publié le 02 septembre 2021
Arrêté royal modifiant ou abrogeant divers arrêtés d'exécution ensuite de l'introduction du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
9 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant ou abrogeant divers arrêtés d'exécution ensuite de l'introduction du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 29 à 42, 44 et 45 de l'arrêté royal du 9 décembre 2019 modifiant ou abrogeant divers arrêtés d'exécution ensuite de l'introduction du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales (Moniteur belge du 16 décembre 2019, err. du 3 février 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung oder Aufhebung verschiedener Ausführungserlasse infolge der Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen (...) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, des Artikels 23/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, des Artikels 2 Nr. 6 und des Artikels 7 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen;
Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, der Artikel 125 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, 1873 § 1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, 199 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, 20125, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20127, eingefügt durch das Gesetz vom 13.April 2019, 20134, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20136, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20139, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, und 2031, ersetzt durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2017;
Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, der Artikel 42, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 3. Juli 1939, das Gesetz vom 14. August 1947, den Königlichen Erlass Nr.12 vom 18. April 1967 und die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 7. März 2002, und 151, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1960, 2. Mai 2002 und 11.
Juli 2018;
Aufgrund des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, der Artikel 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13.
April 2019, und 29, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Dezember 2012 und 30.Juli 2018, und 76, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.
November 2009 und 25. April 2014;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 250, 300 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 301 Absatz 2, 393, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 412bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, und 469 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 19.April 2014 und 25. April 2014;
Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, der Artikel 23 § 1 und 84 Absatz 2;
Aufgrund des Ausführungserlasses vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2019 zur Bestimmung der zentralisierenden Organisationen und der einzigen Kontaktstellen hinsichtlich der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 173/2019 der Datenschutzbehörde vom 8.
November 2019;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 26.
September 2019, abgegeben auf der Grundlage der Artikel 5 § 1 und 7 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.593/3 des Staatsrates vom 25. Oktober 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass es sich nur um einen Erlass zur Ausführung bestehender Rechtsvorschriften handelt und dass vorliegender Erlass keine budgetären Auswirkungen hat, muss weder eine Stellungnahme des Finanzinspektors noch das Einverständnis des Ministers des Haushalts beantragt werden;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29.
Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer Art. 29 - Artikel 81 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29.
Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt.b) In Absatz 4 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. Art. 30 - Artikel 83 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt.b) In Absatz 5 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29.
Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer Art. 31 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29.
Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt.
KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 34 - In Artikel 139 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt.
Art. 35 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Erlasses werden aufgehoben: 1. Unterabschnitt 1, der die Artikel 146 und 147 umfasst, 2.Unterabschnitt 2, der die Artikel 148 bis 163 umfasst, 3. Unterabschnitt 4, der die Artikel 167 bis 171 umfasst, 4.Unterabschnitt 5, der die Artikel 172 bis 175 umfasst.
Art. 36 - In Artikel 177 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "wird von der Verwaltung der direkten Steuern gemäß den Bestimmungen desselben Gesetzbuches festgelegt und beigetrieben" durch die Wörter "wird von der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung gemäß den Bestimmungen desselben Gesetzbuchs festgelegt und gemäß dem Gesetzbuch über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beigetrieben" ersetzt.
Art. 37 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von Abschnitt 13 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 13 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht in Bezug auf Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden eines Unternehmers oder Subunternehmers".
Art. 38 - Artikel 210 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 210 - Wurde die durch Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen auferlegte Zahlung nicht getätigt, wird die in Artikel 393 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte administrative Geldbuße für höchstens drei Verstöße um ein Achtel, ein Viertel oder die Hälfte der Geldbuße verringert, je nachdem, ob es sich um den ersten, zweiten beziehungsweise dritten Verstoß handelt, vorausgesetzt, die Person, die die Zahlung nicht getätigt hat, hatte einen Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Steuerschulden und nichtsteuerlichen Schulden hatte, und zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes: 1. hatte dieser Unternehmer entweder keine Steuerschulden und nichtsteuerlichen Schulden mehr 2.oder hatte dieser Unternehmer noch Steuerschulden oder nichtsteuerliche Schulden und die Person, die die Zahlung nicht getätigt hat, hat die Zahlung auf Antrag der Verwaltung innerhalb der von ihr festgelegten Frist nachgeholt und der Nachweis dieser Zahlung ist erbracht worden." Art. 39 - In Artikel 233 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 133, 136 bis 176 und 207 bis 230" durch die Wörter "Artikel 133, 136 bis 144/7, 210bis, 210ter und 225 bis 230" ersetzt.
KAPITEL 7 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Art. 40 - Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, das die Artikel 1 bis 4 umfasst, wird aufgehoben.
Art. 41 - Artikel 46 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 42 - In Artikel 47 desselben Erlasses werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Kapitel 1" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. (...) KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 21 wirksam mit 23. August 2019.
Art. 45 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Königlichen Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO