publié le 19 mai 2016
Arrêté royal portant création du Centre pour la Cybersécurité Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE
10 OCTOBRE 2014. - Arrêté royal portant création du Centre pour la Cybersécurité Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 2014 portant création du Centre pour la Cybersécurité Belgique (Moniteur belge du 21 novembre 2014), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 8 septembre 2015 modifiant divers arrêtés royaux suite à la création du Conseil national de sécurité (Moniteur belge du 17 septembre 2015).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 10. OKTOBER 2014 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Zentrums für Cybersicherheit Belgien Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Premierministers wird das Zentrum für Cybersicherheit Belgien, nachstehend "ZCB" genannt, geschaffen. Das ZCB untersteht der Amtsgewalt des Premierministers.
Art. 2 - § 1 - Für die Ausführung seiner Aufträge nimmt das ZCB die administrative und logistische Unterstützung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Kanzlei des Premierministers in Anspruch. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 7.
November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste gilt das ZCB als operativer Dienst.
Art. 3 - Als nationale Behörde hat das ZCB als Auftrag: 1. Beobachtung, Koordination und Beaufsichtigung der Ausführung der belgischen Politik in diesem Bereich, 2.Verwaltung durch einen integrierten und zentralisierten Ansatz der verschiedenen Projekte im Bereich der Cybersicherheit, 3. Gewährleistung der Koordination zwischen den betroffenen Dienststellen und Behörden und zwischen den öffentlichen Behörden und dem privaten oder wissenschaftlichen Sektor, 4.Formulierung von Vorschlägen zur Anpassung des gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens im Bereich der Cybersicherheit, 5. Gewährleistung des Krisenmanagements bei Cyberereignissen in Zusammenarbeit mit dem Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung, 6.Aufsetzen, Verbreiten und Beaufsichtigung der Ausführung von Standards, Richtlinien und Sicherheitsnormen für die verschiedenen Informationssysteme der Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, 7. Koordination der belgischen Vertretung in internationalen Foren zur Cybersicherheit, der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und der Vorschläge hinsichtlich des nationalen Standpunktes in diesem Bereich, 8.Koordinierung der Beurteilung und Zertifizierung der Sicherheit von Informations- und Kommunikationssystemen, 9. Informierung und Sensibilisierung von Nutzern von Informations- und Kommunikationssystemen. Art. 4 - Für die Ausführung seiner Aufträge verfügt das ZCB über eigene Personalhaushaltsmittel und einen eigenen Personalplan.
Art. 5 - Das ZCB wird von einem Direktor geleitet. Ihm steht ein beigeordneter Direktor bei. Sie gehören verschiedenen Sprachrollen an.
Sie unterstehen der unmittelbaren Amtsgewalt des Premierministers.
Im Rahmen der Aufträge des ZCB setzt der Direktor den Premierminister von allen Angaben, die für die Cybersicherheit von Bedeutung sein können, in Kenntnis und unterbreitet ihm jegliche Vorschläge, die ihm zweckdienlich erscheinen.
Art. 6 - § 1 - Damit Bewerber zum Direktor ernannt werden können, müssen sie: 1. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das Zugang zu einer Funktion der Stufe A in den föderalen öffentlichen Diensten gewährt, 2.über eine mindestens sechsjährige Managementerfahrung im öffentlichen und/oder privaten Sektor oder über eine mindestens neunjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, 3. über die Kompetenzen, relationalen Fähigkeiten, Organisations- und Führungsfähigkeiten verfügen und die Bedingungen in Bezug auf die funktionsspezifische Kenntnis und Erfahrung erfüllen, die in der Funktionsbeschreibung und im Kompetenzprofil festgelegt sind, insbesondere was die Kenntnis der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien betrifft, 4.eine gute Kenntnis der Arbeitsweise der öffentlichen Dienste haben. § 2 - Damit Bewerber zum beigeordneten Direktor ernannt werden können, müssen sie: 1. über eine mindestens sechsjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, 2.über die Kompetenzen, relationalen Fähigkeiten, Organisations- und Führungsfähigkeiten verfügen und die Bedingungen in Bezug auf die funktionsspezifische Kenntnis und Erfahrung erfüllen, die in der Funktionsbeschreibung und im Kompetenzprofil festgelegt sind. § 3 - Ab ihrer Bestimmung müssen Bewerber um die Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor darüber hinaus: 1. Belgier sein, 2.einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein, 3. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 4.Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "streng geheim" aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen sein. § 4 - Das Dienstalter in den Klassen A3, A4 und A5 des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes oder in einem damit gleichwertigen Dienstgrad im Rang oder einer damit gleichwertigen Klasse in den Diensten der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission oder der von diesen Diensten abhängenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird für die Berechnung der in § 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten Managementerfahrung beziehungsweise Berufserfahrung berücksichtigt. § 5 - Die Funktionsbeschreibung und das Kompetenzprofil für die Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor werden nach Stellungnahme [des Nationalen Sicherheitsrates] vom Premierminister bestimmt. [Art. 6 § 5 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 (B.S. vom 17. September 2015)] Art. 7 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden nach Stellungnahme [des Nationalen Sicherheitsrates] von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein Mandat von fünf Jahren ernannt.
Ihr Mandat kann höchstens zweimal erneuert werden. [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 (B.S. vom 17. September 2015)] Art. 8 - Haben der Direktor oder der beigeordnete Direktor bereits die Eigenschaft eines Staatsbediensteten in einem anderen föderalen öffentlichen Dienst, werden sie dort für die Dauer ihres Mandats wegen Auftrag allgemeinen Interesses von Amts wegen beurlaubt. In Abweichung von Artikel 109 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten können ihre Stellen nicht für vakant erklärt werden und nur durch Gewährung eines höheren Amtes besetzt werden.
Art. 9 - Haben der Direktor oder der beigeordnete Direktor nicht die Eigenschaft eines Staatsbediensteten, unterliegen sie unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die Dauer ihres Mandats den Bestimmungen des Statuts der Staatsbediensteten mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf Anwerbung, Bewertung und Laufbahn. Sie unterliegen jedoch der Sozialversicherungsregelung der Vertragspersonalmitglieder des Staates.
Art. 10 - § 1 - Der Direktor oder der beigeordnete Direktor üben ihre Aufgabe vollzeitig aus. Während ihres Mandats können ihnen folgende Urlaubsarten beziehungsweise Abwesenheiten nicht gewährt werden: 1. Urlaub wegen Laufbahnunterbrechung, außer wenn diese im Zusammenhang mit Elternschaftsurlaub, Palliativpflege beziehungsweise Pflege bei schwerer Krankheit steht, 2.Urlaub wegen Kandidierung bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer, der Gemeinschafts- oder Regionalparlamente oder der Provinzialräte oder wegen Ausübung eines Amtes in einem Strategie-Organ oder im Kabinett eines Ministers oder Staatssekretärs oder im Kabinett des Präsidenten oder eines Mitgliedes einer Gemeinschaftsregierung, einer Regionalregierung, des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission, 3. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, 4.Aufnahme- und Ausbildungsurlaub, 5. Urlaub wegen Erbringung von Leistungen als Freiwilliger beim Zivilschutzkorps in Friedenszeiten, 6.Urlaub wegen Begleitung und Betreuung von Behinderten und Kranken, 7. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses, 8.Erlaubnis, sein Amt aus persönlichen Gründen teilzeitig auszuüben, im Rahmen der Viertagewoche mit und ohne Prämie und im Rahmen der Halbzeitbeschäftigung ab fünfzig oder fünfundfünfzig Jahren, 9. langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen, 10.Urlaub, so wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 12. August 1993 über den Urlaub, der bestimmten Bediensteten der Staatsdienste, die zur Verfügung des Königs oder der Prinzen und Prinzessinnen von Belgien gestellt werden, gewährt wird, und im Königlichen Erlass vom 2. April 1975 über den Urlaub, der bestimmten Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste gewährt wird, um bestimmte Leistungen zugunsten der anerkannten Fraktionen in den föderalen, gemeinschaftlichen oder regionalen gesetzgebenden Versammlungen oder zugunsten der Vorsitzenden dieser Fraktionen zu erbringen. § 2 - Sie dürfen keine öffentlichen oder privaten Stellen oder Tätigkeiten ausüben, die die Unabhängigkeit oder die Würde des Amtes gefährden könnten.
Art. 11 - Der Direktor wird einem Staatsbediensteten der Klasse A5 gleichgestellt.
Seine Gehaltstabelle ist die Gehaltstabelle NA54, die in Artikel 8 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes erwähnt ist. Der beigeordnete Direktor wird einem Staatsbediensteten der Klasse A4 gleichgestellt.
Seine Gehaltstabelle ist die Gehaltstabelle NA44, die in Artikel 8 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes erwähnt ist.
Leistungen, die zur Erfüllung der in Artikel 6 § 1 Nr. 2 oder § 2 Nr. 1 aufgenommenen Bedingungen angenommen werden, werden für die Festlegung des finanziellen Dienstalters berücksichtigt.
Art. 12 - § 1 - Die Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor endet von Rechts wegen und ohne dass dies ihnen notifiziert werden muss: 1. nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Zeitraums, 2.wenn sie das Alter von fünfundsechzig Jahren erreichen, 3. wenn sie in eine andere Funktion bestimmt werden, ab dem ersten Tag, an dem sie diese neue Funktion tatsächlich ausüben, 4.wenn sie tatsächlich eine der in Artikel 10 § 1 erwähnten Urlaubsarten in Anspruch nehmen. § 2 - Auf Vorschlag des Premierministers und nach Stellungnahme [des Nationalen Sicherheitsrates] können der Direktor und der beigeordnete Direktor von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass wegen Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen abberufen werden. § 3 - Der Premierminister kann das Mandat des Direktors oder des beigeordneten Direktors verlängern, wenn das Verfahren zu ihrer Ersetzung eingeleitet worden ist, ordnungsgemäß fortgesetzt wird, jedoch noch nicht zu einer Bestimmung geführt hat. Diese Verlängerung ist auf sechs Monate beschränkt und kann erneuert werden. [Art. 12 § 2 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 (B.S. vom 17. September 2015)] Art. 13 - Am Ende ihres Mandats erhalten der Direktor und der beigeordnete Direktor nach Stellungnahme [des Nationalen Sicherheitsrates] eine Bewertung vonseiten des Premierministers. [Art. 13 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 (B.S. vom 17. September 2015)] Art. 14 - Wenn die Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor vom Premierminister für vakant erklärt wird und der Funktionsinhaber sich bewirbt, erhält er ein neues Mandat, sofern er mindestens die Endnote "entspricht den Erwartungen" erhält.
Wenn die Bewertung mit der Note "zu entwickeln" abgeschlossen wird, darf der ausgeschiedene Funktionsinhaber sich erneut bewerben.
Wenn die Bewertung mit der Note "ungenügend" abgeschlossen wird, endet das Mandat am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Note erteilt worden ist, und der ausgeschiedene Funktionsinhaber darf sich nicht erneut bewerben.
Art. 15 - Falls in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und 3 das Mandat des Direktors oder des beigeordneten Direktors nicht erneuert wird oder die Funktion nicht mehr für vakant erklärt wird, erhält der Direktor oder der beigeordnete Direktor eine Entlassungsentschädigung.
Die Entlassungsentschädigung entspricht einem Zwölftel ihres Jahresgehalts.
Die Entschädigung entspricht neunmal der Entlassungsentschädigung, es sei denn, die Bewertung wird mit der Endnote "ungenügend" abgeschlossen. In diesem Fall entspricht die Entschädigung dreimal der Entlassungsentschädigung.
Die Entlassungsentschädigung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Betreffende jeden Monat eine eidesstattliche Erklärung einreicht, aus der hervorgeht, dass er während des betreffenden Zeitraums weder ein Berufseinkommen noch eine Pension bezogen hat. Hat der Betreffende eine falsche eidesstattliche Erklärung eingereicht, schuldet er einen Betrag, der der unrechtmäßig ausgezahlten Entlassungsentschädigung entspricht.
Art. 16 - Wenn der Direktor oder der beigeordnete Direktor während des Mandats das Alter von fünfundsechzig Jahren erreichen, können sie die Verlängerung ihres Mandats bis zu dessen Ende pro Zeitraum von höchstens einem Jahr beantragen. Der Beschluss obliegt dem Premierminister. Der Verlängerungsantrag wird mindestens sechs Monate vor dem Datum des fünfundsechzigsten Geburtstages oder des Ablaufs der Verlängerung eingereicht.
Art. 17 - Das ZCB übernimmt vom Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie die Verwaltung des Dienstes Computer Emergency Response Team (CERT), der damit beauftragt ist, im Netz vorhandene Sicherheitsprobleme aufzuspüren, zu observieren und zu untersuchen und die Nutzer laufend darüber zu informieren.
Art. 18 - Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und Kommunikationstechnologie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 2012, wird aufgehoben. Art. 19 - Der Premierminister, der für den Haushalt zuständige Minister und der für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.