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Arrêté royal portant approbation du deuxième contrat de gestion conclu entre l'Etat et la société anonyme de droit public Société nationale des Chemins de fer belges. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit houdende goedkeuring van het tweede bijvoegsel bij het beheerscontract gesloten tussen de Staat en de naamloze vennootschap van publiek recht Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 MAI 2007. - Arrêté royal portant approbation du deuxième contrat de gestion conclu entre l'Etat et la société anonyme de droit public Société nationale des Chemins de fer belges. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 MEI 2007. - Koninklijk besluit houdende goedkeuring van het tweede bijvoegsel bij het beheerscontract gesloten tussen de Staat en de naamloze vennootschap van publiek recht Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 10 mai 2007 portant approbation du deuxième contrat | besluit van 10 mei 2007 houdende goedkeuring van het tweede bijvoegsel |
de gestion conclu entre l'Etat et la société anonyme de droit public | bij het beheerscontract gesloten tussen de Staat en de naamloze |
vennootschap van publiek recht Nationale Maatschappij der Belgische | |
Société nationale des Chemins de fer belges et du point 19 de l'annexe | Spoorwegen en van punt 19 van de bijlage bij dit besluit waarbij |
de cet arrêté par lequel l'annexe 8 du contrat de gestion entre l'Etat | bijlage 8 van het beheerscontract tussen de Staat en de NMBS door en |
et la S.N.C.B. est remplacée par une nouvelle annexe 8 (Moniteur belge | nieuwe bijlage 8 wordt vervangen (Belgisch Staatsblad van 15 juni |
du 15 juin 2007). | 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
10. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Billigung des zweiten | 10. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Billigung des zweiten |
Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der | Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der |
Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag | Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere der | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere der |
Artikel 3 bis 6; | Artikel 3 bis 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 2004 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 2004 zur Festlegung |
bestimmter Massnahmen zur Reorganisation der Nationalen Gesellschaft | bestimmter Massnahmen zur Reorganisation der Nationalen Gesellschaft |
der Belgischen Eisenbahnen; | der Belgischen Eisenbahnen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2005 zur Billigung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2005 zur Billigung des |
zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft | zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft |
Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen | Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen |
Geschäftsführungsvertrags; | Geschäftsführungsvertrags; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2006 zur Billigung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2006 zur Billigung |
des ersten Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der | des ersten Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der |
Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag; | Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. |
März 2007; | März 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 28. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 28. März 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission vom | Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission vom |
29. März 2007; | 29. März 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der Benutzer vom | Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der Benutzer vom |
30. April 2007; | 30. April 2007; |
Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin des | Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin des |
Haushalts und des Verbraucherschutzes und Unseres Staatssekretärs für | Haushalts und des Verbraucherschutzes und Unseres Staatssekretärs für |
Öffentliche Unternehmen und Unserer Minister, die im Rat darüber | Öffentliche Unternehmen und Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der vorliegendem Erlass beigefügte zweite Zusatzvertrag zu | Artikel 1 - Der vorliegendem Erlass beigefügte zweite Zusatzvertrag zu |
dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen | dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag wird gebilligt. | abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag wird gebilligt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3 - Unser Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen ist mit der | Art. 3 - Unser Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin | Die Vizepremierministerin |
und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen | Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen |
B. TUYBENS | B. TUYBENS |
Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung des zweiten Zusatzvertrags | Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung des zweiten Zusatzvertrags |
zu dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen | zu dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag | abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag |
Zweiter Zusatzvertrag zu dem zwischen dem Staat und der | Zweiter Zusatzvertrag zu dem zwischen dem Staat und der |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der |
Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag | Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag |
Der zwischen dem Staat und der NGBE abgeschlossene | Der zwischen dem Staat und der NGBE abgeschlossene |
Geschäftsführungsvertrag, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom | Geschäftsführungsvertrag, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom |
5. Juli 2005 (abgeändert durch einen ersten Zusatzvertrag, gebilligt | 5. Juli 2005 (abgeändert durch einen ersten Zusatzvertrag, gebilligt |
durch den Königlichen Erlass vom 16. November 2006), wird durch | durch den Königlichen Erlass vom 16. November 2006), wird durch |
folgende Bestimmungen abgeändert: | folgende Bestimmungen abgeändert: |
1. - 18. (...) | 1. - 18. (...) |
19. Die Anlage 8 wird durch eine neue Anlage 8 mit folgendem Wortlaut | 19. Die Anlage 8 wird durch eine neue Anlage 8 mit folgendem Wortlaut |
ersetzt: | ersetzt: |
ANLAGE 8 | ANLAGE 8 |
IN ARTIKEL 34 ERWÄHNTE VOM STAAT AUFERLEGTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND | IN ARTIKEL 34 ERWÄHNTE VOM STAAT AUFERLEGTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND |
FREIFAHRTEN - KOMPENSIERUNGEN | FREIFAHRTEN - KOMPENSIERUNGEN |
Teil 1 - VOM FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN DIENST MOBILITÄT UND | Teil 1 - VOM FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN DIENST MOBILITÄT UND |
TRANSPORTWESEN KOMPENSIERTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN AUS | TRANSPORTWESEN KOMPENSIERTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN AUS |
SOZIALEN, VATERLANDSBEZOGENEN, BERUFLICHEN ODER SONSTIGEN GRÜNDEN | SOZIALEN, VATERLANDSBEZOGENEN, BERUFLICHEN ODER SONSTIGEN GRÜNDEN |
Die vom Staat auferlegten Tarifvorteile umfassen alle in den | Die vom Staat auferlegten Tarifvorteile umfassen alle in den |
nachstehenden Auflistungen erwähnten Tarifermässigungen und | nachstehenden Auflistungen erwähnten Tarifermässigungen und |
Freifahrten aus sozialen, vaterlandsbezogenen, beruflichen oder | Freifahrten aus sozialen, vaterlandsbezogenen, beruflichen oder |
sonstigen Gründen. | sonstigen Gründen. |
Es geht um die Ermässigungen und Freifahrten, wie sie aus dem | Es geht um die Ermässigungen und Freifahrten, wie sie aus dem |
Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 und aus den Erlassen und Abkommen zu | Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 und aus den Erlassen und Abkommen zu |
seiner Ausführung, aus anderen Gesetzen, Erlassen und Beschlüssen | seiner Ausführung, aus anderen Gesetzen, Erlassen und Beschlüssen |
sowie aus zusätzlichen von der NGBE gewährten Tarifermässigungen | sowie aus zusätzlichen von der NGBE gewährten Tarifermässigungen |
hervorgehen. | hervorgehen. |
Vorliegende Bestimmungen setzen dem Abkommen vom 10. März 1950 und | Vorliegende Bestimmungen setzen dem Abkommen vom 10. März 1950 und |
seinen Zusatzabkommen vom 31. Juli und 16. Dezember 1953 ein Ende. | seinen Zusatzabkommen vom 31. Juli und 16. Dezember 1953 ein Ende. |
AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN | AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN |
Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der | Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der |
betreffenden Dienste der NGBE. | betreffenden Dienste der NGBE. |
1. DIE KATEGORIEN AUFGRUND VATERLANDSBEZOGENER KRITERIEN | 1. DIE KATEGORIEN AUFGRUND VATERLANDSBEZOGENER KRITERIEN |
Ein Anrecht auf Freifahrt in der ersten und zweiten Klasse haben: | Ein Anrecht auf Freifahrt in der ersten und zweiten Klasse haben: |
a) die nachstehend erwähnten Kriegsinvaliden: | a) die nachstehend erwähnten Kriegsinvaliden: |
- die Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918 und Gleichgestellte, die | - die Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918 und Gleichgestellte, die |
eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen | eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen |
gewährte Pension beziehen, | gewährte Pension beziehen, |
- die politischen Gefangenen des Krieges 1914-1918, denen eine | - die politischen Gefangenen des Krieges 1914-1918, denen eine |
Invalidität von mindestens 10% zuerkannt worden ist, | Invalidität von mindestens 10% zuerkannt worden ist, |
- die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918, die eine | - die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918, die eine |
Invaliditätspension von mindestens 10% beziehen, | Invaliditätspension von mindestens 10% beziehen, |
- die Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945 und Gleichgestellte, die | - die Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945 und Gleichgestellte, die |
eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die | eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die |
Entschädigungspensionen gewährte Pension beziehen, | Entschädigungspensionen gewährte Pension beziehen, |
- die Kriegsinvaliden der Länder, die den Vertrag von Brüssel von 1952 | - die Kriegsinvaliden der Länder, die den Vertrag von Brüssel von 1952 |
unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben, | unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben, |
- die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945, die eine | - die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945, die eine |
Invaliditätspension von mindestens 10 % beziehen, | Invaliditätspension von mindestens 10 % beziehen, |
b) die nachstehend erwähnten Personen, die eine Witwenpension beziehen | b) die nachstehend erwähnten Personen, die eine Witwenpension beziehen |
als Witwe: | als Witwe: |
- einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des | - einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des |
Krieges 1914-1918, | Krieges 1914-1918, |
- eines Zivilopfers des Krieges 1914-1918 und denen eine Witwenpension | - eines Zivilopfers des Krieges 1914-1918 und denen eine Witwenpension |
aufgrund der koordinierten Gesetze vom 19. August 1921 gewährt wird, | aufgrund der koordinierten Gesetze vom 19. August 1921 gewährt wird, |
- einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des | - einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des |
Krieges 1940-1945 (bei schadensbegründendem Ereignis nach dem 24. | Krieges 1940-1945 (bei schadensbegründendem Ereignis nach dem 24. |
August 1939 und vor dem 26. August 1947), des Koreafeldzuges, der | August 1939 und vor dem 26. August 1947), des Koreafeldzuges, der |
Ereignisse auf den Staatsgebieten vom ehemaligen belgischen Kongo, von | Ereignisse auf den Staatsgebieten vom ehemaligen belgischen Kongo, von |
Ruanda und Burundi ab dem 1. Juli 1960 oder aufgrund von Unfällen bei | Ruanda und Burundi ab dem 1. Juli 1960 oder aufgrund von Unfällen bei |
Entminungsaktionen, | Entminungsaktionen, |
- eines zivilen Kriegsopfers und denen eine Witwenpension aufgrund des | - eines zivilen Kriegsopfers und denen eine Witwenpension aufgrund des |
Gesetzes vom 15. März 1954 über die Wiedergutmachungspensionen für die | Gesetzes vom 15. März 1954 über die Wiedergutmachungspensionen für die |
Zivilopfer des Krieges 1940-1945 und ihre Anspruchsberechtigten | Zivilopfer des Krieges 1940-1945 und ihre Anspruchsberechtigten |
gewährt wird, | gewährt wird, |
c) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges | c) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges |
1914-1918: | 1914-1918: |
- Militärpersonen, die mindestens ein Jahr lang in einer Kampfeinheit | - Militärpersonen, die mindestens ein Jahr lang in einer Kampfeinheit |
gedient haben, | gedient haben, |
- ehrenhaft gefangen genommene Festungsverteidiger, die aus diesem | - ehrenhaft gefangen genommene Festungsverteidiger, die aus diesem |
Grund Frontstreifen bekommen haben, | Grund Frontstreifen bekommen haben, |
- Träger eines Verwundungsstreifens, | - Träger eines Verwundungsstreifens, |
- Inhaber des Yser-Kreuzes, | - Inhaber des Yser-Kreuzes, |
- Inhaber des Feuerkreuzes, | - Inhaber des Feuerkreuzes, |
- Inhaber der Medaille der kämpfenden Kriegsfreiwilligen, | - Inhaber der Medaille der kämpfenden Kriegsfreiwilligen, |
- Militärpersonen, die für eine individuelle Glanzleistung | - Militärpersonen, die für eine individuelle Glanzleistung |
ausgezeichnet wurden, | ausgezeichnet wurden, |
- russische Kriegsinvaliden, | - russische Kriegsinvaliden, |
- Militärpersonen, die zwischen dem 4. August 1914 und dem 11. | - Militärpersonen, die zwischen dem 4. August 1914 und dem 11. |
November 1918 gedient haben und nicht zu einer der oben erwähnten | November 1918 gedient haben und nicht zu einer der oben erwähnten |
Kategorien gezählt werden, | Kategorien gezählt werden, |
- Zivilpersonen, die in der Zeit vom 4. August 1914 bis zum 11. | - Zivilpersonen, die in der Zeit vom 4. August 1914 bis zum 11. |
November 1918 in der Armee eingebunden waren, | November 1918 in der Armee eingebunden waren, |
d) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges | d) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges |
1940-1945: | 1940-1945: |
- die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien | - die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien |
während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv | während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv |
gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die | gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die |
mindestens ein Jahr zur See gefahren sind, | mindestens ein Jahr zur See gefahren sind, |
- die Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die mindestens 4 Jahre | - die Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die mindestens 4 Jahre |
in Gefangenschaft gewesen sind, | in Gefangenschaft gewesen sind, |
- die gefangen genommenen Militärpersonen des Krieges 1940-1945, die | - die gefangen genommenen Militärpersonen des Krieges 1940-1945, die |
mindestens vier Jahre in Gefangenschaft gewesen sind und von ihren | mindestens vier Jahre in Gefangenschaft gewesen sind und von ihren |
militärischen Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind, | militärischen Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind, |
- die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien | - die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien |
während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv | während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv |
gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die | gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die |
mindestens ein Jahr zur See gefahren sind und von ihren militärischen | mindestens ein Jahr zur See gefahren sind und von ihren militärischen |
Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind, | Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind, |
- die gemäss dem Erlassgesetz vom 19. September 1945 anerkannten | - die gemäss dem Erlassgesetz vom 19. September 1945 anerkannten |
bewaffneten Widerstandskämpfer, | bewaffneten Widerstandskämpfer, |
- die gemäss dem Erlassgesetz vom 16. Februar 1946 anerkannten Agenten | - die gemäss dem Erlassgesetz vom 16. Februar 1946 anerkannten Agenten |
und Helfer der Nachrichtendienste und Aktionsdienste, | und Helfer der Nachrichtendienste und Aktionsdienste, |
- die gemäss dem Gesetz vom 18. August 1947 anerkannten | - die gemäss dem Gesetz vom 18. August 1947 anerkannten |
Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die weniger als 4 Jahre in | Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die weniger als 4 Jahre in |
Gefangenschaft gewesen sind, | Gefangenschaft gewesen sind, |
- die gemäss dem Gesetz vom 21. Juni 1960 für einen Zeitraum von | - die gemäss dem Gesetz vom 21. Juni 1960 für einen Zeitraum von |
weniger als einem Jahr anerkannten Mitglieder der belgischen | weniger als einem Jahr anerkannten Mitglieder der belgischen |
Streitkräfte in Grossbritannien, | Streitkräfte in Grossbritannien, |
- die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses vom | - die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses vom |
28. August 1964 zur Einrichtung des Status der nationalen Anerkennung | 28. August 1964 zur Einrichtung des Status der nationalen Anerkennung |
für belgische Militärpersonen, die im Laufe der verschiedenen Phasen | für belgische Militärpersonen, die im Laufe der verschiedenen Phasen |
des Krieges 1940-1945 Dienste geleistet haben und aus diesem Grund | des Krieges 1940-1945 Dienste geleistet haben und aus diesem Grund |
Inhaber einer Karte sind, auf der ihre Kriegsdienste als Kämpfer in | Inhaber einer Karte sind, auf der ihre Kriegsdienste als Kämpfer in |
den Jahren 1940-1945 aufgeführt sind, | den Jahren 1940-1945 aufgeführt sind, |
- die Seeleute der Handelsmarine, die während des Krieges 1940-1945 | - die Seeleute der Handelsmarine, die während des Krieges 1940-1945 |
mindestens ein Jahr lang zur See gefahren sind, | mindestens ein Jahr lang zur See gefahren sind, |
e) die nachstehend erwähnten zivilen Kriegsopfer: | e) die nachstehend erwähnten zivilen Kriegsopfer: |
- die gemäss den koordinierten Gesetzen vom 19. August 1921 für den | - die gemäss den koordinierten Gesetzen vom 19. August 1921 für den |
Krieg 1914-1918 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen, | Krieg 1914-1918 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen, |
- die nicht invaliden Deportierten des Krieges 1914-1918, | - die nicht invaliden Deportierten des Krieges 1914-1918, |
- die gemäss dem Königlichen Erlass vom 16. Oktober 1954 für den Krieg | - die gemäss dem Königlichen Erlass vom 16. Oktober 1954 für den Krieg |
1940-1945 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen, | 1940-1945 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen, |
- die gemäss dem Gesetz vom 7. Juli 1953 anerkannten nicht invaliden | - die gemäss dem Gesetz vom 7. Juli 1953 anerkannten nicht invaliden |
zur Pflichtarbeit Deportierten, | zur Pflichtarbeit Deportierten, |
f) die nachstehend erwähnten zivilen Widerstandskämpfer: | f) die nachstehend erwähnten zivilen Widerstandskämpfer: |
- die gemäss dem Gesetz vom 1. September 1948 anerkannten nicht | - die gemäss dem Gesetz vom 1. September 1948 anerkannten nicht |
invaliden Mitarbeiter der geheimen Presse, | invaliden Mitarbeiter der geheimen Presse, |
- die gemäss dem Erlassgesetz vom 24. Dezember 1946 anerkannten nicht | - die gemäss dem Erlassgesetz vom 24. Dezember 1946 anerkannten nicht |
invaliden zivilen Widerstandskämpfer oder Arbeitsverweigerer, | invaliden zivilen Widerstandskämpfer oder Arbeitsverweigerer, |
g) die Witwen der Empfänger von aufgrund vaterlandsbezogener Kriterien | g) die Witwen der Empfänger von aufgrund vaterlandsbezogener Kriterien |
gewährten Ermässigungen, | gewährten Ermässigungen, |
h) die Witwen der Kriegsinvaliden aus den Ländern, die den Vertrag von | h) die Witwen der Kriegsinvaliden aus den Ländern, die den Vertrag von |
Brüssel von 1952 unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort | Brüssel von 1952 unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort |
in Belgien haben, | in Belgien haben, |
i) die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses | i) die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses |
vom 27. Juni 1983 [sic, zu lesen ist: 22. Juni 1983] zur Einrichtung | vom 27. Juni 1983 [sic, zu lesen ist: 22. Juni 1983] zur Einrichtung |
des Status der nationalen Anerkennung für Mitglieder des | des Status der nationalen Anerkennung für Mitglieder des |
Korea-Expeditionskorps. | Korea-Expeditionskorps. |
2. DIE KATEGORIEN AUFGRUND SOZIALER KRITERIEN | 2. DIE KATEGORIEN AUFGRUND SOZIALER KRITERIEN |
2.1. Ein Anrecht auf Freifahrt haben: | 2.1. Ein Anrecht auf Freifahrt haben: |
- in der zweiten Klasse: Blinde (einschliesslich des Blindenhundes an | - in der zweiten Klasse: Blinde (einschliesslich des Blindenhundes an |
der Leine), die den vom Ministerium der Sozialfürsorge ausgestellten | der Leine), die den vom Ministerium der Sozialfürsorge ausgestellten |
Ausweis bei sich tragen, | Ausweis bei sich tragen, |
- in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Kriegsinvaliden, | - in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Kriegsinvaliden, |
auf deren Ermässigungskarte der Vermerk "autorisierter Begleiter" | auf deren Ermässigungskarte der Vermerk "autorisierter Begleiter" |
angebracht ist, | angebracht ist, |
- in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Personen, die | - in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Personen, die |
den Gebrauch ihrer beiden Arme oder Beine gänzlich und definitiv | den Gebrauch ihrer beiden Arme oder Beine gänzlich und definitiv |
verloren haben, wenn sie im Besitz der von der NGBE ausgestellten | verloren haben, wenn sie im Besitz der von der NGBE ausgestellten |
"Sondergenehmigung" sind, | "Sondergenehmigung" sind, |
- in der ersten und zweiten Klasse: Kinder unter 6 Jahren ohne | - in der ersten und zweiten Klasse: Kinder unter 6 Jahren ohne |
Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit | Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit |
gültigem Fahrausweis begleitet werden. | gültigem Fahrausweis begleitet werden. |
Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder | Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder |
pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis, | pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis, |
- in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren ohne | - in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren ohne |
Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit | Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit |
gültigem Fahrausweis begleitet werden. | gültigem Fahrausweis begleitet werden. |
Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder | Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder |
pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis. | pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis. |
Diese Freifahrtregelung gilt nur für Fahrten, die von montags bis | Diese Freifahrtregelung gilt nur für Fahrten, die von montags bis |
freitags nach 9 Uhr beginnen (diese zeitliche Einschränkung gilt nicht | freitags nach 9 Uhr beginnen (diese zeitliche Einschränkung gilt nicht |
an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen), und nur wenn das Kind, das | an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen), und nur wenn das Kind, das |
diese Regelung in Anspruch nehmen möchte, ein von der | diese Regelung in Anspruch nehmen möchte, ein von der |
Gemeindeverwaltung ausgestelltes Ausweisdokument dabei hat, aus dem | Gemeindeverwaltung ausgestelltes Ausweisdokument dabei hat, aus dem |
sein Alter ersichtlich ist, | sein Alter ersichtlich ist, |
- in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren, die | - in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren, die |
Mitglied einer kinderreichen Familie sind, gegen Vorzeigen ihrer | Mitglied einer kinderreichen Familie sind, gegen Vorzeigen ihrer |
diesbezüglichen Ermässigungskarte (039 oder 041). | diesbezüglichen Ermässigungskarte (039 oder 041). |
2.2. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine | 2.2. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine |
Fahrkarte der ersten und zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus | Fahrkarte der ersten und zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus |
haben: | haben: |
- Kinder unter 12 Jahren, die nicht Mitglied einer kinderreichen | - Kinder unter 12 Jahren, die nicht Mitglied einer kinderreichen |
Familie sind, wenn sie keinen Anspruch auf die unter Punkt 2.1. | Familie sind, wenn sie keinen Anspruch auf die unter Punkt 2.1. |
fünfter Gedankenstrich vorgesehene Freifahrt erheben können, | fünfter Gedankenstrich vorgesehene Freifahrt erheben können, |
- Kinder von 12 bis weniger als 18 Jahren zu Lasten einer | - Kinder von 12 bis weniger als 18 Jahren zu Lasten einer |
kinderreichen Familie (041 oder 042), | kinderreichen Familie (041 oder 042), |
- Kinder von 18 bis weniger als 26 Jahren zu Lasten einer | - Kinder von 18 bis weniger als 26 Jahren zu Lasten einer |
kinderreichen Familie (041), | kinderreichen Familie (041), |
- Eltern, die mindestens drei lebende Kinder gehabt haben (040 oder | - Eltern, die mindestens drei lebende Kinder gehabt haben (040 oder |
041). | 041). |
2.3. Ein Anrecht auf 75% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine | 2.3. Ein Anrecht auf 75% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine |
Fahrkarte der ersten Klasse über den Festbetrag hinaus haben: | Fahrkarte der ersten Klasse über den Festbetrag hinaus haben: |
- Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren zu Lasten einer kinderreichen | - Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren zu Lasten einer kinderreichen |
Familie (039 oder 041). | Familie (039 oder 041). |
2.4. Eine Rückfahrkarte zum Pauschaltarif (4,00 EUR pro Rückfahrkarte | 2.4. Eine Rückfahrkarte zum Pauschaltarif (4,00 EUR pro Rückfahrkarte |
zum 1. Februar 2007) können erwerben: | zum 1. Februar 2007) können erwerben: |
- Senioren ab 65 Jahre. | - Senioren ab 65 Jahre. |
Dieser Pauschaltarif gilt jedoch nur in der zweiten Klasse für Fahrten | Dieser Pauschaltarif gilt jedoch nur in der zweiten Klasse für Fahrten |
zwischen zwei belgischen Bahnhöfen, unter der Bedingung, dass die | zwischen zwei belgischen Bahnhöfen, unter der Bedingung, dass die |
Fahrt von montags bis freitags nach 9 Uhr beginnt (diese Einschränkung | Fahrt von montags bis freitags nach 9 Uhr beginnt (diese Einschränkung |
gilt nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen). An den | gilt nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen). An den |
verlängerten Wochenenden zu Ostern (von samstags bis montags), zu | verlängerten Wochenenden zu Ostern (von samstags bis montags), zu |
Christi Himmelfahrt (von donnerstags bis sonntags) und zu Pfingsten | Christi Himmelfahrt (von donnerstags bis sonntags) und zu Pfingsten |
(von samstags bis montags) sowie an den Samstagen, Sonntagen und | (von samstags bis montags) sowie an den Samstagen, Sonntagen und |
gesetzlichen Feiertagen zwischen dem 15. Mai und dem 15. September | gesetzlichen Feiertagen zwischen dem 15. Mai und dem 15. September |
gilt dieser Pauschaltarif nicht. | gilt dieser Pauschaltarif nicht. |
2.5. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine | 2.5. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine |
Fahrkarte der zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus haben: | Fahrkarte der zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus haben: |
- Begünstigte im Rahmen der erhöhten Beteiligung der | - Begünstigte im Rahmen der erhöhten Beteiligung der |
Gesundheitspflegeversicherung, wie sie in Artikel 37 § 1 Absatz 2 des | Gesundheitspflegeversicherung, wie sie in Artikel 37 § 1 Absatz 2 des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen | und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 16. April 1997, erwähnt sind (046). | Erlass vom 16. April 1997, erwähnt sind (046). |
2.6. Ein Anrecht auf 80% Ermässigung auf den vollen Preis der | 2.6. Ein Anrecht auf 80% Ermässigung auf den vollen Preis der |
Streckenfahrkarte haben: | Streckenfahrkarte haben: |
- Studenten unter 26 Jahren, die Inhaber einer Schulfahrkarte sind. | - Studenten unter 26 Jahren, die Inhaber einer Schulfahrkarte sind. |
3. DIE KATEGORIEN AUFGRUND BERUFLICHER KRITERIEN | 3. DIE KATEGORIEN AUFGRUND BERUFLICHER KRITERIEN |
Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem | Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem |
NGBE-Netz) haben: | NGBE-Netz) haben: |
- die Beamten und Bediensteten der Direktion Schienenverkehr | - die Beamten und Bediensteten der Direktion Schienenverkehr |
(Direction "Transport par rail") der Generaldirektion Landtransport | (Direction "Transport par rail") der Generaldirektion Landtransport |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die |
mit der Überwachung des vorliegenden Geschäftsführungsvertrags | mit der Überwachung des vorliegenden Geschäftsführungsvertrags |
beauftragt sind. | beauftragt sind. |
Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse haben: | Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse haben: |
- die Seeleute, die als Arbeitssuchende bei der Handelsmarine | - die Seeleute, die als Arbeitssuchende bei der Handelsmarine |
eingetragen sind im Hinblick auf eine Anmusterung (048). | eingetragen sind im Hinblick auf eine Anmusterung (048). |
Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse und auf 75% | Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse und auf 75% |
Ermässigung auf den Preis der Fahrkarte über den Festbetrag hinaus in | Ermässigung auf den Preis der Fahrkarte über den Festbetrag hinaus in |
der ersten Klasse haben: | der ersten Klasse haben: |
- die vom Ministerium des Innern oder vom Allgemeinen Verband der | - die vom Ministerium des Innern oder vom Allgemeinen Verband der |
Belgischen Presse anerkannten Journalisten (043). | Belgischen Presse anerkannten Journalisten (043). |
4. ANDERE | 4. ANDERE |
Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem | Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem |
NGBE-Netz) haben: | NGBE-Netz) haben: |
- die Mitglieder der Kammer und des Senats sowie die Mitglieder der | - die Mitglieder der Kammer und des Senats sowie die Mitglieder der |
Gemeinschaftsräte und der Regionalräte, | Gemeinschaftsräte und der Regionalräte, |
- die Mitglieder des Europäischen Parlaments. | - die Mitglieder des Europäischen Parlaments. |
Teil 2 - ANDERE BESTIMMTEN KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN GEWÄHRTE | Teil 2 - ANDERE BESTIMMTEN KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN GEWÄHRTE |
TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN, DIE VON DEN FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN | TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN, DIE VON DEN FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN |
DIENSTEN UND BETROFFENEN EINRICHTUNGEN KOMPENSIERT WERDEN | DIENSTEN UND BETROFFENEN EINRICHTUNGEN KOMPENSIERT WERDEN |
Die nachstehende Auflistung umfasst die wichtigsten föderalen | Die nachstehende Auflistung umfasst die wichtigsten föderalen |
öffentlichen Dienste und öffentlichen Einrichtungen, die mit der NGBE | öffentlichen Dienste und öffentlichen Einrichtungen, die mit der NGBE |
ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwecks Gewährung spezifischer | ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwecks Gewährung spezifischer |
Tarifvorteile zu eigenen Lasten (Ermässigungen, Freifahrten, | Tarifvorteile zu eigenen Lasten (Ermässigungen, Freifahrten, |
Verkehrserleichterungen) geschlossen haben. In dieser Liste sind keine | Verkehrserleichterungen) geschlossen haben. In dieser Liste sind keine |
Privatunternehmen und Privateinrichtungen aufgenommen, die mit der | Privatunternehmen und Privateinrichtungen aufgenommen, die mit der |
NGBE ein Abkommen geschlossen haben. | NGBE ein Abkommen geschlossen haben. |
AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN | AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN |
Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der | Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der |
betreffenden Dienste der NGBE. | betreffenden Dienste der NGBE. |
I. Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres | I. Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres |
1. die Wähler (098) Gratisfahrkarte für die zweite Klasse | 1. die Wähler (098) Gratisfahrkarte für die zweite Klasse |
II. Föderaler Öffentlicher Dienst Landesverteidigung | II. Föderaler Öffentlicher Dienst Landesverteidigung |
1. die Militärpersonen und Gleichgestellte in Uniform (070) oder in | 1. die Militärpersonen und Gleichgestellte in Uniform (070) oder in |
Zivilkleidung, die Inhaber einer Ermässigungskarte sind/50%, | Zivilkleidung, die Inhaber einer Ermässigungskarte sind/50%, |
2. die Militärgeistlichen (028), Reserveoffiziere (029) und | 2. die Militärgeistlichen (028), Reserveoffiziere (029) und |
Reserveunteroffiziere (027), die von ihren militärischen | Reserveunteroffiziere (027), die von ihren militärischen |
Verpflichtungen nicht befreit sind/25%, | Verpflichtungen nicht befreit sind/25%, |
3. die Militärpersonen im aktiven Dienst/Dienstkarte, | 3. die Militärpersonen im aktiven Dienst/Dienstkarte, |
4. die Militärpersonen, die nach ihrem Besuch des Rekrutierungs- und | 4. die Militärpersonen, die nach ihrem Besuch des Rekrutierungs- und |
Auswahlzentrums zu ihrem Wohnort fahren oder die zur Kaserne ihrer | Auswahlzentrums zu ihrem Wohnort fahren oder die zur Kaserne ihrer |
ersten Zuweisung fahren/Dienstkarte | ersten Zuweisung fahren/Dienstkarte |
III. Föderaler Öffentlicher Dienst Personal und Organisation | III. Föderaler Öffentlicher Dienst Personal und Organisation |
Das am 12. Dezember 1995 registrierte Abkommen zwischen der NGBE und | Das am 12. Dezember 1995 registrierte Abkommen zwischen der NGBE und |
dem Ministerium des Öffentlichen Dienstes legt die Modalitäten für die | dem Ministerium des Öffentlichen Dienstes legt die Modalitäten für die |
dem Personal des Hohen Kontrollausschusses gewährten | dem Personal des Hohen Kontrollausschusses gewährten |
Verkehrserleichterungen und die diesbezügliche Gebühr für den Zeitraum | Verkehrserleichterungen und die diesbezügliche Gebühr für den Zeitraum |
vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997 fest (07/C07). | vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997 fest (07/C07). |
IV. Die Regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung | IV. Die Regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung |
Arbeitslose, die auf ein Stellenangebot reagieren oder zu einer | Arbeitslose, die auf ein Stellenangebot reagieren oder zu einer |
Anwerbungsprüfung antreten (047-049)/75% (zweite Klasse) | Anwerbungsprüfung antreten (047-049)/75% (zweite Klasse) |
V. Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen - | V. Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen - |
Abkommen vom 28. Mai 1973 | Abkommen vom 28. Mai 1973 |
Im Abkommen vom 28. Mai 1973 werden das begünstigte Personal des | Im Abkommen vom 28. Mai 1973 werden das begünstigte Personal des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) und die Gleichgestellten | Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) und die Gleichgestellten |
(versetzte Bedienstete, Personal der Regien,...), die verschiedenen | (versetzte Bedienstete, Personal der Regien,...), die verschiedenen |
diesem Personal gewährten Tarifvorteile sowie die Modalitäten der | diesem Personal gewährten Tarifvorteile sowie die Modalitäten der |
Begleichung der Rechnungen zu Lasten der jeweiligen Verwaltung oder | Begleichung der Rechnungen zu Lasten der jeweiligen Verwaltung oder |
Regie bestimmt. | Regie bestimmt. |
Für den belgischen Staat: | Für den belgischen Staat: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen | Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen |
B. TUYBENS | B. TUYBENS |
in Anwesenheit: | in Anwesenheit: |
des Ministers der Mobilität | des Ministers der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
der NGBE-Holding | der NGBE-Holding |
Jannie HAEK | Jannie HAEK |
geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied | geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied |
von Infrabel | von Infrabel |
Luc LALLEMAND | Luc LALLEMAND |
geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied | geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied |
Für die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen: | Für die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen: |
Marc DESCHEEMAECKER | Marc DESCHEEMAECKER |
geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied | geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied |
Richard GAYETOT | Richard GAYETOT |
Generaldirektor | Generaldirektor |
Vincent BOURLARD | Vincent BOURLARD |
Generaldirektor | Generaldirektor |
Luc VANSTEENKISTE | Luc VANSTEENKISTE |
Generaldirektor | Generaldirektor |