publié le 05 février 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2002 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules
8 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2002 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2002 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 avril 2002 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 8 octobre 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 8. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, wird eine Anpassung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 im Hinblick auf das Erreichen verschiedener Ziele bezweckt: Erstens geht es darum, Verbesserungen im Text des Königlichen Erlasses anzubringen, insbesondere durch eine Verbesserung des Wortlauts von Artikel 25 § 1, der Anlass zu Verwirrung gibt.
Zweitens geht es darum, das E-Government und die administrative Vereinfachung zu fördern, indem ein Projekt für die elektronische Fahrzeugzulassung gestartet wird: Streichung der in Artikel 26 vorgesehenen Vorauszahlung.
Da in Bezug auf die neue Verpflichtung, das Fahrzeug an der Vorderseite mit einer retroreflektierenden Reproduktion des Zulassungskennzeichens auszustatten, ein Mangel an Information festgestellt wurde, wird ausserdem vorgesehen, das In-Kraft-Treten dieser Verpflichtung vom 1. Januar 2002 auf den 1. Oktober 2002 zu verlegen.
Dem Gutachten des Staatsrates wurde Folge geleistet, was die Revision von Artikel 4 des Entwurfs betrifft.
Entgegen der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die Beteiligung der Regionen muss darauf hingewiesen werden, dass vorliegender Erlass nicht nur anlässlich einer Versammlung von für den Transport zuständigen Ministern zur Stellungnahme vorgelegt wurde, sondern auch anlässlich einer Versammlung des Konzertierungsausschusses zwischen der Föderalregierung und den Gemeinschafts- und Regionalregierungen.
Unter Berücksichtigung dieser Präzisierung, des ordnungsgemäss festgestellten einstimmigen Einverständnisses und der Dringlichkeit ist dieser Bemerkung nicht Folge geleistet worden.
Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
8. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.
Januar 2002;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 25. Januar 2002 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens drei Tagen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. Februar 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die dringende Notwendigkeit, insbesondere was die Verschiebung des Datums des In-Kraft-Tretens betrifft, Rechtssicherheit zu gewährleisten in Bezug auf die Verpflichtung, über eine retroreflektierende Reproduktion des Zulassungskennzeichens zu verfügen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 25 § 1 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 1 - Ein gewöhnliches Kennzeichen kann mit dem Einverständnis des Inhabers dieses Kennzeichens auf den Namen des Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder übertragen werden, wenn gleichzeitig das Fahrzeug des Inhabers oder ein anderes Fahrzeug unter der Nummer dieses Zulassungskennzeichens zugelassen wird. Ein gewöhnliches Kennzeichen kann ebenfalls beim Tod des Inhabers auf den Namen des hinterbliebenen Ehepartners, des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder übertragen werden, wenn gleichzeitig das Fahrzeug des Inhabers oder ein anderes Fahrzeug unter der Nummer dieses Zulassungskennzeichens zugelassen wird. » Art. 2 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Im ersten Satz wird das Wort « Vorauszahlung » durch das Wort « Zahlung » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 41 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « 1. Januar 2002 » durch die Wörter « 1. Oktober 2002 » ersetzt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der mit 1. Januar 2002 wirksam wird. Art. 5 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 octobre 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE