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Arrêté Royal du 09 décembre 2021
publié le 14 avril 2023

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants alternatifs. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2023041455
pub.
14/04/2023
prom.
09/12/2021
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


9 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants alternatifs. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2021 modifiant l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants alternatifs (Moniteur belge du 27 janvier 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 9. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.April 2019 über die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1 Nr. 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Dezember 2020;

Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 17. Mai 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.755/1/V des Staatsrates vom 2. August 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung der Empfehlungen des Programme Support Action ""FPC4Consumers": Assisting Member States in the implementation of a common methodology for alternative fuels unit price comparison in accordance with Directive 2014/94/EU";

Aufgrund des am 14. April 2021 beim Hohen Rat für Selbständige und KMB eingereichten Antrags auf Stellungnahme in Anwendung von Artikel VI.9 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches;

In der Erwägung, dass der Hohe Rat für Selbständige und KMB am 3. Juni 2021 notifiziert hat, dass er keine Stellungnahme abgeben wird;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Mobilität, der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für Verbraucherschutz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.

Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen werden Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5. Tankstation: eine private oder öffentliche Einrichtung zur Abgabe von Kraftstoffen aus ortsfesten Lagertanks an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen. Von dieser Begriffsbestimmung sind Einrichtungen ausgeschlossen, die ausschließlich zur Versorgung von Kraftfahrzeugen dienen, die nur vom Betreiber dieser Einrichtungen benutzt werden. Von dieser Begriffsbestimmung sind zudem Ladepunkte für Elektrofahrzeuge ausgeschlossen. 6. Massenleistungsdichte: Verhältnis zwischen der höchsten Nutzleistung (in kW) und der Masse in fahrbereitem Zustand (in Tonnen)." Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - § 1 - Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wird an jeder Tankstation, an der mindestens drei der folgenden Kraftstoffe zum Verkauf angeboten werden: Diesel, Benzin, Wasserstoff, Elektrizität, CNG, LPG, ab dem 1. Tag des Quartals nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses und spätestens am 1. Tag jedes Quartals, das heißt am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1.

Oktober jedes Jahres, an mindestens einer gut sichtbaren Stelle in der Nähe der Kraftstoffpumpen und im Geschäft der Tankstation eine spezifische, vierteljährlich aktualisierte Unterlage angezeigt, durch die der Verbraucher über den Durchschnittspreis der betreffenden Kraftstoffe pro 100 Kilometer für einen Durchschnitt der drei meistverkauften Modelle der in Belgien im vorhergehenden Jahr meistverkauften Fahrzeugklasse informiert werden soll. Die Anzeige dieser Informationen darf den Verbraucher nicht irreführen oder verwirren. § 2 - Die in § 1 erwähnten Fahrzeugklassen werden wie folgt bestimmt: 1. Klasse A: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, 2.Klasse B: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, 3. Klasse C: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, 4.Klasse D: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 t, 5. Klasse E: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 t, 6.Klasse F: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 t, 7. Klasse G: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t, 8.Klasse H: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t, 9. Klasse I: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t. Der Durchschnittspreis der in § 1 erwähnten Kraftstoffe wird wie folgt berechnet: Preis in €/100 km = Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km * Durchschnittspreis des Kraftstoffs in €/Kraftstoffeinheit.

Der Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km wird jährlich bei der Aktualisierung des zweiten Quartals vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wie folgt veranschlagt: 1. Die Fahrzeugklasse, in der die meisten neuen Fahrzeuge im vorhergehenden Jahr zugelassen worden sind, wird ermittelt.2. In dieser Fahrzeugklasse werden für jeden Kraftstoff die drei meistverkauften Modelle ermittelt und zwar entsprechend der Verfügbarkeit der Angaben.3. Der Durchschnittsverbrauch dieser Modelle wird anhand des Protokolls Worldwide Harmonised Light Vehicles Test Procedures, nachstehend "WLTP" genannt, ermittelt.4. Anschließend wird ein Durchschnittsverbrauch berechnet, der nach dem Verhältnis der Zulassungen gewichtet wird. Die Durchschnittspreise der Kraftstoffe werden vierteljährlich vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie veranschlagt, indem ein Durchschnitt der Tagespreise berechnet wird, die im Quartal vor der Veranschlagung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie festgestellt worden sind.

Die für die Berechnung des Durchschnittspreises pro 100 km benutzten Angaben stammen von: 1. den Automobilherstellern über das WLTP-Protokoll, was den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge betrifft, 2.dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, was die durchschnittlichen Kraftstoffpreise betrifft, 3. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, was die meistverkaufte Fahrzeugklasse und die meistverkauften Fahrzeugmodelle pro Kraftstoffart der meistverkauften Fahrzeugklasse betrifft. § 3 - Die in § 1 erwähnte spezifische Unterlage wird den Tankstationen spätestens zwei Wochen vor Beginn jedes Quartals, das heißt am 16.

Dezember, 16. März, 16. Juni und 16. September jedes Jahres, auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt. Sie wird den Tankstationen auf Verlangen per Post oder per E-Mail übermittelt.

Die Anzeige der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage kann elektronisch oder auf Papier erfolgen, je nach Wahl des Verantwortlichen jeder Tankstation.

Die Mindestabmessungen der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage entsprechen dem A3-Format, das heißt 297 mm auf 420 mm. Es wird empfohlen, für eine bessere Sichtbarkeit und Lesbarkeit ein größeres Format zu benutzen.

Das Muster der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage enthält mindestens die in der Anlage angegebenen Informationen." Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der am ersten Tage des Quartals nach dem zweiten Monat nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Art. 6 - Die für Wirtschaft, Mobilität, Energie beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Mobilität G. GILKINET Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz E. DE BLEEKER

Pour la consultation du tableau, voir image

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