publié le 09 octobre 2013
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 avril 2007 portant exécution du Règlement n° 561/2006 du Parlement européen et du Conseil du 15 mars 2006 relatif à l'harmonisation de certaines dispositions de la législation sociale dans le domaine des transports par route, modifiant les Règlements (CEE) n° 3821/85 et (CE) n° 2135/98 du Conseil et abrogeant le Règlement (CEE) n° 3820/85 du Conseil et transposant partiellement la Directive 2002/15/CE du Parlement européen et du Conseil du 11 mars 2002 relative à l'aménagement du temps de travail des personnes exécutant des activités mobiles de transport routier. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
8 OCTOBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 avril 2007 portant exécution du Règlement (CE) n° 561/2006 du Parlement européen et du Conseil du 15 mars 2006 relatif à l'harmonisation de certaines dispositions de la législation sociale dans le domaine des transports par route, modifiant les Règlements (CEE) n° 3821/85 et (CE) n° 2135/98 du Conseil et abrogeant le Règlement (CEE) n° 3820/85 du Conseil et transposant partiellement la Directive 2002/15/CE du Parlement européen et du Conseil du 11 mars 2002 relative à l'aménagement du temps de travail des personnes exécutant des activités mobiles de transport routier. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 octobre 2012 modifiant l'arrêté royal du 9 avril 2007 portant exécution du Règlement (CE) n° 561/2006 du Parlement européen et du Conseil du 15 mars 2006 relatif à l'harmonisation de certaines dispositions de la législation sociale dans le domaine des transports par route, modifiant les Règlements (CEE) n° 3821/85 et (CE) n° 2135/98 du Conseil et abrogeant le Règlement (CEE) n° 3820/85 du Conseil et transposant partiellement la Directive 2002/15/CE du Parlement européen et du Conseil du 11 mars 2002 relative à l'aménagement du temps de travail des personnes exécutant des activités mobiles de transport routier (Moniteur belge du 31 octobre 2012).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 8. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der durch einen im Ministerrat beratene Abänderungserlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, setzt teilweise die Richtlinie 2002/15 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, um.
I. DERZEITIGER STAND Derzeit sind die selbständigen Kraftfahrer, obwohl sie der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, die die Lenk- und Ruhezeiten regelt, unterliegen, nicht den Vorschriften hinsichtlich der Arbeitszeit unterworfen.
Um die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit und Gesundheit der selbständigen Kraftfahrer zu gewährleisten, hat das Europäische Parlament den Vorschlag der Europäischen Kommission, die die selbständigen Kraftfahrer von der Arbeitszeitrichtlinie 2002/15 ausnehmen wollte, abgelehnt.
II. KÖNIGLICHER ABÄNDERUNGSERLASS Zusammenfassend zielt die Änderung darauf ab, die selbständigen Kraftfahrer denselben Arbeitsregeln wie die angestellten Kraftfahrer zu unterwerfen.
III. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Artikel 1 legt den zu zahlenden Geldbetrag im Falle eines Verstoßes gegen die Beschränkung der Arbeitszeit fest.
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vervollständigt die Uberschrift des Königlichen Erlasses vom 9. April 2007.
Artikel 3 bestimmt die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen die Bestimmungen des Kapitels IV/1, eingeführt durch Artikel 2, beauftragten Personen.
Artikel 4 - zählt eine gewisse Anzahl an Definitionen auf, die im Erlass verwendet werden; diese Definitionen sind so stark wie möglich an die entsprechenden Definitionen für Arbeitnehmer angelehnt, deren Arbeitszeit durch das Gesetz über die Arbeit und verschiedene durch Königliche Erlasse bekräftigte kollektive Arbeitsabkommen geregelt ist. - In der Definition der Arbeitszeit des selbständigen Kraftfahrers bezeichnet "allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen" die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer nicht ausüben muss. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Rechnungsstellung, Kostenrechnung, Kundenbesuche, Einkaufspolitik und steuerliche Buchführung. Diese Tätigkeiten stehen in keinem Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Fahrpersonals und müssen im Rahmen dieses Erlasses nicht bei der Berechnung der Arbeitszeit berücksichtigt werden. Auf diese Weise wird die Gleichbehandlung der selbständigen und angestellten Kraftfahrer angestrebt; - In der Definition der "Nachtzeit" wird eine Zeitspanne von mindestens fünf Stunden berücksichtigt, im Gegensatz zu einer in der Richtlinie vorgesehenen Zeitspanne von vier Stunden. Diese leichte Abweichung wurde gewählt, um mit den anderen nationalen Rechtsvorschriften und vor allem mit den für die angestellten Kraftfahrer geltenden Bestimmungen übereinzustimmen; - legt die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche fest. Diese Begrenzung wird von Artikel 4 Punkt a) der oben genannten Richtlinie 2002/15 befürwortet. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden nicht übersteigt. Diese Abweichung von Artikel 4 der Richtlinie ist auf Grundlage von Artikel 8 der Richtlinie zugelassen; - beschränkt die tägliche Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer bei Nachtarbeit; - sieht eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden vor.
IV. ERFORDERLICHE GUTACHTEN Wie vorgeschrieben wurden die Regionalregierungen bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses beteiligt. Darüber hinaus wurde der Text ebenfalls dem Ministerrat und dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt.
Das Gutachten des Staatsrates wurde in allen Punkten berücksichtigt.
In Anwendung von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010, war der Erlass ebenfalls Gegenstand eines Tests "Nachhaltigkeitsprüfung".
Umsetzungstabelle Richtlinie 2002/15/EG
A. Selbständige Kraftfahrer
Richtlinie 2002/15/EG
Einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen
Artikel 1
KE 9. April 2007 (neu)*
Art. 3 § 2
Artikel 3 a) 2
KE 9. April 2007 (neu)
Art. 6/1 Nr. 2
Artikel 3 b)
KE 9. April 2007 (neu)
Artikel 6/2 Absatz 2
Artikel 3 e)
KE 9. April 2007 (neu)
Art. 6/1 Nr. 1
Artikel 3 g
KE 9. April 2007 (neu)
Art. 6/1 Nr. 3
Artikel 3 h)
KE 9. April 2007 (neu)
Art. 6/1 Nr. 4
Artikel 3 i)
KE 9. April 2007 (neu)
Art. 6/1 Nr. 5
Artikel 4 a)
KE 9. April 2007 (neu)
Artikel 6/2 Absatz 1
Artikel 5
KE 9. April 2007 (neu)
Art. 6/4
Artikel 11
KE 9. April 2007 (neu)
Art. 3 § 2
Artikel 11
KE 19. Juli 2000 (neu)**
Anlage 1 c) 7
B. Angestellte Kraftfahrer
Einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen
1. Gesetz vom 16.März 1971 über die Arbeit, Belgisches Staatsblatt vom 28.10.1998
2. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
3.[Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
4. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
5.[Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
6. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
7.[Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
8. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
9.[Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
10. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
11.[Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
12. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
13.Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar 2008
14. [Deutsche Ubersetzung noch nicht vorhanden]
* Königlicher Erlass vom 9.April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ** Königlicher Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
8. OKTOBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006, und Artikel 3, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juni 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 13. Oktober 2011; Aufgrund der Beratung im Ministerrat vom 14. Oktober 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.553/4 des Staatsrates vom 5. Dezember 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin des Innern, Unserer Ministerin der Justiz und Unseres Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Ubertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 27. April 2007 und 10. August 2009, wird in Punkt c) "Lenk- und Ruhezeiten" ein Punkt 7 sowie unten eine Fußnote (8) hinzugefügt: "7. Die Wochenarbeitszeit ist überschritten worden: 44 EUR. (8) pro angefangener Stunde Arbeitszeit, die die erlaubte Arbeitszeit überschreitet." Art. 2 - Die Uberschrift des Königlichen Erlasses vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates wird durch den folgenden Text ergänzt: "und teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben".
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, dessen bestehender Text Paragraph 1 bilden soll, wird durch den folgenden Paragraph 2 ergänzt: " § 2 - Mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstöße gegen Kapitel IV/1 des vorliegenden Erlasses und mit der Anwendung der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Stilllegungsmaßnahme sind beauftragt: 1. das Personal des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 2.die Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit und der Generaldirektion Landtransport, die ein gerichtspolizeiliches Mandat innehaben, 3. die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, 4.die zuständigen Kontrollbediensteten der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B, Mittelstand und Energie." Art. 4 - Im Königlichen Erlass vom 9. April 2007 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, wird ein neues Kapitel mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IV/1 - Arbeitszeit der selbständigen Kraftfahrer Art. 6/1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "selbständiger Kraftfahrer": alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung zur Durchführung von Straßentransporten gewerblich im Sinne des Gemeinschaftsrechts, Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr zu befördern, die befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten, und die nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, die über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen, deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und die die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu einem oder mehreren Kunden zu unterhalten. Für die Zwecke dieses Erlasses unterliegen Fahrer, die diese Kriterien nicht erfüllen, den gleichen Verpflichtungen, und genießen die gleichen Rechte, wie sie zur Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG für Fahrpersonal vorgesehen sind. 2. "Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern": Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während der er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen. 3. "Woche": den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr, 4. "Nachtzeit": jede Zeitspanne von mindestens fünf Stunden in der Zeit zwischen 00.00 Uhr und 7.00 Uhr, 5. "Nachtarbeit": jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird. Art. 6/2 - Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des selbständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.
Als Arbeitszeit wird nicht angesehen: 1. die in Artikel 3 b) der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben vorgesehene Bereitschaftszeit, das bedeutet: a) andere Zeiten als Ruhepausen und Ruhezeiten, in denen der selbständige Kraftfahrer nicht verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen er sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu leisten, b) die Zeiten, in denen der selbständige Kraftfahrer ein Fahrzeug während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet, c) Wartezeiten an den Grenzen oder während der Be- und Entladung, d) Wartezeiten infolge von Fahrverboten, e) die Zeit, die der selbständige Kraftfahrer, bei Mehrfahrerbesatzung, während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbringt, 2.die zusätzliche Zeit, die ein selbständiger Kraftfahrer benötigt, um die Entfernungen vom und zum Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet, falls es nicht an seinem gewohnten Platz abgestellt wurde, zurückzulegen, 3. Wartezeiten im Zusammenhang mit Zoll-, Quarantäne- oder medizinischen Angelegenheiten, 4.die Zeit, während der der selbständige Kraftfahrer an Bord oder in der Nähe des Fahrzeugs bleibt, um die Sicherheit des Fahrzeugs und der Güter zu gewährleisten, jedoch keinerlei Arbeit verrichtet, 5. die Mahlzeiten gewidmete Zeit, 6.die Zeit, die einer Fahrtunterbrechung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr entspricht, 7. die Zeit, während der keine Arbeit verrichtet wird, jedoch innerhalb der die Anwesenheit an Bord oder in der Nähe des Fahrzeugs erforderlich ist, um die Straßenverkehrsordnung zu respektieren oder die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten. Art. 6/3 - Wenn Nachtarbeit (von selbständigen Kraftfahrern) geleistet wird, darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden zehn Stunden nicht überschreiten.
Art. 6/4 - Ruhepausen Unbeschadet des Schutzes, der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder ansonsten durch das AETR-Ubereinkommen gewährleistet wird, dürfen selbständige Kraftfahrer auf keinen Fall länger als sechs Stunden ununterbrochen ohne Ruhepausen arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten aufgeteilt werden.".
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Oktober 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET