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Arrêté royal modifiant ou abrogeant divers arrêtés d'exécution ensuite de l'introduction du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit tot wijziging of opheffing van diverse uitvoeringsbesluiten als gevolg van de invoering van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant ou abrogeant divers arrêtés d'exécution ensuite de l'introduction du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 DECEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging of opheffing van diverse uitvoeringsbesluiten als gevolg van de invoering van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 29 |
articles 29 à 42, 44 et 45 de l'arrêté royal du 9 décembre 2019 | tot 42, 44 en 45 van het koninklijk besluit van 9 december 2019 tot |
modifiant ou abrogeant divers arrêtés d'exécution ensuite de | wijziging of opheffing van diverse uitvoeringsbesluiten als gevolg van |
l'introduction du code du recouvrement amiable et forcé des créances | de invoering van het wetboek van de minnelijke en gedwongen |
fiscales et non fiscales (Moniteur belge du 16 décembre 2019, err. du | invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen (Belgisch |
3 février 2020). | Staatsblad van 16 december 2019, err. van 3 februari 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
9. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung oder Aufhebung | 9. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung oder Aufhebung |
verschiedener Ausführungserlasse infolge der Einführung des | verschiedener Ausführungserlasse infolge der Einführung des |
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung |
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen |
(...) | (...) |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines |
Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, des Artikels | Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, des Artikels |
23/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018; | 23/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer |
zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung | zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung |
des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, | des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, |
Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der | Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der |
Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, des Artikels 2 Nr. 6 und | Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, des Artikels 2 Nr. 6 und |
des Artikels 7 Absatz 2; | des Artikels 7 Absatz 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des | Aufgrund des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung des |
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung |
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen; | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen; |
Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, der | Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, der |
Artikel 125 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, 1873 | Artikel 125 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, 1873 |
§ 1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und | § 1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, 199 Absatz 3, | abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, 199 Absatz 3, |
ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und abgeändert durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. Dezember 2006, 20125, eingefügt durch das Gesetz vom | Gesetz vom 19. Dezember 2006, 20125, eingefügt durch das Gesetz vom |
13. April 2019, 20127, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, | 13. April 2019, 20127, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, |
20134, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20136, eingefügt | 20134, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20136, eingefügt |
durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20139, eingefügt durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 13. April 2019, 20139, eingefügt durch das Gesetz |
vom 13. April 2019, und 2031, ersetzt durch das Gesetz vom 25. | vom 13. April 2019, und 2031, ersetzt durch das Gesetz vom 25. |
Dezember 2017; | Dezember 2017; |
Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, der Artikel 42, abgeändert | Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, der Artikel 42, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 3. Juli 1939, das Gesetz vom | durch den Königlichen Erlass Nr. 9 vom 3. Juli 1939, das Gesetz vom |
14. August 1947, den Königlichen Erlass Nr. 12 vom 18. April 1967 und | 14. August 1947, den Königlichen Erlass Nr. 12 vom 18. April 1967 und |
die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 7. März 2002, und 151, | die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 7. März 2002, und 151, |
abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1960, 2. Mai 2002 und 11. | abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1960, 2. Mai 2002 und 11. |
Juli 2018; | Juli 2018; |
Aufgrund des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten | Aufgrund des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten |
Steuern, der Artikel 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. | Steuern, der Artikel 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
April 2019, und 29, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und | April 2019, und 29, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014; | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014; |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 54, ersetzt durch | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 54, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom |
17. Dezember 2012 und 30. Juli 2018, und 76, ersetzt durch das Gesetz | 17. Dezember 2012 und 30. Juli 2018, und 76, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. | vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. |
November 2009 und 25. April 2014; | November 2009 und 25. April 2014; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 250, 300 § | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 250, 300 § |
1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 301 Absatz 2, 393, | 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 301 Absatz 2, 393, |
ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 412bis, eingefügt durch | ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 412bis, eingefügt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom |
11. Februar 2019, und 469 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom | 11. Februar 2019, und 469 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom |
19. April 2014 und 25. April 2014; | 19. April 2014 und 25. April 2014; |
Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen, der Artikel 23 § 1 und 84 Absatz 2; | Forderungen, der Artikel 23 § 1 und 84 Absatz 2; |
Aufgrund des Ausführungserlasses vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der | Aufgrund des Ausführungserlasses vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der |
verschiedenen Gebühren und Steuern; | verschiedenen Gebühren und Steuern; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen |
Regelung der Erbschaftssteuer; | Regelung der Erbschaftssteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug |
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; | auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur Einführung der |
allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten | allgemeinen Verordnung über die der Einkommensteuer gleichgesetzten |
Steuern; | Steuern; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über |
die Zahlung der Mehrwertsteuer; | die Zahlung der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992; | des Einkommensteuergesetzbuches 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung |
verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher | verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher |
Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der | Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der |
Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von | Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von |
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten |
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; | Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2019 zur Bestimmung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2019 zur Bestimmung der |
zentralisierenden Organisationen und der einzigen Kontaktstellen | zentralisierenden Organisationen und der einzigen Kontaktstellen |
hinsichtlich der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge; | hinsichtlich der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 173/2019 der Datenschutzbehörde vom 8. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 173/2019 der Datenschutzbehörde vom 8. |
November 2019; | November 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 26. | Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 26. |
September 2019, abgegeben auf der Grundlage der Artikel 5 § 1 und 7 | September 2019, abgegeben auf der Grundlage der Artikel 5 § 1 und 7 |
Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018; | Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.593/3 des Staatsrates vom 25. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.593/3 des Staatsrates vom 25. Oktober |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass es sich nur um einen Erlass zur Ausführung | In der Erwägung, dass es sich nur um einen Erlass zur Ausführung |
bestehender Rechtsvorschriften handelt und dass vorliegender Erlass | bestehender Rechtsvorschriften handelt und dass vorliegender Erlass |
keine budgetären Auswirkungen hat, muss weder eine Stellungnahme des | keine budgetären Auswirkungen hat, muss weder eine Stellungnahme des |
Finanzinspektors noch das Einverständnis des Ministers des Haushalts | Finanzinspektors noch das Einverständnis des Ministers des Haushalts |
beantragt werden; | beantragt werden; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. | KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. |
Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer | Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer |
Art. 29 - Artikel 81 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. | Art. 29 - Artikel 81 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. |
Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, | Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des | a) In Absatz 2 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des |
Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in | Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in |
Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung |
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. | Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. |
b) In Absatz 4 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des | b) In Absatz 4 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des |
Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in | Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in |
Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung |
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. | Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. |
Art. 30 - Artikel 83 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 30 - Artikel 83 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 3 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des | a) In Absatz 3 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des |
Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in | Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in |
Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung |
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. | Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. |
b) In Absatz 5 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des | b) In Absatz 5 werden die Wörter "durch eine in Artikel 89 des |
Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in | Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "durch eine in |
Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung |
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. | Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. | KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. |
Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer | Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer |
Art. 31 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. | Art. 31 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. |
Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den | Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den | Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den |
Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar | Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar |
2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung | 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung |
verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die |
Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme | Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme |
und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der | Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der |
Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und |
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. |
Art. 32 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 32 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den | Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den |
Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar | Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar |
2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung | 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung |
verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die |
Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme | Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme |
und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der | Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der |
Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und |
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. |
Art. 33 - In Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 33 - In Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den | Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den |
Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar | Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar |
2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung | 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung |
verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die |
Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme | Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme |
und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der | Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der |
Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und |
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 | KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 |
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 34 - In Artikel 139 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 | Art. 34 - In Artikel 139 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 |
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den | zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den | Königlichen Erlass vom 17. Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den |
Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar | Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar |
2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung | 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung |
verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die | verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die |
Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme | Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme |
und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der | Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der |
Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und |
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. |
Art. 35 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Erlasses werden | Art. 35 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Erlasses werden |
aufgehoben: | aufgehoben: |
1. Unterabschnitt 1, der die Artikel 146 und 147 umfasst, | 1. Unterabschnitt 1, der die Artikel 146 und 147 umfasst, |
2. Unterabschnitt 2, der die Artikel 148 bis 163 umfasst, | 2. Unterabschnitt 2, der die Artikel 148 bis 163 umfasst, |
3. Unterabschnitt 4, der die Artikel 167 bis 171 umfasst, | 3. Unterabschnitt 4, der die Artikel 167 bis 171 umfasst, |
4. Unterabschnitt 5, der die Artikel 172 bis 175 umfasst. | 4. Unterabschnitt 5, der die Artikel 172 bis 175 umfasst. |
Art. 36 - In Artikel 177 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 36 - In Artikel 177 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter |
"wird von der Verwaltung der direkten Steuern gemäß den Bestimmungen | "wird von der Verwaltung der direkten Steuern gemäß den Bestimmungen |
desselben Gesetzbuches festgelegt und beigetrieben" durch die Wörter | desselben Gesetzbuches festgelegt und beigetrieben" durch die Wörter |
"wird von der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten | "wird von der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten |
Verwaltung gemäß den Bestimmungen desselben Gesetzbuchs festgelegt und | Verwaltung gemäß den Bestimmungen desselben Gesetzbuchs festgelegt und |
gemäß dem Gesetzbuch über die gütliche Beitreibung und die | gemäß dem Gesetzbuch über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen beigetrieben" ersetzt. | Forderungen beigetrieben" ersetzt. |
Art. 37 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von | Art. 37 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von |
Abschnitt 13 wie folgt ersetzt: | Abschnitt 13 wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt 13 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht in Bezug auf | "Abschnitt 13 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht in Bezug auf |
Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden eines Unternehmers oder | Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden eines Unternehmers oder |
Subunternehmers". | Subunternehmers". |
Art. 38 - Artikel 210 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 38 - Artikel 210 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 210 - Wurde die durch Artikel 55 des Gesetzbuches über die | "Art. 210 - Wurde die durch Artikel 55 des Gesetzbuches über die |
gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen | gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen |
und nichtsteuerlichen Forderungen auferlegte Zahlung nicht getätigt, | und nichtsteuerlichen Forderungen auferlegte Zahlung nicht getätigt, |
wird die in Artikel 393 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte | wird die in Artikel 393 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte |
administrative Geldbuße für höchstens drei Verstöße um ein Achtel, ein | administrative Geldbuße für höchstens drei Verstöße um ein Achtel, ein |
Viertel oder die Hälfte der Geldbuße verringert, je nachdem, ob es | Viertel oder die Hälfte der Geldbuße verringert, je nachdem, ob es |
sich um den ersten, zweiten beziehungsweise dritten Verstoß handelt, | sich um den ersten, zweiten beziehungsweise dritten Verstoß handelt, |
vorausgesetzt, die Person, die die Zahlung nicht getätigt hat, hatte | vorausgesetzt, die Person, die die Zahlung nicht getätigt hat, hatte |
einen Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen, der zum Zeitpunkt | einen Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen, der zum Zeitpunkt |
des Vertragsabschlusses keine Steuerschulden und nichtsteuerlichen | des Vertragsabschlusses keine Steuerschulden und nichtsteuerlichen |
Schulden hatte, und zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes: | Schulden hatte, und zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes: |
1. hatte dieser Unternehmer entweder keine Steuerschulden und | 1. hatte dieser Unternehmer entweder keine Steuerschulden und |
nichtsteuerlichen Schulden mehr | nichtsteuerlichen Schulden mehr |
2. oder hatte dieser Unternehmer noch Steuerschulden oder | 2. oder hatte dieser Unternehmer noch Steuerschulden oder |
nichtsteuerliche Schulden und die Person, die die Zahlung nicht | nichtsteuerliche Schulden und die Person, die die Zahlung nicht |
getätigt hat, hat die Zahlung auf Antrag der Verwaltung innerhalb der | getätigt hat, hat die Zahlung auf Antrag der Verwaltung innerhalb der |
von ihr festgelegten Frist nachgeholt und der Nachweis dieser Zahlung | von ihr festgelegten Frist nachgeholt und der Nachweis dieser Zahlung |
ist erbracht worden." | ist erbracht worden." |
Art. 39 - In Artikel 233 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel | Art. 39 - In Artikel 233 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel |
133, 136 bis 176 und 207 bis 230" durch die Wörter "Artikel 133, 136 | 133, 136 bis 176 und 207 bis 230" durch die Wörter "Artikel 133, 136 |
bis 144/7, 210bis, 210ter und 225 bis 230" ersetzt. | bis 144/7, 210bis, 210ter und 225 bis 230" ersetzt. |
KAPITEL 7 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 | KAPITEL 7 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 |
zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener | zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener |
Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung | Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung |
der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung | der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung |
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten |
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
Art. 40 - Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur | Art. 40 - Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur |
Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener | Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener |
Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung | Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung |
der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung | der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung |
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten |
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, das die | Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, das die |
Artikel 1 bis 4 umfasst, wird aufgehoben. | Artikel 1 bis 4 umfasst, wird aufgehoben. |
Art. 41 - Artikel 46 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 41 - Artikel 46 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 42 - In Artikel 47 desselben Erlasses werden die Wörter "gemäß | Art. 42 - In Artikel 47 desselben Erlasses werden die Wörter "gemäß |
den Bestimmungen von Kapitel 1" durch die Wörter "gemäß den | den Bestimmungen von Kapitel 1" durch die Wörter "gemäß den |
Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche | Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. | nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 9 - Inkrafttreten | KAPITEL 9 - Inkrafttreten |
Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 21 wirksam mit 23. August | In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 21 wirksam mit 23. August |
2019. | 2019. |
Art. 45 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 45 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Königlichen Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Königlichen Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |