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Arrêté Royal du 09 mai 2022
publié le 14 septembre 2023

Arrêté royal relatif à l'inscription dans le registre d'attente des ressortissants du Royaume-Uni bénéficiaires de l'accord sur le retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique ayant exercé leur droit en tant que travailleurs frontaliers. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023043520
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14/09/2023
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09/05/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 MAI 2022. - Arrêté royal relatif à l'inscription dans le registre d'attente des ressortissants du Royaume-Uni bénéficiaires de l'accord sur le retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique ayant exercé leur droit en tant que travailleurs frontaliers. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mai 2022 relatif à l'inscription dans le registre d'attente des ressortissants du Royaume-Uni bénéficiaires de l'accord sur le retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique ayant exercé leur droit en tant que travailleurs frontaliers (Moniteur belge du 9 juin 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. MAI 2022 - Königlicher Erlass über die Eintragung in das Warteregister von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sind und ihr Recht als Grenzgänger ausgeübt haben PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 Nr. 14;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, des Artikels 1 § 1 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 58/2021 der Datenschutzbehörde vom 23.

April 2021;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Oktober 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 22. Februar 2022; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.195/2 des Staatsrates vom 12. April 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, des Artikels 47/5;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung und des Staatssekretärs für Asyl und Migration und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Eintragung in das Warteregister von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sind und ihr Recht als Grenzgänger ausgeübt haben Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels 1 bezeichnet der Begriff "Begünstigte des Austrittsabkommens": Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Unionsrecht ihr Recht als Grenzgänger auf dem Staatsgebiet des Königreichs ausgeübt haben und dies auch danach noch tun.

Art. 2 - § 1 - Begünstigte des Austrittsabkommens, deren gemäß Artikel 47/5 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern eingereichter Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines Begünstigten des Austrittsabkommens bewilligt wurde, werden vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines Begünstigten des Austrittsabkommens eingereicht wurde, in das Warteregister eingetragen. § 2 - Begünstigte des Austrittsabkommens werden in der Gemeinde eingetragen, in der der in § 1 erwähnte Antrag eingereicht wurde, ohne dass untersucht wird, ob der angegebene Wohnort auch der tatsächliche Wohnort ist.

Art. 3 - Die zu registrierenden Informationen über Begünstigte des Austrittsabkommens sind die in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente vorgesehenen Informationen, die für die Ausstellung der gemäß dem Muster in Anlage 55 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern erstellten Karten für kleinen Grenzverkehr für Begünstigte des Austrittsabkommens erforderlich sind.

Art. 4 - § 1 - Begünstigte des Austrittsabkommens werden in folgenden Fällen aus dem Warteregister gestrichen: 1. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens gestorben sind, 2.wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens in einer anderen Eigenschaft in den Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister eingetragen sind, 3. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens kein Recht auf Aufenthalt als Grenzgänger auf dem Staatsgebiet des Königreichs mehr haben. § 2 - Die Informationen über diese Ausländer werden mit Angabe der Begründung der Streichung im Warteregister aufbewahrt.

Art. 5 - Für den Zugang zu den im Warteregister registrierten Informationen über die Begünstigten des Austrittsabkommens und die Berichtigung dieser Informationen gelten die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register.

Art. 6 - Für die Mitteilung der im Warteregister registrierten Informationen über die Begünstigten des Austrittsabkommens gelten die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister.

KAPITEL 2 - Änderung der Liste der Aufenthaltsgründe, die im Informationstyp ("IT 202") in Bezug auf Sonderinformationen (Ausländer) registriert sind Art. 7 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27.Januar 2008 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "1.2.0 Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger (außer einem Belgier) oder einem Schweizer" werden durch die Wörter "1.2.0 Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger (außer einem Belgier) oder einem Schweizer oder einem Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist" ersetzt. 2. Die Wörter "1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers" werden durch die Wörter "1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist" ersetzt. 3. Die Wörter "4.2.0 Arbeitnehmer aus der EU oder der Schweiz" werden durch die Wörter "4.2.0 Arbeitnehmer aus der EU oder der Schweiz oder Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist" ersetzt. 4. Die Wörter "5.2.0 Europäischer Staatsangehöriger" werden durch die Wörter "5.2.0 Unionsbürger oder Schweizer oder Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist" ersetzt. 5. Die Wörter "6.2.0 Student aus der EU oder der Schweiz" werden durch die Wörter "6.2.0 Student aus der EU oder der Schweiz oder Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist" ersetzt.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung, A. VERLINDEN Der Staatssekretär für Asyl und Migration S. MAHDI

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