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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/05/2022
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Arrêté royal relatif à l'inscription dans le registre d'attente des ressortissants du Royaume-Uni bénéficiaires de l'accord sur le retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique ayant exercé leur droit en tant que travailleurs frontaliers. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de inschrijving in het wachtregister van de onderdanen van het Verenigd Koninkrijk die begunstigden zijn van het akkoord inzake de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie, die hun recht als grensarbeider hebben uitgeoefend. - Duitse vertaling
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9 MAI 2022. - Arrêté royal relatif à l'inscription dans le registre 9 MEI 2022. - Koninklijk besluit betreffende de inschrijving in het
d'attente des ressortissants du Royaume-Uni bénéficiaires de l'accord wachtregister van de onderdanen van het Verenigd Koninkrijk die
sur le retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord begunstigden zijn van het akkoord inzake de terugtrekking van het
de l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de
atomique ayant exercé leur droit en tant que travailleurs frontaliers. Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie, die hun
- Traduction allemande recht als grensarbeider hebben uitgeoefend. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 9 mai 2022 relatif à l'inscription dans le registre besluit van 9 mei 2022 betreffende de inschrijving in het
d'attente des ressortissants du Royaume-Uni bénéficiaires de l'accord wachtregister van de onderdanen van het Verenigd Koninkrijk die
sur le retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord begunstigden zijn van het akkoord inzake de terugtrekking van het
de l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de
atomique ayant exercé leur droit en tant que travailleurs frontaliers Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie, die hun
(Moniteur belge du 9 juin 2023). recht als grensarbeider hebben uitgeoefend (Belgisch Staatsblad van 9
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction juni 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
9. MAI 2022 - Königlicher Erlass über die Eintragung in das 9. MAI 2022 - Königlicher Erlass über die Eintragung in das
Warteregister von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Warteregister von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die
Begünstigte des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Begünstigte des Abkommens über den Austritt des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft sind und ihr Recht als und der Europäischen Atomgemeinschaft sind und ihr Recht als
Grenzgänger ausgeübt haben Grenzgänger ausgeübt haben
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1
Nr. 14; Nr. 14;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister,
die Personalausweise, die Ausländerkarten und die die Personalausweise, die Ausländerkarten und die
Aufenthaltsdokumente, des Artikels 1 § 1 Absatz 3; Aufenthaltsdokumente, des Artikels 1 § 1 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung
der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind; natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 58/2021 der Datenschutzbehörde vom 23. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 58/2021 der Datenschutzbehörde vom 23.
April 2021; April 2021;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Oktober 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Oktober 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
22. Februar 2022; 22. Februar 2022;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.195/2 des Staatsrates vom 12. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.195/2 des Staatsrates vom 12. April
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins In Erwägung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von
Ausländern, des Artikels 47/5; Ausländern, des Artikels 47/5;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen
und der Demokratischen Erneuerung und des Staatssekretärs für Asyl und und der Demokratischen Erneuerung und des Staatssekretärs für Asyl und
Migration und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat Migration und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Eintragung in das Warteregister von Staatsangehörigen des KAPITEL 1 - Eintragung in das Warteregister von Staatsangehörigen des
Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Abkommens über den Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Abkommens über den
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus
der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sind und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sind und
ihr Recht als Grenzgänger ausgeübt haben ihr Recht als Grenzgänger ausgeübt haben
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels 1 bezeichnet Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels 1 bezeichnet
der Begriff "Begünstigte des Austrittsabkommens": Staatsangehörige des der Begriff "Begünstigte des Austrittsabkommens": Staatsangehörige des
Vereinigten Königreichs, die vor Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Vereinigten Königreichs, die vor Ende des Übergangszeitraums gemäß dem
Unionsrecht ihr Recht als Grenzgänger auf dem Staatsgebiet des Unionsrecht ihr Recht als Grenzgänger auf dem Staatsgebiet des
Königreichs ausgeübt haben und dies auch danach noch tun. Königreichs ausgeübt haben und dies auch danach noch tun.
Art. 2 - § 1 - Begünstigte des Austrittsabkommens, deren gemäß Artikel Art. 2 - § 1 - Begünstigte des Austrittsabkommens, deren gemäß Artikel
47/5 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins 47/5 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von
Ausländern eingereichter Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines Ausländern eingereichter Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines
Begünstigten des Austrittsabkommens bewilligt wurde, werden vom Begünstigten des Austrittsabkommens bewilligt wurde, werden vom
Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antrag auf Erlangung der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antrag auf Erlangung der
Rechtsstellung eines Begünstigten des Austrittsabkommens eingereicht Rechtsstellung eines Begünstigten des Austrittsabkommens eingereicht
wurde, in das Warteregister eingetragen. wurde, in das Warteregister eingetragen.
§ 2 - Begünstigte des Austrittsabkommens werden in der Gemeinde § 2 - Begünstigte des Austrittsabkommens werden in der Gemeinde
eingetragen, in der der in § 1 erwähnte Antrag eingereicht wurde, ohne eingetragen, in der der in § 1 erwähnte Antrag eingereicht wurde, ohne
dass untersucht wird, ob der angegebene Wohnort auch der tatsächliche dass untersucht wird, ob der angegebene Wohnort auch der tatsächliche
Wohnort ist. Wohnort ist.
Art. 3 - Die zu registrierenden Informationen über Begünstigte des Art. 3 - Die zu registrierenden Informationen über Begünstigte des
Austrittsabkommens sind die in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli Austrittsabkommens sind die in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli
1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die
Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente vorgesehenen Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente vorgesehenen
Informationen, die für die Ausstellung der gemäß dem Muster in Anlage Informationen, die für die Ausstellung der gemäß dem Muster in Anlage
55 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins 55 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von
Ausländern erstellten Karten für kleinen Grenzverkehr für Begünstigte Ausländern erstellten Karten für kleinen Grenzverkehr für Begünstigte
des Austrittsabkommens erforderlich sind. des Austrittsabkommens erforderlich sind.
Art. 4 - § 1 - Begünstigte des Austrittsabkommens werden in folgenden Art. 4 - § 1 - Begünstigte des Austrittsabkommens werden in folgenden
Fällen aus dem Warteregister gestrichen: Fällen aus dem Warteregister gestrichen:
1. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens gestorben sind, 1. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens gestorben sind,
2. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens in einer anderen 2. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens in einer anderen
Eigenschaft in den Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister Eigenschaft in den Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister
eingetragen sind, eingetragen sind,
3. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens kein Recht auf 3. wenn die Begünstigten des Austrittsabkommens kein Recht auf
Aufenthalt als Grenzgänger auf dem Staatsgebiet des Königreichs mehr Aufenthalt als Grenzgänger auf dem Staatsgebiet des Königreichs mehr
haben. haben.
§ 2 - Die Informationen über diese Ausländer werden mit Angabe der § 2 - Die Informationen über diese Ausländer werden mit Angabe der
Begründung der Streichung im Warteregister aufbewahrt. Begründung der Streichung im Warteregister aufbewahrt.
Art. 5 - Für den Zugang zu den im Warteregister registrierten Art. 5 - Für den Zugang zu den im Warteregister registrierten
Informationen über die Begünstigten des Austrittsabkommens und die Informationen über die Begünstigten des Austrittsabkommens und die
Berichtigung dieser Informationen gelten die Bestimmungen des Berichtigung dieser Informationen gelten die Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu
den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung
dieser Register. dieser Register.
Art. 6 - Für die Mitteilung der im Warteregister registrierten Art. 6 - Für die Mitteilung der im Warteregister registrierten
Informationen über die Begünstigten des Austrittsabkommens gelten die Informationen über die Begünstigten des Austrittsabkommens gelten die
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem
Fremdenregister. Fremdenregister.
KAPITEL 2 - Änderung der Liste der Aufenthaltsgründe, die im KAPITEL 2 - Änderung der Liste der Aufenthaltsgründe, die im
Informationstyp ("IT 202") Informationstyp ("IT 202")
in Bezug auf Sonderinformationen (Ausländer) registriert sind in Bezug auf Sonderinformationen (Ausländer) registriert sind
Art. 7 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich des Art. 7 - Artikel 1 Absatz 1 Nr. 14 vierter Gedankenstrich des
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der
Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, eingefügt natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 und zuletzt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008 und zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2018, wird wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 2018, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Wörter "1.2.0 Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger 1. Die Wörter "1.2.0 Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger
(außer einem Belgier) oder einem Schweizer" werden durch die Wörter (außer einem Belgier) oder einem Schweizer" werden durch die Wörter
"1.2.0 Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger (außer einem "1.2.0 Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger (außer einem
Belgier) oder einem Schweizer oder einem Staatsangehörigen des Belgier) oder einem Schweizer oder einem Staatsangehörigen des
Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist" Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist"
ersetzt. ersetzt.
2. Die Wörter "1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2. Die Wörter "1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember
1980 erwähnte andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers" werden 1980 erwähnte andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers" werden
durch die Wörter "1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember durch die Wörter "1.8.0 In Artikel 47/1 des Gesetzes vom 15. Dezember
1980 erwähnte andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers oder eines 1980 erwähnte andere Familienmitglieder eines Unionsbürgers oder eines
Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des
Austrittsabkommens ist" ersetzt. Austrittsabkommens ist" ersetzt.
3. Die Wörter "4.2.0 Arbeitnehmer aus der EU oder der Schweiz" werden 3. Die Wörter "4.2.0 Arbeitnehmer aus der EU oder der Schweiz" werden
durch die Wörter "4.2.0 Arbeitnehmer aus der EU oder der Schweiz oder durch die Wörter "4.2.0 Arbeitnehmer aus der EU oder der Schweiz oder
Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des
Austrittsabkommens ist" ersetzt. Austrittsabkommens ist" ersetzt.
4. Die Wörter "5.2.0 Europäischer Staatsangehöriger" werden durch die 4. Die Wörter "5.2.0 Europäischer Staatsangehöriger" werden durch die
Wörter "5.2.0 Unionsbürger oder Schweizer oder Staatsangehöriger des Wörter "5.2.0 Unionsbürger oder Schweizer oder Staatsangehöriger des
Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist" Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist"
ersetzt. ersetzt.
5. Die Wörter "6.2.0 Student aus der EU oder der Schweiz" werden durch 5. Die Wörter "6.2.0 Student aus der EU oder der Schweiz" werden durch
die Wörter "6.2.0 Student aus der EU oder der Schweiz oder die Wörter "6.2.0 Student aus der EU oder der Schweiz oder
Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des
Austrittsabkommens ist" ersetzt. Austrittsabkommens ist" ersetzt.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Einreise
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen
von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit von Ausländern zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2022 Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung, Demokratischen Erneuerung,
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Staatssekretär für Asyl und Migration Der Staatssekretär für Asyl und Migration
S. MAHDI S. MAHDI
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