publié le 17 novembre 2004
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police fédérale et de la police locale
8 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police fédérale et de la police locale
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police fédérale et de la police locale, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police fédérale et de la police locale.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 8 octobre 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 21. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 141;
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle vom 12. Juli 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Mai 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 45 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 9. Mai 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
Juni 2001;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie demzufolge übergangen worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 11. Juli 2001;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.175/2 des Staatsrates vom 22. Oktober 2001;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 11 und 12 stellt der Generalkommissar den in Artikel 117 Absatz 2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeibeamten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei eine Legitimationskarte aus, mit der ihre Eigenschaft als Polizeibeamter bescheinigt wird.
Art. 2 - Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 11 und 12 stellt der Generalkommissar den in Artikel 117 Absatz 3 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei eine Legitimationskarte aus, mit der ihre Eigenschaft als Polizeihilfsbediensteter bescheinigt wird.
Art. 3 - § 1 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten wird nach den Mustern in Anlage 1 festgelegt. § 2 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten wird nach den Mustern in Anlage 2 festgelegt. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Karten haben die Form eines 86 mm langen und 54 mm breiten Rechtecks mit abgerundeten Ecken.
Sie sind mit Sicherheitsdrucken versehen, darunter ein spezifisches Hologramm, und plastifiziert.
KAPITEL II - Legitimationskarte der Polizeibeamten Art. 4 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten weist auf Vorder- und Rückseite einen ockerfarbenen Grund auf, auf dem ein Wechselbild-Logo abgebildet ist.
Art. 5 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten enthält auf der Vorderseite folgende Vermerke: 1. oben links den Namen und den Vornamen des Inhabers, 2.oben rechts das Logo der integrierten Polizei, ohne Vermerk, 3. im mittleren linken Teil, unter dem Namen und dem Vornamen des Inhabers, ein farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgrösse von 25 mm auf 25 mm, 4.im mittleren Teil die Identifizierungsnummer des Inhabers und darunter die laufende Nummer der Karte, 5. im mittleren Teil, unter der laufenden Nummer der Karte, den Vermerk "Polizei", 6.im unteren Teil den Vermerk "Königreich Belgien" und darunter eine Umrandung in den drei Nationalfarben.
Art. 6 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten enthält auf der Rückseite einen der folgenden Vermerke: 1. Gerichtspolizeioffizier/Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Militärauditors, 2.Gerichtspolizeibediensteter, 3. Gerichtspolizeioffizier/Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Militärauditors/Verwaltungspolizeioffizier, 4.Gerichtspolizeioffizier, 5. Gerichtspolizeioffizier/Verwaltungspolizeioffizier. Der Vermerk auf der Karte hängt von den Eigenschaften beziehungsweise von einer der Eigenschaften des Inhabers ab.
KAPITEL III - Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten Art. 7 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten weist auf Vorder- und Rückseite einen blauen Grund auf, auf dem ein Wechselbild-Logo abgebildet ist.
Art. 8 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten enthält auf der Vorderseite die in Artikel 5 aufgeführten Vermerke mit Ausnahme des Vermerks in Nr. 5, der durch den Vermerk "Polizeihilfsbediensteter" ersetzt wird.
Art. 9 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten enthält auf der Rückseite keinen Vermerk.
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen Art. 10 - Die in den Artikeln 5 Nr. 5 und 6, 6 erster Absatz und 8 erwähnten Vermerke sind in Französisch, Niederländisch und Deutsch abgefasst, wobei der Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird.
Art. 11 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der föderalen Polizei zurückgegeben, wenn: 1. die Karte beschädigt ist, 2.eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, 3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr ausübt. Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der Dienstleiter, dem der Inhaber der Karte untersteht, schickt der in Absatz 1 erwähnten Direktion der föderalen Polizei die Karte binnen zwanzig Tagen zurück, damit sie vernichtet beziehungsweise erneuert wird. Der Grund, aus dem die Karte zurückgeschickt wird, wird vermerkt und die Karte wird danach unbrauchbar gemacht. § 2 - Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der Dienstleiter, dem der Inhaber der Karte untersteht, entzieht dem suspendierten oder seines Amtes enthobenen Inhaber ungeachtet der Dauer dieser Massnahme sowie dem Inhaber, dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr als fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist, zeitweilig die Legitimationskarte.
Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder ausübt.
Art. 12 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der Legitimationskarte wird der in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnten Direktion der föderalen Polizei sofort mitgeteilt. Der Verlust und der Diebstahl sind zudem Gegenstand eines Protokolls und einer dringenden Meldung.
Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, schickt der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der Dienstleiter, dem das betroffene Personalmitglied untersteht, der in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnten Direktion der föderalen Polizei die Karte binnen zwanzig Tagen zurück, damit sie vernichtet wird. Der Grund, aus dem die Karte zurückgeschickt wird, wird vermerkt und die Karte wird danach unbrauchbar gemacht.
KAPITEL V - Übergangsbestimmung Art. 13 - Die Legitimationskarten, die in den in Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Übergangsbestimmungen erwähnten Königlichen Erlassen aufgeführt worden sind, bleiben gültig bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie ersetzt werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Legitimationskarten müssen vor dem 1. Juli 2002 ersetzt werden.
KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmung Art. 14 - Folgender Artikel und folgende Königliche Erlasse werden aufgehoben: 1. Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 über die Anwerbung der Gerichtsoffiziere und -bediensteten bei den Staatsanwaltschaften, 2. der Königliche Erlass vom 5.Dezember 1991 über die Legitimationskarte der Mitglieder der Gemeindepolizei, 3. der Königliche Erlass vom 21.September 1995 über die Legitimationskarte der Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der am 1. Juli 2002 in Kraft tritt. Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE
Anlagen 1 und 2 zum Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 Legitimationskarten [siehe Belgisches Staatsblatt vom 9. April 2002, Seiten 14454-14459] Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL