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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/12/2019
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Arrêté royal modifiant ou abrogeant divers arrêtés d'exécution ensuite de l'introduction du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit tot wijziging of opheffing van diverse uitvoeringsbesluiten als gevolg van de invoering van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant ou abrogeant divers arrêtés d'exécution ensuite de l'introduction du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 DECEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging of opheffing van diverse uitvoeringsbesluiten als gevolg van de invoering van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 29
articles 29 à 42, 44 et 45 de l'arrêté royal du 9 décembre 2019 tot 42, 44 en 45 van het koninklijk besluit van 9 december 2019 tot
modifiant ou abrogeant divers arrêtés d'exécution ensuite de wijziging of opheffing van diverse uitvoeringsbesluiten als gevolg van
l'introduction du code du recouvrement amiable et forcé des créances de invoering van het wetboek van de minnelijke en gedwongen
fiscales et non fiscales (Moniteur belge du 16 décembre 2019, err. du invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen (Belgisch
3 février 2020). Staatsblad van 16 december 2019, err. van 3 februari 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung oder Aufhebung 9. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung oder Aufhebung
verschiedener Ausführungserlasse infolge der Einführung des verschiedener Ausführungserlasse infolge der Einführung des
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen
(...) (...)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108; Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Aufgrund des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines
Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, des Artikels Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, des Artikels
23/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018; 23/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer
zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung
des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-,
Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der
Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, des Artikels 2 Nr. 6 und Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, des Artikels 2 Nr. 6 und
des Artikels 7 Absatz 2; des Artikels 7 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des Aufgrund des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen; von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen;
Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, der Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, der
Artikel 125 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, 1873 Artikel 125 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, 1873
§ 1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und § 1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und
abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, 199 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, 199 Absatz 3,
ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und abgeändert durch das ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und abgeändert durch das
Gesetz vom 19. Dezember 2006, 20125, eingefügt durch das Gesetz vom Gesetz vom 19. Dezember 2006, 20125, eingefügt durch das Gesetz vom
13. April 2019, 20127, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 13. April 2019, 20127, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019,
20134, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20136, eingefügt 20134, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20136, eingefügt
durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20139, eingefügt durch das Gesetz durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20139, eingefügt durch das Gesetz
vom 13. April 2019, und 2031, ersetzt durch das Gesetz vom 25. vom 13. April 2019, und 2031, ersetzt durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2017; Dezember 2017;
Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, der Artikel 42, abgeändert Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, der Artikel 42, abgeändert
durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 3. Juli 1939, das Gesetz vom durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 3. Juli 1939, das Gesetz vom
14. August 1947, den Königlichen Erlass Nr. 12 vom 18. April 1967 und 14. August 1947, den Königlichen Erlass Nr. 12 vom 18. April 1967 und
die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 7. März 2002, und 151, die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 7. März 2002, und 151,
abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1960, 2. Mai 2002 und 11. abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1960, 2. Mai 2002 und 11.
Juli 2018; Juli 2018;
Aufgrund des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Aufgrund des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten
Steuern, der Artikel 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Steuern, der Artikel 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13.
April 2019, und 29, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und April 2019, und 29, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014; abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 54, ersetzt durch Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 54, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom
17. Dezember 2012 und 30. Juli 2018, und 76, ersetzt durch das Gesetz 17. Dezember 2012 und 30. Juli 2018, und 76, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.
November 2009 und 25. April 2014; November 2009 und 25. April 2014;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 250, 300 § Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 250, 300 §
1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 301 Absatz 2, 393, 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 301 Absatz 2, 393,
ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 412bis, eingefügt durch ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 412bis, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom
11. Februar 2019, und 469 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Februar 2019, und 469 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom
19. April 2014 und 25. April 2014; 19. April 2014 und 25. April 2014;
Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen, der Artikel 23 § 1 und 84 Absatz 2; Forderungen, der Artikel 23 § 1 und 84 Absatz 2;
Aufgrund des Ausführungserlasses vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der Aufgrund des Ausführungserlasses vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der
verschiedenen Gebühren und Steuern; verschiedenen Gebühren und Steuern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen
Regelung der Erbschaftssteuer; Regelung der Erbschaftssteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der
allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten
Steuern; Steuern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über
die Zahlung der Mehrwertsteuer; die Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung
des Einkommensteuergesetzbuches 1992; des Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung
verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher
Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der
Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2019 zur Bestimmung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2019 zur Bestimmung der
zentralisierenden Organisationen und der einzigen Kontaktstellen zentralisierenden Organisationen und der einzigen Kontaktstellen
hinsichtlich der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge; hinsichtlich der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 173/2019 der Datenschutzbehörde vom 8. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 173/2019 der Datenschutzbehörde vom 8.
November 2019; November 2019;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 26. Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 26.
September 2019, abgegeben auf der Grundlage der Artikel 5 § 1 und 7 September 2019, abgegeben auf der Grundlage der Artikel 5 § 1 und 7
Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018; Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.593/3 des Staatsrates vom 25. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.593/3 des Staatsrates vom 25. Oktober
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass es sich nur um einen Erlass zur Ausführung In der Erwägung, dass es sich nur um einen Erlass zur Ausführung
bestehender Rechtsvorschriften handelt und dass vorliegender Erlass bestehender Rechtsvorschriften handelt und dass vorliegender Erlass
keine budgetären Auswirkungen hat, muss weder eine Stellungnahme des keine budgetären Auswirkungen hat, muss weder eine Stellungnahme des
Finanzinspektors noch das Einverständnis des Ministers des Haushalts Finanzinspektors noch das Einverständnis des Ministers des Haushalts
beantragt werden; beantragt werden;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29.
Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer
Art. 29 - Artikel 81 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Art. 29 - Artikel 81 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29.
Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des a) In Absatz 2 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des
Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in
Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des b) In Absatz 4 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des
Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in
Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt.
Art. 30 - Artikel 83 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 30 - Artikel 83 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des a) In Absatz 3 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des
Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in
Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des b) In Absatz 5 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des
Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in
Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29.
Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer
Art. 31 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Art. 31 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29.
Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den
Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar
2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung
verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die
Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme
und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der
Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen" ersetzt. Forderungen" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 32 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den
Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar
2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung
verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die
Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme
und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der
Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen" ersetzt. Forderungen" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 33 - In Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den
Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar
2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung
verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die
Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme
und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der
Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen" ersetzt. Forderungen" ersetzt.
KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 34 - In Artikel 139 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 Art. 34 - In Artikel 139 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den
Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar
2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung
verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die
Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme
und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der
Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen" ersetzt. Forderungen" ersetzt.
Art. 35 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Erlasses werden Art. 35 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Erlasses werden
aufgehoben: aufgehoben:
1. Unterabschnitt 1, der die Artikel 146 und 147 umfasst, 1. Unterabschnitt 1, der die Artikel 146 und 147 umfasst,
2. Unterabschnitt 2, der die Artikel 148 bis 163 umfasst, 2. Unterabschnitt 2, der die Artikel 148 bis 163 umfasst,
3. Unterabschnitt 4, der die Artikel 167 bis 171 umfasst, 3. Unterabschnitt 4, der die Artikel 167 bis 171 umfasst,
4. Unterabschnitt 5, der die Artikel 172 bis 175 umfasst. 4. Unterabschnitt 5, der die Artikel 172 bis 175 umfasst.
Art. 36 - In Artikel 177 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 36 - In Artikel 177 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter
"wird von der Verwaltung der direkten Steuern gemäß den Bestimmungen "wird von der Verwaltung der direkten Steuern gemäß den Bestimmungen
desselben Gesetzbuches festgelegt und beigetrieben" durch die Wörter desselben Gesetzbuches festgelegt und beigetrieben" durch die Wörter
"wird von der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten "wird von der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten
Verwaltung gemäß den Bestimmungen desselben Gesetzbuchs festgelegt und Verwaltung gemäß den Bestimmungen desselben Gesetzbuchs festgelegt und
gemäß dem Gesetzbuch über die gütliche Beitreibung und die gemäß dem Gesetzbuch über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen beigetrieben" ersetzt. Forderungen beigetrieben" ersetzt.
Art. 37 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von Art. 37 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von
Abschnitt 13 wie folgt ersetzt: Abschnitt 13 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 13 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht in Bezug auf "Abschnitt 13 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht in Bezug auf
Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden eines Unternehmers oder Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden eines Unternehmers oder
Subunternehmers". Subunternehmers".
Art. 38 - Artikel 210 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 38 - Artikel 210 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 210 - Wurde die durch Artikel 55 des Gesetzbuches über die "Art. 210 - Wurde die durch Artikel 55 des Gesetzbuches über die
gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen
und nichtsteuerlichen Forderungen auferlegte Zahlung nicht getätigt, und nichtsteuerlichen Forderungen auferlegte Zahlung nicht getätigt,
wird die in Artikel 393 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte wird die in Artikel 393 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte
administrative Geldbuße für höchstens drei Verstöße um ein Achtel, ein administrative Geldbuße für höchstens drei Verstöße um ein Achtel, ein
Viertel oder die Hälfte der Geldbuße verringert, je nachdem, ob es Viertel oder die Hälfte der Geldbuße verringert, je nachdem, ob es
sich um den ersten, zweiten beziehungsweise dritten Verstoß handelt, sich um den ersten, zweiten beziehungsweise dritten Verstoß handelt,
vorausgesetzt, die Person, die die Zahlung nicht getätigt hat, hatte vorausgesetzt, die Person, die die Zahlung nicht getätigt hat, hatte
einen Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen, der zum Zeitpunkt einen Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen, der zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses keine Steuerschulden und nichtsteuerlichen des Vertragsabschlusses keine Steuerschulden und nichtsteuerlichen
Schulden hatte, und zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes: Schulden hatte, und zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes:
1. hatte dieser Unternehmer entweder keine Steuerschulden und 1. hatte dieser Unternehmer entweder keine Steuerschulden und
nichtsteuerlichen Schulden mehr nichtsteuerlichen Schulden mehr
2. oder hatte dieser Unternehmer noch Steuerschulden oder 2. oder hatte dieser Unternehmer noch Steuerschulden oder
nichtsteuerliche Schulden und die Person, die die Zahlung nicht nichtsteuerliche Schulden und die Person, die die Zahlung nicht
getätigt hat, hat die Zahlung auf Antrag der Verwaltung innerhalb der getätigt hat, hat die Zahlung auf Antrag der Verwaltung innerhalb der
von ihr festgelegten Frist nachgeholt und der Nachweis dieser Zahlung von ihr festgelegten Frist nachgeholt und der Nachweis dieser Zahlung
ist erbracht worden." ist erbracht worden."
Art. 39 - In Artikel 233 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel Art. 39 - In Artikel 233 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel
133, 136 bis 176 und 207 bis 230" durch die Wörter "Artikel 133, 136 133, 136 bis 176 und 207 bis 230" durch die Wörter "Artikel 133, 136
bis 144/7, 210bis, 210ter und 225 bis 230" ersetzt. bis 144/7, 210bis, 210ter und 225 bis 230" ersetzt.
KAPITEL 7 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 KAPITEL 7 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019
zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener
Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung
der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
Art. 40 - Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Art. 40 - Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur
Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener
Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung
der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, das die Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, das die
Artikel 1 bis 4 umfasst, wird aufgehoben. Artikel 1 bis 4 umfasst, wird aufgehoben.
Art. 41 - Artikel 46 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 41 - Artikel 46 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 42 - In Artikel 47 desselben Erlasses werden die Wörter "gemäß Art. 42 - In Artikel 47 desselben Erlasses werden die Wörter "gemäß
den Bestimmungen von Kapitel 1" durch die Wörter "gemäß den den Bestimmungen von Kapitel 1" durch die Wörter "gemäß den
Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 9 - Inkrafttreten KAPITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 21 wirksam mit 23. August In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 21 wirksam mit 23. August
2019. 2019.
Art. 45 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 45 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Königlichen Erlasses beauftragt. des vorliegenden Königlichen Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2019 Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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