachärzten bescheinigt werden. oder mehreren Fachärzten bescheinigt werden.
9. Die Leistungen 429376, 429590, 429693 und 429796 dürfen vom 9. Die Leistungen 429376, 429590, 429693 und 429796 dürfen vom
Bezugskrankenpfleger des Patienten während der Sitzung bescheinigt Bezugskrankenpfleger des Patienten während der Sitzung bescheinigt
werden, in der eine Leistung 424395, 424690, 427991 oder 424852 vom werden, in der eine Leistung 424395, 424690, 427991 oder 424852 vom
Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erbracht wird. Relais-Krankenpfleger für Wundpflege erbracht wird.
10. Die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851, 424734, 424292, 10. Die Leistungen 424270, 424432, 424572, 427851, 424734, 424292,
424454, 424594, 427873, 424756, 424314, 424476, 424616, 427895,424771, 424454, 424594, 427873, 424756, 424314, 424476, 424616, 427895,424771,
424933, 424955, 424970, 427910 und 424992 dürfen während eines selben 424933, 424955, 424970, 427910 und 424992 dürfen während eines selben
Einsatzes nicht mit einer anderen Leistung des vorliegenden Artikels Einsatzes nicht mit einer anderen Leistung des vorliegenden Artikels
kumuliert werden, außer mit einer Grundleistung. kumuliert werden, außer mit einer Grundleistung.
Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513, Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424793, 424351, 424513,
424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 424653, 427954, 424815, 429295, 429413, 429516, 429612, 429715,
429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656
und 429752 dürfen während eines selben Einsatzes nicht mit den und 429752 dürfen während eines selben Einsatzes nicht mit den
Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852 kumuliert werden. Leistungen 424395, 424690, 427991, 424852 kumuliert werden.
11. Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612 und 429715 11. Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612 und 429715
können höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der können höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der
komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe
Wundpflege während des Pflegetages zwischen 30 und 59 Minuten dauert. Wundpflege während des Pflegetages zwischen 30 und 59 Minuten dauert.
Die Zusatzleistungen 429310, 429435, 429531, 429634 und 429730 können Die Zusatzleistungen 429310, 429435, 429531, 429634 und 429730 können
höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der
komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe
Wundpflege während des Pflegetages zwischen 60 und 89 Minuten dauert. Wundpflege während des Pflegetages zwischen 60 und 89 Minuten dauert.
Die Zusatzleistungen 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 können Die Zusatzleistungen 429332, 429450, 429553, 429656 und 429752 können
höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der höchstens einmal pro Pflegetag zusätzlich zu einer Leistung der
komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe komplexen Wundpflege bescheinigt werden, wenn die gesamte komplexe
Wundpflege während des Pflegetages länger als 89 Minuten dauert. Wundpflege während des Pflegetages länger als 89 Minuten dauert.
Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310, Die Zusatzleistungen 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, 429310,
429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 und
429752 können während eines selben Pflegetages nicht untereinander 429752 können während eines selben Pflegetages nicht untereinander
kumuliert werden. kumuliert werden.
12. Ein elektronisches Formular zur Mitteilung von Zusatzleistungen 12. Ein elektronisches Formular zur Mitteilung von Zusatzleistungen
der komplexen Wundpflege 429295, 429413, 429516, 429612, 429715, der komplexen Wundpflege 429295, 429413, 429516, 429612, 429715,
429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656 429310, 429435, 429531, 429634, 429730, 429332, 429450, 429553, 429656
und 429752 wird von der Krankenpflegefachkraft ausgefüllt und muss dem und 429752 wird von der Krankenpflegefachkraft ausgefüllt und muss dem
Vertrauensarzt über das in § 7 Nr. 2 des vorliegenden Artikels Vertrauensarzt über das in § 7 Nr. 2 des vorliegenden Artikels
erwähnte elektronische Netz spätestens binnen 10 Kalendertagen nach erwähnte elektronische Netz spätestens binnen 10 Kalendertagen nach
dem ersten Behandlungstag übermittelt werden. dem ersten Behandlungstag übermittelt werden.
Das Muster dieses elektronischen Formulars wird vom Das Muster dieses elektronischen Formulars wird vom
Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gemäß Artikel 22 Nr. 11 des am
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung festgelegt. Entschädigungspflichtversicherung festgelegt.
Dieses elektronische Formular enthält das Anfangsdatum des Zeitraums, Dieses elektronische Formular enthält das Anfangsdatum des Zeitraums,
in dem die Zusatzleistungen der komplexen Wundpflege mit einer Dauer in dem die Zusatzleistungen der komplexen Wundpflege mit einer Dauer
von mehr als 30 Minuten angerechnet werden. Es enthält auch die von mehr als 30 Minuten angerechnet werden. Es enthält auch die
vorgesehene Dauer der Pflege und die Begründung für die Behandlung der vorgesehene Dauer der Pflege und die Begründung für die Behandlung der
Wunde(n): Lokalisierung der Wunde, Art der Wunde, Häufigkeit der Wunde(n): Lokalisierung der Wunde, Art der Wunde, Häufigkeit der
Behandlung pro Pflegetag. Behandlung pro Pflegetag.
Der Behandlungszeitraum, auf den sich das Formular bezieht, darf eine Der Behandlungszeitraum, auf den sich das Formular bezieht, darf eine
Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
Bei Nichteinhaltung der Frist von 10 Kalendertagen wird die Bei Nichteinhaltung der Frist von 10 Kalendertagen wird die
Beteiligung der Versicherung nur für die Zusatzleistungen geschuldet, Beteiligung der Versicherung nur für die Zusatzleistungen geschuldet,
die ab dem Tag nach der Versendung des elektronischen Formulars die ab dem Tag nach der Versendung des elektronischen Formulars
durchgeführt werden. Die Versandbestätigung gilt als Beweis für das durchgeführt werden. Die Versandbestätigung gilt als Beweis für das
Versendungsdatum. Wird die Frist von 10 Kalendertagen nicht Versendungsdatum. Wird die Frist von 10 Kalendertagen nicht
eingehalten, kann der Vertrauensarzt dennoch beschließen, die eingehalten, kann der Vertrauensarzt dennoch beschließen, die
erbrachte Pflege frühestens ab dem ersten Tag zu übernehmen. Diese erbrachte Pflege frühestens ab dem ersten Tag zu übernehmen. Diese
Entscheidung kann nur getroffen werden, nachdem der Leistungserbringer Entscheidung kann nur getroffen werden, nachdem der Leistungserbringer
eine annehmbare Begründung für die verspätete Einreichung der eine annehmbare Begründung für die verspätete Einreichung der
Notifizierung schriftlich übermittelt hat. Notifizierung schriftlich übermittelt hat.
Außer bei Einspruch des Vertrauensarztes wird die Beteiligung der Außer bei Einspruch des Vertrauensarztes wird die Beteiligung der
Versicherung für die durchgeführten Leistungen geschuldet. Der Versicherung für die durchgeführten Leistungen geschuldet. Der
Einspruch des Vertrauensarztes wird dem Begünstigten per Brief und der Einspruch des Vertrauensarztes wird dem Begünstigten per Brief und der
Krankenpflegefachkraft auf elektronischem Wege zur Kenntnis gebracht. Krankenpflegefachkraft auf elektronischem Wege zur Kenntnis gebracht.
Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes binnen 10 Kalendertagen nach Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes binnen 10 Kalendertagen nach
Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft mitgeteilt Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft mitgeteilt
wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der Beteiligung der
Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem Datum und Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem Datum und
einschließlich des ersten Tages der Behandlung, die Gegenstand der einschließlich des ersten Tages der Behandlung, die Gegenstand der
Mitteilung ist, erbracht werden. Mitteilung ist, erbracht werden.
Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes nicht binnen 10 Kalendertagen Wenn der Einspruch des Vertrauensarztes nicht binnen 10 Kalendertagen
nach Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft nach Meldung der Behandlung durch die Krankenpflegefachkraft
mitgeteilt wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der mitgeteilt wird, führt dieser Einspruch zur Verweigerung der
Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem Beteiligung der Versicherung für alle Zusatzleistungen, die ab dem
dritten Werktag nach dem Datum der Mitteilung des Einspruchs erbracht dritten Werktag nach dem Datum der Mitteilung des Einspruchs erbracht
werden. werden.
Binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung des Einspruchs des Binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung des Einspruchs des
Vertrauensarztes kann die Krankenpflegefachkraft dem Vertrauensarzt Vertrauensarztes kann die Krankenpflegefachkraft dem Vertrauensarzt
(auf elektronischem Wege) zusätzliche Informationen oder Dokumente zur (auf elektronischem Wege) zusätzliche Informationen oder Dokumente zur
Verfügung stellen, damit er seine Entscheidung gegebenenfalls Verfügung stellen, damit er seine Entscheidung gegebenenfalls
überprüft. überprüft.
Binnen 10 Kalendertagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Informationen Binnen 10 Kalendertagen nach Erhalt dieser zusätzlichen Informationen
und Dokumente informiert der Vertrauensarzt die Krankenpflegefachkraft und Dokumente informiert der Vertrauensarzt die Krankenpflegefachkraft
(auf elektronischem Wege) über seine Entscheidung, den Einspruch (auf elektronischem Wege) über seine Entscheidung, den Einspruch
aufrechtzuerhalten oder nicht. Wenn der Vertrauensarzt seine aufrechtzuerhalten oder nicht. Wenn der Vertrauensarzt seine
Entscheidung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Entscheidung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der
zusätzlichen Informationen und Dokumente mitteilt, bedeutet das, dass zusätzlichen Informationen und Dokumente mitteilt, bedeutet das, dass
er seinen Einspruch zurücknimmt. er seinen Einspruch zurücknimmt.
Wird der Einspruch des Vertrauensarztes, der binnen 10 Kalendertagen Wird der Einspruch des Vertrauensarztes, der binnen 10 Kalendertagen
nach Mitteilung der Behandlung durch eine Krankenpflegefachkraft nach Mitteilung der Behandlung durch eine Krankenpflegefachkraft
mitgeteilt wurde, aufrechterhalten, führt dieser Einspruch zur mitgeteilt wurde, aufrechterhalten, führt dieser Einspruch zur
Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle
Zusatzleistungen, die ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages Zusatzleistungen, die ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages
der Behandlung, die Gegenstand der Mitteilung ist, erbracht werden. der Behandlung, die Gegenstand der Mitteilung ist, erbracht werden.
Wird der Einspruch des Vertrauensarztes aufrechterhalten und nicht Wird der Einspruch des Vertrauensarztes aufrechterhalten und nicht
binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Behandlung durch eine binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Behandlung durch eine
Krankenpflegefachkraft mitgeteilt, führt dieser Einspruch zur Krankenpflegefachkraft mitgeteilt, führt dieser Einspruch zur
Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle Verweigerung der Beteiligung der Versicherung für alle
Zusatzleistungen, die ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Zusatzleistungen, die ab dem dritten Werktag nach dem Datum der
Mitteilung des Einspruchs erbracht werden. Mitteilung des Einspruchs erbracht werden.
Die Rücknahme des Einspruchs des Vertrauensarztes bedeutet die Annahme Die Rücknahme des Einspruchs des Vertrauensarztes bedeutet die Annahme
der Beteiligung für alle erbrachten Leistungen der Beteiligung für alle erbrachten Leistungen
- ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages der Behandlung, - ab dem Datum und einschließlich des ersten Tages der Behandlung,
wenn die Frist von 10 Kalendertagen für die Mitteilung an den wenn die Frist von 10 Kalendertagen für die Mitteilung an den
Vertrauensarzt eingehalten wurde oder wenn der Vertrauensarzt die Vertrauensarzt eingehalten wurde oder wenn der Vertrauensarzt die
schriftliche Begründung für den verspäteten Antrag oder die verspätete schriftliche Begründung für den verspäteten Antrag oder die verspätete
Mitteilung angenommen hat. Mitteilung angenommen hat.
- ab dem Tag nach der Versendung der Mitteilung an den Vertrauensarzt, - ab dem Tag nach der Versendung der Mitteilung an den Vertrauensarzt,
wenn die Frist von 10 Kalendertagen nicht eingehalten wurde." wenn die Frist von 10 Kalendertagen nicht eingehalten wurde."
5. In § 9 letzter Absatz werden die Wörter "427954, 424373, 424535, 5. In § 9 letzter Absatz werden die Wörter "427954, 424373, 424535,
424675 und 427976" durch die Wörter "und 427954" ersetzt. 424675 und 427976" durch die Wörter "und 427954" ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 2023 Gegeben zu Brüssel, den 11. Oktober 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
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