publié le 08 juin 2015
Arrêté royal portant réforme des structures de la SNCB Holding, d'Infrabel et de la SNCB . - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
7 NOVEMBRE 2013. - Arrêté royal portant réforme des structures de la SNCB Holding, d'Infrabel et de la SNCB (1). - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 novembre 2013 portant réforme des structures de la SNCB Holding, d'Infrabel et de la SNCB (1) (Moniteur belge du 13 novembre 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 7. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE (1) BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird gemäß der Artikel 3 bis 5, 7 und 11 des Gesetzes vom 30.August 2013 zur Reform der belgischen Eisenbahnen gefasst.
Das Gutachten des Staatsrates wurde berücksichtigt. Aufgrund der Tatsache jedoch, dass Artikel 13 des Erlasses die Gesellschaften dazu ermächtigt, ihren Gesellschaftszweck in Übereinstimmung mit jeweils Artikel 5 Nr. 1 bis Nr. 6 und Artikel 4 § 1 Nr. 1 bis Nr. 6 des Gesetzes vom 30. August 2013 zu bringen, wird der Verweis auf die Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 30. August 2013 in der Präambel beibehalten.
Dieses Gesetz ermächtigt den König, um unter Berücksichtigung der darin festgelegten Grundsätze alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen im Hinblick auf die Reorganisation der Tätigkeiten und Strukturen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE (der NGBE-Gruppe) in zwei autonome öffentliche Unternehmen in der Form einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen (ein Infrastrukturbetreiber und ein Eisenbahnunternehmen), die, gemeinsam mit dem Staat, an einer Tochtergesellschaft, "HR Rail", teilnehmen, die als einziger Arbeitgeber der Gesamtheit des Personals der derzeitigen NGBE-Gruppe auftreten wird. Der Übergang zur neuen Struktur beinhaltet insgesamt drei Handlungen, die gleichzeitig ablaufen: (i) die Fusion der NGBE-Holding und der NGBE über das Verfahren einer Fusion durch Übernahme der NGBE durch die NGBE-Holding, (ii) die Übertragung bestimmter Tätigkeiten und Vermögen der NGBE-Holding an Infrabel über eine Abspaltung, und damit verbunden eine Entkopplung der derzeitigen Beteiligung der NGBE-Holding an Infrabel und (iii) die Bildung von HR Rail als öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die den Arbeitgeber des Personals darstellen soll und worin die Aktiva und Passiva der derzeitigen operationellen Tätigkeit "human resources" der NGBE-Holding eingebracht werden sollen. Daran sind noch eine Anzahl Begleitmaßnahmen gekoppelt, wie beispielsweise Kapitalerhöhungen und Übertragungen von bestimmten Aktiva und Passiva.
Der vorliegende Erlass zielt darauf ab, es den betreffenden Gesellschaften zu ermöglichen, die erforderlichen Strukturmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen, insbesondere bezüglich der Fusion, der Abspaltung, der Einbringung der oben genannten Aktiva und Passiva durch die NGBE-Holding in HR Rail, und der Begleitmaßnahmen. Dies betrifft Handlungen, die innerhalb der Gesellschaften und angesichts Drittbetroffener an bestimmte Fristen gekoppelt sind, und die aufgrund der absoluten Dringlichkeit eingeführt werden müssen, um die Reform rechtzeitig umsetzen zu können. Dazu wurden diese Aspekte der Reform im vorliegenden Erlass abgesondert, der den ersten Abschnitt einer Reihe von drei auf Grundlage des Gesetzes vom 30. August 2013 angenommenen Strukturerlassen bildet, wovon die anderen beiden Ihnen gesondert zur Unterschrift vorgelegt werden. Es ist dabei die Absicht der Regierung, dass die Reform in ihrer Gesamtheit am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann.
Ein zweiter Strukturerlass wird die Änderungen (unter anderem) am Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und am Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften, ebenso wie eine Reihe damit verbundener Maßnahmen umfassen, die gemäß der neuen Struktur ab dem 1. Januar 2014 in Kraft treten werden.
Ein dritter Erlass wird HR Rail als öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft begründen, ihr Grundlagenstatut festlegen und die erforderlichen Vorschriften bezüglich der Übertragung des Personals und der Zuständigkeiten im Personalwesen umfassen.
Bestimmte Angelegenheiten der Eisenbahnvorschriften, wie in Artikel 9 und Artikel 10 des Gesetzes vom 30. August 2013 vorgesehen, werden noch in gesonderten Erlassen auf Grundlage dieses Gesetzes geregelt.
Da es sowohl für die Gesellschaften der Gruppe als auch vom strategischen, juristischen, buchhalterischen, steuerlichen und betrieblichen Standpunkt her entscheidend ist, dass die Reform in ihrer Gesamtheit am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, zielt der vorliegende Erlass darauf ab, es den betreffenden Gesellschaften zu ermöglichen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Regierung stimmt diesen Gründen der Dringlichkeit gänzlich zu, die ferner gestützt werden durch ihre eigenen dringlichen Bestrebungen bezüglich der Kreditaufnahmepolitik der Gruppe und der Kontinuität und Qualität der öffentlichen Dienstleistung.
Wie nachstehend im Kommentar von Artikel 15 erklärt, werden die zuständigen Gesellschaftsorgane ihre Beschlüsse von der Ausführung der anderen Erlasse abhängig machen können, falls dies zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist. Damit wird sichergestellt, dass die Reform auf umfassende und zusammenhängende Weise am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann.
Kommentar zu den Artikeln Die Artikel 2 bis 4 des vorliegenden Erlasses regeln die Fusion zwischen der NGBE-Holding und der NGBE, wobei, über das Verfahren einer Fusion durch Übernahme der NGBE durch die NGBE-Holding, das neue Eisenbahnunternehmen gegründet wird, mit Kontinuität und ohne Liquidation des Vermögens der NGBE. Diese Bestimmungen genügen damit der Anforderung von Artikel 41 § 5 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen. Alle Tätigkeiten und das gesamte Vermögen gehen infolge dieser Fusion von Rechts wegen und ohne Unterbrechung der Kontinuität der Rechtspersönlichkeit über auf das neue Eisenbahnunternehmen, das gleichzeitig den Namen Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen (abgekürzt "NGBE") annehmen wird.
Die Fusion findet gemäß dem im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehenen Verfahren statt, wobei, unvermindert der Rechte der Interessengruppen, die Wartezeit von sechs Wochen aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses auf die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Richtlinie 2011/35/EU) festgelegte Mindestfrist von einem Monat verkürzt wird.
Dazu sieht Artikel 4 des Erlasses vor, dass der Fusionsvorschlag bei der Kanzlei hinterlegt wird und gleichzeitig auf der Internetseite der fusionierenden Gesellschaften veröffentlicht wird. Die Wartezeit von einem Monat wird berechnet auf Grundlage des Datums der Hinterlegung bei der Kanzlei und der Bekanntmachung auf der Internetseite. Die Bekanntmachung in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes gemäß Artikel 74 oder Artikel 75 des Gesellschaftsgesetzbuches kann anschließend seinen üblichen Weg gehen, verhindert jedoch nicht den Beginn der Wartezeit. Auf diese Weise entsprechen die festgelegten Regeln im Interesse der Aktionäre und der Dritten gänzlich Artikel 6 der oben genannten Richtlinie 2011/35/EU, ohne jedoch, dass der vorliegende Erlass darauf abzielt, damit einen Standpunkt zu vertreten bezüglich der Streitfrage, ob öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaften in den Anwendungsbereich der europäischen Richtlinien über die Aktiengesellschaft fallen. Die Interessengruppen werden jedenfalls ebenfalls bereits auf Grundlage der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über die vorgeschlagene Fusion informiert.
Diese Fristverkürzung ist gerechtfertigt durch dieselben Gründe der Dringlichkeit von allgemeinem Interesse und Kontinuität des öffentlichen Dienstes, die ebenfalls zum in der Präambel des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren des Staatsrates geführt haben.
Die Artikel 5 bis 7 des vorliegenden Erlasses erlauben der NGBE-Holding und Infrabel, über das Abspaltungsverfahren, bestimmte Aktiva und Passiva von NGBE-Holding an Infrabel zu übertragen. Hiermit wird ein doppeltes Ziel verfolgt. Einerseits ermöglicht es die Übertragung, Infrabel ihre neue Form zu geben entsprechend dem Zweck und den Aufträgen des öffentlichen Dienstes, wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 30. August 2013 erwähnt. Das Begriffspaar von Aktiva und Passiva ist dabei im weiteren Sinne zu verstehen und umfasst sowohl Güter und Schulden als auch Rechte und Pflichten, vertraglichen oder anderen Ursprungs, ungeachtet dessen, ob sie in der Bilanz der NGBE-Holding ausgewiesen sind oder nicht. Er umfasst ebenfalls Beteiligungen an Gesellschaften und/oder Vereinigungen, die in der derzeitigen Struktur der NGBE-Holding gehalten werden. Auf diese Weise werden auf Grundlage der Abspaltung alle Aktiva und Passiva, die die Geschäftseinheit "Information & Communication Technology for Rail" bilden, an Infrabel übertragen, soweit sie keinen Bezug auf die Tätigkeiten des neuen Eisenbahnunternehmens und HR Rail haben, sodass Infrabel über die Aktiva verfügt, um den Teil ihres in Artikel 4 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. August 2013 festgelegten Gesellschaftszwecks zu verwirklichen. So wird Infrabel ebenfalls die Verwaltung der Immobilien übernehmen, die sie im Wesentlichen belegt.
Dies betrifft unter anderem die Mietvertragsverwaltung, die derzeit durch die NGBE-Holding betreut wird, bezüglich von Infrabel belegter Gebäude.
Anderseits umfasst die Abspaltung ebenfalls die Übertragung aller Aktien, die NGBE-Holding in Infrabel hält. Auf diese Art wird verhindert, dass die Aktien, die die NGBE-Holding derzeit in Infrabel hält, nach der Fusion mit der NGBE auf das Eisenbahnunternehmen übergehen. Artikel 5 § 3 legt darüber hinaus fest, dass diese Aktien unmittelbar nach Empfang durch Infrabel für nichtig erklärt werden müssen. Auf diese Weise stellt der Vorgang sicher, dass Infrabel nach der Reform nicht länger unter einer Holding-Struktur tätig ist, sondern unmittelbar dem belgischen Staat untersteht. Angesichts dieser Löschung wird Infrabel zu einer Herabsetzung ihres Kapitals, gemäß Artikel 612 des Gesellschaftsgesetzbuches, übergehen müssen.
Die Abspaltung betrifft ebenfalls einen Teil der Finanzschuld der NGBE-Holding. Es versteht sich, dass die Finanzschuld der Gruppe, die von NGBE-Holding verwaltet wurde, im Rahmen der vorliegenden Reform hin zu einer zweiteiligen Struktur, zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Infrastrukturbetreiber aufgeteilt werden muss, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse für ihre betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Lebensfähigkeit aber auch anderer Parameter, wie die anwendbaren europäischen Vorschriften, und dies ohne Auswirkung auf die Staatsschuld. Die Schuldenaufteilung war Gegenstand eingehender Diskussionen zwischen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE, die zu einer Einigung über die in Artikel 5 § 1 Nr. 4 des Erlasses erwähnte Aufteilung geführt haben. Hinsichtlich der Schuldenaufteilung wurde ebenfalls Rücksprache mit der Europäischen Kommission gehalten.
Die im vorliegenden Erlass vorgestellten Handlungen führen zur gewünschten Schuldenaufteilung zwischen dem Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen über die kombinierte Wirkung der Fusion und der Abspaltung.
Die in Artikel 5 § 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Möglichkeit für die NGBE-Holding und Infrabel, um in gegenseitigem Einverständnis Änderungen an den oben genannten Handlungen vorzunehmen, verleiht ihnen die Möglichkeit aus technischen Gründen Änderungen an den vorgestellten Handlungen durchzuführen, falls sich bei deren Umsetzung Komplikationen beispielsweise juristischer, finanzieller, buchhalterischer oder steuerlicher Art ergeben und sich andere technische Lösungen als zweckmäßig erweisen würden. Die alternativen Handlungen müssen allerdings stets zum angestrebten Ergebnis führen.
Der Verweis auf einen Übergang im wirtschaftlichen Sinn der Beteiligung der NGBE-Holding an Infrabel, weist auf die Tatsache hin, dass Handlungen denkbar sind, die, ohne, dass die Infrabel-Aktien der NGBE-Holding an den Staat übertragen werden, wirtschaftlich gesehen dasselbe Ergebnis erreichen, über die Auswirkung auf die bestehende Beteiligung des Staates an Infrabel (wie es beispielsweise der Fall ist infolge ihrer Löschung).
Die Abspaltung findet, genau wie die Fusion, gemäß dem im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehenen Verfahren statt, wobei, unvermindert der Rechte der Interessengruppen, die Wartezeit von sechs Wochen aufgrund von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses auf die in Artikel 4 der sechsten Richtlinie vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (Richtlinie 82/891/EWG) festgelegte Mindestfrist von einem Monat verkürzt wird. Dazu sieht Artikel 6 des vorliegenden Erlasses vor, dass der Spaltungsvorschlag bei der Kanzlei hinterlegt wird und gleichzeitig auf der Internetseite der spaltenden Gesellschaften veröffentlicht wird. Die Wartezeit von einem Monat wird berechnet auf Grundlage des Datums der Hinterlegung bei der Kanzlei und der Bekanntmachung auf der Internetseite. Die Bekanntmachung in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes gemäß Artikel 74 und Artikel 75 des Gesellschaftsgesetzbuches kann anschließend seinen üblichen Weg gehen, verhindert jedoch nicht den Beginn der Wartezeit. Auf diese Weise entsprechen die festgelegten Regeln im Interesse der Aktionäre und der Dritten gänzlich Artikel 4 der oben genannten Spaltungsrichtlinie 82/891/EWG, ohne jedoch, dass der vorliegende Erlass darauf abzielt, damit einen Standpunkt zu vertreten bezüglich der Streitfrage, ob öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaften in den Anwendungsbereich der europäischen Richtlinien zur Aktiengesellschaft fallen. Die Interessengruppen werden ebenfalls bereits auf Grundlage der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über die vorgeschlagene Spaltung informiert.
Diese Fristverkürzung ist gerechtfertigt durch dieselben Gründe der Dringlichkeit von allgemeinem Interesse und Kontinuität des öffentlichen Dienstes, die ebenfalls zum in der Präambel des vorliegenden Erlasses gebührend begründeten Antrag auf Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren des Staatsrates geführt haben.
Artikel 7 des Erlasses wird vorsorglich angeführt, für den Fall, dass dies im Rahmen von Finanzierungsverträgen, die durch ausländisches Recht bestimmt sind, erforderlich wäre. Die Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten im Rahmen einer Abspaltung werden durch die lex societatis, im vorliegenden Fall folglich vom belgischen Recht, bestimmt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das internationale Privatrecht einiger Länder vielmehr der lex contractus den Vorzug gibt und dass deshalb in einigen Fällen Zweifel bezüglich der genauen Rechtsfolgen der durch den vorliegenden Erlass vorgenommenen Abspaltung bestehen können. In diesem Fall können alternative Lösungen mit gleicher Wirkung in Betracht gezogen werden.
Artikel 8 des Erlasses ermächtigt ausdrücklich die NGBE-Holding, Infrabel und die NGBE dazu, um gegebenenfalls, im Rahmen der Ausführung der oben genannten Handlungen ihr Kapital durch die Umwandlung nicht realisierter Neubewertungsrücklagen zu erhöhen. Unter Umständen umfasst diese Ermächtigung die Genehmigung für die betroffene Gesellschaft neue Aktien auszugeben. Die Kapitalerhöhung durch Umwandlung ist der Bedingung unterworfen, dass diese Neubewertungsrücklagen durch ihre jeweiligen Generalversammlungen auf der Grundlage eines Zwischenfinanzberichts festgelegt wurden, gemäß dem Modell des Jahresabschlusses, und dieser einer Kontrolle des Kollegiums der Kommissare unterworfen wird (mit Ausnahme der Erstellung einer getrennten Buchführung für ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes einerseits und ihre sonstigen Tätigkeiten andererseits).
Die Artikel 9 und 10 sehen die Übertragung der mit der Tätigkeit der Fahrgastinformation, insbesondere Railtime, verbundenen Aktiva und Passiva durch Infrabel an das Eisenbahnunternehmen vor. Es handelt sich um eine sogenannte "Business To Consumer"-Aktivität, die infolge der Reform zum neuen Eisenbahnunternehmen gehört, und einen Teil der "Betreuung und Auskunft ihrer Kunden" auf der Grundlage der in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. August 2013 aufgeführten Beschreibung des Gesellschaftszwecks bildet. Diese Übertragung wird gemäß dem in den Artikeln 9 und 10 festgelegten Verfahren durchgeführt.
Diese Technik ist von der im Rahmen der Umstrukturierung der ehemaligen einheitlichen NGBE in 2004 verwendeten Übertragungstechnik beeinflusst. Die zu übertragenden Aktiva und Passiva werden durch den Verwaltungsrat von Infrabel in Listen bekannt gemacht, die durch den König angenommen und bei der Kanzlei des Brüsseler Handelsgerichts hinterlegt werden müssen. Die Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches bezüglich der Übertragung eines Teilbetriebes sind auf diese Handlungen nicht anwendbar.
Die Tatsache, dass Artikel 9 bestimmt, dass Infrabel die betreffenden Aktiva und Passiva an das in Artikel 3 § 1 erwähnte Eisenbahnunternehmen überträgt, folgt daraus, dass diese Aktiva und Passiva übertragen werden, da sie zum Umfang des neuen Eisenbahnunternehmens gehören, das heißt der Einheit, die sich aus der Fusion der NGBE Holding und der NGBE ergibt. Dieses schließt jedoch nicht aus, dass, in technischer Hinsicht, alle Gesellschaftsbeschlüsse in Bezug auf die im Erlass angestrebten Handlungen gleichzeitig zum selben Zeitpunkt gefasst werden, und das deshalb dazu in der Vorbereitungs- und Entscheidungsphase gegebenenfalls die Organe der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE intervenieren.
Artikel 11 des Erlasses definiert die Aktiva und Passiva, die in HR Rail eingebracht werden sollen. Dies betrifft einerseits die Aktiva und Passiva, die sich auf die derzeitige operationelle Tätigkeit "human resources" der NGBE-Holding und Infrabel beziehen. Der Gesamtwert der bereits durch die NGBE-Holding und Infrabel getätigten Einlagen wird aufeinander abgestimmt. Hierzu wird der Zuzahlungsbetrag in bar im Finanzplan für HR Rail, den die Gesellschaften ausarbeiten, wieder aufgenommen. Diese Einlagen werden durch die Ausgabe von Aktien von HR Rail ausgeglichen. Infrabel und die NGBE-Holding unternehmen das Notwendige, damit dem Staat, ohne Gegenleistung, wenigstens zwei Prozent der Aktien von HR Rail zuerkannt werden, unter Beachtung von Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. August 2013. Das Fehlen einer Gegenleistung wird damit begründet, dass HR Rail eine Zuführung des Staates erhalten wird.
Diese Bestimmung zielt ebenfalls darauf ab, der NGBE-Holding und Infrabel die nötige Zeit einzuräumen, um die erforderlichen vorbereitenden Beschlüsse bezüglich der Einlagen in HR Rail zu fassen, sodass die durch die NGBE-Holding abzufassenden Listen der Aktiva und Passiva rechtzeitig vom König gebilligt werden können.
Die Einbringung selbst wird allerdings frühestens zum Zeitpunkt erfolgen, an dem HR Rail als öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, wie in Artikel 1 Nr. 4 des Erlasses definiert, gegründet ist. In dieser Hinsicht wird darauf verwiesen, was zuvor im allgemeinen Teil des vorliegenden Berichtes über die verschiedenen zu erlassenen Entscheidungen, ausgeführt wurde.
Die Einbringung der operationellen Tätigkeit "human resources" wird gemäß dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren verwirklicht. Diese Technik ist von der während der Umstrukturierung der einheitlichen NGBE in 2004 verwendeten Übertragungstechnik beeinflusst.
Die einzubringenden Aktiva und Passiva werden durch den Verwaltungsrat der NGBE-Holding in Listen bekannt gemacht, die durch den König angenommen und bei der Kanzlei des Brüsseler Handelsgerichts hinterlegt werden müssen. Die in Titel III des Buches XI des Gesellschaftsgesetzbuches dargelegten Vorschriften hinsichtlich der Einbringung eines Teilbetriebes sind nicht auf die Einbringung der operationellen Tätigkeit anwendbar.
Die in dem vorliegenden Erlass beabsichtigten Handlungen erfordern eine komplexe und gut koordinierte Zusammenarbeit verschiedener Beschlüsse der betroffenen Gesellschaftsorgane und der Gesetzestexte.
Die Gesellschaftsbeschlüsse sollen größtmöglich aufeinander abgestimmt werden und, im Prinzip, durch verschiedene beteiligte Gesellschaftsorgane gleichzeitig gefasst werden, mit Inkrafttreten zum selben Zeitpunkt, nämlich am 1. Januar 2014. Dazu treffen die Gesellschaften, unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsräte, um anschließend Generalversammlungen einzuberufen, die in der zweiten Dezemberhälfte, die vorgestellten Handlungen billigen, mit Inkrafttreten am 1. Januar 2014. In den aufeinanderfolgenden Beschlüssen findet die in Artikel 2 erwähnte Fusion vor der in Artikel 5 erwähnten Spaltung statt, unvermindert der Tatsache, dass die Beschlüsse bezüglich dieser Handlungen im Prinzip gleichzeitig gefasst werden und zum selben Zeitpunkt in Kraft treten.
Die NGBE-Holding und Infrabel werden in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses ermächtigt, ihren Gesellschaftszweck in Übereinstimmung zu bringen mit jeweils Artikel 5 Nr. 1 bis Nr. 6 und Artikel 4 § 1 Nr. 1 bis Nr. 6 des Gesetzes vom 30. August 2013 im Rahmen der oben genannten Handlungen. Da die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Infrabel und die NGBE-Holding durchführen müssen, sich aus dem Gesetz ergibt, sieht Artikel 13 vor, dass das in Artikel 559 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene besondere Verfahren der Änderung des Gesellschaftszwecks nicht anwendbar ist.
Artikel 14 erlaubt, dass im Rahmen der Vorbereitungsphase der Fusion der NGBE mit der NGBE-Holding, die gleiche Person als geschäftsführender Verwalter der beiden Gesellschaften ernannt wird.
Dies ermöglicht den reibungslosen Übergang zur fusionierten Gesellschaft und ist in Übereinstimmung mit der symmetrischen Zusammensetzung der Verwaltungsräte der NGBE und der NGBE-Holding in der Vorbereitungsphase der Fusion.
Jetzt, da die im vorliegenden Erlass erwähnten Handlungen verbunden sind mit Abänderungen, unter anderem des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften sowie mit der Bildung von HR Rail als öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die Regelung ihres Grundlagenstatuts und die Festlegung von Bestimmungen bezüglich der Übertragung des Personals und des Personalwesens, und aufgrund der Tatsache, dass diese Bestimmungen in Erlassen aufgenommen werden sollen, die Ihnen einzeln zur Unterschrift vorlegt werden, wie zuvor dargelegt, verleiht Artikel 15 den betreffenden Gesellschaften, soweit erforderlich, die Möglichkeit um diesbezügliche Entscheidungen zu treffen, die allein Auswirkungen unter der Bedingung des Inkrafttretens dieser Erlasse haben.
Diese Bestimmung ändert natürlich nichts an der Ermächtigung, die der König auf Grundlage des Gesetzes vom 30. August 2013 besitzt, um ebenfalls andere Erlasse und Gesetze hinsichtlich der Reform zu ändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder aufzuheben. Die Gesetze vom 21.
März 1991 und vom 23. Juli 1926 bilden allerdings die Grundlagengesetzgebung der NGBE-Holding, der NGBE und Infrabel, sodass es ratsam ist, diesen Gesellschaften, soweit erforderlich, ausdrücklich zu genehmigen, ihre Beschlüsse bezüglich der Strukturveränderung von der Anpassung dieser Gesetze an die neue Struktur abhängig zu machen.
Artikel 16 bildet eine Bestimmung, die die Kontinuität der laufenden Enteignungsverfahren gewährleistet.
Die Artikel 17 und 18 des Erlasses beinhalten steuerrechtliche Bestimmungen bezüglich der Reform, insbesondere hinsichtlich der steuerlichen Folgen der in Artikel 5 des Erlasses erwähnten Abspaltung. Zur Berechnung des Liquidationsüberschusses ist es für steuerliche Zwecke erforderlich, den Wert der Aktien von Infrabel zu bestimmen. Nach Gutachten von Wirtschaftsprüfern und Steuersachverständigen ist die berücksichtigte Bewertungsmethode die des Nettoinventarwertes (neu bewertetes Reinvermögen ohne Kapitalzuschuss). Ohne, dass dies eine Steuerbefreiung zur Folge hat und mangels einer gesetzlich empfohlenen Methode in Steuersachen, bestimmt Artikel 17, dass diese Bewertungsmethode auf steuerlicher Ebene zur Bewertung der Aktien von Infrabel berücksichtigt werden kann. Außerdem verdeutlicht Artikel 18, dass die im Rahmen der Abspaltung übertragenen Aktiva und Passiva einen Teilbetrieb darstellen, wodurch diese Übertragung in Betracht kommt für die Kontinuitätsregelung hinsichtlich der MwSt.
Um die Koordination zwischen allen im vorliegenden Erlass vorgesehenen Handlungen zu gewährleisten, sieht Artikel 19 vor, dass die in den Artikeln 2, 5, 9 und 11 angegebenen Handlungen spätestens zum selben Zeitpunkt, nämlich am 1. Januar 2014, wirksam werden und dass die Gesellschaften dazu die erforderlichen Schritte unternehmen müssen, das heißt, dass die erforderlichen Beschlüsse durch ihre zuständigen Organe getroffen werden müssen, damit die Handlungen tatsächlich spätestens am 1. Januar 2014 wirksam werden können. Im Belgischen Staatsblatt wird eine Bekanntmachung veröffentlicht, worin das Datum, an dem die Handlungen tatsächlich wirksam werden, bestätigt wird.
Aus den bereits genannten Gründen der Dringlichkeit ist es erforderlich, den vorliegenden Erlass am 15. November 2013 in Kraft treten zu lassen. Die Gesellschaften, die die Vorschriften des vorliegenden Erlasses ausführen müssen, haben selbst auf das unmittelbare Inkrafttreten bestanden. Der Kalender bezüglich der Gesellschaftsbeschlüsse, die notwendig sind, um dafür zu sorgen, dass die im vorliegendem Erlass erwähnten Handlungen am 1. Januar 2014 wirksam werden, erfordert jedenfalls, dass die Gesellschaften unmittelbar nach dem 15. November 2013 die erforderlichen Beschlüsse auf der Ebene der Verwaltungsräte fassen.
Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J.-P. LABILLE
7. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE (1) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 30.August 2013 zur Reform der belgischen Eisenbahnen, insbesondere der Artikel 3 bis 5, 7 und 11;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Oktober 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.
Oktober 2013;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Notwendigkeit, dass die Reform der Struktur der Eisenbahnen dringend durchgeführt werden muss, da (i) die mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundene Unsicherheit für das Personal, die Kunden und andere Interessenvertreter unverzüglich beendet werden muss, indem kurzfristig zur neuen Struktur übergegangen wird, (ii) die Qualität der öffentlichen Dienstleistung und die Pünktlichkeit dringend verbessert werden müssen, wozu die neue Struktur die erforderlichen Maßnahmen zulassen wird, (iii) die Schuldenlast der NGBE-Gruppe im Interesse der Kontinuität der öffentlichen Dienste und des Schatzamtes des Staates dringend beherrscht werden muss, und (iv) eine neue Struktur aus buchhalterischen Gründen vorzugsweise zu Beginn eines neuen Kalenderjahres in Kraft tritt, was zusammen dazu führt, dass die NGBE-Holding, Infrabel und die NGBE wegen dringender Notwendigkeit ermächtigt werden müssen, die bezüglich der Reform erforderlichen Handlungen einzuführen, da die Handlungen ihrerseits eine gewisse Einführungszeit beanspruchen und was praktisch gesehen mit sich bringt, dass die neue Struktur am 1. Januar 2014 in Kraft treten muss;
Aufgrund der Tatsache, dass, um dafür zu sorgen, dass die in diesem Erlass erwähnten Handlungen am 1. Januar 2014 wirksam werden, der Kalender bezüglich der Gesellschaftsbeschlüsse, die hierfür notwendig sind, erfordert, dass die Gesellschaften spätestens unmittelbar nach dem 15. November 2013 die erforderlichen Beschlüsse auf der Ebene der Verwaltungsräte fassen;
Aufgrund der Tatsache, dass es deshalb erforderlich ist, den vorliegenden Erlass am 15. November 2013 in Kraft treten zu lassen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.365/4 des Staatsrates vom 4. November 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften;
In der Erwägung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen;
In der Erwägung des Einkommensteuergesetzbuches 1992;
In der Erwägung des Mehrwertsteuergesetzbuches;
Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, und des Ministers der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1.Infrabel: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Infrabel; 2. NGBE: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen;3. NGBE-Holding: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding;4. HR Rail: die in Artikel 7 Nr.1 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Reform der belgischen Eisenbahnen erwähnte öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail; 5. Gesellschaftsgesetzbuch: das Gesetz vom 7.Mai 1999 zur Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches.
KAPITEL II - Das Eisenbahnunternehmen Art. 2 - Die NGBE-Holding und die NGBE werden ermächtigt, um Teil zu nehmen an einer Fusion durch Übernahme gleichgesetzten Handlung im Sinne von Artikel 676 Nr. 1 zu lesen in Verbindung mit Artikel 671 des Gesellschaftsgesetzbuches, wobei das Gesamtvermögen der NGBE, als zu übernehmende Gesellschaft, infolge ihrer Auflösung ohne Liquidation auf die NGBE-Holding, als übernehmende Gesellschaft, übertragen wird.
Art. 3 - § 1 - Die fusionierte Gesellschaft, die sich aus der in Artikel 2 erwähnten Fusion ergibt, wird in diesem Moment, ohne Unterbrechung der Kontinuität ihrer Rechtspersönlichkeit und der Tätigkeiten beider daran teilnehmenden Gesellschaften, zum in Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Reform der belgischen Eisenbahnen erwähnten Eisenbahnunternehmen. § 2 - Das in Paragraph 1 erwähnte Eisenbahnunternehmen übernimmt das Gesamtvermögen der NGBE zum Zeitpunkt der in Artikel 2 erwähnten Fusion von Rechts wegen als Gesamtheit und setzt die Gesamtheit der Tätigkeiten der NGBE weiter fort ohne Unterbrechung der Kontinuität. § 3 - Ab dem Zeitpunkt der in Artikel 2 erwähnten Fusion nimmt die NGBE-Holding den Gesellschaftsnamen "Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen", abgekürzt "NGBE" an.
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 719 letzter Absatz des Gesellschaftsgesetzbuches muss der Fusionsentwurf spätestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Fusion zu beschließen hat, bei der Kanzlei des Handelsgerichts, in dessen Bereich sie ihren jeweiligen Gesellschaftssitz haben, hinterlegt werden, und gleichzeitig unentgeltlich auf der Internetseite der NGBE-Holding und der Internetseite der NGBE innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes, der sich auf die Beendigung der Generalversammlung erstreckt, veröffentlicht werden.
KAPITEL III - Der Infrastrukturbetreiber Art. 5 - § 1 - Die NGBE-Holding und Infrabel werden dazu ermächtigt, an einer Abspaltung im Sinne von Artikel 677 zu lesen in Verbindung mit Artikel 673 des Gesellschaftsgesetzbuches teilzunehmen, wobei die Aktiva und Passiva der NGBE-Holding als übertragende Gesellschaft auf Infrabel als begünstigte Gesellschaft übergehen: 1. alle Aktien, die die NGBE-Holding in Infrabel hält;2. die Aktiva und Passiva, die die Geschäftseinheit "Information & Communication Technology for Rail" der NGBE-Holding bilden, inklusive der Aktien der Tochtergesellschaften, die einen Teil dieser Tätigkeit bilden, jedoch ausgenommen bestimmte Aktiva und Passiva die sich auf die Tätigkeiten beziehen, die zum Perimeter der in Artikel 2 genannten fusionierten Gesellschaft und zu HR Rail gehören;3. die Aktiva und Passiva, die die Geschäftseinheit "Verwaltung der Immobilien" der NGBE-Holding bilden, insofern sich diese Verwaltung auf Immobilien, die kein Eigentum der NGBE darstellen und die hauptsächlich durch Infrabel belegt sind, bezieht;4. die konsolidierten Nettofinanzschulden am 31.Dezember 2013 (ausgenommen die Schulden von NGBE-Logistics) für einen Gesamtbetrag, der wie folgt festgelegt ist: a) die Schulden, die unmittelbar Infrabel anzurechnen sind, nämlich: - der Betrag der Betriebssubventionen, die Infrabel für Leistungen vor dem 1.Januar 2014 zugewiesen sind, die jedoch noch nicht zugeführt wurden; - der Betrag der Kapitalsubventionen, die durch Infrabel eingenommen wurden, aber wofür noch keine Investitionen getätigt wurden; - der von der NGBE-Holding aufgenommene Nettobetrag zur regionalen Vorfinanzierung und regionalen Kofinanzierung für die Eisenbahninfrastruktur; - die von der NGBE-Holding aufgenommenen Beträge für die an Infrabel übertragenen Credit Support Annexes (und die damit verbundenen Einlagen); b) 45 % des Betrags der Schulden, die nicht unmittelbar der NGBE-Holding, Infrabel oder der NGBE zugeschrieben werden, wobei: - der Saldo vom 31.Dezember 2013 der "Intercompany"-Rechnungsabschlüsse ausgeglichen werden soll; - 45 % der Arbeitgeberanteile, die in 2014 durch die in Artikel 3 erwähnte fusionierte Körperschaft für Leistungen vor dem 1. Januar 2014 gezahlt werden müssen, der an Infrabel übertragenen Schuld zugeführt werden sollen; - 45 % des Vorschusses, der dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor im Dezember 2013 bewilligt und der der in Artikel 3 erwähnten fusionierten Körperschaft erstattet wurde, von der an Infrabel zu übertragenden Schuld abgezogen wird; - die Einrichtungen von gemieteten materiellen Vermögenswerten, deren Mietvertrag an Infrabel übertragen wird, zu 45 % durch Infrabel finanziert werden.
Die Kollegien der Kommissare von Infrabel und des in Artikel 3 Paragraph 1 erwähnten Eisenbahnunternehmens prüfen die Anwendung der oben genannten Formel der Schuldenaufteilung in einem gemeinschaftlichen Sonderbericht, der spätestens sechs Monate nach dem in Artikel 19 genannten Datum, ausgestellt wird. 5. hinzukommend, mögliche andere von der NGBE-Holding und Infrabel im gegenseitigen Einverständnis festgelegte Aktiva und Passiva. § 2 - Infrabel ist dazu ermächtigt, um im Rahmen der in § 1 erwähnten Abspaltung zur Ausgabe neuer Aktien überzugehen. § 3 - Infrabel geht unmittelbar zur Vernichtung der eigenen Aktien über, die es infolge der in Paragraph 1 erwähnten Abspaltung erhält. § 4 - Die NGBE-Holding und Infrabel können im gegenseitigen Einverständnis beschließen, die in Paragraph 1 bis 3 erwähnten Handlungen abzuändern, insofern die abgeänderten Handlungen gemeinsam zum Ergebnis führen, dass einerseits die in Paragraph 1 Nr. 2 bis Nr. 4 erwähnten Aktiva und Passiva an Infrabel übertragen werden und andererseits die Beteiligung die NGBE Holding an Infrabel hält an den Staat übergeht, entweder im juristischen Sinn oder im wirtschaftlichen Sinn.
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 728 letzter Absatz des Gesellschaftsgesetzbuches muss der Aufspaltungsentwurf spätestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Aufspaltung zu beschließen hat, bei der Kanzlei des Handelsgerichts, in dessen Bereich sie ihren jeweiligen Gesellschaftssitz haben, hinterlegt werden, und gleichzeitig unentgeltlich auf der Internetseite der NGBE-Holding und der Internetseite von Infrabel innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes, der sich auf die Beendigung der Generalversammlung erstreckt, veröffentlicht werden.
Art. 7 - Im Fall, dass die in Artikel 5 § 1 Nr. 4 erwähnten Anleihen oder andere Schulden nicht übertragen werden können durch die Befreiung der NGBE-Holding von ihren Obligationen, wird die Übertragung der betreffenden Obligationen und Lasten mithilfe einer gleichwertigen Technik durchgeführt.
KAPITEL IV - Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Neubewertungsrücklagen Art. 8 - Die NGBE-Holding, Infrabel und die NGBE werden, jede für sich, ermächtigt, um im Voraus der oder in Zusammenhang mit den im vorliegenden Erlass erwähnten Handlungen, im laufenden Geschäftsjahr, überzugehen zur Kapitalerhöhung durch Umwandlung von nicht realisierten Neubewertungsrücklagen in Kapital, unter der Bedingung, dass diese Neubewertungsrücklagen spätestens zum Zeitpunkt, an dem ihre Generalversammlung eine Kapitalerhöhung durch Umwandlung beschließt, in einem durch ihre Generalversammlung genehmigten Zwischenfinanzbericht festgelegt sind, bestehend aus einer Zwischenbilanz, einer Zwischenerfolgsrechnung und den damit verbundenen Rechtfertigungen, die gemäß denselben Methoden und derselben Erstellung wie der Jahresabschluss aufgestellt werden und einer ähnlichen in Artikel 25 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten Kontrolle wie der Jahresabschluss durch das Kollegium der Kommissare unterworfen sind.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz, muss kein wie in Artikel 27 Paragraph 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähntes getrenntes Kontensystem geführt werden.
KAPITEL V - Übertragung von Aktiva und Passiva Art. 9 - § 1 - Infrabel überträgt an das in Artikel 3 § 1 erwähnte Eisenbahnunternehmen ohne Gegenleistung die folgenden Aktiva und Passiva: 1. die Aktiva und Passiva, die die Tätigkeit der Fahrgastinformation von Infrabel bilden, insbesondere "Railtime", und deren Liste vom König festgelegt wird;2. hinzukommend, mögliche andere Aktiva und Passiva, deren Liste vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird. § 2 - Titel IV von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die in Paragraph 1 erwähnte Übertragung. § 3 - Der König legt die in Paragraph 1 Nr. 1 erwähnte Liste durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest.
Diese Liste wird bei der Kanzlei des Brüsseler Handelsgerichts hinterlegt, wo jeder kostenlos Einsicht nehmen und eine vollständige oder auszugsweise Kopie mittels Zahlung der Kanzleigebühren erhalten kann. § 4 - Die in Paragraph 1 erwähnten Handlungen bringen von Rechts wegen die Übertragung der Aktiva und Passiva mit sich, die davon einen Teil bilden, an dem in Artikel 19 erwähnten Datum und die Übertragung ist ab diesem Datum komplett für Dritte verbindlich.
Art. 10 - Wenn die Aktiva, die im Rahmen von einer der in Artikel 9 erwähnten Handlungen übertragen werden, dingliche Rechte an unbeweglichen Gütern beinhalten, werden diese in einem Sonderabschnitt der Liste der Aktiva und Passiva beschrieben. Diese Liste gilt als Übertragungs- oder Bestellungsurkunde dieser Rechte. Der Sonderabschnitt der Liste wird übertragen in das dazu geeignete Register in jedem Hypothekenbüro in dessen Amtsbereich die betreffenden unbeweglichen Güter gelegen sind. Die Frist für die Übertragung beginnt ab dem in Artikel 9 erwähnten Datum.
KAPITEL VI - Einlagen in HR Rail Art. 11 - § 1 - Die NGBE-Holding bringt die folgenden Aktiva und Passiva in HR Rail ein: 1. die Aktiva und Passiva, die die operationelle Tätigkeit "human resources" der NGBE-Holding bilden, und deren Liste vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird;2. eine Zuzahlung in bar für einen Gesamtbetrag, der aufgrund eines Finanzplans festgelegt wird, bestimmt durch die NGBE-Holding und Infrabel im gegenseitigen Einverständnis. § 2 - Infrabel nimmt eine Bareinlage in HR Rail vor über einen Betrag, der übereinstimmt mit dem Gesamtwert der Einlage der NGBE-Holding, gemäß Paragraph 1. § 3 - Die in Paragraph 1 und 2 erwähnten Einlagen werden vergütet durch Aktien im Kapital von HR Rail. § 4 - Die NGBE-Holding und Infrabel veranlassen das Nötige, damit dem Staat, ohne Vergütung, wenigstens zwei Prozent der Aktien, die das Gesellschaftskapital von HR Rail bilden, zuerkannt werden und die übrigen Aktien, die das Gesellschaftskapital von HR Rail bilden, in gleichen Teilen durch die NGBE-Holding und Infrabel gehalten werden. § 5 - Titel III von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die in Paragraph 1 erwähnte Einlage. § 6 - Der König erlässt die in Paragraph 1 erwähnte Liste durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.
Diese Liste wird bei der Kanzlei des Brüsseler Handelsgerichts hinterlegt, wo jeder kostenlos Einsicht nehmen und eine vollständige oder auszugsweise Kopie mittels Zahlung der Kanzleigebühren erhalten kann. § 7 - Die in Paragraph 1 Nr. 1 erwähnte Handlung bringt von Rechts wegen die Übertragung der Aktiva und Passiva mit sich, die davon einen Teil bilden, an dem in Artikel 19 erwähnten Datum und die Übertragung ist ab diesem Datum komplett für Dritte verbindlich.
Art. 12 - Wenn die Aktiva, die im Rahmen einer in Artikel 11 erwähnten Handlungen übertragen werden, dingliche Rechte an unbeweglichen Gütern beinhalten, werden diese in einem Sonderabschnitt der Liste der Aktiva und Passiva beschrieben. Diese Liste gilt als Übertragungs- oder Bestellungsurkunde dieser Rechte. Der Sonderabschnitt der Liste wird übertragen in das dazu geeignete Register in jedem Hypothekenbüro in dessen Amtsbereich die betreffenden unbeweglichen Güter gelegen sind.
Die Frist für die Übertragung beginnt ab dem Datum, an dem die in Artikel 11 erwähnten Handlungen wirksam werden.
KAPITEL VII - Gemeinsame Bestimmungen und verschiedene Bestimmungen Art. 13 - Die NGBE-Holding und Infrabel werden, im Rahmen der im vorliegenden Erlass erwähnten Handlungen, dazu ermächtigt, ihren Gesellschaftszweck in Übereinstimmung zu bringen mit dem in jeweils Artikel 5 Nr. 1 bis Nr. 6 und Artikel 4 § 1 Nr. 1 bis Nr. 6 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Reform der belgischen Eisenbahnen erwähnten Gesellschaftszweck. Artikel 559 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht anwendbar auf diese Änderungen des Gesellschaftszwecks.
Art. 14 - Die Funktionen des geschäftsführenden Verwalters der NGBE und des geschäftsführenden Verwalters der NGBE-Holding können gleichzeitig ausgeübt werden bis zum Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 erwähnte Fusion ihre Wirkung entfaltet.
Art. 15 - § 1 - Auf Grundlage der Gewalten, die ihm durch das Gesetz vom 30. August 2013 zur Reform der belgischen Eisenbahnen zuerkannt sind, legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Abänderungen am Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und am Gesetz vom 23.
Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften, die mit den im vorliegenden Erlass erwähnten Handlungen verbunden sind, fest. § 2 - Auf Grundlage der Gewalten, die ihm durch das Gesetz vom 30.
August 2013 zur Reform der belgischen Eisenbahnen zuerkannt sind, regelt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bildung von HR Rail und bestimmt das Grundlagenstatut. § 3 - Die mit den im vorliegenden Erlass erwähnten Handlungen verbundenen Beschlüsse der zuständigen Organe von NGBE-Holding, NGBE, Infrabel und HR Rail können, erforderlichenfalls, von der Bedingung der Ausführung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Erlasse abhängig gemacht werden.
Art. 16 - Die begünstigte Gesellschaft tritt in die Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft ein, die sich aus den laufenden Enteignungsverfahren ergeben am Datum des Inkrafttretens der Übertragungen, die anlässlich einer der im vorliegenden Erlass erwähnten Handlungen stattfinden.
Art. 17 - Der Wert pro fisco der Infrabel-Aktien, die von der NGBE-Holding gehalten werden und die Gegenstand einer in Artikel 5 erwähnten Einbringung durch Abspaltung bilden, entspricht dem Wert der Eigenmittel von Infrabel unter Ausschluss der Kapitalsubventionen, wie festgelegt an dem Datum, an dem die oben genannte Spaltung rechtlich wirksam wird.
Art. 18 - Die in Artikel 5 erwähnten Aktiva und Passiva, die durch die NGBE-Holding an Infrabel im Rahmen der Abspaltung übertragen werden, stellen einen Teilbetrieb im Sinne von Artikel 11 und 18 des Mehrwertsteuergesetzbuches dar.
Artikel 1. § 1 - Die in den Artikeln 2, 5, 9 und 11 erwähnten Handlungen werden spätestens am 1. Januar 2014 wirksam. Zu diesem Zweck ergreifen die NGBE-Holding, Infrabel, die NGBE und HR Rail rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen. § 2 - Eine im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung bestätigt das Datum, an dem die Handlungen, wie in Paragraph 1 vorgesehen, in Kraft treten.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 15. November 2013 in Kraft.
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Öffentlichen Unternehmen gehören, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J.-P. LABILLE