publié le 22 novembre 2019
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
10 FEVRIER 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 février 2018 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 5 mars 2018).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.727/4 des Staatsrates vom 17. Januar 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße werden die Artikel 2.65, 2.66 und 2.67 wie folgt eingefügt: "2.65 "Linienbus" jedes für die Beförderung von sitzenden und stehenden Fahrgästen entworfenes und gebautes Motorfahrzeug mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; 2.66 "Reisebus" jedes für die Beförderung von ausschließlich sitzenden Fahrgästen entworfenes und gebautes Motorfahrzeug mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; 2.67 "Landwirtschaftliches Fahrzeug" jedes land- oder forstwirtschaftliche Motorfahrzeug auf Rädern oder Gleisketten mit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h, dessen wesentliche Funktion in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und das speziell zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder Geräten bestimmt ist; es kann für den Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet und/oder mit einem oder mehreren Beifahrersitzen ausgestattet sein.".
Art. 2 - Artikel 11.2 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991, wird durch den folgenden Absatz ergänzt: "Die Geschwindigkeit von Fahrzeugen und Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und von Linienbussen ist dort jedoch auf 90 km in der Stunde beschränkt.
Die Geschwindigkeit von Reisebussen, wovon alle Sitzplätze mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind und die über einen Geschwindigkeitsbegrenzer verfügen, der die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt, ist beschränkt auf 100 km in der Stunde.".
Art. 3 - In Artikel 17.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 4. April 2003, 21. Dezember 2006, 28. Dezember 2006 und 26. April 2007 werden folgende Änderungen vorgenommen: a) in Nr.6 werden die Wörter "für den Güterverkehr" eingefügt zwischen die Wörter "Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge" und "mit"; b) Nr.7 wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 17.2bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2007 wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 21.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Juli 1997, 24. Juni 2000, 4. April 2003 und 13. Februar 2007, wird durch die folgende Bestimmung unter dem fünften Gedankenstrich ergänzt: "- Führern von landwirtschaftlichen Fahrzeugen.".
Art. 6 - In Artikel 22decies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 65.4 erwähnte Kennzeichnung oder" eingefügt zwischen die Wörter "wird durch" und die Wörter "die in Artikel 62bis erwähnten"; 2. In Absatz 2 werden die Wörter "diese Verkehrslichtzeichen nicht in Betrieb" ersetzt durch die Wörter "weder die in Artikel 65.4 erwähnte Kennzeichnung noch die Verkehrslichtzeichen in Betrieb".
Art. 7 - In Artikel 59.3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Mai 1996, werden die Wörter "Artikel 11.3 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "die Artikel 11.2 Nr. 1 Buchstabe a) und 11.3 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 65.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. Dezember 2002, 10.
September 2009 und 21. Juli 2016, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die Zusatzschilder, die eine Gültigkeitsdauer angeben, tragen schwarze Aufschriften auf einem weißen Hintergrund oder weiße Aufschriften auf einem blauen Hintergrund und entsprechen dem folgenden Muster:
Pour la consultation du tableau, voir image Art. 9 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 8. April 1983, 17. September 1988, 20. Juli 1990, 1. Februar 1991, 18. September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 17. Oktober 2001, 4. April 2003, 20. Juni 2006 und 26. April 2007, werden die Verkehrsschilder F107 und F109 aufgehoben.
Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Buchstabe b), 4 und 9, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität