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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants alternatifs. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 april 2019 betreffende de benaming en de kenmerken van de alternatieve brandstoffen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 9 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants alternatifs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2021 modifiant l'arrêté royal du 13 avril 2019 relatif à la dénomination et aux caractéristiques des carburants | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 9 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 april 2019 betreffende de benaming en de kenmerken van de alternatieve brandstoffen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 13 april 2019 betreffende de benaming en de kenmerken van de |
alternatifs (Moniteur belge du 27 janvier 2022). | alternatieve brandstoffen (Belgisch Staatsblad van 27 januari 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
9. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 13. April 2019 | Erlasses vom 13. April 2019 |
über die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen | über die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen |
Kraftstoffen | Kraftstoffen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom | Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom |
17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit | 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit |
bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der | bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der |
Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; | Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1 Nr. 1; | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1 Nr. 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über die |
Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen; | Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Dezember 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Dezember 2020; |
Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses |
"Verbraucherschutz" vom 17. Mai 2021; | "Verbraucherschutz" vom 17. Mai 2021; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.755/1/V des Staatsrates vom 2. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.755/1/V des Staatsrates vom 2. August |
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Empfehlungen des Programme Support Action | In Erwägung der Empfehlungen des Programme Support Action |
""FPC4Consumers": Assisting Member States in the implementation of a | ""FPC4Consumers": Assisting Member States in the implementation of a |
common methodology for alternative fuels unit price comparison in | common methodology for alternative fuels unit price comparison in |
accordance with Directive 2014/94/EU"; | accordance with Directive 2014/94/EU"; |
Aufgrund des am 14. April 2021 beim Hohen Rat für Selbständige und KMB | Aufgrund des am 14. April 2021 beim Hohen Rat für Selbständige und KMB |
eingereichten Antrags auf Stellungnahme in Anwendung von Artikel VI.9 | eingereichten Antrags auf Stellungnahme in Anwendung von Artikel VI.9 |
§ 2 des Wirtschaftsgesetzbuches; | § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches; |
In der Erwägung, dass der Hohe Rat für Selbständige und KMB am 3. Juni | In der Erwägung, dass der Hohe Rat für Selbständige und KMB am 3. Juni |
2021 notifiziert hat, dass er keine Stellungnahme abgeben wird; | 2021 notifiziert hat, dass er keine Stellungnahme abgeben wird; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der |
Mobilität, der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für | Mobilität, der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für |
Verbraucherschutz | Verbraucherschutz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung von Artikel 7 | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung von Artikel 7 |
Absatz 3 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des | Absatz 3 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für | Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für |
alternative Kraftstoffe. | alternative Kraftstoffe. |
Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über | Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über |
die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen | die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen |
werden Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | werden Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"5. Tankstation: eine private oder öffentliche Einrichtung zur Abgabe | "5. Tankstation: eine private oder öffentliche Einrichtung zur Abgabe |
von Kraftstoffen aus ortsfesten Lagertanks an Kraftstofftanks von | von Kraftstoffen aus ortsfesten Lagertanks an Kraftstofftanks von |
Kraftfahrzeugen. Von dieser Begriffsbestimmung sind Einrichtungen | Kraftfahrzeugen. Von dieser Begriffsbestimmung sind Einrichtungen |
ausgeschlossen, die ausschließlich zur Versorgung von Kraftfahrzeugen | ausgeschlossen, die ausschließlich zur Versorgung von Kraftfahrzeugen |
dienen, die nur vom Betreiber dieser Einrichtungen benutzt werden. Von | dienen, die nur vom Betreiber dieser Einrichtungen benutzt werden. Von |
dieser Begriffsbestimmung sind zudem Ladepunkte für Elektrofahrzeuge | dieser Begriffsbestimmung sind zudem Ladepunkte für Elektrofahrzeuge |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
6. Massenleistungsdichte: Verhältnis zwischen der höchsten | 6. Massenleistungsdichte: Verhältnis zwischen der höchsten |
Nutzleistung (in kW) und der Masse in fahrbereitem Zustand (in | Nutzleistung (in kW) und der Masse in fahrbereitem Zustand (in |
Tonnen)." | Tonnen)." |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8/1 mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8/1 - § 1 - Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der | "Art. 8/1 - § 1 - Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der |
Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf | Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf |
eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe | eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe |
gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des | gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des |
Rates wird an jeder Tankstation, an der mindestens drei der folgenden | Rates wird an jeder Tankstation, an der mindestens drei der folgenden |
Kraftstoffe zum Verkauf angeboten werden: Diesel, Benzin, Wasserstoff, | Kraftstoffe zum Verkauf angeboten werden: Diesel, Benzin, Wasserstoff, |
Elektrizität, CNG, LPG, ab dem 1. Tag des Quartals nach der | Elektrizität, CNG, LPG, ab dem 1. Tag des Quartals nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses und spätestens am 1. Tag | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses und spätestens am 1. Tag |
jedes Quartals, das heißt am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. | jedes Quartals, das heißt am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. |
Oktober jedes Jahres, an mindestens einer gut sichtbaren Stelle in der | Oktober jedes Jahres, an mindestens einer gut sichtbaren Stelle in der |
Nähe der Kraftstoffpumpen und im Geschäft der Tankstation eine | Nähe der Kraftstoffpumpen und im Geschäft der Tankstation eine |
spezifische, vierteljährlich aktualisierte Unterlage angezeigt, durch | spezifische, vierteljährlich aktualisierte Unterlage angezeigt, durch |
die der Verbraucher über den Durchschnittspreis der betreffenden | die der Verbraucher über den Durchschnittspreis der betreffenden |
Kraftstoffe pro 100 Kilometer für einen Durchschnitt der drei | Kraftstoffe pro 100 Kilometer für einen Durchschnitt der drei |
meistverkauften Modelle der in Belgien im vorhergehenden Jahr | meistverkauften Modelle der in Belgien im vorhergehenden Jahr |
meistverkauften Fahrzeugklasse informiert werden soll. Die Anzeige | meistverkauften Fahrzeugklasse informiert werden soll. Die Anzeige |
dieser Informationen darf den Verbraucher nicht irreführen oder | dieser Informationen darf den Verbraucher nicht irreführen oder |
verwirren. | verwirren. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Fahrzeugklassen werden wie folgt bestimmt: | § 2 - Die in § 1 erwähnten Fahrzeugklassen werden wie folgt bestimmt: |
1. Klasse A: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als | 1. Klasse A: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als |
60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, | 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, |
2. Klasse B: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und | 2. Klasse B: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und |
75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, | 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, |
3. Klasse C: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 | 3. Klasse C: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 |
kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, | kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von weniger als 1,3 t, |
4. Klasse D: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als | 4. Klasse D: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als |
60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 | 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 |
t, | t, |
5. Klasse E: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und | 5. Klasse E: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und |
75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 | 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 |
t, | t, |
6. Klasse F: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 | 6. Klasse F: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 |
kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 t, | kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand zwischen 1,3 und 1,6 t, |
7. Klasse G: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als | 7. Klasse G: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von weniger als |
60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t, | 60 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t, |
8. Klasse H: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und | 8. Klasse H: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte zwischen 60 und |
75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t, | 75 kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t, |
9. Klasse I: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 | 9. Klasse I: Fahrzeuge mit einer Massenleistungsdichte von mehr als 75 |
kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t. | kW/t und einer Masse in fahrbereitem Zustand von mehr als 1,6 t. |
Der Durchschnittspreis der in § 1 erwähnten Kraftstoffe wird wie folgt | Der Durchschnittspreis der in § 1 erwähnten Kraftstoffe wird wie folgt |
berechnet: | berechnet: |
Preis in /100 km = Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km | Preis in /100 km = Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km |
* Durchschnittspreis des Kraftstoffs in /Kraftstoffeinheit. | * Durchschnittspreis des Kraftstoffs in /Kraftstoffeinheit. |
Der Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km wird jährlich | Der Durchschnittsverbrauch in Kraftstoffeinheit/100 km wird jährlich |
bei der Aktualisierung des zweiten Quartals vom Föderalen Öffentlichen | bei der Aktualisierung des zweiten Quartals vom Föderalen Öffentlichen |
Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wie folgt | Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wie folgt |
veranschlagt: | veranschlagt: |
1. Die Fahrzeugklasse, in der die meisten neuen Fahrzeuge im | 1. Die Fahrzeugklasse, in der die meisten neuen Fahrzeuge im |
vorhergehenden Jahr zugelassen worden sind, wird ermittelt. | vorhergehenden Jahr zugelassen worden sind, wird ermittelt. |
2. In dieser Fahrzeugklasse werden für jeden Kraftstoff die drei | 2. In dieser Fahrzeugklasse werden für jeden Kraftstoff die drei |
meistverkauften Modelle ermittelt und zwar entsprechend der | meistverkauften Modelle ermittelt und zwar entsprechend der |
Verfügbarkeit der Angaben. | Verfügbarkeit der Angaben. |
3. Der Durchschnittsverbrauch dieser Modelle wird anhand des | 3. Der Durchschnittsverbrauch dieser Modelle wird anhand des |
Protokolls Worldwide Harmonised Light Vehicles Test Procedures, | Protokolls Worldwide Harmonised Light Vehicles Test Procedures, |
nachstehend "WLTP" genannt, ermittelt. | nachstehend "WLTP" genannt, ermittelt. |
4. Anschließend wird ein Durchschnittsverbrauch berechnet, der nach | 4. Anschließend wird ein Durchschnittsverbrauch berechnet, der nach |
dem Verhältnis der Zulassungen gewichtet wird. | dem Verhältnis der Zulassungen gewichtet wird. |
Die Durchschnittspreise der Kraftstoffe werden vierteljährlich vom | Die Durchschnittspreise der Kraftstoffe werden vierteljährlich vom |
Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie | Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie |
veranschlagt, indem ein Durchschnitt der Tagespreise berechnet wird, | veranschlagt, indem ein Durchschnitt der Tagespreise berechnet wird, |
die im Quartal vor der Veranschlagung vom Föderalen Öffentlichen | die im Quartal vor der Veranschlagung vom Föderalen Öffentlichen |
Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie festgestellt worden | Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie festgestellt worden |
sind. | sind. |
Die für die Berechnung des Durchschnittspreises pro 100 km benutzten | Die für die Berechnung des Durchschnittspreises pro 100 km benutzten |
Angaben stammen von: | Angaben stammen von: |
1. den Automobilherstellern über das WLTP-Protokoll, was den | 1. den Automobilherstellern über das WLTP-Protokoll, was den |
durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge betrifft, | durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge betrifft, |
2. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | 2. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie, was die durchschnittlichen Kraftstoffpreise betrifft, | Energie, was die durchschnittlichen Kraftstoffpreise betrifft, |
3. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, was | 3. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, was |
die meistverkaufte Fahrzeugklasse und die meistverkauften | die meistverkaufte Fahrzeugklasse und die meistverkauften |
Fahrzeugmodelle pro Kraftstoffart der meistverkauften Fahrzeugklasse | Fahrzeugmodelle pro Kraftstoffart der meistverkauften Fahrzeugklasse |
betrifft. | betrifft. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte spezifische Unterlage wird den Tankstationen | § 3 - Die in § 1 erwähnte spezifische Unterlage wird den Tankstationen |
spätestens zwei Wochen vor Beginn jedes Quartals, das heißt am 16. | spätestens zwei Wochen vor Beginn jedes Quartals, das heißt am 16. |
Dezember, 16. März, 16. Juni und 16. September jedes Jahres, auf der | Dezember, 16. März, 16. Juni und 16. September jedes Jahres, auf der |
Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, | Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt. Sie wird den | Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt. Sie wird den |
Tankstationen auf Verlangen per Post oder per E-Mail übermittelt. | Tankstationen auf Verlangen per Post oder per E-Mail übermittelt. |
Die Anzeige der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage kann | Die Anzeige der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage kann |
elektronisch oder auf Papier erfolgen, je nach Wahl des | elektronisch oder auf Papier erfolgen, je nach Wahl des |
Verantwortlichen jeder Tankstation. | Verantwortlichen jeder Tankstation. |
Die Mindestabmessungen der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage | Die Mindestabmessungen der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage |
entsprechen dem A3-Format, das heißt 297 mm auf 420 mm. Es wird | entsprechen dem A3-Format, das heißt 297 mm auf 420 mm. Es wird |
empfohlen, für eine bessere Sichtbarkeit und Lesbarkeit ein größeres | empfohlen, für eine bessere Sichtbarkeit und Lesbarkeit ein größeres |
Format zu benutzen. | Format zu benutzen. |
Das Muster der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage enthält | Das Muster der in § 1 erwähnten spezifischen Unterlage enthält |
mindestens die in der Anlage angegebenen Informationen." | mindestens die in der Anlage angegebenen Informationen." |
Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage eingefügt, die | Art. 4 - In denselben Erlass wird eine Anlage eingefügt, die |
vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist. | vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von |
Artikel 3, der am ersten Tage des Quartals nach dem zweiten Monat nach | Artikel 3, der am ersten Tage des Quartals nach dem zweiten Monat nach |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft tritt. | in Kraft tritt. |
Art. 6 - Die für Wirtschaft, Mobilität, Energie beziehungsweise | Art. 6 - Die für Wirtschaft, Mobilität, Energie beziehungsweise |
Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren | Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
T. VAN DER STRAETEN | T. VAN DER STRAETEN |
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |