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Arrêté royal portant création du Centre pour la Cybersécurité Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot oprichting van het Centrum voor Cybersecurity België. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER |
10 OCTOBRE 2014. - Arrêté royal portant création du Centre pour la | 10 OKTOBER 2014. - Koninklijk besluit tot oprichting van het Centrum |
Cybersécurité Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande | voor Cybersecurity België. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 2014 portant création du | het koninklijk besluit van 10 oktober 2014 tot oprichting van het |
Centre pour la Cybersécurité Belgique (Moniteur belge du 21 novembre | Centrum voor Cybersecurity België (Belgisch Staatsblad van 21 november |
2014), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 8 septembre 2015 | 2014), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 8 |
september 2015 tot wijziging van verschillende koninklijke besluiten | |
modifiant divers arrêtés royaux suite à la création du Conseil | ingevolge de oprichting van de Nationale Veiligheidsraad (Belgisch |
national de sécurité (Moniteur belge du 17 septembre 2015). | Staatsblad van 17 september 2015). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
10. OKTOBER 2014 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Zentrums für | 10. OKTOBER 2014 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Zentrums für |
Cybersicherheit Belgien | Cybersicherheit Belgien |
Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des | Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des |
Premierministers wird das Zentrum für Cybersicherheit Belgien, | Premierministers wird das Zentrum für Cybersicherheit Belgien, |
nachstehend "ZCB" genannt, geschaffen. | nachstehend "ZCB" genannt, geschaffen. |
Das ZCB untersteht der Amtsgewalt des Premierministers. | Das ZCB untersteht der Amtsgewalt des Premierministers. |
Art. 2 - § 1 - Für die Ausführung seiner Aufträge nimmt das ZCB die | Art. 2 - § 1 - Für die Ausführung seiner Aufträge nimmt das ZCB die |
administrative und logistische Unterstützung des Föderalen | administrative und logistische Unterstützung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Kanzlei des Premierministers in Anspruch. | Öffentlichen Dienstes Kanzlei des Premierministers in Anspruch. |
§ 2 - Für die Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 7. | § 2 - Für die Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 7. |
November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe | November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe |
der föderalen öffentlichen Dienste gilt das ZCB als operativer Dienst. | der föderalen öffentlichen Dienste gilt das ZCB als operativer Dienst. |
Art. 3 - Als nationale Behörde hat das ZCB als Auftrag: | Art. 3 - Als nationale Behörde hat das ZCB als Auftrag: |
1. Beobachtung, Koordination und Beaufsichtigung der Ausführung der | 1. Beobachtung, Koordination und Beaufsichtigung der Ausführung der |
belgischen Politik in diesem Bereich, | belgischen Politik in diesem Bereich, |
2. Verwaltung durch einen integrierten und zentralisierten Ansatz der | 2. Verwaltung durch einen integrierten und zentralisierten Ansatz der |
verschiedenen Projekte im Bereich der Cybersicherheit, | verschiedenen Projekte im Bereich der Cybersicherheit, |
3. Gewährleistung der Koordination zwischen den betroffenen | 3. Gewährleistung der Koordination zwischen den betroffenen |
Dienststellen und Behörden und zwischen den öffentlichen Behörden und | Dienststellen und Behörden und zwischen den öffentlichen Behörden und |
dem privaten oder wissenschaftlichen Sektor, | dem privaten oder wissenschaftlichen Sektor, |
4. Formulierung von Vorschlägen zur Anpassung des gesetzlichen und | 4. Formulierung von Vorschlägen zur Anpassung des gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Rahmens im Bereich der Cybersicherheit, | verordnungsrechtlichen Rahmens im Bereich der Cybersicherheit, |
5. Gewährleistung des Krisenmanagements bei Cyberereignissen in | 5. Gewährleistung des Krisenmanagements bei Cyberereignissen in |
Zusammenarbeit mit dem Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung, | Zusammenarbeit mit dem Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung, |
6. Aufsetzen, Verbreiten und Beaufsichtigung der Ausführung von | 6. Aufsetzen, Verbreiten und Beaufsichtigung der Ausführung von |
Standards, Richtlinien und Sicherheitsnormen für die verschiedenen | Standards, Richtlinien und Sicherheitsnormen für die verschiedenen |
Informationssysteme der Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, | Informationssysteme der Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, |
7. Koordination der belgischen Vertretung in internationalen Foren zur | 7. Koordination der belgischen Vertretung in internationalen Foren zur |
Cybersicherheit, der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und der | Cybersicherheit, der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und der |
Vorschläge hinsichtlich des nationalen Standpunktes in diesem Bereich, | Vorschläge hinsichtlich des nationalen Standpunktes in diesem Bereich, |
8. Koordinierung der Beurteilung und Zertifizierung der Sicherheit von | 8. Koordinierung der Beurteilung und Zertifizierung der Sicherheit von |
Informations- und Kommunikationssystemen, | Informations- und Kommunikationssystemen, |
9. Informierung und Sensibilisierung von Nutzern von Informations- und | 9. Informierung und Sensibilisierung von Nutzern von Informations- und |
Kommunikationssystemen. | Kommunikationssystemen. |
Art. 4 - Für die Ausführung seiner Aufträge verfügt das ZCB über | Art. 4 - Für die Ausführung seiner Aufträge verfügt das ZCB über |
eigene Personalhaushaltsmittel und einen eigenen Personalplan. | eigene Personalhaushaltsmittel und einen eigenen Personalplan. |
Art. 5 - Das ZCB wird von einem Direktor geleitet. Ihm steht ein | Art. 5 - Das ZCB wird von einem Direktor geleitet. Ihm steht ein |
beigeordneter Direktor bei. Sie gehören verschiedenen Sprachrollen an. | beigeordneter Direktor bei. Sie gehören verschiedenen Sprachrollen an. |
Sie unterstehen der unmittelbaren Amtsgewalt des Premierministers. | Sie unterstehen der unmittelbaren Amtsgewalt des Premierministers. |
Im Rahmen der Aufträge des ZCB setzt der Direktor den Premierminister | Im Rahmen der Aufträge des ZCB setzt der Direktor den Premierminister |
von allen Angaben, die für die Cybersicherheit von Bedeutung sein | von allen Angaben, die für die Cybersicherheit von Bedeutung sein |
können, in Kenntnis und unterbreitet ihm jegliche Vorschläge, die ihm | können, in Kenntnis und unterbreitet ihm jegliche Vorschläge, die ihm |
zweckdienlich erscheinen. | zweckdienlich erscheinen. |
Art. 6 - § 1 - Damit Bewerber zum Direktor ernannt werden können, | Art. 6 - § 1 - Damit Bewerber zum Direktor ernannt werden können, |
müssen sie: | müssen sie: |
1. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das Zugang zu | 1. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das Zugang zu |
einer Funktion der Stufe A in den föderalen öffentlichen Diensten | einer Funktion der Stufe A in den föderalen öffentlichen Diensten |
gewährt, | gewährt, |
2. über eine mindestens sechsjährige Managementerfahrung im | 2. über eine mindestens sechsjährige Managementerfahrung im |
öffentlichen und/oder privaten Sektor oder über eine mindestens | öffentlichen und/oder privaten Sektor oder über eine mindestens |
neunjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, | neunjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, |
3. über die Kompetenzen, relationalen Fähigkeiten, Organisations- und | 3. über die Kompetenzen, relationalen Fähigkeiten, Organisations- und |
Führungsfähigkeiten verfügen und die Bedingungen in Bezug auf die | Führungsfähigkeiten verfügen und die Bedingungen in Bezug auf die |
funktionsspezifische Kenntnis und Erfahrung erfüllen, die in der | funktionsspezifische Kenntnis und Erfahrung erfüllen, die in der |
Funktionsbeschreibung und im Kompetenzprofil festgelegt sind, | Funktionsbeschreibung und im Kompetenzprofil festgelegt sind, |
insbesondere was die Kenntnis der neuen Informations- und | insbesondere was die Kenntnis der neuen Informations- und |
Kommunikationstechnologien betrifft, | Kommunikationstechnologien betrifft, |
4. eine gute Kenntnis der Arbeitsweise der öffentlichen Dienste haben. | 4. eine gute Kenntnis der Arbeitsweise der öffentlichen Dienste haben. |
§ 2 - Damit Bewerber zum beigeordneten Direktor ernannt werden können, | § 2 - Damit Bewerber zum beigeordneten Direktor ernannt werden können, |
müssen sie: | müssen sie: |
1. über eine mindestens sechsjährige zweckdienliche Berufserfahrung | 1. über eine mindestens sechsjährige zweckdienliche Berufserfahrung |
verfügen, | verfügen, |
2. über die Kompetenzen, relationalen Fähigkeiten, Organisations- und | 2. über die Kompetenzen, relationalen Fähigkeiten, Organisations- und |
Führungsfähigkeiten verfügen und die Bedingungen in Bezug auf die | Führungsfähigkeiten verfügen und die Bedingungen in Bezug auf die |
funktionsspezifische Kenntnis und Erfahrung erfüllen, die in der | funktionsspezifische Kenntnis und Erfahrung erfüllen, die in der |
Funktionsbeschreibung und im Kompetenzprofil festgelegt sind. | Funktionsbeschreibung und im Kompetenzprofil festgelegt sind. |
§ 3 - Ab ihrer Bestimmung müssen Bewerber um die Funktion als Direktor | § 3 - Ab ihrer Bestimmung müssen Bewerber um die Funktion als Direktor |
oder beigeordneter Direktor darüber hinaus: | oder beigeordneter Direktor darüber hinaus: |
1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
2. einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein, | 2. einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein, |
3. die zivilen und politischen Rechte besitzen, | 3. die zivilen und politischen Rechte besitzen, |
4. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "streng geheim" | 4. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "streng geheim" |
aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung | aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung |
und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und | und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und |
-stellungnahmen sein. | -stellungnahmen sein. |
§ 4 - Das Dienstalter in den Klassen A3, A4 und A5 des föderalen | § 4 - Das Dienstalter in den Klassen A3, A4 und A5 des föderalen |
administrativen öffentlichen Dienstes oder in einem damit | administrativen öffentlichen Dienstes oder in einem damit |
gleichwertigen Dienstgrad im Rang oder einer damit gleichwertigen | gleichwertigen Dienstgrad im Rang oder einer damit gleichwertigen |
Klasse in den Diensten der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, der | Klasse in den Diensten der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, der |
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Flämischen | Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Flämischen |
Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission | Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission |
oder der von diesen Diensten abhängenden juristischen Personen des | oder der von diesen Diensten abhängenden juristischen Personen des |
öffentlichen Rechts wird für die Berechnung der in § 1 Nr. 2 und § 2 | öffentlichen Rechts wird für die Berechnung der in § 1 Nr. 2 und § 2 |
Nr. 1 erwähnten Managementerfahrung beziehungsweise Berufserfahrung | Nr. 1 erwähnten Managementerfahrung beziehungsweise Berufserfahrung |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
§ 5 - Die Funktionsbeschreibung und das Kompetenzprofil für die | § 5 - Die Funktionsbeschreibung und das Kompetenzprofil für die |
Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor werden nach | Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor werden nach |
Stellungnahme [des Nationalen Sicherheitsrates] vom Premierminister | Stellungnahme [des Nationalen Sicherheitsrates] vom Premierminister |
bestimmt. | bestimmt. |
[Art. 6 § 5 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 | [Art. 6 § 5 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 |
(B.S. vom 17. September 2015)] | (B.S. vom 17. September 2015)] |
Art. 7 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden nach | Art. 7 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor werden nach |
Stellungnahme [des Nationalen Sicherheitsrates] von Uns durch einen im | Stellungnahme [des Nationalen Sicherheitsrates] von Uns durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass für ein Mandat von fünf Jahren ernannt. | Ministerrat beratenen Erlass für ein Mandat von fünf Jahren ernannt. |
Ihr Mandat kann höchstens zweimal erneuert werden. | Ihr Mandat kann höchstens zweimal erneuert werden. |
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 | [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 |
(B.S. vom 17. September 2015)] | (B.S. vom 17. September 2015)] |
Art. 8 - Haben der Direktor oder der beigeordnete Direktor bereits die | Art. 8 - Haben der Direktor oder der beigeordnete Direktor bereits die |
Eigenschaft eines Staatsbediensteten in einem anderen föderalen | Eigenschaft eines Staatsbediensteten in einem anderen föderalen |
öffentlichen Dienst, werden sie dort für die Dauer ihres Mandats wegen | öffentlichen Dienst, werden sie dort für die Dauer ihres Mandats wegen |
Auftrag allgemeinen Interesses von Amts wegen beurlaubt. In Abweichung | Auftrag allgemeinen Interesses von Amts wegen beurlaubt. In Abweichung |
von Artikel 109 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über | von Artikel 109 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über |
die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten |
Urlaubsarten und Abwesenheiten können ihre Stellen nicht für vakant | Urlaubsarten und Abwesenheiten können ihre Stellen nicht für vakant |
erklärt werden und nur durch Gewährung eines höheren Amtes besetzt | erklärt werden und nur durch Gewährung eines höheren Amtes besetzt |
werden. | werden. |
Art. 9 - Haben der Direktor oder der beigeordnete Direktor nicht die | Art. 9 - Haben der Direktor oder der beigeordnete Direktor nicht die |
Eigenschaft eines Staatsbediensteten, unterliegen sie unbeschadet der | Eigenschaft eines Staatsbediensteten, unterliegen sie unbeschadet der |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die Dauer ihres Mandats den | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die Dauer ihres Mandats den |
Bestimmungen des Statuts der Staatsbediensteten mit Ausnahme der | Bestimmungen des Statuts der Staatsbediensteten mit Ausnahme der |
Bestimmungen in Bezug auf Anwerbung, Bewertung und Laufbahn. Sie | Bestimmungen in Bezug auf Anwerbung, Bewertung und Laufbahn. Sie |
unterliegen jedoch der Sozialversicherungsregelung der | unterliegen jedoch der Sozialversicherungsregelung der |
Vertragspersonalmitglieder des Staates. | Vertragspersonalmitglieder des Staates. |
Art. 10 - § 1 - Der Direktor oder der beigeordnete Direktor üben ihre | Art. 10 - § 1 - Der Direktor oder der beigeordnete Direktor üben ihre |
Aufgabe vollzeitig aus. Während ihres Mandats können ihnen folgende | Aufgabe vollzeitig aus. Während ihres Mandats können ihnen folgende |
Urlaubsarten beziehungsweise Abwesenheiten nicht gewährt werden: | Urlaubsarten beziehungsweise Abwesenheiten nicht gewährt werden: |
1. Urlaub wegen Laufbahnunterbrechung, außer wenn diese im | 1. Urlaub wegen Laufbahnunterbrechung, außer wenn diese im |
Zusammenhang mit Elternschaftsurlaub, Palliativpflege beziehungsweise | Zusammenhang mit Elternschaftsurlaub, Palliativpflege beziehungsweise |
Pflege bei schwerer Krankheit steht, | Pflege bei schwerer Krankheit steht, |
2. Urlaub wegen Kandidierung bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer, | 2. Urlaub wegen Kandidierung bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer, |
der Gemeinschafts- oder Regionalparlamente oder der Provinzialräte | der Gemeinschafts- oder Regionalparlamente oder der Provinzialräte |
oder wegen Ausübung eines Amtes in einem Strategie-Organ oder im | oder wegen Ausübung eines Amtes in einem Strategie-Organ oder im |
Kabinett eines Ministers oder Staatssekretärs oder im Kabinett des | Kabinett eines Ministers oder Staatssekretärs oder im Kabinett des |
Präsidenten oder eines Mitgliedes einer Gemeinschaftsregierung, einer | Präsidenten oder eines Mitgliedes einer Gemeinschaftsregierung, einer |
Regionalregierung, des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen | Regionalregierung, des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission oder des Kollegiums der Französischen | Gemeinschaftskommission oder des Kollegiums der Französischen |
Gemeinschaftskommission, | Gemeinschaftskommission, |
3. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit in einer anderen Stelle | 3. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit in einer anderen Stelle |
eines öffentlichen Dienstes, | eines öffentlichen Dienstes, |
4. Aufnahme- und Ausbildungsurlaub, | 4. Aufnahme- und Ausbildungsurlaub, |
5. Urlaub wegen Erbringung von Leistungen als Freiwilliger beim | 5. Urlaub wegen Erbringung von Leistungen als Freiwilliger beim |
Zivilschutzkorps in Friedenszeiten, | Zivilschutzkorps in Friedenszeiten, |
6. Urlaub wegen Begleitung und Betreuung von Behinderten und Kranken, | 6. Urlaub wegen Begleitung und Betreuung von Behinderten und Kranken, |
7. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses, | 7. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses, |
8. Erlaubnis, sein Amt aus persönlichen Gründen teilzeitig auszuüben, | 8. Erlaubnis, sein Amt aus persönlichen Gründen teilzeitig auszuüben, |
im Rahmen der Viertagewoche mit und ohne Prämie und im Rahmen der | im Rahmen der Viertagewoche mit und ohne Prämie und im Rahmen der |
Halbzeitbeschäftigung ab fünfzig oder fünfundfünfzig Jahren, | Halbzeitbeschäftigung ab fünfzig oder fünfundfünfzig Jahren, |
9. langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen, | 9. langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen, |
10. Urlaub, so wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 12. August 1993 | 10. Urlaub, so wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 12. August 1993 |
über den Urlaub, der bestimmten Bediensteten der Staatsdienste, die | über den Urlaub, der bestimmten Bediensteten der Staatsdienste, die |
zur Verfügung des Königs oder der Prinzen und Prinzessinnen von | zur Verfügung des Königs oder der Prinzen und Prinzessinnen von |
Belgien gestellt werden, gewährt wird, und im Königlichen Erlass vom | Belgien gestellt werden, gewährt wird, und im Königlichen Erlass vom |
2. April 1975 über den Urlaub, der bestimmten Personalmitgliedern der | 2. April 1975 über den Urlaub, der bestimmten Personalmitgliedern der |
öffentlichen Dienste gewährt wird, um bestimmte Leistungen zugunsten | öffentlichen Dienste gewährt wird, um bestimmte Leistungen zugunsten |
der anerkannten Fraktionen in den föderalen, gemeinschaftlichen oder | der anerkannten Fraktionen in den föderalen, gemeinschaftlichen oder |
regionalen gesetzgebenden Versammlungen oder zugunsten der | regionalen gesetzgebenden Versammlungen oder zugunsten der |
Vorsitzenden dieser Fraktionen zu erbringen. | Vorsitzenden dieser Fraktionen zu erbringen. |
§ 2 - Sie dürfen keine öffentlichen oder privaten Stellen oder | § 2 - Sie dürfen keine öffentlichen oder privaten Stellen oder |
Tätigkeiten ausüben, die die Unabhängigkeit oder die Würde des Amtes | Tätigkeiten ausüben, die die Unabhängigkeit oder die Würde des Amtes |
gefährden könnten. | gefährden könnten. |
Art. 11 - Der Direktor wird einem Staatsbediensteten der Klasse A5 | Art. 11 - Der Direktor wird einem Staatsbediensteten der Klasse A5 |
gleichgestellt. | gleichgestellt. |
Seine Gehaltstabelle ist die Gehaltstabelle NA54, die in Artikel 8 | Seine Gehaltstabelle ist die Gehaltstabelle NA54, die in Artikel 8 |
Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] des Königlichen Erlasses vom | Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] des Königlichen Erlasses vom |
25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder | 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder |
des föderalen öffentlichen Dienstes erwähnt ist. | des föderalen öffentlichen Dienstes erwähnt ist. |
Der beigeordnete Direktor wird einem Staatsbediensteten der Klasse A4 | Der beigeordnete Direktor wird einem Staatsbediensteten der Klasse A4 |
gleichgestellt. | gleichgestellt. |
Seine Gehaltstabelle ist die Gehaltstabelle NA44, die in Artikel 8 | Seine Gehaltstabelle ist die Gehaltstabelle NA44, die in Artikel 8 |
Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die | Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die |
Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen | Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen |
Dienstes erwähnt ist. | Dienstes erwähnt ist. |
Leistungen, die zur Erfüllung der in Artikel 6 § 1 Nr. 2 oder § 2 Nr. | Leistungen, die zur Erfüllung der in Artikel 6 § 1 Nr. 2 oder § 2 Nr. |
1 aufgenommenen Bedingungen angenommen werden, werden für die | 1 aufgenommenen Bedingungen angenommen werden, werden für die |
Festlegung des finanziellen Dienstalters berücksichtigt. | Festlegung des finanziellen Dienstalters berücksichtigt. |
Art. 12 - § 1 - Die Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor | Art. 12 - § 1 - Die Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor |
endet von Rechts wegen und ohne dass dies ihnen notifiziert werden | endet von Rechts wegen und ohne dass dies ihnen notifiziert werden |
muss: | muss: |
1. nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Zeitraums, | 1. nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Zeitraums, |
2. wenn sie das Alter von fünfundsechzig Jahren erreichen, | 2. wenn sie das Alter von fünfundsechzig Jahren erreichen, |
3. wenn sie in eine andere Funktion bestimmt werden, ab dem ersten | 3. wenn sie in eine andere Funktion bestimmt werden, ab dem ersten |
Tag, an dem sie diese neue Funktion tatsächlich ausüben, | Tag, an dem sie diese neue Funktion tatsächlich ausüben, |
4. wenn sie tatsächlich eine der in Artikel 10 § 1 erwähnten | 4. wenn sie tatsächlich eine der in Artikel 10 § 1 erwähnten |
Urlaubsarten in Anspruch nehmen. | Urlaubsarten in Anspruch nehmen. |
§ 2 - Auf Vorschlag des Premierministers und nach Stellungnahme [des | § 2 - Auf Vorschlag des Premierministers und nach Stellungnahme [des |
Nationalen Sicherheitsrates] können der Direktor und der beigeordnete | Nationalen Sicherheitsrates] können der Direktor und der beigeordnete |
Direktor von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass wegen | Direktor von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass wegen |
Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen abberufen werden. | Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen abberufen werden. |
§ 3 - Der Premierminister kann das Mandat des Direktors oder des | § 3 - Der Premierminister kann das Mandat des Direktors oder des |
beigeordneten Direktors verlängern, wenn das Verfahren zu ihrer | beigeordneten Direktors verlängern, wenn das Verfahren zu ihrer |
Ersetzung eingeleitet worden ist, ordnungsgemäß fortgesetzt wird, | Ersetzung eingeleitet worden ist, ordnungsgemäß fortgesetzt wird, |
jedoch noch nicht zu einer Bestimmung geführt hat. Diese Verlängerung | jedoch noch nicht zu einer Bestimmung geführt hat. Diese Verlängerung |
ist auf sechs Monate beschränkt und kann erneuert werden. | ist auf sechs Monate beschränkt und kann erneuert werden. |
[Art. 12 § 2 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 | [Art. 12 § 2 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 |
(B.S. vom 17. September 2015)] | (B.S. vom 17. September 2015)] |
Art. 13 - Am Ende ihres Mandats erhalten der Direktor und der | Art. 13 - Am Ende ihres Mandats erhalten der Direktor und der |
beigeordnete Direktor nach Stellungnahme [des Nationalen | beigeordnete Direktor nach Stellungnahme [des Nationalen |
Sicherheitsrates] eine Bewertung vonseiten des Premierministers. | Sicherheitsrates] eine Bewertung vonseiten des Premierministers. |
[Art. 13 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 (B.S. | [Art. 13 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 8. September 2015 (B.S. |
vom 17. September 2015)] | vom 17. September 2015)] |
Art. 14 - Wenn die Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor | Art. 14 - Wenn die Funktion als Direktor oder beigeordneter Direktor |
vom Premierminister für vakant erklärt wird und der Funktionsinhaber | vom Premierminister für vakant erklärt wird und der Funktionsinhaber |
sich bewirbt, erhält er ein neues Mandat, sofern er mindestens die | sich bewirbt, erhält er ein neues Mandat, sofern er mindestens die |
Endnote "entspricht den Erwartungen" erhält. | Endnote "entspricht den Erwartungen" erhält. |
Wenn die Bewertung mit der Note "zu entwickeln" abgeschlossen wird, | Wenn die Bewertung mit der Note "zu entwickeln" abgeschlossen wird, |
darf der ausgeschiedene Funktionsinhaber sich erneut bewerben. | darf der ausgeschiedene Funktionsinhaber sich erneut bewerben. |
Wenn die Bewertung mit der Note "ungenügend" abgeschlossen wird, endet | Wenn die Bewertung mit der Note "ungenügend" abgeschlossen wird, endet |
das Mandat am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Note | das Mandat am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Note |
erteilt worden ist, und der ausgeschiedene Funktionsinhaber darf sich | erteilt worden ist, und der ausgeschiedene Funktionsinhaber darf sich |
nicht erneut bewerben. | nicht erneut bewerben. |
Art. 15 - Falls in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und 3 das Mandat | Art. 15 - Falls in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und 3 das Mandat |
des Direktors oder des beigeordneten Direktors nicht erneuert wird | des Direktors oder des beigeordneten Direktors nicht erneuert wird |
oder die Funktion nicht mehr für vakant erklärt wird, erhält der | oder die Funktion nicht mehr für vakant erklärt wird, erhält der |
Direktor oder der beigeordnete Direktor eine Entlassungsentschädigung. | Direktor oder der beigeordnete Direktor eine Entlassungsentschädigung. |
Die Entlassungsentschädigung entspricht einem Zwölftel ihres | Die Entlassungsentschädigung entspricht einem Zwölftel ihres |
Jahresgehalts. | Jahresgehalts. |
Die Entschädigung entspricht neunmal der Entlassungsentschädigung, es | Die Entschädigung entspricht neunmal der Entlassungsentschädigung, es |
sei denn, die Bewertung wird mit der Endnote "ungenügend" | sei denn, die Bewertung wird mit der Endnote "ungenügend" |
abgeschlossen. In diesem Fall entspricht die Entschädigung dreimal der | abgeschlossen. In diesem Fall entspricht die Entschädigung dreimal der |
Entlassungsentschädigung. | Entlassungsentschädigung. |
Die Entlassungsentschädigung wird monatlich ausgezahlt, sofern der | Die Entlassungsentschädigung wird monatlich ausgezahlt, sofern der |
Betreffende jeden Monat eine eidesstattliche Erklärung einreicht, aus | Betreffende jeden Monat eine eidesstattliche Erklärung einreicht, aus |
der hervorgeht, dass er während des betreffenden Zeitraums weder ein | der hervorgeht, dass er während des betreffenden Zeitraums weder ein |
Berufseinkommen noch eine Pension bezogen hat. Hat der Betreffende | Berufseinkommen noch eine Pension bezogen hat. Hat der Betreffende |
eine falsche eidesstattliche Erklärung eingereicht, schuldet er einen | eine falsche eidesstattliche Erklärung eingereicht, schuldet er einen |
Betrag, der der unrechtmäßig ausgezahlten Entlassungsentschädigung | Betrag, der der unrechtmäßig ausgezahlten Entlassungsentschädigung |
entspricht. | entspricht. |
Art. 16 - Wenn der Direktor oder der beigeordnete Direktor während des | Art. 16 - Wenn der Direktor oder der beigeordnete Direktor während des |
Mandats das Alter von fünfundsechzig Jahren erreichen, können sie die | Mandats das Alter von fünfundsechzig Jahren erreichen, können sie die |
Verlängerung ihres Mandats bis zu dessen Ende pro Zeitraum von | Verlängerung ihres Mandats bis zu dessen Ende pro Zeitraum von |
höchstens einem Jahr beantragen. Der Beschluss obliegt dem | höchstens einem Jahr beantragen. Der Beschluss obliegt dem |
Premierminister. Der Verlängerungsantrag wird mindestens sechs Monate | Premierminister. Der Verlängerungsantrag wird mindestens sechs Monate |
vor dem Datum des fünfundsechzigsten Geburtstages oder des Ablaufs der | vor dem Datum des fünfundsechzigsten Geburtstages oder des Ablaufs der |
Verlängerung eingereicht. | Verlängerung eingereicht. |
Art. 17 - Das ZCB übernimmt vom Föderalen Öffentlichen Dienst | Art. 17 - Das ZCB übernimmt vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
Informations- und Kommunikationstechnologie die Verwaltung des | Informations- und Kommunikationstechnologie die Verwaltung des |
Dienstes Computer Emergency Response Team (CERT), der damit beauftragt | Dienstes Computer Emergency Response Team (CERT), der damit beauftragt |
ist, im Netz vorhandene Sicherheitsprobleme aufzuspüren, zu | ist, im Netz vorhandene Sicherheitsprobleme aufzuspüren, zu |
observieren und zu untersuchen und die Nutzer laufend darüber zu | observieren und zu untersuchen und die Nutzer laufend darüber zu |
informieren. | informieren. |
Art. 18 - Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur | Art. 18 - Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur |
Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und | Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und |
Kommunikationstechnologie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom | Kommunikationstechnologie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom |
9. Mai 2012, wird aufgehoben. | 9. Mai 2012, wird aufgehoben. |
Art. 19 - Der Premierminister, der für den Haushalt zuständige | Art. 19 - Der Premierminister, der für den Haushalt zuständige |
Minister und der für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste | Minister und der für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |