publié le 03 mai 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux du 5 décembre 2004 portant modification de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant règlement général en matière de droit à l'intégration sociale
9 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux du 5 décembre 2004 portant modification de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant règlement général en matière de droit à l'intégration sociale
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 5 décembre 2004 portant modification de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant règlement général en matière de droit à l'intégration sociale, - de l'arrêté royal du 5 décembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant règlement général en matière de droit à l'intégration sociale, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 5 décembre 2004 portant modification de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant règlement général en matière de droit à l'intégration sociale; - de l'arrêté royal du 5 décembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant règlement général en matière de droit à l'intégration sociale.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 9 mars 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 1re FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 5. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, insbesondere des Artikels 14 § 1, abgeändert durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 23;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2004 zur Festlegung von Bestimmungen infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
September 2004;
Aufgrund des Gutachtens 37.714/3 des Staatsrates vom 26. Oktober 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2bis - Um Anspruch auf das in Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes festgelegte Eingliederungseinkommen erheben zu können, muss der Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers die in Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 und 6 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Ausserdem muss der Ehe- oder Lebenspartner die in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllen, wenn er über Einkünfte verfügt, die unter dem in Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes festgelegten Betrag liegen. Diese Einkünfte werden gemäss den Bestimmungen von Titel II Kapitel II des Gesetzes berechnet. » Art. 2 - In Artikel 6 § 1 Nr. 1 und § 3 desselben Erlasses werden die Wörter « Artikel 34 §§ 1 und 2 » durch die Wörter « Artikel 34 §§ 1, 2 und 4 » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003, wird wie folgt ergänzt: « o) die rückzahlbare Steuergutschrift, die in Artikel 134 § 3 des Einkommensteuergesetzbuchs festgelegt ist. » Art. 4 - Artikel 22 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Wenn der Betrag der in Betracht zu ziehenden Existenzmittel unter dem in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Betrag des Eingliederungseinkommens liegt, hat der Betreffende ein Anrecht auf eine zusätzliche Befreiung von 155 EUR, 250 EUR beziehungsweise 310 EUR auf Jahresbasis, je nachdem ob er zur Kategorie 1, 2 oder 3 der in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Empfänger gehört. » Art. 5 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Erhöhung um 125,00 EUR ist ebenfalls anwendbar auf jedes Kind, für das der Ehe- oder Lebenspartner des Antragstellers, was die Familienbeihilfen betrifft, die Eigenschaft als Zulagenempfänger hat, wenn der Antragsteller ein Anrecht auf ein in Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähntes Eingliederungseinkommen hat. » 2. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 6 - Wenn der Antragsteller eines in Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr.3 des Gesetzes erwähnten Eingliederungseinkommens Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher ist, werden das Katastereinkommen, der befreite Betrag, der Betrag der Hypothekenzinsen und der Betrag der Leibrente mit dem Bruch multipliziert, der dem Umfang des Rechts des Antragstellers und seines Ehe- oder Lebenspartners an diesem Gut entspricht. » Art. 6 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn der Antragsteller eines in Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Eingliederungseinkommens Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher ist, wird der Betrag der Miete mit dem Bruch multipliziert, der dem Umfang des Rechts des Antragstellers und seines Ehe- oder Lebenspartners an diesem Gut entspricht. » Art. 7 - Artikel 27 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Haben der Antragsteller eines in Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Eingliederungseinkommens und sein Ehe- oder Lebenspartner ein gemeinsames Konto, werden die Vermögenswerte und die in Absatz 1 erwähnten Beträge von 6 200 EUR und 12 500 EUR mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler gleich 2 ist und dessen Nenner der Anzahl Personen entspricht, die Inhaber des Kontos sind. » Art. 8 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 4 - Der Verkaufswert der abgetretenen beweglichen oder unbeweglichen Güter, deren Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher der Antragsteller eines in Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Eingliederungseinkommens zusammen mit seinem Ehe- oder Lebenspartner war, wird mit dem Bruch multipliziert, der dem Anteil des Antragstellers und seines Ehe- oder Lebenspartners am Miteigentum entspricht. » Art. 9 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt: « Der erste befreite 37 200 EUR-Teilbetrag des Verkaufswerts eines in Absatz 1 erwähnten unbeweglichen Gutes wird bei entgeltlicher Abtretung mit einem Bruch multipliziert, der dem Umfang der Rechte an dem Gut entspricht, wenn der Antragsteller Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher war. Wenn der Antragsteller eines in Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Eingliederungseinkommens und sein Ehe- oder Lebenspartner ein in Absatz 1 erwähntes Gut, dessen Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher sie beide waren, entgeltlich abtreten, wird der erste befreite 37.200 EUR - Teilbetrag des Verkaufswerts mit dem Bruch multipliziert, der dem Umfang des Rechts des Antragstellers und seines Ehe- oder Lebenspartners an diesem Gut entspricht. » 2. In Absatz 2, der Absatz 4 wird, werden die Wörter « des vorhergehenden Absatzes » durch die Wörter « von Absatz 1 » ersetzt. Art. 10 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn der Antragsteller eines in Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Eingliederungseinkommens und sein Ehe- oder Lebenspartner ein in Absatz 1 erwähntes Gut, dessen Bruchteilseigentümer sie beide waren, entgeltlich abtreten, werden ihre persönlichen Schulden vom Verkaufswert des Gutes abgezogen, wenn die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. » Art. 11 - Artikel 31 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « 2 250 EUR » werden aufgehoben.2. Der Vermerk « 1, 2, 3 oder 4 » wird durch « 1, 2 oder 3 » ersetzt. Art. 12 - Artikel 34 desselben Erlasses wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 4 - Hat der Antragsteller ein Anrecht auf ein in Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähntes Eingliederungseinkommen, werden alle Einkünfte des Ehe- oder Lebenspartners in Betracht gezogen. Diese Einkünfte werden gemäss den Bestimmungen von Titel II Kapitel II des Gesetzes berechnet. » Art. 13 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 5 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Befreiung gilt ebenfalls für den Ehe- oder Lebenspartner des Empfängers eines in Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vorgesehenen Eingliederungseinkommens, wenn er die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt. » Art. 14 - Artikel 36 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Hat der Empfänger ein Anrecht auf ein in Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähntes Eingliederungseinkommen und wohnt er mit einem Ehe- oder Lebenspartner zu seinen Lasten zusammen, wird dem Empfänger die eine Hälfte und dem Ehe- oder Lebenspartner die andere Hälfte des Eingliederungseinkommens ausgezahlt. Aus Billigkeitsgründen kann eine andere Aufteilung angewandt werden. » Art. 15 - In Artikel 40 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter « von Artikel 34 § 1 Absatz 2 » durch die Wörter « von Artikel 34 § 1 Absatz 2 oder § 4 » ersetzt.
Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 1. März 2004 zur Festlegung von Bestimmungen infolge des Entscheids Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004, durch den einige Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung für nichtig erklärt wurden, wird aufgehoben.
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Art. 18 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 mars 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 5. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, insbesondere des Artikels 16 § 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung, insbesondere des Artikels 22 § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Ausführung von Titel XIII Kapitel 6 - "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer" - des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. August 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9.
September 2004;
Aufgrund des Gutachtens 37.706/3 des Staatsrates vom 19. Oktober 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 22 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 11.
Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung wird wie folgt ergänzt: « p) die pauschale Entschädigung, die in Artikel 6 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Ausführung von Titel XIII Kapitel 6 - "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer" - des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnt ist, sofern die Vormundschaft auf das Äquivalent zweier Vollzeitvormundschaften pro Jahr beschränkt bleibt. » Art. 2 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 mars 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL