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| Arrêté royal n° 79 relatif à l'Ordre des médecins | Koninklijk besluit nr. 79 betreffende de Orde der geneesheren |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 NOVEMBRE 1967. - Arrêté royal n° 79 relatif à l'Ordre des médecins Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 NOVEMBER 1967. - Koninklijk besluit nr. 79 betreffende de Orde der geneesheren Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de l'arrêté royal n° 79 du 10 novembre 1967 relatif à | het koninklijk besluit nr. 79 van 10 november 1967 betreffende de Orde |
| l'Ordre des médecins (Moniteur belge du 14 novembre 1967, err. du 12 | der geneesheren (Belgisch Staatsblad van 14 november 1967, err. van 12 |
| juin 1968), tel qu'il a été modifié successivement par : | juni 1968), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - la loi du 15 juillet 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 | - de wet van 15 juli 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 |
| contenant le Code judiciaire ainsi que d'autres dispositions légales | houdende het Gerechtelijk Wetboek en van andere wetsbepalingen |
| (Moniteur belge du 30 juillet 1970, err. du 8 septembre 1970); | (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1970, err. van 8 september 1970); |
| - la loi du 13 mars 1985 relative à la publicité des procédures | - de wet van 13 maart 1985 betreffende de openbaarheid van de |
| disciplinaires devant les conseils d'appel de l'Ordre des médecins et | tuchtprocedures vóór de raden van beroep van de Orde der geneesheren |
| de l'Ordre des pharmaciens (Moniteur belge du 29 mars 1985); | en van de Orde der apothekers (Belgisch Staatsblad van 29 maart 1985); |
| - l'arrêté royal du 26 décembre 1985 modifiant l'arrêté royal n° 79 du | - het koninklijk besluit van 26 december 1985 tot wijziging van het |
| 10 novembre 1967 relatif à l'Ordre des médecins (Moniteur belge du 10 | koninklijk besluit nr. 79 van 10 november 1967 betreffende de Orde der |
| janvier 1986); | geneesheren (Belgisch Staatsblad van 10 januari 1986); |
| - la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions diverses (III) | - de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen (III) (Belgisch |
| (Moniteur belge du 14 mars 2007). | Staatsblad van 14 maart 2007). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT |
| 10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 79 über die Ärztekammer | 10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 79 über die Ärztekammer |
| KAPITEL 1 - Organisation | KAPITEL 1 - Organisation |
| Artikel 1 - Für die Ärztekammer, eingerichtet durch das Gesetz vom 25. | Artikel 1 - Für die Ärztekammer, eingerichtet durch das Gesetz vom 25. |
| Juli 1938, gelten fortan die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. | Juli 1938, gelten fortan die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. |
| Ihre Organe sind: die Provinzialräte, die Berufungsräte und der | Ihre Organe sind: die Provinzialräte, die Berufungsräte und der |
| nationale Rat. | nationale Rat. |
| Sie besitzt öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit. | Sie besitzt öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit. |
| Art. 2 - Die Ärztekammer umfasst alle Doktoren der Medizin, Chirurgie | Art. 2 - Die Ärztekammer umfasst alle Doktoren der Medizin, Chirurgie |
| und Geburtshilfe, die ihren Wohnsitz in Belgien haben und im | und Geburtshilfe, die ihren Wohnsitz in Belgien haben und im |
| Kammerverzeichnis der Provinz, in der sich ihr Wohnsitz befindet, | Kammerverzeichnis der Provinz, in der sich ihr Wohnsitz befindet, |
| eingetragen sind. Als Wohnsitz im Sinne des vorliegenden Erlasses wird | eingetragen sind. Als Wohnsitz im Sinne des vorliegenden Erlasses wird |
| der Ort angesehen, an dem der Arzt seine Haupttätigkeit ausübt. | der Ort angesehen, an dem der Arzt seine Haupttätigkeit ausübt. |
| [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 44septies des Königlichen | [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 44septies des Königlichen |
| Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, |
| der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen | der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen |
| Kommissionen muss jeder Arzt, um die Heilkunde in Belgien ausüben zu | Kommissionen muss jeder Arzt, um die Heilkunde in Belgien ausüben zu |
| dürfen, im Kammerverzeichnis eingetragen sein.] | dürfen, im Kammerverzeichnis eingetragen sein.] |
| Militärärzte sind dazu nur verpflichtet, wenn sie die Heilkunst | Militärärzte sind dazu nur verpflichtet, wenn sie die Heilkunst |
| ausserhalb der Ausübung ihres militärischen Amts praktizieren. | ausserhalb der Ausübung ihres militärischen Amts praktizieren. |
| Keiner darf in mehr als einem der Provinzialverzeichnisse, die | Keiner darf in mehr als einem der Provinzialverzeichnisse, die |
| zusammen das Kammerverzeichnis bilden, eingetragen sein. | zusammen das Kammerverzeichnis bilden, eingetragen sein. |
| [Art. 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. Dezember 1985 | [Art. 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. Dezember 1985 |
| (B.S. vom 10. Januar 1986)] | (B.S. vom 10. Januar 1986)] |
| Art. 3 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen | Art. 3 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen |
| oder sich zu verpflichten, tritt für die Kammer der nationale Rat auf | oder sich zu verpflichten, tritt für die Kammer der nationale Rat auf |
| und wird er selbst durch seinen Präsidenten oder, bei dessen | und wird er selbst durch seinen Präsidenten oder, bei dessen |
| Abwesenheit, durch seinen stellvertretenden Präsidenten gemeinsam mit | Abwesenheit, durch seinen stellvertretenden Präsidenten gemeinsam mit |
| einem Vizepräsidenten vertreten. | einem Vizepräsidenten vertreten. |
| Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als diejenigen, die | Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als diejenigen, die |
| für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder sonst wie | für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder sonst wie |
| besitzen. | besitzen. |
| Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer | Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer |
| müssen vom König genehmigt werden. | müssen vom König genehmigt werden. |
| Um es der Kammer zu ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen, kann ein | Um es der Kammer zu ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen, kann ein |
| gemäss Artikel 6 Nr. 7 und Artikel 15 § 2 Nr. 4 festgelegter | gemäss Artikel 6 Nr. 7 und Artikel 15 § 2 Nr. 4 festgelegter |
| Jahresbeitrag von den im Verzeichnis eingetragenen Ärzten gefordert | Jahresbeitrag von den im Verzeichnis eingetragenen Ärzten gefordert |
| werden. | werden. |
| Art. 4 - Der Sprachengebrauch in den administrativen Beziehungen der | Art. 4 - Der Sprachengebrauch in den administrativen Beziehungen der |
| Kammer wird durch die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch | Kammer wird durch die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch |
| in Verwaltungsangelegenheiten geregelt. | in Verwaltungsangelegenheiten geregelt. |
| KAPITEL 2 - Provinzialräte | KAPITEL 2 - Provinzialräte |
| Art. 5 - [In jeder Provinz wird ein Provinzialrat der Ärztekammer | Art. 5 - [In jeder Provinz wird ein Provinzialrat der Ärztekammer |
| eingerichtet, der die Amtsgewalt und die Gerichtsbarkeit ausübt über | eingerichtet, der die Amtsgewalt und die Gerichtsbarkeit ausübt über |
| die gemäss Artikel 2 im Kammerverzeichnis dieser Provinz eingetragenen | die gemäss Artikel 2 im Kammerverzeichnis dieser Provinz eingetragenen |
| Ärzte sowie über die Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten der | Ärzte sowie über die Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten der |
| Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als Arzt in einem anderen | Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als Arzt in einem anderen |
| Mitgliedstaat niedergelassen sind und eine Dienstleistung im | Mitgliedstaat niedergelassen sind und eine Dienstleistung im |
| Amtsbereich des Provinzialrates erbringen. Militärärzten gegenüber | Amtsbereich des Provinzialrates erbringen. Militärärzten gegenüber |
| werden diese Amtsgewalt und diese Gerichtsbarkeit nur für die | werden diese Amtsgewalt und diese Gerichtsbarkeit nur für die |
| Tätigkeit, für die ihre Eintragung ins Kammerverzeichnis gemäss | Tätigkeit, für die ihre Eintragung ins Kammerverzeichnis gemäss |
| demselben Artikel erforderlich war, ausgeübt.] | demselben Artikel erforderlich war, ausgeübt.] |
| [...] | [...] |
| Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise der | Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise der |
| Provinzialräte. Er legt ihren Sitz fest. | Provinzialräte. Er legt ihren Sitz fest. |
| Jeder Provinzialrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem | Jeder Provinzialrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem |
| nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt. | nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt. |
| [Art. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. Dezember 1985 | [Art. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. Dezember 1985 |
| (B.S. vom 10. Januar 1986); früherer Absatz 2 für nichtig erklärt | (B.S. vom 10. Januar 1986); früherer Absatz 2 für nichtig erklärt |
| durch Entscheid des Schiedshofes Nr. 15.513 vom 17. Oktober 1972 (B.S. | durch Entscheid des Schiedshofes Nr. 15.513 vom 17. Oktober 1972 (B.S. |
| vom 10. Februar 1973)] | vom 10. Februar 1973)] |
| Art. 6 - Die Provinzialräte sind dazu befugt: | Art. 6 - Die Provinzialräte sind dazu befugt: |
| 1. [das Kammerverzeichnis zu erstellen. Sie können die Eintragung ins | 1. [das Kammerverzeichnis zu erstellen. Sie können die Eintragung ins |
| Verzeichnis verweigern oder aufschieben, entweder wenn der | Verzeichnis verweigern oder aufschieben, entweder wenn der |
| Antragsteller sich einer Tat schuldig gemacht hat, deren Schwere für | Antragsteller sich einer Tat schuldig gemacht hat, deren Schwere für |
| ein Mitglied der Kammer die Streichung aus dem Verzeichnis zur Folge | ein Mitglied der Kammer die Streichung aus dem Verzeichnis zur Folge |
| hätte, oder wenn er sich einer schwerwiegenden Pflichtverletzung | hätte, oder wenn er sich einer schwerwiegenden Pflichtverletzung |
| schuldig gemacht hat, die die Ehre oder die Würde des Berufs antastet, | schuldig gemacht hat, die die Ehre oder die Würde des Berufs antastet, |
| oder aber auf der Grundlage von Auskünften, die vom Ursprungs- oder | oder aber auf der Grundlage von Auskünften, die vom Ursprungs- oder |
| Herkunftsmitgliedstaat mitgeteilt werden, wenn es sich um einen | Herkunftsmitgliedstaat mitgeteilt werden, wenn es sich um einen |
| Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen | Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen |
| Wirtschaftsgemeinschaft handelt, der sich im Amtsbereich des | Wirtschaftsgemeinschaft handelt, der sich im Amtsbereich des |
| Provinzialrates niederlassen möchte.] | Provinzialrates niederlassen möchte.] |
| Wenn die in Artikel 37 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | Wenn die in Artikel 37 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
| November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen | November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen |
| Berufe und die medizinischen Kommissionen erwähnte zuständige | Berufe und die medizinischen Kommissionen erwähnte zuständige |
| medizinische Kommission oder medizinische Berufungskommission | medizinische Kommission oder medizinische Berufungskommission |
| beschlossen und der Kammer zur Kenntnis gebracht hat, dass ein Arzt | beschlossen und der Kammer zur Kenntnis gebracht hat, dass ein Arzt |
| die für die Ausübung der Heilkunde erforderlichen Bedingungen nicht | die für die Ausübung der Heilkunde erforderlichen Bedingungen nicht |
| mehr erfüllt oder es aus Gründen körperlicher oder geistiger | mehr erfüllt oder es aus Gründen körperlicher oder geistiger |
| Beeinträchtigung angezeigt ist, ihm eine Einschränkung der Ausübung | Beeinträchtigung angezeigt ist, ihm eine Einschränkung der Ausübung |
| der Heilkunde aufzuerlegen, lässt der betreffende Provinzialrat im | der Heilkunde aufzuerlegen, lässt der betreffende Provinzialrat im |
| ersten Fall den Namen des Arztes aus dem Verzeichnis weg und macht er | ersten Fall den Namen des Arztes aus dem Verzeichnis weg und macht er |
| im zweiten Fall die Beibehaltung seines Namens von der Einhaltung der | im zweiten Fall die Beibehaltung seines Namens von der Einhaltung der |
| auferlegten Einschränkung abhängig. | auferlegten Einschränkung abhängig. |
| Der Name des Arztes kann auch auf dessen Bitte hin aus dem Verzeichnis | Der Name des Arztes kann auch auf dessen Bitte hin aus dem Verzeichnis |
| weggelassen werden. | weggelassen werden. |
| Der Beschluss, durch den eine Eintragung ins Verzeichnis verweigert | Der Beschluss, durch den eine Eintragung ins Verzeichnis verweigert |
| oder aufgeschoben wird, und der Beschluss, durch den der Name eines | oder aufgeschoben wird, und der Beschluss, durch den der Name eines |
| Arztes aus dem Verzeichnis weggelassen oder unter eingeschränkten | Arztes aus dem Verzeichnis weggelassen oder unter eingeschränkten |
| Bedingungen beibehalten wird, muss mit Gründen versehen sein, | Bedingungen beibehalten wird, muss mit Gründen versehen sein, |
| 2. [über die Einhaltung der Regeln der ärztlichen Berufspflichten und | 2. [über die Einhaltung der Regeln der ärztlichen Berufspflichten und |
| die Aufrechterhaltung der Ehre, Diskretion, Rechtschaffenheit und | die Aufrechterhaltung der Ehre, Diskretion, Rechtschaffenheit und |
| Würde der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Ärzte zu wachen. Zu diesem | Würde der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Ärzte zu wachen. Zu diesem |
| Zweck sind sie beauftragt, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen wegen | Zweck sind sie beauftragt, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen wegen |
| Fehler, die diese Ärzte bei der Ausübung ihres Berufs begangen haben, | Fehler, die diese Ärzte bei der Ausübung ihres Berufs begangen haben, |
| sowie wegen schwerwiegender Fehler, die sie ausserhalb ihrer | sowie wegen schwerwiegender Fehler, die sie ausserhalb ihrer |
| beruflichen Tätigkeit begangen haben, wenn diese Fehler die Ehre oder | beruflichen Tätigkeit begangen haben, wenn diese Fehler die Ehre oder |
| Würde des Berufs antasten können,] | Würde des Berufs antasten können,] |
| 3. den Kammermitgliedern auf eigene Initiative oder auf deren Antrag | 3. den Kammermitgliedern auf eigene Initiative oder auf deren Antrag |
| hin Stellungnahmen abzugeben zu Fragen der ärztlichen Berufspflichten, | hin Stellungnahmen abzugeben zu Fragen der ärztlichen Berufspflichten, |
| für die es in dem in Artikel 15 § 1 erwähnten Kodex oder in der in | für die es in dem in Artikel 15 § 1 erwähnten Kodex oder in der in |
| Anwendung von § 2 Nr. 1 desselben Artikels aufgestellten | Anwendung von § 2 Nr. 1 desselben Artikels aufgestellten |
| Rechtsprechung keine Lösung gibt; die Stellungnahmen werden dem | Rechtsprechung keine Lösung gibt; die Stellungnahmen werden dem |
| nationalen Rat zur Billigung übermittelt und dann dem Provinzialrat | nationalen Rat zur Billigung übermittelt und dann dem Provinzialrat |
| mitgeteilt, der sie an die betreffenden Ärzte weiterleitet, | mitgeteilt, der sie an die betreffenden Ärzte weiterleitet, |
| 4. die zuständigen Behörden von den ihnen bekannten Handlungen der | 4. die zuständigen Behörden von den ihnen bekannten Handlungen der |
| illegalen Ausübung der Heilkunde in Kenntnis zu setzen, | illegalen Ausübung der Heilkunde in Kenntnis zu setzen, |
| 5. auf gemeinsame Anfrage der Interessehabenden in letzter Instanz | 5. auf gemeinsame Anfrage der Interessehabenden in letzter Instanz |
| über die Streitsachen mit Bezug auf die Honorare, die ein Arzt von | über die Streitsachen mit Bezug auf die Honorare, die ein Arzt von |
| seinem Kunden fordert, zu entscheiden, ausser wenn es | seinem Kunden fordert, zu entscheiden, ausser wenn es |
| Kompetenzzuweisungsklauseln gibt, die in den Abkommen oder | Kompetenzzuweisungsklauseln gibt, die in den Abkommen oder |
| Verbindlichkeiten enthalten sind, die im Rahmen der Kranken- und | Verbindlichkeiten enthalten sind, die im Rahmen der Kranken- und |
| Invalidenversicherung unterzeichnet wurden, | Invalidenversicherung unterzeichnet wurden, |
| 6. jedem Begutachtungsantrag mit Bezug auf Honorarstreitigkeiten | 6. jedem Begutachtungsantrag mit Bezug auf Honorarstreitigkeiten |
| seitens der Gerichtshöfe und Gerichte Folge zu leisten, | seitens der Gerichtshöfe und Gerichte Folge zu leisten, |
| 7. jährlich den in Artikel 3 erwähnten Beitrag zu bestimmen, darin | 7. jährlich den in Artikel 3 erwähnten Beitrag zu bestimmen, darin |
| einbegriffen den vom nationalen Rat für jedes eingetragene Mitglied | einbegriffen den vom nationalen Rat für jedes eingetragene Mitglied |
| festgelegten Beitrag. | festgelegten Beitrag. |
| [Art. 6 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom | [Art. 6 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom |
| 26. Dezember 1985 (B.S. vom 10. Januar 1986); einziger Absatz Nr. 2 | 26. Dezember 1985 (B.S. vom 10. Januar 1986); einziger Absatz Nr. 2 |
| ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 26. Dezember 1985 (B.S. vom 10. | ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 26. Dezember 1985 (B.S. vom 10. |
| Januar 1986)] | Januar 1986)] |
| Art. 7 - § 1 - Jeder Provinzialrat setzt sich zusammen aus: | Art. 7 - § 1 - Jeder Provinzialrat setzt sich zusammen aus: |
| 1. ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die von den in | 1. ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die von den in |
| seinem Verzeichnis eingetragenen und nicht suspendierten Ärzten zu | seinem Verzeichnis eingetragenen und nicht suspendierten Ärzten zu |
| wählen sind. | wählen sind. |
| Die Dauer des Mandats beträgt sechs Jahre. | Die Dauer des Mandats beträgt sechs Jahre. |
| Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. | Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. |
| Die Anzahl der pro Gerichtsbezirk der Provinz zu wählenden | Die Anzahl der pro Gerichtsbezirk der Provinz zu wählenden |
| ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder wird vom König | ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder wird vom König |
| festgelegt. Diese Anzahl muss gleich sein. | festgelegt. Diese Anzahl muss gleich sein. |
| Der König legt die Regeln fest, durch die die Vertretung der | Der König legt die Regeln fest, durch die die Vertretung der |
| deutschsprachigen Ärzte im Lütticher Provinzialrat gesichert wird; zu | deutschsprachigen Ärzte im Lütticher Provinzialrat gesichert wird; zu |
| diesem Zweck kann er einen getrennten Wahlbezirk einrichten, | diesem Zweck kann er einen getrennten Wahlbezirk einrichten, |
| 2. einem ordentlichen Beisitzer und einem Ersatzbeisitzer, die vom | 2. einem ordentlichen Beisitzer und einem Ersatzbeisitzer, die vom |
| König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt werden; der Beisitzer | König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt werden; der Beisitzer |
| hat beratende Stimme. | hat beratende Stimme. |
| Diese Beisitzer werden unter den effektiven Magistraten der Gerichte | Diese Beisitzer werden unter den effektiven Magistraten der Gerichte |
| Erster Instanz - mit Ausnahme der Untersuchungsrichter und der | Erster Instanz - mit Ausnahme der Untersuchungsrichter und der |
| Mitglieder der Staatsanwaltschaften - sowie unter den | Mitglieder der Staatsanwaltschaften - sowie unter den |
| Honorarmagistraten dieser Gerichte gewählt. Ihre Beförderung zum | Honorarmagistraten dieser Gerichte gewählt. Ihre Beförderung zum |
| Gerichtsrat am Appellationshof steht der weiteren Ausübung ihrer | Gerichtsrat am Appellationshof steht der weiteren Ausübung ihrer |
| Funktion als Beisitzer nicht im Wege. | Funktion als Beisitzer nicht im Wege. |
| Die Beisitzer müssen ihren Wohnsitz in der Provinz haben. | Die Beisitzer müssen ihren Wohnsitz in der Provinz haben. |
| § 2 - Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen | § 2 - Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen |
| Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat ausserhalb seiner | Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat ausserhalb seiner |
| Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit beratender Stimme an den | Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit beratender Stimme an den |
| Sitzungen des Provinzialrates teil. | Sitzungen des Provinzialrates teil. |
| Art. 8 - § 1 - Als ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder des | Art. 8 - § 1 - Als ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder des |
| Provinzialrates ihres Wohnsitzes wählbar sind die Ärzte belgischer | Provinzialrates ihres Wohnsitzes wählbar sind die Ärzte belgischer |
| Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem | Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem |
| Jahr im Verzeichnis ihres Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren | Jahr im Verzeichnis ihres Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren |
| in einem der Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und | in einem der Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und |
| keine andere Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den | keine andere Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den |
| Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen verwirkt haben. | Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen verwirkt haben. |
| § 2 - Die ordentlichen Mitglieder sind erst mindestens drei Jahre nach | § 2 - Die ordentlichen Mitglieder sind erst mindestens drei Jahre nach |
| Ablauf ihres Mandats wieder wählbar. | Ablauf ihres Mandats wieder wählbar. |
| Art. 9 - Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Das | Art. 9 - Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Das |
| Wahlrecht ist auf zwei Drittel der für den Bezirk zu vergebenden Sitze | Wahlrecht ist auf zwei Drittel der für den Bezirk zu vergebenden Sitze |
| beschränkt. | beschränkt. |
| Wählen ist Pflicht. Wer sich der Wahl ohne rechtmässigen Grund | Wählen ist Pflicht. Wer sich der Wahl ohne rechtmässigen Grund |
| enthält, kann eine Disziplinarstrafe erhalten. | enthält, kann eine Disziplinarstrafe erhalten. |
| Jeder Wähler, der die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen | Jeder Wähler, der die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen |
| anficht, hat das Recht, gegen die Wahlergebnisse Beschwerde | anficht, hat das Recht, gegen die Wahlergebnisse Beschwerde |
| einzureichen. | einzureichen. |
| Der König legt auf Stellungnahme des nationalen Rates die | Der König legt auf Stellungnahme des nationalen Rates die |
| Wahlmodalitäten sowie die für die Einreichung der Beschwerden | Wahlmodalitäten sowie die für die Einreichung der Beschwerden |
| erforderlichen Formen und die Fristen, binnen denen über diese | erforderlichen Formen und die Fristen, binnen denen über diese |
| Beschwerden entschieden werden muss, fest. | Beschwerden entschieden werden muss, fest. |
| Art. 10 - Der Provinzialrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, | Art. 10 - Der Provinzialrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, |
| einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die zusammen mit dem | einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die zusammen mit dem |
| Beisitzer das Präsidium bilden. | Beisitzer das Präsidium bilden. |
| Er wählt auch aus seiner Mitte die Mitglieder, die das Präsidium bei | Er wählt auch aus seiner Mitte die Mitglieder, die das Präsidium bei |
| Abwesenheit des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder des Sekretärs | Abwesenheit des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder des Sekretärs |
| vervollständigen müssen. | vervollständigen müssen. |
| Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen | Das ordentliche Mitglied des nationalen Rates oder, bei dessen |
| Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat aus seiner Mitte | Abwesenheit, sein Stellvertreter, vom Provinzialrat aus seiner Mitte |
| oder ausserhalb seiner Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit | oder ausserhalb seiner Mitte gewählt, nimmt von Rechts wegen mit |
| beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums des Provinzialrates | beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums des Provinzialrates |
| teil. | teil. |
| Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem | Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem |
| gewählten Mitglied eines Provinzialrates, das ordnungsgemäss | gewählten Mitglied eines Provinzialrates, das ordnungsgemäss |
| vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander | vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander |
| folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt | folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt |
| werden. | werden. |
| KAPITEL 3 - Berufungsräte | KAPITEL 3 - Berufungsräte |
| Art. 12 - § 1 - Der Berufungsrat mit Französisch als Verkehrssprache | Art. 12 - § 1 - Der Berufungsrat mit Französisch als Verkehrssprache |
| und der Berufungsrat mit Niederländisch als Verkehrssprache setzen | und der Berufungsrat mit Niederländisch als Verkehrssprache setzen |
| sich jeweils zusammen aus: | sich jeweils zusammen aus: |
| 1. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die Arzt | 1. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die Arzt |
| sind. Sie werden für eine Dauer von sechs Jahren gewählt und sind | sind. Sie werden für eine Dauer von sechs Jahren gewählt und sind |
| wiederwählbar. Jeder Provinzialrat wählt eins der fünf Mitglieder des | wiederwählbar. Jeder Provinzialrat wählt eins der fünf Mitglieder des |
| Berufungsrates seiner Sprachregelung. Dieser Provinzialrat wählt | Berufungsrates seiner Sprachregelung. Dieser Provinzialrat wählt |
| dieses Mitglied unter den Ärzten belgischer Staatsangehörigkeit, die | dieses Mitglied unter den Ärzten belgischer Staatsangehörigkeit, die |
| zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr im Verzeichnis ihres | zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr im Verzeichnis ihres |
| Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren in einem der | Wohnsitzes und seit mindestens zehn Jahren in einem der |
| Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und keine andere | Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und keine andere |
| Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 14 und | Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 14 und |
| 17 und im vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben, | 17 und im vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben, |
| mit Ausnahme jedoch seiner ordentlichen Mitglieder und | mit Ausnahme jedoch seiner ordentlichen Mitglieder und |
| Ersatzmitglieder, | Ersatzmitglieder, |
| 2. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, | 2. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, |
| Gerichtsräte am Appellationshof, vom König für eine Dauer von sechs | Gerichtsräte am Appellationshof, vom König für eine Dauer von sechs |
| Jahren ernannt, | Jahren ernannt, |
| 3. einem ordentlichen Greffier und einem Ersatzgreffier, vom König für | 3. einem ordentlichen Greffier und einem Ersatzgreffier, vom König für |
| eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Ein und derselbe Greffier oder | eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Ein und derselbe Greffier oder |
| Ersatzgreffier kann für beide Berufungsräte ernannt werden, unter der | Ersatzgreffier kann für beide Berufungsräte ernannt werden, unter der |
| Bedingung, dass er beide Landessprachen kennt. | Bedingung, dass er beide Landessprachen kennt. |
| § 2 - Der König ernennt unter den Mitgliedern, die Magistrate sind, | § 2 - Der König ernennt unter den Mitgliedern, die Magistrate sind, |
| den Präsidenten und die Berichterstatter eines jeden Rates. | den Präsidenten und die Berichterstatter eines jeden Rates. |
| § 3 - Ein nicht gewähltes Mitglied des nationalen Rates, das zu diesem | § 3 - Ein nicht gewähltes Mitglied des nationalen Rates, das zu diesem |
| Zweck abgeordnet ist, nimmt von Rechts wegen an den Sitzungen jedes | Zweck abgeordnet ist, nimmt von Rechts wegen an den Sitzungen jedes |
| Berufungsrates teil, um die Stellungnahme des nationalen Rates zu | Berufungsrates teil, um die Stellungnahme des nationalen Rates zu |
| Grundsatzfragen oder zu Fragen in Bezug auf die Regeln im Bereich der | Grundsatzfragen oder zu Fragen in Bezug auf die Regeln im Bereich der |
| Berufspflichten, die sich anlässlich eines untersuchten Falls stellen, | Berufspflichten, die sich anlässlich eines untersuchten Falls stellen, |
| abzugeben. | abzugeben. |
| § 4 - Die Entlohnung der Greffiers und Ersatzsgreffiers geht zu Lasten | § 4 - Die Entlohnung der Greffiers und Ersatzsgreffiers geht zu Lasten |
| der Kammer. Sie wird vom nationalen Rat festgelegt. | der Kammer. Sie wird vom nationalen Rat festgelegt. |
| § 5 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem | § 5 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem |
| gewählten Mitglied eines Berufungsrates, das ordnungsgemäss vorgeladen | gewählten Mitglied eines Berufungsrates, das ordnungsgemäss vorgeladen |
| wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden | wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden |
| Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden. | Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden. |
| § 6 - Jeder Berufungsrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem | § 6 - Jeder Berufungsrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem |
| nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt. | nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt. |
| § 7 - Die Berufungsräte haben ihren Sitz in der Brüsseler | § 7 - Die Berufungsräte haben ihren Sitz in der Brüsseler |
| Agglomeration. | Agglomeration. |
| Art. 13 - Jeder der Berufungsräte erkennt nach den in den Artikeln 24 | Art. 13 - Jeder der Berufungsräte erkennt nach den in den Artikeln 24 |
| und 25 festgelegten Regeln über die Berufung gegen die Beschlüsse, die | und 25 festgelegten Regeln über die Berufung gegen die Beschlüsse, die |
| einerseits von den Provinzialräten mit Französisch als Verkehrssprache | einerseits von den Provinzialräten mit Französisch als Verkehrssprache |
| oder andererseits von denjenigen mit Niederländisch als | oder andererseits von denjenigen mit Niederländisch als |
| Verkehrssprache gefasst werden, und durch die Artikel 6 Nr. 1 oder 2 | Verkehrssprache gefasst werden, und durch die Artikel 6 Nr. 1 oder 2 |
| zur Anwendung kommt. | zur Anwendung kommt. |
| Unter denselben Bedingungen befindet er in erster und letzter Instanz: | Unter denselben Bedingungen befindet er in erster und letzter Instanz: |
| 1. über die in Artikel 9 vorgesehenen Beschwerden; beziehen sich diese | 1. über die in Artikel 9 vorgesehenen Beschwerden; beziehen sich diese |
| Beschwerden auf Fakten, die das Wahlergebnis beeinflusst haben | Beschwerden auf Fakten, die das Wahlergebnis beeinflusst haben |
| könnten, kann er die Nichtigkeit der Wahlen aussprechen, | könnten, kann er die Nichtigkeit der Wahlen aussprechen, |
| 2. über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen, | 2. über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen, |
| 3. über jede Sache, mit der er in Anwendung von Artikel 24 § 2 befasst | 3. über jede Sache, mit der er in Anwendung von Artikel 24 § 2 befasst |
| wird. | wird. |
| Jeder Konflikt zwischen Provinzialräten mit Bezug auf den Wohnsitz | Jeder Konflikt zwischen Provinzialräten mit Bezug auf den Wohnsitz |
| eines Arztes wird, je nach Fall, dem einen oder dem anderen | eines Arztes wird, je nach Fall, dem einen oder dem anderen |
| Berufungsrat oder aber - wenn der Konflikt zwischen Provinzialräten | Berufungsrat oder aber - wenn der Konflikt zwischen Provinzialräten |
| mit verschiedener Sprachregelung aufgetreten ist - beiden Räten | mit verschiedener Sprachregelung aufgetreten ist - beiden Räten |
| gemeinsam vorgelegt. | gemeinsam vorgelegt. |
| In letzterem Fall nimmt derjenige der beiden Präsidenten, der die | In letzterem Fall nimmt derjenige der beiden Präsidenten, der die |
| meisten Dienstjahre als Kammerpräsident oder Ratsherr hat, den Vorsitz | meisten Dienstjahre als Kammerpräsident oder Ratsherr hat, den Vorsitz |
| der Sitzung wahr. | der Sitzung wahr. |
| KAPITEL 4 - Nationaler Rat | KAPITEL 4 - Nationaler Rat |
| Art. 14 - § 1 - Der nationale Rat der Ärztekammer umfasst zwei | Art. 14 - § 1 - Der nationale Rat der Ärztekammer umfasst zwei |
| Abteilungen: eine Abteilung mit Französisch als Verkehrssprache und | Abteilungen: eine Abteilung mit Französisch als Verkehrssprache und |
| die andere mit Niederländisch als Verkehrssprache. Sie können | die andere mit Niederländisch als Verkehrssprache. Sie können |
| gemeinsam beraten und beschliessen, insbesondere über die in Artikel | gemeinsam beraten und beschliessen, insbesondere über die in Artikel |
| 15 § 1 und § 2 Nrn. 2, 3 und 4 vorgesehenen Angelegenheiten. | 15 § 1 und § 2 Nrn. 2, 3 und 4 vorgesehenen Angelegenheiten. |
| Dieser Rat setzt sich zusammen aus: | Dieser Rat setzt sich zusammen aus: |
| 1. zehn ordentlichen und zehn Ersatzmitgliedern, gewählt für eine | 1. zehn ordentlichen und zehn Ersatzmitgliedern, gewählt für eine |
| Dauer von sechs Jahren. Diese Mitglieder sind ein Mal wiederwählbar. | Dauer von sechs Jahren. Diese Mitglieder sind ein Mal wiederwählbar. |
| Jeder Provinzialrat wählt aus seiner Mitte oder ausserhalb seiner | Jeder Provinzialrat wählt aus seiner Mitte oder ausserhalb seiner |
| Mitte ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied des nationalen | Mitte ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied des nationalen |
| Rates unter den Ärzten belgischer Staatsangehörigkeit, die zum | Rates unter den Ärzten belgischer Staatsangehörigkeit, die zum |
| Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr in seinem Verzeichnis | Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr in seinem Verzeichnis |
| und seit mindestens zehn Jahren in einem der Provinzialverzeichnisse | und seit mindestens zehn Jahren in einem der Provinzialverzeichnisse |
| der Kammer eingetragen sind und keine andere Sanktion als eine | der Kammer eingetragen sind und keine andere Sanktion als eine |
| Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 12 und 17 und im | Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 12 und 17 und im |
| vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben, | vorliegenden Artikel erwähnten Aberkennungen verwirkt haben, |
| 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, vom | 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, vom |
| König für eine Dauer von sechs Jahren unter den Ärzten ernannt, die | König für eine Dauer von sechs Jahren unter den Ärzten ernannt, die |
| von den medizinischen Fakultäten auf Listen mit je drei Kandidaten | von den medizinischen Fakultäten auf Listen mit je drei Kandidaten |
| vorgeschlagen werden. | vorgeschlagen werden. |
| Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Lüttich | Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Lüttich |
| und Löwen schlagen jede ein französischsprachiges ordentliches | und Löwen schlagen jede ein französischsprachiges ordentliches |
| Mitglied und ein französischsprachiges Ersatzmitglied vor. | Mitglied und ein französischsprachiges Ersatzmitglied vor. |
| Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Gent und | Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Brüssel, Gent und |
| Löwen schlagen jede ein niederländischsprachiges ordentliches Mitglied | Löwen schlagen jede ein niederländischsprachiges ordentliches Mitglied |
| und ein niederländischsprachiges Ersatzmitglied vor, | und ein niederländischsprachiges Ersatzmitglied vor, |
| 3. einem ordentlichen Greffier und einem Ersatzgreffier, Doktoren der | 3. einem ordentlichen Greffier und einem Ersatzgreffier, Doktoren der |
| Rechte, vom König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. | Rechte, vom König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. |
| § 2 - Den Vorsitz der beiden Abteilungen des nationalen Rates führt | § 2 - Den Vorsitz der beiden Abteilungen des nationalen Rates führt |
| ein und derselbe Magistrat, der vom König unter den Ratsherren oder | ein und derselbe Magistrat, der vom König unter den Ratsherren oder |
| Honorarratsherren des Kassationshofes ernannt wird, die beide | Honorarratsherren des Kassationshofes ernannt wird, die beide |
| Landessprachen kennen. Auf dieselbe Weise wird ein Ersatzpräsident vom | Landessprachen kennen. Auf dieselbe Weise wird ein Ersatzpräsident vom |
| König bestimmt. | König bestimmt. |
| Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten, der auch | Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten, der auch |
| Vizepräsident des nationalen Rates ist. | Vizepräsident des nationalen Rates ist. |
| Der König legt die Regeln für die Organisation und die Arbeitsweise | Der König legt die Regeln für die Organisation und die Arbeitsweise |
| des nationalen Rates fest. | des nationalen Rates fest. |
| § 3 - Das Mandat eines Mitglieds des nationalen Rates ist unvereinbar | § 3 - Das Mandat eines Mitglieds des nationalen Rates ist unvereinbar |
| mit dem Mandat eines Mitglieds eines Berufungsrates. | mit dem Mandat eines Mitglieds eines Berufungsrates. |
| § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem | § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen kann jedem |
| gewählten Mitglied des nationalen Rates, das ordnungsgemäss vorgeladen | gewählten Mitglied des nationalen Rates, das ordnungsgemäss vorgeladen |
| wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden | wurde und ohne rechtmässigen Grund an drei aufeinander folgenden |
| Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden. | Sitzungen nicht teilgenommen hat, sein Mandat aberkannt werden. |
| § 5 - Die Entlohnung des ordentlichen Greffiers und des | § 5 - Die Entlohnung des ordentlichen Greffiers und des |
| Ersatzgreffiers geht zu Lasten der Kammer. Sie wird vom nationalen Rat | Ersatzgreffiers geht zu Lasten der Kammer. Sie wird vom nationalen Rat |
| festgelegt. | festgelegt. |
| § 6 - Der nationale Rat legt seine Hausordnung fest. | § 6 - Der nationale Rat legt seine Hausordnung fest. |
| § 7 - Der nationale Rat hat seinen Sitz in der Brüsseler | § 7 - Der nationale Rat hat seinen Sitz in der Brüsseler |
| Agglomeration. | Agglomeration. |
| Art. 15 - § 1 - Der nationale Rat legt die allgemeinen Grundsätze und | Art. 15 - § 1 - Der nationale Rat legt die allgemeinen Grundsätze und |
| Regeln mit Bezug auf die Moralität, Ehre, Diskretion, | Regeln mit Bezug auf die Moralität, Ehre, Diskretion, |
| Rechtschaffenheit, Würde und Einsatzbereitschaft fest, die für die | Rechtschaffenheit, Würde und Einsatzbereitschaft fest, die für die |
| Ausübung des Berufs unerlässlich sind; diese Grundsätze und Regeln | Ausübung des Berufs unerlässlich sind; diese Grundsätze und Regeln |
| bilden den Kodex der ärztlichen Berufspflichten. | bilden den Kodex der ärztlichen Berufspflichten. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Kodex | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Kodex |
| der ärztlichen Berufspflichten und die vom nationalen Rat eventuell | der ärztlichen Berufspflichten und die vom nationalen Rat eventuell |
| vorgenommenen Abänderungen des Kodex für verbindlich erklären. | vorgenommenen Abänderungen des Kodex für verbindlich erklären. |
| Der Kodex umfasst insbesondere Regeln mit Bezug auf die Kontinuität | Der Kodex umfasst insbesondere Regeln mit Bezug auf die Kontinuität |
| der Versorgung, darin einbegriffen Regeln mit Bezug auf die | der Versorgung, darin einbegriffen Regeln mit Bezug auf die |
| Organisation der Bereitschaftsdienste, das Berufsgeheimnis, die | Organisation der Bereitschaftsdienste, das Berufsgeheimnis, die |
| Weiterleitung von Dokumenten oder medizinischen Daten an | Weiterleitung von Dokumenten oder medizinischen Daten an |
| Berufskollegen, insbesondere im Rahmen der Präventivmedizin, sowie mit | Berufskollegen, insbesondere im Rahmen der Präventivmedizin, sowie mit |
| Bezug auf die individuellen Beziehungen zwischen dem Arzt einerseits | Bezug auf die individuellen Beziehungen zwischen dem Arzt einerseits |
| und den Kranken, Berufskollegen, Fachkräften der Zahnheilkunde, | und den Kranken, Berufskollegen, Fachkräften der Zahnheilkunde, |
| Apothekern und Fachkräften der Heilhilfsberufe andererseits. | Apothekern und Fachkräften der Heilhilfsberufe andererseits. |
| Im Kodex sind die Grundsätze formuliert, auf deren Basis die sozialen | Im Kodex sind die Grundsätze formuliert, auf deren Basis die sozialen |
| Verpflichtungen des Arztes festgelegt werden. | Verpflichtungen des Arztes festgelegt werden. |
| Falls notwendig können im Kodex auch die Klauseln festgelegt werden, | Falls notwendig können im Kodex auch die Klauseln festgelegt werden, |
| die aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der | die aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der |
| Berufspflichten und insbesondere mit der therapeutischen Freiheit des | Berufspflichten und insbesondere mit der therapeutischen Freiheit des |
| Arztes in den von den Ärzten zu schliessenden Abkommen mit Bezug auf | Arztes in den von den Ärzten zu schliessenden Abkommen mit Bezug auf |
| die Ausübung ihres Berufs verboten sind. | die Ausübung ihres Berufs verboten sind. |
| § 2 - Der nationale Rat hat darüber hinaus die Aufgabe: | § 2 - Der nationale Rat hat darüber hinaus die Aufgabe: |
| 1. ein Verzeichnis der von den Provinzialräten oder Berufungsräten | 1. ein Verzeichnis der von den Provinzialräten oder Berufungsräten |
| gefassten Disziplinarbeschlüsse, gegen die keine Beschwerde mehr | gefassten Disziplinarbeschlüsse, gegen die keine Beschwerde mehr |
| eingereicht werden kann, zu führen; falls notwendig den Kodex der | eingereicht werden kann, zu führen; falls notwendig den Kodex der |
| Berufspflichten anzupassen, um die Bestimmungen aufgrund dieser | Berufspflichten anzupassen, um die Bestimmungen aufgrund dieser |
| Rechtsprechung zu vervollständigen oder zu verdeutlichen, | Rechtsprechung zu vervollständigen oder zu verdeutlichen, |
| 2. auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen Behörde | 2. auf eigene Initiative oder auf Anfrage der öffentlichen Behörde |
| oder öffentlicher Einrichtungen oder Berufsorganisationen von Ärzten | oder öffentlicher Einrichtungen oder Berufsorganisationen von Ärzten |
| mit Gründen versehene Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen, zu | mit Gründen versehene Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen, zu |
| Grundsatzproblemen oder zu Regeln im Bereich der ärztlichen | Grundsatzproblemen oder zu Regeln im Bereich der ärztlichen |
| Berufspflichten abzugeben; die von den Provinzialräten abgegebenen | Berufspflichten abzugeben; die von den Provinzialräten abgegebenen |
| Stellungnahmen gemäss Artikel 6 Nr. 3 zu billigen, | Stellungnahmen gemäss Artikel 6 Nr. 3 zu billigen, |
| 3. alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Kammer zu | 3. alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Kammer zu |
| erreichen, | erreichen, |
| 4. den jährlichen Beitrag festzulegen, der neben dem für den | 4. den jährlichen Beitrag festzulegen, der neben dem für den |
| Provinzialrat bestimmten Beitrag als Beitrag zugunsten der Kammer von | Provinzialrat bestimmten Beitrag als Beitrag zugunsten der Kammer von |
| den Ärzten gefordert wird, | den Ärzten gefordert wird, |
| [5. den Ärzten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | [5. den Ärzten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
| Wirtschaftsgemeinschaft mit der Ausübung ihres Berufs beginnen | Wirtschaftsgemeinschaft mit der Ausübung ihres Berufs beginnen |
| möchten, eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass | möchten, eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass |
| alle Bedingungen in Sachen Leumund und Zuverlässigkeit für den Zugang | alle Bedingungen in Sachen Leumund und Zuverlässigkeit für den Zugang |
| zur medizinischen Tätigkeit erfüllt sind, | zur medizinischen Tätigkeit erfüllt sind, |
| 6. die Konsequenzen mitzuteilen, die er aus der Beurteilung | 6. die Konsequenzen mitzuteilen, die er aus der Beurteilung |
| schwerwiegender und präziser Fakten zieht, die einen Einfluss auf den | schwerwiegender und präziser Fakten zieht, die einen Einfluss auf den |
| Zugang zur Heilkunde oder auf deren Ausübung haben können und | Zugang zur Heilkunde oder auf deren Ausübung haben können und |
| mitgeteilt wurden von einem Mitgliedstaat der Europäischen | mitgeteilt wurden von einem Mitgliedstaat der Europäischen |
| Wirtschaftsgemeinschaft, der auf seinem Staatsgebiet einen Arzt | Wirtschaftsgemeinschaft, der auf seinem Staatsgebiet einen Arzt |
| aufnimmt, der belgischer Staatsangehörigkeit ist oder dessen | aufnimmt, der belgischer Staatsangehörigkeit ist oder dessen |
| Ursprungs- oder Herkunftsstaat Belgien ist und der mit der Ausübung | Ursprungs- oder Herkunftsstaat Belgien ist und der mit der Ausübung |
| seines Berufs in diesem Mitgliedstaat beginnen oder diese | seines Berufs in diesem Mitgliedstaat beginnen oder diese |
| Berufsausübung fortsetzen möchte.] | Berufsausübung fortsetzen möchte.] |
| § 3 - Um seine Aufträge zu erfüllen, kann der nationale Rat alle von | § 3 - Um seine Aufträge zu erfüllen, kann der nationale Rat alle von |
| ihm für notwendig erachteten Konsultierungen vornehmen. | ihm für notwendig erachteten Konsultierungen vornehmen. |
| [Art. 15 § 2 einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 5 des | [Art. 15 § 2 einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 5 des |
| K.E. vom 26. Dezember 1985 (B.S. vom 10. Januar 1986] | K.E. vom 26. Dezember 1985 (B.S. vom 10. Januar 1986] |
| KAPITEL 5 - Sanktionen und Aberkennungen | KAPITEL 5 - Sanktionen und Aberkennungen |
| Art. 16 - Der Provinzialrat kann folgende Sanktionen auferlegen: | Art. 16 - Der Provinzialrat kann folgende Sanktionen auferlegen: |
| Verwarnung, Tadel, Rüge, die Aussetzung des Rechts, die Heilkunde | Verwarnung, Tadel, Rüge, die Aussetzung des Rechts, die Heilkunde |
| auszuüben, während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, | auszuüben, während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, |
| und die Streichung aus dem Kammerverzeichnis. | und die Streichung aus dem Kammerverzeichnis. |
| [Letztere Sanktion wird durch das endgültige Verbot der Ausübung der | [Letztere Sanktion wird durch das endgültige Verbot der Ausübung der |
| Heilkunde in Belgien ersetzt, wenn sie verhängt wird gegen einen Arzt, | Heilkunde in Belgien ersetzt, wenn sie verhängt wird gegen einen Arzt, |
| der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen | der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen |
| Wirtschaftsgemeinschaft mit Niederlassung in einem anderen | Wirtschaftsgemeinschaft mit Niederlassung in einem anderen |
| Mitgliedstaat als Belgien ist und in Belgien eine Dienstleistung | Mitgliedstaat als Belgien ist und in Belgien eine Dienstleistung |
| erbracht hat.] | erbracht hat.] |
| Die Ärzte, deren Recht zur Ausübung der Heilkunde ausgesetzt wurde | Die Ärzte, deren Recht zur Ausübung der Heilkunde ausgesetzt wurde |
| durch einen Beschluss, gegen den keine Beschwerde mehr eingereicht | durch einen Beschluss, gegen den keine Beschwerde mehr eingereicht |
| werden kann, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die | werden kann, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die |
| Dauer der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Provinzialrates | Dauer der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Provinzialrates |
| teilzunehmen. | teilzunehmen. |
| [Art. 16 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 26. Dezember | [Art. 16 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 26. Dezember |
| 1985 (B.S. vom 10. Januar 1986)] | 1985 (B.S. vom 10. Januar 1986)] |
| Art. 17 - Das Mandat eines gewählten ordentlichen Mitglieds oder | Art. 17 - Das Mandat eines gewählten ordentlichen Mitglieds oder |
| Ersatzmitglieds eines Provinzialrates, eines Berufungsrates oder des | Ersatzmitglieds eines Provinzialrates, eines Berufungsrates oder des |
| nationalen Rates kann dem ordentlichen Mitglied oder Ersatzmitglied | nationalen Rates kann dem ordentlichen Mitglied oder Ersatzmitglied |
| aberkannt werden, dem eine Disziplinarstrafe auferlegt wurde, gegen | aberkannt werden, dem eine Disziplinarstrafe auferlegt wurde, gegen |
| die keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann, oder das | die keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann, oder das |
| strafrechtlich durch einen formell rechtskräftigen Beschluss | strafrechtlich durch einen formell rechtskräftigen Beschluss |
| verurteilt wurde, aus dem die moralische oder berufliche Unwürdigkeit | verurteilt wurde, aus dem die moralische oder berufliche Unwürdigkeit |
| des Arztes hervorgeht, sein Mandat auszuüben. | des Arztes hervorgeht, sein Mandat auszuüben. |
| Art. 18 - Die Nichtzahlung der in Artikel 3 und 15 § 2 Nr. 4 erwähnten | Art. 18 - Die Nichtzahlung der in Artikel 3 und 15 § 2 Nr. 4 erwähnten |
| Beiträge kann zu einer Disziplinarstrafe führen. | Beiträge kann zu einer Disziplinarstrafe führen. |
| Art. 19 - Kein in Anwendung von Artikel 6 Nr. 1 und 2 gefasster | Art. 19 - Kein in Anwendung von Artikel 6 Nr. 1 und 2 gefasster |
| Beschluss darf auf Gründen rassistischer, religiöser, philosophischer, | Beschluss darf auf Gründen rassistischer, religiöser, philosophischer, |
| politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art oder auf der | politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art oder auf der |
| Tatsache beruhen, dass der Arzt an eine bestimmte Einrichtung gebunden | Tatsache beruhen, dass der Arzt an eine bestimmte Einrichtung gebunden |
| ist, die für die medizinische Versorgung einer Gruppe oder Kategorie | ist, die für die medizinische Versorgung einer Gruppe oder Kategorie |
| von Personen sorgt. | von Personen sorgt. |
| Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist verboten. | Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist verboten. |
| KAPITEL 6 - Verfahren - Rechtsmittel | KAPITEL 6 - Verfahren - Rechtsmittel |
| Art. 20 - § 1 - Der Provinzialrat tritt entweder von Amts wegen oder | Art. 20 - § 1 - Der Provinzialrat tritt entweder von Amts wegen oder |
| auf Antrag des nationalen Rates, des für die Volksgesundheit | auf Antrag des nationalen Rates, des für die Volksgesundheit |
| zuständigen Ministers, des Prokurators des Königs oder der | zuständigen Ministers, des Prokurators des Königs oder der |
| medizinischen Kommission oder aber nach Klage eines Arztes oder eines | medizinischen Kommission oder aber nach Klage eines Arztes oder eines |
| Dritten auf. | Dritten auf. |
| Das Präsidium leitet eine Untersuchung der Sache ein. Es nimmt die | Das Präsidium leitet eine Untersuchung der Sache ein. Es nimmt die |
| Untersuchung selbst vor oder bestimmt aus der Mitte des Rates eine | Untersuchung selbst vor oder bestimmt aus der Mitte des Rates eine |
| oder mehrere Personen, die damit beauftragt sind, die Untersuchung | oder mehrere Personen, die damit beauftragt sind, die Untersuchung |
| gemeinsam mit dem Beisitzer durchzuführen. Es bestimmt einen | gemeinsam mit dem Beisitzer durchzuführen. Es bestimmt einen |
| Berichterstatter. Das Präsidium kann eine Person mit den | Berichterstatter. Das Präsidium kann eine Person mit den |
| Schreibarbeiten beauftragen. | Schreibarbeiten beauftragen. |
| Im Fall einer Klage bemüht sich das Präsidium um eine Einigung | Im Fall einer Klage bemüht sich das Präsidium um eine Einigung |
| zwischen den Parteien und erstellt gegebenenfalls ein | zwischen den Parteien und erstellt gegebenenfalls ein |
| Versöhnungsprotokoll. | Versöhnungsprotokoll. |
| Ist die Untersuchung abgeschlossen, erstattet das Präsidium oder der | Ist die Untersuchung abgeschlossen, erstattet das Präsidium oder der |
| Berichterstatter dem Provinzialrat Bericht. | Berichterstatter dem Provinzialrat Bericht. |
| § 2 - Der Berufungsrat beauftragt einen der Berichterstatter mit der | § 2 - Der Berufungsrat beauftragt einen der Berichterstatter mit der |
| Untersuchung der Sache. Dieser erstattet dem Rat Bericht; auf Ersuchen | Untersuchung der Sache. Dieser erstattet dem Rat Bericht; auf Ersuchen |
| des Rates führt er alle ergänzenden Untersuchungsaufträge aus. | des Rates führt er alle ergänzenden Untersuchungsaufträge aus. |
| Der Berufungsrat kann den Berichterstatter des Provinzialrates, der in | Der Berufungsrat kann den Berichterstatter des Provinzialrates, der in |
| erster Instanz an der Untersuchung teilgenommen hat, anhören. | erster Instanz an der Untersuchung teilgenommen hat, anhören. |
| Art. 21 - Gegen die von einem Provinzialrat gefassten, in Artikel 13 | Art. 21 - Gegen die von einem Provinzialrat gefassten, in Artikel 13 |
| Absatz 1 erwähnten Beschlüsse kann entweder von dem betreffenden Arzt, | Absatz 1 erwähnten Beschlüsse kann entweder von dem betreffenden Arzt, |
| [...] oder vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam mit einem | [...] oder vom Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam mit einem |
| Vizepräsidenten Berufung eingereicht werden. | Vizepräsidenten Berufung eingereicht werden. |
| Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. | Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. |
| Eine Berufung gegen vorbereitende Beschlüsse oder | Eine Berufung gegen vorbereitende Beschlüsse oder |
| Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Berufung gegen den | Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Berufung gegen den |
| Endbeschluss eingereicht werden. | Endbeschluss eingereicht werden. |
| [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 1. März 2007 (B.S. | [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 1. März 2007 (B.S. |
| vom 14. März 2007)] | vom 14. März 2007)] |
| Art. 22 - Ein Arzt, gegen den ein Versäumnisbeschluss gefasst wurde, | Art. 22 - Ein Arzt, gegen den ein Versäumnisbeschluss gefasst wurde, |
| kann binnen einer Frist von fünfzehn vollen Tagen ab der Notifizierung | kann binnen einer Frist von fünfzehn vollen Tagen ab der Notifizierung |
| des Beschlusses Einspruch erheben. | des Beschlusses Einspruch erheben. |
| Die Sache wird erneut vor den Rat gebracht, der den Beschluss gefasst | Die Sache wird erneut vor den Rat gebracht, der den Beschluss gefasst |
| hat. | hat. |
| Ein Einspruchskläger, der ein zweites Mal nicht erscheint, darf keinen | Ein Einspruchskläger, der ein zweites Mal nicht erscheint, darf keinen |
| neuen Einspruch erheben. | neuen Einspruch erheben. |
| Art. 23 - Die Beschlüsse, die in letzter Instanz von den Provinzial- | Art. 23 - Die Beschlüsse, die in letzter Instanz von den Provinzial- |
| oder den Berufungsräten gefasst werden, können entweder von dem für | oder den Berufungsräten gefasst werden, können entweder von dem für |
| die Volksgesundheit zuständigen Minister oder vom Präsidenten des | die Volksgesundheit zuständigen Minister oder vom Präsidenten des |
| nationalen Rates gemeinsam mit einem Vizepräsidenten oder aber von dem | nationalen Rates gemeinsam mit einem Vizepräsidenten oder aber von dem |
| betreffenden Arzt vor den Kassationshof gebracht werden, und zwar | betreffenden Arzt vor den Kassationshof gebracht werden, und zwar |
| wegen Verletzung des Gesetzes oder wegen Verstosses gegen wesentliche | wegen Verletzung des Gesetzes oder wegen Verstosses gegen wesentliche |
| oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. | oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. |
| Eine Beschwerde gegen vorbereitende Beschlüsse oder | Eine Beschwerde gegen vorbereitende Beschlüsse oder |
| Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Beschwerde gegen den | Untersuchungsbeschlüsse kann nur zusammen mit der Beschwerde gegen den |
| Endbeschluss eingereicht werden. | Endbeschluss eingereicht werden. |
| Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
| Bei Kassation wird die Sache entweder an den Provinzialrat oder an den | Bei Kassation wird die Sache entweder an den Provinzialrat oder an den |
| Berufungsrat mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese Räte sind | Berufungsrat mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese Räte sind |
| verpflichtet, sich nach dem Entscheid des Kassationshofes in der von | verpflichtet, sich nach dem Entscheid des Kassationshofes in der von |
| ihm entschiedenen Rechtsfrage zu richten. | ihm entschiedenen Rechtsfrage zu richten. |
| Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des | Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des |
| Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. | Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen. |
| Art. 24 - § 1 - [Der beschuldigte Arzt kann sich mit einem oder | Art. 24 - § 1 - [Der beschuldigte Arzt kann sich mit einem oder |
| mehreren Beiständen umgeben. | mehreren Beiständen umgeben. |
| Die Provinzialräte der Kammer tagen unter Ausschluss der | Die Provinzialräte der Kammer tagen unter Ausschluss der |
| Öffentlichkeit. | Öffentlichkeit. |
| Die Sitzungen der Berufungsräte sind öffentlich, es sei denn, der | Die Sitzungen der Berufungsräte sind öffentlich, es sei denn, der |
| beschuldigte Arzt verzichtet ausdrücklich auf die Öffentlichkeit. Auch | beschuldigte Arzt verzichtet ausdrücklich auf die Öffentlichkeit. Auch |
| der Berufungsrat kann von der Regel der Öffentlichkeit abweichen, und | der Berufungsrat kann von der Regel der Öffentlichkeit abweichen, und |
| zwar im Interesse der Moralität, der öffentlichen Ordnung oder der | zwar im Interesse der Moralität, der öffentlichen Ordnung oder der |
| nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft, wenn die | nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft, wenn die |
| Interessen Minderjähriger oder der Schutz des Privatlebens der | Interessen Minderjähriger oder der Schutz des Privatlebens der |
| Parteien beim Prozess es verlangen, oder in dem Masse, wie das Gericht | Parteien beim Prozess es verlangen, oder in dem Masse, wie das Gericht |
| es für strikt notwendig hält, wenn unter besonderen Umständen die | es für strikt notwendig hält, wenn unter besonderen Umständen die |
| Öffentlichkeit den Interessen der Justiz schaden könnte. | Öffentlichkeit den Interessen der Justiz schaden könnte. |
| Der König bestimmt das Verfahren, das vor den Provinizal- und | Der König bestimmt das Verfahren, das vor den Provinizal- und |
| Berufungsräten einzuhalten ist. | Berufungsräten einzuhalten ist. |
| In dem in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen | In dem in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangenen |
| Königlichen Erlass sind unter anderem die Bestimmungen mit Bezug auf | Königlichen Erlass sind unter anderem die Bestimmungen mit Bezug auf |
| den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens, das | den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens, das |
| Rechtshilfeersuchen, die Ausübung des Ablehnungsrechts, darin | Rechtshilfeersuchen, die Ausübung des Ablehnungsrechts, darin |
| einbegriffen die Rechtsmittel gegen die in dieser Sache gefassten | einbegriffen die Rechtsmittel gegen die in dieser Sache gefassten |
| Beschlüsse, die Geheimhaltung der Beratungen, die Verpflichtung, die | Beschlüsse, die Geheimhaltung der Beratungen, die Verpflichtung, die |
| Beschlüsse mit Gründen zu versehen, sowie die Regeln für die | Beschlüsse mit Gründen zu versehen, sowie die Regeln für die |
| Notifizierung der Beschlüsse vorgesehen.] | Notifizierung der Beschlüsse vorgesehen.] |
| § 2 - Wenn ein Provinzialrat nicht entschieden hat binnen einer vom | § 2 - Wenn ein Provinzialrat nicht entschieden hat binnen einer vom |
| König festgelegten Frist, die entweder am Datum des Antrags auf | König festgelegten Frist, die entweder am Datum des Antrags auf |
| Eintragung in das Verzeichnis oder am Datum der Klage oder des | Eintragung in das Verzeichnis oder am Datum der Klage oder des |
| Antrags, wie erwähnt in Artikel 20, beginnt, wird der Berufungsrat auf | Antrags, wie erwähnt in Artikel 20, beginnt, wird der Berufungsrat auf |
| Antrag entweder des betreffenden Arztes oder des Beisitzers des | Antrag entweder des betreffenden Arztes oder des Beisitzers des |
| Provinzialrates oder aber auf gemeinsamen Antrag des Präsidenten des | Provinzialrates oder aber auf gemeinsamen Antrag des Präsidenten des |
| nationalen Rates und eines Vizepräsidenten mit der Gesamtheit der | nationalen Rates und eines Vizepräsidenten mit der Gesamtheit der |
| Sache befasst. | Sache befasst. |
| Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist darf für die in Artikel 20 | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist darf für die in Artikel 20 |
| erwähnten Klagen und Anträge nicht kürzer als drei Monate sein. | erwähnten Klagen und Anträge nicht kürzer als drei Monate sein. |
| § 3 - Der König regelt den Sprachengebrauch während des Verfahrens auf | § 3 - Der König regelt den Sprachengebrauch während des Verfahrens auf |
| der Grundlage der Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des Gesetzes | der Grundlage der Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des Gesetzes |
| vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in | vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in |
| Gerichtsangelegenheiten. | Gerichtsangelegenheiten. |
| [Art. 24 § 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 13. März 1985 (B.S. vom | [Art. 24 § 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 13. März 1985 (B.S. vom |
| 29. März 1985)] | 29. März 1985)] |
| Art. 25 - § 1 - Die in Artikel 13 Absatz 1 erwähnte Berufung wird nach | Art. 25 - § 1 - Die in Artikel 13 Absatz 1 erwähnte Berufung wird nach |
| den vom König festgelegten Regeln entweder vom Arzt binnen fünfzehn | den vom König festgelegten Regeln entweder vom Arzt binnen fünfzehn |
| vollen Tagen ab der Notifizierung des Beschlusses [...] oder vom | vollen Tagen ab der Notifizierung des Beschlusses [...] oder vom |
| Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam mit einem Vizepräsidenten | Präsidenten des nationalen Rates gemeinsam mit einem Vizepräsidenten |
| binnen dreissig vollen Tagen ab dieser Notifizierung eingereicht. | binnen dreissig vollen Tagen ab dieser Notifizierung eingereicht. |
| Handelt es sich um einen Versäumnisbeschluss, läuft die Berufungsfrist | Handelt es sich um einen Versäumnisbeschluss, läuft die Berufungsfrist |
| erst nach Ablauf der Einspruchsfrist. | erst nach Ablauf der Einspruchsfrist. |
| § 2 - Um über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten | § 2 - Um über die in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten |
| Aberkennungen zu befinden, wird der Berufungsrat entweder vom | Aberkennungen zu befinden, wird der Berufungsrat entweder vom |
| Beisitzer des Provinzialrates, wenn es sich um ein Mitglied dieses | Beisitzer des Provinzialrates, wenn es sich um ein Mitglied dieses |
| Rates handelt, oder von Amts wegen, wenn es sich um ein Mitglied des | Rates handelt, oder von Amts wegen, wenn es sich um ein Mitglied des |
| Berufungsrates handelt, oder aber vom Präsidenten des nationalen Rates | Berufungsrates handelt, oder aber vom Präsidenten des nationalen Rates |
| gemeinsam mit einem Vizepräsidenten, wenn es sich um ein Mitglied | gemeinsam mit einem Vizepräsidenten, wenn es sich um ein Mitglied |
| dieses Rates handelt, angerufen. | dieses Rates handelt, angerufen. |
| § 3 - Die Berufungsräte legen den in Artikel 13 Absatz 3 erwähnten | § 3 - Die Berufungsräte legen den in Artikel 13 Absatz 3 erwähnten |
| Konflikt entweder auf Betreiben des betreffenden Arztes oder des | Konflikt entweder auf Betreiben des betreffenden Arztes oder des |
| Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, des Beisitzers einer der | Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, des Beisitzers einer der |
| betreffenden Provinzialräte oder auf gemeinsames Betreiben des | betreffenden Provinzialräte oder auf gemeinsames Betreiben des |
| Präsidenten des nationalen Rates und eines Vizepräsidenten bei. | Präsidenten des nationalen Rates und eines Vizepräsidenten bei. |
| § 4 - Die Berufungsräte erkennen über die Gesamtheit der Sache, selbst | § 4 - Die Berufungsräte erkennen über die Gesamtheit der Sache, selbst |
| dann, wenn nur vom Arzt Berufung eingereicht wurde. | dann, wenn nur vom Arzt Berufung eingereicht wurde. |
| Nur mit einer Zweidrittelmehrheit kann der Berufungsrat eine Sanktion | Nur mit einer Zweidrittelmehrheit kann der Berufungsrat eine Sanktion |
| verhängen, wenn der Provinzialrat keine Sanktion verhängt hat, oder | verhängen, wenn der Provinzialrat keine Sanktion verhängt hat, oder |
| die vom Provinzialrat verhängte Sanktion verschärfen. | die vom Provinzialrat verhängte Sanktion verschärfen. |
| [Art. 25 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 98 des G. vom 1. März 2007 | [Art. 25 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 98 des G. vom 1. März 2007 |
| (B.S. vom 14. März 2007)] | (B.S. vom 14. März 2007)] |
| Art. 26 - Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten, sowohl | Art. 26 - Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten, sowohl |
| was die Formen als auch was die Fristen betrifft, dieselben Regeln wie | was die Formen als auch was die Fristen betrifft, dieselben Regeln wie |
| [in Zivilsachen], mit Ausnahme folgender Abweichungen: | [in Zivilsachen], mit Ausnahme folgender Abweichungen: |
| 1. [die Frist für die Einreichung der Kassationsbeschwerde beträgt | 1. [die Frist für die Einreichung der Kassationsbeschwerde beträgt |
| einen Monat ab der Notifizierung des Beschlusses,] | einen Monat ab der Notifizierung des Beschlusses,] |
| 2. die Beschwerde wird per Einschreiben eingereicht, das, je nach | 2. die Beschwerde wird per Einschreiben eingereicht, das, je nach |
| Fall, an den Greffier des Berufungsrates oder an den Beisitzer des | Fall, an den Greffier des Berufungsrates oder an den Beisitzer des |
| Provinzialrates gerichtet ist. Sie wird auf dieselbe Weise und binnen | Provinzialrates gerichtet ist. Sie wird auf dieselbe Weise und binnen |
| einer Frist von fünfzehn [...] Tagen, je nach Fall, dem für die | einer Frist von fünfzehn [...] Tagen, je nach Fall, dem für die |
| Volksgesundheit zuständigen Minister, dem Präsidenten des nationalen | Volksgesundheit zuständigen Minister, dem Präsidenten des nationalen |
| Rates und einem Vizepräsidenten sowie dem betreffenden Arzt von der | Rates und einem Vizepräsidenten sowie dem betreffenden Arzt von der |
| Person, die sie einreicht, zur Kenntnis gebracht, | Person, die sie einreicht, zur Kenntnis gebracht, |
| 3. die vom Kassationshof erlassenen Entscheide werden den Parteien | 3. die vom Kassationshof erlassenen Entscheide werden den Parteien |
| und, je nach Fall, dem Greffier des Berufungsrates oder dem Beisitzer | und, je nach Fall, dem Greffier des Berufungsrates oder dem Beisitzer |
| des Provinzialrates vom Greffier dieses Hofes [per Gerichtsbrief] | des Provinzialrates vom Greffier dieses Hofes [per Gerichtsbrief] |
| notifiziert. | notifiziert. |
| [Art. 26 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. | [Art. 26 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. |
| 66 Nr. 1 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger | 66 Nr. 1 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger |
| Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 66 Nr. 2 des G. vom 15. Juli 1970 | Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 66 Nr. 2 des G. vom 15. Juli 1970 |
| (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. | (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. |
| 66 Nr. 3 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger | 66 Nr. 3 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger |
| Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 66 Nr. 4 des G. vom 15. Juli 1970 | Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 66 Nr. 4 des G. vom 15. Juli 1970 |
| (B.S. vom 30. Juli 1970)] | (B.S. vom 30. Juli 1970)] |
| Art. 27 - § 1 - Die Vollstreckung einer endgültig gewordenen | Art. 27 - § 1 - Die Vollstreckung einer endgültig gewordenen |
| Disziplinarstrafe beginnt nach Ablauf einer Frist von dreissig vollen | Disziplinarstrafe beginnt nach Ablauf einer Frist von dreissig vollen |
| Tagen nach der Notifizierung dieses Beschlusses an den Arzt oder | Tagen nach der Notifizierung dieses Beschlusses an den Arzt oder |
| gegebenenfalls nach der Notifizierung des Entscheids, durch den die | gegebenenfalls nach der Notifizierung des Entscheids, durch den die |
| Kassationsbeschwerde abgewiesen wird. | Kassationsbeschwerde abgewiesen wird. |
| In allen Beschlüssen mit Bezug auf die Weglassung aus dem | In allen Beschlüssen mit Bezug auf die Weglassung aus dem |
| Kammerverzeichnis oder die Einschränkung der Ausübung der Heilkunde, | Kammerverzeichnis oder die Einschränkung der Ausübung der Heilkunde, |
| die vorgesehen sind in Artikel 6 Nr. 1, sowie mit Bezug auf die in den | die vorgesehen sind in Artikel 6 Nr. 1, sowie mit Bezug auf die in den |
| Artikeln 11, 12, 14 und 17 vorgesehenen Aberkennungen wird das Datum | Artikeln 11, 12, 14 und 17 vorgesehenen Aberkennungen wird das Datum |
| festgelegt, ab dem diese Beschlüsse wirksam werden. | festgelegt, ab dem diese Beschlüsse wirksam werden. |
| § 2 - Alle endgültig gewordenen Beschlüsse zur Weglassung aus dem | § 2 - Alle endgültig gewordenen Beschlüsse zur Weglassung aus dem |
| Kammerverzeichnis, zur Aussetzung des Rechts, die Heilkunde auszuüben, | Kammerverzeichnis, zur Aussetzung des Rechts, die Heilkunde auszuüben, |
| zur Streichung aus diesem Verzeichnis oder zur Einschränkung der | zur Streichung aus diesem Verzeichnis oder zur Einschränkung der |
| Ausübung der Heilkunde werden der zuständigen medizinischen Kommission | Ausübung der Heilkunde werden der zuständigen medizinischen Kommission |
| sowie dem Generalprokurator beim Appellationshof, in dessen | sowie dem Generalprokurator beim Appellationshof, in dessen |
| Amtsbereich der Provinzialrat tagt, dem der Arzt untersteht, zur | Amtsbereich der Provinzialrat tagt, dem der Arzt untersteht, zur |
| Kenntnis gebracht. | Kenntnis gebracht. |
| § 3 - Alle Disziplinarbeschlüsse, die in letzter Instanz von den | § 3 - Alle Disziplinarbeschlüsse, die in letzter Instanz von den |
| Provinzialräten oder den Berufungsräten gefasst werden, werden dem für | Provinzialräten oder den Berufungsräten gefasst werden, werden dem für |
| die Volksgesundheit zuständigen Minister nach den Modalitäten und | die Volksgesundheit zuständigen Minister nach den Modalitäten und |
| binnen der Fristen, die der König festlegt, zur Kenntnis gebracht. | binnen der Fristen, die der König festlegt, zur Kenntnis gebracht. |
| Die Beschlüsse, die von den Berufungsräten in Anwendung von Artikel 13 | Die Beschlüsse, die von den Berufungsräten in Anwendung von Artikel 13 |
| gefasst werden, werden ausserdem den betreffenden Organen der Kammer | gefasst werden, werden ausserdem den betreffenden Organen der Kammer |
| zur Kenntnis gebracht. | zur Kenntnis gebracht. |
| KAPITEL 7 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 7 - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 28 - § 1 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die | Art. 28 - § 1 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die |
| Provinzialräte, die Berufungsräte und der nationale Rat gültig beraten | Provinzialräte, die Berufungsräte und der nationale Rat gültig beraten |
| und beschliessen können. | und beschliessen können. |
| Er kann insbesondere qualifizierte Mehrheiten festlegen, sowohl für | Er kann insbesondere qualifizierte Mehrheiten festlegen, sowohl für |
| die Beschlüsse, durch die die Aussetzung des Rechts, die Heilkunde | die Beschlüsse, durch die die Aussetzung des Rechts, die Heilkunde |
| auszuüben, oder die Streichung aus dem Kammerverzeichnis ausgesprochen | auszuüben, oder die Streichung aus dem Kammerverzeichnis ausgesprochen |
| werden, als auch für die Beschlüsse, durch die die Eintragung in | werden, als auch für die Beschlüsse, durch die die Eintragung in |
| dieses Verzeichnis verweigert oder aufgeschoben wird. | dieses Verzeichnis verweigert oder aufgeschoben wird. |
| § 2 - Bei Stimmengleichheit innerhalb eines Provinzialrates, eines | § 2 - Bei Stimmengleichheit innerhalb eines Provinzialrates, eines |
| Berufungsrates oder des nationalen Rates ist die Stimme des | Berufungsrates oder des nationalen Rates ist die Stimme des |
| Präsidenten ausschlaggebend. | Präsidenten ausschlaggebend. |
| § 3 - Für die Billigung des Kodex der ärztlichen Berufspflichten und | § 3 - Für die Billigung des Kodex der ärztlichen Berufspflichten und |
| für die Anpassungen dieses Kodex ist eine Stimmenmehrheit von sechs | für die Anpassungen dieses Kodex ist eine Stimmenmehrheit von sechs |
| Zehnteln der Mitglieder des nationalen Rates erforderlich. | Zehnteln der Mitglieder des nationalen Rates erforderlich. |
| Art. 29 - Der König bestimmt die Regeln mit Bezug auf die Beendigung | Art. 29 - Der König bestimmt die Regeln mit Bezug auf die Beendigung |
| der Mandate der gewählten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder | der Mandate der gewählten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder |
| der Provinzialräte, der Berufungsräte und des nationalen Rates bei | der Provinzialräte, der Berufungsräte und des nationalen Rates bei |
| Rücktritt, Tod oder Amtsaberkennung. | Rücktritt, Tod oder Amtsaberkennung. |
| Die ausscheidenden Mitglieder bleiben im Amt bis zu dem Zeitpunkt, wo | Die ausscheidenden Mitglieder bleiben im Amt bis zu dem Zeitpunkt, wo |
| für ihren Ersatz gesorgt ist. | für ihren Ersatz gesorgt ist. |
| Art. 30 - Die Mitglieder der Provinzialräte, der Berufungsräte und des | Art. 30 - Die Mitglieder der Provinzialräte, der Berufungsräte und des |
| nationalen Rates sind für alles, wovon sie bei oder anlässlich der | nationalen Rates sind für alles, wovon sie bei oder anlässlich der |
| Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das | Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das |
| Berufsgeheimnis gebunden. | Berufsgeheimnis gebunden. |
| Gleiches gilt für alle Personen, die in irgendeiner Weise am Betrieb | Gleiches gilt für alle Personen, die in irgendeiner Weise am Betrieb |
| der Kammer teilnehmen. | der Kammer teilnehmen. |
| Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird gemäss Artikel 458 des | Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird gemäss Artikel 458 des |
| Strafgesetzbuches geahndet. | Strafgesetzbuches geahndet. |
| Art. 31 - Mit den in Artikel 38 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. | Art. 31 - Mit den in Artikel 38 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. |
| 78 vom 10. November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit | 78 vom 10. November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit |
| verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen vorgesehenen | verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen vorgesehenen |
| Strafen wird der Arzt bestraft, der die Heilkunde ausübt, wenn er | Strafen wird der Arzt bestraft, der die Heilkunde ausübt, wenn er |
| nicht im Kammerverzeichnis eingetragen ist, obwohl er dazu | nicht im Kammerverzeichnis eingetragen ist, obwohl er dazu |
| verpflichtet ist, oder wenn er aus diesem Verzeichnis weggelassen oder | verpflichtet ist, oder wenn er aus diesem Verzeichnis weggelassen oder |
| gestrichen wurde, sowie der Arzt, der seinen Beruf während des | gestrichen wurde, sowie der Arzt, der seinen Beruf während des |
| Zeitraums der ihm auferlegten Aussetzung ausübt. | Zeitraums der ihm auferlegten Aussetzung ausübt. |
| Art. 32 - Der König legt das Datum der Aufhebung des Gesetzes vom 25. | Art. 32 - Der König legt das Datum der Aufhebung des Gesetzes vom 25. |
| Juli 1938 zur Einrichtung der Ärztekammer und das Datum des | Juli 1938 zur Einrichtung der Ärztekammer und das Datum des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fest. | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fest. |
| Der König legt das Datum fest, an dem das gemäss den Bestimmungen des | Der König legt das Datum fest, an dem das gemäss den Bestimmungen des |
| Gesetzes vom 25. Juli 1938 geführte Kammerverzeichnis abgeschlossen | Gesetzes vom 25. Juli 1938 geführte Kammerverzeichnis abgeschlossen |
| wird, um für die ersten in Anwendung von Artikel 9 abgehaltenen Wahlen | wird, um für die ersten in Anwendung von Artikel 9 abgehaltenen Wahlen |
| und für die Festlegung der Wählbarkeit in Anwendung von Artikel 8 zu | und für die Festlegung der Wählbarkeit in Anwendung von Artikel 8 zu |
| dienen. | dienen. |
| Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Befugnisse der | Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Befugnisse der |
| Provinzialräte, der gemischten Berufungsräte und des nationalen Rates, | Provinzialräte, der gemischten Berufungsräte und des nationalen Rates, |
| eingerichtet durch das Gesetz vom 25. Juli 1938, jeweils auf die | eingerichtet durch das Gesetz vom 25. Juli 1938, jeweils auf die |
| Provinzialräte, die Berufungsräte und den nationalen Rat, eingerichtet | Provinzialräte, die Berufungsräte und den nationalen Rat, eingerichtet |
| durch den vorliegenden Erlass, übertragen werden. Er legt auch das | durch den vorliegenden Erlass, übertragen werden. Er legt auch das |
| Datum dieser Übertragung fest. | Datum dieser Übertragung fest. |
| Bis zu diesem Datum üben die Provinzialräte, die gemischten | Bis zu diesem Datum üben die Provinzialräte, die gemischten |
| Berufungsräte und der nationale Rat, eingerichtet durch das Gesetz vom | Berufungsräte und der nationale Rat, eingerichtet durch das Gesetz vom |
| 25. Juli 1938, übergangsweise weiterhin ihre vollständigen Befugnisse | 25. Juli 1938, übergangsweise weiterhin ihre vollständigen Befugnisse |
| gemäss dem vorerwähnten Gesetz und seiner Ausführungserlasse aus. Der | gemäss dem vorerwähnten Gesetz und seiner Ausführungserlasse aus. Der |
| König kann den Räten jedoch den Auftrag geben, die Bestimmungen des | König kann den Räten jedoch den Auftrag geben, die Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses einzuhalten und insbesondere, bestimmte darin | vorliegenden Erlasses einzuhalten und insbesondere, bestimmte darin |
| vorgesehene Aufträge durchzuführen. | vorgesehene Aufträge durchzuführen. |
| Die vor dem Datum der in Absatz 3 vorgesehenen Befugnisübertragung | Die vor dem Datum der in Absatz 3 vorgesehenen Befugnisübertragung |
| eingereichten Sachen werden gemäss dem vorliegenden Erlass bearbeitet. | eingereichten Sachen werden gemäss dem vorliegenden Erlass bearbeitet. |
| Es wird jedoch davon ausgegangen, dass alle Verfahrenshandlungen und | Es wird jedoch davon ausgegangen, dass alle Verfahrenshandlungen und |
| Beschlüsse, die vor diesem Datum durchgeführt wurden, gültig sind, | Beschlüsse, die vor diesem Datum durchgeführt wurden, gültig sind, |
| sofern sie den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1938 genügen. | sofern sie den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1938 genügen. |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind anwendbar auf | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind anwendbar auf |
| vollstreckbare Beschlüsse, die vor dem Datum der in Absatz 3 | vollstreckbare Beschlüsse, die vor dem Datum der in Absatz 3 |
| vorgesehenen Befugnisübertragung aber noch nicht vollstreckt worden | vorgesehenen Befugnisübertragung aber noch nicht vollstreckt worden |
| sind. | sind. |
| Art. 33 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 33 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |