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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/05/2007
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Arrêté royal portant approbation du deuxième contrat de gestion conclu entre l'Etat et la société anonyme de droit public Société nationale des Chemins de fer belges. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit houdende goedkeuring van het tweede bijvoegsel bij het beheerscontract gesloten tussen de Staat en de naamloze vennootschap van publiek recht Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 MAI 2007. - Arrêté royal portant approbation du deuxième contrat de gestion conclu entre l'Etat et la société anonyme de droit public Société nationale des Chemins de fer belges. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 MEI 2007. - Koninklijk besluit houdende goedkeuring van het tweede bijvoegsel bij het beheerscontract gesloten tussen de Staat en de naamloze vennootschap van publiek recht Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 10 mai 2007 portant approbation du deuxième contrat besluit van 10 mei 2007 houdende goedkeuring van het tweede bijvoegsel
de gestion conclu entre l'Etat et la société anonyme de droit public bij het beheerscontract gesloten tussen de Staat en de naamloze
vennootschap van publiek recht Nationale Maatschappij der Belgische
Société nationale des Chemins de fer belges et du point 19 de l'annexe Spoorwegen en van punt 19 van de bijlage bij dit besluit waarbij
de cet arrêté par lequel l'annexe 8 du contrat de gestion entre l'Etat bijlage 8 van het beheerscontract tussen de Staat en de NMBS door en
et la S.N.C.B. est remplacée par une nouvelle annexe 8 (Moniteur belge nieuwe bijlage 8 wordt vervangen (Belgisch Staatsblad van 15 juni
du 15 juin 2007). 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Billigung des zweiten 10. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Billigung des zweiten
Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der
Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere der bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere der
Artikel 3 bis 6; Artikel 3 bis 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 2004 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 2004 zur Festlegung
bestimmter Massnahmen zur Reorganisation der Nationalen Gesellschaft bestimmter Massnahmen zur Reorganisation der Nationalen Gesellschaft
der Belgischen Eisenbahnen; der Belgischen Eisenbahnen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2005 zur Billigung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2005 zur Billigung des
zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft
Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen
Geschäftsführungsvertrags; Geschäftsführungsvertrags;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2006 zur Billigung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2006 zur Billigung
des ersten Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der des ersten Zusatzvertrags zu dem zwischen dem Staat und der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der
Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag; Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
März 2007; März 2007;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 28. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 28. März 2007;
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission vom Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission vom
29. März 2007; 29. März 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der Benutzer vom Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der Benutzer vom
30. April 2007; 30. April 2007;
Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin des Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin des
Haushalts und des Verbraucherschutzes und Unseres Staatssekretärs für Haushalts und des Verbraucherschutzes und Unseres Staatssekretärs für
Öffentliche Unternehmen und Unserer Minister, die im Rat darüber Öffentliche Unternehmen und Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der vorliegendem Erlass beigefügte zweite Zusatzvertrag zu Artikel 1 - Der vorliegendem Erlass beigefügte zweite Zusatzvertrag zu
dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag wird gebilligt. abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag wird gebilligt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen ist mit der Art. 3 - Unser Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin Die Vizepremierministerin
und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen
B. TUYBENS B. TUYBENS
Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung des zweiten Zusatzvertrags Anlage zum Königlichen Erlass zur Billigung des zweiten Zusatzvertrags
zu dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen zu dem zwischen dem Staat und der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag
Zweiter Zusatzvertrag zu dem zwischen dem Staat und der Zweiter Zusatzvertrag zu dem zwischen dem Staat und der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der
Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag Belgischen Eisenbahnen abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrag
Der zwischen dem Staat und der NGBE abgeschlossene Der zwischen dem Staat und der NGBE abgeschlossene
Geschäftsführungsvertrag, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom Geschäftsführungsvertrag, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom
5. Juli 2005 (abgeändert durch einen ersten Zusatzvertrag, gebilligt 5. Juli 2005 (abgeändert durch einen ersten Zusatzvertrag, gebilligt
durch den Königlichen Erlass vom 16. November 2006), wird durch durch den Königlichen Erlass vom 16. November 2006), wird durch
folgende Bestimmungen abgeändert: folgende Bestimmungen abgeändert:
1. - 18. (...) 1. - 18. (...)
19. Die Anlage 8 wird durch eine neue Anlage 8 mit folgendem Wortlaut 19. Die Anlage 8 wird durch eine neue Anlage 8 mit folgendem Wortlaut
ersetzt: ersetzt:
ANLAGE 8 ANLAGE 8
IN ARTIKEL 34 ERWÄHNTE VOM STAAT AUFERLEGTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND IN ARTIKEL 34 ERWÄHNTE VOM STAAT AUFERLEGTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND
FREIFAHRTEN - KOMPENSIERUNGEN FREIFAHRTEN - KOMPENSIERUNGEN
Teil 1 - VOM FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN DIENST MOBILITÄT UND Teil 1 - VOM FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN DIENST MOBILITÄT UND
TRANSPORTWESEN KOMPENSIERTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN AUS TRANSPORTWESEN KOMPENSIERTE TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN AUS
SOZIALEN, VATERLANDSBEZOGENEN, BERUFLICHEN ODER SONSTIGEN GRÜNDEN SOZIALEN, VATERLANDSBEZOGENEN, BERUFLICHEN ODER SONSTIGEN GRÜNDEN
Die vom Staat auferlegten Tarifvorteile umfassen alle in den Die vom Staat auferlegten Tarifvorteile umfassen alle in den
nachstehenden Auflistungen erwähnten Tarifermässigungen und nachstehenden Auflistungen erwähnten Tarifermässigungen und
Freifahrten aus sozialen, vaterlandsbezogenen, beruflichen oder Freifahrten aus sozialen, vaterlandsbezogenen, beruflichen oder
sonstigen Gründen. sonstigen Gründen.
Es geht um die Ermässigungen und Freifahrten, wie sie aus dem Es geht um die Ermässigungen und Freifahrten, wie sie aus dem
Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 und aus den Erlassen und Abkommen zu Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 und aus den Erlassen und Abkommen zu
seiner Ausführung, aus anderen Gesetzen, Erlassen und Beschlüssen seiner Ausführung, aus anderen Gesetzen, Erlassen und Beschlüssen
sowie aus zusätzlichen von der NGBE gewährten Tarifermässigungen sowie aus zusätzlichen von der NGBE gewährten Tarifermässigungen
hervorgehen. hervorgehen.
Vorliegende Bestimmungen setzen dem Abkommen vom 10. März 1950 und Vorliegende Bestimmungen setzen dem Abkommen vom 10. März 1950 und
seinen Zusatzabkommen vom 31. Juli und 16. Dezember 1953 ein Ende. seinen Zusatzabkommen vom 31. Juli und 16. Dezember 1953 ein Ende.
AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN
Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der
betreffenden Dienste der NGBE. betreffenden Dienste der NGBE.
1. DIE KATEGORIEN AUFGRUND VATERLANDSBEZOGENER KRITERIEN 1. DIE KATEGORIEN AUFGRUND VATERLANDSBEZOGENER KRITERIEN
Ein Anrecht auf Freifahrt in der ersten und zweiten Klasse haben: Ein Anrecht auf Freifahrt in der ersten und zweiten Klasse haben:
a) die nachstehend erwähnten Kriegsinvaliden: a) die nachstehend erwähnten Kriegsinvaliden:
- die Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918 und Gleichgestellte, die - die Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918 und Gleichgestellte, die
eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen
gewährte Pension beziehen, gewährte Pension beziehen,
- die politischen Gefangenen des Krieges 1914-1918, denen eine - die politischen Gefangenen des Krieges 1914-1918, denen eine
Invalidität von mindestens 10% zuerkannt worden ist, Invalidität von mindestens 10% zuerkannt worden ist,
- die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918, die eine - die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1914-1918, die eine
Invaliditätspension von mindestens 10% beziehen, Invaliditätspension von mindestens 10% beziehen,
- die Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945 und Gleichgestellte, die - die Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945 und Gleichgestellte, die
eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die eine in Anwendung der koordinierten Gesetze über die
Entschädigungspensionen gewährte Pension beziehen, Entschädigungspensionen gewährte Pension beziehen,
- die Kriegsinvaliden der Länder, die den Vertrag von Brüssel von 1952 - die Kriegsinvaliden der Länder, die den Vertrag von Brüssel von 1952
unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben, unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben,
- die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945, die eine - die zivilen Kriegsinvaliden des Krieges 1940-1945, die eine
Invaliditätspension von mindestens 10 % beziehen, Invaliditätspension von mindestens 10 % beziehen,
b) die nachstehend erwähnten Personen, die eine Witwenpension beziehen b) die nachstehend erwähnten Personen, die eine Witwenpension beziehen
als Witwe: als Witwe:
- einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des - einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des
Krieges 1914-1918, Krieges 1914-1918,
- eines Zivilopfers des Krieges 1914-1918 und denen eine Witwenpension - eines Zivilopfers des Krieges 1914-1918 und denen eine Witwenpension
aufgrund der koordinierten Gesetze vom 19. August 1921 gewährt wird, aufgrund der koordinierten Gesetze vom 19. August 1921 gewährt wird,
- einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des - einer Militärperson oder gleichgestellten Person aufgrund des
Krieges 1940-1945 (bei schadensbegründendem Ereignis nach dem 24. Krieges 1940-1945 (bei schadensbegründendem Ereignis nach dem 24.
August 1939 und vor dem 26. August 1947), des Koreafeldzuges, der August 1939 und vor dem 26. August 1947), des Koreafeldzuges, der
Ereignisse auf den Staatsgebieten vom ehemaligen belgischen Kongo, von Ereignisse auf den Staatsgebieten vom ehemaligen belgischen Kongo, von
Ruanda und Burundi ab dem 1. Juli 1960 oder aufgrund von Unfällen bei Ruanda und Burundi ab dem 1. Juli 1960 oder aufgrund von Unfällen bei
Entminungsaktionen, Entminungsaktionen,
- eines zivilen Kriegsopfers und denen eine Witwenpension aufgrund des - eines zivilen Kriegsopfers und denen eine Witwenpension aufgrund des
Gesetzes vom 15. März 1954 über die Wiedergutmachungspensionen für die Gesetzes vom 15. März 1954 über die Wiedergutmachungspensionen für die
Zivilopfer des Krieges 1940-1945 und ihre Anspruchsberechtigten Zivilopfer des Krieges 1940-1945 und ihre Anspruchsberechtigten
gewährt wird, gewährt wird,
c) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges c) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges
1914-1918: 1914-1918:
- Militärpersonen, die mindestens ein Jahr lang in einer Kampfeinheit - Militärpersonen, die mindestens ein Jahr lang in einer Kampfeinheit
gedient haben, gedient haben,
- ehrenhaft gefangen genommene Festungsverteidiger, die aus diesem - ehrenhaft gefangen genommene Festungsverteidiger, die aus diesem
Grund Frontstreifen bekommen haben, Grund Frontstreifen bekommen haben,
- Träger eines Verwundungsstreifens, - Träger eines Verwundungsstreifens,
- Inhaber des Yser-Kreuzes, - Inhaber des Yser-Kreuzes,
- Inhaber des Feuerkreuzes, - Inhaber des Feuerkreuzes,
- Inhaber der Medaille der kämpfenden Kriegsfreiwilligen, - Inhaber der Medaille der kämpfenden Kriegsfreiwilligen,
- Militärpersonen, die für eine individuelle Glanzleistung - Militärpersonen, die für eine individuelle Glanzleistung
ausgezeichnet wurden, ausgezeichnet wurden,
- russische Kriegsinvaliden, - russische Kriegsinvaliden,
- Militärpersonen, die zwischen dem 4. August 1914 und dem 11. - Militärpersonen, die zwischen dem 4. August 1914 und dem 11.
November 1918 gedient haben und nicht zu einer der oben erwähnten November 1918 gedient haben und nicht zu einer der oben erwähnten
Kategorien gezählt werden, Kategorien gezählt werden,
- Zivilpersonen, die in der Zeit vom 4. August 1914 bis zum 11. - Zivilpersonen, die in der Zeit vom 4. August 1914 bis zum 11.
November 1918 in der Armee eingebunden waren, November 1918 in der Armee eingebunden waren,
d) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges d) die nachstehend erwähnten ehemaligen Kriegsteilnehmer des Krieges
1940-1945: 1940-1945:
- die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien - die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien
während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv
gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die
mindestens ein Jahr zur See gefahren sind, mindestens ein Jahr zur See gefahren sind,
- die Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die mindestens 4 Jahre - die Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die mindestens 4 Jahre
in Gefangenschaft gewesen sind, in Gefangenschaft gewesen sind,
- die gefangen genommenen Militärpersonen des Krieges 1940-1945, die - die gefangen genommenen Militärpersonen des Krieges 1940-1945, die
mindestens vier Jahre in Gefangenschaft gewesen sind und von ihren mindestens vier Jahre in Gefangenschaft gewesen sind und von ihren
militärischen Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind, militärischen Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind,
- die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien - die Mitglieder der belgischen Streitkräfte in Grossbritannien
während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv während des Krieges 1940-1945, die mindestens ein Jahr effektiv
gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die gedient haben, einschliesslich der militarisierten Seeleute, die
mindestens ein Jahr zur See gefahren sind und von ihren militärischen mindestens ein Jahr zur See gefahren sind und von ihren militärischen
Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind, Verpflichtungen nicht befreite Reserveoffiziere sind,
- die gemäss dem Erlassgesetz vom 19. September 1945 anerkannten - die gemäss dem Erlassgesetz vom 19. September 1945 anerkannten
bewaffneten Widerstandskämpfer, bewaffneten Widerstandskämpfer,
- die gemäss dem Erlassgesetz vom 16. Februar 1946 anerkannten Agenten - die gemäss dem Erlassgesetz vom 16. Februar 1946 anerkannten Agenten
und Helfer der Nachrichtendienste und Aktionsdienste, und Helfer der Nachrichtendienste und Aktionsdienste,
- die gemäss dem Gesetz vom 18. August 1947 anerkannten - die gemäss dem Gesetz vom 18. August 1947 anerkannten
Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die weniger als 4 Jahre in Kriegsgefangenen des Krieges 1940-1945, die weniger als 4 Jahre in
Gefangenschaft gewesen sind, Gefangenschaft gewesen sind,
- die gemäss dem Gesetz vom 21. Juni 1960 für einen Zeitraum von - die gemäss dem Gesetz vom 21. Juni 1960 für einen Zeitraum von
weniger als einem Jahr anerkannten Mitglieder der belgischen weniger als einem Jahr anerkannten Mitglieder der belgischen
Streitkräfte in Grossbritannien, Streitkräfte in Grossbritannien,
- die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses vom - die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses vom
28. August 1964 zur Einrichtung des Status der nationalen Anerkennung 28. August 1964 zur Einrichtung des Status der nationalen Anerkennung
für belgische Militärpersonen, die im Laufe der verschiedenen Phasen für belgische Militärpersonen, die im Laufe der verschiedenen Phasen
des Krieges 1940-1945 Dienste geleistet haben und aus diesem Grund des Krieges 1940-1945 Dienste geleistet haben und aus diesem Grund
Inhaber einer Karte sind, auf der ihre Kriegsdienste als Kämpfer in Inhaber einer Karte sind, auf der ihre Kriegsdienste als Kämpfer in
den Jahren 1940-1945 aufgeführt sind, den Jahren 1940-1945 aufgeführt sind,
- die Seeleute der Handelsmarine, die während des Krieges 1940-1945 - die Seeleute der Handelsmarine, die während des Krieges 1940-1945
mindestens ein Jahr lang zur See gefahren sind, mindestens ein Jahr lang zur See gefahren sind,
e) die nachstehend erwähnten zivilen Kriegsopfer: e) die nachstehend erwähnten zivilen Kriegsopfer:
- die gemäss den koordinierten Gesetzen vom 19. August 1921 für den - die gemäss den koordinierten Gesetzen vom 19. August 1921 für den
Krieg 1914-1918 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen, Krieg 1914-1918 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen,
- die nicht invaliden Deportierten des Krieges 1914-1918, - die nicht invaliden Deportierten des Krieges 1914-1918,
- die gemäss dem Königlichen Erlass vom 16. Oktober 1954 für den Krieg - die gemäss dem Königlichen Erlass vom 16. Oktober 1954 für den Krieg
1940-1945 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen, 1940-1945 anerkannten nicht invaliden politischen Gefangenen,
- die gemäss dem Gesetz vom 7. Juli 1953 anerkannten nicht invaliden - die gemäss dem Gesetz vom 7. Juli 1953 anerkannten nicht invaliden
zur Pflichtarbeit Deportierten, zur Pflichtarbeit Deportierten,
f) die nachstehend erwähnten zivilen Widerstandskämpfer: f) die nachstehend erwähnten zivilen Widerstandskämpfer:
- die gemäss dem Gesetz vom 1. September 1948 anerkannten nicht - die gemäss dem Gesetz vom 1. September 1948 anerkannten nicht
invaliden Mitarbeiter der geheimen Presse, invaliden Mitarbeiter der geheimen Presse,
- die gemäss dem Erlassgesetz vom 24. Dezember 1946 anerkannten nicht - die gemäss dem Erlassgesetz vom 24. Dezember 1946 anerkannten nicht
invaliden zivilen Widerstandskämpfer oder Arbeitsverweigerer, invaliden zivilen Widerstandskämpfer oder Arbeitsverweigerer,
g) die Witwen der Empfänger von aufgrund vaterlandsbezogener Kriterien g) die Witwen der Empfänger von aufgrund vaterlandsbezogener Kriterien
gewährten Ermässigungen, gewährten Ermässigungen,
h) die Witwen der Kriegsinvaliden aus den Ländern, die den Vertrag von h) die Witwen der Kriegsinvaliden aus den Ländern, die den Vertrag von
Brüssel von 1952 unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort Brüssel von 1952 unterzeichnet haben, die ihren gewöhnlichen Wohnort
in Belgien haben, in Belgien haben,
i) die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses i) die begünstigten Zielpersonen im Rahmen des Königlichen Erlasses
vom 27. Juni 1983 [sic, zu lesen ist: 22. Juni 1983] zur Einrichtung vom 27. Juni 1983 [sic, zu lesen ist: 22. Juni 1983] zur Einrichtung
des Status der nationalen Anerkennung für Mitglieder des des Status der nationalen Anerkennung für Mitglieder des
Korea-Expeditionskorps. Korea-Expeditionskorps.
2. DIE KATEGORIEN AUFGRUND SOZIALER KRITERIEN 2. DIE KATEGORIEN AUFGRUND SOZIALER KRITERIEN
2.1. Ein Anrecht auf Freifahrt haben: 2.1. Ein Anrecht auf Freifahrt haben:
- in der zweiten Klasse: Blinde (einschliesslich des Blindenhundes an - in der zweiten Klasse: Blinde (einschliesslich des Blindenhundes an
der Leine), die den vom Ministerium der Sozialfürsorge ausgestellten der Leine), die den vom Ministerium der Sozialfürsorge ausgestellten
Ausweis bei sich tragen, Ausweis bei sich tragen,
- in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Kriegsinvaliden, - in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Kriegsinvaliden,
auf deren Ermässigungskarte der Vermerk "autorisierter Begleiter" auf deren Ermässigungskarte der Vermerk "autorisierter Begleiter"
angebracht ist, angebracht ist,
- in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Personen, die - in der ersten und zweiten Klasse: die Begleiter von Personen, die
den Gebrauch ihrer beiden Arme oder Beine gänzlich und definitiv den Gebrauch ihrer beiden Arme oder Beine gänzlich und definitiv
verloren haben, wenn sie im Besitz der von der NGBE ausgestellten verloren haben, wenn sie im Besitz der von der NGBE ausgestellten
"Sondergenehmigung" sind, "Sondergenehmigung" sind,
- in der ersten und zweiten Klasse: Kinder unter 6 Jahren ohne - in der ersten und zweiten Klasse: Kinder unter 6 Jahren ohne
Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit
gültigem Fahrausweis begleitet werden. gültigem Fahrausweis begleitet werden.
Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder
pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis, pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis,
- in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren ohne - in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren ohne
Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit Fahrausweis, die von einer zwölfjährigen oder älteren Person mit
gültigem Fahrausweis begleitet werden. gültigem Fahrausweis begleitet werden.
Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder Dieses Anrecht auf Freifahrt gilt jedoch nur für höchstens 4 Kinder
pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis. pro zwölfjährigen oder älteren Reisenden mit gültigem Fahrausweis.
Diese Freifahrtregelung gilt nur für Fahrten, die von montags bis Diese Freifahrtregelung gilt nur für Fahrten, die von montags bis
freitags nach 9 Uhr beginnen (diese zeitliche Einschränkung gilt nicht freitags nach 9 Uhr beginnen (diese zeitliche Einschränkung gilt nicht
an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen), und nur wenn das Kind, das an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen), und nur wenn das Kind, das
diese Regelung in Anspruch nehmen möchte, ein von der diese Regelung in Anspruch nehmen möchte, ein von der
Gemeindeverwaltung ausgestelltes Ausweisdokument dabei hat, aus dem Gemeindeverwaltung ausgestelltes Ausweisdokument dabei hat, aus dem
sein Alter ersichtlich ist, sein Alter ersichtlich ist,
- in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren, die - in der zweiten Klasse: Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren, die
Mitglied einer kinderreichen Familie sind, gegen Vorzeigen ihrer Mitglied einer kinderreichen Familie sind, gegen Vorzeigen ihrer
diesbezüglichen Ermässigungskarte (039 oder 041). diesbezüglichen Ermässigungskarte (039 oder 041).
2.2. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine 2.2. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine
Fahrkarte der ersten und zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus Fahrkarte der ersten und zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus
haben: haben:
- Kinder unter 12 Jahren, die nicht Mitglied einer kinderreichen - Kinder unter 12 Jahren, die nicht Mitglied einer kinderreichen
Familie sind, wenn sie keinen Anspruch auf die unter Punkt 2.1. Familie sind, wenn sie keinen Anspruch auf die unter Punkt 2.1.
fünfter Gedankenstrich vorgesehene Freifahrt erheben können, fünfter Gedankenstrich vorgesehene Freifahrt erheben können,
- Kinder von 12 bis weniger als 18 Jahren zu Lasten einer - Kinder von 12 bis weniger als 18 Jahren zu Lasten einer
kinderreichen Familie (041 oder 042), kinderreichen Familie (041 oder 042),
- Kinder von 18 bis weniger als 26 Jahren zu Lasten einer - Kinder von 18 bis weniger als 26 Jahren zu Lasten einer
kinderreichen Familie (041), kinderreichen Familie (041),
- Eltern, die mindestens drei lebende Kinder gehabt haben (040 oder - Eltern, die mindestens drei lebende Kinder gehabt haben (040 oder
041). 041).
2.3. Ein Anrecht auf 75% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine 2.3. Ein Anrecht auf 75% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine
Fahrkarte der ersten Klasse über den Festbetrag hinaus haben: Fahrkarte der ersten Klasse über den Festbetrag hinaus haben:
- Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren zu Lasten einer kinderreichen - Kinder von 6 bis weniger als 12 Jahren zu Lasten einer kinderreichen
Familie (039 oder 041). Familie (039 oder 041).
2.4. Eine Rückfahrkarte zum Pauschaltarif (4,00 EUR pro Rückfahrkarte 2.4. Eine Rückfahrkarte zum Pauschaltarif (4,00 EUR pro Rückfahrkarte
zum 1. Februar 2007) können erwerben: zum 1. Februar 2007) können erwerben:
- Senioren ab 65 Jahre. - Senioren ab 65 Jahre.
Dieser Pauschaltarif gilt jedoch nur in der zweiten Klasse für Fahrten Dieser Pauschaltarif gilt jedoch nur in der zweiten Klasse für Fahrten
zwischen zwei belgischen Bahnhöfen, unter der Bedingung, dass die zwischen zwei belgischen Bahnhöfen, unter der Bedingung, dass die
Fahrt von montags bis freitags nach 9 Uhr beginnt (diese Einschränkung Fahrt von montags bis freitags nach 9 Uhr beginnt (diese Einschränkung
gilt nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen). An den gilt nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen). An den
verlängerten Wochenenden zu Ostern (von samstags bis montags), zu verlängerten Wochenenden zu Ostern (von samstags bis montags), zu
Christi Himmelfahrt (von donnerstags bis sonntags) und zu Pfingsten Christi Himmelfahrt (von donnerstags bis sonntags) und zu Pfingsten
(von samstags bis montags) sowie an den Samstagen, Sonntagen und (von samstags bis montags) sowie an den Samstagen, Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen zwischen dem 15. Mai und dem 15. September gesetzlichen Feiertagen zwischen dem 15. Mai und dem 15. September
gilt dieser Pauschaltarif nicht. gilt dieser Pauschaltarif nicht.
2.5. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine 2.5. Ein Anrecht auf 50% Ermässigung auf den Teil des Preises für eine
Fahrkarte der zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus haben: Fahrkarte der zweiten Klasse über den Festbetrag hinaus haben:
- Begünstigte im Rahmen der erhöhten Beteiligung der - Begünstigte im Rahmen der erhöhten Beteiligung der
Gesundheitspflegeversicherung, wie sie in Artikel 37 § 1 Absatz 2 des Gesundheitspflegeversicherung, wie sie in Artikel 37 § 1 Absatz 2 des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 16. April 1997, erwähnt sind (046). Erlass vom 16. April 1997, erwähnt sind (046).
2.6. Ein Anrecht auf 80% Ermässigung auf den vollen Preis der 2.6. Ein Anrecht auf 80% Ermässigung auf den vollen Preis der
Streckenfahrkarte haben: Streckenfahrkarte haben:
- Studenten unter 26 Jahren, die Inhaber einer Schulfahrkarte sind. - Studenten unter 26 Jahren, die Inhaber einer Schulfahrkarte sind.
3. DIE KATEGORIEN AUFGRUND BERUFLICHER KRITERIEN 3. DIE KATEGORIEN AUFGRUND BERUFLICHER KRITERIEN
Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem
NGBE-Netz) haben: NGBE-Netz) haben:
- die Beamten und Bediensteten der Direktion Schienenverkehr - die Beamten und Bediensteten der Direktion Schienenverkehr
(Direction "Transport par rail") der Generaldirektion Landtransport (Direction "Transport par rail") der Generaldirektion Landtransport
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die
mit der Überwachung des vorliegenden Geschäftsführungsvertrags mit der Überwachung des vorliegenden Geschäftsführungsvertrags
beauftragt sind. beauftragt sind.
Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse haben: Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse haben:
- die Seeleute, die als Arbeitssuchende bei der Handelsmarine - die Seeleute, die als Arbeitssuchende bei der Handelsmarine
eingetragen sind im Hinblick auf eine Anmusterung (048). eingetragen sind im Hinblick auf eine Anmusterung (048).
Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse und auf 75% Ein Anrecht auf Freifahrt in der zweiten Klasse und auf 75%
Ermässigung auf den Preis der Fahrkarte über den Festbetrag hinaus in Ermässigung auf den Preis der Fahrkarte über den Festbetrag hinaus in
der ersten Klasse haben: der ersten Klasse haben:
- die vom Ministerium des Innern oder vom Allgemeinen Verband der - die vom Ministerium des Innern oder vom Allgemeinen Verband der
Belgischen Presse anerkannten Journalisten (043). Belgischen Presse anerkannten Journalisten (043).
4. ANDERE 4. ANDERE
Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem Ein Anrecht auf Freifahrt (freie Fahrt in der ersten Klasse auf dem
NGBE-Netz) haben: NGBE-Netz) haben:
- die Mitglieder der Kammer und des Senats sowie die Mitglieder der - die Mitglieder der Kammer und des Senats sowie die Mitglieder der
Gemeinschaftsräte und der Regionalräte, Gemeinschaftsräte und der Regionalräte,
- die Mitglieder des Europäischen Parlaments. - die Mitglieder des Europäischen Parlaments.
Teil 2 - ANDERE BESTIMMTEN KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN GEWÄHRTE Teil 2 - ANDERE BESTIMMTEN KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN GEWÄHRTE
TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN, DIE VON DEN FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN TARIFERMÄSSIGUNGEN UND FREIFAHRTEN, DIE VON DEN FÖDERALEN ÖFFENTLICHEN
DIENSTEN UND BETROFFENEN EINRICHTUNGEN KOMPENSIERT WERDEN DIENSTEN UND BETROFFENEN EINRICHTUNGEN KOMPENSIERT WERDEN
Die nachstehende Auflistung umfasst die wichtigsten föderalen Die nachstehende Auflistung umfasst die wichtigsten föderalen
öffentlichen Dienste und öffentlichen Einrichtungen, die mit der NGBE öffentlichen Dienste und öffentlichen Einrichtungen, die mit der NGBE
ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwecks Gewährung spezifischer ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwecks Gewährung spezifischer
Tarifvorteile zu eigenen Lasten (Ermässigungen, Freifahrten, Tarifvorteile zu eigenen Lasten (Ermässigungen, Freifahrten,
Verkehrserleichterungen) geschlossen haben. In dieser Liste sind keine Verkehrserleichterungen) geschlossen haben. In dieser Liste sind keine
Privatunternehmen und Privateinrichtungen aufgenommen, die mit der Privatunternehmen und Privateinrichtungen aufgenommen, die mit der
NGBE ein Abkommen geschlossen haben. NGBE ein Abkommen geschlossen haben.
AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN AUFLISTUNG DER KATEGORIEN VON BEGÜNSTIGTEN
Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der Die Zahlen zwischen Klammern verweisen auf die Tarifkodes der
betreffenden Dienste der NGBE. betreffenden Dienste der NGBE.
I. Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres I. Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres
1. die Wähler (098) Gratisfahrkarte für die zweite Klasse 1. die Wähler (098) Gratisfahrkarte für die zweite Klasse
II. Föderaler Öffentlicher Dienst Landesverteidigung II. Föderaler Öffentlicher Dienst Landesverteidigung
1. die Militärpersonen und Gleichgestellte in Uniform (070) oder in 1. die Militärpersonen und Gleichgestellte in Uniform (070) oder in
Zivilkleidung, die Inhaber einer Ermässigungskarte sind/50%, Zivilkleidung, die Inhaber einer Ermässigungskarte sind/50%,
2. die Militärgeistlichen (028), Reserveoffiziere (029) und 2. die Militärgeistlichen (028), Reserveoffiziere (029) und
Reserveunteroffiziere (027), die von ihren militärischen Reserveunteroffiziere (027), die von ihren militärischen
Verpflichtungen nicht befreit sind/25%, Verpflichtungen nicht befreit sind/25%,
3. die Militärpersonen im aktiven Dienst/Dienstkarte, 3. die Militärpersonen im aktiven Dienst/Dienstkarte,
4. die Militärpersonen, die nach ihrem Besuch des Rekrutierungs- und 4. die Militärpersonen, die nach ihrem Besuch des Rekrutierungs- und
Auswahlzentrums zu ihrem Wohnort fahren oder die zur Kaserne ihrer Auswahlzentrums zu ihrem Wohnort fahren oder die zur Kaserne ihrer
ersten Zuweisung fahren/Dienstkarte ersten Zuweisung fahren/Dienstkarte
III. Föderaler Öffentlicher Dienst Personal und Organisation III. Föderaler Öffentlicher Dienst Personal und Organisation
Das am 12. Dezember 1995 registrierte Abkommen zwischen der NGBE und Das am 12. Dezember 1995 registrierte Abkommen zwischen der NGBE und
dem Ministerium des Öffentlichen Dienstes legt die Modalitäten für die dem Ministerium des Öffentlichen Dienstes legt die Modalitäten für die
dem Personal des Hohen Kontrollausschusses gewährten dem Personal des Hohen Kontrollausschusses gewährten
Verkehrserleichterungen und die diesbezügliche Gebühr für den Zeitraum Verkehrserleichterungen und die diesbezügliche Gebühr für den Zeitraum
vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997 fest (07/C07). vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1997 fest (07/C07).
IV. Die Regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung IV. Die Regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung
Arbeitslose, die auf ein Stellenangebot reagieren oder zu einer Arbeitslose, die auf ein Stellenangebot reagieren oder zu einer
Anwerbungsprüfung antreten (047-049)/75% (zweite Klasse) Anwerbungsprüfung antreten (047-049)/75% (zweite Klasse)
V. Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen - V. Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen -
Abkommen vom 28. Mai 1973 Abkommen vom 28. Mai 1973
Im Abkommen vom 28. Mai 1973 werden das begünstigte Personal des Im Abkommen vom 28. Mai 1973 werden das begünstigte Personal des
Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) und die Gleichgestellten Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) und die Gleichgestellten
(versetzte Bedienstete, Personal der Regien,...), die verschiedenen (versetzte Bedienstete, Personal der Regien,...), die verschiedenen
diesem Personal gewährten Tarifvorteile sowie die Modalitäten der diesem Personal gewährten Tarifvorteile sowie die Modalitäten der
Begleichung der Rechnungen zu Lasten der jeweiligen Verwaltung oder Begleichung der Rechnungen zu Lasten der jeweiligen Verwaltung oder
Regie bestimmt. Regie bestimmt.
Für den belgischen Staat: Für den belgischen Staat:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen
B. TUYBENS B. TUYBENS
in Anwesenheit: in Anwesenheit:
des Ministers der Mobilität des Ministers der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
der NGBE-Holding der NGBE-Holding
Jannie HAEK Jannie HAEK
geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied
von Infrabel von Infrabel
Luc LALLEMAND Luc LALLEMAND
geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied
Für die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen: Für die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen:
Marc DESCHEEMAECKER Marc DESCHEEMAECKER
geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied
Richard GAYETOT Richard GAYETOT
Generaldirektor Generaldirektor
Vincent BOURLARD Vincent BOURLARD
Generaldirektor Generaldirektor
Luc VANSTEENKISTE Luc VANSTEENKISTE
Generaldirektor Generaldirektor
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