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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/10/2014
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Arrêté royal portant création du Centre pour la Cybersécurité Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot oprichting van het Centrum voor Cybersecurity België. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER
10 OCTOBRE 2014. - Arrêté royal portant création du Centre pour la 10 OKTOBER 2014. - Koninklijk besluit tot oprichting van het Centrum
Cybersécurité Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande voor Cybersecurity België. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 2014 portant création du het koninklijk besluit van 10 oktober 2014 tot oprichting van het
Centre pour la Cybersécurité Belgique (Moniteur belge du 21 novembre Centrum voor Cybersecurity België (Belgisch Staatsblad van 21 november
2014), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 8 septembre 2015 2014), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 8
september 2015 tot wijziging van verschillende koninklijke besluiten
modifiant divers arrêtés royaux suite à la création du Conseil ingevolge de oprichting van de Nationale Veiligheidsraad (Belgisch
national de sécurité (Moniteur belge du 17 septembre 2015). Staatsblad van 17 september 2015).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
10. OKTOBER 2014 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Zentrums für 10. OKTOBER 2014 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Zentrums für
Cybersicherheit Belgien Cybersicherheit Belgien
Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des
Premierministers wird das Zentrum für Cybersicherheit Belgien, Premierministers wird das Zentrum für Cybersicherheit Belgien,
nachstehend "ZCB" genannt, geschaffen. nachstehend "ZCB" genannt, geschaffen.
Das ZCB untersteht der Amtsgewalt des Premierministers. Das ZCB untersteht der Amtsgewalt des Premierministers.
Art. 2 - § 1 - Für die Ausführung seiner Aufträge nimmt das ZCB die Art. 2 - § 1 - Für die Ausführung seiner Aufträge nimmt das ZCB die
administrative und logistische Unterstützung des Föderalen administrative und logistische Unterstützung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Kanzlei des Premierministers in Anspruch. Öffentlichen Dienstes Kanzlei des Premierministers in Anspruch.
§ 2 - Für die Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 7. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 7.
November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe
der föderalen öffentlichen Dienste gilt das ZCB als operativer Dienst. der föderalen öffentlichen Dienste gilt das ZCB als operativer Dienst.
Art. 3 - Als nationale Behörde hat das ZCB als Auftrag: Art. 3 - Als nationale Behörde hat das ZCB als Auftrag:
1. Beobachtung, Koordination und Beaufsichtigung der Ausführung der 1. Beobachtung, Koordination und Beaufsichtigung der Ausführung der
belgischen Politik in diesem Bereich, belgischen Politik in diesem Bereich,
2. Verwaltung durch einen integrierten und zentralisierten Ansatz der 2. Verwaltung durch einen integrierten und zentralisierten Ansatz der
verschiedenen Projekte im Bereich der Cybersicherheit, verschiedenen Projekte im Bereich der Cybersicherheit,
3. Gewährleistung der Koordination zwischen den betroffenen 3. Gewährleistung der Koordination zwischen den betroffenen
Dienststellen und Behörden und zwischen den öffentlichen Behörden und Dienststellen und Behörden und zwischen den öffentlichen Behörden und
dem privaten oder wissenschaftlichen Sektor, dem privaten oder wissenschaftlichen Sektor,
4. Formulierung von Vorschlägen zur Anpassung des gesetzlichen und 4. Formulierung von Vorschlägen zur Anpassung des gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Rahmens im Bereich der Cybersicherheit, verordnungsrechtlichen Rahmens im Bereich der Cybersicherheit,
5. Gewährleistung des Krisenmanagements bei Cyberereignissen in 5. Gewährleistung des Krisenmanagements bei Cyberereignissen in
Zusammenarbeit mit dem Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung, Zusammenarbeit mit dem Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung,
6. Aufsetzen, Verbreiten und Beaufsichtigung der Ausführung von 6. Aufsetzen, Verbreiten und Beaufsichtigung der Ausführung von
Standards, Richtlinien und Sicherheitsnormen für die verschiedenen Standards, Richtlinien und Sicherheitsnormen für die verschiedenen
Informationssysteme der Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, Informationssysteme der Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen,
7. Koordination der belgischen Vertretung in internationalen Foren zur 7. Koordination der belgischen Vertretung in internationalen Foren zur
Cybersicherheit, der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und der Cybersicherheit, der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und der
Vorschläge hinsichtlich des nationalen Standpunktes in diesem Bereich, Vorschläge hinsichtlich des nationalen Standpunktes in diesem Bereich,
8. Koordinierung der Beurteilung und Zertifizierung der Sicherheit von 8. Koordinierung der Beurteilung und Zertifizierung der Sicherheit von
Informations- und Kommunikationssystemen, Informations- und Kommunikationssystemen,
9. Informierung und Sensibilisierung von Nutzern von Informations- und 9. Informierung und Sensibilisierung von Nutzern von Informations- und
Kommunikationssystemen. Kommunikationssystemen.
Art. 4 - Für die Ausführung seiner Aufträge verfügt das ZCB über Art. 4 - Für die Ausführung seiner Aufträge verfügt das ZCB über
eigene Personalhaushaltsmittel und einen eigenen Personalplan. eigene Personalhaushaltsmittel und einen eigenen Personalplan.
Art. 5 - Das ZCB wird von einem Direktor geleitet. Ihm steht ein Art. 5 - Das ZCB wird von einem Direktor geleitet. Ihm steht ein
beigeordneter Direktor bei. Sie gehören verschiedenen Sprachrollen an. beigeordneter Direktor bei. Sie gehören verschiedenen Sprachrollen an.
Sie unterstehen der unmittelbaren Amtsgewalt des Premierministers. Sie unterstehen der unmittelbaren Amtsgewalt des Premierministers.
Im Rahmen der Aufträge des ZCB setzt der Direktor den Premierminister Im Rahmen der Aufträge des ZCB setzt der Direktor den Premierminister
von allen Angaben, die für die Cybersicherheit von Bedeutung sein von allen Angaben, die für die Cybersicherheit von Bedeutung sein
können, in Kenntnis und unterbreitet ihm jegliche Vorschläge, die ihm können, in Kenntnis und unterbreitet ihm jegliche Vorschläge, die ihm
zweckdienlich erscheinen. zweckdienlich erscheinen.
Art. 6 - § 1 - Damit Bewerber zum Direktor ernannt werden können, Art. 6 - § 1 - Damit Bewerber zum Direktor ernannt werden können,
müssen sie: müssen sie:
1. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das Zugang zu 1. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das Zugang zu
einer Funktion der Stufe A in den föderalen öffentlichen Diensten einer Funktion der Stufe A in den föderalen öffentlichen Diensten
gewährt, gewährt,
2. über eine mindestens sechsjährige Managementerfahrung im 2. über eine mindestens sechsjährige Managementerfahrung im
öffentlichen und/oder privaten Sektor oder über eine mindestens öffentlichen und/oder privaten Sektor oder über eine mindestens
neunjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, neunjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen,
3. über die Kompetenzen, relationalen Fähigkeiten, Organisations- und 3. über die Kompetenzen, relationalen Fähigkeiten, Organisations- und
Führungsfähigkeiten verfügen und die Bedingungen in Bezug auf die Führungsfähigkeiten verfügen und die Bedingungen in Bezug auf die
funktionsspezifische Kenntnis und Erfahrung erfüllen, die in der funktionsspezifische Kenntnis und Erfahrung erfüllen, die in der
Funktionsbeschreibung und im Kompetenzprofil festgelegt sind, Funktionsbeschreibung und im Kompetenzprofil festgelegt sind,
insbesondere was die Kenntnis der neuen Informations- und insbesondere was die Kenntnis der neuen Informations- und
Kommunikationstechnologien betrifft, Kommunikationstechnologien betrifft,
4. eine gute Kenntnis der Arbeitsweise der öffentlichen Dienste haben. 4. eine gute Kenntnis der Arbeitsweise der öffentlichen Dienste haben.
§ 2 - Damit Bewerber zum beigeordneten Direktor ernannt werden können, § 2 - Damit Bewerber zum beigeordneten Direktor ernannt werden können,
müssen sie: müssen sie:
1. über eine mindestens sechsjährige zweckdienliche Berufserfahrung 1. über eine mindestens sechsjährige zweckdienliche Berufserfahrung
verfügen, verfügen,
2. über die Kompetenzen, relationalen Fähigkeiten, Organisations- und 2. über die Kompetenzen, relationalen Fähigkeiten, Organisations- und
Führungsfähigkeiten verfügen und die Bedingungen in Bezug auf die Führungsfähigkeiten verfügen und die Bedingungen in Bezug auf die
funktionsspezifische Kenntnis und Erfahrung erfüllen, die in der funktionsspezifische Kenntnis und Erfahrung erfüllen, die in der
Funktionsbeschreibung und im Kompetenzprofil festgelegt sind. Funktionsbeschreibung und im Kompetenzprofil festgelegt sind.
§ 3 - Ab ihrer Bestimmung müssen Bewerber um die Funktion als Direktor § 3 - Ab ihrer Bestimmung müssen Bewerber um die Funktion als Direktor
oder beigeordneter Direktor darüber hinaus: oder beigeordneter Direktor darüber hinaus:
1. Belgier sein, 1. Belgier sein,
2. einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein, 2. einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein,
3. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 3. die zivilen und politischen Rechte besitzen,
4. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "streng geheim" 4. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "streng geheim"
aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung
und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und
-stellungnahmen sein. -stellungnahmen sein.
§ 4 - Das Dienstalter in den Klassen A3, A4 und A5 des föderalen § 4 - Das Dienstalter in den Klassen A3, A4 und A5 des föderalen
administrativen öffentlichen Dienstes oder in einem damit administrativen öffentlichen Dienstes oder in einem damit
gleichwertigen Dienstgrad im Rang oder einer damit gleichwertigen gleichwertigen Dienstgrad im Rang oder einer damit gleichwertigen
Klasse in den Diensten der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, der Klasse in den Diensten der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, der
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Flämischen Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Flämischen
Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission
oder der von diesen Diensten abhängenden juristischen Personen des oder der von diesen Diensten abhängenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts wird für die Berechnung der in § 1 Nr. 2 und § 2 öffentlichen Rechts wird für die Berechnung der in § 1 Nr. 2 und § 2
Nr. 1 erwähnten Managementerfahrung beziehungsweise Berufserfahrung Nr. 1 erwähnten Managementerfahrung beziehungsweise Berufserfahrung
berücksichtigt. berücksichtigt.
§ 5 - Die Funktionsbeschreibung und das Kompetenzprofil für die § 5 - Die Funktionsbeschreibung und das Kompetenzprofil für die
Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor werden nach Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor werden nach
Stellungnahme [des Nationalen Sicherheitsrates] vom Premierminister Stellungnahme [des Nationalen Sicherheitsrates] vom Premierminister
bestimmt. bestimmt.
[Art. 6 § 5 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 [Art. 6 § 5 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015
(B.S. vom 17. September 2015)] (B.S. vom 17. September 2015)]
Art. 7 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden nach Art. 7 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden nach
Stellungnahme [des Nationalen Sicherheitsrates] von Uns durch einen im Stellungnahme [des Nationalen Sicherheitsrates] von Uns durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass für ein Mandat von fünf Jahren ernannt. Ministerrat beratenen Erlass für ein Mandat von fünf Jahren ernannt.
Ihr Mandat kann höchstens zweimal erneuert werden. Ihr Mandat kann höchstens zweimal erneuert werden.
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015
(B.S. vom 17. September 2015)] (B.S. vom 17. September 2015)]
Art. 8 - Haben der Direktor oder der beigeordnete Direktor bereits die Art. 8 - Haben der Direktor oder der beigeordnete Direktor bereits die
Eigenschaft eines Staatsbediensteten in einem anderen föderalen Eigenschaft eines Staatsbediensteten in einem anderen föderalen
öffentlichen Dienst, werden sie dort für die Dauer ihres Mandats wegen öffentlichen Dienst, werden sie dort für die Dauer ihres Mandats wegen
Auftrag allgemeinen Interesses von Amts wegen beurlaubt. In Abweichung Auftrag allgemeinen Interesses von Amts wegen beurlaubt. In Abweichung
von Artikel 109 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über von Artikel 109 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über
die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten
Urlaubsarten und Abwesenheiten können ihre Stellen nicht für vakant Urlaubsarten und Abwesenheiten können ihre Stellen nicht für vakant
erklärt werden und nur durch Gewährung eines höheren Amtes besetzt erklärt werden und nur durch Gewährung eines höheren Amtes besetzt
werden. werden.
Art. 9 - Haben der Direktor oder der beigeordnete Direktor nicht die Art. 9 - Haben der Direktor oder der beigeordnete Direktor nicht die
Eigenschaft eines Staatsbediensteten, unterliegen sie unbeschadet der Eigenschaft eines Staatsbediensteten, unterliegen sie unbeschadet der
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die Dauer ihres Mandats den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die Dauer ihres Mandats den
Bestimmungen des Statuts der Staatsbediensteten mit Ausnahme der Bestimmungen des Statuts der Staatsbediensteten mit Ausnahme der
Bestimmungen in Bezug auf Anwerbung, Bewertung und Laufbahn. Sie Bestimmungen in Bezug auf Anwerbung, Bewertung und Laufbahn. Sie
unterliegen jedoch der Sozialversicherungsregelung der unterliegen jedoch der Sozialversicherungsregelung der
Vertragspersonalmitglieder des Staates. Vertragspersonalmitglieder des Staates.
Art. 10 - § 1 - Der Direktor oder der beigeordnete Direktor üben ihre Art. 10 - § 1 - Der Direktor oder der beigeordnete Direktor üben ihre
Aufgabe vollzeitig aus. Während ihres Mandats können ihnen folgende Aufgabe vollzeitig aus. Während ihres Mandats können ihnen folgende
Urlaubsarten beziehungsweise Abwesenheiten nicht gewährt werden: Urlaubsarten beziehungsweise Abwesenheiten nicht gewährt werden:
1. Urlaub wegen Laufbahnunterbrechung, außer wenn diese im 1. Urlaub wegen Laufbahnunterbrechung, außer wenn diese im
Zusammenhang mit Elternschaftsurlaub, Palliativpflege beziehungsweise Zusammenhang mit Elternschaftsurlaub, Palliativpflege beziehungsweise
Pflege bei schwerer Krankheit steht, Pflege bei schwerer Krankheit steht,
2. Urlaub wegen Kandidierung bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer, 2. Urlaub wegen Kandidierung bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer,
der Gemeinschafts- oder Regionalparlamente oder der Provinzialräte der Gemeinschafts- oder Regionalparlamente oder der Provinzialräte
oder wegen Ausübung eines Amtes in einem Strategie-Organ oder im oder wegen Ausübung eines Amtes in einem Strategie-Organ oder im
Kabinett eines Ministers oder Staatssekretärs oder im Kabinett des Kabinett eines Ministers oder Staatssekretärs oder im Kabinett des
Präsidenten oder eines Mitgliedes einer Gemeinschaftsregierung, einer Präsidenten oder eines Mitgliedes einer Gemeinschaftsregierung, einer
Regionalregierung, des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Regionalregierung, des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission oder des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission oder des Kollegiums der Französischen
Gemeinschaftskommission, Gemeinschaftskommission,
3. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit in einer anderen Stelle 3. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit in einer anderen Stelle
eines öffentlichen Dienstes, eines öffentlichen Dienstes,
4. Aufnahme- und Ausbildungsurlaub, 4. Aufnahme- und Ausbildungsurlaub,
5. Urlaub wegen Erbringung von Leistungen als Freiwilliger beim 5. Urlaub wegen Erbringung von Leistungen als Freiwilliger beim
Zivilschutzkorps in Friedenszeiten, Zivilschutzkorps in Friedenszeiten,
6. Urlaub wegen Begleitung und Betreuung von Behinderten und Kranken, 6. Urlaub wegen Begleitung und Betreuung von Behinderten und Kranken,
7. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses, 7. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses,
8. Erlaubnis, sein Amt aus persönlichen Gründen teilzeitig auszuüben, 8. Erlaubnis, sein Amt aus persönlichen Gründen teilzeitig auszuüben,
im Rahmen der Viertagewoche mit und ohne Prämie und im Rahmen der im Rahmen der Viertagewoche mit und ohne Prämie und im Rahmen der
Halbzeitbeschäftigung ab fünfzig oder fünfundfünfzig Jahren, Halbzeitbeschäftigung ab fünfzig oder fünfundfünfzig Jahren,
9. langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen, 9. langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen,
10. Urlaub, so wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 12. August 1993 10. Urlaub, so wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 12. August 1993
über den Urlaub, der bestimmten Bediensteten der Staatsdienste, die über den Urlaub, der bestimmten Bediensteten der Staatsdienste, die
zur Verfügung des Königs oder der Prinzen und Prinzessinnen von zur Verfügung des Königs oder der Prinzen und Prinzessinnen von
Belgien gestellt werden, gewährt wird, und im Königlichen Erlass vom Belgien gestellt werden, gewährt wird, und im Königlichen Erlass vom
2. April 1975 über den Urlaub, der bestimmten Personalmitgliedern der 2. April 1975 über den Urlaub, der bestimmten Personalmitgliedern der
öffentlichen Dienste gewährt wird, um bestimmte Leistungen zugunsten öffentlichen Dienste gewährt wird, um bestimmte Leistungen zugunsten
der anerkannten Fraktionen in den föderalen, gemeinschaftlichen oder der anerkannten Fraktionen in den föderalen, gemeinschaftlichen oder
regionalen gesetzgebenden Versammlungen oder zugunsten der regionalen gesetzgebenden Versammlungen oder zugunsten der
Vorsitzenden dieser Fraktionen zu erbringen. Vorsitzenden dieser Fraktionen zu erbringen.
§ 2 - Sie dürfen keine öffentlichen oder privaten Stellen oder § 2 - Sie dürfen keine öffentlichen oder privaten Stellen oder
Tätigkeiten ausüben, die die Unabhängigkeit oder die Würde des Amtes Tätigkeiten ausüben, die die Unabhängigkeit oder die Würde des Amtes
gefährden könnten. gefährden könnten.
Art. 11 - Der Direktor wird einem Staatsbediensteten der Klasse A5 Art. 11 - Der Direktor wird einem Staatsbediensteten der Klasse A5
gleichgestellt. gleichgestellt.
Seine Gehaltstabelle ist die Gehaltstabelle NA54, die in Artikel 8 Seine Gehaltstabelle ist die Gehaltstabelle NA54, die in Artikel 8
Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] des Königlichen Erlasses vom Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] des Königlichen Erlasses vom
25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder
des föderalen öffentlichen Dienstes erwähnt ist. des föderalen öffentlichen Dienstes erwähnt ist.
Der beigeordnete Direktor wird einem Staatsbediensteten der Klasse A4 Der beigeordnete Direktor wird einem Staatsbediensteten der Klasse A4
gleichgestellt. gleichgestellt.
Seine Gehaltstabelle ist die Gehaltstabelle NA44, die in Artikel 8 Seine Gehaltstabelle ist die Gehaltstabelle NA44, die in Artikel 8
Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die
Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen
Dienstes erwähnt ist. Dienstes erwähnt ist.
Leistungen, die zur Erfüllung der in Artikel 6 § 1 Nr. 2 oder § 2 Nr. Leistungen, die zur Erfüllung der in Artikel 6 § 1 Nr. 2 oder § 2 Nr.
1 aufgenommenen Bedingungen angenommen werden, werden für die 1 aufgenommenen Bedingungen angenommen werden, werden für die
Festlegung des finanziellen Dienstalters berücksichtigt. Festlegung des finanziellen Dienstalters berücksichtigt.
Art. 12 - § 1 - Die Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor Art. 12 - § 1 - Die Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor
endet von Rechts wegen und ohne dass dies ihnen notifiziert werden endet von Rechts wegen und ohne dass dies ihnen notifiziert werden
muss: muss:
1. nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Zeitraums, 1. nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Zeitraums,
2. wenn sie das Alter von fünfundsechzig Jahren erreichen, 2. wenn sie das Alter von fünfundsechzig Jahren erreichen,
3. wenn sie in eine andere Funktion bestimmt werden, ab dem ersten 3. wenn sie in eine andere Funktion bestimmt werden, ab dem ersten
Tag, an dem sie diese neue Funktion tatsächlich ausüben, Tag, an dem sie diese neue Funktion tatsächlich ausüben,
4. wenn sie tatsächlich eine der in Artikel 10 § 1 erwähnten 4. wenn sie tatsächlich eine der in Artikel 10 § 1 erwähnten
Urlaubsarten in Anspruch nehmen. Urlaubsarten in Anspruch nehmen.
§ 2 - Auf Vorschlag des Premierministers und nach Stellungnahme [des § 2 - Auf Vorschlag des Premierministers und nach Stellungnahme [des
Nationalen Sicherheitsrates] können der Direktor und der beigeordnete Nationalen Sicherheitsrates] können der Direktor und der beigeordnete
Direktor von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass wegen Direktor von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass wegen
Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen abberufen werden. Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen abberufen werden.
§ 3 - Der Premierminister kann das Mandat des Direktors oder des § 3 - Der Premierminister kann das Mandat des Direktors oder des
beigeordneten Direktors verlängern, wenn das Verfahren zu ihrer beigeordneten Direktors verlängern, wenn das Verfahren zu ihrer
Ersetzung eingeleitet worden ist, ordnungsgemäß fortgesetzt wird, Ersetzung eingeleitet worden ist, ordnungsgemäß fortgesetzt wird,
jedoch noch nicht zu einer Bestimmung geführt hat. Diese Verlängerung jedoch noch nicht zu einer Bestimmung geführt hat. Diese Verlängerung
ist auf sechs Monate beschränkt und kann erneuert werden. ist auf sechs Monate beschränkt und kann erneuert werden.
[Art. 12 § 2 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 [Art. 12 § 2 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015
(B.S. vom 17. September 2015)] (B.S. vom 17. September 2015)]
Art. 13 - Am Ende ihres Mandats erhalten der Direktor und der Art. 13 - Am Ende ihres Mandats erhalten der Direktor und der
beigeordnete Direktor nach Stellungnahme [des Nationalen beigeordnete Direktor nach Stellungnahme [des Nationalen
Sicherheitsrates] eine Bewertung vonseiten des Premierministers. Sicherheitsrates] eine Bewertung vonseiten des Premierministers.
[Art. 13 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 (B.S. [Art. 13 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 (B.S.
vom 17. September 2015)] vom 17. September 2015)]
Art. 14 - Wenn die Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor Art. 14 - Wenn die Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor
vom Premierminister für vakant erklärt wird und der Funktionsinhaber vom Premierminister für vakant erklärt wird und der Funktionsinhaber
sich bewirbt, erhält er ein neues Mandat, sofern er mindestens die sich bewirbt, erhält er ein neues Mandat, sofern er mindestens die
Endnote "entspricht den Erwartungen" erhält. Endnote "entspricht den Erwartungen" erhält.
Wenn die Bewertung mit der Note "zu entwickeln" abgeschlossen wird, Wenn die Bewertung mit der Note "zu entwickeln" abgeschlossen wird,
darf der ausgeschiedene Funktionsinhaber sich erneut bewerben. darf der ausgeschiedene Funktionsinhaber sich erneut bewerben.
Wenn die Bewertung mit der Note "ungenügend" abgeschlossen wird, endet Wenn die Bewertung mit der Note "ungenügend" abgeschlossen wird, endet
das Mandat am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Note das Mandat am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Note
erteilt worden ist, und der ausgeschiedene Funktionsinhaber darf sich erteilt worden ist, und der ausgeschiedene Funktionsinhaber darf sich
nicht erneut bewerben. nicht erneut bewerben.
Art. 15 - Falls in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und 3 das Mandat Art. 15 - Falls in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und 3 das Mandat
des Direktors oder des beigeordneten Direktors nicht erneuert wird des Direktors oder des beigeordneten Direktors nicht erneuert wird
oder die Funktion nicht mehr für vakant erklärt wird, erhält der oder die Funktion nicht mehr für vakant erklärt wird, erhält der
Direktor oder der beigeordnete Direktor eine Entlassungsentschädigung. Direktor oder der beigeordnete Direktor eine Entlassungsentschädigung.
Die Entlassungsentschädigung entspricht einem Zwölftel ihres Die Entlassungsentschädigung entspricht einem Zwölftel ihres
Jahresgehalts. Jahresgehalts.
Die Entschädigung entspricht neunmal der Entlassungsentschädigung, es Die Entschädigung entspricht neunmal der Entlassungsentschädigung, es
sei denn, die Bewertung wird mit der Endnote "ungenügend" sei denn, die Bewertung wird mit der Endnote "ungenügend"
abgeschlossen. In diesem Fall entspricht die Entschädigung dreimal der abgeschlossen. In diesem Fall entspricht die Entschädigung dreimal der
Entlassungsentschädigung. Entlassungsentschädigung.
Die Entlassungsentschädigung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Die Entlassungsentschädigung wird monatlich ausgezahlt, sofern der
Betreffende jeden Monat eine eidesstattliche Erklärung einreicht, aus Betreffende jeden Monat eine eidesstattliche Erklärung einreicht, aus
der hervorgeht, dass er während des betreffenden Zeitraums weder ein der hervorgeht, dass er während des betreffenden Zeitraums weder ein
Berufseinkommen noch eine Pension bezogen hat. Hat der Betreffende Berufseinkommen noch eine Pension bezogen hat. Hat der Betreffende
eine falsche eidesstattliche Erklärung eingereicht, schuldet er einen eine falsche eidesstattliche Erklärung eingereicht, schuldet er einen
Betrag, der der unrechtmäßig ausgezahlten Entlassungsentschädigung Betrag, der der unrechtmäßig ausgezahlten Entlassungsentschädigung
entspricht. entspricht.
Art. 16 - Wenn der Direktor oder der beigeordnete Direktor während des Art. 16 - Wenn der Direktor oder der beigeordnete Direktor während des
Mandats das Alter von fünfundsechzig Jahren erreichen, können sie die Mandats das Alter von fünfundsechzig Jahren erreichen, können sie die
Verlängerung ihres Mandats bis zu dessen Ende pro Zeitraum von Verlängerung ihres Mandats bis zu dessen Ende pro Zeitraum von
höchstens einem Jahr beantragen. Der Beschluss obliegt dem höchstens einem Jahr beantragen. Der Beschluss obliegt dem
Premierminister. Der Verlängerungsantrag wird mindestens sechs Monate Premierminister. Der Verlängerungsantrag wird mindestens sechs Monate
vor dem Datum des fünfundsechzigsten Geburtstages oder des Ablaufs der vor dem Datum des fünfundsechzigsten Geburtstages oder des Ablaufs der
Verlängerung eingereicht. Verlängerung eingereicht.
Art. 17 - Das ZCB übernimmt vom Föderalen Öffentlichen Dienst Art. 17 - Das ZCB übernimmt vom Föderalen Öffentlichen Dienst
Informations- und Kommunikationstechnologie die Verwaltung des Informations- und Kommunikationstechnologie die Verwaltung des
Dienstes Computer Emergency Response Team (CERT), der damit beauftragt Dienstes Computer Emergency Response Team (CERT), der damit beauftragt
ist, im Netz vorhandene Sicherheitsprobleme aufzuspüren, zu ist, im Netz vorhandene Sicherheitsprobleme aufzuspüren, zu
observieren und zu untersuchen und die Nutzer laufend darüber zu observieren und zu untersuchen und die Nutzer laufend darüber zu
informieren. informieren.
Art. 18 - Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur Art. 18 - Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur
Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und
Kommunikationstechnologie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom Kommunikationstechnologie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
9. Mai 2012, wird aufgehoben. 9. Mai 2012, wird aufgehoben.
Art. 19 - Der Premierminister, der für den Haushalt zuständige Art. 19 - Der Premierminister, der für den Haushalt zuständige
Minister und der für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste Minister und der für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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