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Vue multilingue de Arrêté Royal du 08/10/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police fédérale et de la police locale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2002 betreffende de legitimatiekaarten van de politieambtenaren en van de hulpagenten van politie van de federale politie en van de lokale politie
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
8 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 8 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2002 relatif aux Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2002
cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des auxiliaires betreffende de legitimatiekaarten van de politieambtenaren en van de
de police de la police fédérale et de la police locale hulpagenten van politie van de federale politie en van de lokale politie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 21 février 2002 relatif aux cartes de légitimation des besluit van 21 februari 2002 betreffende de legitimatiekaarten van de
fonctionnaires de police et des auxiliaires de police de la police politieambtenaren en van de hulpagenten van politie van de federale
fédérale et de la police locale, établi par le Service central de politie en van de lokale politie, opgemaakt door de Centrale dienst
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2002 betreffende
relatif aux cartes de légitimation des fonctionnaires de police et des de legitimatiekaarten van de politieambtenaren en van de hulpagenten
auxiliaires de police de la police fédérale et de la police locale. van politie van de federale politie en van de lokale politie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 8 octobre 2004. Gegeven te Brussel, 8 oktober 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
21. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarten der 21. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarten der
Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei
und der lokalen Polizei und der lokalen Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 141; des Artikels 141;
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für
Sprachenkontrolle vom 12. Juli 2000; Sprachenkontrolle vom 12. Juli 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Mai 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Mai 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 45 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 45 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 9. Mai 2001; Polizeidienste vom 9. Mai 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
Juni 2001; Juni 2001;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates
nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben
worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie
demzufolge übergangen worden ist; demzufolge übergangen worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 11. Juli 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 11. Juli 2001;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.175/2 des Staatsrates vom 22. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.175/2 des Staatsrates vom 22. Oktober
2001; 2001;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 11 und 12 stellt Artikel 1 - Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 11 und 12 stellt
der Generalkommissar den in Artikel 117 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. der Generalkommissar den in Artikel 117 Absatz 2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeibeamten der föderalen integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeibeamten der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei eine Legitimationskarte aus, mit der Polizei und der lokalen Polizei eine Legitimationskarte aus, mit der
ihre Eigenschaft als Polizeibeamter bescheinigt wird. ihre Eigenschaft als Polizeibeamter bescheinigt wird.
Art. 2 - Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 11 und 12 stellt der Art. 2 - Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 11 und 12 stellt der
Generalkommissar den in Artikel 117 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Generalkommissar den in Artikel 117 Absatz 3 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeihilfsbediensteten der integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeihilfsbediensteten der
föderalen Polizei und der lokalen Polizei eine Legitimationskarte aus, föderalen Polizei und der lokalen Polizei eine Legitimationskarte aus,
mit der ihre Eigenschaft als Polizeihilfsbediensteter bescheinigt mit der ihre Eigenschaft als Polizeihilfsbediensteter bescheinigt
wird. wird.
Art. 3 - § 1 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten wird nach den Art. 3 - § 1 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten wird nach den
Mustern in Anlage 1 festgelegt. Mustern in Anlage 1 festgelegt.
§ 2 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten wird nach § 2 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten wird nach
den Mustern in Anlage 2 festgelegt. den Mustern in Anlage 2 festgelegt.
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Karten haben die Form § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Karten haben die Form
eines 86 mm langen und 54 mm breiten Rechtecks mit abgerundeten Ecken. eines 86 mm langen und 54 mm breiten Rechtecks mit abgerundeten Ecken.
Sie sind mit Sicherheitsdrucken versehen, darunter ein spezifisches Sie sind mit Sicherheitsdrucken versehen, darunter ein spezifisches
Hologramm, und plastifiziert. Hologramm, und plastifiziert.
KAPITEL II - Legitimationskarte der Polizeibeamten KAPITEL II - Legitimationskarte der Polizeibeamten
Art. 4 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten weist auf Vorder- Art. 4 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten weist auf Vorder-
und Rückseite einen ockerfarbenen Grund auf, auf dem ein und Rückseite einen ockerfarbenen Grund auf, auf dem ein
Wechselbild-Logo abgebildet ist. Wechselbild-Logo abgebildet ist.
Art. 5 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten enthält auf der Art. 5 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten enthält auf der
Vorderseite folgende Vermerke: Vorderseite folgende Vermerke:
1. oben links den Namen und den Vornamen des Inhabers, 1. oben links den Namen und den Vornamen des Inhabers,
2. oben rechts das Logo der integrierten Polizei, ohne Vermerk, 2. oben rechts das Logo der integrierten Polizei, ohne Vermerk,
3. im mittleren linken Teil, unter dem Namen und dem Vornamen des 3. im mittleren linken Teil, unter dem Namen und dem Vornamen des
Inhabers, ein farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgrösse Inhabers, ein farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgrösse
von 25 mm auf 25 mm, von 25 mm auf 25 mm,
4. im mittleren Teil die Identifizierungsnummer des Inhabers und 4. im mittleren Teil die Identifizierungsnummer des Inhabers und
darunter die laufende Nummer der Karte, darunter die laufende Nummer der Karte,
5. im mittleren Teil, unter der laufenden Nummer der Karte, den 5. im mittleren Teil, unter der laufenden Nummer der Karte, den
Vermerk "Polizei", Vermerk "Polizei",
6. im unteren Teil den Vermerk "Königreich Belgien" und darunter eine 6. im unteren Teil den Vermerk "Königreich Belgien" und darunter eine
Umrandung in den drei Nationalfarben. Umrandung in den drei Nationalfarben.
Art. 6 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten enthält auf der Art. 6 - Die Legitimationskarte der Polizeibeamten enthält auf der
Rückseite einen der folgenden Vermerke: Rückseite einen der folgenden Vermerke:
1. Gerichtspolizeioffizier/Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und 1. Gerichtspolizeioffizier/Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und
des Militärauditors, des Militärauditors,
2. Gerichtspolizeibediensteter, 2. Gerichtspolizeibediensteter,
3. Gerichtspolizeioffizier/Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und 3. Gerichtspolizeioffizier/Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und
des Militärauditors/Verwaltungspolizeioffizier, des Militärauditors/Verwaltungspolizeioffizier,
4. Gerichtspolizeioffizier, 4. Gerichtspolizeioffizier,
5. Gerichtspolizeioffizier/Verwaltungspolizeioffizier. 5. Gerichtspolizeioffizier/Verwaltungspolizeioffizier.
Der Vermerk auf der Karte hängt von den Eigenschaften beziehungsweise Der Vermerk auf der Karte hängt von den Eigenschaften beziehungsweise
von einer der Eigenschaften des Inhabers ab. von einer der Eigenschaften des Inhabers ab.
KAPITEL III - Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten KAPITEL III - Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten
Art. 7 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten weist auf Art. 7 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten weist auf
Vorder- und Rückseite einen blauen Grund auf, auf dem ein Vorder- und Rückseite einen blauen Grund auf, auf dem ein
Wechselbild-Logo abgebildet ist. Wechselbild-Logo abgebildet ist.
Art. 8 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten enthält Art. 8 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten enthält
auf der Vorderseite die in Artikel 5 aufgeführten Vermerke mit auf der Vorderseite die in Artikel 5 aufgeführten Vermerke mit
Ausnahme des Vermerks in Nr. 5, der durch den Vermerk Ausnahme des Vermerks in Nr. 5, der durch den Vermerk
"Polizeihilfsbediensteter" ersetzt wird. "Polizeihilfsbediensteter" ersetzt wird.
Art. 9 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten enthält Art. 9 - Die Legitimationskarte der Polizeihilfsbediensteten enthält
auf der Rückseite keinen Vermerk. auf der Rückseite keinen Vermerk.
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 - Die in den Artikeln 5 Nr. 5 und 6, 6 erster Absatz und 8 Art. 10 - Die in den Artikeln 5 Nr. 5 und 6, 6 erster Absatz und 8
erwähnten Vermerke sind in Französisch, Niederländisch und Deutsch erwähnten Vermerke sind in Französisch, Niederländisch und Deutsch
abgefasst, wobei der Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird. abgefasst, wobei der Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird.
Art. 11 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des Internen Art. 11 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des Internen
Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der
föderalen Polizei zurückgegeben, wenn: föderalen Polizei zurückgegeben, wenn:
1. die Karte beschädigt ist, 1. die Karte beschädigt ist,
2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das
Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, Foto nicht mehr ausreichend getreu ist,
3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr 3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr
ausübt. ausübt.
Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der Dienstleiter, Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der Dienstleiter,
dem der Inhaber der Karte untersteht, schickt der in Absatz 1 dem der Inhaber der Karte untersteht, schickt der in Absatz 1
erwähnten Direktion der föderalen Polizei die Karte binnen zwanzig erwähnten Direktion der föderalen Polizei die Karte binnen zwanzig
Tagen zurück, damit sie vernichtet beziehungsweise erneuert wird. Der Tagen zurück, damit sie vernichtet beziehungsweise erneuert wird. Der
Grund, aus dem die Karte zurückgeschickt wird, wird vermerkt und die Grund, aus dem die Karte zurückgeschickt wird, wird vermerkt und die
Karte wird danach unbrauchbar gemacht. Karte wird danach unbrauchbar gemacht.
§ 2 - Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der § 2 - Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der
Dienstleiter, dem der Inhaber der Karte untersteht, entzieht dem Dienstleiter, dem der Inhaber der Karte untersteht, entzieht dem
suspendierten oder seines Amtes enthobenen Inhaber ungeachtet der suspendierten oder seines Amtes enthobenen Inhaber ungeachtet der
Dauer dieser Massnahme sowie dem Inhaber, dessen Amtsausübung aus Dauer dieser Massnahme sowie dem Inhaber, dessen Amtsausübung aus
irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr als irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr als
fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist, zeitweilig die fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist, zeitweilig die
Legitimationskarte. Legitimationskarte.
Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder
ausübt. ausübt.
Art. 12 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der Art. 12 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der
Legitimationskarte wird der in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnten Legitimationskarte wird der in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnten
Direktion der föderalen Polizei sofort mitgeteilt. Der Verlust und der Direktion der föderalen Polizei sofort mitgeteilt. Der Verlust und der
Diebstahl sind zudem Gegenstand eines Protokolls und einer dringenden Diebstahl sind zudem Gegenstand eines Protokolls und einer dringenden
Meldung. Meldung.
Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, schickt der Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, schickt der
Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der Dienstleiter, dem Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der Dienstleiter, dem
das betroffene Personalmitglied untersteht, der in Artikel 11 § 1 das betroffene Personalmitglied untersteht, der in Artikel 11 § 1
Absatz 1 erwähnten Direktion der föderalen Polizei die Karte binnen Absatz 1 erwähnten Direktion der föderalen Polizei die Karte binnen
zwanzig Tagen zurück, damit sie vernichtet wird. Der Grund, aus dem zwanzig Tagen zurück, damit sie vernichtet wird. Der Grund, aus dem
die Karte zurückgeschickt wird, wird vermerkt und die Karte wird die Karte zurückgeschickt wird, wird vermerkt und die Karte wird
danach unbrauchbar gemacht. danach unbrauchbar gemacht.
KAPITEL V - Übergangsbestimmung KAPITEL V - Übergangsbestimmung
Art. 13 - Die Legitimationskarten, die in den in Artikel 22 des Art. 13 - Die Legitimationskarten, die in den in Artikel 22 des
Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel 13, Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel 13,
27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung
des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener
anderer Übergangsbestimmungen erwähnten Königlichen Erlassen anderer Übergangsbestimmungen erwähnten Königlichen Erlassen
aufgeführt worden sind, bleiben gültig bis zu dem Zeitpunkt, an dem aufgeführt worden sind, bleiben gültig bis zu dem Zeitpunkt, an dem
sie ersetzt werden. sie ersetzt werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Legitimationskarten müssen vor dem 1. Juli Die in Absatz 1 erwähnten Legitimationskarten müssen vor dem 1. Juli
2002 ersetzt werden. 2002 ersetzt werden.
KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmung KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmung
Art. 14 - Folgender Artikel und folgende Königliche Erlasse werden Art. 14 - Folgender Artikel und folgende Königliche Erlasse werden
aufgehoben: aufgehoben:
1. Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 über die 1. Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 über die
Anwerbung der Gerichtsoffiziere und -bediensteten bei den Anwerbung der Gerichtsoffiziere und -bediensteten bei den
Staatsanwaltschaften, Staatsanwaltschaften,
2. der Königliche Erlass vom 5. Dezember 1991 über die 2. der Königliche Erlass vom 5. Dezember 1991 über die
Legitimationskarte der Mitglieder der Gemeindepolizei, Legitimationskarte der Mitglieder der Gemeindepolizei,
3. der Königliche Erlass vom 21. September 1995 über die 3. der Königliche Erlass vom 21. September 1995 über die
Legitimationskarte der Personalmitglieder des operativen Korps der Legitimationskarte der Personalmitglieder des operativen Korps der
Gendarmerie. Gendarmerie.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der am Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der am
1. Juli 2002 in Kraft tritt. 1. Juli 2002 in Kraft tritt.
Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2002 Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlagen 1 und 2 zum Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 Anlagen 1 und 2 zum Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002
Legitimationskarten Legitimationskarten
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 9. April 2002, Seiten 14454-14459] [siehe Belgisches Staatsblatt vom 9. April 2002, Seiten 14454-14459]
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 oktober 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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