Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 10 mai 2007
publié le 13 juin 2008

Arrêté royal portant approbation du deuxième contrat de gestion conclu entre l'Etat et la société anonyme de droit public Société nationale des Chemins de fer belges. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2008000469
pub.
13/06/2008
prom.
10/05/2007
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 MAI 2007. - Arrêté royal portant approbation du deuxième contrat de gestion conclu entre l'Etat et la société anonyme de droit public Société nationale des Chemins de fer belges. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 mai 2007 portant approbation du deuxième contrat de gestion conclu entre l'Etat et la société anonyme de droit public Société nationale des Chemins de fer belges et du point 19 de l'annexe de cet arrêté par lequel l'annexe 8 du contrat de gestion entre l'Etat et la S.N.C.B. est remplacée par une nouvelle annexe 8 (Moniteur belge du 15 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Billigung des zweiten Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere der Artikel 3 bis 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 2004 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zur Reorganisation der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2005 zur Billigung des zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2006 zur Billigung des ersten Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.

März 2007;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 28. März 2007;

Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission vom 29. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der Benutzer vom 30. April 2007; Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes und Unseres Staatssekretärs für Öffentliche Unternehmen und Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der vorliegendem Erlass beigefügte zweite Zusatzvertrag zu dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag wird gebilligt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Unser Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS

Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung des zweiten Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag Zweiter Zusatzvertrag zu dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag Der zwischen dem Staat und der NGBE abgeschlossene Geschäftsführungsvertrag, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2005 (abgeändert durch einen ersten Zusatzvertrag, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 16.November 2006), wird durch folgende Bestimmungen abgeändert: 1. - 18.(...) 19. Die Anlage 8 wird durch eine neue Anlage 8 mit folgendem Wortlaut ersetzt: ANLAGE 8 IN ARTIKEL 34 ERWÄHNTE VOM STAAT AUFERLEGTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN - KOMPENSIERUNGEN Teil 1 - VOM FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN KOMPENSIERTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN AUS SOZIALEN, VATERLANDSBEZOGENEN, BERUFLICHEN ODER SONSTIGEN GRÜNDEN Die vom Staat auferlegten Tarifvorteile umfassen alle in den nachstehenden Auflistungen erwähnten Tarifermässigungen und Freifahrten aus sozialen, vaterlandsbezogenen, beruflichen oder sonstigen Gründen. Es geht um die Ermässigungen und Freifahrten, wie sie aus dem Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 und aus den Erlassen und Abkommen zu seiner Ausführung, aus anderen Gesetzen, Erlassen und Beschlüssen sowie aus zusätzlichen von der NGBE gewährten Tarifermässigungen hervorgehen.

Vorliegende Bestimmungen setzen dem Abkommen vom 10. März 1950 und seinen Zusatzabkommen vom 31. Juli und 16. Dezember 1953 ein Ende.

AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der betreffenden Dienste der NGBE. 1. DIE KATEGORIEN AUFGRUND VATERLANDSBEZOGENER KRITERIEN Ein Anrecht auf Freifahrt in der ersten und zweiten Klasse haben: a) die nachstehend erwähnten Kriegsinvaliden: - die Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918 und Gleichgestellte, die eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen gewährte Pension beziehen, - die politischen Gefangenen des Krieges 1914-1918, denen eine Invalidität von mindestens 10% zuerkannt worden ist, - die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918, die eine Invaliditätspension von mindestens 10% beziehen, - die Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945 und Gleichgestellte, die eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen gewährte Pension beziehen, - die Kriegsinvaliden der Länder, die den Vertrag von Brüssel von 1952 unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben, - die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945, die eine Invaliditätspension von mindestens 10 % beziehen, b) die nachstehend erwähnten Personen, die eine Witwenpension beziehen als Witwe: - einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des Krieges 1914-1918, - eines Zivilopfers des Krieges 1914-1918 und denen eine Witwenpension aufgrund der koordinierten Gesetze vom 19.August 1921 gewährt wird, - einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des Krieges 1940-1945 (bei schadensbegründendem Ereignis nach dem 24.

August 1939 und vor dem 26. August 1947), des Koreafeldzuges, der Ereignisse auf den Staatsgebieten vom ehemaligen belgischen Kongo, von Ruanda und Burundi ab dem 1. Juli 1960 oder aufgrund von Unfällen bei Entminungsaktionen, - eines zivilen Kriegsopfers und denen eine Witwenpension aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1954 über die Wiedergutmachungspensionen für die Zivilopfer des Krieges 1940-1945 und ihre Anspruchsberechtigten gewährt wird, c) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges 1914-1918: - Militärpersonen, die mindestens ein Jahr lang in einer Kampfeinheit gedient haben, - ehrenhaft gefangen genommene Festungsverteidiger, die aus diesem Grund Frontstreifen bekommen haben, - Träger eines Verwundungsstreifens, - Inhaber des Yser-Kreuzes, - Inhaber des Feuerkreuzes, - Inhaber der Medaille der kämpfenden Kriegsfreiwilligen, - Militärpersonen, die für eine individuelle Glanzleistung ausgezeichnet wurden, - russische Kriegsinvaliden, - Militärpersonen, die zwischen dem 4.August 1914 und dem 11.

November 1918 gedient haben und nicht zu einer der oben erwähnten Kategorien gezählt werden, - Zivilpersonen, die in der Zeit vom 4. August 1914 bis zum 11.

November 1918 in der Armee eingebunden waren, d) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges 1940-1945: - die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die mindestens ein Jahr zur See gefahren sind, - die Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die mindestens 4 Jahre in Gefangenschaft gewesen sind, - die gefangen genommenen Militärpersonen des Krieges 1940-1945, die mindestens vier Jahre in Gefangenschaft gewesen sind und von ihren militärischen Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind, - die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die mindestens ein Jahr zur See gefahren sind und von ihren militärischen Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind, - die gemäss dem Erlassgesetz vom 19.September 1945 anerkannten bewaffneten Widerstandskämpfer, - die gemäss dem Erlassgesetz vom 16. Februar 1946 anerkannten Agenten und Helfer der Nachrichtendienste und Aktionsdienste, - die gemäss dem Gesetz vom 18. August 1947 anerkannten Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die weniger als 4 Jahre in Gefangenschaft gewesen sind, - die gemäss dem Gesetz vom 21. Juni 1960 für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr anerkannten Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien, - die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 28. August 1964 zur Einrichtung des Status der nationalen Anerkennung für belgische Militärpersonen, die im Laufe der verschiedenen Phasen des Krieges 1940-1945 Dienste geleistet haben und aus diesem Grund Inhaber einer Karte sind, auf der ihre Kriegsdienste als Kämpfer in den Jahren 1940-1945 aufgeführt sind, - die Seeleute der Handelsmarine, die während des Krieges 1940-1945 mindestens ein Jahr lang zur See gefahren sind, e) die nachstehend erwähnten zivilen Kriegsopfer: - die gemäss den koordinierten Gesetzen vom 19.August 1921 für den Krieg 1914-1918 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen, - die nicht invaliden Deportierten des Krieges 1914-1918, - die gemäss dem Königlichen Erlass vom 16. Oktober 1954 für den Krieg 1940-1945 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen, - die gemäss dem Gesetz vom 7. Juli 1953 anerkannten nicht invaliden zur Pflichtarbeit Deportierten, f) die nachstehend erwähnten zivilen Widerstandskämpfer: - die gemäss dem Gesetz vom 1.September 1948 anerkannten nicht invaliden Mitarbeiter der geheimen Presse, - die gemäss dem Erlassgesetz vom 24. Dezember 1946 anerkannten nicht invaliden zivilen Widerstandskämpfer oder Arbeitsverweigerer, g) die Witwen der Empfänger von aufgrund vaterlandsbezogener Kriterien gewährten Ermässigungen, h) die Witwen der Kriegsinvaliden aus den Ländern, die den Vertrag von Brüssel von 1952 unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben, i) die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 27.Juni 1983 [sic, zu lesen ist: 22. Juni 1983] zur Einrichtung des Status der nationalen Anerkennung für Mitglieder des Korea-Expeditionskorps. 2. DIE KATEGORIEN AUFGRUND SOZIALER KRITERIEN 2.1. Ein Anrecht auf Freifahrt haben: - in der zweiten Klasse: Blinde (einschliesslich des Blindenhundes an der Leine), die den vom Ministerium der Sozialfürsorge ausgestellten Ausweis bei sich tragen, - in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Kriegsinvaliden, auf deren Ermässigungskarte der Vermerk "autorisierter Begleiter" angebracht ist, - in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Personen, die den Gebrauch ihrer beiden Arme oder Beine gänzlich und definitiv verloren haben, wenn sie im Besitz der von der NGBE ausgestellten "Sondergenehmigung" sind, - in der ersten und zweiten Klasse: Kinder unter 6 Jahren ohne Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit gültigem Fahrausweis begleitet werden.

Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis, - in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren ohne Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit gültigem Fahrausweis begleitet werden.

Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis.

Diese Freifahrtregelung gilt nur für Fahrten, die von montags bis freitags nach 9 Uhr beginnen (diese zeitliche Einschränkung gilt nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen), und nur wenn das Kind, das diese Regelung in Anspruch nehmen möchte, ein von der Gemeindeverwaltung ausgestelltes Ausweisdokument dabei hat, aus dem sein Alter ersichtlich ist, - in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren, die Mitglied einer kinderreichen Familie sind, gegen Vorzeigen ihrer diesbezüglichen Ermässigungskarte (039 oder 041). 2.2. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine Fahrkarte der ersten und zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus haben: - Kinder unter 12 Jahren, die nicht Mitglied einer kinderreichen Familie sind, wenn sie keinen Anspruch auf die unter Punkt 2.1. fünfter Gedankenstrich vorgesehene Freifahrt erheben können, - Kinder von 12 bis weniger als 18 Jahren zu Lasten einer kinderreichen Familie (041 oder 042), - Kinder von 18 bis weniger als 26 Jahren zu Lasten einer kinderreichen Familie (041), - Eltern, die mindestens drei lebende Kinder gehabt haben (040 oder 041). 2.3. Ein Anrecht auf 75% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine Fahrkarte der ersten Klasse über den Festbetrag hinaus haben: - Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren zu Lasten einer kinderreichen Familie (039 oder 041). 2.4. Eine Rückfahrkarte zum Pauschaltarif (4,00 EUR pro Rückfahrkarte zum 1. Februar 2007) können erwerben: - Senioren ab 65 Jahre.

Dieser Pauschaltarif gilt jedoch nur in der zweiten Klasse für Fahrten zwischen zwei belgischen Bahnhöfen, unter der Bedingung, dass die Fahrt von montags bis freitags nach 9 Uhr beginnt (diese Einschränkung gilt nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen). An den verlängerten Wochenenden zu Ostern (von samstags bis montags), zu Christi Himmelfahrt (von donnerstags bis sonntags) und zu Pfingsten (von samstags bis montags) sowie an den Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zwischen dem 15. Mai und dem 15. September gilt dieser Pauschaltarif nicht. 2.5. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine Fahrkarte der zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus haben: - Begünstigte im Rahmen der erhöhten Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung, wie sie in Artikel 37 § 1 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1997, erwähnt sind (046). 2.6. Ein Anrecht auf 80% Ermässigung auf den vollen Preis der Streckenfahrkarte haben: - Studenten unter 26 Jahren, die Inhaber einer Schulfahrkarte sind. 3. DIE KATEGORIEN AUFGRUND BERUFLICHER KRITERIEN Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem NGBE-Netz) haben: - die Beamten und Bediensteten der Direktion Schienenverkehr (Direction "Transport par rail") der Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die mit der Überwachung des vorliegenden Geschäftsführungsvertrags beauftragt sind. Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse haben: - die Seeleute, die als Arbeitssuchende bei der Handelsmarine eingetragen sind im Hinblick auf eine Anmusterung (048).

Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse und auf 75% Ermässigung auf den Preis der Fahrkarte über den Festbetrag hinaus in der ersten Klasse haben: - die vom Ministerium des Innern oder vom Allgemeinen Verband der Belgischen Presse anerkannten Journalisten (043). 4. ANDERE Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem NGBE-Netz) haben: - die Mitglieder der Kammer und des Senats sowie die Mitglieder der Gemeinschaftsräte und der Regionalräte, - die Mitglieder des Europäischen Parlaments. Teil 2 - ANDERE BESTIMMTEN KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN GEWÄHRTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN, DIE VON DEN FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN DIENSTEN UND BETROFFENEN EINRICHTUNGEN KOMPENSIERT WERDEN Die nachstehende Auflistung umfasst die wichtigsten föderalen öffentlichen Dienste und öffentlichen Einrichtungen, die mit der NGBE ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwecks Gewährung spezifischer Tarifvorteile zu eigenen Lasten (Ermässigungen, Freifahrten, Verkehrserleichterungen) geschlossen haben. In dieser Liste sind keine Privatunternehmen und Privateinrichtungen aufgenommen, die mit der NGBE ein Abkommen geschlossen haben.

AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der betreffenden Dienste der NGBE. I. Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres 1. die Wähler (098) Gratisfahrkarte für die zweite Klasse II.Föderaler Öffentlicher Dienst Landesverteidigung 1. die Militärpersonen und Gleichgestellte in Uniform (070) oder in Zivilkleidung, die Inhaber einer Ermässigungskarte sind/50%, 2.die Militärgeistlichen (028), Reserveoffiziere (029) und Reserveunteroffiziere (027), die von ihren militärischen Verpflichtungen nicht befreit sind/25%, 3. die Militärpersonen im aktiven Dienst/Dienstkarte, 4.die Militärpersonen, die nach ihrem Besuch des Rekrutierungs- und Auswahlzentrums zu ihrem Wohnort fahren oder die zur Kaserne ihrer ersten Zuweisung fahren/Dienstkarte III. Föderaler Öffentlicher Dienst Personal und Organisation Das am 12. Dezember 1995 registrierte Abkommen zwischen der NGBE und dem Ministerium des Öffentlichen Dienstes legt die Modalitäten für die dem Personal des Hohen Kontrollausschusses gewährten Verkehrserleichterungen und die diesbezügliche Gebühr für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997 fest (07/C07).

IV. Die Regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung Arbeitslose, die auf ein Stellenangebot reagieren oder zu einer Anwerbungsprüfung antreten (047-049)/75% (zweite Klasse) V. Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen - Abkommen vom 28. Mai 1973 Im Abkommen vom 28. Mai 1973 werden das begünstigte Personal des Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) und die Gleichgestellten (versetzte Bedienstete, Personal der Regien,...), die verschiedenen diesem Personal gewährten Tarifvorteile sowie die Modalitäten der Begleichung der Rechnungen zu Lasten der jeweiligen Verwaltung oder Regie bestimmt.

Für den belgischen Staat: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS in Anwesenheit: des Ministers der Mobilität R. LANDUYT der NGBE-Holding Jannie HAEK geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied von Infrabel Luc LALLEMAND geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied Für die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen: Marc DESCHEEMAECKER geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied Richard GAYETOT Generaldirektor Vincent BOURLARD Generaldirektor Luc VANSTEENKISTE Generaldirektor

^