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Arrêté Royal du 11 juillet 2003
publié le 20 novembre 2007

Arrêté royal instituant des sous-commissions paritaires pour les entreprises de travail adapté et les ateliers sociaux et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000943
pub.
20/11/2007
prom.
11/07/2003
ELI
eli/arrete/2003/07/11/2007000943/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 JUILLET 2003. - Arrêté royal instituant des sous-commissions paritaires pour les entreprises de travail adapté et les ateliers sociaux et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2003 instituant des sous-commissions paritaires pour les entreprises de travail adapté et les ateliers sociaux et fixant leur dénomination et leur compétence (Moniteur belge du 5 septembre 2003).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 11. JULI 2003 - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer Unterkommissionen für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der Artikel 8 und 37;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1991 zur Einrichtung der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Oktober 1998;

Aufgrund des Antrags der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten auf Einrichtung paritätischer Unterkommissionen, vorgelegt am 28. März 2002;

Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten über den Zuständigkeitsbereich der paritätischen Unterkommissionen, abgegeben am 28. März 2002;

Aufgrund der am 28. März 2002 abgegebenen gleich lautenden Stellungnahme der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten über die Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese Kommission;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.671/1 des Staatsrates vom 16. Januar 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, « Paritätische Unterkommission für die von der Flämischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaftskommission bezuschussten beschützten Werkstätten und die von der Flämischen Gemeinschaft zugelassenen und/oder bezuschussten sozialen Werkstätten », « Paritätische Unterkommission für die von der Französischen Gemeinschaftskommission bezuschussten beschützten Werkstätten » und « Paritätische Unterkommission für die beschützten Werkstätten der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft » genannt, eingerichtet.

Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für die von der Flämischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaftskommission bezuschussten beschützten Werkstätten und die von der Flämischen Gemeinschaft zugelassenen und/oder bezuschussten sozialen Werkstätten ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die von der Flämischen Gemeinschaft bezuschussten beschützten Werkstätten, für die in der Region Brüssel-Hauptstadt niedergelassenen und von der Flämischen Gemeinschaftskommission bezuschussten beschützten Werkstätten und für die von der Flämischen Gemeinschaft zugelassenen und/oder bezuschussten sozialen Werkstätten.

Die Paritätische Unterkommission für die von der Französischen Gemeinschaftskommission bezuschussten beschützten Werkstätten ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die in der Region Brüssel-Hauptstadt niedergelassenen und von der Französischen Gemeinschaftskommission bezuschussten beschützten Werkstätten.

Die Paritätische Unterkommission für die beschützten Werkstätten der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die von der Wallonischen Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezuschussten beschützten Werkstätten.

Art. 3 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1 eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, müssen nicht von der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten gebilligt werden.

Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

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