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Arrêté Royal du 07 novembre 2021
publié le 24 avril 2023

Arrêté royal déterminant la pondération des fonctions de niveau a de l'inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023030907
pub.
24/04/2023
prom.
07/11/2021
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 NOVEMBRE 2021. - Arrêté royal déterminant la pondération des fonctions de niveau a de l'inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2021 déterminant la pondération des fonctions de niveau a de l'inspection générale de la police fédérale et de la police locale (Moniteur belge du 6 janvier 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. NOVEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Gewichtung der Funktionen der Stufe A der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste, der Artikel 11 § 2 und 14;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), des Artikels II.III.14;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Juni 2007 über die Gewichtung der Funktionen der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, des Artikels 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 27.

November 2019;

Aufgrund der am 20. Januar 2021 an die Staatssekretärin für Haushalt und die Ministerin des Öffentlichen Dienstes gerichteten Anträge, in Anwendung von Artikel 17 § 1 des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 9. Februar 2021; Aufgrund der Tatsache, dass die Ministerin des Öffentlichen Dienstes keine Stellungnahme innerhalb der vorgegebenen Frist abgegeben hat;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 31. Mai 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Entscheids Nr. 237.962 des Staatsrates vom 20. April 2017, mit dem der Königliche Erlass vom 11. November 2014 zur Festlegung der Gewichtung der Stellen der Stufe A der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei für nichtig erklärt worden ist;

In Erwägung des Protokolls der Sitzung 232 vom 3. Juli 2019 des Hohen Konzertierungsausschusses für die Polizeidienste;

In der Erwägung, dass in Anwendung von Artikel II.III.14 § 4 RSPol die Funktionen der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders in fünf Klassen, von A1 bis A5, eingeteilt sind, und zwar nach einer Gewichtung, die auf einer zweiachsigen Matrix mit folgenden Kriterien beruht: 1. Achse "Führung": - absteigende Hierarchie (Kriterium 1), - aufsteigende Hierarchie (Kriterium 2), - Haushaltsverantwortung (Kriterium 3), - Autonomie in der Personalverwaltung (Kriterium 4), 2.Achse "Beitrag": - für die Ausübung der Funktion verlangtes Ausbildungsniveau (Kriterium 1), - für die Ausübung der Funktion erforderliche Berufserfahrung (Kriterium 2), - Komplexität der zu behandelnden Probleme (Kriterium 3), - Auswirkung der Funktion (Kriterium 4);

In der Erwägung, dass in Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 5.

Juni 2007 über die Gewichtung der Funktionen der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste jedes Kriterium eine Punktzahl als Ergebnis der Multiplikation eines Wertes mit einem Koeffizienten (1, 2, 4) erhält, der die Bedeutung, die den einzelnen Kriterien zugewiesen wurde, widerspiegelt;

In der Erwägung, dass in Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 5.

Juni 2007 über die Gewichtung der Funktionen der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste jede der beiden Achsen vier Progressionsstufen umfasst, auf deren Grundlage die Zuordnung einer Klasse nach einer Matrixlogik, das heißt unter Berücksichtigung der Stufen auf jeder Achse (horizontale Achse "Führung" und vertikale Achse "Beitrag"), erfolgt, wie nachstehend dargestellt:

0 > 9

10 > 14

15 > 22

23 und +

4 > 12

KLA1

KLA2

KLA3

KLA4

13 > 16

KLA2

KLA2

KLA3

KLA4

17 > 20

KLA2

KLA3

KLA4

KLA5

21 und +

KLA3

KLA3

KLA4

KLA5


In Erwägung der Funktionsprofile der Funktionen der Stufe A der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei;

In der Erwägung, dass die Gewichtung für die jeweiligen Funktionen zwecks Konzertierung mit den Gewerkschaftsorganisationen vorgelegt wurde, um deren Zustimmung zu erlangen;

In der Erwägung, dass der Stellenplan der Generalinspektion der föderalen Polizei und lokalen Polizei sieben Kategorien von Funktionen der Stufe A umfasst: - Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater (AIG01), - Berater allgemeine Verwaltung Jurist-Berater (AIG02), - Berater allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater (AIG03), - Berater allgemeine Verwaltung Personalwesen HRM-Berater (AIG04), - Berater allgemeine Verwaltung Forscher-Berater (AIG05), - Berater Junior-Auditor (AIG06), - Berater Senior-Auditor (AIG07);

In der Erwägung, dass die verschiedenen Kriterien für die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung ICT-Berater (AIG01) mit folgenden Punktzahlen gewertet werden: In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Führung" (absteigende Hierarchie) dem Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater keinerlei Personalmitglied unterstellt ist; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Führung" (aufsteigende Hierarchie) der Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater dem Generalinspektor - entspricht einem CG/DG für die föderale Polizei - direkt Rechenschaft ablegt; dass dieses Kriterium daher mit 3 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Führung" (Haushaltsverantwortung) der Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater keine Verpflichtungsermächtigung hat; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Führung" (Autonomie in der Personalverwaltung) der Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater keine Aufgabe im Bewertungssystem hat; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Beitrag" (für die Ausübung der Funktion verlangtes Ausbildungsniveau) der Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater über ein spezifisches Universitätsdiplom im Bereich ICT verfügen muss; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Beitrag" (für die Ausübung der Funktion erforderliche Berufserfahrung) der Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater über eine Berufserfahrung von mindestens 6 Jahren verfügen muss; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Beitrag" (Komplexität der zu behandelnden Probleme) der Berater allgemeine Verwaltung ICT-Berater komplexe Entscheidungen völlig autonom treffen muss, insbesondere bei der Entwicklung und Programmierung des Informatiksystems der AIG und ihrer Komponenten (eigenes Informatiksystem der AIG, das völlig unabhängig arbeitet); dass er seine Funktion auch zugunsten des Vorsitzenden des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen wahrnimmt; dass er Projektverantwortlicher der integrierten Datenbank der AIG ist; dass er sein Fachwissen auch in den Dienst der verschiedenen Dienste der AIG stellt, die diese Funktion im Rahmen ihrer jeweiligen Aufträge gemäß dem Recht auf die geforderte Unabhängigkeit der Einrichtung in Anspruch nehmen; dass er im Rahmen dieser Aufträge auch die allgemeine ICT- und Logistikverwaltung einer Polizeizone prüft - ein Auftrag, der Entscheidungen und Vorschläge für Maßnahmen auf taktischer Ebene beinhaltet; dass er sich also mit Problemen taktischer Art im Zusammenhang mit der Planung und Koordinierung der einzusetzenden Mittel befasst; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Beitrag" (Auswirkung der Funktion) die Funktion des Beraters allgemeine Verwaltung ICT-Berater eine interne Auswirkung auf die AIG (also auf bis zu 150 Personalmitglieder) hat; dass er auch unmittelbar zur externen Auswirkung auf die Einrichtung beiträgt, im Rahmen seines Fachwissens in Bezug auf Audits und Untersuchungen, zur Vorbereitung des Auftrags und auch zur Analyse der Situation und zur Ausarbeitung der Feststellungen und Empfehlungen in diesem Rahmen, die eine direkte Auswirkung auf alle betroffenen Komponenten haben (Zonen verschiedener Kategorien, Einheiten der föderalen Polizei ...); dass letztere funktionale Auswirkung Einheiten von bis zu 2 000 Personalmitgliedern betrifft; dass dieses Kriterium daher mit 3 Punkten zu werten ist;

Dass die Punktzahlen, mit denen die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung ICT-Berater gewertet wird, somit wie folgt aufgeschlüsselt werden:

Achse "Führung"

Kriterium 1

0

Kriterium 2

3

Kriterium 3

0

Kriterium 4

0

Summe

6

Achse "Beitrag"

Kriterium 1

2

Kriterium 2

2

Kriterium 3

2

Kriterium 4

3

Summe

22


Dass folglich die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung ICT-Berater (AIG01) in Klasse 3 gewichtet wird;

In der Erwägung, dass die verschiedenen Kriterien für die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Jurist-Berater (AIG02) mit folgenden Punktzahlen gewertet werden: In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Führung" (absteigende Hierarchie) dem Berater allgemeine Verwaltung Jurist-Berater keinerlei Personalmitglied unterstellt ist; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Führung" (aufsteigende Hierarchie), obschon im Funktionsprofil vermerkt ist, dass diese Funktion dem Generalinspektor und dem Direktor der Direktion Statuten (IGST) rechenschaftspflichtig ist, der Berater allgemeine Verwaltung Jurist-Berater in erster Linie direkt dem Direktor der Direktion Statuten (IGST) Rechenschaft ablegt; dass sich dies nicht nur aus der Funktionsbeschreibung ergibt, sondern auch aus dem Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, und er somit einer Funktion des Typs Direktor Rechenschaft ablegt; dass die einzige dem allgemeinen Dienst unterstehende Funktion der Stufe A der "Berater / Forscher-Berater" ist; dass daraus folgt, dass der Berater allgemeine Verwaltung Jurist-Berater dem Dienst Statuten untersteht und dass er in erster Linie dem Direktor der Direktion Statuten (IGST) Rechenschaft ablegt; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Führung" (Haushaltsverantwortung) der Berater allgemeine Verwaltung Jurist-Berater keine Verpflichtungsermächtigung hat; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Führung" (Autonomie in der Personalverwaltung) der Berater allgemeine Verwaltung Jurist-Berater keine Aufgabe im Bewertungssystem hat; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Beitrag" (für die Ausübung der Funktion verlangtes Ausbildungsniveau) der Berater allgemeine Verwaltung Jurist-Berater über ein Universitätsdiplom der Rechte oder ein spezifisches Universitätsdiplom verfügen muss; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Beitrag" (für die Ausübung der Funktion erforderliche Berufserfahrung) der Berater allgemeine Verwaltung Jurist-Berater über eine Berufserfahrung von mindestens 6 Jahren verfügen muss; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Beitrag" (Komplexität der zu behandelnden Probleme) besagte Komplexität sich auf die zu treffenden Entscheidungen und nicht auf die behandelte Thematik bezieht; dass der Berater allgemeine Verwaltung Jurist-Berater weder eigenständige Entscheidungen trifft noch den Generalinspektor vertritt, vielmehr Unterstützung und Beratung bietet; dass die Komplexität der Entscheidungen dieser Funktion somit hauptsächlich operativer Art (juristische Unterstützung und Beratung, reaktive Aufgaben, Zusammenstellung der Rechtsprechung ...) ohne offensichtliche Entwicklungs- oder Entscheidungsautonomie ist; dass dieses Kriterium daher mit 1 Punkt zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Beitrag" (Auswirkung der Funktion) der Berater allgemeine Verwaltung Jurist-Berater eine interne Auswirkung auf die AIG wie auf bis zu 150 Personalmitglieder hat; dass die Funktion im Hinblick auf die externe Auswirkung die Auditoren unterstützt und die Durchführung und Umsetzung der von ihnen empfohlenen Aktionspläne verfolgt; dass es sich somit um eine unterstützende Funktion ohne Entscheidungsbefugnis handelt; dass diese funktionale Auswirkung strukturell Akte für Akte Einheiten von bis zu 2 000 Personalmitgliedern betrifft; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass die Punktzahlen, mit denen die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Jurist-Berater gewertet wird, somit wie folgt aufgeschlüsselt werden:

Achse "Führung"

Kriterium 1

0

Kriterium 2

2

Kriterium 3

0

Kriterium 4

0

Summe

4

Achse "Beitrag"

Kriterium 1

2

Kriterium 2

2

Kriterium 3

1

Kriterium 4

2

Summe

16


Dass folglich die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Jurist-Berater (AIG02) in Klasse 2 gewichtet wird;

In der Erwägung, dass die verschiedenen Kriterien für die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater (AIG03) mit folgenden Punktzahlen gewertet werden: In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Führung" (absteigende Hierarchie) dem Berater allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater eine Person unterstellt ist; dass dieses Kriterium daher mit 1 Punkt zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Führung" (aufsteigende Hierarchie) der Berater allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater dem Generalinspektor - dieser entspricht einem CG/DG für die föderale Polizei - direkt Rechenschaft ablegt; dass dieses Kriterium daher mit 3 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Führung" (Haushaltsverantwortung) der Berater allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater faktisch die dem beigeordneten Generalinspektor vorbehaltenen Haushaltszuständigkeiten ausübt, die auf 22.000 EUR begrenzt sind, wie aus Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 9. Januar 2001 über die Übertragung der Befugnis des Ministers des Innern an bestimmte Behörden der föderalen Polizei hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und der Tätigung verschiedener Ausgaben (Fassung von 2007) hervorgeht; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Führung" (Autonomie in der Personalverwaltung) der Berater allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater die Funktion eines Bewerters seines Personals ausübt; dass dieses Kriterium daher mit 1 Punkt zu werten ist;

In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Beitrag" (für die Ausübung der Funktion verlangtes Ausbildungsniveau) der Berater allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater über ein spezifisches Universitätsdiplom in Wirtschafts- und/oder Finanzverwaltung verfügen muss; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Beitrag" (für die Ausübung der Funktion erforderliche Berufserfahrung) der Berater allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater über eine Berufserfahrung von mindestens 6 Jahren in dieser Art von Funktion verfügen muss; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Beitrag" (Komplexität der zu behandelnden Probleme) der Berater allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater komplexe Entscheidungen völlig autonom treffen muss; dass er die Verwaltung des Haushalts gewährleistet und Entscheidungen bezüglich der Planung der Finanz- und Haushaltsstrategie der AIG trifft; dass er zudem in Haushalts- beziehungsweise Finanzfragen oder in Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens berät; dass er die Funktion eines direkten Beraters beim Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen gewährleistet und sein Fachwissen den verschiedenen Diensten der AIG zur Verfügung stellt, die im Rahmen ihrer jeweiligen Aufträge auf diese Funktionen zurückgreifen; dass er im Rahmen dieser Aufträge auch die allgemeine Verwaltung, die Finanzverwaltung, die Haushaltsverwaltung und die Logistikverwaltung einer Polizeizone prüft - ein Auftrag, der Entscheidungen und Vorschläge für Maßnahmen auf taktischer Ebene beinhaltet; dass er sich also mit Problemen taktischer Art im Zusammenhang mit der Planung und Koordinierung der einzusetzenden Mittel befasst; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Beitrag" (Auswirkung der Funktion) der Berater allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater eine interne Auswirkung auf die AIG wie auf bis zu 150 Personalmitglieder hat; dass die Funktion im Hinblick auf die externe Auswirkung die Auditoren unterstützt und die Durchführung und Umsetzung der von ihnen empfohlenen Aktionspläne verfolgt; dass diese funktionale Auswirkung strukturell Akte für Akte Einheiten von bis zu 2 000 Personalmitgliedern betrifft; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass die Punktzahlen, mit denen die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater gewertet wird, somit wie folgt aufgeschlüsselt werden:

Achse "Führung"

Kriterium 1

1

Kriterium 2

3

Kriterium 3

2

Kriterium 4

1

Summe

11

Achse "Beitrag"

Kriterium 1

2

Kriterium 2

2

Kriterium 3

2

Kriterium 4

2

Summe

20


Dass folglich die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater (AIG03) in Klasse 3 gewichtet wird;

In der Erwägung, dass die verschiedenen Kriterien für die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung HRM-Berater (AIG04) mit folgenden Punktzahlen gewertet werden: In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Führung" (absteigende Hierarchie) dem Berater allgemeine Verwaltung Personalwesen HRM-Berater ein Personalmitglied unterstellt ist; dass dieses Kriterium daher mit 1 Punkt zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Führung" (aufsteigende Hierarchie) der Berater allgemeine Verwaltung Personalwesen HRM-Berater dem Generalinspektor - dieser entspricht einem CG/DG für die föderale Polizei - direkt Rechenschaft ablegt; dass dieses Kriterium daher mit 3 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Führung" (Haushaltsverantwortung) der Berater allgemeine Verwaltung Personalwesen HRM-Berater keine Verpflichtungsermächtigung hat; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Führung" (Autonomie in der Personalverwaltung) der Berater allgemeine Verwaltung Personalwesen HRM-Berater die Funktion eines Bewerters seines Personals ausübt; dass dieses Kriterium daher mit 1 Punkt zu werten ist;

In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Beitrag" (für die Ausübung der Funktion verlangtes Ausbildungsniveau) im Funktionsprofil ein nicht spezifisches Universitätsdiplom verlangt wird, ohne Unterscheidung zwischen Anwerbung und Mobilität; dass diese Anforderung jedoch für Funktionen im Bereich des Personalmanagements (HRM) im Fall von Mobilität innerhalb der integrierten Polizei - Kategorie, in die die Funktion des Beraters allgemeine Verwaltung Personalwesen HRM-Berater fällt - nicht erfüllt zu werden braucht; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Beitrag" (erforderliche Berufserfahrung), obwohl im Funktionsprofil eine einschlägige Erfahrung von mindestens 9 Jahren vorgesehen ist, für die Funktion des Beraters allgemeine Verwaltung Personalwesen HRM-Berater angesichts der ihr zugewiesenen Aufgaben eine solche Erfahrung nicht erforderlich ist; dass eine Erfahrung von mindestens 6 Jahren ausreichend erscheint, zumal sie bereits über dem liegt, was allgemein im Rahmen der föderalen Polizei verlangt wird; dass damit auch die Tatsache berücksichtigt wird, dass die AIG eine externe Einrichtung ist, die in der Lage sein muss, eine gewisse Autonomie in ihrer Arbeitsweise zu gewährleisten; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Beitrag" (Komplexität der zu behandelnden Probleme) der Berater allgemeine Verwaltung Personalwesen HRM-Berater komplexe Entscheidungen völlig autonom treffen muss; dass er die Personalverwaltung organisiert und koordiniert, was sich in der Ausarbeitung und Umsetzung von Entscheidungen in verschiedenen Bereichen der für die Einrichtung spezifischen Verfahren niederschlägt; dass er sein Fachwissen auch den verschiedenen Diensten der AIG zur Verfügung stellt, die im Rahmen ihrer jeweiligen Aufträge systematisch auf solche Funktionen zurückgreifen; dass er im Rahmen dieser Aufträge auch die allgemeine Verwaltung und die Logistikverwaltung einer Polizeizone prüft - ein Auftrag, der Entscheidungen und Vorschläge für Maßnahmen auf taktischer Ebene beinhaltet; dass er sich also mit Problemen taktischer Art im Zusammenhang mit der Planung und Koordinierung der einzusetzenden Mittel befasst; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Beitrag" (Auswirkung der Funktion) der Berater allgemeine Verwaltung Personalwesen HRM-Berater eine interne Auswirkung auf die Organisation wie auf bis zu 150 Personalmitglieder hat; dass die Funktion im Hinblick auf die externe Auswirkung die Auditoren unterstützt und die Durchführung und Umsetzung der empfohlenen Aktionspläne verfolgt; dass diese funktionale Auswirkung strukturell Akte für Akte Einheiten von bis zu 2 000 Personalmitgliedern betrifft; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass die Punktzahlen, mit denen die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Personalwesen HRM-Berater gewertet wird, somit wie folgt aufgeschlüsselt werden:

Achse "Führung"

Kriterium 1

1

Kriterium 2

3

Kriterium 3

0

Kriterium 4

1

Summe

9

Achse "Beitrag"

Kriterium 1

0

Kriterium 2

2

Kriterium 3

2

Kriterium 4

2

Summe

16


Dass folglich die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Personalwesen HRM-Berater (AIG04) in Klasse 2 gewichtet wird;

In der Erwägung, dass die verschiedenen Kriterien für die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Forscher-Berater (AIG05) mit folgenden Punktzahlen gewertet werden: In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Führung" (absteigende Hierarchie) dem Berater allgemeine Verwaltung Forscher-Berater keinerlei Personalmitglied unterstellt ist; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Führung" (aufsteigende Hierarchie) der Berater allgemeine Verwaltung Personalwesen Forscher-Berater dem Generalinspektor - dieser entspricht einem CG/DG für die föderale Polizei - direkt Rechenschaft ablegt; dass dies auch durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei untermauert wird, in dem diese Funktion der unmittelbaren Amtsgewalt des Generalinspektors unterstellt wird; dass dieses Kriterium daher mit 3 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Führung" (Haushaltsverantwortung) der Berater allgemeine Verwaltung Forscher-Berater keine Verpflichtungsermächtigung hat; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Führung" (Autonomie in der Personalverwaltung) der Berater allgemeine Verwaltung Forscher-Berater keine Aufgabe im Bewertungssystem hat; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Beitrag" (für die Ausübung der Funktion verlangtes Ausbildungsniveau) im Funktionsprofil ein spezifisches Universitätsdiplom verlangt wird, ohne dass klargestellt wird, um welches Diplom es sich handeln muss; dass die Anforderung mit der Anforderung eines nicht spezifischen Universitätsdiploms gleichgestellt wird; dass letztere Diplomanforderung im Übrigen logisch ist angesichts der Vielfalt und der Art der Aufgaben, die der Funktion zugewiesen werden; dass dieses Kriterium daher mit 1 Punkt zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Beitrag" (erforderliche Berufserfahrung) der Berater allgemeine Verwaltung Forscher-Berater über eine Berufserfahrung von mindestens 6 Jahren verfügen muss; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Beitrag" (Komplexität der zu behandelnden Probleme) der Berater allgemeine Verwaltung Forscher-Berater komplexe Entscheidungen völlig autonom treffen muss; dass er vom Generalinspektor mit der Behandlung von Themen im Bereich der allgemeinen Politik beauftragt wird und mit Aufträgen zur Suche, Analyse und Verarbeitung zweckdienlicher Informationen für die AIG betraut ist; dass er also Probleme taktischer Art behandelt; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass es sich für das Kriterium 4 der Achse "Beitrag" (Auswirkung der Funktion) um die direkte Auswirkung der Funktion auf die Organisation selbst handelt; dass der Berater allgemeine Verwaltung Forscher-Berater auf Ebene der Generalinspektion und der Kabinette, von denen er abhängt, sachdienliche Informationen und Berichte sammelt und verbreitet, die sich auf das Statut / die Arbeitsweise einer bestimmten Anzahl Personalmitglieder auswirken können; dass, da diese Auswirkung nicht strukturell und manchmal indirekt ist, nur eine mittlere Auswirkung auf 600 bis 2 000 Personalmitglieder anerkannt werden kann; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass aus diesen Gründen die Punktzahlen, mit denen die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Forscher-Berater gewertet wird, wie folgt aufgeschlüsselt werden:

Achse "Führung"

Kriterium 1

0

Kriterium 2

3

Kriterium 3

0

Kriterium 4

0

Summe

6

Achse "Beitrag"

Kriterium 1

1

Kriterium 2

2

Kriterium 3

2

Kriterium 4

2

Summe

18


Dass folglich die Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Forscher-Berater (AIG05) in Klasse 2 gewichtet wird;

In der Erwägung, dass die verschiedenen Kriterien für die Funktion eines Beraters Junior-Auditor (AIG06) mit folgenden Punktzahlen gewertet werden: In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Führung" (absteigende Hierarchie) dem Berater Junior-Auditor keinerlei Personalmitglied unterstellt ist; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Führung" (aufsteigende Hierarchie) der Berater Junior-Auditor dem Direktor Audit und Inspektion - entspricht der Funktion eines Direktors für die föderale Polizei - Rechenschaft ablegt; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Führung" (Haushaltsverantwortung) der Berater Junior-Auditor keine Verpflichtungsermächtigung hat; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Führung" (Autonomie in der Personalverwaltung) der Berater Junior-Auditor keine Aufgabe im Bewertungssystem hat; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Beitrag" (für die Ausübung der Funktion verlangtes Ausbildungsniveau) der Berater Junior-Auditor über einen spezifischen Universitätsabschluss in einem Fachgebiet wie Recht, Kriminologie, Psychologie oder angewandte Wissenschaften (Finanzen ...) verfügen muss, da nicht alle Berater Junior-Auditor die gleichen Funktionen haben und damit ein multidisziplinäres Team gebildet werden kann; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Beitrag" (für die Ausübung der Funktion erforderliche Berufserfahrung) der Berater Junior-Auditor über eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens 4 Jahren verfügen muss; dass dieses Kriterium daher mit 1 Punkt zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Beitrag" (Komplexität der zu behandelnden Probleme) der Berater Junior-Auditor operative und taktische Entscheidungen im Hinblick auf die Analyse eines zu prüfenden Problems trifft und Lösungswege vorschlägt; dass er aber keine endgültige Entscheidung in Bezug auf die Strategie der Generalinspektion oder einer geprüften lokalen Polizeizone trifft, da die lokalen Behörden frei und verantwortlich entscheiden können; dass er also Probleme taktischer Art behandelt, bei denen er organisiert und koordiniert; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Beitrag" (Auswirkung der Funktion) der Berater Junior-Auditor die Berater Senior-Auditor unterstützt und die Durchführung und Umsetzung der von ihm empfohlenen Aktionspläne verfolgt; dass es sich um eine Auswirkung handelt, die diese Funktion Akte für Akte auf kleinere Einheiten mit strukturell nicht mehr als 2 000 Personalmitgliedern hat; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass die Punktzahlen, mit denen die Funktion eines Beraters Junior-Auditor gewertet wird, somit wie folgt aufgeschlüsselt werden:

Achse "Führung"

Kriterium 1

0

Kriterium 2

2

Kriterium 3

0

Kriterium 4

0

Summe

4

Achse "Beitrag"

Kriterium 1

2

Kriterium 2

1

Kriterium 3

2

Kriterium 4

2

Summe

18


Dass folglich die Funktion eines Beraters Junior-Auditor (AIG06) in Klasse 2 gewichtet wird;

In der Erwägung, dass die verschiedenen Kriterien für die Funktion eines Beraters Senior-Auditor (AIG07) mit folgenden Punktzahlen gewertet werden: In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Führung" (absteigende Hierarchie) dem Berater Senior-Auditor keinerlei Personalmitglied unterstellt ist; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Führung" (aufsteigende Hierarchie) der Berater Senior-Auditor dem Direktor Audit und Inspektion - entspricht der Funktion eines Direktors für die föderale Polizei - Rechenschaft ablegt; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Führung" (Haushaltsverantwortung) der Berater Senior-Auditor keine Verpflichtungsermächtigung hat; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Führung" (Autonomie in der Personalverwaltung) der Berater Senior-Auditor keine Aufgabe im Bewertungssystem hat; dass dieses Kriterium daher mit 0 Punkten zu werten ist;

In der Erwägung, dass für das Kriterium 1 der Achse "Beitrag" (für die Ausübung der Funktion verlangtes Ausbildungsniveau) der Berater Senior-Auditor über einen spezifischen Universitätsabschluss in einem Fachgebiet wie Recht, Kriminologie, Psychologie oder angewandte Wissenschaften (Finanzen ...) und zusätzlich über ein Zertifikat / eine Bescheinigung oder ein Brevet im Bereich Audit verfügen muss, das/die einem ergänzenden postuniversitären Diplom entspricht; dass dieses Kriterium daher mit 3 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 2 der Achse "Beitrag" (erforderliche Berufserfahrung) im Funktionsprofil die Anforderung einer zweckdienlichen Berufserfahrung von mindestens 6 Jahren als Auditor vermerkt ist; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 3 der Achse "Beitrag" (Komplexität der zu behandelnden Probleme) der Berater Senior-Auditor operative und taktische Entscheidungen im Hinblick auf die Analyse eines zu prüfenden Problems trifft und Lösungswege vorschlägt; dass er aber keinerlei endgültige Entscheidung in Bezug auf die Strategie der Generalinspektion oder einer geprüften lokalen Polizeizone trifft, da die lokalen Behörden frei und verantwortlich entscheiden können; dass dieses Kriterium daher mit 2 Punkten zu werten ist;

Dass für das Kriterium 4 der Achse "Beitrag" (Auswirkung der Funktion) der Berater Senior-Auditor die Durchführung und Umsetzung der von ihm empfohlenen Aktionspläne verfolgt; dass es sich um eine funktionale Auswirkung handelt, die strukturell Akte für Akte größere Einheiten als diejenigen des Beraters Junior-Auditor, also Einheiten mit bis zu 15 000 Personalmitgliedern, das heißt maximal die föderale Polizei betrifft; dass dieses Kriterium daher mit 3 Punkten zu werten ist;

Dass aus diesen Gründen die Punktzahlen, mit denen die Funktion eines Beraters Senior-Auditor gewertet wird, wie folgt aufgeschlüsselt werden:

Achse "Führung"

Kriterium 1

0

Kriterium 2

2

Kriterium 3

0

Kriterium 4

0

Summe

4

Achse "Beitrag"

Kriterium 1

3

Kriterium 2

2

Kriterium 3

2

Kriterium 4

3

Summe

24


Dass folglich die Funktion eines Beraters Senior-Auditor (AIG07) in Klasse 3 gewichtet wird;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung ICT-Berater (AIG01) der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird die Klasse 3 zugeordnet.

Art. 2 - Der Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Jurist-Berater (AIG02) der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird die Klasse 2 zugeordnet.

Art. 3 - Der Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Finanz- und Logistikberater (AIG03) der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird die Klasse 3 zugeordnet.

Art. 4 - Der Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Personalwesen HRM-Berater (AIG04) der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird die Klasse 2 zugeordnet.

Art. 5 - Der Funktion eines Beraters allgemeine Verwaltung Forscher-Berater (AIG05) der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird die Klasse 2 zugeordnet.

Art. 6 - Der Funktion eines Beraters Junior-Auditor (AIG06) der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird die Klasse 2 zugeordnet.

Art. 7 - Der Funktion eines Beraters Senior-Auditor (AIG07) der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wird die Klasse 3 zugeordnet.

Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2007.

Art. 9 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN

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