publié le 04 mars 2013
Arrêté royal déterminant les conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens adéquats. - Traduction allemande
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10 NOVEMBRE 2012. - Arrêté royal déterminant les conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens adéquats. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 novembre 2012 déterminant les conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens adéquats (Moniteur belge du 27 novembre 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. NOVEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 221/1 § 2 Nr. 4 Absatz 2 sechster Gedankenstrich;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2012 und 18. Juli 2012; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.
Juli 2012;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 2012/03 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 5. Juli 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.945/2 des Staatsrates vom 5. September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. Zone: die in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte Hilfeleistungszone, 3. Wache: die in Artikel 5 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte Wache, 4. technischer Kommission: die in Artikel 64 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte technische Kommission, 5. operativer Risikoanalyse: die in Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte Risikoanalyse, 6. Risikoanalyse im Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit: die in den Artikeln 7, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Risikoanalyse, 7. multifunktionalem Löschfahrzeug: das Löschfahrzeug, das für die Durchführung von Basiseinsätzen zur Brand- und Explosionsbekämpfung, zur Bekämpfung von Verschmutzung und von Freisetzung gefährlicher Stoffe sowie zur technischen Hilfeleistung ausgerüstet ist, 8.Sicherungsfahrzeug: das Fahrzeug, mit dem auf den Einsatz hingewiesen wird, damit die Einsatzkräfte gegen das Risiko eines Verkehrsunfalls geschützt werden, 9. mehrjährigem allgemeinen Richtlinienprogramm: das in Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte Programm, 10. Minister: den für Inneres zuständigen Minister. KAPITEL 2 - Angemessene Mittel Art. 2 - § 1 - Die angemessenen Mittel, die in dem in Artikel 8 erwähnten Plan festgelegt sind, entsprechen mindestens den in Anlage 1 festgelegten Mitteln.
Die Mindestbesatzung der in Anlage 1 erwähnten Fahrzeuge wird in Anlage 2 festgelegt. § 2 - Jede Zone verfügt durch eine ihrer Wachen oder durch das Netz ihrer Wachen über die in Anlage 1 erwähnten angemessenen Mindestmittel. § 3 - Alle für eine Einsatzart vorgesehenen angemessenen Mittel werden automatisch und sofort ausgeschickt.
Art. 3 - Bei jedem Einsatz zur Brand- und Explosionsbekämpfung, bei dem die Versorgung mit Löschwasser am Einsatzort laut operativer Risikoanalyse unzureichend ist, gehört ein Tanklöschfahrzeug zu den angemessenen Mitteln.
Art. 4 - Ein gesondertes Sicherungsfahrzeug gehört zu den angemessenen Mitteln für jeden Einsatz: 1. auf einer Autobahn oder einer Strasse mit zwei oder mehr Fahrspuren pro Fahrtrichtung, 2.auf einer anderen öffentlichen Strasse, für die es sich aufgrund der Risikoanalyse im Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit als notwendig erweist.
Art. 5 - Die Zone kann aufgrund ihrer operativen Risikoanalyse und aufgrund des auf ihrem Gebiet vorhandenen Risikos eines Wald- oder Heidebrands oder einer schwierigen Zugänglichkeit des Einsatzorts: 1. das multifunktionale Löschfahrzeug durch ein Löschfahrzeug für Waldbrände beziehungsweise des "ländlichen" Typs ersetzen, 2.das Tanklöschfahrzeug durch ein Tanklöschfahrzeug für Waldbrände ersetzen.
Art. 6 - Falls es während der Mobilisierung der angemessenen Mittel nicht möglich ist, binnen der von der Zone festgelegten Frist die Mindestbesatzung von sechs Personen für das multifunktionale Löschfahrzeug (AP 0/1/5), wie in Anlage 1 vorgesehen, zu sammeln, kann Letzteres durch zwei multifunktionale Löschfahrzeuge mit jeweils einer Mindestbesatzung von vier Personen (AP 0/1/3) ersetzt werden, die zeitgleich aus zwei verschiedenen Wachen ausrücken.
Der Minister legt ein angepasstes Einsatzverfahren fest, in dem bestimmt wird, welche Handlungen die vier Personen, die als erste vor Ort eintreffen, in Erwartung des Eintreffens des zweiten multifunktionalen Löschfahrzeugs ausführen können.
Art. 7 - Die Zone organisiert sich so, dass die Mittel schnellstmöglich am Einsatzort eintreffen, und zwar binnen den Fristen, die sie für einen bestimmten Prozentsatz der Einsätze festlegt, der im mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramm als Zielsetzung angegeben wird.
Die Zone organisiert sich jederzeit so, dass sie so schnell wie möglich wieder imstande ist, auf andere dringende Aufträge einzugehen.
KAPITEL 3 - Zonaler Plan zur Festlegung der Bedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel Art. 8 - § 1 - Der Zonenkommandant schlägt den zonalen Plan zur Festlegung der Bedingungen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe und der angemessenen Mittel, nachstehend "Plan" genannt, vor, in dem die Einsetzung der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Mittel organisiert wird und die spezifischen angemessenen Mittel der Zone festgelegt und organisiert werden.
Zu diesem Zweck werden die angemessenen Mindestmittel, wie in Anlage 1 festgelegt, ergänzt, entsprechend der operativen Risikoanalyse, der Risikoanalyse im Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit und den im mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramm bestimmten Prioritäten sowie entsprechend den besonderen Einsatzmitteln, die in den besonderen Noteinsatzplänen, wie im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne erwähnt, vorgesehen sind.
Hierbei werden auch die spezialisierten Mittel der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes berücksichtigt.
Im Fall einer Zusammenarbeit mit anderen Zonen oder mit dem Zivilschutz schliesst die Zone die erforderlichen Vereinbarungen ab.
Die für den Einsatz vorgesehenen spezifischen angemessenen Mittel der Zone können aus verschiedenen Wachen einer Zone oder aus verschiedenen Zonen oder aus einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes ausgeschickt werden. § 2 - Der Plan wird dem Rat auf Vorschlag des Zonenkommandanten und nach Stellungnahme der technischen Kommission zur Billigung vorgelegt.
Dieser Plan wird dem allgemeinen Richtlinienprogramm der Zone beigefügt.
Die Zone übermittelt ihren Plan den angrenzenden Zonen und der in Artikel 168 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Generalinspektion. § 3 - Der Zonenkommandant nimmt alle drei Jahre eine Bewertung des Plans vor, insbesondere anhand der Einsatzstatistiken.
Der Plan wird gegebenenfalls den Ergebnissen der Bewertung angepasst, gemäss dem in § 2 festgelegten Verfahren.
Artikel 1. Der Plan umfasst insbesondere: 1. die spezifischen angemessenen Mittel der Zone, 2.die zusätzlichen Mittel für Grosseinsätze je nach Schwere der Situation.
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen Art. 2 - Für Einsätze zur Rettung und zum Beistand von Personen in gefährlichen Situationen kann das multifunktionale Löschfahrzeug durch ein halbschweres Löschfahrzeug und ein Bergungsfahrzeug mit einer auf beide Fahrzeuge verteilten Besatzung von sechs Personen ersetzt werden.
Für alle anderen Einsätze kann das multifunktionale Löschfahrzeug durch ein halbschweres Löschfahrzeug ersetzt werden.
Die Absätze 1 und 2 sind anwendbar, sofern das halbschwere Löschfahrzeug und das Bergungsfahrzeug vor dem 1. Januar 2018 bestellt worden sind.
Die Absätze 1 und 2 sind in dem Zeitraum anwendbar, der zur Ersetzung des halbschweren Löschfahrzeugs erforderlich ist.
Die Dauer für die Ersetzung wird von der Zone je nach Frist für die Abschreibung und technischem Zustand des Fahrzeugs festgelegt.
Art. 3 - Während drei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses kann in Ermangelung eines verfügbaren Unteroffiziers der Unteroffizier in einem Fahrzeug durch einen Korporal mit gleichwertigem Ausbildungsniveau ersetzt werden.
Art. 4 - Unbeschadet des Artikels 14 verfügen die vorläufigen Zonen über einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017, um den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nachzukommen.
Während des Übergangszeitraums planen die vorläufigen Zonen und die Zonen die schrittweise Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und ergreifen sie die hierfür notwendigen Massnahmen, und zwar unter Berücksichtigung der vom Föderalstaat zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Hierzu erstellen sie einen Plan, dessen Inhalt Artikel 8 entspricht.
Art. 5 - In Erwartung des Inkrafttretens der Zonen wird der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnte Plan dem in Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten zonalen Plan zur Organisation der Einsätze beigefügt.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 6 - Folgende Bestimmungen treten zehn Tage nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses in Kraft: 1. Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. vorliegender Erlass. Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. November 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET
Anlage 1 FESTLEGUNG DER ANGEMESSENEN MINDESTMITTEL NACH EINSATZART
DRINGENDE AUFTRÄGE aufgeteilt in Einsatzarten
ANGEMESSENE MINDESTMITTEL
1. Brand- und Explosionsbekämpfung und Bekämpfung der Folgen
Brand
AP 0/1/5 VC 1/0/0
? Meldung der Brandmeldezentrale ? Auto, landwirtschaftliche Maschine ? Brandgeruch ? Löschkontrolle ? Kontrolle der Rauchentwicklung ? Tunnel, Tiefgarage, Metrostation ? Bus, Zug, Tram ? Lkw ? Wald und Heide (ausgedehnter Brand)
? Gebäude ohne im Voraus erstellten Einsatzplan ? Industrie ? Explosion ? Luftfahrzeug
+ AE 0/0/2
AP 0/1/3
? Container, Mülltonne ? Wiese, Graben, Böschung
? Hochspannungskabine oder -anlage
+ VC 1/0/0
? Kaminbrand
+ AE 0/0/2
? Gebäude mit im Voraus erstelltem Einsatzplan
Mittel, die im im Voraus erstellten Einsatzplan fest- gelegt sind
2.Bekämpfung von Verschmutzung und von Freisetzung gefährlicher Stoffe
Belästigung, "begrenzte" Verschmutzung
LOG 0/1/1
? Lästiger Geruch ? Verdächtiger kleiner Gegenstand auf öffentlicher Strasse ? Erkundung im Rahmen einer Verschmutzung oder Belästigung ? Behandlung
AP 0/1/5 VC 1/0/0
? Erdgas- oder LPG-Geruch ? Explosionsgefahr ? Unfall mit gefährlichen - chemischen Stoffen - biologischen Stoffen - radiologischen Stoffen ? Bruch an unterirdischer Pipeline - gasförmige Kohlenwasserstoffe ? Bruch an unterirdischer Pipeline - flüssige Kohlenwasserstoffe ? Erdgas- oder LPG-Leck
3. Rettung und Unterstützung von Personen in gefährlichen Situationen und Schutz ihrer Güter
Technische Hilfeleistung
LOG 0/0/2
? Öffnung von Türen ? Kleines Tier in Not (dringend) ? Dringende Vernichtung von Wespennestern ? Dringende Räumung oder Säuberung der öffentlichen Strasse ? Dringende Einsätze bei Unwetter und Sturm ? Überschwemmungen und dringende Pumparbeiten
AE 0/0/2
? Gegenstand, der auf die öffentliche Strasse zu fallen droht
AP 0/1/5 VC 1/0/0
? Im Aufzug eingeschlossene Person ? Gefährliches Tier ? In einer Maschine eingeklemmte Person ? Von Stromschlag getroffene Person ? CO-Vergiftung ? Höhlenrettung ? Bombenalarm und Terrordrohung ? Grosses Tier in Not (dringend) ? Person im Wasser oder Person, die ins Wasser zu springen droht ? Verschüttete Person ? Schifffahrtsunfall oder Schiff in Not ? Grosses Tier im Wasser ? Verkehrsunfall ? Unter Zug/Tram/Metro eingklemmte Person ? Unfall mit ADR-Transport ? Zug-, Tram- oder Metrounfall
? Höhenrettung ? Person, die zu fallen oder zu springen droht ? Einsturz- oder Sturzgefahr Gebäude ? Luftfahrtunfall oder Flugzeug in Not ? Schifffahrtsunfall mit gefährlichen Stoffen
+AE 0/0/2
4.Logistische Unterstützung
Logistische Unterstützung
? Dringende Unterstützung des Krankenwagens mit Personal
LOG 0/0/2
? Dringende Unterstützung des Krankenwagens mit Drehleiter
AE 0/0/2
? Einrichtung der PC-OPS
LOG 0/0/2
? Sicherung
BAL 0/0/2
Liste der verwendeten Abkürzungen und der Ablaufschemen 1. PERSONAL Zur Angabe der Anzahl Personalmitglieder in einem bestimmten Dienstgrad wird das Ablaufschema x/y/z benutzt, wobei: x = Anzahl Offiziere y = Anzahl Unteroffiziere z = Anzahl Feuerwehrleute 2.MATERIAL - Abkürzungen AP: multifunktionales Löschfahrzeug AE: Drehleiterfahrzeug oder Hebebühne LOG: Logistikfahrzeug VC: Einsatzleitwagen BAL: Sicherungsfahrzeug 3. EINSATZARTEN - Abkürzungen und Erläuterungen ADR: wie im Europäischen Übereinkommen vom 30.September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse erwähnt Im Voraus erstellter Einsatzplan: der im Voraus zu erstellende Einsatzplan, wie im Ministeriellen Rundschreiben NPU-1 vom 26. Oktober 2006 über die Noteinsatzpläne erwähnt Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET
Anlage 2 FESTLEGUNG DER MINDESTBESATZUNG PRO FAHRZEUG
FAHRZEUG
MINDESTBESATZUNG
Multifunktionales Löschfahrzeug
0/1/5
- 1 Unteroffizier Fahrzeugleiter, Atemschutzträger
- 1 Fahrer-Pumpenbediener
- 4 Feuerwehrleute, Atemschutzträger (= 2 Zweiergruppen)
- 1 Unteroffizier Fahrzeugleiter, Atemschutzträger
0/1/3
- 1 Fahrer-Pumpenbediener
- 2 Feuerwehrleute, Atemschutzträger (= 1 Zweiergruppe)
Drehleiter/Hebebühne
0/0/2
- 1 Fahrer-Bediener, Atemschutzträger
- 1 Feuerwehrmann, Atemschutzträger
Einsatzleitwagen
1/0/0
- 1 Offizier
Logistikfahrzeug
0/0/2
- 1 Fahrer
- 1 Feuerwehrmann
- 1 Unteroffizier Fahrzeugleiter, Atemschutzträger
0/1/1
- 1 Fahrer
Tanklöschfahrzeug oder Tanklöschfahrzeug für Waldbrände
0/0/2
- 1 Fahrer-Bediener
- 1 Feuerwehrmann, Atemschutzträger
Löschfahrzeug für Waldbrände oder Löschfahrzeug des "ländlichen" Typs
0/1/2
- 1 Unteroffizier Fahrzeugleiter, Atemschutzträger
- 1 Fahrer-Bediener
- 1 Feuerwehrmann
Sicherungsfahrzeug
0/0/2
- 1 Fahrer
- 1 Feuerwehrmann
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET