publié le 13 février 2012
Arrêté royal n° 79 relatif à l'Ordre des médecins
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 NOVEMBRE 1967. - Arrêté royal n° 79 relatif à l'Ordre des médecins
Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 79 du 10 novembre 1967 relatif à l'Ordre des médecins (Moniteur belge du 14 novembre 1967, err. du 12 juin 1968), tel qu'il a été modifié successivement par : - la loi du 15 juillet 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire ainsi que d'autres dispositions légales (Moniteur belge du 30 juillet 1970, err. du 8 septembre 1970); - la loi du 13 mars 1985 relative à la publicité des procédures disciplinaires devant les conseils d'appel de l'Ordre des médecins et de l'Ordre des pharmaciens (Moniteur belge du 29 mars 1985); - l'arrêté royal du 26 décembre 1985 modifiant l'arrêté royal n° 79 du 10 novembre 1967 relatif à l'Ordre des médecins (Moniteur belge du 10 janvier 1986); - la
loi du 1er mars 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
01/03/2007
pub.
14/03/2007
numac
2007200604
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses (1)
fermer portant des dispositions diverses (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT 10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr.79 über die Ärztekammer KAPITEL 1 - Organisation Artikel 1 - Für die Ärztekammer, eingerichtet durch das Gesetz vom 25.
Juli 1938, gelten fortan die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.
Ihre Organe sind: die Provinzialräte, die Berufungsräte und der nationale Rat.
Sie besitzt öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit.
Art. 2 - Die Ärztekammer umfasst alle Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, die ihren Wohnsitz in Belgien haben und im Kammerverzeichnis der Provinz, in der sich ihr Wohnsitz befindet, eingetragen sind. Als Wohnsitz im Sinne des vorliegenden Erlasses wird der Ort angesehen, an dem der Arzt seine Haupttätigkeit ausübt. [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 44septies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen muss jeder Arzt, um die Heilkunde in Belgien ausüben zu dürfen, im Kammerverzeichnis eingetragen sein.] Militärärzte sind dazu nur verpflichtet, wenn sie die Heilkunst ausserhalb der Ausübung ihres militärischen Amts praktizieren.
Keiner darf in mehr als einem der Provinzialverzeichnisse, die zusammen das Kammerverzeichnis bilden, eingetragen sein. [Art. 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. Dezember 1985 (B.S. vom 10. Januar 1986)] Art. 3 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder sich zu verpflichten, tritt für die Kammer der nationale Rat auf und wird er selbst durch seinen Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, durch seinen stellvertretenden Präsidenten gemeinsam mit einem Vizepräsidenten vertreten.
Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder sonst wie besitzen.
Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer müssen vom König genehmigt werden.
Um es der Kammer zu ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen, kann ein gemäss Artikel 6 Nr. 7 und Artikel 15 § 2 Nr. 4 festgelegter Jahresbeitrag von den im Verzeichnis eingetragenen Ärzten gefordert werden.
Art. 4 - Der Sprachengebrauch in den administrativen Beziehungen der Kammer wird durch die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten geregelt.
KAPITEL 2 - Provinzialräte Art. 5 - [In jeder Provinz wird ein Provinzialrat der Ärztekammer eingerichtet, der die Amtsgewalt und die Gerichtsbarkeit ausübt über die gemäss Artikel 2 im Kammerverzeichnis dieser Provinz eingetragenen Ärzte sowie über die Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als Arzt in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und eine Dienstleistung im Amtsbereich des Provinzialrates erbringen. Militärärzten gegenüber werden diese Amtsgewalt und diese Gerichtsbarkeit nur für die Tätigkeit, für die ihre Eintragung ins Kammerverzeichnis gemäss demselben Artikel erforderlich war, ausgeübt.] [...] Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise der Provinzialräte. Er legt ihren Sitz fest.
Jeder Provinzialrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt. [Art. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. Dezember 1985 (B.S. vom 10. Januar 1986); früherer Absatz 2 für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofes Nr. 15.513 vom 17. Oktober 1972 (B.S. vom 10. Februar 1973)] Art. 6 - Die Provinzialräte sind dazu befugt: 1. [das Kammerverzeichnis zu erstellen.Sie können die Eintragung ins Verzeichnis verweigern oder aufschieben, entweder wenn der Antragsteller sich einer Tat schuldig gemacht hat, deren Schwere für ein Mitglied der Kammer die Streichung aus dem Verzeichnis zur Folge hätte, oder wenn er sich einer schwerwiegenden Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, die die Ehre oder die Würde des Berufs antastet, oder aber auf der Grundlage von Auskünften, die vom Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaat mitgeteilt werden, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft handelt, der sich im Amtsbereich des Provinzialrates niederlassen möchte.] Wenn die in Artikel 37 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen erwähnte zuständige medizinische Kommission oder medizinische Berufungskommission beschlossen und der Kammer zur Kenntnis gebracht hat, dass ein Arzt die für die Ausübung der Heilkunde erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder es aus Gründen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung angezeigt ist, ihm eine Einschränkung der Ausübung der Heilkunde aufzuerlegen, lässt der betreffende Provinzialrat im ersten Fall den Namen des Arztes aus dem Verzeichnis weg und macht er im zweiten Fall die Beibehaltung seines Namens von der Einhaltung der auferlegten Einschränkung abhängig.
Der Name des Arztes kann auch auf dessen Bitte hin aus dem Verzeichnis weggelassen werden.
Der Beschluss, durch den eine Eintragung ins Verzeichnis verweigert oder aufgeschoben wird, und der Beschluss, durch den der Name eines Arztes aus dem Verzeichnis weggelassen oder unter eingeschränkten Bedingungen beibehalten wird, muss mit Gründen versehen sein, 2. [über die Einhaltung der Regeln der ärztlichen Berufspflichten und die Aufrechterhaltung der Ehre, Diskretion, Rechtschaffenheit und Würde der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Ärzte zu wachen.Zu diesem Zweck sind sie beauftragt, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen wegen Fehler, die diese Ärzte bei der Ausübung ihres Berufs begangen haben, sowie wegen schwerwiegender Fehler, die sie ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit begangen haben, wenn diese Fehler die Ehre oder Würde des Berufs antasten können,] 3. den Kammermitgliedern auf eigene Initiative oder auf deren Antrag hin Stellungnahmen abzugeben zu Fragen der ärztlichen Berufspflichten, für die es in dem in Artikel 15 § 1 erwähnten Kodex oder in der in Anwendung von § 2 Nr.1 desselben Artikels aufgestellten Rechtsprechung keine Lösung gibt; die Stellungnahmen werden dem nationalen Rat zur Billigung übermittelt und dann dem Provinzialrat mitgeteilt, der sie an die betreffenden Ärzte weiterleitet, 4. die zuständigen Behörden von den ihnen bekannten Handlungen der illegalen Ausübung der Heilkunde in Kenntnis zu setzen, 5.auf gemeinsame Anfrage der Interessehabenden in letzter Instanz über die Streitsachen mit Bezug auf die Honorare, die ein Arzt von seinem Kunden fordert, zu entscheiden, ausser wenn es Kompetenzzuweisungsklauseln gibt, die in den Abkommen oder Verbindlichkeiten enthalten sind, die im Rahmen der Kranken- und Invalidenversicherung unterzeichnet wurden, 6. jedem Begutachtungsantrag mit Bezug auf Honorarstreitigkeiten seitens der Gerichtshöfe und Gerichte Folge zu leisten, 7.jährlich den in Artikel 3 erwähnten Beitrag zu bestimmen, darin einbegriffen den vom nationalen Rat für jedes eingetragene Mitglied festgelegten Beitrag. [Art. 6 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 26. Dezember 1985 (B.S. vom 10. Januar 1986); einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 26. Dezember 1985 (B.S. vom 10.
Januar 1986)] Art. 7 - § 1 - Jeder Provinzialrat setzt sich zusammen aus: 1. ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die von den in seinem Verzeichnis eingetragenen und nicht suspendierten Ärzten zu wählen sind. Die Dauer des Mandats beträgt sechs Jahre.
Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.
Die Anzahl der pro Gerichtsbezirk der Provinz zu wählenden ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder wird vom König festgelegt. Diese Anzahl muss gleich sein.
Der König legt die Regeln fest, durch die die Vertretung der deutschsprachigen Ärzte im Lütticher Provinzialrat gesichert wird; zu diesem Zweck kann er einen getrennten Wahlbezirk einrichten, 2. einem ordentlichen Beisitzer und einem Ersatzbeisitzer, die vom König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt werden;der Beisitzer hat beratende Stimme.
Diese Beisitzer werden unter den effektiven Magistraten der Gerichte Erster Instanz - mit Ausnahme der Untersuchungsrichter und der Mitglieder der Staatsanwaltschaften - sowie unter den Honorarmagistraten dieser Gerichte gewählt. Ihre Beförderung zum Gerichtsrat am Appellationshof steht der weiteren Ausübung ihrer Funktion als Beisitzer nicht im Wege.
Die Beisitzer müssen ihren Wohnsitz in der Provinz haben. § 2 - Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat ausserhalb seiner Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Provinzialrates teil.
Art. 8 - § 1 - Als ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Provinzialrates ihres Wohnsitzes wählbar sind die Ärzte belgischer Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr im Verzeichnis ihres Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren in einem der Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und keine andere Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen verwirkt haben. § 2 - Die ordentlichen Mitglieder sind erst mindestens drei Jahre nach Ablauf ihres Mandats wieder wählbar.
Art. 9 - Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Das Wahlrecht ist auf zwei Drittel der für den Bezirk zu vergebenden Sitze beschränkt.
Wählen ist Pflicht. Wer sich der Wahl ohne rechtmässigen Grund enthält, kann eine Disziplinarstrafe erhalten.
Jeder Wähler, der die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen anficht, hat das Recht, gegen die Wahlergebnisse Beschwerde einzureichen.
Der König legt auf Stellungnahme des nationalen Rates die Wahlmodalitäten sowie die für die Einreichung der Beschwerden erforderlichen Formen und die Fristen, binnen denen über diese Beschwerden entschieden werden muss, fest.
Art. 10 - Der Provinzialrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die zusammen mit dem Beisitzer das Präsidium bilden.
Er wählt auch aus seiner Mitte die Mitglieder, die das Präsidium bei Abwesenheit des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder des Sekretärs vervollständigen müssen.
Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat aus seiner Mitte oder ausserhalb seiner Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums des Provinzialrates teil.
Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem gewählten Mitglied eines Provinzialrates, das ordnungsgemäss vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden.
KAPITEL 3 - Berufungsräte Art. 12 - § 1 - Der Berufungsrat mit Französisch als Verkehrssprache und der Berufungsrat mit Niederländisch als Verkehrssprache setzen sich jeweils zusammen aus: 1. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die Arzt sind.Sie werden für eine Dauer von sechs Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Jeder Provinzialrat wählt eins der fünf Mitglieder des Berufungsrates seiner Sprachregelung. Dieser Provinzialrat wählt dieses Mitglied unter den Ärzten belgischer Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr im Verzeichnis ihres Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren in einem der Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und keine andere Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 14 und 17 und im vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben, mit Ausnahme jedoch seiner ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder, 2. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, Gerichtsräte am Appellationshof, vom König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt, 3.einem ordentlichen Greffier und einem Ersatzgreffier, vom König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Ein und derselbe Greffier oder Ersatzgreffier kann für beide Berufungsräte ernannt werden, unter der Bedingung, dass er beide Landessprachen kennt. § 2 - Der König ernennt unter den Mitgliedern, die Magistrate sind, den Präsidenten und die Berichterstatter eines jeden Rates. § 3 - Ein nicht gewähltes Mitglied des nationalen Rates, das zu diesem Zweck abgeordnet ist, nimmt von Rechts wegen an den Sitzungen jedes Berufungsrates teil, um die Stellungnahme des nationalen Rates zu Grundsatzfragen oder zu Fragen in Bezug auf die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die sich anlässlich eines untersuchten Falls stellen, abzugeben. § 4 - Die Entlohnung der Greffiers und Ersatzsgreffiers geht zu Lasten der Kammer. Sie wird vom nationalen Rat festgelegt. § 5 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem gewählten Mitglied eines Berufungsrates, das ordnungsgemäss vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden. § 6 - Jeder Berufungsrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt. § 7 - Die Berufungsräte haben ihren Sitz in der Brüsseler Agglomeration.
Art. 13 - Jeder der Berufungsräte erkennt nach den in den Artikeln 24 und 25 festgelegten Regeln über die Berufung gegen die Beschlüsse, die einerseits von den Provinzialräten mit Französisch als Verkehrssprache oder andererseits von denjenigen mit Niederländisch als Verkehrssprache gefasst werden, und durch die Artikel 6 Nr. 1 oder 2 zur Anwendung kommt.
Unter denselben Bedingungen befindet er in erster und letzter Instanz: 1. über die in Artikel 9 vorgesehenen Beschwerden;beziehen sich diese Beschwerden auf Fakten, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten, kann er die Nichtigkeit der Wahlen aussprechen, 2. über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen, 3.über jede Sache, mit der er in Anwendung von Artikel 24 § 2 befasst wird.
Jeder Konflikt zwischen Provinzialräten mit Bezug auf den Wohnsitz eines Arztes wird, je nach Fall, dem einen oder dem anderen Berufungsrat oder aber - wenn der Konflikt zwischen Provinzialräten mit verschiedener Sprachregelung aufgetreten ist - beiden Räten gemeinsam vorgelegt.
In letzterem Fall nimmt derjenige der beiden Präsidenten, der die meisten Dienstjahre als Kammerpräsident oder Ratsherr hat, den Vorsitz der Sitzung wahr.
KAPITEL 4 - Nationaler Rat Art. 14 - § 1 - Der nationale Rat der Ärztekammer umfasst zwei Abteilungen: eine Abteilung mit Französisch als Verkehrssprache und die andere mit Niederländisch als Verkehrssprache. Sie können gemeinsam beraten und beschliessen, insbesondere über die in Artikel 15 § 1 und § 2 Nrn. 2, 3 und 4 vorgesehenen Angelegenheiten.
Dieser Rat setzt sich zusammen aus: 1. zehn ordentlichen und zehn Ersatzmitgliedern, gewählt für eine Dauer von sechs Jahren.Diese Mitglieder sind ein Mal wiederwählbar.
Jeder Provinzialrat wählt aus seiner Mitte oder ausserhalb seiner Mitte ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied des nationalen Rates unter den Ärzten belgischer Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr in seinem Verzeichnis und seit mindestens zehn Jahren in einem der Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und keine andere Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 12 und 17 und im vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben, 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, vom König für eine Dauer von sechs Jahren unter den Ärzten ernannt, die von den medizinischen Fakultäten auf Listen mit je drei Kandidaten vorgeschlagen werden. Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Lüttich und Löwen schlagen jede ein französischsprachiges ordentliches Mitglied und ein französischsprachiges Ersatzmitglied vor.
Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Gent und Löwen schlagen jede ein niederländischsprachiges ordentliches Mitglied und ein niederländischsprachiges Ersatzmitglied vor, 3. einem ordentlichen Greffier und einem Ersatzgreffier, Doktoren der Rechte, vom König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. § 2 - Den Vorsitz der beiden Abteilungen des nationalen Rates führt ein und derselbe Magistrat, der vom König unter den Ratsherren oder Honorarratsherren des Kassationshofes ernannt wird, die beide Landessprachen kennen. Auf dieselbe Weise wird ein Ersatzpräsident vom König bestimmt.
Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten, der auch Vizepräsident des nationalen Rates ist.
Der König legt die Regeln für die Organisation und die Arbeitsweise des nationalen Rates fest. § 3 - Das Mandat eines Mitglieds des nationalen Rates ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds eines Berufungsrates. § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem gewählten Mitglied des nationalen Rates, das ordnungsgemäss vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden. § 5 - Die Entlohnung des ordentlichen Greffiers und des Ersatzgreffiers geht zu Lasten der Kammer. Sie wird vom nationalen Rat festgelegt. § 6 - Der nationale Rat legt seine Hausordnung fest. § 7 - Der nationale Rat hat seinen Sitz in der Brüsseler Agglomeration.
Art. 15 - § 1 - Der nationale Rat legt die allgemeinen Grundsätze und Regeln mit Bezug auf die Moralität, Ehre, Diskretion, Rechtschaffenheit, Würde und Einsatzbereitschaft fest, die für die Ausübung des Berufs unerlässlich sind; diese Grundsätze und Regeln bilden den Kodex der ärztlichen Berufspflichten.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Kodex der ärztlichen Berufspflichten und die vom nationalen Rat eventuell vorgenommenen Abänderungen des Kodex für verbindlich erklären.
Der Kodex umfasst insbesondere Regeln mit Bezug auf die Kontinuität der Versorgung, darin einbegriffen Regeln mit Bezug auf die Organisation der Bereitschaftsdienste, das Berufsgeheimnis, die Weiterleitung von Dokumenten oder medizinischen Daten an Berufskollegen, insbesondere im Rahmen der Präventivmedizin, sowie mit Bezug auf die individuellen Beziehungen zwischen dem Arzt einerseits und den Kranken, Berufskollegen, Fachkräften der Zahnheilkunde, Apothekern und Fachkräften der Heilhilfsberufe andererseits.
Im Kodex sind die Grundsätze formuliert, auf deren Basis die sozialen Verpflichtungen des Arztes festgelegt werden.
Falls notwendig können im Kodex auch die Klauseln festgelegt werden, die aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der Berufspflichten und insbesondere mit der therapeutischen Freiheit des Arztes in den von den Ärzten zu schliessenden Abkommen mit Bezug auf die Ausübung ihres Berufs verboten sind. § 2 - Der nationale Rat hat darüber hinaus die Aufgabe: 1. ein Verzeichnis der von den Provinzialräten oder Berufungsräten gefassten Disziplinarbeschlüsse, gegen die keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann, zu führen;falls notwendig den Kodex der Berufspflichten anzupassen, um die Bestimmungen aufgrund dieser Rechtsprechung zu vervollständigen oder zu verdeutlichen, 2. auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen Behörde oder öffentlicher Einrichtungen oder Berufsorganisationen von Ärzten mit Gründen versehene Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen, zu Grundsatzproblemen oder zu Regeln im Bereich der ärztlichen Berufspflichten abzugeben;die von den Provinzialräten abgegebenen Stellungnahmen gemäss Artikel 6 Nr. 3 zu billigen, 3. alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Kammer zu erreichen, 4.den jährlichen Beitrag festzulegen, der neben dem für den Provinzialrat bestimmten Beitrag als Beitrag zugunsten der Kammer von den Ärzten gefordert wird, [5. den Ärzten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Ausübung ihres Berufs beginnen möchten, eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass alle Bedingungen in Sachen Leumund und Zuverlässigkeit für den Zugang zur medizinischen Tätigkeit erfüllt sind, 6. die Konsequenzen mitzuteilen, die er aus der Beurteilung schwerwiegender und präziser Fakten zieht, die einen Einfluss auf den Zugang zur Heilkunde oder auf deren Ausübung haben können und mitgeteilt wurden von einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der auf seinem Staatsgebiet einen Arzt aufnimmt, der belgischer Staatsangehörigkeit ist oder dessen Ursprungs- oder Herkunftsstaat Belgien ist und der mit der Ausübung seines Berufs in diesem Mitgliedstaat beginnen oder diese Berufsausübung fortsetzen möchte.] § 3 - Um seine Aufträge zu erfüllen, kann der nationale Rat alle von ihm für notwendig erachteten Konsultierungen vornehmen. [Art. 15 § 2 einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 26. Dezember 1985 (B.S. vom 10. Januar 1986] KAPITEL 5 - Sanktionen und Aberkennungen Art. 16 - Der Provinzialrat kann folgende Sanktionen auferlegen: Verwarnung, Tadel, Rüge, die Aussetzung des Rechts, die Heilkunde auszuüben, während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, und die Streichung aus dem Kammerverzeichnis. [Letztere Sanktion wird durch das endgültige Verbot der Ausübung der Heilkunde in Belgien ersetzt, wenn sie verhängt wird gegen einen Arzt, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ist und in Belgien eine Dienstleistung erbracht hat.] Die Ärzte, deren Recht zur Ausübung der Heilkunde ausgesetzt wurde durch einen Beschluss, gegen den keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die Dauer der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Provinzialrates teilzunehmen. [Art. 16 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 26. Dezember 1985 (B.S. vom 10. Januar 1986)] Art. 17 - Das Mandat eines gewählten ordentlichen Mitglieds oder Ersatzmitglieds eines Provinzialrates, eines Berufungsrates oder des nationalen Rates kann dem ordentlichen Mitglied oder Ersatzmitglied aberkannt werden, dem eine Disziplinarstrafe auferlegt wurde, gegen die keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann, oder das strafrechtlich durch einen formell rechtskräftigen Beschluss verurteilt wurde, aus dem die moralische oder berufliche Unwürdigkeit des Arztes hervorgeht, sein Mandat auszuüben.
Art. 18 - Die Nichtzahlung der in Artikel 3 und 15 § 2 Nr. 4 erwähnten Beiträge kann zu einer Disziplinarstrafe führen.
Art. 19 - Kein in Anwendung von Artikel 6 Nr. 1 und 2 gefasster Beschluss darf auf Gründen rassistischer, religiöser, philosophischer, politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art oder auf der Tatsache beruhen, dass der Arzt an eine bestimmte Einrichtung gebunden ist, die für die medizinische Versorgung einer Gruppe oder Kategorie von Personen sorgt.
Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist verboten.
KAPITEL 6 - Verfahren - Rechtsmittel Art. 20 - § 1 - Der Provinzialrat tritt entweder von Amts wegen oder auf Antrag des nationalen Rates, des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers, des Prokurators des Königs oder der medizinischen Kommission oder aber nach Klage eines Arztes oder eines Dritten auf.
Das Präsidium leitet eine Untersuchung der Sache ein. Es nimmt die Untersuchung selbst vor oder bestimmt aus der Mitte des Rates eine oder mehrere Personen, die damit beauftragt sind, die Untersuchung gemeinsam mit dem Beisitzer durchzuführen. Es bestimmt einen Berichterstatter. Das Präsidium kann eine Person mit den Schreibarbeiten beauftragen.
Im Fall einer Klage bemüht sich das Präsidium um eine Einigung zwischen den Parteien und erstellt gegebenenfalls ein Versöhnungsprotokoll.
Ist die Untersuchung abgeschlossen, erstattet das Präsidium oder der Berichterstatter dem Provinzialrat Bericht. § 2 - Der Berufungsrat beauftragt einen der Berichterstatter mit der Untersuchung der Sache. Dieser erstattet dem Rat Bericht; auf Ersuchen des Rates führt er alle ergänzenden Untersuchungsaufträge aus.
Der Berufungsrat kann den Berichterstatter des Provinzialrates, der in erster Instanz an der Untersuchung teilgenommen hat, anhören.
Art. 21 - Gegen die von einem Provinzialrat gefassten, in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Beschlüsse kann entweder von dem betreffenden Arzt, [...] oder vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam mit einem Vizepräsidenten Berufung eingereicht werden.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Eine Berufung gegen vorbereitende Beschlüsse oder Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Berufung gegen den Endbeschluss eingereicht werden. [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. 22 - Ein Arzt, gegen den ein Versäumnisbeschluss gefasst wurde, kann binnen einer Frist von fünfzehn vollen Tagen ab der Notifizierung des Beschlusses Einspruch erheben.
Die Sache wird erneut vor den Rat gebracht, der den Beschluss gefasst hat.
Ein Einspruchskläger, der ein zweites Mal nicht erscheint, darf keinen neuen Einspruch erheben.
Art. 23 - Die Beschlüsse, die in letzter Instanz von den Provinzial- oder den Berufungsräten gefasst werden, können entweder von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam mit einem Vizepräsidenten oder aber von dem betreffenden Arzt vor den Kassationshof gebracht werden, und zwar wegen Verletzung des Gesetzes oder wegen Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen.
Eine Beschwerde gegen vorbereitende Beschlüsse oder Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Beschwerde gegen den Endbeschluss eingereicht werden.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Bei Kassation wird die Sache entweder an den Provinzialrat oder an den Berufungsrat mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese Räte sind verpflichtet, sich nach dem Entscheid des Kassationshofes in der von ihm entschiedenen Rechtsfrage zu richten.
Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen.
Art. 24 - § 1 - [Der beschuldigte Arzt kann sich mit einem oder mehreren Beiständen umgeben.
Die Provinzialräte der Kammer tagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Die Sitzungen der Berufungsräte sind öffentlich, es sei denn, der beschuldigte Arzt verzichtet ausdrücklich auf die Öffentlichkeit. Auch der Berufungsrat kann von der Regel der Öffentlichkeit abweichen, und zwar im Interesse der Moralität, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft, wenn die Interessen Minderjähriger oder der Schutz des Privatlebens der Parteien beim Prozess es verlangen, oder in dem Masse, wie das Gericht es für strikt notwendig hält, wenn unter besonderen Umständen die Öffentlichkeit den Interessen der Justiz schaden könnte.
Der König bestimmt das Verfahren, das vor den Provinizal- und Berufungsräten einzuhalten ist.
In dem in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen Königlichen Erlass sind unter anderem die Bestimmungen mit Bezug auf den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens, das Rechtshilfeersuchen, die Ausübung des Ablehnungsrechts, darin einbegriffen die Rechtsmittel gegen die in dieser Sache gefassten Beschlüsse, die Geheimhaltung der Beratungen, die Verpflichtung, die Beschlüsse mit Gründen zu versehen, sowie die Regeln für die Notifizierung der Beschlüsse vorgesehen.] § 2 - Wenn ein Provinzialrat nicht entschieden hat binnen einer vom König festgelegten Frist, die entweder am Datum des Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis oder am Datum der Klage oder des Antrags, wie erwähnt in Artikel 20, beginnt, wird der Berufungsrat auf Antrag entweder des betreffenden Arztes oder des Beisitzers des Provinzialrates oder aber auf gemeinsamen Antrag des Präsidenten des nationalen Rates und eines Vizepräsidenten mit der Gesamtheit der Sache befasst.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist darf für die in Artikel 20 erwähnten Klagen und Anträge nicht kürzer als drei Monate sein. § 3 - Der König regelt den Sprachengebrauch während des Verfahrens auf der Grundlage der Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten. [Art. 24 § 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 13. März 1985 (B.S. vom 29. März 1985)] Art.25 - § 1 - Die in Artikel 13 Absatz 1 erwähnte Berufung wird nach den vom König festgelegten Regeln entweder vom Arzt binnen fünfzehn vollen Tagen ab der Notifizierung des Beschlusses [...] oder vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam mit einem Vizepräsidenten binnen dreissig vollen Tagen ab dieser Notifizierung eingereicht.
Handelt es sich um einen Versäumnisbeschluss, läuft die Berufungsfrist erst nach Ablauf der Einspruchsfrist. § 2 - Um über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen zu befinden, wird der Berufungsrat entweder vom Beisitzer des Provinzialrates, wenn es sich um ein Mitglied dieses Rates handelt, oder von Amts wegen, wenn es sich um ein Mitglied des Berufungsrates handelt, oder aber vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam mit einem Vizepräsidenten, wenn es sich um ein Mitglied dieses Rates handelt, angerufen. § 3 - Die Berufungsräte legen den in Artikel 13 Absatz 3 erwähnten Konflikt entweder auf Betreiben des betreffenden Arztes oder des Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, des Beisitzers einer der betreffenden Provinzialräte oder auf gemeinsames Betreiben des Präsidenten des nationalen Rates und eines Vizepräsidenten bei. § 4 - Die Berufungsräte erkennen über die Gesamtheit der Sache, selbst dann, wenn nur vom Arzt Berufung eingereicht wurde.
Nur mit einer Zweidrittelmehrheit kann der Berufungsrat eine Sanktion verhängen, wenn der Provinzialrat keine Sanktion verhängt hat, oder die vom Provinzialrat verhängte Sanktion verschärfen. [Art. 25 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 98 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. 26 - Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten, sowohl was die Formen als auch was die Fristen betrifft, dieselben Regeln wie [in Zivilsachen], mit Ausnahme folgender Abweichungen: 1. [die Frist für die Einreichung der Kassationsbeschwerde beträgt einen Monat ab der Notifizierung des Beschlusses,] 2.die Beschwerde wird per Einschreiben eingereicht, das, je nach Fall, an den Greffier des Berufungsrates oder an den Beisitzer des Provinzialrates gerichtet ist. Sie wird auf dieselbe Weise und binnen einer Frist von fünfzehn [...] Tagen, je nach Fall, dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister, dem Präsidenten des nationalen Rates und einem Vizepräsidenten sowie dem betreffenden Arzt von der Person, die sie einreicht, zur Kenntnis gebracht, 3. die vom Kassationshof erlassenen Entscheide werden den Parteien und, je nach Fall, dem Greffier des Berufungsrates oder dem Beisitzer des Provinzialrates vom Greffier dieses Hofes [per Gerichtsbrief] notifiziert. [Art. 26 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 66 Nr. 1 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 66 Nr. 2 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 66 Nr. 3 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 66 Nr. 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)] Art. 27 - § 1 - Die Vollstreckung einer endgültig gewordenen Disziplinarstrafe beginnt nach Ablauf einer Frist von dreissig vollen Tagen nach der Notifizierung dieses Beschlusses an den Arzt oder gegebenenfalls nach der Notifizierung des Entscheids, durch den die Kassationsbeschwerde abgewiesen wird.
In allen Beschlüssen mit Bezug auf die Weglassung aus dem Kammerverzeichnis oder die Einschränkung der Ausübung der Heilkunde, die vorgesehen sind in Artikel 6 Nr. 1, sowie mit Bezug auf die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 vorgesehenen Aberkennungen wird das Datum festgelegt, ab dem diese Beschlüsse wirksam werden. § 2 - Alle endgültig gewordenen Beschlüsse zur Weglassung aus dem Kammerverzeichnis, zur Aussetzung des Rechts, die Heilkunde auszuüben, zur Streichung aus diesem Verzeichnis oder zur Einschränkung der Ausübung der Heilkunde werden der zuständigen medizinischen Kommission sowie dem Generalprokurator beim Appellationshof, in dessen Amtsbereich der Provinzialrat tagt, dem der Arzt untersteht, zur Kenntnis gebracht. § 3 - Alle Disziplinarbeschlüsse, die in letzter Instanz von den Provinzialräten oder den Berufungsräten gefasst werden, werden dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister nach den Modalitäten und binnen der Fristen, die der König festlegt, zur Kenntnis gebracht.
Die Beschlüsse, die von den Berufungsräten in Anwendung von Artikel 13 gefasst werden, werden ausserdem den betreffenden Organen der Kammer zur Kenntnis gebracht.
KAPITEL 7 - Allgemeine Bestimmungen Art. 28 - § 1 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Provinzialräte, die Berufungsräte und der nationale Rat gültig beraten und beschliessen können.
Er kann insbesondere qualifizierte Mehrheiten festlegen, sowohl für die Beschlüsse, durch die die Aussetzung des Rechts, die Heilkunde auszuüben, oder die Streichung aus dem Kammerverzeichnis ausgesprochen werden, als auch für die Beschlüsse, durch die die Eintragung in dieses Verzeichnis verweigert oder aufgeschoben wird. § 2 - Bei Stimmengleichheit innerhalb eines Provinzialrates, eines Berufungsrates oder des nationalen Rates ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. § 3 - Für die Billigung des Kodex der ärztlichen Berufspflichten und für die Anpassungen dieses Kodex ist eine Stimmenmehrheit von sechs Zehnteln der Mitglieder des nationalen Rates erforderlich.
Art. 29 - Der König bestimmt die Regeln mit Bezug auf die Beendigung der Mandate der gewählten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Provinzialräte, der Berufungsräte und des nationalen Rates bei Rücktritt, Tod oder Amtsaberkennung.
Die ausscheidenden Mitglieder bleiben im Amt bis zu dem Zeitpunkt, wo für ihren Ersatz gesorgt ist.
Art. 30 - Die Mitglieder der Provinzialräte, der Berufungsräte und des nationalen Rates sind für alles, wovon sie bei oder anlässlich der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis gebunden.
Gleiches gilt für alle Personen, die in irgendeiner Weise am Betrieb der Kammer teilnehmen.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.
Art. 31 - Mit den in Artikel 38 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen vorgesehenen Strafen wird der Arzt bestraft, der die Heilkunde ausübt, wenn er nicht im Kammerverzeichnis eingetragen ist, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder wenn er aus diesem Verzeichnis weggelassen oder gestrichen wurde, sowie der Arzt, der seinen Beruf während des Zeitraums der ihm auferlegten Aussetzung ausübt.
Art. 32 - Der König legt das Datum der Aufhebung des Gesetzes vom 25.
Juli 1938 zur Einrichtung der Ärztekammer und das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fest.
Der König legt das Datum fest, an dem das gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1938 geführte Kammerverzeichnis abgeschlossen wird, um für die ersten in Anwendung von Artikel 9 abgehaltenen Wahlen und für die Festlegung der Wählbarkeit in Anwendung von Artikel 8 zu dienen.
Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Befugnisse der Provinzialräte, der gemischten Berufungsräte und des nationalen Rates, eingerichtet durch das Gesetz vom 25. Juli 1938, jeweils auf die Provinzialräte, die Berufungsräte und den nationalen Rat, eingerichtet durch den vorliegenden Erlass, übertragen werden. Er legt auch das Datum dieser Übertragung fest.
Bis zu diesem Datum üben die Provinzialräte, die gemischten Berufungsräte und der nationale Rat, eingerichtet durch das Gesetz vom 25. Juli 1938, übergangsweise weiterhin ihre vollständigen Befugnisse gemäss dem vorerwähnten Gesetz und seiner Ausführungserlasse aus.Der König kann den Räten jedoch den Auftrag geben, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses einzuhalten und insbesondere, bestimmte darin vorgesehene Aufträge durchzuführen.
Die vor dem Datum der in Absatz 3 vorgesehenen Befugnisübertragung eingereichten Sachen werden gemäss dem vorliegenden Erlass bearbeitet.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass alle Verfahrenshandlungen und Beschlüsse, die vor diesem Datum durchgeführt wurden, gültig sind, sofern sie den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1938 genügen.
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind anwendbar auf vollstreckbare Beschlüsse, die vor dem Datum der in Absatz 3 vorgesehenen Befugnisübertragung aber noch nicht vollstreckt worden sind.
Art. 33 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.