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Arrêté Royal du 10 juillet 2012
publié le 05 avril 2018

Arrêté royal fixant les modalités générales de la participation aux loteries publiques instantanées organisées par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal finances
numac
2018011633
pub.
05/04/2018
prom.
10/07/2012
ELI
eli/arrete/2012/07/10/2018011633/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


10 JUILLET 2012. - Arrêté royal fixant les modalités générales de la participation aux loteries publiques instantanées organisées par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 2012 fixant les modalités générales de la participation aux loteries publiques instantanées organisées par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information (Moniteur belge du 16 juillet 2012), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 23 mai 2013 modifiant l'arrêté royal du 24 novembre 2009 fixant les modalités générales de la participation aux loteries publiques et concours organisés par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information et l'arrêté royal du 10 juillet 2012 fixant les modalités générales de la participation aux loteries publiques instantanées organisées par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information (Moniteur belge du 12 juillet 2013); - l'arrêté royal du 26 janvier 2014 modifiant les règles de participation aux loteries publiques appelées "Pick-3", "Euro Millions", "Keno", "Lotto", "Joker+" et les modalités générales de la participation aux loteries publiques et concours organisés par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information (Moniteur belge du 10 mars 2014); - l'arrêté royal du 21 mai 2015 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2012 fixant les modalités générales de la participation aux loteries publiques instantanées organisées par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information (Moniteur belge du 29 juin 2015); - l'arrêté royal du 30 août 2017 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 2012 fixant les modalités générales de la participation aux loteries publiques instantanées organisées par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information (Moniteur belge du 9 octobre 2017).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 10. JULI 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an den von der Nationallotterie organisierten öffentlichen Sofortlotterien über Instrumente der Informationsgesellschaft Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Sofort-Fernspielen: von der Nationallotterie organisierte öffentliche Lotterien, an denen über Instrumente der Informationsgesellschaft teilgenommen wird und bei denen die Gewinne nicht durch Verlosung zugeteilt werden, sondern anhand der Angabe auf einem virtuellen Los, dass etwas gewonnen wurde oder nicht; diese Angabe erfolgt gemäß einer zufälligen Verteilung und muss vom Spieler aufgedeckt werden, 2. virtuellen Losen: Lose [oder Spiele], über die an Sofort-Fernspielen teilgenommen wird, 3.[Spielsymbol: den Vermerk oder die Darstellung auf einem virtuellen Los eines Buchstabens, eines Worts, einer Ziffer, einer Zahl, einer Nummer, eines Gewinnbetrags, einer Abbildung, einer Zeichnung, eines Fotos, einer Figur, eines ein- oder mehrfarbigen statischen oder dynamischen graphischen Bildes oder eines anderen von der Nationallotterie bestimmten Zeichens gleich welcher Art. Spielsymbole können durch Rubbeln, Enthüllen, Auswählen, Sammeln von etwas, Erreichen eines Ziels oder eine andere Art des Spiels aufgedeckt werden. Dies kann von einem Sofortspiel zum anderen unterschiedlich sein und ist Bestandteil der Animation des virtuellen Loses,] 4. Spielzone: eine bedeckte oder nicht bedeckte Zone auf einem virtuellen Los, innerhalb deren ein oder mehrere Spielsymbole oder ein oder mehrere Spielbereiche vermerkt [oder dargestellt] sind. [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9.

Oktober 2017); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017)] Art. 2 - Vorbehaltlich der von Uns in Anwendung von Artikel 3 § 1 Absatz 1 und Artikel 6 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie festgelegten Bestimmungen, durch die die allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an den von der Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien und Wettbewerben über Instrumente der Informationsgesellschaft festgelegt sind, ist die Teilnahme an Sofort-Fernspielen Personen vorbehalten, die Inhaber eines "Spielerkontos" bei der Nationallotterie sind.

Art. 3 - Sofort-Fernspiele werden der Öffentlichkeit unter einem von der Nationallotterie festgelegten Handelsnamen angeboten.

Art. 4 - Sofort-Fernspiele beruhen auf der Ausgabe einer oder mehrerer Serien virtueller Lose. Jede Serie umfasst eine von der Nationallotterie festgelegte Anzahl virtueller Lose, die nicht unter 10.000 und nicht über 2.500.000 liegen darf.

Art. 5 - Der Verkaufspreis eines virtuellen Loses kann von einem Sofort-Fernspiel zum anderen variieren. Er wird von der Nationallotterie festgelegt und darf nicht weniger als 10 Eurocent und nicht mehr als 20 EUR betragen.

Art. 6 - Für jede ausgegebene Serie virtueller Lose wird der Gesamtbetrag der Gewinne von der Nationallotterie festgelegt. Dieser Gesamtbetrag darf nicht unter 45 Prozent und nicht über 80 Prozent des Ausgabebetrags liegen, der das Ergebnis der Multiplikation zweier Parameter ist: zum einen der Anzahl der in einer Serie enthaltenen virtuellen Lose und zum anderen des Verkaufspreises eines einzelnen virtuellen Loses.

Art. 7 - Für jede ausgegebene Serie virtueller Lose werden die Gewinnbeträge von der Nationallotterie festgelegt. Der niedrigste Gewinn darf nicht weniger als 10 Eurocent und der höchste Gewinn darf nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen.

Art. 8 - Für jede ausgegebene Serie virtueller Lose wird der Prozentsatz der Anzahl virtueller Gewinnlose im Verhältnis zu der Gesamtanzahl der in der Serie enthaltenen virtuellen Lose von der Nationallotterie festgelegt. Dieser Prozentsatz darf nicht unter 10 Prozent liegen.

Art. 9 - Für jede ausgegebene Serie virtueller Lose werden die Gewinne je nach Gewinnbetrag in mehrere Klassen aufgeteilt. Diese Klassen, deren Anzahl von der Nationallotterie auf mindestens 2 und höchstens 100 festgelegt wird, werden in absteigender Reihenfolge nach der Höhe des Gewinns geordnet.

Art. 10 - Für jedes Sofort-Fernspiel wird eine neue Serie virtueller Lose, "zusätzliche Serie" genannt, ausgegeben, wenn die erste Serie virtueller Lose, die zum Verkauf ausgegeben wurde: 1. eine Kategorie virtueller Gewinnlose aufweist, die vollständig verkauft worden ist, oder 2.einen Rest nicht verkaufter virtueller Lose aufweist, die alle Gewinnlose sind, oder 3. eine Anzahl nicht verkaufter virtueller Lose aufweist, die dem von der Nationallotterie festgelegten Prozentsatz von mindestens 10 Prozent und höchstens 30 Prozent der ursprünglichen Anzahl virtueller Lose entspricht. Die virtuellen Lose der ausgegebenen zusätzlichen Serie werden den restlichen virtuellen Losen der ersten Serie hinzugefügt. Die Gesamtanzahl virtueller Lose, die sich aus dieser Zusammenzählung ergibt, wird "globalisierte Anzahl virtueller Lose" genannt.

Eine neue zusätzliche Serie wird der globalisierten Anzahl virtueller Lose hinzugefügt, wenn diese Anzahl: 1. eines der in Absatz 1 Nr.1 und 2 erwähnten Merkmale aufweist oder 2. die Anzahl nicht verkaufter virtueller Lose erreicht, die dem in Absatz 1 Nr.3 erwähnten Prozentsatz entspricht, der auf der Grundlage der ursprünglichen Anzahl virtueller Lose der ersten ausgegebenen Serie berechnet wird.

Art. 11 - Der Spielmechanismus eines angebotenen Sofort-Fernspiels kann je nach Wahl der Nationallotterie auf folgenden Modalitäten beruhen: 1. Das virtuelle Los weist eine oder mehrere bedeckte Spielzonen auf. Nachdem der Spieler die Spielzonen aufgedeckt hat, lässt ein Teil dieser Spielzonen oder lassen alle Spielzonen entweder den in arabischen Zahlen ausgedrückten Betrag des zugeteilten Gewinns oder einen Vermerk erscheinen, der darauf hinweist, dass nichts gewonnen wurde. 2. Das virtuelle Los weist eine oder mehrere Spielzonen und eine oder mehrere bedeckte "Gewinnzonen" auf.Nachdem der Spieler die Spielzonen aufgedeckt hat, lässt ein Teil dieser Spielzonen oder lassen alle Spielzonen ein Verlierer- oder Gewinner-Spielsymbol erscheinen. Die Aufdeckung eines oder mehrerer Gewinner-Spielsymbole gibt Anrecht auf den vom Spieler aufzudeckenden Gewinnbetrag, der in einer oder mehreren "Gewinnzonen" in arabischen Zahlen angegeben ist. 3. Das virtuelle Los weist mehrere bedeckte Spielzonen auf.Nachdem der Spieler die Spielzonen aufgedeckt hat, lässt ein Teil dieser Spielzonen oder lassen alle Spielzonen Spielsymbole erscheinen, die das virtuelle Los zu einem Gewinnlos machen, wenn diese Spielsymbole identisch sind oder mit einem oder mehreren Gewinner-Spielsymbolen übereinstimmen, die sichtbar auf dem virtuellen Los vermerkt sind oder vom Spieler in einer oder mehreren anderen Spielzonen aufzudecken sind. 4. Das virtuelle Los weist eine oder mehrere bedeckte Spielzonen auf. Nachdem der Spieler die Spielzonen aufgedeckt hat, lässt ein Teil dieser Spielzonen oder lassen alle Spielzonen einen oder mehrere deutlich abgegrenzte Spielbereiche erscheinen, in denen Spielsymbole vermerkt sind, die unterschiedlich sein können. Eine oder mehrere Spielzonen bringen einen Gewinn, wenn sich dort Gewinner-Spielsymbole in Spielbereichen befinden, die geometrische Figuren bilden, die mit vorab festgelegten Gewinn bringenden geometrischen Figuren übereinstimmen. 5. Das virtuelle Los ist mit einem thematischen graphischen Bild, mit einer thematischen Bezeichnung oder mit einem sichtbar angegebenen oder vom Spieler aufzudeckenden Vermerk in Buchstaben oder Ziffern versehen, der es visuell kennzeichnet.Es weist ebenfalls eine oder mehrere bedeckte Spielzonen auf. Nachdem der Spieler die Spielzonen aufgedeckt hat, lässt ein Teil dieser Spielzonen oder lassen alle Spielzonen ein oder mehrere Spielsymbole erscheinen. Eine oder mehrere Spielzonen bringen einen Gewinn, wenn sie ein oder mehrere Spielsymbole umfassen, die mit dem thematischen graphischen Bild, der thematischen Bezeichnung oder dem visuellen Kennzeichen des virtuellen Loses übereinstimmen. 6. Das virtuelle Los weist eine oder mehrere bedeckte Spielzonen auf. Nachdem der Spieler die Spielzonen aufgedeckt hat, lässt ein Teil dieser Spielzonen oder lassen alle Spielzonen ein oder mehrere Spielsymbole erscheinen, die einem bezifferten Wert entsprechen, der in Punkten, Zahlen, Nummern, Ziffern oder Beträgen ausgedrückt ist, die der Spieler addieren, subtrahieren, multiplizieren oder dividieren muss. Das Ergebnis dieser Rechenvorgänge macht die Spielzone zu einer Gewinn bringenden Spielzone, wenn es dem Gewinn bringenden Ergebnis entspricht, das sichtbar auf dem virtuellen Los vermerkt oder vom Spieler aufzudecken ist. 7. Das virtuelle Los weist mehrere bedeckte Spielzonen auf.Diese Spielzonen bilden einen "Spielpfad" oder einen "Kurs". Ein virtuelles Los kann mehrere "Spielpfade" oder "Kurse" umfassen. Für jeden "Spielpfad" oder "Kurs" deckt der Spieler zuerst die Startzone und anschließend die andere(n) Spielzone(n) auf, die ihm durch sichtbare oder aufzudeckende Vermerke nacheinander angezeigt werden. Der Vorgang endet, sobald der Spieler entweder eine Zielzone oder eine Spielzone aufgedeckt hat, durch die die Strecke beendet wird. Die Zielzone oder die Spielzone, durch die die Strecke beendet wird, bestimmt die eventuelle Zuteilung eines Gewinns. 8. Das virtuelle Los weist mehrere Spielzonen auf, die ein Gitternetz oder eine andere geometrische Form bilden und bedeckt sind.Der Spieler deckt in den Spielzonen Felder auf, die ihm durch sichtbar angegebene oder von ihm aufzudeckende Vermerke angezeigt werden. Eine Spielzone, deren aufgedeckte Felder in ihrer Gesamtheit betrachtet ganz oder teilweise eine Gewinn bringende Abbildung, ein Gewinn bringendes graphisches Bild, eine Gewinn bringende Zeichnung oder eine Gewinn bringende Figur erscheinen lassen, bringt einen Gewinn. 9. Das virtuelle Los weist eine oder mehrere Spielzonen auf, die ein aus einem oder mehreren Spielfeldern bestehendes Spielbrett bilden und entweder sichtbar angegeben oder vom Spieler aufzudecken sind.Für jedes Spielbrett deckt der Spieler zuerst das Startfeld auf.

Anschließend deckt er ein zweites Spielfeld auf, das ihm durch das im Startfeld aufgedeckte Spielsymbol angezeigt wird. Der Spieler deckt so nach und nach einzeln die Spielfelder auf, die ihm nacheinander angezeigt werden. Dieser Vorgang endet, sobald er das letzte aufzudeckende Spielfeld aufdeckt. Die in den Spielfeldern aufgedeckten Spielsymbole bestimmen einzeln oder als Gruppe betrachtet die eventuelle Zuteilung eines Gewinns. Für jedes Spielbrett können die Spielsymbole, die die nacheinander aufzudeckenden Spielfelder anzeigen, außerhalb des Spielbretts sichtbar angegeben oder vom Spieler aufzudecken sein. 10. Das virtuelle Los weist mehrere Spielzonen auf, von denen eine oder mehrere dem Spieler zuerkannt werden;die andere(n) Spielzone(n) werden einem oder mehreren fiktiven Gegenspielern zuerkannt. Das Spielkonzept besteht darin, dass der Spieler ein Spielergebnis erzielen muss, das dem des fiktiven Gegenspielers beziehungsweise der fiktiven Gegenspieler entspricht oder dieses Spielergebnis übertrifft.

Das Ergebnis wird durch eine hierarchische Klassierung der aufgedeckten Spielsymbole, durch den Einheits- oder Gesamtwert dieser Spielsymbole oder durch andere vorab festgelegte Merkmale bestimmt, die auf dem virtuellen Los oder am Rande des Loses angegeben sind. 11. Das virtuelle Los weist eine oder mehrere vom Spieler aufzudeckende Spielzonen auf, die mehrere Spielfelder umfassen.In jedem Spielfeld ist eine Ziffer, eine Zahl, ein Betrag oder ein Spielsymbol vermerkt, dem ein Wert zugewiesen ist. Das Spielkonzept besteht darin, dass der Spieler eine Spielzone erhalten muss, deren Spielfelder in einer bestimmten Reihenfolge angeordnete Ziffern, Zahlen, Beträge oder Spielsymbole aufweisen. Die Anzahl Ziffern, Zahlen, Beträge oder Spielsymbole, die sich in der Spielzone an der richtigen Stelle befinden, bestimmt die eventuelle Zuteilung eines Gewinns. [11/1. Auf dem virtuellen Los soll eine bestimmte Anzahl und/oder eine bestimmte Sorte von Spielsymbolen aufgedeckt, freigerubbelt, enthüllt, ausgewählt, gesammelt oder erreicht werden. Die eventuelle Zuteilung eines Gewinns hängt von der Anzahl und/oder der Sorte von Spielsymbolen ab wie eventuell in einer Legende angegeben. 11/2. Das virtuelle Los kann aus einem oder mehreren "Spielpfaden", "Kursen" oder "Spielbrettern" bestehen, auf denen sich ein oder mehrere Spielsymbole gemäß einer bestimmten Animation, die vom Spieler aktiviert wird oder nicht, fortbewegen müssen und ein bestimmtes Ziel erreicht werden muss. Wenn dieses Ziel erreicht ist, wird eventuell ein bestimmter Gewinn zugeteilt wie eventuell in einer Legende angegeben.] 12. Das virtuelle Los weist eine oder mehrere Spielzonen auf, die ganz oder teilweise vom Spieler aufzudecken sind und bei denen mehrere der in den Nummern 1 bis [11/2] erwähnten Spielmechanismen kombiniert sein können. [Gemäß Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie kann die Nationallotterie andere, eventuell kombinierbare Spielmechanismen festlegen, die Teil der Teilnahmeregeln in Bezug auf ein virtuelles Los sind und auf einem Vorgang beruhen, der das virtuelle Los gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 zu einem Gewinnlos oder einer Niete macht.] [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 kann die Nationallotterie einem Spieler, der das Spielergebnis eines virtuellen Loses nicht selber aufdecken möchte, die Möglichkeit bieten, von einem "automatischen Modus" Gebrauch zu machen, der dies ganz oder teilweise für ihn tut. Wenn der Spieler von diesem automatischen Modus Gebrauch macht, wird davon ausgegangen, dass er das Spielergebnis des betreffenden virtuellen Loses akzeptiert.] [Art. 11 Abs. 1 Nr. 11/1 und 11/2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017); Abs. 1 Nr. 12 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017);neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017)] Art. 12 - Ein virtuelles Los kann: 1. mehrere bedeckte Spielzonen umfassen, von denen nur eine begrenzte Anzahl vom Spieler aufgedeckt werden kann.Innerhalb dieser Grenze wählt der Spieler die aufzudeckenden Spielzonen, 2. eine oder mehrere Spielzonen umfassen, die dem Spieler, nachdem sie von ihm aufgedeckt worden sind, das Anrecht geben können, eine oder mehrere der in Nr.3 erwähnten "Bonuszonen" aufzudecken, 3. eine oder mehrere spezifische Zonen, "Bonuszonen" genannt, umfassen, die sich von den in Nr.1 erwähnten Spielzonen unterscheiden und die, nachdem sie vom Spieler aufgedeckt worden sind: a) zur Zuteilung eines oder mehrerer Spielsymbole, die den in anderen Spielzonen aufgedeckten Spielsymbolen hinzugefügt werden, oder zur Zuteilung eines Bargewinns oder eines virtuellen Freiloses desselben Sofort-Fernspiels führen können, b) ein sogenanntes "neutrales" Spielsymbol erscheinen lassen können. Dieses Spielsymbol hat in keiner Weise Einfluss darauf, ob das betreffende virtuelle Los einen Gewinn bringt oder nicht, c) ein "negatives" Spielsymbol erscheinen lassen können.Dieses Spielsymbol kann entweder eine oder mehrere Spielzonen zu Verlierer-Spielzonen machen oder ein oder mehrere bereits in einer oder mehreren anderen Spielzonen aufgedeckte Spielsymbole wertlos machen oder der Aufdeckung weiterer Spielzonen ein Ende setzen oder das virtuelle Los zu einer Niete machen, auch wenn der Spieler nicht alle Zonen, zu deren Aufdeckung er zu Beginn des Spiels aufgefordert wurde, aufgedeckt hat, d) einen sichtbar vermerkten oder vom Spieler aufzudeckenden Gewinn-Multiplikator erscheinen lassen können [...], e) ein Spielsymbol erscheinen lassen können, durch das der Spieler eventuell ausgewählt wird, um an einer Ziehung teilzunehmen, bei der ein oder mehrere Gewinne zugeteilt werden, f) Zugang zu einem "Bonusspiel" gewähren können, dessen Ergebnis unabhängig vom Ergebnis des Hauptspiels entweder einen Gewinn oder ein virtuelles Freilos desselben Sofort-Fernspiels zuteilen kann oder das Ergebnis des Hauptspiels beeinflussen kann, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14, 4.außer den "Bonuszonen" eine oder mehrere bedeckte Spielzonen umfassen, die, nachdem sie vom Spieler aufgedeckt worden sind, die gleichen Spielmerkmale aufweisen wie in Nr. 3 erwähnt, 5. eine oder mehrere Gewinn bringende Spielzonen umfassen, auf die gegebenenfalls eine Kumulierung der Gewinne angewandt wird, 6.keine einzige Gewinn bringende Spielzone umfassen, [7. eine oder mehrere Spielsymbole umfassen, die nach Aufdeckung einen bestimmten Gewinn zuteilen, einen Multiplikator anwenden, das Spielergebnis beeinflussen und/oder einen bestimmten Vorteil gewähren.] [Art. 12 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe d) abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017)] Art. 13 - Neben Bargewinnen kann es auch Sachgewinne geben.

Art. 14 - Ob ein virtuelles Los einen Gewinn bringt oder nicht, wird auf aleatorische Weise durch das Datenverarbeitungssystem der Nationallotterie bestimmt, so dass die Spielweise des Spielers keinerlei Einfluss auf die eventuelle Zuteilung eines Gewinns hat. [Angesichts der mit der Benutzung der Instrumente der Informationsgesellschaft verbundenen Risiken, auf die die Nationallotterie keinen Einfluss hat, wird der eventuelle Gewinn eines virtuellen Loses informationshalber auf dem Gerät des Spielers wiedergegeben unter Vorbehalt einer Bestätigung durch das von der Nationallotterie verwaltete Datenverarbeitungssystem, die im Verlauf des Spielerkontos bei der Transaktionsnummer des betreffenden Spiels mitgeteilt wird.] [Art. 14 Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017)] Art. 15 - Wenn der Öffentlichkeit ein Sofort-Fernspiel angeboten wird, das einem Sofortspiel entspricht, das von der Nationallotterie in materialisierter Form ausgegeben wird und dessen Regeln in Anwendung von Artikel 3 § 1 Absatz 1 und Artikel 6 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie von Uns festgelegt werden, stimmen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 Anzahl virtueller Lose und Gewinnplan jeder ausgegebenen Serie, Spielmechanismus und Verkaufspreis eines virtuellen Loses mit denen der materialisierten Ausgabe überein. Für jedes Sofort-Fernspiel können die graphische Gestaltung und/oder die Kolorierung der virtuellen Lose unterschiedlich sein. Dieser Unterschied ändert nichts an den Spielparametern, das heißt: Anzahl virtueller Lose und Gewinnplan jeder ausgegebenen Serie, Spielmechanismus und Verkaufspreis eines virtuellen Loses.

Art. 16 - Für jedes angebotene Sofort-Fernspiel wird dem Spieler die Möglichkeit geboten, sich mit dem Spielmechanismus vertraut zu machen, indem er einen "Versuchsmodus" benutzt. Dieser Modus erfüllt folgende Modalitäten: 1. Er wird unter einer von der Nationallotterie festgelegten Bezeichnung angeboten.2. [Die Ausgabemerkmale des betreffenden Sofort-Fernspiels entsprechen denen des zum Verkauf angebotenen Sofort-Fernspiels.Das Spielergebnis kann zwar Gewinn bringend sein oder nicht, teilt jedoch auf keinen Fall einen Gewinn zu.] 3. Da er kostenlos genutzt wird, beinhaltet er keinerlei Teilnahme an einem Sofort-Fernspiel.4. Er führt weder zu einer Registrierung auf einem Datenträger noch zu einer Speicherung in einem Verlauf. [Art. 16 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 30.

August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017)] Art. 17 - [Der Kauf eines virtuellen Loses und die Aufdeckung des Spielergebnisses, durch das ein virtuelles Freilos in Form eines Gewinns zugeteilt wird, stellen Spielteilnahmen dar.] Jeder Kauf eines virtuellen Loses führt zu einer Bestätigung [...]. [Art. 17 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Mai 2015 (B.S. vom 29. Juni 2015); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 30.

August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017)] Art. 18 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 darf die Höchstanzahl Spielteilnahmen ein und desselben Spielers innerhalb eines gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 Nr. 1 berechneten Zeitraums von 24 Stunden nicht mehr als 75 betragen. Der Spieler kann diese Obergrenze verringern oder auf null herabsetzen und sie später wieder erhöhen, ohne dass er dabei die Standardobergrenze von 75 (...) überschreitet. Wenn der Spieler einen Antrag auf Wiedererhöhung der Obergrenze einreicht, wird ihm eine gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 Nr. 2 berechnete Bedenkzeit von 48 Stunden eingeräumt, bevor die Nationallotterie die beantragte Parameteränderung ausführt. Diese Parameteränderung wird erst wirksam, wenn sie in den Parametern des "Spielerkontos" registriert worden ist.

Man versteht unter einem Zeitraum von: 1. 24 Stunden: die 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Nationallotterie (...) eine Spielteilnahme registriert, 2. 48 Stunden: die 48 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die Nationallotterie den Antrag auf Wiedererhöhung der Obergrenze erhält. Wenn die letzte Spielteilnahme innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Obergrenze oder eine darauf folgende Spielteilnahme zur Zuteilung eines Gewinns in Form eines virtuellen Freiloses führt, wird die Aufdeckung des Spielergebnisses dieses Freiloses für diese Obergrenze nicht berücksichtigt.

Art. 19 - [ § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Spielergebnis: die Tatsache, ob ein virtuelles Los einen Gewinn bringt oder nicht, 2.Verbindungszeit: den Zeitraum, in dem ein Spieler mit seinem "Spielerkonto" verbunden ist, zu einer Spielteilnahme übergeht und mit dem in Nr. 3 erwähnten Spielvorgang beginnt, 3. Spielvorgang: die Handlung eines Spielers, durch die das Spielergebnis eines virtuellen Loses aufgedeckt werden soll. § 2 - Ein Spieler, der einen Spielvorgang in Bezug auf ein bestimmtes Sofort-Fernspiel eingeleitet hat, muss zuerst das Spielergebnis aufdecken, bevor er einen neuen Spielvorgang in Bezug auf dasselbe Sofort-Fernspiel einleiten kann. [Unter Vorbehalt von Absatz 1 kann die Nationallotterie je nach Art des Sofortspiels dem Spieler erlauben, mehrere Spielvorgänge gleichzeitig einzuleiten, aber nur, wenn diese Vorgänge verschiedene Sofort-Fernspiele betreffen.] § 3 - Wenn das Spielergebnis eines virtuellen Loses eines bestimmten Fernspiels dem Spieler aus irgendeinem Grund nicht vor Ende der Verbindungszeit angezeigt wird, wird der unterbrochene Spielvorgang als nichtig angesehen.

Wenn der betreffende Spieler beim Starten einer neuen Verbindungszeit ein neues virtuelles Los desselben Fernspiels wie in Absatz 1 erwähnt kaufen möchte, wird ein anderer Spielvorgang eingeleitet und wird dem Spieler ein neues virtuelles Los des betreffenden Sofort-Fernspiels angeboten. Das Spielergebnis dieses neuen virtuellen Loses entspricht immer dem Spielergebnis, das erzielt worden wäre, wenn der Spielvorgang während der vorhergehenden Verbindungszeit zu Ende geführt worden wäre. Je nach Art des angebotenen Sofort-Fernspiels weist das neue virtuelle Los Spielsymbole auf, deren Position anders sein kann im Vergleich zu den Spielsymbolen auf dem virtuellen Los, das es ersetzt.

Ein Spieler, der keine Verbindungszeit starten möchte, um das Spielergebnis des in Absatz 2 erwähnten virtuellen Ersatzloses zu erfahren, kann vor Ablauf der in Absatz 4 erwähnten Frist von 30 Tagen die Nationallotterie darum ersuchen, dass sie dieses Spielergebnis selbst aufdeckt. Gegebenenfalls zahlt die Nationallotterie den eventuell zugeteilten Gewinn auf das "Spielerkonto" ein.

Gegebenenfalls, wenn es sich bei diesem Gewinn um ein virtuelles Freilos desselben Sofort-Fernspiels handelt, zahlt die Nationallotterie einen Betrag auf das "Spielerkonto" ein, der dem Verkaufspreis des betreffenden virtuellen Loses entspricht.

Wenn der Spieler nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Tagen ab dem Tag, an dem ein Spielvorgang unterbrochen worden ist, keine Verbindungszeit gestartet hat, um das Spielergebnis des virtuellen Ersatzloses zu erfahren, deckt die Nationallotterie dieses Ergebnis selbst auf und zahlt den eventuell zugeteilten Gewinn auf sein "Spielerkonto" ein.

Gegebenenfalls, wenn es sich bei diesem Gewinn um ein virtuelles Freilos desselben Sofort-Fernspiels handelt, zahlt die Nationallotterie einen Betrag auf das "Spielerkonto" ein, der dem Verkaufspreis des betreffenden virtuellen Loses entspricht. § 4 - Wenn ein Spieler, dem während einer Verbindungszeit ein Gewinn in Form eines virtuellen Freiloses zugeteilt wird, nicht selbst die Initiative ergreift, vor Ablauf der Frist von 30 Tagen das virtuelle Freilos zu spielen, geht die Nationallotterie gemäß den Bestimmungen von § 3 Absatz 4 vor. § 5 - Wenn die Nationallotterie: 1. Spielparameter eines Sofort-Fernspiels ändert, insbesondere die visuelle Gestaltung der [virtuellen] Lose, den Verkaufspreis eines virtuellen Loses, die Zusammensetzung der Serien virtueller Lose, den Gewinnplan und die Gewinnbeträge oder den Spielmechanismus, durch den eventuell Gewinne zugeteilt werden, geht sie gemäß den Bestimmungen von § 3 Absatz 4 vor, wenn ein Spieler das Spielergebnis eines virtuellen Ersatzloses des betreffenden Sofort-Fernspiels vor Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht aufgedeckt hat, 2.ein Sofort-Fernspiel aus dem Verkauf nimmt, geht sie gemäß den Bestimmungen von § 3 Absatz 4 vor, wenn ein Spieler das Spielergebnis eines virtuellen Ersatzloses des betreffenden Sofort-Fernspiels vor dieser Rücknahme aus dem Verkauf noch nicht aufgedeckt hat.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. Mai 2015 (B.S. vom 29.

Juni 2015); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 30.

August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017); § 5 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 30. August 2017 (B.S. vom 9. Oktober 2017)] Art.20 - Die Nationallotterie kann bestehende Sofort-Fernspiele jederzeit aus dem Verkauf nehmen, wenn sie es für angebracht erachtet. [Art. 20/1 - Unabhängig vom Gerätetyp, den der Spieler verwendet, bleiben die durch vorliegenden Erlass festgelegten Regeln anwendbar.

Jedoch können die dem Spieler aufgrund der vorerwähnten Regeln gebotenen Möglichkeiten entsprechend der Technologie und/oder den technischen Merkmalen des vom Spieler verwendeten Gerätetyps von der Nationallotterie begrenzt werden [...].] [Art. 20/1 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014) und abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 21. Mai 2015 (B.S. vom 29. Juni 2015)] Art. 21 - Vorliegender Erlass kann auf der Website der Nationallotterie eingesehen werden.

Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 16. Juli 2012 in Kraft.

Art. 23 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Nationallotterie gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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